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RV Entsorgung DB Siedlungsabfälle 2027ff_Final.pdf

Entsorgungsleistungen für gewerbliche Siedlungs- und standortbezogene Abfälle

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.09.2026, 15:47 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

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DB Intern / DB internal

Rahmenvereinbarung

Entsorgungsleistungen von gewerblichen Siedlungsabfälle sowie

werks- und standortbezogene Abfälle 2027ff.

zwischen der

Deutsche Bahn AG Beschaffung Infrastruktur (FE.EI) Caroline-Michaelis-Straße 5-11 D-10115 Berlin

(nachstehend Auftraggeber genannt)

vertreten durch die

Deutsche Bahn AG Strategy Office Oberbau (FE.EI 4) Strategy Office Oberbau, Material, Logistik und Entsorgung (FE.EI 41) Rheinstr. 2 D-55116 Mainz

und




(nachstehend Auftragnehmer genannt)

über folgende Dienstleistungen:

Rahmenvereinbarung über Entsorgungsleistungen für gewerbliche Siedlungs- abfälle sowie werks- und standortbezogene Abfälle 2027ff.

208.1210V05 Dienstleistungsvertrag Typ Rahmenvertrag Seite 1

Vergabenummer 26FEI88720 Gültig ab: 12.06.2026

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DB Intern / DB internal

Beteiligte Stellen auf Seiten des Auftraggebers sind:

1 Für den Einkauf zuständige Stelle:

Deutsche Bahn AG Strategy Office Oberbau, Material, Logistik und Entsorgung (FE.EI 41) Rheinstr. 2 D-55116 Mainz

Vertragsabwickelnde Stelle

Deutsche Bahn AG Potsdamer Platz 2 D-10785 Berlin

Seite 2 Vergabenummer 26FEI88720 Gültig ab: 12.06.2026

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Inhaltsverzeichnis:

1 Gegenstand des Vertrages 2 Vertragsbestandteile 3 Zustandekommen und Inhalt der Einzelverträge 4 Vergütung, Nebenkosten 5 Rechnung, Zahlungsbedingungen, Saldenabgleich 6 Leistungszeit, Verzug 7 Ansprechpartner 8 Vertragsdauer 9 Leistungen des Bestellers 10 Nachunternehmer 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand 12 Bleibt frei 13 Haftpflichtversicherung 14 Selbständigkeit des Auftragnehmers 15 Umweltschutz 16 Berichtswesen 17 Einsatz der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen 18 Besondere Informationspflichten des Auftragnehmers über seine Person 19 Bleibt frei

Anlagenverzeichnis:

AnlageBezeichnung
dieser Vertragstext
Zuschlagsschreiben
Protokolle der Vertragsverhandlungen
1Leistungsverzeichnis
2Allgemeine Technische Vorbemerkungen (ATV)
3DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner
4Verzeichnis Ansprechpartner des Auftragnehmers (Key Account Manager, Betriebsbeauf- tragter für Abfall) – vom Bieter zu benennen –
5aAllgemeine Vertragsbedingungen des Konzerns Deutsche Bahn für Beratungs- und Dienst- leistungen (AVB Beratungs- und Dienstleistungen) vom 01.05.2026
5bAllgemeine Einkaufsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Un- ternehmen (AEB) vom 01.05.2026

Seite 3 Vergabenummer 26FEI88720 Gültig ab: 12.06.2026

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6Ergänzende Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Qualitätssicherung bei der Beschaffung (EVB Qualitätssicherung Beschaffung) vom 01.01.2020
7Entsorgungswege und Letztempfänger – vom Bieter zu benennen –
8Verzeichnis Drittunternehmen – vom Bieter zu benennen –
9Ergänzende Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen zur Vermeidung von Unfällen auf Bahngebiet und bei Arbeiten an oder für Anlagen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen, die sich nicht auf Bahngelände befinden (EVB Unfallverhütung) vom 01.05.2026
10EfB-Zertifikat/e – vom Bieter zu benennen –
11Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Un- ternehmen für die Kartellprävention (EVB Kartellprävention) vom 01.11.2024
12Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutsche Bahn AG und der mit ihr verbundenen Un- ternehmen zu Tariftreue, Mindestentlohnung (EVB Mindestlohn) - Ausgabe Januar 2022
13Übersichtskarte Bahnhofsmanagements inkl. Abkürzungsverzeichnis
14Bestätigung des Betreibers der Vorbehandlungsanlage bei der erstmaligen Übergabe von nicht mineralischen gewerblichen Abfallgemischen – vom Bieter ist das beigefügte Muster zu verwenden und einzureichen –
15Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG (DB AG) und der mit ihr verbun- denen Unternehmen zum Nachweis der Nachhaltigkeit (EVB Nachhaltigkeit) – Ausgabe 01.02.2025 –
16Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutsche Bahn AG und der mit ihr verbundenen Un- ternehmen zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes (EVB Bundestariftreue) vom 1. Mai 2026
17Preisgleitklausel

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1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Entsorgungsdienstleistungen gemäß Leistungsverzeichnis (Anlage 1). Das Leistungsangebot des Auftragnehmers ist im Leistungsverzeichnis (Anlage 1) des Auftragnehmers enthalten.

1.2 Dieser Rahmenvertrag ist kein Leistungsvertrag. Er regelt ausschließlich die Option der nach Ziffer 3.3 dieses Vertrages Bestellberechtigten auf den Abschluss von Einzelverträgen zu den Bedingun- gen dieses Rahmenvertrages. Es besteht keine Verpflichtung, diese Option auszuüben. Der Auf- traggeber ist ferner berechtigt, anderen Auftragnehmern die gleichen Leistungen zu übertragen.

1.3 Das Zustandekommen von Einzelverträgen ist in Ziffer 3 dieses Vertrages geregelt.

2 Vertragsbestandteile

2.1 Bestandteile dieses Vertrages sind unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dieser Vertragstext und die im Anlagenverzeichnis genannten Anlagen. Ver- tragsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer seine Vertragsbedingungen in den Einzelvertrag einbezieht oder wenn der Besteller in Kenntnis dieser Vertragsbedingungen die Leistungen des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt bzw. abnimmt.

2.2 Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen dieses Rahmenvertrages und den Vertragsbe- standteilen haben die Bedingungen dieses Vertrages Vorrang; die Vertragsbestandteile gelten bei Widersprüchen unabhängig von der Anlagennummerierung in der angegebenen Reihenfolge.

2.3 Verhaltenskodex

Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit, den DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner im Rahmen sämtlicher Geschäftsbeziehungen (einschließlich der in diesem Zusammenhang beste- henden Verträge) mit dem Auftraggeber oder einem mit diesem im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (gemeinsam: die DB-Unternehmen) einzuhalten. Im Falle eines Ver- stoßes durch den Auftragnehmer behalten sich die DB-Unternehmen die in Ziffer 5 des DB Ver- haltenskodex für Geschäftspartner bezeichneten Konsequenzen vor.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Grundsätze und Anforderungen aus dem gemäß Ziffer 2.3 vereinbarten Verhaltenskodex im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten und an Nachunternehmer und Zulieferer zu kommunizieren sowie deren Einhaltung zu unterstützen. Sollte der Auftragnehmer einer Risikogruppe gemäß dem Merkblatt Lieferanten Risikogruppe angehören (https://www.deutschebahn.com/resource/blob/4137590/c904549f0ef3- e2b7de2ba982adcd915e/Merkblatt-Lieferanten-Risikogruppe-data.pdf) oder ein konkret begrün- deter Verdacht der Nichteinhaltung der beschriebenen Grundsätze und Anforderungen vorliegen, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, angekündigt Überprüfungen beim Auftragnehmer durch eigene Mitarbeiter oder durch unabhängige Dritte durchzuführen. Der Auftragnehmer ver- einbart mit Nachunternehmern und Zulieferern, dass der Auftraggeber diese Überprüfungen in den genannten Fällen auch bei ihnen durchführen kann. Sämtliche Überprüfungen in den Ge- schäftsräumen des Auftragnehmers, der Nachunternehmer bzw. Zulieferer erfolgen – soweit er- forderlich – in Abstimmung mit diesen und im Rahmen des jeweils geltenden Rechts. So sind insbesondere deren Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen. Im Falle eines Audits zur Überprüfung der Nachhaltigkeitsstandards trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten, es sei denn, es konnte kein Verstoß gegen die im vereinbarten Verhaltenskodex für Geschäfts- partner genannten Grundsätze und Anforderungen festgestellt werden. Dem Auftragnehmer wer- den die Auditergebnisse übermittelt.

3 Zustandekommen und Inhalt der Einzelverträge

3.1 Einzelverträge kommen durch Bestellung der Bestellberechtigten unter Bezug auf diese Rahmen- vereinbarung und Bestätigung der Bestellung durch den Auftragnehmer auf der Bestellung oder

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durch gesonderte Annahmeerklärung des Auftragnehmers zustande. Einzelvertragsverhältnisse werden ausschließlich zwischen dem Besteller und dem Auftragnehmer begründet.

3.2 Bestellung erfolgt in Textform. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind vom Bestel- ler in Textform zu bestätigen. Für die Bestätigung der Bestellung durch den Auftragnehmer gelten die gleichen Formvorschriften. Maschinell erstellte Bestellungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit kei- ner Unterschrift, sofern diese als maschinelle Bestellung gekennzeichnet sind.

3.3 Bestellberechtigt sind die Deutsche Bahn AG und die mit ihr verbundenen Konzernunternehmen, soweit sie Abfallerzeuger im Sinne des § 3 Absatz 8 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind.

Der Auftraggeber ist berechtigt, weitere Unternehmen bzw. Stellen zu benennen.

3.4 Aus jeder Bestellung müssen eindeutig der Name des Bestellers, die vom Auftragnehmer zu er- bringenden Leistungen, der sich aus dem Leistungsverzeichnis ergebende Leistungszeitraum bzw. die sich daraus ergebenden Leistungstermine, die sich aus dem Leistungsverzeichnis erge- bende Höhe der Vergütung, die Fälligkeit der Vergütung, die Rechnungsanschrift, die Ansprech- partner sowie die Mitwirkungshandlungen und sonstigen Leistungen des Bestellers hervorgehen. In der Bestellung ist weiterhin anzugeben, ob dienst- oder werkvertragliche Leistungen zu erbrin- gen sind.

3.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm zugegangene Bestellungen innerhalb von drei Arbeitsta- gen (Mo-Fr) zu bestätigen. Kann der Auftragnehmer in Ausnahmefällen die in der Bestellung an- gegebenen Termine bzw. Fristen nicht einhalten, ist er verpflichtet, dem Besteller innerhalb von drei Arbeitstagen (Mo-Fr) ein Gegenangebot hinsichtlich der Liefertermine bzw. fristen zu unter- breiten, dass der Besteller annehmen oder ablehnen kann.

3.6 Die im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarungen gelten erstrangig. Die Bestimmungen des Rah- menvertrages mit seinen Vertragsbestandteilen finden auf Einzelverträge ergänzende Anwen- dung.

4 Vergütung, Nebenkosten

4.1 Alle anfallenden Nebenkosten (einschließlich Maut, BEHG, Mindestlohn und CO²-Umlage) für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind in den Einheitspreisen zu inkludieren. Grundlage dafür bilden die im Leistungsverzeichnis (Anlage 1) vereinbarten Preis.

4.2 Die Preise sind Festpreise für die Dauer der Vertragslaufzeit und der verlängerten Vertragslauf- zeit. Eine Preisgleitklausel (Anlage 17) wird vereinbart. Diese greift zum 01.01.2030, 01.01.2031, 01.01.2032 und 01.01.2033 für die verbleibende Vertragsdauer, sofern der Rahmenvertrag nicht vorher vom Auftraggeber gekündigt wurde.

4.3 Sofern die Dienstleistung – insbesondere bei dienstvertraglichen Leistungen – nach Zeitaufwand vergütet wird, sind die Vergütungssätze im Leistungsverzeichnis grundsätzlich für die Dauer des Rahmenvertrages festzulegen (feste Vergütungssätze). Die An- und Abreise gehören nicht zur Einsatzdauer und werden nicht vergütet. Nebenkosten des Auftragnehmers – einschließlich Rei- sekosten und Spesen – sind kalkulatorischer Bestandteil der Vergütungssätze und werden nicht gesondert erstattet, sofern im Leistungsverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist.

5 Rechnung, Zahlungsbedingungen, Saldenabgleich

5.1 Die Fälligkeit der Vergütung wird im Einzelvertrag geregelt.

5.2 Der Auftragnehmer hat bei der Rechnungstellung die Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rech- nungsstellung zu beachten, die im Lieferantenportal zu finden sind:

deutschebahn.com/rechnungsstellung

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Der Auftragnehmer informiert sich regelmäßig über etwaige Änderungen dieser Vorgaben.

5.3 Gemäß den Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rechnungsstellung sind Rechnungen

▪ elektronisch im Format XRechnung oder Peppol BIS Billing, ▪ nachprüfbar, ▪ unter Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften

sowie unter Angabe insbesondere von

▪ Leitweg-ID 992-90009-96 ▪ Bestellnummer und abgerechnete Bestellpositionen ▪ Rechnungsempfänger und Leistungsempfänger mit vollständiger Anschrift ▪ IBAN (BIC) mit Kontoinhaber ▪ Zahlungsbedingungen ▪ Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer

zu erstellen und an die im Vertrag oder der Bestellung genannte Rechnungsempfangsstelle zu adressieren.

5.4 Rechnungen sind entweder an folgende E-Mail-Adresse elektronisch zu versenden:

e-invoicing@deutschebahn.com

oder über das Peppol-Netzwerk an den Peppol-Participant-Identifier (Peppol-ID) der Deutsche Bahn AG.

Ausgenommen hiervon sind: ▪ Rechnungen aus dem Bestellkanal SAP Ariba. Diese sind über das SAP Ariba Netzwerk ein- zureichen. ▪ Rechnungen über ELFE (Djinvoice). Diese werden per elektronischem Rechnungsverfahren mittels EDI-Schnittstelle abgewickelt.

5.5 Sind Rechnungen nicht bedingungsgemäß, geht die verlängerte Bearbeitungszeit zu Lasten des Auftragnehmers.

5.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber (oder dessen Beauftragten), auf dessen Wunsch, zum Zwecke eines sog. Saldenabgleichs innerhalb angemessener Frist eine Auflistung der zu einem vom Auftraggeber festgelegten Stichtag offenen Posten gegenüber dem Auftragge- ber und/oder einem oder mehreren, vom Auftraggeber bestimmten, mit diesem im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (gemeinsam: die DB-Unternehmen) über sämtliche Geschäftsbeziehungen zukommen zu lassen. Die Aufstellung muss mindestens alle offenstehen- den Rechnungen, Gutschriften, nicht abgeglichenen Zahlungen, Überzahlungen, Posten auf dem Zwischenkonto und alle sonstigen Posten betreffend den Auftraggeber und/oder die von diesem bestimmten DB-Unternehmen enthalten.

5.7 Die Inrechnungstellung der Maßnahme umfasst alle beim Unternehmen bestellte Leistungen aus dem SAP System, sowie durch die Projektleitung schriftlich bestellte Leistungen. Leistungen ohne Bestellbezug können nicht abgerechnet werden.

5.8 Die Rechnungsstellung des Auftragnehmers erfolgt in einem Zeitraum von 6 Monaten nach voll- ständiger Leistungserbringung. Erfolgt die Rechnungsstellung verspätet, hat er für jeden Monat der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % vom Auftragswert, insgesamt jedoch höchstens 10 Prozent vom Auftragswert, zu zahlen, sofern er nicht nachweist, dass er die Ver- spätung nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass es hierzu eines gesonderten Vorbehaltes bedarf. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf einen Schadenersatzanspruch des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung anzurech- nen.

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6 Leistungszeit, Verzug

6.1 Der Ausführungszeitraum bzw. die Leistungstermine sind im Einzelvertrag zu vereinbaren. Grundlage dafür bilden die im Leistungsverzeichnis (Anlage 1) verbindlich festgelegten Leis- tungszeiten.

6.2 Überschreitet der Auftragnehmer die im Einzelvertrag festgelegte verbindliche Leistungszeit, hat er für jeden Tag der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 Prozent vom Auftrags- wert, insgesamt jedoch höchstens 10 Prozent vom Auftragswert, zu zahlen, sofern er nicht nach- weist, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszah- lung geltend gemacht werden, ohne dass es hierzu eines gesonderten Vorbehaltes bedarf. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf einen Schadenersatzanspruch des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung anzurechnen.

7 Ansprechpartner

7.1 Die Ansprechpartner beim Auftraggeber sind im Rubrum aufgeführt.

Die vertragsabwickelnde Stelle ist nicht zur Änderung, Ergänzung, Aufhebung oder Kündigung des Vertrages berechtigt. Zur Änderung – insbesondere mit Auswirkung auf die vertraglich ver- einbarte Vergütung -, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages ist ausschließlich die für den Einkauf zuständige Stelle beim Auftraggeber berechtigt.

7.2 Ansprechpartner beim Auftragnehmer ist:

Ansprechpartner/in: Anschrift: Tel.: E-Mail:

7.3 Die Ansprechpartner dürfen während der Laufzeit des Vertrages nicht ohne zwingenden Grund ausgewechselt werden. Über eine Änderung der Ansprechpartner ist der Vertragspartner unver- züglich zu informieren.

8 Vertragsdauer

Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.06.2027 in Kraft und gilt bis zum 31.05.2033, wenn er nicht vom Auftraggeber vorher gekündigt wird. Er gilt für alle während seiner Laufzeit erteilten und vom Auftragnehmer bestätigten Bestellungen.

Der Rahmenvertrag kann dabei durch einseitige Erklärung des Auftraggebers schriftlich, per Mail zu drei verschiedenen Zeitpunkten entweder bis 31.12.2029 zum 31.05.2030 oder bis 31.12.2030 zum 31.05.2031 oder bis 31.12.2031 zum 31.05.2032 gekündigt werden.

9 Leistungen des Bestellers

9.1 Der Besteller benennt gegenüber dem Auftragnehmer einen Ansprechpartner, der dem Auftrag- nehmer die zur Leistungserbringung benötigten Informationen zur Verfügung stellt. Darüberhin- ausgehende notwendige Mitwirkungsleistungen des Bestellers hat der Auftragnehmer rechtzeitig bei dem ihm benannten Ansprechpartner anzufordern.

9.2 Die vom Besteller übernommenen Leistungen lassen die Verpflichtung des Auftragnehmers zur selbständigen und eigenverantwortlichen Vertragserfüllung unberührt.

9.3 Erbringt der Besteller seine Leistungen nicht zeitgerecht und sieht sich der Auftragnehmer dadurch in der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten behindert, hat der Auftragnehmer dies dem vom Besteller benannten Ansprechpartner unverzüglich anzuzeigen.

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10 Nachunternehmer

10.1 Zur Übertragung von Teilen der Leistung oder der Leistung im Ganzen auf Dritte ist der Auftrag- nehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers berechtigt, die nicht unbillig verweigert werden darf. Der Auftragnehmer hat etwaige von ihm eingesetzte Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten.

10.2 Der Auftragnehmer hat etwaige Nachunternehmer entsprechend der Pflichten aus diesem Ver- trag zu verpflichten. Insbesondere hat der Auftragnehmer einen Nachunternehmer dahingehend zu verpflichten, dass dieser, sämtliche Pflichten des Auftragnehmers aus diesem Vertrag, insbe- sondere bezüglich der Leistungserbringung, der Haftung, der Haftpflichtversicherung, der Nach- weise und des DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Anlage 4) vollumfänglich erfüllt. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die entsprechende Verpflichtung eines Nachunternehmers in Schriftform innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertra- ges nach.

10.3 Überträgt der Auftragnehmer Teile der Leistung oder die Leistung im Ganzen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an einen Nachunternehmer oder verstößt er gegen Ziffer 10.2, so ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent vom Gesamtauftragswert zu fordern; darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf eine Schadenersatzforderung wegen Verletzung des Ver- bots nach Ziffern 10.1 und 10.2 angerechnet.

11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich hinsichtlich des Ortes seiner Leistungserbringung frei, es sei denn, dass nach Art und Sinn und Zweck der Leistung die Leistungserbringung an einem be- stimmten Ort erforderlich ist. In diesem Fall hat der Auftragnehmer seine Leistungen am Anfallort (deutschlandweit) zu erbringen.

11.2 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag ist Berlin. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, auch das Gericht am Sitz des Auftragnehmers anzurufen.

12 Bleibt frei

13 Haftpflichtversicherung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Risiken aus den Einzelverträgen durch eine Haftpflicht- versicherung zu decken, deren Bestehen er dem Auftraggeber/Besteller auf dessen Anforderung jederzeit nachzuweisen hat. Die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers muss mindestens folgende Deckungssummen pro Schadensereignis enthalten:

 Für Personen- und Sachschäden zuzüglich Folgeschäden 2.500.000,00 EUR

 Für Vermögensschäden 500.000,00 EUR

Die vorstehend genannten Deckungssummen müssen pro Versicherungsjahr mindestens zwei- mal zur Verfügung stehen.

14 Selbständigkeit des Auftragnehmers

14.1 Der Auftragnehmer versichert, Selbständiger im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) IV zu sein.

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14.2 Der Auftragnehmer sichert zu,

a) dass er im Sinne des § 2 Nr. 9 lit. b SGB VI auf Dauer und im Wesentlichen nicht nur für einen Auftraggeber tätig ist und er daher weniger als fünf Sechstel seiner gesamten Ein- künfte allein aus Aufträgen mit dem Auftraggeber oder mit ihm gemäß §§ 15 ff. AktG ver- bundenen Unternehmen stammen, b) dass er neben dem Auftraggeber dieses Vertrages bzw. mit ihm gemäß §§ 15 ff. AktG ver- bundenen Unternehmen weitere Auftraggeber hat und c) dass er für die weiteren Auftraggeber gemäß lit. b) nicht nur unwesentliche Tätigkeiten als Selbständiger ausübt.

14.3 Über die gesamte Laufzeit dieses Vertrages hält der Auftragnehmer Informationen zum Nachweis dieser Zusicherungen vor und lässt sie dem Auftraggeber auf dessen Anforderung unverzüglich zukommen. Bei jeder nicht nur unwesentlichen Änderung eines die Zusicherungen betreffenden Umstandes informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich in Textform.

14.4 Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Auftragnehmer entgegen der von ihm abgegebenen Erklärung nicht als Selbständiger im Sinne des SGB IV gilt oder dass der Auftrag- nehmer unzutreffende Zusicherungen gemäß Ziffer 14.2 abgegeben hat bzw. dass er seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen ist, ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Rah- menvertrages bzw. der Besteller zur fristlosen Kündigung des Einzelvertrages berechtigt.

14.5 Zudem ist der Auftraggeber in den Fällen des 14.4 berechtigt, vom Auftragnehmer eine Vertrags- strafe in Höhe von 10 Prozent vom Gesamtauftragswert zu fordern; darüberhinausgehende Scha- denersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf eine Aufwendungsersatzforderung wegen Verletzung der Nachweispflicht angerechnet.

15 Umweltschutz

15.1 Zum Schutze der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.

15.2 Behördliche Anordnungen und/oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er dem Auftraggeber den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

15.3 Wird der Auftraggeber als Verantwortlicher wegen Ausübung einer Tätigkeit nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden – Umwelt- schadensgesetz (USchadG) in Anspruch genommen und besteht zugleich eine Verantwortlichkeit des Auftragnehmers nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber von sämtlichen Kosten einer solchen Inanspruchnahme ohne Einschränkung frei- zustellen. Die sonstigen Regelungen zu Ausgleichsansprüchen zwischen Verantwortlichen nach § 9 Abs. 2 USchadG bleiben unberührt.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Auftraggeber nach Maßgabe der fachrechtli- chen Vorschriften (z. B. BBodSchG, WHG) als Störer wegen der vom Auftragnehmer verursach- ten Verunreinigungen von Boden und/oder Gewässer in Anspruch genommen wird, und zwar auch in Bezug auf etwaige Ausgleichs- und/oder Schadenersatzansprüche wegen dieser Inan- spruchnahme.

16 Berichtswesen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen Wunsch für das jeweilige Ka- lenderjahr sowie zum Tag der Beendigung dieses Vertrages eine Umsatzbilanz aller auf diesen Rahmenvertrag ausgeführten Leistungen zu übergeben, die nach Bestellern, Leistungspositionen und Nettowerten spezifiziert ist. Die Umsatzbilanz wird spätestens einen Monat nach dem jewei- ligen Stichtag übergeben.

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17 Einsatz der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen

17.1 Die von dem Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen werden nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers oder des Bestellers eingegliedert und unterliegen keiner Weisungshoheit des Auftraggebers oder des Bestellers.

Die Parteien ergreifen hierfür die erforderlichen Maßnahmen, um eine Eingliederung in die be- trieblichen Strukturen des Auftraggebers zu vermeiden, insbesondere werden beide Parteien die im Rahmen dieser Vertragsbeziehung zum Einsatz kommenden Personen hierzu regelmäßig in- struieren und die Einhaltung nachhalten.

17.2 Beide Parteien benennen im Vertrag je einen verantwortlichen Ansprechpartner in Bezug auf sämtliche Belange im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung. Der Auftraggeber/Besteller wird Anforderungen an die zu erbringende Leistung ausschließlich dem vom Auftragnehmer be- nannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den vom Auftragnehmer zur Leis- tungserbringung eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Der Begriff Weisungen um- fasst insbesondere solche hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort, Auftragsdurchführung, Auftragspri- orisierung, Problemlösung, Leistungsbeurteilung sowie der arbeitsrechtlichen Disziplinierung.

17.3 Der vom Auftragnehmer benannte Ansprechpartner informiert den vom Auftraggeber/Besteller benannten Ansprechpartner unverzüglich über Verhinderungen der zur Leistungserbringung ein- gesetzten Personen. Die vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen nehmen gegenüber dem Auftraggeber/Besteller keine Anmeldungen oder Abmeldungen bei Krankheit, Urlaub oder sonstigen Fällen der Verhinderung vor. Der Auftraggeber/ Besteller wird dergleichen auch nicht von den eingesetzten Personen einfordern. Die Organisation etwaiger erforderlicher Vertretungen obliegt dem Auftragnehmer.

17.4 Werden vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzte Personen auf dem Betriebsge- lände des Auftraggebers oder des Bestellers tätig, erfolgt dies erkennbar räumlich separiert (z.B. Projekträume für Externe) vom Betriebsablauf, sofern Art und Sinn und Zweck der vereinbarten Leistung dem nicht entgegenstehen. Der Auftraggeber oder der Besteller wird den eingesetzten Personen nur solche E-Mail-Adressen und/oder Telefonnummern des Auftraggebers oder des Bestellers zuweisen, die sie als „externe Arbeitskraft“ erkennbar machen. Ebenso werden die eingesetzten Personen nicht in die Dienstpläne, sowie in Zeiterfassungssysteme des Auftragge- bers oder des Bestellers aufgenommen und nehmen nicht an dessen internen Schulungen teil. Bei einer Aufnahme von Externen in Kontaktverzeichnisse des Auftraggebers bzw. Bestellers (bspw. EVI) sind die Externen unmissverständlich als Externe zu kennzeichnen. Ausnahmen be- dürfen der Abstimmung mit dem im Vertrag genannten Ansprechpartner.

18 Besondere Informationspflichten des Auftragnehmers über seine Person

18.1 Für Verträge mit aktiven oder ehemaligen Vorständen von Aktiengesellschaften und Geschäfts- führern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die mit der Deutsche Bahn AG gemäß § 290 HGB verbunden sind, gelten aufgrund besonderer gesetzlicher Anforderungen besondere Bestimmungen und Freigabeprozesse.

Ehemalig ist die Position als Vorstand oder Geschäftsführer im DB-Konzern unabhängig davon, wie weit sie zeitlich zurückliegt.

18.2 Aus diesem Grund verpflichtet sich der Auftragnehmer, sofern er natürliche Person ist, dem Auf- traggeber in Textform mitzuteilen, wenn er zu einer der unter der Ziffer 18.1 genannten Perso- nengruppen gehört.

18.3 Ein Verstoß gegen die Verpflichtung nach Ziffer 18.2 berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist. Weitergehende Rechte und An- sprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

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19 Bleibt frei

Der Vertrag ist elektronisch erstellt und bedarf Auftragnehmer seitens des Auftraggebers keiner Signatur


[Signatur, Datum]

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