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Regelungen_NTVergG.pdf

Entsorgung von Rechengut, Sandfangrückständen und Kanalreinigungsabfällen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 04:04 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Regelungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben

des NTVergG

  1. Zahlung von Mindestentgelten

Der Auftragnehmer hat sich verpflichtet, im Fall der Auftragserteilung den Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) in seinem Unternehmen

bei der Ausführung der beauftragten Leistung, die innerhalb des Gebietes der Bundesrepu-

blik Deutschland erbracht wird, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Min-

destlohngesetzes zu zahlen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Rege-

lungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vor-

gaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus:

• den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), • den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) • der auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie • aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich

erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2

des AEntG.

Die Pflicht des Auftragnehmers zur Zahlung des Mindestentgelts erstreckt sich auch auf Ar-

beitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Arbeit-

nehmerüberlassung entliehen sind und bei der Ausführung der Leistung eingesetzt werden.

In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Zahlung von Mindestentgelten auch den

Verleihunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden Verpflichtungserklärun-

gen mit diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und dem Auftraggeber vorzulegen.

Das Mindestentgelt erfasst nur solche Entgeltzahlungen, die zur Abgeltung der im Rahmen

der Auftragsausführung erbrachten Arbeitsleistung regelmäßig zu zahlen sind. Nicht von

dem Mindestentgelt erfasst sind vermögenswirksame Leistungen oder Sonderleistungen, die

nicht mit der Arbeitsleistung in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Auf die entspre-

chende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes wird verwiesen, vgl. BAG, Urteil vom

18.04.2012 – 4 AZR 139/10; BAG E 109, 244 und Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16.

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  1. Verpflichtung von Nachunternehmen

Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, die in Ziffer 1 genannten Verpflichtungen zur Zah-

lung von Mindestentgelten auch den von ihm eingesetzten oder von Nachunternehmen ein-

gesetzten Nachunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden Verpflichtungs-

erklärungen mit diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und dem Auftraggeber vor-

zulegen. Die Verpflichtung von Nachunternehmen zur Zahlung des Mindestentgeltes nach

Ziffer 1 besteht nur für Leistungen, die das beauftragte Nachunternehmen innerhalb des Ge-

bietes der Bundesrepublik Deutschland erbringen wird. Die Verpflichtungserklärungen kön-

nen nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 4, 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 NTVergG auch im Wege der

Präqualifikation erbracht werden.

Vorstehende Verpflichtungen beziehen sich auf die Verpflichtungserklärungen über die Zah-

lung von Mindestentgelten nach § 4 Abs. 1 NTVergG.

Die Erklärungen sind vor Einsatz des jeweiligen Nachunternehmens einzufordern und dem Auftraggeber vorzulegen.

Die Mindestentgeltverpflichtung bezieht sich jeweils auf das beauftragte Nachunternehmen.

Soweit keine Mindestentgeltregelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 NTVergG existiert, ist das Min-

destentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 NTVergG

zu zahlen.

Nachunternehmen im Sinne dieser Regelungen sind in der Regel rechtlich selbständige Un-

ternehmen, die von dem beauftragten Auftragnehmer zur Erbringung der ausgeschriebenen

Leistung herangezogen werden, die in sich abgeschlossene Teilleistungen bilden und nicht

nur untergeordnete Hilfsdienste oder bloße Zulieferungen darstellen. Der Auftragnehmer hat

diese rechtliche Einordnung der von ihm zur Ausführung eingesetzten Dritten in eigener Ver-

antwortung zu prüfen. Die Regelung des § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt unberührt.

  1. Kontrollrechte

a) Allgemeines Kontrollrecht des Auftraggebers

Die Vertragsparteien vereinbaren vor dem Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 1

NTVergG ein allgemeines Recht des Auftraggebers zur jederzeitigen Kontrolle, ob der Auf-

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tragnehmer und die zur Auftragsausführung eingesetzten Nachunternehmen und Verleihun-

ternehmen die von ihnen im Hinblick auf das NTVergG übernommenen Pflichten erfüllen.

b) Kontrollrechte des Auftraggebers und Vertragspflichten des Auftragnehmers im

Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers die Grundlage für seine Zahlungsverpflichtung des Mindes-

tentgelts i.S.d. § 4 Abs. 1 NTVergG offenzulegen und Kontrollen über die Einhaltung und

Umsetzung dieser Zahlungspflicht zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer

die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen, Arbeitsnachweise der Beschäftigten und Nach-

weise über Entgeltzahlungen an die Beschäftigten, die zur Ausführung der Leistung einge-

setzt sind, bereit zu halten und dem Auftraggeber jederzeit auf dessen Anforderung auszu-

händigen. Um die Einhaltung der in Ziffer 1 und 2 genannten Vertragspflichten zu überprü-

fen, ist der Auftraggeber berechtigt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen,

insbesondere Leistungsorte/Baustellen und/oder Geschäftsräume zu betreten, Beschäftigte

zu befragen, Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher

und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang, Art,

Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden

können. Die Unterlagen sind nach Auftragserteilung vollständig und prüffähig bereit zu hal-

ten.

Die vorstehenden Pflichten sind mit Zuschlag Vertragsbestandteil. Sie gelten auch nach voll-

ständiger Erfüllung der Hauptleistungspflichten durch den Auftragnehmer in entsprechender

Anwendung des § 147 Abgabenordnung für zehn (10) Jahre nach Ende des Kalenderjahres,

in dem die Hauptleistung des Auftragnehmers vollständig und vertragsgerecht erbracht wur-

de.

Nach vollständiger Leistungserbringung wird der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Bereitstellung und Vorlage der o.g. Unterlagen setzen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Kontroll- und Nachweispflich-

ten gegenüber dem Auftraggeber hinzuweisen. Ihm ist bekannt, dass die Umsetzung und

Ausübung der Kontrollrechte durch den Auftraggeber nicht von der Einwilligung der Beschäf-

tigten abhängt. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erfassung, Bereithaltung und Of-

fenlegung der personenbezogenen Daten ist zur Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung des

vereinbarten Mindestentgelts erforderlich und gilt daher unabhängig davon, ob die Arbeit-

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nehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstigen zur Auftragsausführung Beschäftigten ihre

Einwilligung zur Erfassung und Offenlegung der personenbezogenen Daten erteilen.

Vorstehende Pflichten bestehen in gleicher Weise für eingesetzte Nachunternehmen und

Verleihunternehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm eingesetzten Nach- und

Verleihunternehmen sowie etwaige dritte Nach- und Verleihunternehmen, die für die Ausfüh-

rung des Auftrags eingesetzt sind, seinerseits auf Einhaltung der Vertragspflichten gem. Zif-

fer 1 und 2 zu kontrollieren und dem Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtungen auf

dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.

Die in Ziffer 2 genannte Pflicht zur Vorlage von Erklärungen von Nachunternehmen gilt nicht,

sofern und soweit der Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 3 NTVergG auf die Vorlage von Erklä-

rungen verzichtet. Auch in diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Zahlung des

entsprechenden Mindestentgelts Sorge zu tragen und dies dem Auftraggeber auf Verlangen

nachzuweisen.

  1. Sanktionen/Vertragsstrafe/Kündigungsrecht

Die Vertragspartner vereinbaren für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers und der

von ihm oder durch seine Nach- oder Verleihunternehmen beauftragten Nach- oder Verleih-

unternehmen gegen die vorstehend erfassten Vertragspflichten gem. Ziffer 1, 2 und Ziffer

3 b) die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswertes netto -

basierend auf dem Auftragswert im Zeitpunkt der Beauftragung; bei mehreren Verstößen

gegen die Vertragspflichten auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG darf die Summe der Ver-

tragsstrafen 10 vom Hundert des Auftragswertes nicht überschreiten.

Diese Vertragsstrafenregelung bezieht sich explizit ausschließlich auf schuldhafte Vertrags-

pflichtverstöße im Zusammenhang mit den vorgenannten Vertragsregelungen der Ziffern 1, 2

und 3 b), die auf den gesetzlichen Regelungen des NTVergG basieren. Die Vereinbarung

von Vertragsstrafen für andere Verstöße gegen Vertragspflichten, etwa über die Vereinba-

rung von Terminen und Fristen, bleibt hiervon unberührt.

Schuldhaft ist auch ein Verstoß gegen Vertragspflichten, der durch Nach- oder Verleihunter-

nehmen begangen wird, wenn und soweit dieser Verstoß als schuldhafter Verstoß des Auf-

tragnehmers gegen eigene Nebenpflichten einzuordnen ist. Dies ist dann nicht der Fall,

wenn der Auftragnehmer schlüssig nachweist, dass er die Einhaltung der Mindestentloh-

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nungspflichten durch die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen regelmäßig kontrolliert

und sichergestellt hat. Die Zahlung einer Vertragsstrafe wird daher auch für den Fall verein-

bart, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen begangen

wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste. Den Ver-

tragsparteien ist bekannt, dass das Gebot der Verhältnismäßigkeit bei der Verwirkung der

Vertragsstrafe zu beachten ist und die Vertragsstrafe vom Auftraggeber auf Antrag des Auf-

tragnehmers auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann.

Neben der Vertragsstrafenregelung vereinbaren die Parteien für den Fall der schuldhaften

und nicht nur unerheblichen Nichterfüllung der sich aus den in Ziffer 1, 2 und 3 b) genannten

Vertragspflichten durch den Auftragnehmer oder durch einen von diesem oder einem Nach-

oder Verleihunternehmen eingesetzten Nach- oder Verleihunternehmen das Recht des Auf-

traggebers zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. § 8 VOL/B und etwaige andere

vertragliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Der Auftragnehmer informiert die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen über die dro-

henden Sanktionen im Fall schuldhafter Verstöße gegen die in Ziffer 1, 2 und/oder 3 b) ver-

einbarten Verpflichtungen.

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber die für die Verfolgung und Ahndung

von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, nach § 23 AEntG und nach § 16 AÜG zustän-

digen Stellen über Verstöße des Auftragnehmers bzw. der Nach- oder Verleihunternehmen

gegen die auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG vereinbarten Mindestentgeltregelungen

informieren.

  1. Rechtliche Hinweise und Regelung zur Teilnichtigkeit

Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bezieht sich die Unwirksamkeit

ausschließlich auf die jeweilige Teilregelung und nicht auf die Vertragsregelungen insge-

samt. § 139 BGB wird ausdrücklich abbedungen.

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