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Wirtschaftsbetrieb Ludwigshafen (WBL) Eigenbetrieb der Stadt Ludwigshafen
Dienstleistung für Abfallentsorgung – 2026/285
Entsorgung von Grüngut 2027, optional 2028 und
optional 2029 der Stadt Ludwigshafen am Rhein
Ergänzende Vertragsbedingungen
EVB-Rahmenvertrag
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Rahmenvertrag
Zwischen WBL Ludwigshafen - Bereich Grünflächen und Friedhöfe Bliesstraße 10 67059 Ludwigshafen
— im Folgenden „Auftraggeber“ genannt — und
— im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt —
wird folgender Rahmenvertrag geschlossen:
Der Auftragnehmer übernimmt die Leistung nach der Bedarf Aufstellung des Leistungsverzeichnisses für die zurzeit 1 abrufberechtigte Stelle. Die Zahl der abrufberechtigten Stellen kann jederzeit, auch während der Vertragslaufzeit vom Auftraggeber verändert werden.
Im Falle der Erweiterung der abrufberechtigten Stellen werden auch die neu hinzukommenden Stellen vom Auftraggeber zu den nachfolgend ausgehandelten Konditionen beliefert.
Vertragsbestandteile:
Dieser Vertrag besteht aus zwei Ausfertigungen, wobei eine Ausfertigung beim Auftraggeber und die zweite beim Auftragnehmer verbleiben.
a) Rahmenvertrag (Ergänzende Vertragsbedingungen EVB) b) Anlage 1 (Verzeichnis der erweiterbaren, abrufberechtigten Stellen) c) Leistungsverzeichnis (LV) aus der Ausschreibung d) Leistungsbeschreibung (LB) Transportdienste zur Lieferung von Düngemitteln
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Gliederung: Stand: 28.09.2018
§1 Gültigkeit §2 Vertragsdauer §3 Vergütung §4 Umfang der Leistungen, Leistungsort, Leistungsfrist §5 Abrufberechtigte Stellen §6 Änderung der Leistung §7 Mitwirkung der Stadtverwaltung §8 Auftragserteilung und Abwicklung §9 Leistungsort von Erfüllungsgehilfen §10 Haftung, Meldung von Mängeln §11 Außerordentliche Kündigung §12 Rechtsfolgen der Kündigung des Vertrages §13 Zahlungsfristen; Skonto §14 Rechtswahl §15 Wirksamkeit des Vertrags §16 sonstige Vereinbarungen
§ 1 Gültigkeit
Mit Erteilung des Zuschlages, ist ein Rahmenvertrag zu den genannten Bedingungen zustande gekommen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Aufträge, die der WBL (Bereich 4-21) Wirtschaftsbetrieb der Stadt Ludwigshafen a. Rh. und deren Liegenschaften als Auftraggeber erteilt. Ausgenommen sind Aufträge über Bauleistungen. Bei Widersprüchen gelten einzelne Vertragsbestandteile in folgender Reihenfolge: a) die Leistungsbeschreibung b) besondere Bedingungen c) die nachfolgenden Bedingungen d) Die VOL/B e) disponible gesetzliche Regelungen
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§ 2 Vertragsdauer
Der Vertrag wird für die Zeit voraussichtlich 01.01.2027 bis. 31.12.2027 geschlossen. Der Vertrag endet mit der vereinbarten Vertragsdauer, einer zusätzlichen Kündigung bedarf es nicht. Der Vertrag endet jedoch vor Erreichen der aufgeführten Laufzeit vorzeitig, sobald die in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Maximalmenge der dort aufgeführten Leistung erreicht ist.
§ 3 Vergütungen
Die vereinbarte Vergütung ist ein Nettogesamtpreis für alle beauftragten Leistungen. Von ihr umfasst sind, soweit im Einzelfall nicht anderes vereinbart, auch alle Nebenleistungen wie Verpackung, Transport, Anfertigung von Übersetzungen für Handbücher, etc. a) Für die Lieferungen des Auftragnehmers werden die Preise nach dem beigefügten Leistungsverzeichnis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer monatlich vergütet. b) Der Auftragnehmer ist aufgefordert, Preise, die unter dem Angebotspreis liegen, dem Auftraggeber mitzuteilen.
c) Die Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Monatsrechnungen sind mit Angabe der Bestelldaten zweifach der Auftrag gebenden Stelle zu übersenden.
d) Die Zahlung erfolgt nach vollständig erbrachter Lieferung oder Leistung und nach Eingang der Monatsrechnungen innerhalb von 30 Tagen netto. Verzögerungen, z. B, wegen Vorlage nicht aufgegliederter Rechnungen, falscher Preise etc. hat der Auftragnehmer zu vertreten.
e) Die Einheitspreise sind für die Dauer von 24 Monaten Festpreise. Ändert sich nach Ablauf dieser Frist der maßgebende Lohn oder Materialindex, können die Einheitspreise auf Verlangen jedes Vertragspartners nach der Preisgleitklausel aus Formblatt 615 angepasst werden. Die maximale Preisanpassung beträgt 0,5 % der Nettoauftragssumme.
§ 4 Umfang der Leistungen; Leistungsort; Leistungsfrist
Der Auftragnehmer übernimmt die Dienstleistung nach dem Leistungsverzeichnis für die in Anlage 1 genannten abrufberechtigten Stellen. Die Anlage 1 kann jederzeit, auch während der Vertragslaufzeit vom Auftraggeber erweitert werden.
Im Falle der Erweiterung der Anlage 1 werden auch die neu hinzukommenden Verwendungsstellen vom Auftraggeber zu den ausgehandelten Konditionen versorgt. Die Dienstleistung ist schnellstmöglich nach Eingang der Bestellung vom Auftragnehmer auszuführen. Der Besteller ist über die voraussichtliche Abholzeit per eMail zu informieren. Andere Abholfristen werden zwischen dem Besteller und dem Auftragnehmer nur schriftlich vereinbart. Jeder Abholung ist bei Rechnungstellung ein Abholschein mit Kennzeichnung des Abholenden beizufügen.
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Durch diesen Rahmenvertrag wird weder die Verpflichtung des Auftraggebers, Einzelaufträge zu erteilen, noch ein Anspruch des Auftragnehmers auf die Abnahme bestimmter Mengen begründet. Leistungsort ist – soweit nichts anderes vereinbart wird – das Stadtgebiet von Ludwigshafen am Rhein. Etwaig vereinbarte Leistungsfristen sind verbindlich. Durch nicht ordnungsgemäße Lieferung der Waren entstandene Schäden gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
§ 5 Abrufberechtigte Stellen Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, die in Anlage 1 aufgeführten abrufberechtigten Stellen, sowie hinzukommende Stellen zu den gleichen Konditionen und dem gleichen Service zu beliefern, wie sie vereinbart wurden.
§ 6 Änderung der Leistung
Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.
Alle Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde und müssen ausdrücklich als Vertragsänderung (Nachtrag 1, Nachtrag 2 usw.) bezeichnet sein.
Das Änderungsverlangen ist schriftlich zu stellen. Mündliche Abreden gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden und als Nachtrag zum Vertrag deklariert sind. Der Auftragnehmer hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und dem Auftraggeber innerhalb von 10 Arbeitstagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für ihn nicht unzumutbar oder nicht durchführbar ist.
Ist das Änderungsverlangen zumutbar und durchführbar, teilt er gleichzeitig mit, ob eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist oder nicht. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, hat der Auftragnehmer gleichzeitig ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zur Vergütung zu unterbreiten. Der Auftraggeber wird binnen 10 Arbeitstagen entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.
Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, hat der Auftragnehmer entweder ein Realisierungsangebot unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung zu unterbreiten oder die Durchführung der beantragten Veränderung zu vereinbaren. Schweigt er, gilt die verlangte Veränderung als vereinbart, ohne dass sich die Vertragskonditionen im Übrigen ändern. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Änderungsverlangen auf diese Rechtsfolge hinweisen.
Der Auftraggeber wird das Realisierungsangebot des Auftragnehmers innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch entsprechende Anpassungen des Vertrags verbindlich zu dokumentieren. Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung durch Schweigen des Auftragnehmers zustande gekommen ist. Auftraggeber und Auftragnehmer können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Dienstleistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden.
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Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarung nicht innerhalb der Angebotsbindefrist des Realisierungsangebots zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen wurden.
§ 7 Mitwirkung der Stadtverwaltung / Liegenschaften
Die Verwaltung der Liegenschaften wird den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihm insbesondere die erforderlichen Informationen erteilen. Darüberhinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung mit der Verwaltung der WBL.
§ 8 Auftragserteilung und Abwicklung
Die Inanspruchnahme der Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrages erfolgt durch Einzelaufträge.
Die Abruferteilung erfolgt per elektronische Datenübertragung.
§ 9 Leistungsort von Erfüllungsgehilfen
Der Auftragnehmer darf Erfüllungsgehilfen ohne Zustimmung des Auftraggebers nur einsetzen, soweit sie ihre Leistungen in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erbringen.
§ 10 Haftung, Meldung von Mängeln
Das Entsorgungsmaterial reist auf die Gefahr des Auftragnehmers bis zum Einsatzplatz bzw. der Entsorgungsstelle des Auftragnehmers.
Für Mängel in der Dienstleistung oder der Leistungen, gleichgültig wann sie festgestellt werden, können die WBL, sowie die abrufberechtigten Stellen nach eigener Wahl kostenlos Ersatzlieferung, kostenlose Beseitigung der Mängel (auch durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers) oder einen angemessenen Preisnachlass fordern oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass Ersatzverpflichtungen entstehen. Werden Mängel erst nach der Abholung bzw. bei Abgabe festgestellt, hat der Auftragnehmer entstehende Kosten zu tragen. Ersatzabholungen sind kostenlos zu tätigen. Vorherige Zahlung bildet keine Anerkennung.
Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Siehe auch VOL/B und deren zusätzlichen Vertragsbedingungen.
§ 11 Außerordentliche Kündigung
Beiden Parteien steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu.
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a) Ein solch wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder waren, Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die Vorteile im Interesse der genannten Personen, ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse der einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen derjenigen Personen gleich, die von ihm mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind oder mit seiner Kenntnis in dieser Weise tätig werden.
b) Was unter Vorteilen im Sinne von a) zu verstehen ist, richtet sich nach § 12 UWG und §§ 331 ff. StGB. Dazu gehört auch die Gewährung von Darlehen. Nicht als Vorteile im Sinne des Abs. 1 gelten die der Geschäftswerbung dienenden Gegenstände oder Leistungen, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr nach einheitlichen Gesichtspunkten (z.B. anlässlich des Neujahrstages) von dem Auftragnehmer seinen Kunden gewährt werden, insbesondere Reklamegegenstände von geringem Wert, die als solche mit der Firma des Auftragnehmers dauerhaft und deutlich sichtbar gekennzeichnet sind. c) Im Falle von a) kann der Auftraggeber ferner vom Vertrage zurücktreten. Er ist dann berechtigt, aber nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu vergüten; gibt er sie zurück, so muss auch der Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. In jedem Falle ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber den Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Rücktritt vom Vertrage entsteht. Dagegen stehen dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber auf Grund des Rücktritts keine Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt.
c) Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsteile bleiben unberührt.
§ 12 Rechtsfolgen der Kündigung des Vertrags
Tritt der WBL nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück, ist der Auftraggeber berechtigt, aber nicht verpflichtet, die bereits empfangenen Leistungen zu erstatten.
Behält er diese, so hat der Auftraggeber diese, auf Grundlage des bestehenden Vertragsverhältnisses zu vergüten. Ansonsten werden die gegenseitigen Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften abgewickelt.
Weitergehend gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 13 Zahlungsfristen; Skonto
Zahlungen sind 30 Tage nach Zugang einer vereinbarungsgemäßen Rechnung fällig. Skontoregelung, siehe Leistungsverzeichnis(LV).
§ 14 Rechtswahl
Für den Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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§ 15 Wirksamkeit des Vertrages
Falls ein Teil dieses Vertrages unwirksam sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt werden, die dem aus diesem Vertrag erkennbaren Willen der Parteien wirtschaftlich möglichst nahekommt.
§ 16 sonstige Vereinbarungen
, , Ort Datum Ort Datum Firma Auftraggeber
Unterschrift(en) Auftragnehmer (Name(n) in Druckschrift) Unterschrift(en) Auftraggeber (Name(n) in Druckschrift)
GLOSSAR
abrufberechtigten Stellen Sind die z. Zt. 1 Liegenschaft der Verwaltung (4-21 Bereich Grünflächen und Friedhöfe)
TEK-Service AG Dienstleister für die Beschaffungsplattform der Stadtverwaltung Ludwigshafen
Verwendungsstelle Hof der beauftragende Liegenschaft
VOL/B Allgemeine Vertragsbedingungen über die Ausführung von Leistungen
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