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Stadtspezifische Ergänzungen zu den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen
Der Wirtschaftsbetrieb Ludwigshafen (WBL), Bereich "Grünflächen und Friedhöfe" schreibt die Entsorgung von Grüngut für das Kalenderjahr 2027, mit der Option auf Verlängerung mit beiderseitigem Einverständnis jeweils für das Jahr 2028 und 2029, öffentlich aus.
1 Art und Umfang der Leistungen (§ 1)
Die angegebenen Mengen sind geschätzt und erheben keinen Anspruch auf vollständige Abnahme. Sie können über- oder unterschritten werden! Es kann zu Mengenverschiebungen kommen. Die Massen werden von den Betriebshöfen nach Bedarf angeliefert, bzw. werden die Container auf Abruf getauscht! Die maximale Reaktionszeit beträgt 2 Werktage.
Es erfolgt kein Gesamtabruf der Ausgeschriebenen Leistungen!
- Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, inklusive eventuell anfallender Mautgebühren, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.
2 zu f) Dem Angebot beigefügte Liefer- und Zahlungsbedingungen des Bieters werden nicht Bestandteil dieses Vertrages. Dies gilt auch, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen bzw. die Lieferung / Leistung widerspruchslos entgegengenommen wird.
2 Änderung der Leistung (§ 2 Nr. 3)
2.1) Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach - schriftlich mitteilen.
2.2) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.
3 Ausführungsunterlagen (§ 3)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
4 Ausführung der Leistung (§ 4)
Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.
5 entfällt
6 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung (§ 8 Nr. 2 VOL/B)
6.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter.
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a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.
b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt.
c) gegenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafbare Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen;
d) vorsätzliche unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit abgegeben haben.
6.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 6.1 a vorgenommen hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
6.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 6.1 b oder 6.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
6.4 –frei- Die Nummern 6.1b und 6.3 finden keine Anwendung, soweit es sich um sozialadäquates Verhalten im Sinne der „Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsprävention in der Landesverwaltung; hier: Verwaltungsvorschriften für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen und Geschenken“ (StAnz. 26/2012, S. 676ff) handelt. Dies ist der Fall, wenn das Verhalten nach Ziffer 4. der vorgenannten Verwaltungsvorschrift als allgemein genehmigt gilt oder gemäß Ziffer 5. Im Einzelfall genehmigt wurde. Gleiches gilt, wenn ein Bezug zum Amt oder der dienstlichen Tätigkeit ausgeschlossen werden kann.
6.5 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
7 Güteprüfung (§ 12 Nr. 2)
7.1 Die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Eigenschaften sowie die Eigenschaften der der Zuschlagserteilung zugrunde gelegten Proben und Muster sind für die Güte der zu liefernden Ware maßgebend und gelten als zugesichert. Hat die Leistung nicht die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Eigenschaften, oder entspricht sie nicht den bei der Zuschlagserteilung zugrunde gelegten Proben oder Mustern, so steht dem Auftraggeber, unbeschadet weitergehender Ansprüche (z.B. §§ 434, 443, 437 BGB), das Recht zu, die Annahme zu verweigern. Falls der Aufraggeber sich mit einem Umtausch beanstandeter Ware einverstanden erklärt, dürfen ihm hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Für die Ermittlung und die Entscheidung über die Art der Beseitigung von Mängeln ist ausschließlich der Auftraggeber zuständig.
7.2 Die Fristen für die Ausführung und Erfüllung von Nacharbeiten und Ersatzverpflichtun- gen sowie bei der Güteprüfung oder Abnahme zurückgewiesenen Leistungen, bestimmt der Auftraggeber.
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7.3 Der Auftraggeber kann – möglichst unter Berücksichtigung der betrieblichen Einrich- tungen des Auftragnehmers – Art, Umfang, Ort und Durchführung der Güteprüfung be- stimmen. Die Güteprüfung wird durch den Auftraggeber veranlasst. Sie findet grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers statt, und zwar auch hinsichtlich der Teilleistungen, deren Ausführung der Auftragnehmer anderen übertragen hat. Ist nach dem Auftragsschreiben eine Güteprüfung vorgesehen und nichts anderes ver- einbart, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und – auf Verlangen des Auftraggebers – auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Der Auftragnehmer hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, zur Güteprüfung nur Leistungen bereit zu stellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht bedingungsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen. Geschieht dies nach angemessener Fristsetzung nicht, so kann der Auftraggeber die Nacharbeiten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen oder vornehmen lassen. Leistungen, die bei der Güteprüfung oder bei der Abnahme als nicht bedingungsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer unverzüglich zurückzunehmen und frei Leistungsort durch die bedingungsgemäße Leistung zu ersetzen. Etwaige Kosten für den Ausbau und den Wiedereinbau hat der Auftragnehmer zu tragen.
8 Lösung des Vertrages durch den Auftraggeber (§ 8 Nr. 1 und 3 VOL/B)
Der Auftraggeber kann unbeschadet der Regelungen der VOL/B vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn von dem Europäischen Gerichtshof, einem inländischen Gericht oder einer zur Nachprüfung des Vergabeverfahrens berechtigten Institution rechtskräftig ein Verstoß gegen primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht festgestellt wird und dieser in dem Abschluss dieses Vertrages seinen Grund hat. Zudem muss aus dem festgestellten Verstoß eine Rechtspflicht des Mitgliedstaates zur Beendigung des gemeinschaftsrechtswidrigen Zustandes resultieren und die Beendigung des gemeinschaftsrechtswidrigen Zustandes von der Europäischen Kommission oder einer deutschen Behörde insbesondere von einer zur Aufsicht über die Stadt Ludwigshafen am Rhein berechtigten Behörde unter Berufung auf die gerichtliche Entscheidung von der Stadt Ludwigshafen am Rhein verlangt werden. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.
9 Rechnung (§ 15 und 17 VOL/B)
9.1 Rechnungen sind in Papierform oder elektronisch auf unten genannte Rechnungsadresse auszustellen und innerhalb einer Woche nach Erledigung des Auftrages in zweifacher Ausfertigung einzureichen. In den Rechnungen sind Nettobeträge und Mehrwertsteuer gesondert aufzuführen. Im Übrigen wird auf § 14 UStG verwiesen.
9.2 In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach Ord- nungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses aufzuführen und mit Nettopreisen (Einheitspreisen, Pauschalpreisen, Verrechnungssätzen, Stundenlohnzuschlägen) anzugeben.
9.3 Jeder Rechnung ist beizufügen: Lieferschein mit Empfangsbestätigung (Herkunftsort des Materials/Containers, Stempelabdruck, Unterschrift und Datum) sowie ggf. Abrechnungszeichnungen, Aufmaß bei Lohnarbeiten, Stundenlohnzettel sowie Art und Umfang der Lieferung. Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfangs gilt nicht als Anerkenntnis.
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9.4 Auftragnehmer haben die Rechnungen mit den Vertragspreisen (netto) zzgl. der ge- setzlichen Umsatzsteuer, die offen auszuweisen ist, aufzustellen. Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder dem Ausland haben bei der Auf- stellung der Rechnungen die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen nach § 13b UStG (Leistungsempfänger als Steuerschuldner) zu beachten.
Rechnungsadresse:
WBL Wirtschaftsbetrieb Ludwigshafen Eigenbetrieb der Stadt Ludwigshafen
- Zentrale / Rechnungswesen - Kaiserwörthdamm 3a 67065 Ludwigshafen
E-Mail: ZRE-rlp@Poststelle.rlp.de
10 Stundenlohnarbeiten (zu §§ 2 und 16 VOL/B)
10.1 Beim Nachweis der Stundenlohnarbeiten und der damit verbundenen Material- und Geräteleistungen ist das städtische Formblatt (Nr. 22 05 53) in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Die geforderten Informationen müssen vollständig und entsprechend den Regelungen des städtischen Formblattes (Nr. 22 05 53) angegeben und bestätigt werden.
10.2 Städtische Stundenverrechnungssätze bei Kleinstaufträgen: Stundenlohnarbeiten nach städtischen Stundenverrechnungssätzen sind nur dann als Möglichkeit gegeben, wenn die gesamte Leistung ausschließlich, oder überwiegend Lohnkosten verursacht und der Umfang nicht erheblich ist. Vor Ausführung von Stun- denlohnarbeiten nach städtischen Stundenverrechnungssätzen ist eine schriftliche Be- auftragung durch die Stadt Ludwigshafen durchzuführen. Stundenlohnarbeiten nach städtischen Stundenverrechnungssätzen sollten z.B. herangezogen werden, wenn es sich um unvorhergesehene Leistungen außerhalb eines Vertrages handelt.
10.3 entfällt
10.4 Für die Mitarbeiter der ausführenden Firmen besteht die Verpflichtung, sich in das Fir- menanwesenheitsbuch, falls es bei den städtischen Liegenschaften ausliegt, einzutragen, wenn sie Stundenlohnarbeiten außerhalb eines bestehenden Vertrages in Rechnung stellen wollen.
10.5 Die Mitarbeiter der ausführenden Firmen haben sich auf Verlangen des Auftraggebers auszuweisen und ihre Qualifikation nachzuweisen.
12 Zahlungen (§ 17 VOL/B)
12.1 Sofern der Rechnung keine prüfungsfähigen Unterlagen beigefügt sind, kann der Auf- traggeber die Zahlung bis zur Einreichung der prüffähigen Unterlagen verweigern. Die Forderungen des Auftragnehmers werden nicht fällig. Prüfungsfähige Unterlagen sind z. B. vom Auftraggeber gegengezeichnete Stundenzettel (gelten nicht als Anerkenntnis), quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
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12.2 Kommt es zu Überzahlungen, so ist der Auftragnehmer zur Rückzahlung der überzahl- ten Beträge verpflichtet. Bei Rückforderungen aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Bei Überzahlungen können gegenüber dem Auftragnehmer, außer dem zu erstattenden Betrag, Zinsen gem. § 288 BGB geltend gemacht werden. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit gegeben, nachzuweisen, dass er durch die Überzahlung keinen geldwerten Vorteil erlangt hat, so dass die Zinszahlung entfallen kann.
12.3 Zahlungen erfolgen durch das Kassen- und Steueramt der Stadt Ludwigshafen am Rhein ausschließlich an den Auftragnehmer. An Dritte werden keine Zahlungen geleistet. Die Abtretung der dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen ist ausgeschlossen (§ 354 a HGB bleibt unberührt).
13 Antikorruptionsklausel (Auszug aus dem Rheinlandpfälzischen Erlass zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport, StAnz. 2014, S. 453ff.)
13.1 Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entge- genzuwirken. Insbesondere darf der Auftragnehmer oder ein von ihm Beauftragter Be- schäftigten des Auftragnehmers weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, versprechen oder gewähren.
13.2 Der Auftraggeber ist zum Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt, wenn eine Vor- teilsgewährung (§ 333 StGB) oder eine Bestechung (§ 334 StGB) vorliegt. Weitere wichtige Gründe sind die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne des § 298 StGB beruhen, sowie die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. Außerdem behält sich der Auftraggeber vor, Unternehmen bei entsprechenden Verstößen von zukünftigen Vergaben für eine bestimmte Zeit gemäß dem Gemeinsamen Runderlass vom 13. Dezember 2010 (StAnz. S. 2831) betreffend den Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen, auszuschließen.
13.3 Tritt der Auftraggeber nach Ziffer 13.2 vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, die bis- herigen Lieferungen zurückzugeben. Den Wert nicht zurückgegebener Lieferungen oder bereits in Anspruch genommener Leistungen hat er anteilig im Rahmen des Vertragspreises dem Auftragnehmer zu vergüten. Für zurückgegebene Lieferungen hat der Auftragnehmer das dafür bereits gezahlte Entgelt dem Auftraggeber zurückzuerstatten.
13.4 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als Ansprüche auf Vergütung in Anspruch genommener Lieferungen und Leistungen stehen dem Auftragnehmer aufgrund des Rücktritts nicht zu. Von den gesetzlichen Regelungen über das Rücktrittsrecht bleiben lediglich die §§ 347 bis 351 und 354 BGB unberührt.
13.5 Liegt ein Rücktrittsgrund nach Ziffer 13.2 vor, so hat der Auftragnehmer dem Auftrag- geber eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber von seinem Rücktrittsrecht nach Ziffer 13.2 ganz oder teilweise Gebrauch macht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile in Korruptionsfällen, höchstens jedoch 10 vom Hundert des vereinbarten Auftragspreises ohne Umsatzsteuer. Ist ein Wert im Sinne
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von Satz 2 nicht feststellbar, beträgt die Vertragsstrafe 10 vom Hundert des gesamten Auftragswertes ohne Umsatzsteuer. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
13.6 Bei der Vergabe von Unteraufträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit dem Un- terauftragnehmer die in den Ziffern 13.1 bis 13.5 enthaltenen Regelungen mit der Maßgabe zu vereinbaren, dass der Auftraggeber Begünstigter des Vertragsstrafeversprechens ist.
14 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 19)
Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Ver- tragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen Auf- traggeber und Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land. Die Anwendung und Geltung des UN-Kaufrecht (UN-Konvention über den grenz- überschreitenden Verkauf beweglicher Güter - Convention International of Sales of Goods - CISG) ist ausgeschlossen.
15 Gerichtsstand Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird Ludwigshafen am Rhein als Gerichtsstand vereinbart.
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