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Bezeichnung der Bauleistung:
| 66.12.23.2026.01 | Entsorgung von Böden auf Lagerplätzen |
|---|---|
| K117, K127, K131, K138, K154, K305, K334, K403 |
(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)
Besondere Vertragsbedingungen
1 Vertragsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1 Beginn der Ausführung
Spätestens 10 Werktage nach Aufforderung; Späteste Aufforderung am (Datum)
Frühestens , Spätestens Werktage nach Zuschlagserteilung
Frühestens am , Spätestens am (Datum)
Als zeitlicher Beginn der Ausführung wird folgende Tätigkeit festgelegt:
Wird vorstehend keine ausdrückliche Aussage zur Tätigkeit getroffen, ist davon auszugehen, dass
mit Beginn der Ausführung die Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers auf der Baustelle ge-
meint ist; dies ist im Regelfall die Baustelleneinrichtung.
1.2 Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.:
Spätestens 25 Werktage nach Baubeginn
Einzelfristen für
1.2.1 = spätestens Werktage nach
1.2.2 = spätestens Werktage nach
1.2.3 = spätestens Werktage nach
1.2.4 = spätestens Werktage nach
1.2.5 = spätestens Werktage nach
Bei Ausführungsfristen nach Werktagen werden Werktage dann nicht auf die Ausführungsfrist angerechnet,
wenn Bauleistungen aus zwingenden witterungsbedingten Gründen nicht erbracht werden oder spätestens
drei Stunden nach Arbeitsbeginn abgebrochen und nicht am selben Tag wieder aufgenommen werden kön-
nen und diese auf dem kritischen Weg liegen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber am Tag des Ereignisses die Ursache der Unterbrechung, die be-
troffenen Bauleistungen sowie die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzuzeigen.
1.3 Vollendung der Ausführung nach Datum
Spätestens am (Datum)
Einzelfristen für
1.3.1 = spätestens (Datum)
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1.3.2 = spätestens (Datum)
1.3.3 = spätestens (Datum)
1.3.4 = spätestens (Datum)
1.3.5 = spätestens (Datum)
1.4 Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen
1.4.1 = Kalendertage
1.4.2 = Kalendertage
1.4.3 = Kalendertage
1.4.4 von bis (Datum)
1.4.5 von bis (Datum)
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
Vertragsstrafen werden vereinbart.
Bei vom Auftragnehmer zu vertretender Überschreitung der Vertragsfristen hat dieser gemäß
§ 11 VOB/B für jeden Werk- bzw. Kalendertag, um den eine Frist überschritten wird, folgende Ver-
tragsstrafe(n) zu zahlen:
2.1 Bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung
0,2 % je Werktag der tatsächlichen Abrechnungssumme (netto) – bei vollständiger Nichterfül-
lung der Leistung 0,2% der im Zuschlagsschreiben genannten Auftragssumme (netto
0,2 % je Kalendertag der tatsächlichen Abrechnungssumme (netto) – bei vollständiger Nichter-
füllung der Leistung 0,2% der im Zuschlagsschreiben genannten Auftragssumme (netto)
2.2 Vertragsstrafe je Werktag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:
% nach 1.2.1 % nach 1.2.2 % nach 1.2.3
% nach 1.2.4 % nach 1.2.5
Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung
(netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:
% nach 1.3.1 % nach 1.3.2 % nach 1.3.3
% nach 1.3.4 % nach 1.3.5
2.3 Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen
% nach 1.4.1 % nach 1.4.2 % nach 1.4.3
% nach 1.4.4 % nach 1.4.5
2.4 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5% der tatsächlichen Abrech- nungssumme (netto) begrenzt, es sei denn es liegt ein Fall der vollständigen Nichterfüllung der Leistung vor, dann erfolgt die Begrenzung in Höhe von 5% der sich aus dem Zuschlagsschreiben
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ergebenden Netto-Auftragssumme (bei Einzelfristen auf max. 5% der tatsächlichen Abrechnungs- summe (netto) der zugehörigen baulichen Leistung im Falle der vollständigen Nichterfüllung der Leistung 5% der Netto-Auftragssumme der zugehörigen baulichen Leistung). Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der tatsächli- chen Abrechnungssumme (netto), der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.5 Verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbar- ter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollen- dung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
3 Zahlung (§ 16 VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung
gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B auf
60 Kalendertage festgelegt.
4 Sicherheit für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.
Soweit die Auftragssumme bei einem Auftrag im Offenen Verfahren oder in einer Öffentlichen Aus-
schreibung mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertrags-er-
füllung in Höhe von 5 % der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer ohne Nachträge) zu leisten.
5 Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für Mängelansprüche wird verzichtet.
Nach erfolgter Abnahme ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche Sicherheit für
Mängelansprüche zu leisten. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 % der Abrechnungs-
summe inkl. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme.
6 Bürgschaften
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des Auftragge-
bers zu verwenden und zwar für
die Vertragserfüllung das Formblatt „HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft“
die Mängelansprüche das Formblatt „HVA B-StB Mängelanspruchsbürgschaft“
vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlags- „HVA B-StB Abschlagszahlungs-/ zahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 VOB/B Vorauszahlungsbürgschaft“ das Formblatt
7 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen eu-
ropäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen
Zusatz „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
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8 Verjährungsfristen Mängelansprüche
Für folgende Leistungen gelten die Verjährungsfristen für die Mängelansprüche der „Zusätzlichen Tech-
nischen Vertragsbedingungen“ bzw. des § 13 Abs. 4 VOB/B und zwar:
für Asphaltbefestigungen entsprechend ZTV Asphalt-StB = 4 Jahre
für Asphaltbefestigungen entsprechend ZTV BEA-StB = 2 Jahre
für Pflaster, einschl. Unterbau = 4 Jahre
für Herstellung v. Durchlässen, Brücken, Stützmauern und Rohrleitungen = 4 Jahre
für Betonradwege nach ZTV Beton-StB = 4 Jahre
für Markierungsarbeiten .= 2 Jahre
9 Beschleunigungsvergütung
Die Geltung einer Beschleunigungsvergütung gemäß „HVA B-StB Beschleunigungsvergütung“ wird
vereinbart (siehe Anlage)
9.1 Höhe der Beschleunigungsvergütung bei Unterschreitung der Einzelfristen für
Verkehrsbeschränkungen
nach 1.4.1 EUR (netto)/Kalendertag
nach 1.4.2 EUR (netto)/Kalendertag
nach 1.4.3 EUR (netto)/Kalendertag
nach 1.4.4 EUR (netto)/Kalendertag
nach 1.4.5 EUR (netto)/Kalendertag
9.2 Die Höchstsumme der Beschleunigungsvergütung wird auf insgesamt EUR (netto) begrenzt.
10 Preisgleitklauseln
Die Geltung folgender Preisgleitklausel(n) wird vereinbart:
Stoffpreisgleitklausel gemäß „HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel“ (siehe Anlage)
11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Keine
Siehe beigefügte Unterlage
12 Sanktionierung Nichterfüllung Technischer Wert
Die Geltung der Sanktionierung für die Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zuschlagskriterium
Technischer Wert bei der späteren Bauausführung gemäß „HVA B-StB Sanktionierung Nichterfül-
lung Technischer Wert“ wird vereinbart (siehe Anlage)
131 HVA B-StB Vorlage Besondere Vertragsbedingungen 03-23 Seite 4
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13 Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells
Die Geltung einer bauvertraglichen Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells gemäß „HVA B-
StB „Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell“ wird vereinbart (siehe An-
lage)
Anlagen: HVA B-StB Weitere Besondere Vertragsbedingungen
HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel
HVA B-StB Beschleunigungsvergütung
HVA B-StB Sanktionierung Nichterfüllung Technischer Wert
HVA B-StB Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell
131 HVA B-StB Vorlage Besondere Vertragsbedingungen 03-23 Seite 5