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Baubeschreibung
Entsorgung von Böden
der Lagerplätze
K 117, K 127, K 131, K 138, K 154
K 305, K 334 und K 403
Baubeschreibung – Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd
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Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Beschreibung der Leistung .......................................................................... 5 1.1 Auszuführende Leistungen ...................................................................................... 5 1.1.1 Straßenbau ................................................. Fehler! Textmarke nicht definiert. 1.1.2 Brückenbau ...................................................................................................... 7 1.1.3 Landschaftsbau ................................................................................................ 9 1.1.4 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung .......................................... 9 1.2 Ausgeführte Vorarbeiten ........................................................................................10 1.2.1 Beweissicherung .............................................................................................10 1.2.2 Vermessung ....................................................................................................10 1.2.3 Kampfmittelbeseitigung ...................................................................................10 1.2.4 Holzeinschlag ..................................................................................................10 1.3 Ausgeführte Leistungen .........................................................................................10 1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ..........................................................................10 1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote ............................................................11 2 Angaben zur Baustelle ..................................................................................................11 2.1 Lage der Baustelle .................................................................................................11 2.1.1 Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung .....................................................12 2.1.2 Nächster Ort ....................................................................................................12 2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ...................................................................12 2.2.1 Straße .............................................................................................................12 2.2.2 Schiene ...........................................................................................................12 2.2.3 Wasser ............................................................................................................13 2.3 Zugänge, Zufahrten ................................................................................................14 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ...................................14 2.5 Lager- und Arbeitsplätze ........................................................................................14 2.5.1 Plätze für Baustelleneinrichtung ......................................................................14 2.5.2 Lagerplätze .....................................................................................................15 2.5.3 Arbeitsplätze ...................................................................................................16 2.5.4 Plätze für Unterkünfte......................................................................................16 2.5.5 Pflanzeinschlagplätze (Landschaftsbau) .........................................................16 2.6 Gewässer ...............................................................................................................16 2.7 Baugrundverhältnisse .............................................................................................16 2.7.1 Geologische Verhältnisse, Grundwasser .........................................................16 2.7.2 Straßenbefestigungen .....................................................................................17 2.7.3 Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) .........................................................17 2.7.4 Schadstoffbelastung ........................................................................................17 2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen .............................................................18 2.9 Schutz-Bereich und –Objekte .................................................................................18 2.9.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete ...................................................................18 2.9.2 Bäume und Flurgehölze ..................................................................................18 2.9.3 Biotope ............................................................................................................18 2.9.4 Denkmale ........................................................................................................19 2.9.5 Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte .......................................................19 2.9.6 Gewässer, Wasserschutzgebiete ....................................................................20
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2.9.7 Vermutete Bodenfunde ...................................................................................20 2.9.8 Militärische Bereiche .......................................................................................20 2.9.9 Wegekreuze, Meilensteine ..............................................................................21 2.10 Anlagen im Baubereich ..........................................................................................21 2.10.1 Leitungen ........................................................................................................21 2.10.2 Gleisanlagen ...................................................................................................21 2.10.3 Gebäude/Gebäudereste ..................................................................................21 2.10.4 Sonstige Anlagen ............................................................................................21 2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ........................................................................21 3 Angaben zur Ausführung ...............................................................................................21 3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung .....................................................................22 3.1.1 Aufrechterhaltung des Verkehrs ......................................................................25 3.1.2 Verkehrsumleitungen ......................................................................................25 3.1.3 Verkehrsbeschränkungen ...............................................................................25 3.1.4 Verkehrssperrungen, Sperrpausen..................................................................25 3.1.5 Freihalten von Lichtraumprofilen .....................................................................25 3.1.6 Markierungsarbeiten (Gelbmarkierung) ...........................................................25 3.1.7 Transportable Schutzeinrichtungen .................................................................25 3.1.8 Beschilderung, Leitbaken, Aufstellvorrichtungen .............................................25 3.1.9 Kontrollfahrten und Wartung............................................................................25 3.2 Bauablauf ...............................................................................................................26 3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten .......................................................26 3.2.2 Zeitliche Beschränkungen ...............................................................................27 3.2.3 Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, z.B. nachts, sonntags .......................................................................................................................27 3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern .................................................27 3.3 Wasserhaltung .......................................................................................................28 3.4 Baubehelfe .............................................................................................................28 3.5 Stoffe, Bauteile .......................................................................................................28 3.5.1 Straßenbau .....................................................................................................28 3.5.2 Brückenbau .....................................................................................................31 3.5.3 Landschaftsbau ...............................................................................................31 3.5.4 Beschilderung .................................................................................................31 3.5.5 Beleuchtung der Verkehrssicherungseinrichtungen .........................................31 3.6 Abfälle ....................................................................................................................31 3.6.1 nicht gefährliche Abfälle ..................................................................................32 3.6.2 gefährliche Abfälle ...........................................................................................32 3.7 Winterbau ...............................................................................................................33 3.8 Beweissicherung ....................................................................................................33 3.9 Sicherungsmaßnahmen .........................................................................................33 3.10 Belastungsannahmen (Brückenbau) ......................................................................34 3.11 Vermessungsleistungen, Aufmassverfahren ..........................................................34 Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten .... Fehler! Textmarke nicht definiert.31 3.12 Prüfungen ..............................................................................................................35 3.12.1 Erstprüfungen .................................................................................................35
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3.12.2 Eignungsnachweis ..........................................................................................35 3.12.3 Eigenüberwachungsprüfungen ........................................................................35 3.12.4 Kontrollprüfungen ............................................................................................36 3.12.5 Zusätzliche Kontrollprüfungen und Schiedsuntersuchungen ...........................36 3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (Sige-Plan) ..............................................................................37 3.13.1 Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben ............................................................37 3.13.2 Erfassen aller Tätigkeiten entsprechend dem Bauablauf .................................37 3.13.3 Maßnahmen für „besonders gefährliche Arbeiten“ ...........................................37 3.13.4 Gegenseitige Gefährdungen ...........................................................................37 3.13.5 Festlegungen baustellenspezifischer Maßnahmen ..........................................38 3.13.6 Gemeinsam genutzte Einrichtungen ................................................................38 3.13.7 Anzuwendende Arbeitsschutzbestimmungen ..................................................38 4 Ausführungsunterlagen .................................................................................................39 4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen .......................39 4.1.1 Pläne ...............................................................................................................39 4.1.2 Aufmaße und Mengenermittlungen von Vorunternehmerleistungen ................39 4.1.3 Berechnungen .................................................................................................39 4.1.4 Gutachten .......................................................................................................39 4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen 39 5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ..............................................................41 5.1 Auflistung der anzuwendenden „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ mit ihrem Ausgabedatum ........................................................................................................42 5.2 Sonstige anzuwendende technischen Regelwerke .................................................42
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1 Allgemeine Beschreibung der Leistung
1.1 Auszuführende Leistungen
Im Zuge von Unterhaltungsarbeiten im Zuständigkeitsbereich des Landkreis Osnabrück fal-
len im Laufe der Zeit immer wieder Bodenmassen an.
Diese anfallenden Böden werden auf Lagerplätzen der KSM Nord und der KSM Süd zwi-
schen gelagert.
Für die KSM Nord sind dies die Lagerplätze im Zuge der K 117, K 127, K 131, K 138 und
der K 154.
Für die KSM Süd sind dies die Lagerplätzen im Zuge der K 305, K 334 und K 403.
Die Bodenmassen sind in unregelmäßigen Mieten aufgesetzt und müssen aufgenommen
und einer fachgerechten Verwertung zugeführt werden.
Sobald die Bodenmieten eine bestimmte Größe erreicht haben (maximal 100 to) werden die
Bodenmassen durch ein zugelassenes Labor/Büro fachgerecht beprobt und analysiert. Das
Labor wird durch den Landkreis Osnabrück beauftragt und vergütet.
Anhand der Ergebnisse dieser Analysen werden die Bodenmassen durch den AN entspre-
chend der Leistungspositionen verwertet werden.
Es handelt sich um einen Rahmenauftrag.
1.1.1.1 Zweck, Nutzung
Entfällt
1.1.1.2 Art und Umfang
Das Material in den jeweiligen Mieten der verschiedenen Lagerplätze wird durch ein zuge-
lassenen Labor/Büro beprobt und analysiert. Das Labor wird durch den Landkreis Osnab-
rück beauftragt und vergütet.
Anhand der Analyseergebnisse werden die Bodenmassen den entsprechenden Positionen
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des Leistungsverzeichnises zugeordnet und entsprechend den Vorgaben einer Verwertung
zugeführt.
Bei der Preisfindung ist zu beachten, dass je Abruf durch den Auftraggeber nur maximal
100 to Bodenmassen je Lagerplatz abgefahren werden können.
Die Lagerplätze haben jeweils Zufahrten zur jeweiligen Kreisstraße und werden für die Zeit
der Maßnahme für den Verkehr gesperrt. Die angrenzenden Kreisstraßen bleiben weiterhin
frei befahrbar.
Das Material ist mit geeignetem Ladegerät komplett und vollständig aufzunehmen und auf
Transportgeräte nach Wahl des AN zu laden und abzufahren. Die Lagerflächen sind einzu-
benen und planieren.
Die Lagerplätze sind anschließend komplett besenrein zu reinigen.
Verunreinigungen, die während des Beladens und der Abfuhr, im Einmündungsbereich zur
und auf der jeweiligen Kreisstraße entstehen, sind sofort durch den AN zu entfernen und die
Bereiche mit geeignetem Gerät zu reinigen. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise
einzurechnen
Die Entsorgung, einschl. aller hierfür notwendigen Entsorgungsnachweise, Belegführung,
Entsorgungskosten, etc. ist in die entsprechende Position mit einzurechnen.
Achtung!
Da es sich um einen Rahmenauftrag handelt, sind die angegebenen Mengen und Vorders-
ätzen nur Schätzmengen. Hierbei sind die Erfahrungen der letzten Jahre eingeflossen. Es
kann aber im Vorfeld keine Aussage darüber getätigt werden, wieviel Material genau für die
jeweiligen Positionen im vorgesehenen Ausführungszeitraum zur Ausführung gelangt. Auch
kann nicht garantiert werden, ob alle Vordersätze erfüllt werden. Über- und Unterschreitun-
gen der Vordersätze (auch mehr oder weniger als 10 %) berechtigen daher nicht zur Bildung
von neuen Einheitspreisen.
Ausführung der gesamten Leistung:
Mit der Abfuhr der Bodenmassen ist 10 Werktage nach der jeweiligen schriftlichen Auffor-
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derung durch den AG zu beginnen. Die Arbeiten sind 25 Werktage nach der jeweiligen Auf-
forderung durch den AG abzuschließen. Nach Beginn der Arbeiten vor Ort sind die Arbeiten
ohne Unterbrechung durchzuführen.
Dauer des Vertrages:
Der Vertrag soll am 30.06.2027 enden oder beim Erreichen der Auftragssumme. Sollte am
30.06.2027 die Auftragssumme nicht erreicht sein, so kann der Vertrag in beiderseitigem
Einverständnis auch über den 30.06.2027 verlängert werden.
1.1.1.3 Untergrund
entfällt
1.1.1.4 Unterbau
entfällt
1.1.1.5 Entwässerung
entfällt
1.1.1.6 Oberbau
entfällt
1.1.1.7 Durchlässe, Bauwerke
entfällt
1.1.1.8 Ausstattung
entfällt
1.1.2 Brückenbau
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entfällt
1.1.2.1 Zweck, Nutzung
entfällt
1.1.2.2 Art und Umfang
entfällt
1.1.2.3 Erdarbeiten
entfällt
1.1.2.4 Gründung, Schutz gegen Aggressivität
entfällt
1.1.2.5 Unterbauten
entfällt
1.1.2.6 Überbau, Lager, Übergangskonstruktionen
entfällt
1.1.2.7 Entwässerung
entfällt
1.1.2.8 Abdichtung, Beläge
entfällt
1.1.2.9 Ausstattung
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entfällt
1.1.2.10 Sonderanlagen
entfällt
1.1.2.11 Korrosions- und Oberflächenschutz
entfällt
1.1.2.12 Anlagen und Einrichtungen für Dritte
entfällt
1.1.2.13 Abbrucharbeiten
entfällt
1.1.3 Landschaftsbau
entfällt
1.1.4 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung
1.1.4.1 Vorankündigung
Entfällt
1.1.4.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen
Entfällt
1.1.4.3 Unterlagen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Baustellenverordnung erstellen und an-
passen
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Entfällt
1.1.4.4 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausfüh-
rung des Bauvorhabens stellen
Entfällt
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten
1.2.1 Beweissicherung
Sofern hierfür keine entsprechenden Positionen in der Leistungsbeschreibung vorgesehen
sind, sind die entsprechenden Kosten in die Einheitspreise einzurechnen.
1.2.2 Vermessung
Entfällt
1.2.3 Kampfmittelbeseitigung
Entfällt
1.2.4 Holzeinschlag
entfällt
1.3 Ausgeführte Leistungen
entfällt
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
entfällt
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1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote
Nicht zugelassen
2 Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
Es wird dem Bieter empfohlen, die Lagerstelle vor Angebotsabgabe zu besichtigen und sich über
die Örtlichkeit, die Zufahrtsmöglichkeiten, Maschineneinsatz, Handarbeit, Erschwernisse (z. B.
durch Bäume, Verkehrszeichen, Leitpfosten, Wildschutzzäune usw.) sowie über Wasser- und
Bodenverhältnisse und die Versorgung mit Wasser- und Strom zu in-formieren.
Lagerplätze KSM Nord:
Der Lagerplatz im Zuge der K 117 befindet sich in Abschnitt 10 Station 1660, linke und rechte
Seite bei Fürstenau.
Der Lagerplatz im Zuge der K 127 befindet sich in Abschnitt 10 Station 3045, linke Seite bei
Menslage.
Der Lagerplatz im Zuge der K 131 befindet sich in Abschnitt 60 Station 3050, linke Seite bei
Nortrup.
Der Lagerplatz im Zuge der K 138 befindet sich in Abschnitt 20 Station 3550, rechte Seite bei
Badbergen.
Der Lagerplatz im Zuge der K 154 befindet sich in Abschnitt 30 Station 2005-2025, rechte Seite
bei Südmerzen.
Siehe auch beiligenden Lageplan
Lagerplätze KSM Süd
Der Lagerplatz im Zuge der K 305 befindet sich in Abschnitt 10 Station 3340, linke Seite, Holz-
hausener Straße, 49124 Georgsmarienhütte.
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Der Lagerplatz im Zuge der K 334 befindet sich in Abschnitt 10 Station 490, linke Seite, Borgloher
Straße, 49176 Hilter.
Der Lagerplatz im Zuge der K 403 befindet sich in Abschnitt 10 Station 40, linke Seite, Brock-
hausener Straße, 49152 Bad Essen.
Siehe auch beiligenden Lageplan.
2.1.1 Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung
Zuständige Verkehrsbehörde: Landkreis Osnabrück
2.1.2 Nächster Ort
K 117: Fürstenau
K 127 Menslage
K 131 Nortrup
K 138 Badbergen
K 154: Merzen
K 305: Georgsmarienhütte
K 334: Hilter
K 403: Bad Essen
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
2.2.1 Straße
Die Lagerplätze sind über die jeweiligen Kreisstraßen zu erreichen.
2.2.2 Schiene
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entfällt
2.2.3 Wasser
entfällt
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2.3 Zugänge, Zufahrten
Der AN hat seine Zufahrtswege während der Bauzeit in einem befahrbaren Zustand zu halten
und nach Beendigung der Arbeiten ihren ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Bei Einrei-
chen der Schlussrechnung hat der AN eine Bescheinigung evtl. betroffener Eigentümer vorzule-
gen, dass diese keine Entschädigungsansprüche mehr geltend machen.
Für Schäden an Gemeinde- und Privatwegen sowie für sonstige Entschädigungsansprüche, die
durch Geräte- bzw. Materialtransport verursacht werden, hat der AN aufzukommen. Die Geneh-
migung zur Benutzung von Gemeinde- und Privatwegen hat der AN selbst vor Beginn der Benut-
zung einzuholen. Baubedingte Verunreinigungen hat der AN umgehend auf eigene Kosten zu
beseitigen. Schriftliche Informationen der Anlieger sind Sache des AN. Hierfür erfolgt keine ge-
sonderte Vergütung.
Eine entsprechende Beweissicherung hat der AN vor dem Baubeginn zusammen mit der örtlichen
Bauüberwachung und den Eigentümern bzw. einem Bevollmächtigten des Eigentümers oder ei-
nem Sachverständigen durchzuführen. Der AN ist für die Koordination, Dokumentation und Pro-
tokollierung zuständig. Die entsprechenden Kosten hierfür hat der AN in die Einheitspreise ein-
zurechnen, sofern nicht gesonderte Positionen ausgeschrieben sind.
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Es können vom AG keine Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen für Wasser,
Abwasser, Strom und Fernmelde zur Verfügung gestellt werden. Sie sind vom AN in eigener
Verantwortung zu beschaffen. Alle hierfür erforderlichen Leistungen werden nicht gesondert ver-
gütet, sie sind in die Einheitspreise einzurechnen. Der AN hat sich rechtzeitig vor Baubeginn mit
den entsprechenden Ver- und Entsorgungsträgern in Verbindung zu setzen und sich einweisen
zulassen, insbesondere wegen der Lage von Leitungen im Baubereich.
2.5 Lager- und Arbeitsplätze
2.5.1 Plätze für Baustelleneinrichtung
Flächen für die Baustelleneinrichtung sowie für Lager- und Arbeitsplätze hat der AN selbst zu
beschaffen. Der AN hat sich vor der Abgabe seines Angebotes mit den örtlichen Verhältnissen
Baubeschreibung – Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd
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vertraut zu machen. Dabei muss er sich über den möglichen Standort für seine Baustellenein-
richtung, Lager- und Arbeitsplätze, Unterkunftsmöglichkeiten und über die sanitären Einrichtun-
gen für das Baustellenpersonal ausreichend informieren. Dem AN stehen die Flächen im eige-
nen abgesperrten Baufeld (Parkplatz der Lagerfläche) zur Verfügung. Der AN trägt jedoch die
Verantwortung für die Bewachung und Absicherung und haftet bei Diebstahl und Vandalismus
für den Ersatz sowie etwaige Folgeansprüche Dritter.
Für sämtliche außerhalb der Baumaßnahme liegenden, ggf. sonstig in Anspruch zu nehmenden
Flächen durch den Auftragnehmer ist nach Fertigstellung der Baumaßnahme vom Auftragneh-
mer Freistellungserklärungen der Eigentümer bzw. Pächter über die Wiederherstellung der in
Anspruch genommenen Flächen vorzulegen. Dies gilt auch für Veränderung und Herstellung
von Einfriedungen. Das in Anspruch genommene Gelände ist nach Beendigung der Bauarbei-
ten nach besonderer Weisung des AG und nach Weisung der Eigentümer - soweit erforderlich
- in den vor Baubeginn vorhanden gewesenen Zustand zu versetzen. Der AN haftet für alle
Folgen, die sich aus der Baustelleneinrichtung und dem Bau der Rüstung sowie der nicht sach-
gemäßen Beseitigung nach Beendigung der Bauarbeiten ergeben.
Die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4,
Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, RAS-LP 4,
Ausgabe 1999, sind zu beachten, insbesondere
- Aufstellen von Baucontainern und Bauwagen und Lagerung von Baustoffen im Wurzelbe-
reich von Bäumen
- Lagerung und Umgang mit umweltgefährdenden Bau- und Betriebsstoffen
2.5.2 Lagerplätze
Für die Lagerung von Bauteilen, Bau- und Betriebsstoffen innerhalb der Baustelle kann der AG
nur den Platz der Lagerflächen zur Verfügung stellen. Der AN trägt die Verantwortung für die
Bewachung und Absicherung und haftet bei Diebstahl und Vandalismus für den Ersatz sowie
etwaige Folgeansprüche Dritter.
Die Lagerflächen sind nach Abschluss der Bautätigkeiten ordnungsgemäß wiederherzustellen.
Baubeschreibung – Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd
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Werden weitere Flächen benötigt, sind diese ggf. selbst vom AN zu beschaffen und anzumieten.
Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden OZ mit einzurechnen.
Für sämtliche, außerhalb der eigentlichen Maßnahmenfläche liegende, sonstig in Anspruch zu
nehmenden Flächen sind die Ausführungen unter Punkt 2.5.1 zu beachten. Nach Fertigstellung
der Baumaßnahme sind vom AN erforderlichenfalls Freistellungserklärungen der Eigentümer
bzw. Pächter vorzulegen. Dieses gilt auch für Veränderung und Herstellung von Einfriedungen.
Wassergefährdende Betriebsstoffe sind während der Bauzeit so zu lagern und zu verwenden,
dass sie weder in das Oberflächen- noch in das Grundwasser gelangen können.
Beim Umgang mit solchen Stoffen sind die entsprechenden Bestimmungen zu beachten.
Bautankstellen sind so herzustellen und zu betreiben, dass die Bestimmungen der VawS (Ver-
ordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe) und
der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften eingehalten werden.
2.5.3 Arbeitsplätze
Es gilt gleiches wie in Punkt 2.5.1.
2.5.4 Plätze für Unterkünfte
Es gilt gleiches wie in Punkt 2.5.1.
2.5.5 Pflanzeinschlagplätze (Landschaftsbau)
entfäll
2.6 Gewässer
entfällt
2.7 Baugrundverhältnisse
2.7.1 Geologische Verhältnisse, Grundwasser
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entfällt
2.7.2 Straßenbefestigungen
2.7.3 Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)
entfällt
2.7.4 Schadstoffbelastung
Einhaltung der Feinstaubrichtlinie:
Die Arbeiten auf der Baustelle müssen so angelegt werden, dass in Abhängigkeit vom
Wetter keine oder nicht vermeidbare zusätzliche Feinstaubbelastungen anfallen. Entspre-
chende Geräte (Wasserwagen, Saugkehrwagen, Besenwagen mit Bewässerung) sind auf der
Baustelle vorzuhalten und nach Bedarf einzusetzen. Auf der Baustelle dürfen nur Baumaschi-
nen mit aktueller Technik eingesetzt werden, die auch hinsichtlich der Abgasnormen die gefor-
derten Grenzwerte erfüllen. Entsprechende Genehmigungen bei lärmintensiven Arbeiten müs-
sen eingeholt und die entsprechende Einhaltung sichergestellt werden.
2.7.4.1 Teer-/pechhaltige Stoffe
Entfällt
2.7.4.2 Asbesthaltige Stoffe
Entfällt
2.7.4.3 Sonstige Stoffe
Das Material lagert auf dem bereits beschriebenen Lagerflächen.
Das Material der Bodenmieten wird nach Erreichen einer bestimmten Menge (Maximal
100 to je Lagerplatz) durch ein zugelassenes Labor/Büro beprobt und analysiert. Anhand
der Analyseergebnisse wird das Material den enstprechenden Positionen des Leistungsver-
zeichnisses zugeordnet und durch den AN verwertet.
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2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
Entfällt
2.9 Schutz-Bereich und –Objekte
Bei der Planung der Baustelleneinrichtung und Ausführung der Maßnahme ist der Einsatz der
Baugeräte und Baufahrzeuge zum Schutz der Bäume und Sträucher zu gewährleisten. Hierbei
ist der Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen“ der Richtli-
nien für die Anlagen von Straßen RAS-LP 4 zu beachten.
Die Maßnahmen müssen einer Überprüfung durch die untere Naturschutzbehörde jederzeit
standhalten und sind insofern in jedem Fall mit dem AG abzustimmen.
Bei allen Arbeiten wird auf die Einhaltung und Beachtung des Bundesimmissionsschutzgeset-
zes hingewiesen. Die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfallstoffe ist Sache des AN und ist in
die Einheitspreise der entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis einzurechnen.
Die durch die Anwendung der Normen und Richtlinien entstehenden Erschwernisse sind in die
Einheitspreise, soweit für einzelne Leistungen keine besondere Ordnungsziffern vorhanden
sind, einzurechnen.
Auf das Nieders. Naturschutzgesetz wird hiermit besonders hingewiesen.
2.9.1 Natur-, Landschaftsschutzgebiete
Sind nicht bekannt
2.9.2 Bäume und Flurgehölze
Entfällt
2.9.3 Biotope
Sind nicht bekannt
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2.9.4 Denkmale
Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das
können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bo-
denverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht wer-
den, sind diese gemäß §14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig
und müssen unverzüglich der Bezirksregierung Weser-Ems, Dezernat 406 - Archäologische
Denkmalpflege (Tel. 0441 /799- 2120) - oder der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkrei-
ses unverzüglich gemeldet werden.
Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und
Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der
Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denk-
malschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
2.9.5 Immissionsschutz-Bereiche und –Objekte
Bei den Bauarbeiten wird auf die Einhaltung des aktuellen Bundesimmissionsschutzgesetzes
(BlmSchG) einschl. der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften hingewiesen.
Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, jegliche Grundwasser – und Gewässerverschmut-
zungen sowie Verseuchung sind zu unterbinden. Für aus diesem Anlass geltend gemachte An-
sprüche Dritter haftet der AN.
Bautankstellen sind unerwünscht. Sind sie dennoch unumgänglich, so hat der AN diese so her-
zustellen und zu betreiben, dass die Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Um-
schlagen wassergefährdender Stoffe (VawS) vom 1. Juni 2005, geändert durch die Verordnung
vom 10. Dezember 2009, sowie die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und technischen
Regeln eingehalten werden.
Eventuell erforderliche Einrichtungen für die Lagerung bzw. UmfüIlung dieser Stoffe sind vom
AN entsprechend den geltenden und anerkannten Regeln der Technik vorzuhalten und zu be-
nutzen. Der AN haftet in vollem Umfang für eventuelle Schäden durch den unsachgemäßen
Umgang mit diesen Stoffen und ihrer Verwendung. Die Auflagen des Wasserhaushaltsgesetzes
und bestehender Schutzgebietsverordnungen, für Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete
sind zu beachten.
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Wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Fette, Öle, Treibstoffe) sind während der Bauzeit so zu
lagern und zu verwenden, dass sie weder in oberirdische Gewässer noch in das Grundwasser
gelangen können.
Kosten für erforderliche Schutzmaßnahmen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfall-
stoffe ist Sache des AN und sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.
Staubentwicklung, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte, sowie eine Windver-
frachtung von belasteten Stoffen sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Kosten hier-
für sind ebenfalls in die Einheitspreise einzurechnen.
Die für die Baumaßnahme eingesetzten Baugeräte müssen den gültigen Bestimmungen des
Immissionsschutzgesetzes entsprechen.
2.9.6 Gewässer, Wasserschutzgebiete
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine wassergefährdenden Stoffe, wie z.B. Treib- und
Schmierstoffe, das Grundwasser verunreinigen. Bei Herstellung der unter Flur liegenden Bau-
elemente sowie für das Anfüllen fertiggestellter Baukörper dürfen wassergefährdende Stoffe
nicht verwendet werden. Auf die RiStWag wird hingewiesen.
Gelangen durch ein unvorhergesehenes Ereignis wassergefährdende Stoffe in das Grundwas-
ser, so ist unverzüglich der zuständige Landkreis -Fachbereich Umwelt- bzw. die zuständige
Wasserbehörde zu unterrichten.
2.9.7 Vermutete Bodenfunde
Bodendenkmale sind nicht bekannt. Sollten dennoch archäologische Objekte angetroffen wer-
den, ist umgehend der AG und das Niedersächsische Landesamt für Archäologie und Denk-
malpflege zu verständigen. Die Fundstellen sind umgehend zu sichern. Die Auflagen sind allen
auf der Baustelle tätigen Nachunternehmen des AN schriftlich zu übermitteln und müssen auf
der Baustelle ausliegen.
2.9.8 Militärische Bereiche
entfällt
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2.9.9 Wegekreuze, Meilensteine
entfällt
2.10 Anlagen im Baubereich
2.10.1 Leitungen
Entfällt
2.10.2 Gleisanlagen
entfällt
2.10.3 Gebäude/Gebäudereste
Entfällt
2.10.4 Sonstige Anlagen
Im Baubereich und außerhalb stehende Anlagen (Einfriedungen, Bauwerke, Straßenausstat-
tung, Verkehrssicherungseinrichtungen u. ä.) sind vor Beschädigungen und Verschmutzung
durch Bauarbeiten zu schützen. Erschwernisse bzw. Behinderungen durch das Vorhandensein
dieser Anlagen werden nicht gesondert vergütet. Sollte es trotz allem zu irgendwelchen Be-
schädigungen kommen, sind diese zu Lasten des AN durch eine Fachfirma zu beheben.
Erschwernisse durch das Vorhandensein von Entwässerungseinrichtungen, Borde und sonsti-
gen Randeinfassungen seitlich der Fahrbahn werden nicht gesondert vergütet.
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Der öffentliche Verkehr ist während der gesamten Dauer der Maßnahme aufrechtzuhalten. Die
Lagerplätze werden für die Zeit der Maßnahme für den öffentlichen Verkehr gesperrt.
3 Angaben zur Ausführung
Baubeschreibung – Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd
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3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Grundsätzlich hat der Auftragnehmer alle für die Sicherheit der Arbeiten und des fließenden
Verkehrs erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Für die Sicherung des Verkehrs auf
öffentlichen Straßen und Wegen sind die Bestimmungen der Straßengesetze (FStrG und
NStrG) und der StVO maßgebend.
Die Absicherung der Arbeitsstellen erfolgt nach den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeits-
stellen an Straßen (RSA)“ sowie den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und
Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)“. Die zugehörigen
Technischen Lieferbedingungen (TL) sind zu beachten.
Die Eigensicherung des AN zum Herstellen, Umbauen und Abbauen der Verkehrsführungen
und Sperrungen einschließlich der Arbeiten für Beschilderungen und Markierungs- und Demar-
kierungsarbeiten etc. ist in den Leistungspositionen enthalten. Gleiches gilt für alle erforderli-
chen Verkehrssicherungsarbeiten für Wartungs-, Unterhaltungs-, Reparatur- und Instandhal-
tungsarbeiten für die Verkehrssicherung.
Der AN haftet für die jederzeitige Funktionsfähigkeit der Anlage; Ersatzeinrichtungen sind
im erforderlichen Umfang bereitzuhalten. Die Schilder und Leuchten sind ständig (bei Bedarf
auch mehrmals wöchentlich) zu reinigen. Durch Unfälle beschädigte Teile sind unverzüglich
zu ersetzen. Mit den Arbeiten zur Schadensbeseitigung ist spätestens innerhalb von 45 Mi-
nuten nach Schadensfeststellung bzw. nach Aufforderung zu beginnen. Alle Ansprüche aus
mangelhafter Beschilderung oder Beleuchtung sind vom AN zu vertreten.
Für alle Unfälle, die auf eine unsachgemäße Verkehrssicherung zurückzuführen sind, haftet
der Auftragnehmer.
Besondere Anordnungen des Straßenbauamtes oder der Polizei zur Ergänzung der Anord-
nung / Vorgaben der Verkehrsbehörde für die Kennzeichnung der Absperrung der Arbeits-
stelle sind zu befolgen. Der AN hat seine Betriebsangehörigen sowie neu hinzukommende
jeweils vor Aufnahme der Arbeit über alle den Verkehr betreffende Vorschriften, soweit sie
in Verbindung mit der Bauleistung stehen, ausreichend zu unterrichten und dieses regelmä-
ßig zu wiederholen.
Die gesamte Verkehrssicherung wird von den zuständigen Straßenverkehrsbörden ver-
kehrsbehördlich angeordnet. Die Anordnungsverfügung einschließlich der zugehörigen
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Pläne ist ständig auf der Baustelle vorzuhalten.
Die Lagerplätze befinden sich im Eigentum des Landkreises Osnabrück. Eine Sperrgenehmi-
gung bei der Verkehrsbehörde ist nicht einzuholen. Der Zeitpunkt der Sperrung der Lagerplätze
ist mit dem AG zwingend vorher (mind. 1 Woche) abzusprechen.
Die Absperrung der Lagerplätze und der Arbeitsstelle ist in Absprache mit dem AG mittels ge-
eignetem Absperrmaterial durchzuführen. Die Kontrolle und Durchführung dieser Leistungen
verbleibt beim AN!
Verkehrssicherungsmaßnahmen, die darüber hinaus infolge baubetrieblicher Belange erforder-
lich werden könnten, bedürfen dann einer besonderen verkehrsbehördlichen Genehmigung und
sind rechtzeitig bei der Verkehrsbehörde zu beantragen. Den Antragsunterlagen ist ein entspre-
chender Verkehrssicherungsplan einschließlich Beschilderung beizufügen.
Zuständige Verkehrsbehörde:
Landkreis Osnabrück, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück
Die Kosten für das Einholen der Anordnung werden nicht gesondert vergütet.
Zum Leistungsumfang der Absicherung des Lagerplatzes und der Arbeitsstelle gehören das
Liefern, Aufstellen, Vorhalten, Unterhalten, Umsetzen und Abbauen aller Verkehrszeichen und
Anlagen, einschließlich Aufstellvorrichtungen.
Es dürfen für die Absicherung von Baustellen nur vollretroreflektierende Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen benutzt werden. Sie müssen der StVO und den RAL-Güteschutzbestim-
mungen entsprechen. Die Verkehrszeichen müssen sich in einem ordnungsgemäßen und ein-
wandfreien Zustand befinden, stets gut zu erkennen und standsicher aufgestellt sein. Wider-
sprüchliche Verkehrszeichen sind ggf. abzudecken. Bei Auskreuzungen an Verkehrszeichen
sind Folien nicht zugelassen. Die Auskreuzung hat berührungsfrei zu erfolgen.
Alle Kosten für Verkehrsregelung, Beschilderung sowie Aufrechterhaltung des Anliegerver-
kehrs, Bedienung von Sicherungseinrichtungen und deren Wartung sowie die Kontrollfahrten
sind einzukalkulieren.
Innerhalb der abgesperrten Bereiche sind Gefahrenstellen wie Baugruben, Absätze, Absturz-
kanten und gelagerte Baustoffe und Materialien entsprechend der RSA zu kennzeichnen und
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abzusichern. Diese Maßnahmen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Die Baustelleneinrichtung, Verkehrssicherung und Verkehrsregelung sind kontinuierlich dem
Bauzustand anzupassen.
Das Halten von Baufahrzeugen in unter Verkehr befindlichen Strecken ist grundsätzlich unter-
sagt. Das Lagern von Geräten, Material und dgl. in den Seitenräumen neben den unter Verkehr
liegenden Strecken ist nicht gestattet. Liefer- und Arbeitsfahrzeuge sind beim Halten am Fahr-
bahnrand außerhalb geschlossener Baustellen durch Anbringen von je 50 cm breiten, rot-weiß-
schraffierten Leitmalen (nach DIN 30710 vollretroreflektierende Folie Typ 2) an den dem Ver-
kehr zugewandten äußeren Fahrzeugteilen zu kennzeichnen. Der AN haftet für etwaige Schä-
den, die auf unsachgemäße Absperrung zurückzuführen sind.
Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO auf-
weisen. Entsprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer
Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige
bei der zuständigen Behörde.
Zu den für die Verkehrssicherung und -regelung notwendigen Maßnahmen gehören auch das
Umsetzen bzw. der Umbau dieser Einrichtungen. Es ist Sache des AN, zerstörte oder ver-
brauchte Teile dieser Einrichtungen unverzüglich zu ersetzen.
Die Kontrolle der Arbeitsstellenabsicherung ist gem. RSA 2 x täglich, sowie zusätzlich nach
Unwetter oder Sturm durchzuführen. Mängel sind unverzüglich zu beheben. Die Ergebnisse der
Kontrollfahrten sind auf einem separaten Formblatt zu dokumentieren und unmittelbar nach der
Kontrollfahrt der öBÜ zu übergeben. Zusätzlich sind elektronische Erfassungsgeräte vorzuse-
hen (siehe Kap. 3.1.9.).
Sämtliche Arbeitskräfte müssen entsprechend § 35 StVO, sowie nach Maßgabe der Unfallver-
hütungsvorschriften Abschnitt 9, § 2 (1) Warnkleidung tragen. Die eingesetzten Fahrzeuge müs-
sen entsprechend der RSA, StVO und der entsprechenden DIN gekennzeichnet sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass der AG nur den Einsatz von Nachunternehmern zustimmt,
die für die Errichtung, Vorhaltung und Räumung von Verkehrssicherungsmaßnahmen einschlä-
gige Erfahrungen auf diesem Gebiet vorweisen können und in der Vergangenheit mehrfach im
Bereich der Niedersächsischen Straßenbauverwaltung tätig waren.
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Die Weisungen der örtlichen Bauüberwachung sind zu beachten.
3.1.1 Aufrechterhaltung des Verkehrs
Entfällt
3.1.2 Verkehrsumleitungen
entfällt
3.1.3 Verkehrsbeschränkungen
Entfällt
3.1.4 Verkehrssperrungen, Sperrpausen
Entfällt
3.1.5 Freihalten von Lichtraumprofilen
Entfällt
3.1.6 Markierungsarbeiten (Gelbmarkierung)
Entfällt
3.1.7 Transportable Schutzeinrichtungen
-entfällt-
3.1.8 Beschilderung, Leitbaken, Aufstellvorrichtungen
Entfällt
3.1.9 Kontrollfahrten und Wartung
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Es sind gemäß ZTV-SA täglich zwei Kontroll- und Funktionsüberprüfungen der gesamten Ver-
kehrseinrichtung durchzuführen, an arbeitsfreien Tagen einmal. Eine Kontrollfahrt hat nach Ein-
tritt der Dunkelheit stattzufinden. Zusätzliche Kontrollfahrten können bei besonderen Verkehrs-
und Witterungsverhältnissen erforderlich sein, z.B. nach Unwetter oder Sturm. Diese zusätzli-
chen Kontrollfahrten werden nicht gesondert vergütet.
Im Rahmen der Kontrollfahrten festgestellte Mängel an der Verkehrsführung sind sofort abzu-
stellen. Sind größere Mängel auf Grund eines Unfalles oder witterungsbedingt festgestellt wor-
den, sind kurzfristig entsprechende Maßnahmen zu veranlassen um den verkehrssicheren und
ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsführung schnellstmöglich wiederherzustellen. Bei ver-
kehrsgefährdenden Mängeln ist sofort die Polizei zu verständigen.
3.2 Bauablauf
Nach Aufforderung hat der AN die Arbeiten innerhalb von 15 Werktagen aufzunehmen. Nach
Beginn der Arbeiten vor Ort sind die Arbeiten ohne Unterbrechung durchzuführen und innerhalb
von 25 Werktagen abzuschließen.
Der Bauablauf ist Sache des AN; er ist so zu gestalten, dass die Durchführung der Arbeiten
innerhalb der vertraglich vorgesehenen Bauzeit erfolgt.
Der verantwortliche Bauleiter des AN muss ständig erreichbar sein. Der Bauleiter ist dem AG
vor Baubeginn schriftlich zu benennen. Ein eventueller Wechsel der Bauleitung ist dem AG
schriftlich mitzuteilen.
Soweit Überschreitungen der Ausführungstermine und Fristen vom Auftragnehmer zu vertreten
sind, gehen die hieraus entstehenden Kosten zu seinen Lasten. Sich hieraus ergebende zu-
sätzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten
Die Abwicklung der Arbeiten obliegt dem AN. Der AN hat die vorgesehene Abwicklung im Vor-
feld mit dem AG abzustimmen
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3.2.2 Zeitliche Beschränkungen
3.2.3 Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, z.B. nachts,
sonntags
Um die Behinderung des öffentlichen Verkehrs und die Sperrzeiten zu minimieren ist der AG
bei der Bemessung der Ausführungsfristen generell davon ausgegangen, dass die Arbeiten
mindestens unter voller Ausnutzung des Tageslichtes und innerhalb einer 5-Tage-Woche (Mon-
tag bis Freitag) ausgeführt werden. Darüber hinaus vom AN für erforderlich gehaltene Arbeits-
zeiten (Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit; Mehrschichtbetrieb) zur Ein-haltung des vorgegebe-
nen Bauablaufes und der vorgegebenen Ausführungsfristen hat der AN einzukalkulieren und
die erforderlichen Genehmigungen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu beantragen. Die
Kosten hierfür sowie eventuelle tarifvertragliche Zulagen sind einzurechnen. Bei Arbeiten wäh-
rend der Dunkelheit ist sicherzustellen, dass eine Blendwirkung durch Scheinwerfer der Bau-
maschinen und der Baustellenbeleuchtung ausgeschlossen ist. Die dafür notwendigen Vorkeh-
rungen sowie eventuelle zusätzlich erforderliche Beleuchtungsmaßnahmen sind zu berücksich-
tigen. Baufahrzeuge dürfen in der Dunkelheit nur mit Abblendlicht fahren.
Genehmigung:
Erforderliche Ausnahmegenehmigungen sind für Nachtarbeit und Wochenendarbeit rechtzeitig
vor Baubeginn vorzulegen. Die Begründung für die Ausnahmegenehmigung ist darauf abzustel-
len, dass die vorgegebene Bauzeit auf jeden Fall einzuhalten ist und Behinderungen der Ver-
kehrsteilnehmer durch die Baustelle auf ein unvermeidbares Minimum beschränkt werden müs-
sen. Eine entsprechende Bestätigung über das dringende öffentliche Interesse für die Ausnah-
megenehmigung kann auf Anforderung ausgestellt werden.
Sondergenehmigungen für die ggf. erforderlichen Transporte innerhalb der Sperrzeiten am Wo-
chenende sind ebenfalls vorzulegen. Kosten hierfür werden nicht gesondert erstattet.
3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
Entfällt
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3.3 Wasserhaltung
Entfällt
3.4 Baubehelfe
Entfällt
3.5 Stoffe, Bauteile
Entfällt
3.5.1 Straßenbau
Entfällt
3.5.1.1 Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial
Entfällt
3.5.1.2 Gesteinskörnungen
Entfällt
3.5.1.3 Verwendung gebrauchter Stoffe
Beprobung von Asphalt und Boden innerhalb des Baugebietes
Eine Beprobung und Untersuchung von vorhandenen Materialien (bspw. Abfall, Böden und
Baustoffe) innerhalb des Baugebietes ist nur mit Zustimmung des Aufraggebers zulässig.
Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten
eine Begründung, wieso die Beprobung bzw. Untersuchung erforderlich ist, insb. Ob
und ggf. aus welchen Gründen Zweifel an vorherigen Untersuchungsbefunden be-
stehen
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einen Nachweis über die Eignung des Auftragnehmers oder eingesetzten Dritten für
die Beprobung bzw. Untersuchung und
die Angaben zu Ort und Dauer der geplanten Probenahme.
Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren einen Termin für die Beprobung. Die Bepro-
bung ist nur in Anwesenheit des Auftraggebers zulässig, wenn dieser nicht durch Erklärung
in Textform auf eine Teilnahme verzichtet. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Proben-
ahme ein eigenes fachkundiges Unternehmen hinzuzuziehen.
Der Auftragnehmer führt die Entnahme der Probe durch und teilt diese in zwei Teilproben
für Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Auftragnehmer fertigt ein Protokoll über die Pro-
benahme an. Die Teilproben werden versiegelt und von Aufraggeber und Auftragnehmer
abgezeichnet. Eine Teilprobe erhält der Auftragnehmer zur Untersuchung. Die andere Teil-
probe wird unverzüglich dem Auftraggeber als Rückstellprobe übergeben.
Das Untersuchungsergebnis ist dem Auftraggeber unverzüglich und vollständig in Form ei-
nes Untersuchungsberichtes zu übergeben. Der Untersuchungsbericht muss mindestens
enthalten
die Bezeichnung der Baumaßnahme,
den Grund der Probenahme,
das Probenahmeprotokoll,
eine Erklärung zum Zustand des Siegels bei der Übergabe der Teilprobe an das Labor,
einen maßstäblichen Lageplan der Probeentnahmepunkte,
Angaben zu den durchgeführten Untersuchungen,
die Ergebnisse der Laboruntersuchungen,
die Auswertung und Bewertung der Ergebnisse und
eine Benennung und Unterschrift der verantwortlich handelnden Personen.
Die vorstehenden Hinweise gelten nicht bei Eigen- und Kontrollprüfungen.
3.5.1.3.1 Verwendung teerhaltiger Stoffe
entfällt
3.5.1.3.2 Verwendung asbesthaltiger Stoffe
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entfällt
3.5.1.4 Bindemittel
entfällt
3.5.1.5 Porenfüllmassen und Regeneriermittel auf Bitumenbasis
entfällt
3.5.1.6 Asphaltmischgut
Entfällt
3.5.1.7 Offenporige Asphaltdeckschichten
entfällt
3.5.1.8 Betondecke der Belastungsklassen 100, 32, 10 u. 3,2 auf Schottertrag-
schicht
entfällt
3.5.1.9 Markierung
Entfällt
3.5.1.10 Vorübergehende Markierung
Entfällt
3.5.1.11 Zusatzmittel, -stoffe
entfällt
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[Seite 31]
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3.5.1.12 Transportbeton
Entfällt
3.5.1.13 Fertigteile
Entfällt
3.5.1.14 Bord- und Pflastersteine aus Beton
entfällt
3.5.2 Brückenbau
entfällt
3.5.3 Landschaftsbau
Entfällt
3.5.4 Beschilderung
Entfällt
3.5.5 Beleuchtung der Verkehrssicherungseinrichtungen
Der AN haftet während der gesamten Bauzeit für die dauernde Betriebsfähigkeit der elektri-
schen Anlage und hat ohne Aufforderung für die beschädigten oder verbrauchten Teile Er-
satz zu leisten. Er muss sicherstellen, dass die Anlage Tag und Nacht funktionsfähig bleibt
und bei Ausfall die Beseitigung einer Störung durch Fachkräfte unverzüglich vorgenommen
wird.
3.6 Abfälle
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Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes ver-
einbart ist, einer Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) nach Wahl des AN zuzuführen. Der
AN hat die Grundplichten der Kreislaufwirtschaft (§7 des KrWG) und der Abfallbeseitigung (§
15 des KrWG) einzuhalten und Abfälle so zu entsorgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht
beeinträchtigt wird. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Entsorgungskosten in die je-
weilige Position mit einzurechnen.
3.6.1 nicht gefährliche Abfälle
Die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von nicht gefährlichen Abfälle hat ordnungs-
gemäß und schadlos nach Wahl des AN zu erfolgen, ist aber in jedem Fall zu dokumentie-
ren. Die Dokumentation ist anhand der Anlage „Nachweis der Entsorgung nicht gefährli-
chem Abfall/Verwertungsmaßnahme“ der Handreichung „Qualifizierter Umgang mit mine-
ralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau“ durchzuführen. Dieses Formblatt ist
für jede Abfallfraktion bzw. Entsorgungsposition auszufüllen und vor Abfuhr des Abfalls von
der Baustelle dem AG auszuhändigen. Dieses entbindet den AN nicht von seiner Regis-
terpflicht gemäß NachwV.
Bau- und Abbruchabfälle im Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
sind, soweit technisch und wirtschaftlich möglich, getrennt zu sammeln, zu befördern und
vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Der
AN übernimmt für den AG die Dokumentationspflichten der GewAbfV für die Abfallfraktio-
nen gemäß § 8 Abs. 1 GewAbfV. Die Dokumente sind dem AG spätestens mit den Ab-
schlagsrechnungen in digitaler oder schriftlicher Form zu übergeben. Der AG behält sich
vor, die Dokumentation jederzeit anzufordern.
3.6.2 gefährliche Abfälle
Gefährliche Abfälle, die beseitigt werden, sind in Niedersachsen der Zentralen Stelle für
Sonderabfall bei der NGS anzudienen.
Seit dem 01.04.2010 ist in der Bundesrepublik Deutschland die Führung von Entsorgungs-
nachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen in elektronischer Form vorge-
schrieben (elektronisches Abfallnachweisverfahren: eANV).
Jegliche Kosten, die aus dem Nachweisverfahren entstehen, sind einzukalkulieren und
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werden nicht gesondert vergütet.
3.7 Winterbau
entfällt
3.8 Beweissicherung
Der AN ist zur Beweissicherung im Rahmen seiner Haftung verpflichtet.
Die Bauarbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn der vorhandene Zustand bzw.
die jeweiligen Zwischenzustände der in Anspruch zu nehmenden Flächen dokumentiert ist.
An dieser Stelle wird explizit auf die notwendigen Beweissicherungen bzw. Dokumentatio-
nen u.a. in Bezug auf die vorhandenen Straßenausstattungen (z.B. Beschilderung, Schutz-
einrichtungen, etc.) sowie den Baumbestand hingewiesen.
Die Wahl der Verdichtungsgeräte und die Durchführung der Arbeiten sind so vorzunehmen,
dass Schäden an benachbarten Gebäuden und Bauwerken ausgeschlossen sind.
Der AN hat den AG von eventuellen Schadensersatzansprüchen Dritter, im Zusammenhang
mit der Durchführung von Arbeiten der Baumaßnahme, frei zu halten.
3.9 Sicherungsmaßnahmen
Die Sicherung der Baustelle (auch innerhalb des Sperrbereiches) und ggf. der Baustellen-
einrichtung über die gesamte Bauzeit, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, ist Sache
des Auftragnehmers und wird nicht besonders vergütet. Sie ist in die Einheitspreise für die
Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Besondere Sicherungsmaßnahmen, die über die Bestimmungen der einschlägigen Verord-
nungen und Vorschriften hinausgehen, sind nicht vorgesehen.
Der AN ist während der Ausführung seiner Tätigkeiten für den Schutz bzw. die Sicherung
der vorhandenen Einrichtungen sowie der Fahrbahnbefestigungen verantwortlich.
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Sämtliche Erschwernisse bei der Ausführung der Arbeiten infolge Schutz der vorhandenen
Einrichtungen sowie der Fahrbahnbefestigungen, ggf. Umsetzen des Fertigers mit Tieflader,
Demontage und Wiederaufstellen von Schutzplankenkonstruktionen, etc. sind in die
Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen, eine gesonderte Vergü-
tung erfolgt nicht. Die Schutzmaßnahmen sind zu dokumentieren. Alle Schäden, welche
sich während der Bautätigkeit des AN bzw. seiner Nachunternehmer ergeben, gehen zu
Lasten des AN.
Zustandsfeststellungen von Ausstattungen und Gehölzen sind zum späteren Nachweis des
Ausgangszustandes zu dokumentieren.
Die Baumaßnahme ist unter Ausschluss jeglicher Gefährdung des Straßenverkehrs auszu-
führen.
3.10 Belastungsannahmen (Brückenbau)
entfällt
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmassverfahren
Durch die Baumaßnahme dürfen die Grenzzeichen, Grenzsteine, Vermessungspunkte
usw. weder entfernt noch beschädigt, verrückt oder in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigt
werden. Zuwiderhandlungen gehen zu Lasten des AN.
Aufmaßverfahren
Maßgebend für die Abrechnung ist das Aufmaß, welches der Auftragnehmer oder dessen
Vertreter mit dem zuständigen Vertreter des Auftraggebers vorzunehmen hat. Das Aufmaß
der erbrachten Leistungen erfolgt nach den in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen
Bedingungen.
Abschlagsrechnungen werden nur auf die tatsächlich nachgewiesenen vertragsgemäßen
Leistungen erteilt. Das heißt, jeder Abschlagsrechnung sind die entsprechenden Aufmaße
beizufügen. Eine Abrechnung nach „Schätzmengen“, auch nur für Teilleistungen wird nicht
anerkannt und gilt als nicht prüfbar. Noch nicht in sich abgeschlossene Leistungen, bzw.
Teilleistungen, die noch nicht endgültig aufgemessen werden können, sind über „vorläufige“
Baubeschreibung – Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd
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Aufmaße zu belegen. Diese sind dann nach Abschluss der Leistungen, bzw. Teilleistungen
von den „endgültigen“ Aufmaßen abzuziehen.
Die prüffähige Schlussrechnung muss spätestens vier Wochen nach Abnahme der Gesamt-
maßnahme beim AG eingehen.
Die Schlusszahlung wird innerhalb einer dem Umfang der erbrachten Leistungen entspre-
chenden Frist nach Einreichen der prüffähigen, vollständigen Schlussrechnung - jedoch frü-
hestens nach Abnahme der Gesamtleistung - geleistet. Grundlage für die Schlussrechnung
sind lückenlose Aufmaße.
3.12 Prüfungen
Entfällt
3.12.1 Erstprüfungen
Entfällt
3.12.2 Eignungsnachweis
Entfällt
3.12.2.1 Asphalt
Entfällt
3.12.2.2 Markierung
Entfällt
3.12.3 Eigenüberwachungsprüfungen
Entfällt
3.12.3.1 Profilgerechte Lage und Ebenheit
Baubeschreibung – Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd
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Entfällt
3.12.3.2 Anfangsgriffigkeit
Entfällt
3.12.3.3 Eigenüberwachung der fertigen Markierung
Entfällt
3.12.4 Kontrollprüfungen
Entfällt
3.12.4.1 Asphaltkontrollprüfungen
Entfällt
3.12.4.2 Griffigkeitskontrollprüfungen
Entfällt
3.12.5 Zusätzliche Kontrollprüfungen und Schiedsuntersuchungen
Entfällt
3.12.6 Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu über-
geben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des
Auftrages von Bedeutung sein können.
Dies sind insbesondere:
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),
Baubeschreibung – Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd
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Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,
Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
Anlieferung von Hauptbaustoffen,
Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentli-
chen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren
Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen),
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
Die Leistungen für das Erstellen der Bautagesberichte und die Vorlage beim Auftraggeber
wird nicht gesondert vergütet.
3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Ge-
sundheitsschutzplanes (Sige-Plan)
entfällt
3.13.1 Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben
entfällt
3.13.2 Erfassen aller Tätigkeiten entsprechend dem Bauablauf
entfällt
3.13.3 Maßnahmen für „besonders gefährliche Arbeiten“
Entfällt
3.13.4 Gegenseitige Gefährdungen
Baubeschreibung – Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd
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Gegenseitige Gefährdungen können in allen gemeinsam genutzten Einrichtungen stattfin-
den. Insbesondere bei den Zuwegungen, Lagerflächen, Baustelleneinrichtungsflächen. Er-
höhte Achtsamkeit ist besonders beim Maschinen An- und Abtransport sowie beim Einsatz
von Baumaschinen erforderlich. Rückwärtsfahrten sind nur mit Einweiser erlaubt. Bei Tätig-
keiten mit Emissionen ist die entsprechende Schutzausrüstung anzulegen und ausrei-
chende Sicherheitsabstände einzuhalten.
3.13.5 Festlegungen baustellenspezifischer Maßnahmen
entfällt
3.13.6 Gemeinsam genutzte Einrichtungen
Werden Einrichtungen gemeinsam genutzt wie z.B. Lagerflächen, Baustelleneinrichtungs-
flächen, Zuwegungen, Treppen, Stege, Gerüste, Sozialräume oder dgl. so sind diese ent-
sprechend den gültigen Vorschriften herzustellen. Die regelmäßige Wartung und Unterhal-
tung obliegt dem AN oder einer vom AN bestellten dritten Person. Die Einrichtungen sind
auf die örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse entsprechend den zuständigen Bestim-
mungen und Verordnungen abzustimmen und auszulegen.
3.13.7 Anzuwendende Arbeitsschutzbestimmungen
Es werden folgende Bestimmungen zugrunde gelegt:
92 / 57 / EWG: Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Baustellenverordnung BaustellV
Arbeitsstättenverordnung ArbStättV
Gefahrstoffverordnung GefstoffV
Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen RSA 95
Zusätzliche techn. Vertragsbedingungen zur Sicherung an Arbeitsstellen ZTV-SA 97
Alle gültigen UVV´en, Technische Regeln und DIN Normen.
Es gelten die Arbeitsschutzbedingungen der TBG bzw. der entsprechenden BG.
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4 Ausführungsunterlagen
4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
4.1.1 Pläne
entfällt
4.1.2 Aufmaße und Mengenermittlungen von Vorunternehmerleistungen
entfällt
4.1.3 Berechnungen
entfällt
4.1.4 Gutachten
Das Material der Mieten wird durch ein zugelassenen Labor/Büro beprobt und analysiert.
Die Untersuchungsvermerke mit den Ergebnissen werden vor Ausführung dem Auftragneh-
mer zur Verfügung gestellt.
4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsun-
terlagen
Folgende Unterlagen sind vom AN zu beschaffen, bzw. zu erstellen:
Als Nachweis des Baustoffverbrauchs sind dem Vertreter des AG sämtliche Liefer- und Wie-
gescheine im Original auszuhändigen. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet und ist
in die Gemeinkosten mit einzurechnen.
Als verantwortlichen Bauleiter des AN ist ein ständig erreichbarer Bauleiter einzusetzen. Der
Bauleiter und sein Vertreter sind vor Beginn der Arbeiten dem AG bzw. seinem Vertreter
schriftlich zu benennen. Zu diesem Zweck ist das Formblatt „Mitteilung über die Bauleitung“
vollständig ausgefüllt dem AG schriftlich zu übermitteln.
Baubeschreibung – Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd
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Der Auftragnehmer hat sich vor Baubeginn über Länge und Umfang von vorhandenen Ver-
sorgungsleitungen bei den entsprechenden Versorgungsunternehmen zu informieren und
die aktuellen Leitungspläne einzuholen. Die Kosten hierfür sind im Leistungsverzeichnis in
den Einheitspreis der Positionen "Baustelleneinrichtung" einzurechnen und werden nicht ge-
sondert vergütet.
Sofern keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis vorhanden sind, erfolgt keine
gesonderte Vergütung für Leistungen zu nachfolgenden, vom AN zu beschaffenden bzw. zu
erstellenden Unterlagen.
Weiterhin hat der AN jeweils ein aktuelles Exemplar der sicherheitsrelevanten Planungsun-
terlagen (Terminplanung, Baustelleneinrichtungsplan und dgl.) einschließlich erforderlicher
Sicherheitsdatenblätter und Arbeitsanweisungen dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
koordinator zu übergeben.
- Kalkulation:
Der AN hat dem AG die Urkalkulation des Angebotes in einem verschlossenen Umschlag
vor Zuschlagserteilung zu übergeben.
Die Preisermittlung ist so aufzustellen dass sämtliche Positionen entsprechend nachfolgen-
der Beschreibung aufzusplitten sind. Aus der Kalkulation müssen die Einzelkosten der Teil-
leistungen, die Gemeinkosten der Baustelle, die Allgemeinen Geschäftskosten, Wagnis und
Gewinn und die Umsatzsteuer hervorgehen.
Werden kalkulatorisch Kalkulationsbausteine verwendet, ist der Kalkulation jeder Kalkulati-
onsbaustein aufgeschlüsselt beizufügen.
In der Kalkulation sind Einzelleistungen ggf. unterteilt in Teilleistungen (Unterpositionen) mit
Leistungsansatz und den Einzelkosten der Teilleistungen (Gerätekosten, Lohnkosten, Ma-
terialkosten, Fremdkosten) nachvollziehbar aufzuführen.
Das Eintragen von Endpreisen und Nachunternehmerkosten oder von Stundenansätzen
und Gerätekosten, deren Herkunft und Ursprung nicht zu erkennen sind, genügt nicht. Viel-
mehr muss der Kalkulation detailliert zu entnehmen sein, wie die Preise entstanden sind.
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die Urkalkulation nach Auftragserteilung
zur Kontrolle der o.a. Anforderungen zu öffnen.
Baubeschreibung – Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd
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- Prüfzeugnisse und Nachweise:
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle erforderlichen Prüfzeugnisse, Nachweise der
Fachkunde, Grundprüfungen und Eignungsprüfungen in gültiger Fassung bis spätestens
zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten vorzulegen.
- Freistellungsbescheinigung:
Der Auftragnehmer hat die Freistellungbescheinigungen von Straßenbaulastträgern, Unter-
haltungsträgern, Privatpersonen, Gesellschaften, usw., deren Grundstücke in Anspruch ge-
nommen wurden, dem AG unaufgefordert vorzulegen.
5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Die Vertragsbedingungen sind sofern die gültige Fassung nachstehend oder an anderer
Stelle im Bauvertrag nicht angegeben ist, in der drei Monate vor Ablauf der Angebotsfrist
gültigen Fassung maßgebend. In Zweifelsfällen ist der AG zu befragen.
Die für die Baudurchführung relevanten DIN- und Verwaltungsvorschriften sowie einschlä-
gige Richtzeichnungen hat der AN während der Bauzeit zur Einsichtnahme auf der Baustelle
vorzuhalten.
Gem. VOB/B sind DIN-Normen als anerkannte Regeln der Technik zu beachten.
Bezugsquellen:
DIN-Normen:
Beuth Verlag GmbH
Anschrift: Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin Tel.: 030/26 01-22 60, Fax: 030/26 01-12 60,
Internet: www.beuth.de
FGSV-Regelwerke:
FGSV Verlag GmbH
Anschrift: Wesselinger Str. 17, 50999 Köln, Tel.: 02236/38 46 30, Fax: 02236/ 38 46 40,
Internet: www.fgsv-verlag.de
Baubeschreibung – Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd
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5.1 Auflistung der anzuwendenden „Zusätzliche Technische Vertragsbedin-
gungen“ mit ihrem Ausgabedatum
5.2 Sonstige anzuwendende technischen Regelwerke
Die in der ATV DIN 18320 „Landschaftsbauarbeiten“ – Ausgabe September 2012 unter Punkt 2.1 angeführte DIN SPEC 18035-7 wird nicht Vertragsbestandteil
Baubeschreibung – Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd
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| Titel | Kurztitel | Ausgabe | FGSV- Nr. | ARS-Nr. | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Landschaftsarbeiten im Straßenbau | ZTV La-StB 18 | 2018 | 224 | 15/2019 | ||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für die Bauvermessung im Straßen- und Brückenbau | ZTV Verm-StB 01 | 2001 | 247 | 18/2001 | ||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Markierungen auf Straßen | ZTV M 13 | 2024 | 341 | 22/2024 | ||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Stra- ßenbau | ZTV Ew-StB 17 | 2025 | 598 | 2025 | ||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Erdarbeiten im Straßenbau | ZTV E-StB 17 | 2017 | 599 | 17/2017 | ||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für die Befestigung ländlicher Wege | ZTV-LW 16 | 2016 | 675 | |||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Stra- ßenbau | ZTV SoB-StB 20 | 2020 | 698 | 23/2020 | ||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen | ZTV Pflaster-StB 06 | 2020 | 699 | 06/2020 | ||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Ingenieurbauten | ZTV-ING | 2025 | 782/1 - 7 | 20/2025 | ||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt Teil 1: Neubau und Bau von Schichten in gleichmä- ßiger Dicke | ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 | 2026 | 799/1 | 08/2026 | ||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt, Teil 2: Bauen im Bestand – Instandhaltung, In- standsetzung und Erneuerung, Stand März 2026 | ZTV Asphalt-StB 26 Teil 2 | 2026 | 799/2 | 11/2026 | ||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Fugen in Verkehrsflächen | ZTV Fug - StB 15 | 2015 | 897/1 | 15/2025 | ||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefesti- gungen - Betonbauweisen | ZTV BEB-StB 15 | 2015 Korrektur 2016 Korrektur 2018 | 898 | 07/2015 | ||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für den Bau Tragschichten mit hydraulischen Bindemit- teln und Fahrbahndecken aus Beton | ZTV Beton-StB 26 | 2026 | 899 | 09/2026 | ||||
| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen | ZTV A-StB 12 | 2012 | 976 | 04/2012 | ||||
| Zusätzlich Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege | ZTV-Baumpflege | 2017 | - | - | ||||
| Technische Lieferbedingungen für Geotextilien und Geogit- | TL Geok E-StB | 2019 | 549 | 12/2019 | ||||
| ter für den Erdbau im Straßenbau | 19 | |||||||
| Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im | TL BuB E -StB | 2023 | 597 | 13/2023 | ||||
| Erdbau des Straßenbaus, Ausgabe 2009 |
Baubeschreibung – Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd
[Seite 44]
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| Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli- | ZTV-SA | 1997 | 369 | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| nien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen | Änderung 2024 | |||||||
| Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeits- | RSA 21 | 2021 | 370 | 24/2021 | ||||
| stellen an Straßen | ||||||||
| Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Stra- ßenbau | TP BF-StB A1 – E4 | Mai 2024 | 591 | |||||
| Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berech- nungen im Straßenbau | M GUB | 2018 | 511 | |||||
| Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berech- nungen im Straßenbau Ergänzungen für den Um- und Ausbau von Straßen | M GUB UA | 2013 | 512 | |||||
| Merkblatt für die Verdichtung des Untergrundes und Unter- baues im Straßenbau | 2003 | 516 | ||||||
| Merkblatt über den Einfluß der Hinterfüllung auf Bauwerke | M Hifü Bau | 2017 | 526 | |||||
| Merkblatt über das Bauen mit und im Fels | M Fels | 2015 | 532 | |||||
| Merkblatt für die Anwendung von Geotextilien und Geogit- tern im Erdbau des Straßenbaues | M Geok E | 2016 | 535 | |||||
| Merkblatt über Straßenbau auf wenig tragfähigem Unter- grund | 2010 | 542 | ||||||
| Merkblatt über flächendeckende dynamische Verfahren zur Prüfung der Verdichtung im Erdbau | M FDVK E | 2014 | 547 | |||||
| Merkblatt über die Verwendung von EPS-Hartschaumstof- fen als Leichtbaustoff im Erdbau des Straßenbaus | 2012 | 550 | ||||||
| Merkblatt für Bodenverfestigungen und Bodenverbesserun- gen mit Bindemitteln | M BmB | 2021 | 551 | |||||
| Merkblatt über Stütz- und Lärmschutzkonstruktionen aus Betonelementen, Blockschichtungen oder Gabionen | 2014 | 555 | ||||||
| Merkblatt über die Verwendung von Blähton als Leichtbau- stoff im Erdbau des Straßenbaus | 2012 | 556 | ||||||
| Merkblatt über Bauweisen für technische Sicherungsmaß- nahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit um- weltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau | M TS E | 2017 | 559 | |||||
| Merkblatt über die Verwendung von Boden ohne und mit Fremdbestandteilen im Straßenbau | M BomF | 2015 | 565 | |||||
| Merkblatt über die Verwendung von Lavaschlacke im Stra- ßen- und Wegebau | M Ls | 2006 | 611 | |||||
| Merkblatt über die Verwendung von Kraftwerksnebenpro- dukten im Straßenbau | M KNP | 2009 | 624 | |||||
| Merkblatt über die Verwendung mineralischer Baustoffe aus Bergbautätigkeiten im Straßen- und Erdbau | 2002 | 629 | ||||||
| Merkblatt über die Verwendung von Eisenhüttenschlacken im Straßenbau | M EHS | 2013 | 634 | |||||
| Merkblatt über die Verwendung von Hausmüllverbren- nungsasche im Straßenbau | M HMVA | 2014 | 638 | |||||
| Merkblatt über die Verwendung von Metallhüttenschlacken im Straßenbau | M MHS | 2016 | 639 | |||||
| Merkblatt über die Verwendung von Gießereireststoffen im Straßenbau | 1999 | 641 | ||||||
| Merkblatt für die Herstellung und Verwendung von zeit- weise fließfähigen, selbstverdichtenden Verfüllstoffen (ZFSV) im Erdbau | M ZFSV | 2025 | 563 |
Baubeschreibung – Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd
[Seite 45]
Landkreis Osnabrück Seite 45 von 48 FD 9 - Straßenbau und Unterhaltung Baubeschreibung „Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd “ AZ-Nr.: 66.12.23.2026.01
Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im TL Gestein-StB Ausgabe 2004 613 17/2023 Straßenbau 04/23 Fassung 2023
| Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden für Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau - Teil: Güteüberwachung | TL G SoB-StB 20/23 | Ausgabe 2020/ fassung 2023 | 696 | 16/2023 | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau | TL SoB-StB 20 | 2020 Korrektur 05/2025 | 697 | 24/2020 | ||||||||
| Technische Prüfvorschriften für Gesteinskörnungen im Stra- ßenbau | TP Gestein-StB inkl. aller Teile | 2024 | 610 | |||||||||
| Merkblatt für Schichten ohne Bindemittel | M SoB | 2020 | 633 | |||||||||
| Merkblatt für Kaltrecycling in situ im Straßenoberbau | M KRC | 2005 | 636 | |||||||||
| Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat | TL AG-StB 09 | 2009 Korrektur 2009 | 749 | 13/2009 | ||||||||
| Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen im Straßenbau | TL BE-StB 15 | 2015 | 793 | 17/2015 | ||||||||
| Technische Lieferbedingungen für Sonderbindemittel und Zubereitungen auf Bitumenbasis | TL Sbit-StB 15 | 2015 | 785 | 23/2015 | ||||||||
| Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlung | TL G DSK-StB 15 | 2015 | 790/1 | 18/2016 | ||||||||
| Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen | TL G OB-StB 15 | 2015 | 790/2 | 16/2016 | ||||||||
| Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen | TL BE-StB 15 | 2015 | 793 | 17/2015 | ||||||||
| Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen | TL Bitumen-StB 25 | 2025 | 794 | 25/2024 | ||||||||
| Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen | TL Asphalt-StB 26 | 2026 | 797 | 07/2026 | ||||||||
| Technische Prüfvorschriften für Asphalt | TP Asphalt-StB | Ausgabe 2007 Stand 2025 | 756 | |||||||||
| Technische Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßenbau | TP D-StB 12 | 2012 | 774 | 24/2012 | ||||||||
| Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Aus- baustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau | RuVA-StB 01 Fassung 2005 | 2001, Fass. 2005 | 795 | 16/15 | ||||||||
| Merkblatt für die Herstellung von Halbstarren Deckschich- ten | M HD | 2022 | 729 | |||||||||
| Merkblatt für das Verdichten von Asphalt | M VA | 2025 | 730 | |||||||||
| Merkblatt für Asphaltdeckschichten aus Offenporigem As- phalt | M OPA | 2013 | 750 | |||||||||
| Merkblatt für die Konzeption und die Erstprüfung von As- phaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigun- gen | M KEP | 2012 | 751 | |||||||||
| Merkblatt für die Wiederverwertung von Asphalt | M WA | 2009, Fass.2013 | 754 | |||||||||
| Merkblatt für die Verwertung von pechhaltigen Straßenaus- baustoffen und von Asphaltgranulat in bitumengebundenen Tragschichten durch Kaltaufbereitung in Mischanlagen | M VB-K | 2007 | 755 | |||||||||
| Merkblatt für den Bau griffiger Asphaltdeckschichten | M BgA | 2004 | 758 |
Baubeschreibung – Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd
[Seite 46]
Landkreis Osnabrück Seite 46 von 48 FD 9 - Straßenbau und Unterhaltung Baubeschreibung „Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd “ AZ-Nr.: 66.12.23.2026.01
Merkblatt für den Bau kompakter Asphaltbefestigungen M KA 2011 762
| Merkblatt für griffigkeitsverbessernde Maßnahmen an Ver- kehrsflächen aus Asphalt | 2002 | 763 | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Merkblatt für Temperaturabsenkung von Asphalt | M TA | 2021 | 766 | |||||
| Merkblatt zur Optimierung der Oberflächeneigenschaften von Asphaltdeckschichten | M OOA | 2010 | 768 | |||||
| Merkblatt für das Rückformen von Asphaltschichten | M RF | 2002 | 786/1 | |||||
| Merkblatt für die Verwertung von Asphaltgranulat und pech- haltigen Straßenausbaustoffen in Tragschichten mit hydrau- lischen Bindemitteln | 2002 | 826 | ||||||
| Merkblatt für Versickerungsfähige Verkehrsflächen | M VV | 2013 | 947 | |||||
| Empfehlungen zu Gummimodifizierten Bitumen und Asphal- ten | E GmBA | 2012 | 724 | |||||
| Hinweise für die Planung und Ausführung von alternativen Asphaltbinderschichten | H Al ABi | 2015 | 737 | |||||
| Empfehlungen für die Planung und Ausführung von lärm- technisch optimierten Asphaltdeckschichten aus AC D LOA und SMA LA | E LA D | 2014 Korrektur 2015 | 739 | |||||
| Merkblatt für den Bau von Asphaltschichten aus Gussas- phalt | M MA | 2022 | 740 | |||||
| Hinweise für das Fräsen von Asphaltbefestigungen und Be- festigungen mit teer/pechhaltigen Bestandteilen | H FA | 2010 Korrektur 2011 | 769 | |||||
| Hinweise für das Schließen und die Sanierung von Rissen sowie schadhaften Nähten und Anschlüssen in Verkehrsflä- chen aus Asphalt | H SR | 2003 | 777 | |||||
| Merkblatt für die Anwendung des Trenchingverfahrens bei der Verlegung von Glasfaserkabeln in Verkehrsflächen in Asphaltbauweise | M Trenching | 2022 | 977 | |||||
| Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nachbe- | TL NBM-StB 09 | 2009 | 814 | 5/2022 | ||||
| handlungsmittel | Korrektur 2022 | |||||||
| Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoff- gemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton | TL Beton-StB 26 | 2026 | 891 | 10/2026 | ||||
| Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoff- gemische für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen- befestigungen - Betonbauweise | TL BEB-StB 15 | 2015 | 895 | 08/2015 | ||||
| Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe und Fu- genfüllsysteme in Verkehrsflächen | TL Fug-StB 24 | 2024 | 897/2 | 10/24 | ||||
| Technische Prüfvorschriften für Fugenfüllstoffe in Verkehrs- flächen | TP Fug-StB | 2024 | 897/3 | |||||
| Technische Prüfvorschrfiten für Grundierungen und Ober- flächenbehandlungen aus Reaktionsharzen sowie für Ober- flächenbeschichtungen und Betonersatzsystemen aus Re- aktionsharzmörtel für die Bauliche Erhaltung von Verkehrs- flächen - Betonbauweise | TP BEB RH-StB 02 | 2002 | 898/3 | 02/2004 | ||||
| Merkblatt für die Herstellung und Verarbeitung von Luft- porenbeton | M LP Beton | 2023 | 818 | |||||
| Merkblatt für Planung, Konstruktion und Bau von Verkehrs- flächen aus Beton Teil 1 Kreisverkehre, Busverkehrsflächen und Rastanlagen | M VaB Teil 1 | 2013 | 821/1 | |||||
| Merkblatt für Planung, Konstruktion und Bau von Verkehrs- flächen aus Beton Teil 2 Stadt- und Landstraßen sowie plangleiche Knotenpunkte mit Hinweisen zur baulichen Erhaltung | M VaB Teil 2 | 2015 | 821/2 | |||||
| Merkblatt für die Whitetopping-Bauweise | M WT | 2013 | 822 |
Baubeschreibung – Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd
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Landkreis Osnabrück Seite 47 von 48 FD 9 - Straßenbau und Unterhaltung Baubeschreibung „Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd “ AZ-Nr.: 66.12.23.2026.01
Merkblatt für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen M BEB 2009 823 aus Beton
| Merkblatt für den Bau von Tragschichten und Tragdeck- schichten mit Walzbeton für Verkehrsflächen | 2000 | 825 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Merkblatt für Dränbetontragschichten | M DBT | 2013 | 827 | |||
| Merkblatt für die Herstellung von Oberflächentexturen auf Fahrbahndecken aus Beton | M OB | 2024 | 829 | |||
| Merkblatt für die Anwendung von Vliesstoffen unter Fahr- bahndecken aus Beton | M VuB | 2010 | 830 | |||
| DAfStB - Richtlinie für Fließbeton - Herstellung, Verarbei- | 1995 | |||||
| tung und Prüfung | ||||||
| DAfStB - Richtlinie vorbeugende Maßnahmen gegen schä- digende Alkalisäurereaktionen im Beton (Alkali-Richtlinie) | 2013-10 | |||||
| Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstel- lung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen | TL Pflaster-StB 06 | 2006 Fassung 2015 | 643 | 22/06 | ||
| Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Pflasterdecken und Plattenbelägen in ungebundener Ausführung sowie für Ein- fassungen | M FP | 2024 | 618/1 | |||
| Merkblatt für Flächenbefestigungen mit Großformaten | M FG | 2022 | 619 | |||
| Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien | TL M 23 | 2023 | 375 | 26/2023 | ||
| Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung - Teil: Be- rührende Messungen, Ausgabe 2017 | TP Eben-Berüh- rende Messun- gen | 2017 | 404/1 | 17/2018 | ||
| Berührungslose Messungen - Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen auf Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung Teil: Berührungslose Messungen | TP Eben-Berüh- rungslose Mes- sungen | 2009 Änderung 2025 | 404/2 | 5/2025 | ||
| Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil: Seitenkraftmessverfahren SKM | TP Griff-StB (SKM) | 2007 Änderung 2020 | 408/1 | 13/2020 | ||
| Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen im Straßenbau Teil: Messverfahren SRT | TP Griff-StB (SRT) | 2021 | 408/2 | 20/2021 | ||
| Merkblatt für Agglomeratmarkierungen | 2020 | 387 | 14/2020 | |||
| Technische Prüfbedingungen für Markierungssysteme | TP M | 2024 | 341/4 | 9/2024 | ||
| Merkblatt zur Bewertung der Straßengriffigkeit bei Nässe | M BGriff | 2012 | 401 | |||
| Hinweise für Markierungen auf neuen Fahrbahnoberflächen | 2014 | 341/1 | ||||
| Arbeitsanleitung für Griffigkeitsmessungen mit dem SRM | 2004 | 409 | ||||
| Arbeitsanleitung für Griffigkeitsmessungen mit dem LFC- Messverfahren (Grip-Tester) | 2015 | 411 | ||||
| Grundsätze für die Gestaltung ländlicher Wege bei Bau- maßnahmen an Bundesfernstraßen | 2003 | 675/4 | ||||
| Merkblatt für die Erhaltung Ländlicher Wege | M ELW | 2009 | 674 | |||
| Merkblatt für die Überwachung von Ingenieurbauten | M-BÜ-ING | 2025 | ||||
| DAfStb Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen, Teil 1 bis 3 | 10/2001 01/2002 12/2005 | |||||
| DAfStb Massige Bauteile aus Beton | 04/2010 | |||||
| DAfStb Wassergefährdende Stoffe | 03-2011 | |||||
| Anweisung Straßeninformationsbank Teilsystem Bauwerks- daten | ASB-ING |
Baubeschreibung – Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd
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Landkreis Osnabrück Seite 48 von 48 FD 9 - Straßenbau und Unterhaltung Baubeschreibung „Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd “ AZ-Nr.: 66.12.23.2026.01
2006 Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 200 01/2009 Korrektur 2009
| Richtlinien für die Anlage von Landstraßen | RAL | 2012 | 201 | 08/2013 | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Richtlinien für die Anlage von Autobahnen | RAA | 2008 | 202 | 07/2009 04/2011 RS 2013 | ||||||||
| Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung von Beton- decken im Oberbau von Verkehrsflächen | RDO Beton 24 | 2024 | 497 | 17/2024 | ||||||||
| Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung des Ober- | RDO Asphalt | 2009 | 498 | 03/2024 | ||||||||
| baus von Verkehrsflächen mit Asphaltdeckschicht | 09/24 | Fassung 2024 | ||||||||||
| Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues für Ver- kehrsflächen | RStO 12/24 | 2012 Fassung 2024 | 499 | 2/2024 | ||||||||
| Richtlinie für die Anlage von Straßen; Teil: Entwässerung | RAS-EW | 2021 | 539 | 6/2022 | ||||||||
| Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau | RAP Stra 15 | 2015 | 916 | 05/2016 | ||||||||
| Richtlinien für straßenbautechnische Untersuchungsstre- cken | 2010 | 440 | 18/2010 | |||||||||
| Merkblatt für den Bau von Busverkehrsflächen | 2000 | 949 | ||||||||||
| Empfehlungen für die Abwicklung von Bauverträgen bei An- wendung der RDO Asphalt | 2011 | 767 | ||||||||||
| Empfehlungen für die Abwicklung von Bauverträgen bei An- wendung der RDO Beton | 2011 | 867 | ||||||||||
| Begriffsbestimmungen - Teil: Verkehrsplanung, Straßenent- | 2012 | 220 | ||||||||||
| wurf und Straßenbetrieb | ||||||||||||
| Begriffsbestimmungen - Teil: Straßenbautechnik | 2003 | 924 | ||||||||||
| Technische Regeln für die Verwertung von Kupferhütten- schlacke | 2007 | |||||||||||
| Hinweise zur Wirksamkeit landschaftspflegerischer Maß- | H LPM | 2021 | 248/1 | |||||||||
| nahmen im Straßenbau | ||||||||||||
| Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung | ELA | 2013 | 2932 | |||||||||
| im Straßenbau | ||||||||||||
| Arbeitsanleitung zur statistischen Dickenauswertung von | AL DA | 2011 Korrektur 2012 | 429 | |||||||||
| Asphalt- und Betonschichten für rechnerisch dimensionierte | ||||||||||||
| Verkehrsflächen |
Baubeschreibung – Entsorgung von Böden der Lagerplätze KSM Nord und KSM Süd