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Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen
im Straßenbau
Handreichung für die Geschäftsbereiche der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) Fortschreibung 01/2025
Redaktion und Bildnachweis
Amelie Hagen Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV)
Dennis Lorenz Anke Rüpke Prof. Burmeier Ingenieurgesellschaft mbH Bemeroder Straße 71 30559 Hannover
Impressum Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) Dezernat 21 Göttinger Chaussee 76A 30453 Hannover
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Qualifizierter Umgang mit mineralischen Abfällen und Ausbaustoffen im Straßenbau Handreichung für die Geschäftsbereiche der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV)
Inhaltsverzeichnis
1 Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit Straßenausbaustoffen und .................... Bodenaushub ............................................................................................................. 10 1.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ............................................................................ 10 1.2 Mantelverordnung ..................................................................................................... 11 1.2.1 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) ........................................................ 11 1.2.2 Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) .... 13 1.2.3 Änderungen der Deponieverordnung (DepV) und der Gewerbeabfall- ........................ verordnung (GewAbfV) .............................................................................................. 14 1.3 Verantwortung des Abfallerzeugers .......................................................................... 14 2 Abfälle im Straßenbau: Entstehung, Vermeidung, Verwertung und Beseitigung ..... 15 2.1 Erkundung der Ausbaustoffe ..................................................................................... 16 2.2 Mineralische Abfälle aus dem Betriebsdienst ........................................................... 19 2.3 Grundsätzliche Anforderungen an die Verwertung .................................................. 19 2.4 Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbauasphalt und teer- /pechhaltigen Ausbaustoffen (RuVA-StB) ................................................................. 19 2.5 Neue Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen durch die ErsatzbaustoffV ......................................................................................... 21 2.5.1 Ersatzbaustoffe ...................................................................................................... 21 2.5.2 Einbauweisen und standörtliche Voraussetzungen .............................................. 23 2.5.3 Wasserschutzgebiete ............................................................................................ 23 2.5.4 Grundwasserdeckschicht und grundwasserfreie Sickerstrecke ............................ 24 2.5.5 Einbauweisen......................................................................................................... 25 2.5.6 Mindesteinbaumengen ......................................................................................... 29 2.5.7 Dokumentation...................................................................................................... 30 2.5.7.1 Lieferscheine und Deckblatt für Liefermaterialien ............................................ 30 2.5.7.2 Lieferscheine für nicht aufbereitetes Bodenmaterial und ........................................... nicht aufbereitetesBaggergut .................................................................................... 31 2.5.7.3 Vor- und Abschlussanzeige ................................................................................ 31 2.5.8 Bautechnische Anforderungen .............................................................................. 33 2.5.9 Umweltrelevante Anforderungen ......................................................................... 33 2.6 Verwertung gemäß LAGA-Mitteilung 20 ................................................................... 36 2.7 Verwertung mineralischer Abfälle im Bergbau über Tage ........................................ 36 2.8 Verwertung von Bodenaushub auf oder im Boden: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) .............................................................................. 37 2.9 Abfälle zur Beseitigung: Anforderungen der Deponieverordnung (DepV) ............... 39 2.9.1 Dokumentation nach § 8 DepV (Annahmeverfahren) .......................................... 40 3 Untersuchungsumfang und abfallrechtliche Zuordnung .......................................... 42
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3.1 Ausbauasphalt und teer-/pechhaltige Straßenausbaustoffe .................................... 42 3.1.1 Bautechnische Eignung von Asphaltgranulat ........................................................ 43 3.2 Beton, hydraulisch gebundene Tragschichten (HGT), Betonsteine, Natursteine und Bauschutt ............................................................................................................ 44 3.3 Bodenaushub, ungebundene Straßenausbaustoffe, hydraulisch verfestigte Böden und Gesteinskörnungen ................................................................................. 45 3.3.1 Anforderungen an Bodenaushub bei Einsatz in der durchwurzelbaren Bodenschicht ......................................................................................................... 46 3.3.2 Anforderungen an Bodenaushub bei Einsatz unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht .......................................................................... 47 3.3.3 Sortenrein ausgebaute mineralische Abfälle aus thermischen Prozessen ........... 48 3.4 Fugenfüllstoffe ........................................................................................................... 50 3.5 Asbest in Straßenausbaustoffen ................................................................................ 51 3.5.1 Asbest in natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen ........................... 52 3.5.2 Absichtlich zugeführter Asbest .............................................................................. 52 3.6 Künstliche Mineralfaser-Produkte (KMF) .................................................................. 54 3.7 Bankettschälgut ......................................................................................................... 55 3.8 Räumgut aus Straßenbegleitgräben .......................................................................... 56 3.9 Sedimente aus Entwässerungsanlagen ..................................................................... 57 3.10 Abgrenzung gefährlicher und nicht gefährlicher mineralischer Abfälle in Niedersachsen ........................................................................................................... 58 4 Untersuchung und Bewertung .................................................................................. 65 4.1 Probenahme .............................................................................................................. 66 4.1.1 Probenahme im Bestand ....................................................................................... 66 4.1.1.1 Bodenhorizonte ................................................................................................. 67 4.1.1.2 Asphaltflächen und Schichten mit teer-/pechhaltigen Bestandteilen .............. 67 4.1.1.3 Bankettschälgut und Bankettmaterial ............................................................... 68 4.1.1.4 Sedimente aus Entwässerungsanlagen ............................................................. 69 4.1.2 Probenahme nach dem Ausbau (Haufwerksbeprobung) ...................................... 69 4.1.3 Probenahme und Lagerung von Kleinmengen ...................................................... 72 4.2 Laboranalytik ............................................................................................................. 74 4.3 Untersuchungsbericht/Gutachten ............................................................................. 74 5 Entscheidungshilfen ................................................................................................... 76 5.1 Beurteilung von ungleichmäßigen Stoffverteilungen in einem Haufwerk: „4 von 5-Regel“ .......................................................................................................... 76 5.2 Bewertung der Untersuchungsergebnisse: Kaufmännisches Runden ...................... 77 5.3 Beurteilung ungleichmäßiger Stoffverteilungen im Baubestand .............................. 77 5.4 Die Ausnahme von der Regel: Kritische Parameter im Einzelfall .............................. 78 5.5 TOC-Gehalt (Total Organic Carbon) ........................................................................... 78 5.6 Elektrische Leitfähigkeit ............................................................................................. 80 5.7 Sonderfälle: Schadstoffe im baulichen Verbund ....................................................... 81 5.7.1 Abtrag von Schutzanstrichen ................................................................................ 81 5.7.2 Einstufung von beschichteten Stahlträgern und anderen Metallabfällen ............ 81 5.7.3 Separater Ausbau von Fugenfüllstoffen ................................................................ 82
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5.8 Einstufung von Abfällen (gefährlich/nicht gefährlich) bei Doppelanalytik ............... 82 5.9 Einstufung Kupferschlackensteine ............................................................................ 84 6 Ausschreibung ........................................................................................................... 85 6.1 Ausschreibung der Entsorgung .................................................................................. 85 6.2 Arbeits- und Gesundheitsschutz ................................................................................ 86 6.2.1 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): TRGS 551......................... 87 6.2.2 Asbest: TRGS 517 und TRGS 519 ........................................................................... 87 6.2.3 KMF (Künstliche Mineralfasern): TRGS 521 .......................................................... 87 7 Qualitätssicherung bei der Verwertung mineralischer Abfälle im Straßenbau ........ 88 7.1 Verwertung von Ausbaustoffen innerhalb der Baumaßnahme ................................ 88 7.2 Anforderungen an das Liefermaterial ....................................................................... 89 7.2.1 Anforderungen an RC-Baustoffe und Asphaltmischgüter ..................................... 89 7.2.2 Bautechnische Anforderungen an Stahlwerksschlacken ...................................... 90 7.2.3 Anforderungen an Gleisschotter und Recycling-Baustoffe aus Betonbahnschwellen ............................................................................................. 90 8 Entsorgung ................................................................................................................. 91 8.1 Dokumentation .......................................................................................................... 91 8.2 Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle ....................................................................... 92 8.3 Entsorgung gefährlicher Abfälle: Andienungspflicht ................................................. 93 8.4 Entsorgungslogistik und Zwischenlagerung .............................................................. 94 8.5 Abfalltransporte ......................................................................................................... 97 9 Fragen aus der Entsorgungspraxis ............................................................................. 98 9.1 Wie kann die wechselnde Chloridbelastung durch Streusalz im Boden angemessen berücksichtigt werden? ........................................................................ 98 9.2 Gilt das Vermischungsverbot auch für nicht gefährliche Abfälle? ............................ 98 9.3 Muss Oberboden schichtweise separiert werden? ................................................... 98 9.4 Muss nicht gefährlicher Abfall zur Verwertung laboranalytisch untersucht werden? ..................................................................................................................... 99 9.5 Ist Ausbauasphalt Abfall oder Rohstoff? ................................................................. 100 10 Anlagen .................................................................................................................... 101 10.1 Anlage 1: Begriffsbestimmung ................................................................................ 101 10.2 Anlage 2: Literaturverzeichnis und rechtliche Bestimmungen ............................... 107 10.2.1 Regelungen auf EU-Ebene: Verordnungen und Richtlinien ................................ 107 10.2.2 Bundesrecht: Gesetze und Verordnungen .......................................................... 107 10.2.3 Bundesrecht Erlasse ............................................................................................ 108 10.2.4 Landesrecht Niedersachsen - Gesetze und Verordnungen ................................. 108 10.2.5 Erlasse Niedersachsen ......................................................................................... 109 10.2.6 Technisches Regelwerk (länderübergreifend) .................................................... 112 10.2.7 Merkblätter und Hinweise in Niedersachsen ...................................................... 115 10.2.8 Anforderungen der NLStBV ................................................................................. 115 10.2.9 DIN und Richtlinien .............................................................................................. 116 10.3 Anlage 3: Abkürzungen ........................................................................................... 118 10.4 Anlage 4: Checkliste für die Erstbewertung ........................................................... 120 10.5 Anlage 5: Erfassungsbogen "Entsorgungsplanung" ................................................ 123
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10.6 Anlage 6: Werte für die Zuordnung und Einstufung von Abfällen ......................... 124 10.6.1 Bauschutt und Recycling-Baustoffe gemäß ErsatzbaustoffV .............................. 124 10.6.1.1 Tab. 6.1.1 Materialwerte für RC-Material, Anlage 1, Tabelle 1 ....................... 124 10.6.1.2 Tab. 6.1.2 Überwachungswerte (Feststoffwerte) bei RC-Baustoffen ................... gemäß Anlage 4, Tabelle 2.2 ............................................................................ 124 10.6.2 Bodenmaterial und Baggergut: Bewertung gemäß ErsatzbaustoffV .................. 125 10.6.2.1 Tab. 6.2.1 Materialwerte für Bodenmaterial1) und Baggergut, Anlage 1, ........... Tabelle 3, ErsatzbaustoffV ............................................................................... 125 10.6.2.2 Tab. 6.2.2 Materialwerte für Bodenmaterial1) und Baggergut, Anlage 1, ........... Tabelle 3, ErsatzbaustoffV ............................................................................... 126 10.6.2.3 Tab. 6.2.3 Zusätzliche Materialwerte für spezifische Belastungs- ........................ parameter von Bodenmaterial und Baggergut sowie für nicht ............................ aufbereiteten Bauschutt (nur bei Hinweisen auf diese Schadstoffe .................... anzuwenden) gemäß Anlage 1, Tabelle 4 ..................................................... 128 10.6.3 LAGA-Mitteilung 20: Zuordnungswerte Technische Regeln (TR) ........................ 129 10.6.3.1 Tab. 6.3.1 Zuordnungswerte für die Feststoffgehalte von Bauschutt .................. und Recyclingbaustoffen (LAGA-Mitteilung 20, TR Bauschutt, Tab. II.1.4-5 ........ unter Berücksichtigung der Vorbemerkung zur Veröffentlichung des ................. PDF-Dokumentes der LAGA-Mitteilung 20 auf der Internetseite der .................. LAGA) ............................................................................................................... 129 10.6.3.2 Tab. 6.3.2 Zuordnungswerte für die Eluatkonzentrationen ................................. (10:1 Eluat) von Bauschutt und Recyclingbaustoffen (LAGA-Mitteilung .............. 20, TR Bauschutt, Tab. II.1.4-6, unter Berücksichtigung der Vorbe- ..................... merkung zur Veröffentlichung der PDF-Dokumentes der LAGA-Mitteilung ........ 20 auf der Internetseite der LAGA) ............................................................... 130 10.6.3.3 Tab. 6.3.3: Zuordnungswerte für die Feststoffgehalte von Bodenmaterial ......... für die Verwertung in bodenähnlichen Anwendungen (LAGA-Mitteilung ........... 20, TR Boden, Tab. II-1.2-2) ............................................................................. 131 10.6.3.4 Tab. 6.3.4: Zuordnungswerte für die Eluatkonzentrationen ................................ (10:1 Eluat) von Bodenmaterial für die Verwertung in ........................................ bodenähnlichen Anwendungen (LAGA-Mitteilung 20, TR Boden, ....................... Tab. II-1.2-3) ..................................................................................................... 132 10.6.3.5 Tab. 6.3.5: Zuordnungswerte für die Feststoffgehalte von ................................. Bodenmaterial in technischen Bauwerken (LAGA-Mitteilung 20, ........................ TR Boden, Tab. II-1.2-4) ................................................................................... 132 10.6.3.6 Tab. 6.3.6: Zuordnungswerte für die Eluatkonzentrationen ............................... (10:1 Eluat) von Bodenmaterial für den eingeschränkten Einbau in .................... technischen Bauwerken LAGA-Mitteilung 20, TR Boden, Tab. II-1.2-5) .......... 133 10.6.4 Bodenmaterial in der durchwurzelbaren Bodenschicht ..................................... 134 10.6.4.1 Tab. 6.4.1: Vorsorgewerte für die Verwertung von Bodenmaterial .................... in der durchwurzelbaren Bodenschicht (Feststoffgehalte für anorganische ....... Stoffe 1) nach Anlage 1 Tab. 1 BBodSchV) ........................................................ 134
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10.6.4.2 Tab. 6.4.2: Vorsorgewerte für die Verwertung von Bodenmaterial .................... in der durchwurzelbaren Bodenschicht (Feststoffgehalte für organische ........... Stoffe) nach Anlage 1 Tab. 2 BBodSchV ........................................................... 135 10.6.4.3 Tab. 6.4.3 Werte zur Beurteilung von Materialien für das Auf- oder ................... Einbringen unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Boden- ............... schicht nach Anlage 1, Tab. 4 BBodSchV ......................................................... 136 10.6.5 Abgrenzung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle .................................... 137 10.6.5.1 Tab. 6.5.1: Feststoffgehalte für die Abgrenzung von Bodenmaterial, ................. Baggergut und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen ............... nach der Abfallverzeichnisverordnung (Erlass des ............................................... Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom ................... 10.09.2010) ...................................................................................................... 137 10.6.5.2 Tab. 6.5.2: Eluatkonzentrationen (Eluat 10:1) für die Abgrenzung ..................... von Bodenmaterial, Baggergut und Bauschutt mit und ohne ............................... schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnisverordnung ................. (Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz ......... vom 10.09.2010) .............................................................................................. 138 10.6.6 Ablagerung von Abfällen auf Deponien .............................................................. 139 10.6.6.1 Tab. 6.6.1: Ergänzende Zuordnungswerte: Feststoffgehalte für Schwer- ............ metalle bei der Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I ................. und II in Niedersachsen (Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums ..... vom 20.12.2011) .............................................................................................. 139 10.6.6.2 Tab. 6.6.2: Ergänzende Zuordnungswerte: Feststoffgehalte für .......................... organische Schadstoffe (Summenparameter) bei der Ablagerung von ............... Abfällen auf Deponien der Klassen I und II in Niedersachsen .............................. (Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 20.12.2011) .......... 139 10.6.6.3 Tab. 6.6.3: Zuordnungswerte für die Ablagerung von Abfällen zu ...................... Deponien der Klassen I, II oder III (Auszug aus Anhang 3, Tab. 2 DepV) ......... 140 10.7 Anlage 7: Musterausschreibungstexte .................................................................... 142 10.7.1 Anforderungen an die Gutachterleistungen ....................................................... 142 10.7.2 Ausschreibung der technischen Untersuchungen (optional).............................. 145 10.7.3 Ausschreibung der Laborleistungen .................................................................... 148 10.7.4 Leistungsbeschreibung der Entsorgung .............................................................. 150 10.7.5 Leistungsverzeichnis der Entsorgung .................................................................. 152 10.8 Anlage 8: Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfall/ Verwertungsmaßnahme .......................................................................................... 154 10.9 Anlage 9: Probenahmeprotokoll in Anlehnung an LAGA PN 98* ........................... 155 10.10 Anlage 10 Erforderliche Angaben eines Gutachtens - Teil C: Schadstoffunter- ............ suchung .................................................................................................................... 158 10.11 Anlage 11: Anforderungen an die Entnahme von Proben im Rahmen der Bauvorbereitung beim Bau von Straßen und Wegen .............................................. 159 10.12 Anlage 12: Muster Deckblatt, Vor- und Abschlussanzeige gemäß ............................... ErsatzbaustoffV ........................................................................................................ 161 6
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10.13 Anlage 13: Muster Lieferschein für die Verwertung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial (BM) und Baggergut (BG) gem. ErsatzbaustoffV ............................ 164
Abbildungen
Abb. 1: Struktur des Rechtsregimes für die Verwertung von Bodenmaterial .................... 13 Abb. 2: Arbeitsphasen Entsorgung ..................................................................................... 16 Abb. 3: Straßenquerschnitt (schematisch) und anfallende Materialkategorien ................ 18 Abb. 4: Fallkonstellationen für den Umgang mit teer-/ pechhaltigen Straßenausbaustoffen im Bestand ......................................................................... 21 Abb. 5: Konfiguration der Grundwasserdeckschicht (eigene Darstellung) ........................ 26 Abb. 6: Vor- und abschlussanzeigepflichtige mineralische Ersatzbaustoffe ...................... 35 Abb. 7: Schematische Übersicht zu den Begrifflichkeiten "Verfüllung" bzw. deren Abgrenzung zu "Aufschüttung" sowie deren Bezug zu den Regelungen gemäß ...... § 8 BBodSchV (Auszug LABO-Vollzugshilfe zu §§ 6-8 BBodSchV, 10.08.2023) ...... 38 Abb. 8: Straßenquerschnitt (schematisch), Ausbaustoffe und Bewertungsgrundlagen ....... für die Verwertung ................................................................................................. 41 Abb. 9: Fallkonstellationen für den Umgang mit Räumgut ................................................ 57 Abb. 10: Anwendungsbereiche der rechtlichen Bestimmungen und des technischen Regelwerks ............................................................................................................. 64 Abb. 11: Systemskizze der Sicherung eines Haufwerks gegen Schadstoff- .............................. Verfrachtungen ....................................................................................................... 96 Abb. 12: Immissionsschutzrechtliches Regime für die (Zwischen-)Lagerung von ................... Abfällen ................................................................................................................... 97
Tabellen
Tab. 1: Anforderungen an die Verwertung von Ausbauasphalt und teer-/pechhaltigen Ausbaustoffen ....................................................................................................... 20 Tab. 2: Massenrelevante Ersatzbaustoffe aus Straßenbaumaßnahmen: ......................... 22 Tab. 3: Materialklassen der massenrelevanten Ersatzbaustoffe aus Straßenbaumaßnahmen ........................................................................................ 22 Tab. 4: Zugelassene Bodenarten der Grundwasserdeckschicht gemäß ErsatzbaustoffV und DIN 18196 ....................................................................................................... 24 Tab. 5: Einbauweisen gemäß ErsatzbaustoffV und RuA-StB 23 für Bodenmaterial ............ und RC-Material im Oberbau ................................................................................ 27 Tab. 6: Einbauweisen gemäß ErsatzbaustoffV und RuA-StB 23 für Bodenmaterial ............ und RC-Material im Erdbau ................................................................................... 28 Tab. 7: Untersuchungsumfang Ausbauasphalt und teer-/pechhaltige Schichten: Bestimmung von teer-/pechhaltigen Inhaltsstoffen und Asbest .......................... 43 Tab. 8: Mindestuntersuchungsumfang für RC-Material (nicht aufbereiteter ...................... Bauschutt) ............................................................................................................. 44 Tab. 9: Mindestuntersuchungsumfang für Bodenmaterial (BM) und Baggergut (BG) ..... 46 Tab. 10: Untersuchungsumfang zur Bewertung von Bodenmaterial gemäß BBodSchV .... 47 Tab. 11: Ergänzender Untersuchungsumfang zur Bewertung von Bodenmaterial ............... gemäß BBodSchV bei Überschreitung der Vorsorgewerte (BBodSchV, ................... Anlage 1, Tab. 4) .................................................................................................... 48 7
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Tab. 12: Ergänzender Untersuchungsumfang zur Bewertung von Bodenmaterial ............... oder RC-Material mit Schlacken sowie Untersuchungsumfang für den .................. Rückbaus sortenreiner Schlacken (Anlage 1, Tabelle 1, ErsatzbaustoffV) ............ 50 Tab. 13: Kriterien für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung und für die abfallrechtliche Zuordnung von Straßenausbaustoffen und Bodenaushub ......... 59 Tab. 14: Untersuchungsumfang für Ausbaustoffe aus dem Straßenbau gemäß ErsatzbaustoffV ..................................................................................................... 65 Tab. 15: Beispiele für die volumenbezogene Mindestzahl der Einzel- und der ..................... Mischproben (LAGA-Mitteilung 32 (PN 98) 2019) ................................................ 70 Tab. 16: Mindestvolumen der Einzel- und der Laborproben in Abhängigkeit von der Korngröße/Stückigkeit (LAGA-Mitteilung 32 (PN 98) 2019) ................................. 70 Tab. 17: Mindestanzahl der Proben bei Haufwerken mit gleichmäßiger Schadstoffverteilung (LAGA-Mitteilung 32 - Handlungshilfe PN 98) .................... 71 Tab. 18: Verwendung von Bodenmaterial, Baggergut oder Gemischen bei der Auf- /Einbringung auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht bzw. bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht unter Nährstoffaspekten (nach DIN 19731) ................................................................................................... 79 Tab. 19: Aktuelle Analyseverfahren (Eluat) für die Anwendung der TR Kupferhüttenschlacke vom 10.04.2007 ................................................................ 85
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Vorwort
Immer wieder kommt es bei Straßenbauprojekten im Bestand zu unerwarteten Behinderun- gen, weil Bodenaushub und Straßenausbaustoffe anders belastet sind als in den Ausschrei- bungsunterlagen angegeben. Verzögerungen im Bauablauf, Mehraufwand und höhere Kosten sind die Folgen. Die angemessene und frühe Klärung der Bodenverhältnisse und der Beschaf- fenheit der anfallenden Straßenausbaustoffe verringert das Baugrundrisiko, schafft Haftungs- sicherheit und schließt unerwartete Gefährdungen für die Beschäftigten und die Allgemein- heit aus. Die Befunde ermöglichen es außerdem, Bauweise und Bauablauf vorausschauend zu modifizieren.
Der Umgang mit den Ausbaustoffen unterliegt dem Anspruch, diese möglichst umfassend, hochwertig und schadlos zu verwerten. Nur eine verbesserte Kreislaufwirtschaft kann natürli- che Rohstoffe und die knappen Deponiekapazitäten schonen. Dabei stellt die sachgerechte Anwendung der rechtlichen Bestimmungen eine besondere Herausforderung für alle Beteilig- ten dar. Aus diesem Grund veranlasste die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) 2014 die Handreichung für den Umgang mit Bodenaushub und Straßen- ausbaustoffen im Rahmen von Neubau, Um- und Ausbau, Erneuerung sowie Instandsetzung von Straßen in eigener Zuständigkeit. Nach der Fortschreibung 2020 macht nun die Verab- schiedung der sogenannten Mantelverordnung die grundlegende Überarbeitung der Handrei- chung erforderlich.
Mit Inkrafttreten der zugehörigen Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) unterliegt die Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe seit dem 1. August 2023 erstmals bundeseinheit- lich geregelten Anforderungen. Die ErsatzbaustoffV ersetzt in weiten Teilen die praxisbewähr- ten Technischen Regeln der Mitteilung 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/ Abfällen- Technische Regeln-“ der Bund-/Länder-Arbeitsgemein- schaft Abfall (LAGA) und bringt damit weitreichende Konsequenzen für die Entsorgungspraxis mit sich.
Geltungsbereich der ErsatzbaustoffV ist jedoch nicht der Anfallort der Abfälle und damit nicht die Baustelle. Bereits bei der Planung der Straßenbaumaßnahmen legt die NLStBV aber die Anforderungen der ErsatzbaustoffV zugrunde. Im Vorfeld der Herstellung und Verwendung der Ersatzbaustoffe wird so nachgewiesen, ob die anfallenden Abfälle die schadstoffbezoge- nen qualitativen Anforderungen für ihre Verwertung einhalten.
Die Handreichung behält die Struktur der Vorgängerfassung bei. Die aktuelle Fassung führt weiterhin Informationen zu den Technischen Regeln der LAGA auf. Die Zuordnungswerte gel- ten nach wie vor bei Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage (TR Bergbau) sowie bei Verwertungsmaßnahmen, z. B. die Verfüllung von Abgrabungen, die vor dem 16.07.2021 genehmigt worden sind. Aufbereitungsanlagen können nach LAGA- Zuordnungswerten oder nach ErsatzbaustoffV untersuchte Abfälle annehmen und aufberei- ten, je nach Verwertungsmaßnahme und Anlagengenehmigung.
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1 Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit Straßenausbaustoffen und Bo- denaushub
1.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bildet die rechtliche Grundlage für den Umgang mit Abfällen in Deutschland. Abfälle sind gemäß KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Absatz 1 KrWG).
Für den Straßenbau bedeutet das:
➢ Bodenaushub und Straßenausbaustoffe, die bei der Baumaßnahme anfallen und auf der Baustelle im Einklang mit den umweltrechtlichen Vorschriften sowie in bautech- nisch zweckmäßiger und erforderlicher Weise zum Einsatz kommen, gelten nicht als Abfall. ➢ Verlassen Bodenaushub und Straßenausbaustoffe die Baustelle, sind sie als Abfall ein- zustufen. Für die abfallrechtliche Bewertung ist es nicht maßgeblich, dass die Ausbau- stoffe als Baustoffe in einer anderen Baumaßnahme sinnvoll genutzt werden können. Der Straßenbaulastträger entledigt sich im Sinne des KrWG auch dann des Bodenaus- hubs und der Straßenausbaustoffe, wenn er diese einer Verwertung zuführt.
Das KrWG unterscheidet zwischen
- Abfällen zur Verwertung und
- Abfällen zur Beseitigung.
Der Begriff „Entsorgung“ umfasst sowohl die Verwertung als auch die Beseitigung.
Abfälle müssen ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden (§ 7 Absatz 3 KrWG). Der Verwertung von Abfällen ist grundsätzlich der Vorrang vor der Beseitigung einzuräumen. Der Vorrang der Verwertung entfällt, wenn eine Verwertung technisch nicht möglich, wirt- schaftlich nicht zumutbar oder weniger umweltverträglich ist. Regelfall der Beseitigung von mineralischen Abfällen aus Baumaßnahmen ist dann die Ablagerung auf einer Deponie, die die Anforderungen der Deponieverordnung erfüllt.
Der Einsatz mineralischer Bauabfälle für einen möglichst hochwertigen Zweck entspricht der vom KrWG priorisierten Abfallverwertung und schont natürliche Ressourcen. Die Verwer- tungspflichten führt auch § 8 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) auf: Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen haben diese jeweils getrennt zu sam- meln, zu befördern und nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des KrWG vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind die Gemische der Bau- und Abbruchabfälle unverzüglich einer Vorbehandlungs- oder Aufbe- reitungsanlage zuzuführen (§ 9 GewAbfV).
Ausschreibungen, in denen Recycling-Baustoffe von vornherein ausgeschlossen werden, ver- stoßen gegen abfallrechtliche Vorgaben.
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Das KrWG verpflichtet u.a. die Behörden des Bundes, bei Bauvorhaben Erzeugnissen den Vor- zug zu geben, die durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfäl- len, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten hergestellt worden sind (§ 45 KrWG „Pflichten der öffentlichen Hand“). Auch gemäß § 3 Absatz 2 NAbfG (Niedersächsisches Abfallgesetz) sind öffentliche Stellen verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben - wenn dies nicht zu un- verhältnismäßigen Mehrkosten führt - Erzeugnisse zu bevorzugen, die
- längerfristig genutzt, wirtschaftlich repariert und als Abfälle stofflich verwertet werden können,
- im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger Abfällen führen oder sich eher zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen,
- aus Abfällen hergestellt worden sind. Bei der Ausschreibung und Vergabe ist darauf hinzuwirken, dass entsprechende Erzeugnisse verwendet und Angebote bevorzugt werden, wenn sich keine unverhältnismäßigen Mehrko- sten ergeben.
1.2 Mantelverordnung
Am 1. August 2023 ist die sogenannte Mantelverordnung in Kraft getreten. Sie umfasst fol- gende Artikel:
- Artikel 1: Einführung der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV),
- Artikel 2: Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV),
- Artikel 3: Änderung der Deponieverordnung (DepV),
- Artikel 4: Änderung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) und
- Artikel 5: Inkrafttreten, Außerkrafttreten.
Die sogenannte Mantelverordnung zielt darauf ab,
- die Verwertungsquote mineralischer Abfälle zu erhöhen,
- eine möglichst hochwertige Verwertung zu begünstigen,
- bei der Verwertung den Schutz von Boden und Grundwasser sicherzustellen,
- die Akzeptanz für den Einsatz von Ersatzbaustoffen zu erhöhen.
1.2.1 Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
Die ErsatzbaustoffV regelt erstmals bundeseinheitlich die Anforderungen an die Herstellung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke. Adressaten sind in erster Linie die Produzenten (Aufbereiter) der mineralischen Ersatzbaustoffe und die Ver- wender. Die ErsatzbaustoffV gilt nur für die Verwertung von Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken. Ein technisches Bauwerk ist gemäß Begriffsbestimmung (§ 2 ErsatzbaustoffV) jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung, die nach einer der festgelegten Einbauweisen (Anlage 2 und 3) errichtet wird, wie insbesondere
- Straßen, Wege und Parkplätze,
- Baustraßen,
- Schienenverkehrswege,
- Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen,
- Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen, beispiels- weise Lärm- und Sichtschutzwälle und
- Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen. 11
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Die ErsatzbaustoffV gilt nicht für
-
Bodenschätze, wie Minerale, Steine, Kiese, Sande und Tone, die in Trocken- oder Nassab- grabungen, Tagebauen oder Brüchen gewonnen werden,
-
die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe
-
auf oder in einer durchwurzelbaren Bodenschicht, auch dann nicht, wenn die durch- wurzelbare Bodenschicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines technischen Bauwerks auf- oder eingebracht wird,
-
unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, ausgenommen in technischen Bauwerken,
-
als Deponieersatzbaustoffe nach Teil 3 der Deponieverordnung,
-
auf Halden oder in Absetzteichen des Bergbaus,
-
in bergbaulichen Hohlräumen gemäß Versatzverordnung,
-
im Deichbau,
-
in Gewässern,
-
als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau, sofern die "Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Be- standteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau - RuVA-StB 01, Fassung 2005" der FGSV und die "Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat
- TL AG-StB -, Ausgabe 2009" der FGSV angewendet werden,
-
in Anlagen des Bundes gemäß Atomgesetz,
-
die Zwischen- oder Umlagerung mineralischer Ersatzbaustoffe a) im Rahmen der Errichtung, der Änderung oder der Unterhaltung von baulichen und betrieblichen Anlagen, einschließlich der Seitenentnahme von Bodenmaterial und Bag- gergut, b) im Tagebau unter vergleichbaren Bodenverhältnissen und geologischen und hydroge- ologischen Bedingungen, c) im Rahmen der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder in- nerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten Sanierungsplans, und
-
hydraulisch gebundene Gemische einschließlich ihrer Ausgangs-, Zuschlags- und Zusatz- stoffe im Geltungsbereich der Landesbauordnungen sowie im Bereich der Bundesverkehrs- wege, der Verkehrswege der Länder, Kreise und Kommunen sowie der jeweiligen Neben- anlage, soweit diese Gemische nicht von den Einbauweisen 1, 3 und 5 der Anlage 2 Ersatz- baustoffV erfasst sind.
Auch nach Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV ist die Verwertung von mineralischen Abfällen gemäß LAGA-Mitteilung 20 (LAGA M20) noch in bestimmten Bereichen weiterhin möglich, wie z. B. bei Abdeckungen von Kalihalden (siehe auch Kapitel 1.2.2). Das Nebeneinander der Rechtsvorschriften führt dazu, dass ggf. Mehrfachuntersuchungen gemäß LAGA M20, DepV und ErsatzbaustoffV notwendig sind, um alle Entsorgungsoptionen nutzen zu können.
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1.2.2 Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Mit der Neufassung der BBodSchV (Artikel 2 der sogenannten Mantelverordnung) ist das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden in den §§ 6 bis 8 neu geregelt.
• § 6 BBodSchV enthält allgemeine Anforderungen an das Auf- und Einbringen so- wohl von Materialien auf oder in den Boden. • In § 7 BBodSchV sind ergänzend zusätzliche Anforderungen an das Auf- und Ein- bringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht veran- kert. • Mit § 8 BBodSchV werden ergänzend zusätzliche Anforderungen für das Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb und außerhalb der durchwurzelbaren Bo- denschicht normiert.
Auch die Verwertung in bodenähnlichen Anwendungen (wie z. B. Verfüllungen) zum Erhalt und der Sicherung oder Wiederherstellung von Bodenfunktionen unterliegt damit der BBodSchV (Abb. 1). Dazu zählen z. B. auch Profilierungen für Parkanlagen und Freizeitflächen, wenn darauf keine bautechnischen Anlagen errichtet werden. Für die Verfüllung von Abgra- bungen gilt eine Übergangsvorschrift (§ 28 Absatz 1 BBodSchV). Ist die Verfüllung einer Abgra- bung vor dem 16.07.2021 zugelassen worden, sind die Anforderungen der BBodSchV erst ab dem 01.08.2031 einzuhalten. Für Zulassungen ab dem 17.07.2021 gelten die Anforderungen der novellierten BBodSchV. Aufgrund dieser Übergangsvorschrift und Anlagengenehmigungen von Aufbereitungsanlagen, die in Bezug auf die Annahmekriterien weiterhin auf den Festlegungen der LAGA- Mitteilung 20 beruhen, sind weiterhin Abfalluntersuchungen auf Basis der LAGA M20 für be- stimmte Entsorgungswege notwendig.
Abb. 1: Struktur des Rechtsregimes für die Verwertung von Bodenmaterial 13
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1.2.3 Änderungen der Deponieverordnung (DepV) und der Gewerbeabfallver- ordnung (GewAbfV)
In Anpassung an die ErsatzbaustoffV regelt die DepV, dass bestimmte mineralische Ersatzbau- stoffe, die gemäß ErsatzbaustoffV güteüberwacht und als Ersatzbaustoffe klassifiziert wurden, bzw. nicht aufbereitetes Bodenmaterial und Baggergut, das gemäß ErsatzbaustoffV unter- sucht und klassifiziert wurde, ohne weitere Untersuchung bei Anlieferung zur Deponie als nicht gefährlicher Abfall/Inertabfall der Deponieklasse 0 oder I zugeordnet werden kann (§ 6 Absatz 1a DepV).
• Zu den nicht gefährlichen Abfällen, die demnach die Zuordnungskriterien für die De- ponieklasse I (DK I) einhalten, zählen o Bodenmaterial der Klasse F2 oder F3 (BM-F2, BM-F3), o Baggergut der Klasse F2 oder F3 (BG-F2, BG-F3), o Recycling-Baustoff der Klasse 1, 2 oder 3 (RC-1, RC-2, RC-3), o Gleisschotter der Klasse 2 oder 3 (GS-2, GS-3). o Stahlwerksschlacke der Klasse 1 oder 2 (SWS-1, SWS-2) o Hochofenstückschlacke der Klasse 1 oder 2 (HOS-1, HOS-2) o Hüttensand (HS) o Gießereikupolofenschlacke (GKOS) o Gießereirestsand der Klasse 1 (GRS-1) o Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 oder 2 (CUM-1, CUM-2) o Steinkohlenkesselasche (SKA) o Braunkohlenflugasche (BFA) o Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 oder 2 (HMVA-1, HMVA-2)
• Zu den Inertabfällen, die demnach die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse 0 (DK 0) einhalten zählen: o Bodenmaterial der Klasse 0, 0*, F0* oder F1 (BM-0, BM-0*, BM-F0*, BM-F1), o Baggergut der Klasse 0, 0*, F0* oder F1 (BG-0, BG-0*, BG-F0*, BG-F1), o Gleisschotter der Klasse 0 oder 1 (GS-0, GS-1). o Schmelzkammergranulat (SKG)
Unabhängig von dieser Regelung ist zu beachten, dass in der Regel Abfälle, die einer Verwer- tung zugeführt werden können, nicht deponiert werden dürfen (§ 7 Absatz 3 DepV).
Die GewAbfV ist redaktionell an die ErsatzbaustoffV angepasst worden.
1.3 Verantwortung des Abfallerzeugers
Das KrWG verpflichtet den Abfallerzeuger oder -besitzer zur rechtskonformen Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung). Die beim Straßenbau anfallenden Ausbaustoffe sind überwie- gend für eine Verwertung geeignet. Die Maßstäbe für eine schadlose und möglichst hochwer- tige Verwertung sind abhängig von der Art des Abfalls, der Schadstoffbelastung und dem Ein- satzzweck. Bodenaushub und Ausbaustoffe können aufgrund ihrer Herkunft und Nutzung un- terschiedlich belastet sein.
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Die Untersuchung und die richtige Einstufung des auszubauenden Straßenbaustoffes sind un- erlässliche Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und schadlose/gemeinwohlverträgliche Entsorgung. Erst mit den Analyse-Ergebnissen können die Entsorgungswege und der Leis- tungsumfang für die Ausschreibung und Beauftragung festgelegt werden.
Die Verantwortung des Abfallerzeugers für den Bodenaushub und die Straßenausbaustoffe reicht vom Ausbau über den Transport bis hin zur Verwertung oder Beseitigung und erlischt erst, wenn der Abfall die Abfalleigenschaft verliert. An dieser Verantwortlichkeit ändert sich auch nichts, wenn der Abfallerzeuger seine Pflichten auf Dritte überträgt (§ 22 KrWG). Auch wenn der Abfall – vertraglich vereinbart – in den „Besitz“ des Auftragnehmers gelangt, sind die Vertragspartner nebeneinander verantwortlich. Bei einer fehlerhaften Entsorgung kann auf die jeweilige Dienststelle der NLStBV als verantwortlicher Abfallerzeuger zurückgegriffen werden.
Auch wenn der Abfallerzeuger keinen Einfluss auf die Durchführung der Verwertung hat, kann er bei Verstößen, die nach Jahren entdeckt werden, noch zur Verantwortung gezogen werden. Selbst die Bestätigung eines Vertragspartners, die Abfälle und die Verantwortung für die Ver- wertung zu übernehmen, enthebt den Abfallerzeuger nicht von seiner Verpflichtung. Erst wenn eine Verwertungsmaßnahme ordnungsgemäß und schadlos abgeschlossen ist, ist der Abfallerzeuger aus seiner abfallrechtlichen Verpflichtung entlassen.
2 Abfälle im Straßenbau: Entstehung, Vermeidung, Verwertung und Beseiti- gung
Der Straßenbau im Bestand ist in den meisten Fällen mit Eingriffen in den Untergrund und der Aufnahme von Verkehrsflächen verbunden. Um Verzögerungen im Bauablauf, Mehraufwand und unnötig erhöhte Entsorgungskosten zu vermeiden, müssen die beim Straßenbau anfallen- den Abfälle vor der Ausschreibung zuverlässig charakterisiert werden. Neben den bautechni- schen Eigenschaften entscheiden ihre Schadstoffgehalte und -konzentrationen über die Ver- wertungsmöglichkeiten, über die Auflagen für Ausbau, Umschlag und Transport sowie über den erforderlichen Arbeits- und Umgebungsschutz.
In der Planungsphase sind zunächst alle Möglichkeiten der Abfallvermeidung zu prüfen. Bei jeder Baumaßnahme im Bestand ist abzuwägen, ob und inwieweit sich die Schichten des Stra- ßenbauwerks überbauen lassen. Grundsätzlich sind Bodenaushub und Straßenausbaustoffe nur bis zur bautechnisch notwendigen Tiefe auszubauen. Der Vorzug gilt bautechnischen Lö- sungen, die mit wenig Massenumschlag insbesondere in potenziell belasteten Bereichen (z. B. Bankette) auskommen. Die anfallenden Massen sind möglichst hochwertig einzusetzen. Opti- mal ist die Wiederverwendung vor Ort für den ursprünglichen Zweck.
Bei der Untersuchung und Bewertung von Bodenaushub und Straßenausbaustoffen werden fünf Arbeitsphasen unterschieden, die komplett, jeweils für sich oder in Teilaspekten an ge- eignete Gutachter, Untersuchungsstellen oder Labore vergeben werden können (Abb. 2).
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Abb. 2: Arbeitsphasen Entsorgung
| Arbeitsphasen Entsorgung | |||
|---|---|---|---|
| Phase 1 | Erstbewertung | ||
| - Bestandsaufnahme und qualitative Erstbewertung von Bodenaushub und Straßenausbaustoffen anhand von Unterlagen (s. Anlage 4) - Überschlägige Einstufung der anfallenden Abfallarten und -massen hin- sichtlich ihrer Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) | |||
| Phase 2 | Festlegung und Ausschreibung des Untersuchungsprogrammes | ||
| - Untersuchungsziele - Festlegung der Probenahmepunkte in Abstimmung mit den geotechni- schen Aufschlüssen zur Baugrunderkundung - Festlegung des Analyseumfangs | |||
| Phase 3 | Technische Untersuchung | ||
| Aufschlüsse, Probenahme, Probenaufbereitung, Analytik | |||
| Phase 4 | Auswertung der Ergebnisse: Ausschreibung der Entsorgung | ||
| - Einstufung und Zuordnung der Ausbaustoffe (s. Anlage 5) - Ausschreibung der Entsorgung und Vergabeempfehlung (s. Anlage 7) | |||
| Phase 5 | Gutachterliche Begleitung der Entsorgung |
2.1 Erkundung der Ausbaustoffe
Jede Maßnahme beginnt mit einer möglichst detaillierten Erhebung der Baubestandsdaten und der lokalen Untergrundverhältnisse nach Aktenlage (Erstbewertung). In der Regel sind die Straßenaufbaudaten den Bauunterlagen zu entnehmen. Zusätzlich können Angaben aus den örtlichen Erfassungsblättern der Straßenbestandsaufnahme, aus Straßenbüchern, Bohrker- nen, Aufbrüchen u. a. herangezogen werden. Die Bestandsaufnahme orientiert sich an der Schichtenfolge (s. Checkliste, Anlage 4). Die einzelnen Schichten sind, soweit technisch mög- lich und wirtschaftlich zumutbar, separat auszubauen, um weitgehend sortenreine Ausbau- stoffe zu gewinnen. Jede homogene Schicht ist hinsichtlich ihrer Mächtigkeit und des jeweili- gen Ausbaustoffes zu erfassen. Zu unterscheiden sind (Abb. 3):
Straßen- und Brückenausbaustoffe:
-
Ausbauasphalt: bitumengebundener Straßenaufbruch
-
Teer-/pechhaltiger Straßenaufbruch
-
Hydraulisch gebundener Straßenaufbruch, Natursteine, Betonsteine (Betondecken, HGT-Material, Pflaster, Bordsteine, Entwässerungselemente, Fundamente, Brücken)
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-
Ungebundene Straßenausbaustoffe (mineralische Abfälle)
-
natürliches Gesteinsmaterial (z. B. Sand, Kies und Schotter)
-
mineralische Abfälle aus thermischen Prozessen (z. B. Schlacken und Aschen)
-
RC-Baustoffe
-
mineralische Gemische
-
Fugenfüllstoffe
-
Schutzanstriche an Brücken (z. B. teer-/pechhaltige Schutzanstriche)
-
Dichtungsschichten auf Brücken (z. B. teer-/pechhaltige Bitumenbahnen)
-
Künstlich hergestellte Mineralfaser-Produkte (z. B. als Dämmung in Lärmschutzwän- den oder in Brandschutztüren)
Bodenaushub
-
Oberbodenmaterial: oberer humoser Bodenhorizont,
-
Bodenmaterial ohne oder mit bis zu 10 Vol.-% an mineralischen Fremdbestandteilen (ausgenommen Oberbodenmaterial)
-
Bodenmaterial größer 10 Vol.-% bis zu 50 Vol.-% an mineralischen Fremdbestandtei- len
-
Bodenmaterial mit über 50 Vol.-% an mineralischen Fremdbestandteilen (Bauschutt gemäß ErsatzbaustoffV)
Von einem Anteil der mineralischen Fremdbestandteile von mehr als 10 Volumenprozent ist auszugehen, wenn diese deutlich sichtbar sind.
Bei Straßenbaumaßnahmen entstehen auch mineralische Gemische, wie z. B. Ausbaustoffe aus mehreren, auch gebundenen Schichten, die sich nicht mit angemessenem Aufwand sepa- rieren lassen. Gemische werden dann nach dem überwiegenden Materialanteil eingestuft.
Schichtendifferenziert sind bei Bodenaushub und Straßenausbaustoffen hinsichtlich der Ver- wertungsoptionen folgende zentrale Fragestellungen zu klären:
- Sind die mineralischen Anteile natürlicher Herkunft oder handelt es sich um Recycling- Baustoffe oder Abfälle aus thermischen Prozessen (z. B. Schlacken), deren ursprüngli- che Herkunft auf spezifische Schadstoffe schließen lässt?
- Liegen teer-/pechhaltige Bestandteile vor? Grenzen entsprechende Schichten an?
- Ist in den Ausbaustoffen mit Asbest zu rechnen (insb. absichtlich zugeführtem Asbest)?
- Gibt es Hinweise auf erhöhte Schadstoff-Gehalte, z. B. durch Schadensfälle, durch Alt- ablagerungen, Altstandorte oder erhöhte Hintergrundbelastungen?
Die Klärung dieser Fragen ermöglicht die überschlägige Einstufung der Abfallarten und die Zu- ordnung der Abfallmasse. Eine Ortsbegehung kann erforderlich sein, um einen Eindruck vom Zustand des Baubestands zu erhalten und die Informationen auf Plausibilität zu prüfen.
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[Seite 19]
Abb. 3: Straßenquerschnitt (schematisch) und anfallende Materialkategorien
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2.2 Mineralische Abfälle aus dem Betriebsdienst
Mineralische Abfälle fallen nicht nur bei straßenbaulichen Maßnahmen, sondern auch beim Betriebsdienst an (s. auch „Hinweise zur Abfallentsorgung im Straßenbetriebsdienst“, FGSV Nr. 38414). Dazu zählen insbesondere
- Bankettschälgut,
- Räumgut aus Entwässerungsgräben und
- Sedimente aus Entwässerungsanlagen (Niederschlagsbehandlungsanlagen). Aufgrund der zu erwartenden verkehrstypischen Belastungen sind auch für diese Abfälle die zulässigen Entsorgungswege auf der Grundlage von Voruntersuchungen zu ermitteln (s. Kap. 3.7 - 3.9).
2.3 Grundsätzliche Anforderungen an die Verwertung
Mineralische Ausbaustoffe und Bodenaushub können Schadstoffe enthalten, die die Verwer- tung einschränken. Für eine schadlose Verwertung gelten unterschiedliche Anforderungen, die in jeweils eigenen Regelungen festgelegt sind (Abb. 8, Tab. 13). Sie gelten für Ausbaustoffe,
- die innerhalb der Baumaßnahme wieder zum Einsatz kommen,
- die extern entsorgt werden und
- die der Baumaßnahme als Recycling-Baustoff (Liefermaterial) zugeführt werden.
Die Beschaffenheit der Abfälle, das Ausmaß der Verunreinigungen und die Art der Verwertung dürfen das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen. Die Zulässigkeit einer Verwertungs- maßnahme ergibt sich aus drei Bedingungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen: ➢ Die Maßnahme ist erforderlich: Sie müsste auch durchgeführt werden, wenn keine mi- neralischen Abfälle zur Verfügung stünden. Der mineralische Abfall muss Primärroh- stoffe ersetzen, die sonst verwendet worden wären. ➢ Das Material ist funktional geeignet: die mineralischen Abfälle müssen die erforderli- chen bauphysikalischen Eigenschaften aufweisen (z. B. Scherfestigkeit, Druckfestigkeit, Frostbeständigkeit). ➢ Die Verwertung ist schadlos: Die Schadstoffgehalte sind für die vorgesehene Art der Verwertung zugelassen und es kommt nicht zu Schadstoffanreicherungen.
2.4 Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbauasphalt und teer-/pechhaltigen Ausbaustoffen (RuVA-StB)
Ausbauasphalt kann nach entsprechender Aufbereitung wieder in den Asphaltschichten des Straßenbaus verwendet werden. Asphaltschichten sind daher grundsätzlich separat auszu- bauen, um diese möglichst hochwertig bei der Herstellung von Heißmischgut einzusetzen. Die Anforderungen an die Verwertung dieser Ausbaustoffe werden in den „Richtlinien für die um- weltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie die Verwertung von Ausbauasphalten im Straßenbau“ (RuVA-StB 01, Fassung 2005) beschrie- ben.
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[Seite 21]
In diesen Richtlinien werden in Abhängigkeit vom PAK-Gehalt (Gehalt an Polyzyklischen Aro- matischen Kohlenwasserstoffen) im Feststoff und vom Phenolindex im Eluat drei Verwer- tungsklassen festgelegt, denen jeweils Verwertungsverfahren und Einbaubedingungen zuge- ordnet sind (Tab. 1). Teer-/ pechhaltige Ausbaustoffe liegen gemäß RuVA-StB 01 bei einem Gehalt von > 25 mg/kg PAK im Feststoff vor.
Tab. 1: Anforderungen an die Verwertung von Ausbauasphalt und teer-/pechhaltigen Aus- baustoffen
| Ver- | Art der Straßenausbaustoffe | PAK | Phenol- | Verwertungsverfahren | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| wer- | (EPA) im | index | |||||||||
| tungs- | Feststoff | Eluat | |||||||||
| klasse | [mg/kg] | [mg/l] | |||||||||
| A | Ausbauasphalt | ≤ 25 | ≤ 0,1 | - Heißmischverfahren (RuVA 4.1) - Kaltmischverfahren mit Bin- demittel (RuVA 4.2) - Kaltverarbeitung ohne Bin- demittel unter wasserun- durchlässiger Schicht (RuVA 4.3) | |||||||
| B | Ausbau- stoffe mit teer- /pech-ty- pischen Anteilen | steinkohlen- teertypisch | > 25 | ≤ 0,1 | - Kaltmischverfahren mit Bin- demittel (RuVA 4.2) | ||||||
| C | braunkohlen- teertypisch | Wert ist anzuge- ben | > 0,1 | - Kaltmischverfahren mit Bin- demittel (RuVA 4.2) |
Ergänzend ist das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nummer 16/2015 des Bundes- ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 11.09.2015 mit Regelungen zur Ver- wertung von Straßenausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen in Bundesfernstra- ßen (ARS Nr. 16/2015) zu berücksichtigen. Das ARS 16/2005 wurde mit dem Erlass des nieder- sächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 16.09.2016 für die Bundes- fernstraßen sowie für die Landesstraßen eingeführt.
Die Regelungen betreffen Straßenausbaustoffe mit einem PAK-Gesamtgehalt im Feststoff nach EPA von > 25 mg/kg beziehungsweise einem Phenolindex im Eluat von < 0,1 mg/l (Ver- wertungsklasse B) oder mit einem Phenolindex im Eluat von > 0,1 mg/l (Verwertungsklasse C). Bei Überschreitung dieser Grenzwerte dürfen teer-/pechhaltig belastete Straßenausbaustoffe nicht mehr gemäß den Verwertungsklassen B und C im Straßenbau eingesetzt werden, son- dern müssen einem geeigneten Entsorgungsverfahren (Verwertung oder Beseitigung) zuge- führt werden. Ausgeschlossen ist auch die Verwendung dieser Baustoffgemische z. B. als Ver- füllmaterial in Widerlagern von Brücken oder Dammschüttungen und Lärmschutzwällen. Auch die Regelungen zur Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen in Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln gemäß Anhang G der TL Beton-StB 07, sind im Bereich der Bun- desfern- und Landesstraßen nicht mehr anzuwenden.
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[Seite 22]
Teer-/pechhaltige Schichten können jedoch im Straßenoberbau verbleiben, wenn dieses bau- technisch möglich ist, die Voraussetzungen bezüglich der Lage der Baumaßnahme gemäß Ta- belle 3 der RuVA-StB 01 (Fassung 2005) erfüllt sind und eine Beeinträchtigung der Umwelt nicht zu besorgen ist. Ist eine Überbauung nicht möglich, sind die teer-/pechhaltigen Ausbau- stoffe als gefährlicher Abfall zu entsorgen.
Folgende Fälle werden unterschieden (Abb. 4):
| Fallkonstellationen für den Umgang mit teer-/pechhaltigen Straßenbaustoffen im Bestand | ||
|---|---|---|
| 1. Neu- und Ausbau von Bundesfernstraßen | ||
| ➢ Der Einbau von Baustoffgemischen mit teer-/pechhaltigen Bestandteilen (PAK nach EPA von > 25 mg/kg) ist nicht zulässig. | ||
| 2. Erhaltung von Bundesfernstraßen | ||
| 2.1 Maßnahme betrifft teer-/pechhaltige Schichten | ||
| ➢ Das angetroffene Material ist auszubauen und einer Verwertung außerhalb des Stra- ßenbaus zuzuführen. Zu bevorzugen sind Verfahren der thermischen Verwertung (z.B. bei der Zementherstellung) oder der thermischen Behandlung (vollständige Verbren- nung der Schadstoffe und Wiederverwendung der Gesteinskörnungen). | ||
| 2.2 Maßnahme wirkt sich nicht auf vorhandene teer-/pechhaltige Schichten aus | ||
| ➢ Die belasteten Schichten können vor Ort verbleiben, weil die Lage der Baumaßnahme und die Überbauung die Anforderungen der RuVA-StB 01/05, Tabelle 3, erfüllen. Die belasteten Schichten sind in der Straßendatenbank anzugeben. |
Abb. 4: Fallkonstellationen für den Umgang mit teer-/ pechhaltigen Straßenausbaustoffen im Bestand
2.5 Neue Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen durch die ErsatzbaustoffV
2.5.1 Ersatzbaustoffe
Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) werden entweder
- in einer güteüberwachten Aufbereitungsanlage hergestellt und klassifiziert oder
- im Fall von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut durch Untersuchung klassifiziert.
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit es sich um einen mineralischen Ersatzbau- stoff handelt (§ 2 ErsatzbaustoffV). Der mineralische Baustoff muss
21
[Seite 23]
- als Abfall oder Nebenprodukt a. in einer Aufbereitungsanlage hergestellt werden oder b. bei Baumaßnahmen, beispielweise Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfallen,
- unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt sein und
- unmittelbar oder nach Aufbereitung unter die in Nummer 18 bis 33 bezeichneten Stoffe fallen.
Die ErsatzbaustoffV differenziert die benannten Ersatzbaustoffe in Materialarten und in Ab- hängigkeit von ihrem Schadstoffgehalt in Materialklassen. Für die im Straßenbau massenre- levanten Ausbaustoffe Bodenmaterial, Baggergut und Recycling-Baustoffe gibt es die folgen- den Materialarten (Tab. 2) und Materialklassen (Tab. 3):
| Tab. 2: Massenrelevante Ersatzbaustoffe aus Straßenbaumaßnahmen: | |||
|---|---|---|---|
| Bodenaushub und Recycling-Baustoffe und deren Einteilung in Materialarten | |||
| BM | Bodenmaterial mit bis zu 10 Volumenprozent mineralischer Fremdbestand- teile (Fremdbestandteile sind nicht erkennbar) | ||
| BM‐F | Bodenmaterial mit mehr als 10 und bis zu 50 Volumenprozent mineralischer Fremdbestandteile (Fremdbestandteile sind erkennbar, der Bodenanteil über- wiegt) | ||
| RC1 | Recycling-Baustoffe |
In Abhängigkeit von den Schadstoffgehalten der bewertungsrelevanten Parameter werden die o. g. genannten Materialarten weiter in Materialklassen unterschieden (Tab. 3):
| Tab. 3: Materialklassen der massenrelevanten Ersatzbaustoffe aus Straßenbaumaßnah- | |||
|---|---|---|---|
| men | |||
| BM-0 | Bodenmaterial der Klasse 0 | ||
| BM-0* | Bodenmaterial der Klasse 0* | ||
| BM-F0* | Bodenmaterial der Klasse F0* | ||
| BM-F1 | Bodenmaterial der Klasse F1 | ||
| BM-F2 | Bodenmaterial der Klasse F2 | ||
| BM-F3 | Bodenmaterial der Klasse F3 | ||
| RC-1 | Recycling-Baustoff der Klasse 1 | ||
| RC-2 | Recycling-Baustoff der Klasse 2 | ||
| RC-3 | Recycling-Baustoff der Klasse 3 |
1: Bodenmaterial mit mehr als 50 Vol.-% mineralischer Fremdbestandteile wird der Materialart RC-Baustoffe zugeordnet. Dieser nicht auf- bereitete Bauschutt muss einer Aufbereitungsanlage zugeführt werden, um nach ErsatzbaustoffV eingestuft zu werden. Das Material wird als RC-Material untersucht. 22
[Seite 24]
➔ Bei Überschreitung der Materialwerte für Bodenmaterial BM-0* ist das Bodenmaterial auch bei nicht erkennbaren mineralischen Fremdbestandteilen der Materialklasse „Boden- material mit Fremdbestandteilen“ BM-F zuzuordnen.
Die ErsatzbaustoffV gibt für die jeweiligen Ersatzbaustoffe Materialwerte (Grenz- und Orien- tierungswerte) und Überwachungswerte (nur für RC-Baustoff) in Bezug auf bestimmte Schad- stoffe und Parameter vor, deren Einhaltung im Rahmen der Güteüberwachung nachzuweisen ist. Ebenfalls festgelegt sind die grenzwertbezogenen Einbauweisen und die standörtlichen Voraussetzungen, die beim Einbau der jeweiligen Ersatzbaustoffe nachweislich erfüllt sein müssen.
2.5.2 Einbauweisen und standörtliche Voraussetzungen
Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) dürfen in technische Bauwerke nur eingebaut werden, wenn • nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenver- änderungen nicht zu besorgen sind, d. h. o der Einbau der MEB nur in den jeweils zulässigen Einbauweisen erfolgt oder o bei BM-0/BG-0 oder o bei Gemischen, wenn ▪ alle im Gemisch enthaltenen MEB jeweils die Anforderungen der Her- stellung von MEB erfüllen und ▪ der Einbau nur in einer Einbauweise erfolgt, die für jeden einzelnen MEB nach Anlage 2 ErsatzbaustoffV zulässig ist. • der Einbau nur in dem für den jeweiligen bautechnischen Zweck erforderlichen Um- fang erfolgt und • der Einbau in ausreichendem Abstand zur in Anlage 2 ErsatzbaustoffV vorgesehenen Grundwasserdeckschicht erfolgt.
Bei Einhaltung der Anforderungen der ErsatzbaustoffV entfällt eine wasserrechtliche Erlaub- nis. Zusätzlich müssen standörtliche Voraussetzungen (z. B. in Bezug auf Wasserschutzge- biete) erfüllt werden.
2.5.3 Wasserschutzgebiete
Bei der Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe ist aus Vorsorgegründen die Lage der Ein- bauorte in Wasserschutzgebieten zu berücksichtigen. Nicht zulässig ist der Einbau von Ersatz- baustoffen in Wasserschutzgebieten Zone I und Heilquellenschutzgebieten Zone I.
In Wasserschutzgebieten der Zone II sowie in Heilquellenschutzgebieten der Zone II ist der Einbau beschränkt auf: • Bodenmaterial der Klasse 0 - BM-0, • Baggergut der Klasse 0 - BG-0, • Gemische der vorgenannten mineralischen Ersatzbaustoffe.
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[Seite 25]
In den weiteren Wasserschutzgebieten und Wasservorranggebieten ist der Einbau auf Stand- orte mit günstiger Konfiguration der Grundwasserdeckschicht begrenzt. Das bedeutet, dass zwischen der Einbausohle des mineralischen Ersatzbaustoffes und dem höchsten zu erwarten- den Grundwasserstand (hzeGW) ein Mindestabstand von 1,50 m gewährleistet sein muss.
In landesrechtlich ausgewiesenen besonders empfindlichen Gebieten, wie Karstgebieten oder Gebieten mit stark klüftigem, besonders wasserwegsamem Untergrund, ist ein Einbau von Re- cycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3), Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3), Baggergut der Klasse F3 (BG-F3) und Gleisschotter der Klasse 3 (GS-3) oder Gemischen, die diese Ersatzbau- stoffe enthalten, unzulässig.
2.5.4 Grundwasserdeckschicht und grundwasserfreie Sickerstrecke
Zwischen der Einbausohle des Ersatzbaustoffs und dem Grundwasser muss immer eine Grund- wasserdeckschicht als Filterstrecke vorhanden sein. Vor dem Einbau mineralischer Ersatzbau- stoffe müssen daher die Hauptgruppen der Bodenart und der Grundwasserabstand bestimmt werden.
Die Beschaffenheit der Grundwasserdeckschicht muss der Bauherr/Auftraggeber oder der Verwender auf der Grundlage einer bodenkundlichen Ansprache von Bodenproben oder von Baugrunduntersuchungen nach bodenmechanischen oder bodenkundlichen Normen ermit- teln. Die Grundwasserdeckschicht muss den Hauptgruppen der Bodenarten Sand, Lehm, Schluff oder Ton gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, (KA5 2009) entsprechen oder nach der DIN 18196 „Erd- und Grundbau - Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" als fein-, gemischt- oder grobkörniger Boden mit Ausnahme der kiesbestimmten Gruppen GE, GW, GI, GU und GT zu klassifizieren sein (GE enggestufte Kiese, GW weitgestufte Kies-Sand-Gemische, GI intermittierend gestufte Kies-Sand-Gemische, GU Kies-Schluff-Gemische, GT Kies-Ton-Ge- mische) (Tab. 4) Die Deckschicht kann natürlich vorliegen oder mit Zustimmung der zuständi- gen Behörde künstlich hergestellt werden. Sollte die Grundwasserdeckschicht charakterisierende Bodengruppe zu einer der kiesbe- stimmten Gruppen (GE/GW/GI/GU/GT) gehören, ist der Einsatz von MEB ohne eine künstlich hergestellte Grundwasserdeckschicht unzulässig.
| Tab. 4: Zugelassene Bodenarten der Grundwasserdeckschicht gemäß ErsatzbaustoffV | |||
|---|---|---|---|
| und DIN 18196 | |||
| Bodenart gem. ErsatzbaustoffV | Bodengruppe gem. DIN 18196 | ||
| Sand | SE/SW/SI/SU/ST | ||
| Lehm/ Schluff/ Ton | SU*/ST*/GU*/GT* UL/UM/UA/ TL/TM/TA |
In Abhängigkeit von der grundwasserfreien Sickerstrecke (Abstand Unterkante MEB ⇔ hzeGW) sowie der einzubringenden Materialklasse wird eine günstige oder ungünstige Konfi- guration der Grundwasserdeckschicht unterschieden.
24
[Seite 26]
Maßgeblich ist der höchste zu erwartende Grundwasserstand (hzeGW). Dieser kann über Baugrundgutachten oder anhand von Informationen des Bundeslandes (digitale Kartenwerke, Fachinformationssysteme, Behördenauskünfte etc.) ausgewiesen werden. Die geforderte grundwasserfreie Sickerstrecke bezieht sich auf die Einbausohle der minerali- schen Ersatzbaustoffe. Vom tiefsten Einbaupunkt muss ein Abstand von mindestens 0,6 m zum höchsten aus Messdaten ermittelten oder abgeleiteten sowie jeweils von nicht dauerhaf- ter, künstlicher Grundwasserabsenkung beeinflusstem Grundwasserstand gegeben sein. Eine günstige Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht liegt bei einer grundwasserfreien Sicker- strecke von mehr als 1,5 m vor (Abb. 5.).
➔ Ist der höchste zu erwartende Grundwasserstand (hzeGW) nicht hinreichend ermittelbar, so ist die Geländeoberkante als hzeGW festzulegen.
2.5.5 Einbauweisen
Mineralische Ersatzbaustoffe dürfen nur in den für sie jeweils zulässigen Einbauweisen einge- baut werden. Bei Gemischen müssen alle im Gemisch enthaltenen mineralischen Ersatzbau- stoffe jeweils die Anforderungen des einzelnen MEB gemäß ErsatzbaustoffV einhalten. Tab. 5 und Tab. 6 stellen dar, welche Einbauweisen den Einsatz von Bodenmaterial und Recycling- Baustoffen grundsätzlich zulassen. Für einige Einbauweisen ist nur der Einbau von bestimmten Materialklassen von Bodenmaterial bzw. RC-Baustoff zulässig.
25
[Seite 27]
Abb. 5: Konfiguration der Grundwasserdeckschicht (eigene Darstellung)
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| Tab. 5: Einbauweisen gemäß ErsatzbaustoffV und RuA-StB 23 für Bodenmaterial und RC- | |||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Material im Oberbau | |||||||||||||||||||||||
| Nr. | Einbauweisen | BM-0* BM-F0* | BM-F1 | BM-F2 | BM-F3 | RC-1 | RC-2 | RC-3 | |||||||||||||||
| 1 | a) Asphaltdecke | ||||||||||||||||||||||
| b) Asphalttragschicht | |||||||||||||||||||||||
| c) Betondecke | |||||||||||||||||||||||
| 3 | a) Betontragschicht unter ge- bundener Deckschicht | + | + | + | |||||||||||||||||||
| b) Hydraulisch gebundene Tragschicht unter gebundener Deckschicht | + | + | + | ||||||||||||||||||||
| c) Verfestigung unter gebunde- ner Decke | + | + | + | + | + | + | + | ||||||||||||||||
| 5 | a) Wasserdurchlässige Asphalt- tragschicht unter Pflasterdecke und Plattenbelägen | ||||||||||||||||||||||
| b) Dränbetontragschicht unter Pflasterdecken und Plattenbe- lägen | + | + | +* | ||||||||||||||||||||
| 6 | a) Bettung von Pflasterdecken und Plattenbelägen mit abge- dichteten Fugen | + | + | + | |||||||||||||||||||
| b) Schottertragschicht unter Pflasterdecken und Plattenbe- lägen mit abgedichteten Fugen | + | + | + | ||||||||||||||||||||
| c) Frostschutzschicht unter Pflasterdecken und Plattenbe- lägen mit abgedichteten Fugen | + | + | + | + | + | + | + | ||||||||||||||||
| 7 | a) Schottertragschicht unter gebundener Deckschicht | + | + | - | |||||||||||||||||||
| b) Einbauweise 7a in Straßen mit Entwässerungsrinnen und vollständiger Entwässerung über das Kanalnetz | + | + | + | ||||||||||||||||||||
| 8 | a) Frostschutzschicht unter ge- bundener Deckschicht | + | + | +* | +* | +* | +* | - | |||||||||||||||
| b) Einbauweise 8a in Straßen mit Entwässerungsrinnen und vollständiger Entwässerung über das Kanalnetz | + | + | + | + | + | + | + | ||||||||||||||||
| 11 | Bettung von Pflasterdecken und Plattenbelägen | + | + | - | |||||||||||||||||||
| 12 | Deckschicht ohne Bindemittel | + | +* | - | |||||||||||||||||||
| 13 | a) Schottertragschicht unter Deckschicht ohne Bindemittel | +* | +* | - | |||||||||||||||||||
| b) Frostschutzschicht unter Deckschicht ohne Bindemittel | + | +* | +* | - | +* | +* | - |
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[Seite 29]
| Tab. 5: Einbauweisen gemäß ErsatzbaustoffV und RuA-StB 23 für Bodenmaterial und RC- | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Material im Oberbau (Fortsetzung) | ||||||||||
| Nr. | Einbauweisen | BM-0* BM-F0* | BM-F1 | BM-F2 | BM-F3 | RC-1 | RC-2 | RC-3 | ||
| 14 | a) Schottertragschicht unter Plattenbelägen | +* | +* | - | ||||||
| b) Frostschutzschicht unter Plattenbelägen | + | +* | +* | +* | +* | +* | - | |||
| 15 | a) Schottertragschicht unter Pflasterdecken | +* | +* | - | ||||||
| b) Frostschutzschicht unter Pflasterdecken | + | +* | +* | +* | +* | +* | - |
| Tab. 6: Einbauweisen gemäß ErsatzbaustoffV und RuA-StB 23 für Bodenmaterial und RC- | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Material im Erdbau | ||||||||||
| Nr. | Einbauweisen | BM-0* BM-F0* | BM-F1 | BM-F2 | BM-F3 | RC-1 | RC-2 | RC-3 | ||
| 2 | Unterbau unter Fundament- o- der Bodenplatten, Bodenver- festigung unter gebundener Deckschicht | + | + | + | + | + | + | + | ||
| 4 | Verfüllung von Baugruben und Leitungsgräben unter gebun- dener Deckschicht | + | + | +* | +* | + | +* | +* | ||
| 8 | c) Bodenverbesserung und Un- terbau bis 1 m ab Planum je- weils unter gebundener Deck- schicht | + | + | +* | +* | +* | +* | - | ||
| d) Einbauweise 8c in Straßen mit Entwässerungsrinnen und vollständiger Entwässerung über das Kanalnetz | + | + | + | + | + | + | + | |||
| 9 | Dämme oder Schutzwälle ge- mäß Bauweisen A-D nach M TS E sowie Hinterfüllung von Bau- werken im Böschungsbereich in analoger Bauweise | + | + | + | +* | + | + | +* | ||
| 10 | Dämme oder Schutzwälle ge- mäß Bauweise E nach M TS E | + | + | +* | +* | + | +* | - | ||
| 13 | c) Bankett, Bodenbehandlung, Unterbau bis 1 m Dicke ab Pla- num sowie Verfüllung von Bau- gruben und Leitungsgräben unter Deckschicht ohne Binde- mittel | + | +* | +* | - | +* | +* | - |
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[Seite 30]
| Tab. 6: Einbauweisen gemäß ErsatzbaustoffV und RuA-StB 23 für Bodenmaterial und RC- | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Material im Erdbau (Fortsetzung) | ||||||||||
| Nr. | Einbauweisen | BM-0* BM-F0* | BM-F1 | BM-F2 | BM-F3 | RC-1 | RC-2 | RC-3 | ||
| 14 | c) Bodenbehandlung, Unterbau bis 1 m Dicke ab Planum sowie Verfüllung von Baugruben und Leitungsgräben unter Plattenbe- lägen | + | +* | +* | +* | +* | +* | - | ||
| 15 | c) Bodenbehandlung, Unterbau bis 1 m Dicke ab Planum sowie Verfüllung von Baugruben und Leitungsgräben unter Pflasterde- cken | + | +* | +* | +* | +* | +* | - | ||
| 16 | Hinterfüllung von Bauwerken außer Einbauweise 9, Bö- schungsbereich von Dämmen unter durchwurzelbarer Boden- schicht außer Einbauweise 17 | + | +* | +* | +* | +* | +* | - | ||
| 17 | Dämme und Schutzwälle unter durchwurzelbarer Bodenschicht | + | +* | +* | +* | +* | +* | - |
- Einbau zulässig +* Einbau erlaubt, jedoch Fußnoten beachten bzw. Einschränkungen aufgrund der Bo- denart, des Grundwasserstandes und/oder durch Wasserschutzbereiche
- Einbau nicht zulässig Einbau nicht zulässig aufgrund von Einschränkungen im R1-Regelwerk der FGSV
2.5.6 Mindesteinbaumengen
Bestimmte MEB haben eine Mindesteinbaumenge, womit ihre flächenhafte Ausbreitung in Kleinbaumaßnahmen verhindert werden soll. Mindesteinbaumenge ≥ 50 m3:
• Braunkohlenflugasche (BFA) • Steinkohlenkesselasche (SKA) • Steinkohlenflugasche (SFA) • Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 (HMVA-1) • Stahlwerksschlacke der Klasse 1 (SWS-1) • Hochofenstückschlacke der Klasse 2 (HOS-2) • Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 (CUM-1) • Gießereirestsand (GRS) • Gießerei-Kupolofenschlacke (GKOS)
Mindesteinbaumenge ≥ 250 m3: • Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 (HMVA-2) • Stahlwerksschlacke der Klasse 2 (SWS-2) • Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 (CUM-2)
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[Seite 31]
2.5.7 Dokumentation 2.5.7.1 Lieferscheine und Deckblatt für Liefermaterialien
Der Verbleib eines mineralischen Ersatzbaustoffs oder eines Gemisches ist vom ersten Inver- kehrbringen bis zum Einbau in ein technisches Bauwerk vom Inverkehrbringer und Verwender über Lieferscheine zu belegen.
Der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder der Inverkehrbringer von nicht aufbereitetem Bo- denmaterial bzw. Baggergut muss spätestens bei der Anlieferung einen Lieferschein mit fol- genden Angaben vorlegen:
- Inverkehrbringer
- Bezeichnung des mineralischen Ersatzbaustoffs sowie der Materialklasse und bei Ge- mischen die enthaltenen mineralischen Ersatzbaustoffe sowie deren Materialklassen
- bei Abfällen die Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnisverordnung
- die Überwachungsstelle oder Untersuchungsstelle
- Angaben über die Einhaltung von in den Fußnoten der jeweiligen Einbautabelle für be- stimmte Einbauweisen nach Anlage 2 oder 3 ErsatzbaustoffV genannten Anforderun- gen
- die Liefermenge in Tonnen und Abgabedatum
- die Lieferkörnung oder Bodengruppe und
- den Beförderer
Der Lieferschein kann entfallen für
- Bodenmaterial/ Baggergut der Klassen BM-0 /BG-0, BM-0* /BG-0*, BM-F0* /BG-F0*,
- Schmelzkammergranulat (SKG) und
- Gleisschotter der Klasse GS-0 wenn nicht mehr als 200 Tonnen in ein technisches Bauwerk eingebaut werden.
Der ausgefüllte Lieferschein ist zu unterschreiben und dem Beförderer zu übergeben, der die- sen dem Verwender (AN) übergibt. Der Verwender (AN) hat die Lieferscheine unverzüglich nach Erhalt zusammenzufügen und mit einem Deckblatt nach dem Muster in Anlage 12 mit den folgenden Angaben zu dokumentieren:
- Verwender
- Bauherr, sofern dieser nicht selbst Verwender ist
- Datum der Anlieferungen
- Lageskizze des Einbauorts, Baumaßnahme
- Die Bezeichnung der Einbauweisen nach Anlage 2 ErsatzbaustoffV unter Angabe der jeweiligen Nummer
- Die Bodenart der Grundwasserdeckschicht wie "Sand" oder "Lehm, Schluff oder Ton"
- Angaben zu dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand im Hinblick auf die Ei- genschaften "günstig" oder "ungünstig" nach Anlage 2 ErsatzbaustoffV
- Die Lage der Baumaßnahme im Hinblick auf Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz- gebiete oder Wasservorranggebiete nach den Spalten 4 bis 6 der Anlage 2 Ersatzbau- stoffV
30
[Seite 32]
Für jede Materialklasse eines gelieferten mineralischen Ersatzbaustoffs ist ein eigenes Deck- blatt zu erstellen. Der Verwender (AN) hat das Deckblatt nach Abschluss der Einbaumaß- nahme zu unterschreiben und dieses zusammen mit den Lieferscheinen dem Grundstücksei- gentümer (AG) zu übergeben. Die NLStBV hat als Straßenbaulastträger für Landesstraßen bzw. durch die Auftragsverwaltung für die Bundesstraßen die Rolle des Grundstückseigentümers (AG) im Sinne der ErsatzbaustoffV inne. Die Dokumente werden durch die NLStBV bis zum Rückbau der mineralischen Ersatzbaustoffe aufbewahrt.
2.5.7.2 Lieferscheine für nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbe- reitetes Baggergut
Nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut wird durch Klassifizie- rung und auf Grundlage der analytischen Untersuchung zu einem MEB. Nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut ist bei der Entsorgung ab 200 t lieferschein- pflichtig (§ 25 ErsatzbaustoffV). Der Lieferschein ist vom Inverkehrbringer auszustellen, die Kopie oder Durchschrift ist 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung aufzubewahren. Wenn das Material vor Abgabe an Dritte zwischengelagert oder aufbereitet werden soll, ent- spricht dies nicht dem Inverkehrbringen gemäß § 2 Nr. 4 ErsatzbaustoffV. In diesem Fall ist die Entsorgung über die Anlage 8 der Handreichung zu dokumentieren. Die Erstellung von Liefer- scheinen ist entsprechend nicht erforderlich. Soll aber das nicht aufbereitete Bodenmaterial oder das nicht aufbereitete Baggergut von der anfallenden Baustelle direkt zu einer anderen Baustelle zum Einbau in ein technisches Bau- werk verbracht werden, ist dies gemäß § 25 ErsatzbaustoffV mit Lieferscheinen zu dokumen- tieren (Anlage 13). Der AN wird dann zum Inverkehrbringer.
2.5.7.3 Vor- und Abschlussanzeige
Der Einbau folgender mineralischer Ersatzbaustoffe oder ihrer Gemische ist ab einem Gesamt- volumen von mindestens 250 m3 anzeigepflichtig (Abb. 6).
• Hochofenstückschlacke der Klasse 2 (HOS-2), • Stahlwerksschlacke der Klassen 1 und 2 (SWS-1/ SWS-2), • Kupferhüttenmaterial der Klassen 1 und 2 (CUM-1/CUM-2), • Gießereirestsand (GRS), • Gießerei-Kupolofenschlacke (GKOS), • Hausmüllverbrennungsasche der Klassen 1 und 2 (HMVA-1/HMVA-2), • Braunkohlenflugasche (BFA), • Steinkohlenkesselasche (SKA), • Steinkohlenflugasche (SFA), • Baggergut der Klasse F3 (BG-F3), • Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3), • Recyclingmaterial der Klasse 3 (RC-3).
31
[Seite 33]
Vier Wochen vor Beginn des Einbaus ist die Verwendung der oben genannten mineralischen Ersatzbaustoffe postalisch oder elektronisch bei der zuständigen unteren Abfallbehörde anzu- zeigen. Die Anzeige hat nach dem Muster in Anlage 8 ErsatzbaustoffV, dem Muster der NLStBV in Anlage 12 oder über ZEDAL zu erfolgen. Zudem ist der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und ihrer Gemische in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten anzeigepflichtig (Abb. 6). Die Voran- zeige ist vier Wochen vor dem Einbau schriftlich oder elektronisch bei der unteren Abfallbe- hörde einzureichen. Von der Anzeigepflicht sind folgende Ersatzbaustoffe ausgenommen : • Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0 –, • Baggergut der Klasse 0 – BG-0 –, • Schmelzkammergranulat – SKG –, • Gleisschotter der Klasse 0 – GS-0 – sowie • Gemische mit den unter Nummer 1 bis 4 genannten mineralischen Ersatzbaustoffen.
In der Voranzeige sind folgende Angaben zu machen (siehe Anlage 12): 0. Bezeichnung der Baumaßnahme / Herkunft
- Verwender des mineralischen Ersatzbaustoffes oder des Gemisches
- Bauherr
- Art und Beschaffenheit des mineralischen Ersatzbaustoffes oder des Gemisches (die Bezeichnung des mineralischen Ersatzbaustoffs sowie der Materialklasse und bei Ge- mischen die Benennung der einzelnen in dem Gemisch enthaltenen mineralischen Er- satzbaustoffe sowie deren Materialklassen, Masse und Volumen des einzubauenden mineralischen Ersatzbaustoffes oder der in einem Gemisch enthaltenen mineralischen Ersatzbaustoffe
- Einbauweisen (Nummer und Bezeichnung der Einbauweise nach Anlage 2 Ersatzbau- stoffV und bei den Einbauweisen 9, 10 und 16 der Anlage 2 ErsatzbaustoffV die Be- schreibung der geplanten Deckschichten oder technischen Sicherungsmaßnahmen)
- Grundwasserstand, Grundwasserdeckschichten, Schutzgebiete
- Datum und Unterschrift
Der Voranzeige sind zusätzlich geeignete Nachweise über die Angaben der Nummern 9 bis 10 beizufügen. Diese sind: 9: geeignete Nachweise über die Angaben zu Grundwasserstand, Grundwasserdeck- schichten und Schutzgebiete nach Nummer 5.1 bis 5.4 des Musters Deckblatt/ Voran- zeige/ Abschlussanzeige (Anlage 12) 10: Lageskizze
Alle vorangezeigten mineralischen Ersatzbaustoffe bedürfen einer Abschlussanzeige. Die Ab- schlussanzeige ist innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme vom Ver- wender (AN) schriftlich oder elektronisch der zuständigen unteren Abfallbehörde zu übermit- teln. Anhand der zusammengefassten Lieferscheine sind die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten mineralischen Ersatzbaustoffe zu ermitteln. Die Ab- schlussanzeige hat nach dem Muster in Anlage 8 ErsatzbaustoffV, dem Muster der NLStBV oder über ZEDAL zu erfolgen. In der Abschlussanzeige sind folgende Angaben zu machen (siehe Anlage 12): 0. Bezeichnung der Baumaßnahme / Herkunft
- Verwender des mineralischen Ersatzbaustoffes oder des Gemisches
- Bauherr 32
[Seite 34]
- Zusammenfassung der Angabe aus den Lieferscheinen (eingebaute Menge, Zeitraum der Belieferung, Anzahl der Lieferscheine)
- Übergabe der Dokumente (Übergabedatum Deckblatt und Lieferscheine)
- Datum und Unterschrift Die Dokumentation der Vor- und Abschlussanzeige ersetzen die Verpflichtung zur Erstellung eines Deckblatts. Eine Kopie der Vor- und Abschlussanzeige ist jeweils vom Verwender (AN) zu unterschreiben und zusammen mit den Lieferscheinen dem Grundstückseigentümer (AG) zu übergeben. Der Rückbau der anzeigepflichtigen MEB ist der unteren Abfallbehörde inner- halb eines Jahres mitzuteilen.
2.5.8 Bautechnische Anforderungen
Die ErsatzbaustoffV regelt ausschließlich die umweltrelevanten Anforderungen an die mine- ralischen Ersatzbaustoffe. Zur Einhaltung der bautechnischen Anforderungen sind die ein- schlägigen straßenbautechnischen Regelwerke zu berücksichtigen.
2.5.9 Umweltrelevante Anforderungen
Bevor mineralische Ersatzbaustoffe eingebaut werden dürfen, ist nachzuweisen, ob diese die Güteüberwachung nach ErsatzbaustoffV einhalten oder als nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder Baggergut klassifiziert sind. Um hier eine Trennung zur bautechnischen Güteüberwa- chung herzustellen, kann die Güteüberwachung nach ErsatzbaustoffV auch als chemische Gü- teüberwachung bezeichnet werden.
Die Überwachungsstelle der chemischen Güteüberwachung ist in der Regel eine RAP Stra 15 Prüfstelle für die Fachgebiete D (Gesteinskörnung) oder I (Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel und für den Erdbau). Die Überwachungsstelle kann aber auch eine nach DIN EN ISO/ ISC 17020 oder nach DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditierte Stelle sein. Die Überwa- chungsstelle im Sinne der ErsatzbaustoffV hat folgende Aufgaben:
• Durchführung des Eignungsnachweises und der Fremdüberwachung o Eignungsnachweis = Erstprüfung + Betriebsbeurteilung • Erstellung von Prüfzeugnissen o Eignungsnachweis o Fremdüberwachung • Probenahme für den Eignungsnachweis und die Fremdüberwachung • Prüfung der Annahmekontrolle, ob die Anforderungen nach § 3 eingehalten werden • Überwachung der für die jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffe geltenden Materi- alwerte/ Überwachungswerte nach Anlage 1 nach dem in Anlage 4 Tabelle 1 Ersatz- baustoffV angegebenen Überwachungsturnus • Für mobile Aufbereitungsanlagen Mitprüfung der Betriebsbeurteilung
Für die Analytik der Proben beauftragt die RAP Stra 15 Prüfstelle eine Untersuchungsstelle, die nach DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ akkreditiert ist.
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[Seite 35]
Für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen ist es unabdingbar, dass vor dem Einbau der Eignungsnachweis sowie das Ergebnis der aktuellen Fremdüberwachung und der aktuellen Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) des mineralischen Ersatzbaustoffs vorgelegt wird.
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[Seite 36]
ab 250 m2 Gesamtvolumen • Braunkohleflugasche (BFA) • Steinkohlenkesselaschen (SKA) • Steinkohlenflugaschen (SFA) • Hausmüllverbrennungsaschen Klasse 1 (HMVA-1) • Hausmüllverbrennungsaschen Klasse 2 (HMVA-2) • Stahlwerksschlacke Klasse 1(SWS-1) • Stahlwerksschlacke Klasse 2 (SWS-2) • Hochofenstückschlacken Klasse 2 (HOS-2) • Kupferhüttenmaterial Klasse 1 (CUM-1) • Gießereirestsand (GRS) • Die Vor- und Abschlussanzeige werden an die unteren Abfallbehörden schriftlich • Gießerei-Kupolofenschlacke (GKOS) oder elektronisch versandt. • Stahlwerksschlacke der Klasse 2 (SWS-2) • Die Muster für die Vor- und Abschlussanzeige sind dem Bauvertrag anzuhängen. • Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 (CUM-2) • Vor- und Abschlussanzeige sind vom AN (Verwender) zu erstellen und zu versen- • Baggergut Klasse 3 (BG-F3) den. • Bodenmaterial der Klasse 3 (BM-F3) • Der Versand ist der NLStBV unverzüglich mitzuteilen. • Recyclingbaustoff der Klasse 3 (RC-3)
Abschlussanzeige: 2 Wochen nach Voranzeige: 4 Wochen Abschluss der Baumaßnahme vor dem Einbau (Schlussrechnung)
beim Einbau in WSG IIIA/ IIIB und HSG III und IV • alle mineralischen Ersatzbaustoffe • außer BM-0, BG-0 und Gemische aus diesen
Abb. 6: Vor- und abschlussanzeigepflichtige mineralische Ersatzbaustoffe
35
[Seite 37]
Für den Eignungsnachweis ist der ausführliche Säulenversuch verpflichtend anzuwenden. Ohne diese Nachweise dürfen die mineralischen Ersatzbaustoffe nicht eingebaut werden (§ 19 Absatz 1 bis 3 ErsatzbaustoffV).
➔ Kein Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe ohne Eignungsnachweis oder Klassifizierung als nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder Baggergut gemäß ErsatzbaustoffV
2.6 Verwertung gemäß LAGA-Mitteilung 20
Auch nach Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV ist die Verwertung mineralischer Abfälle in Ein- zelfällen noch gemäß LAGA-Mitteilung 20 (Technische Regel Boden und Technische Regel Bau- schutt) zulässig. Aus diesem Grund sieht die NLStBV in der Übergangsphase weiterhin neben der laboranalytischen Untersuchung der Ausbaustoffe gemäß ErsatzbaustoffV eine weitere Untersuchung gemäß LAGA-Mitteilung 20 vor. Untersuchungsumfang und Zuordnungswerte finden sich in den Anlagen 6 Tab. 6.3.1 bis 6.3.6.
2.7 Verwertung mineralischer Abfälle im Bergbau über Tage
Bodenaushub und mineralische Straßenausbaustoffe können auch im Bergbau über Tage z. B. zur Herstellung einer Konturschicht im Zusammenhang mit der Rekultivierung von Kalirück- standshalden verwertet werden. Die Anforderungen, die die Abfälle einhalten müssen, hän- gen von der Art der bergbaulichen Anlage (z. B. Kalirückstandshalde, Braunkohlentagebau), dem Verwertungszweck (Herstellung der Konturschicht, Herstellung der Rekultivierungs- schicht) und von ggf. vorhandenen technischen Sicherungsmaßnahmen ab. Grundlage für die Bewertung sind die Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Berg- bau über Tage - Technische Regeln des Länderausschusses Bergbau (TR Bergbau) (LAB, 29.10.2020). (Die TR Bergbau wird aktuell überarbeitet und an die neue Gesetzeslage ange- passt.)
Die Verwertungsklassen werden hier in Wertebereiche eingeteilt, in denen Abfälle nach ein- heitlichen Kriterien eingebaut werden können. Die drei Verwertungsklassen werden durch entsprechende Zuordnungswerte, im Bergbau „W-Werte“, begrenzt:
- Verwertungsklasse 0/0* (W 0): uneingeschränkte Verwertung,
- Verwertungsklasse 1 (W 1): eingeschränkte offene Verwertung,
- Verwertungsklasse 2 (W 2): eingeschränkte Verwertung mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen.
Die Zuordnungswerte (W-Werte) bestimmen die zulässigen Schadstoffkonzentrationen im Eluat (Eluatkonzentrationen) bzw. zulässige Schadstoffgehalte im Feststoff (Feststoffgehalte), die für die Verwertung eines Abfalls festgelegt werden. Die W 0-Werte entsprechen den Z 0- Zuordnungswerten der Technischen Regeln für die Verwertung von Bodenmaterial der LAGA- Mitteilung 20 (TR Boden, 2004). Die W 0*-Werte (Feststoff) entsprechen den Zuordnungswer- ten Z 0*, die W 1-Werte den Zuordnungswerten Z 1.1 und die W 2-Werte den Zuordnungs- werten Z 2 der TR Boden (2004).
36
[Seite 38]
2.8 Verwertung von Bodenaushub auf oder im Boden: Bundes-Boden- schutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) normiert die Vorsorgepflicht: Wer Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen lässt, die die Bodenbeschaffenheit verän- dern können, ist zur Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen ver- pflichtet, die auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können (§ 7 BBodSchG).
Die Anforderungen an die Verwertung von Bodenaushub in, auf, unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Boden- schicht ergeben sich aus § 6 bis § 8 der novellierten BBodSchV. Ergänzend dazu hat die Län- derarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) eine Vollzugshilfe zu den Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden erarbeitet (Vollzugshilfe zu §§ 6 – 8 BBodSchV – Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden; 10.08.2023), die zu beachten ist. Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen ist gemäß § 3 BBodSchV in der Regel zu be- sorgen, wenn
- Böden Schadstoffgehalte aufweisen, die die Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 oder 2 BBodSchV überschreiten, oder
- eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen in Böden erfolgt, die aufgrund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxi- schen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenverände- rungen herbeizuführen,
- physikalische Einwirkungen den Boden verändern und dadurch die natürlichen Funkti- onen sowie die Nutzungsfunktion als Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erheblich beeinträchtigt werden können, oder
- Stoffeinträge den Bodenzustand irreversibel verändern und dadurch die Bodenfunkti- onen erheblich beeinträchtigt werden können.
In den §§ 6 bis 8 wird Folgendes neu geregelt.
-
§ 6 enthält allgemeine Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden. § 6 basiert auf den entsprechenden Regelungen des bisherigen § 12 BBodSchV und orientiert sich auch an der LAGA M20 TR Boden 2004.
-
In § 7 werden zusätzliche Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht im Wesentlichen aus dem bisherigen § 12 BBodSchV übernommen.
-
In § 8 werden die besonderen Anforderungen für das Auf- oder Einbringen von Mate- rialien unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht, insbesondere in Bezug auf die Schadstoffgehalte normiert, die sich an der TR Boden 2004 orientieren. Gleichzeitig werden Abweichungsmöglichkeiten für Einzelfälle und Länderregelungen zugelassen.
37
[Seite 39]
Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden bzw. die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht ist gemäß § 6 - 8 BBodSchV nur zulässig, wenn
- nach Art, Menge, Schadstoffgehalten, Schadstoffkonzentrationen und physikalischen Eigenschaften der Materialien sowie nach den Schadstoffgehalten der Böden am Ort des Auf- oder Einbringens das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung nach § 3 BBodSchV nicht zu besorgen ist.
Das Auf- oder Einbringen muss erforderlich und zweckmäßig sein. Am Aufbringungsort muss mindestens eine der in § 2 BBodSchG genannten Bodenfunktionen nachhaltig verbessert, ge- sichert oder wiederhergestellt werden.
Bodenmaterial mit mehr als 10 Vol.-% mineralischer Fremdbestandteile ist von der Verwer- tung ausgeschlossen, da es aufgrund seiner Beschaffenheit nicht geeignet ist, Bodenfunktio- nen zu verbessern, zu sichern oder wiederherzustellen. Eine Ausnahme bietet § 8 BBodSchV.
§ 8 regelt die Verwendung von Bodenmaterial unterhalb oder außerhalb einer durchwurzel- baren Bodenschicht und umfasst damit jetzt die Maßnahmen, die in der LAGA M20 überwie- gend unter den Begriff der bodenähnlichen Anwendung fielen, also unterhalb und oberhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht und außerhalb von technischen Bauwerken. Außerdem verfügt der § 8 über den für die Baupraxis relevanten Massenausgleich (Abb.: 7).
Abb.: 7:Schematische Übersicht zu den Begrifflichkeiten "Verfüllung" bzw. deren Abgren- zung zu "Aufschüttung" sowie deren Bezug zu den Regelungen gemäß § 8 BBodSchV (Auszug LABO-Vollzugshilfe zu §§ 6-8 BBodSchV, 10.08.2023)
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Unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht darf Bodenaushub verwertet werden, wenn aufgrund der Vorermittlungen eine Schadstoffbelastung ausgeschlossen werden kann oder sich aus den analytischen Untersuchungen die Einstufung in die Materialklasse BM-0 oder BG- 0 (Sand) der ErsatzbaustoffV ergibt. Für die Verfüllung von Abgrabungen oder eines Tagebaus sowie bei Massenausgleich im Rahmen einer Baumaßnahme darf darüber hinaus auch Boden- material verwertet werden, das die Materialwerte BM-0* der ErsatzbaustoffV einhält. Zusätz- lich darf es keine weiteren Hinweise auf weitere Belastung des Bodenmaterials geben, zwi- schen der Schüttkörperbasis und dem hzeGW muss ein Abstand von 1,5 m vorliegen und ober- halb der auf- oder eingebrachten Materialien muss eine mindestens 2 m mächtige durchwur- zelbare Bodenschicht gemäß §§ 6 und 7 aufgebracht werden, soweit auf der betreffenden Fläche nicht ein technisches Bauwerk errichtet werden soll. Die untere Bodenschutzbehörde kann im Einzelfall von diesen Vorgaben abweichen, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine schädliche Bodenveränderung nicht zu besorgen ist.
In Gebieten oder räumlich abgegrenzten Industriestandorten mit erhöhten Schadstoffgehal- ten in Böden darf, unter Berücksichtigung der Sonderregelung des § 6 Absatz 4 BBodSchV, Bodenmaterial mit erhöhten Schadstoffgehalten innerhalb des Gebietes oder Standorts um- gelagert werden. Voraussetzung ist, dass die genannten Bodenfunktionen nicht zusätzlich be- einträchtigt werden und die stoffliche Situation am Ort des Auf- oder Einbringens nicht nach- teilig verändert wird. Es gilt das Verschlechterungsverbot. Entsprechende Gebiete und Stand- orte können von der unteren Bodenschutzbehörde im Einzelfall oder allgemein festgelegt werden. Die untere Bodenschutzbehörde kann Ausnahmen von § 7 Absatz 3 BBodSchV [land- wirtschaftliche oder gartenbauliche Folgenutzung, Einhaltung von 70 % der Vorsorgewerte] zulassen. Die Festlegungen gelten auch für Gebiete und Standorte, wenn jeweils mehr als 10 Vol.-% mineralischer Fremdbestandteile in Böden vorliegen.
2.9 Abfälle zur Beseitigung: Anforderungen der Deponieverordnung (DepV)
Schließt die Schadstoffbelastung der Abfälle eine Verwertung außerhalb von Deponien aus, sind diese Abfälle auf Deponien zu entsorgen (Entsorgung = Verwertung und Beseitigung). Vo- raussetzung ist, dass die in der Deponieverordnung festgelegten Anforderungen eingehalten werden. Die DepV unterscheidet fünf Deponieklassen von DK 0 bis DK IV (Untertagedeponie), die in ihrer technischen Ausstattung und ihrem Sicherheitsniveau auf die Schadstoffbelastung der Abfälle (Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser, Schadstoffgehalte im Feststoff) ausge- richtet sind. An Deponien der Klasse 0 werden die niedrigsten Anforderungen gestellt. Je auf- wendiger die Sicherungssysteme (Barrieren) ausgeführt sind, umso höher ist der zulässige Schadstoffgehalt der abzulagernden Abfälle. Abfälle, die mit dem Ziel einer Verwertung außerhalb von Deponien untersucht worden sind, müssen vor der Entsorgung auf einer Deponie ergänzend untersucht werden, um die Abfälle in Bezug auf
- die Zuordnungskriterien der DepV (s. Tab. 6.6.3 der Anlage 6) und
- die zusätzlich in Niedersachsen geltenden Zuordnungskriterien für die Ablagerung von gefährlichen Abfällen auf Deponien der Klassen I und II gemäß Erlass des Niedersäch- sischen Umweltministeriums vom 20.12.2011 (s. Tab. 6.6.1 und 6.6.2 der Anlage 6) einer Deponieklasse zuordnen zu können. Wurde das zu entsorgende Material gemäß Ersatz- baustoffV untersucht, sind die Regelungen des § 6 Absatz 1a zu beachten (Kapitel 1.2.3). 39
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Sollte es Hinweise auf das Vorkommen weiterer Schadstoffe geben (atypische Belastung), ist das Untersuchungsspektrum entsprechend zu erweitern. Liegen Rückstellproben der Be- standsbeprobung vor, können diese hinsichtlich eventuell noch fehlender Parameter unter- sucht werden. Der jeweilige Abfall ist der zulässigen Deponieklasse vor Beginn der Baumaß- nahme (Bauvorbereitung) zuzuordnen, spätestens jedoch vor der Entsorgung (Beprobungen während der Baumaßnahme). Jede Deponie ist für einen standortspezifisch festgelegten Ab- fallkatalog zugelassen. Ob eine ausgewählte Deponie über die Genehmigung zur Annahme der vorgesehenen Abfallarten verfügt, ist im Einzelfall zu klären.
Abfälle, die einer Verwertung zugeführt werden können, dürfen nicht auf einer Deponie be- seitigt werden. Ausgenommen sind die Abfälle, bei denen eine Ablagerung auf Deponien den Schutz von Menschen und Umwelt am besten oder gleichermaßen wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gewährleistet (§ 7 Absatz 3 Nr. 2 DepV).
2.9.1 Dokumentation nach § 8 DepV (Annahmeverfahren)
Der § 8 der DepV gibt vor, welche Angaben (grundlegende Charakterisierung des Abfalls) der Deponiebetreiber vor Anlieferung der Abfälle benötigt. Diese Angaben sind vom Abfallerzeu- ger (NLStBV) zu erbringen und umfassen mindestens folgende Informationen:
- Abfallherkunft (Abfallerzeuger, Baumaßnahme),
- Abfallbeschreibung (Abfallbezeichnung, Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung nach AVV), 2a. Ergebnis der Prüfung der Verwertbarkeit und Verwertungsmöglichkeiten,
- Art der Vorbehandlung, soweit durchgeführt,
- Aussehen, Konsistenz, Geruch und Farbe,
- Masse des Abfalls als Gesamtmenge,
- Probenahmeprotokoll nach Anhang 4 Nummer 2 (LAGA M32, PN 98),
- Protokoll über die Probenvorbereitung nach Anhang 4 Nummer 3.1.1 (gemäß DIN 19747),
- zugehörige Analysenberichte über die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die jeweilige Deponie (Untersuchung nach DepV),
- bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevan- ter Inhaltsstoffe im Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforder- lich ist,
- bei gefährlichen Abfällen im Fall von Spiegeleinträgen zusätzlich die relevanten gefährli- chen Eigenschaften,
- bei Abfällen nach Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2019/1021 (EU-POP-VO, Verord- nung über persistente organische Schadstoffe), bei denen die Konzentrationsgrenzen der in Anhang IV derselben Verordnung aufgelisteten Stoffe überschritten sind und die auf einer Deponie der Klasse IV (Untertagedeponie) abgelagert werden sollen, ein von der zu- ständigen Behörde genehmigter Nachweis nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/1021,
- Vorschlag für die Schlüsselparameter und deren Untersuchungshäufigkeit.
Die Genehmigungen der Deponien können sich erheblich voneinander unterscheiden. Dem- entsprechend können die in § 8 geforderten Angaben voneinander abweichen. Über die je- weils deponiebezogenen Annahmekriterien informiert der Deponiebetreiber.
40
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Abb. 8: Straßenquerschnitt (schematisch), Ausbaustoffe und Bewertungsgrundlagen für die Verwertung
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3 Untersuchungsumfang und abfallrechtliche Zuordnung
Aufgrund ihrer bauphysikalischen Eigenschaften sind mineralische Abfälle grundsätzlich ge- eignet, Primärrohstoffe bei Baumaßnahmen (z. B. im Straßen- und Verkehrsflächenbau) zu ersetzen. Die funktionale Eignung der Abfälle und die Schadlosigkeit der Verwertung sind zu belegen (Abb. 10).
Verlassen Straßenausbaustoffe und Bodenaushub die Baustelle, liegt eine Entsorgung als Ab- fall vor. Die Anforderungen des KrWG müssen erfüllt werden. In diesem Fall ist den Abfällen der passende Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV) zuzuordnen. In Ab- hängigkeit von der Herkunft und der Vornutzung können sich Hinweise auf mögliche Schad- stoffbelastungen ergeben, die zur Einstufung als gefährlicher Abfall führen und in der Regel eine Verwertung ausschließen. Bei der Festlegung des Abfallschlüssels ist in Abhängigkeit von der Schadstoffbelastung (Eluatkonzentrationen, Feststoffgehalte) zu entscheiden, ob Boden- aushub und Straßenausbaustoffe als gefährlich oder als nicht gefährlich einzustufen sind. Ge- mäß der AVV kennzeichnet der * hinter dem Abfallschlüssel die gefährlichen Abfälle.
3.1 Ausbauasphalt und teer-/pechhaltige Straßenausbaustoffe
Bis zum Ende der Siebziger Jahre kamen Straßenbaustoffe mit pechhaltigen Bindemitteln zum Einsatz. Bei einer Lebensdauer der Straßenbaudecken zwischen 15 und 30 Jahren sind die teer-/pechhaltigen Schichten inzwischen meistens bereits überbaut, in der Regel mit bitumen- haltigen Asphaltschichten. Mit Bitumen oder teer-/pechhaltigen Bindemitteln (Steinkohlen- teer) gebundene Straßenausbaustoffe aus Deck-, Binder- und Tragschichten, wie z. B. Asphalt- aufbruch, sind einem der beiden folgenden Abfallschlüssel zuzuordnen:
- 17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische
- 17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
Mit Bitumen gebundene Straßenausbaustoffe und Bitumengemische mit bis zu 25 mg/kg PAK nach EPA (Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) im Feststoff gelten in Niedersach- sen als nicht gefährlicher Abfall (Abfallschlüssel 17 03 02). Bei Überschreitung dieses Wertes muss davon ausgegangen werden, dass Straßenausbaustoffe teer-/pechhaltige Bindemittel enthalten. Diese Ausbaustoffe sind dem Abfallschlüssel 17 03 01* (gefährlicher Abfall) zuzu- ordnen.
Liegen ausreichende Informationen über Fahrbahnaufbau und verwendete Bindemittel vor, kann der Teer-/Pechgehalt nach Aktenlage bestimmt werden. Gibt es keine Dokumentatio- nen, muss der Schichtenaufbau qualitativ und quantitativ bis in den Untergrund nachgewiesen werden. In diesen Fällen ist der Fahrbahnaufbau durch die Entnahme von mindestens zwei Bohrkernen bzw. Ausbaustücken zu untersuchen (s. Kap. 4.1.1.2). Die Schichten des Straßen- oberbaus, bei denen teer-/pechhaltige Inhaltsstoffe nicht auszuschließen oder bekannt sind, sind gemäß RuVA-StB 01 (Fassung 2005) hinsichtlich ihres PAK-Gehalts (nach EPA) im Feststoff und auf den Phenolindex im Eluat zu untersuchen.
42
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Schnelltestverfahren sind nicht geeignet, um mit Bitumen oder Steinkohlenteer/-pech gebun- dene Ausbaustoffe hinsichtlich ihres PAK-Gehaltes verbindlich einzustufen. Nur eine Labor- analyse erlaubt eine quantitative Bestimmung des PAK-Gehalts. Des Weiteren sind die Schich- ten des Straßenoberbaus auf Asbest hin zu untersuchen (Tab. 7).
| Tab. 7: Untersuchungsumfang Ausbauasphalt und teer-/pechhaltige Schichten: | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Bestimmung von teer-/pechhaltigen Inhaltsstoffen und Asbest | |||||
| FESTSTOFF | ELUAT | ||||
| Parameter | Einheit | Parameter | Einheit | ||
| PAK nach EPA | mg/kg | Phenolindex | mg/l | ||
| nach BIA- (IFA)-Verfahren 7487 | WHO-Fasern |
Der Einbau von Ausbauasphalt in ungebundenen Schichten ist in der Regel zu vermeiden, da aufgrund des Bindemittelanteils das Asphaltgranulat möglichst hochwertig im Heißmischver- fahren verwertet werden soll. Ist diese Verwertungsmöglichkeit ausgeschlossen, kann Aus- bauasphalt im Einzelfall entsprechend der Abfallhierarchie des KrWG auch in ungebundenen Schichten (z. B. Deckschichten ohne Bindemittel oder Tragschichten ohne Bindemittel) unter Einhaltung des technischen Regelwerks (RuVA-StB 01, Ausgabe 2001, Fassung 2005, Ab- schnitt 4.3 Kaltverarbeitung ohne Bindemittel) eingebaut werden.
Die Verwertung von Ausbauasphalt gemäß Abschnitt 4.3 der RuVA-StB 01 (Fassung 2005) ist bei einer Kaltverarbeitung ohne Zusatz von Bindemitteln in Tragschichten unter wasserun- durchlässigen Schichten bei PAK-Gehalten ≤ 25 mg/kg (ggf. ≤ 0,1 mg/l Phenolindex) zulässig.
3.1.1 Bautechnische Eignung von Asphaltgranulat
Neben der laboranalytischen Untersuchung ist auch die bautechnische Eignung des Asphalt- aufbruchs und -fräsguts für eine Aufbereitung zu belegen. Die Alterung des Bitumens beein- flusst die Viskosität, die sich wiederum auf die Verwertbarkeit von Asphaltgranulat auswirkt.
Gemäß der Verfügung der NLStBV vom 02.11.2018 („Hochwertige Verwertung von Ausbauas- phalt“) sind im Zuge der bauvorbereitenden Untersuchungen pro Bohrkern für jede auszubau- ende bitumenhaltige Schicht der Erweichungspunkt Ring und Kugel gemäß DIN EN 1427 sowie die Art der Gesteinskörnung (> 2 mm) zu bestimmen. Sind Asphalteinlagen vorhanden, ist in der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis darauf hinzuweisen. Entsprechende Gut- achten sind der Ausschreibung beizufügen. Zur Unterstützung einer sortenreinen und damit hochwertigen Verwertung des Ausbauasphalts ist das Fräsen schichtenweise auszuschreiben. Bei Neubaumaßnahmen, aber auch bei einer Grunderneuerung, soll geprüft werden, ob eine Bauweise mit vollgebundenem Oberbau gemäß RStO 12, Tafel 4, umgesetzt werden kann. Mit Hilfe dieser Bauweise besteht über die besondere Dicke der bitumenhaltigen Tragschicht die Möglichkeit, erhebliche Mengen an Asphaltgranulat einer Wiederverwendung zuzuführen. Zusätzliche Einschränkungen zum Einsatz von Asphaltgranulat sind nicht zulässig. Die Verwer- tungsmöglichkeiten ergeben sich ausschließlich aus dem vereinbarten technischen Regelwerk.
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3.2 Beton, hydraulisch gebundene Tragschichten (HGT), Betonsteine, Na- tursteine und Bauschutt
Fahrbahndecken aus Beton, hydraulisch gebundene Tragschichten (HGT), Betontragschichten, Betonabbruch aus Brückenbauwerken, Bordsteine, Randsteine, Formsteine und Platten aus Beton, Formsteine und Platten aus Naturstein sowie Bauschutt aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik sind einem der folgenden Abfallschlüssel zuzuordnen:
- 17 01 01 Beton
- 17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
- 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjeni- gen, die unter 17 01 06 fallen.
Diese Zuordnung setzt voraus, dass keine teer-/pechhaltigen Straßenausbaustoffe vorliegen.
| Tab. 8: Mindestuntersuchungsumfang für RC-Material (nicht aufbereiteter Bauschutt): - Materialwerte, Anlage 1, Tabelle 1, ErsatzbaustoffV - Überwachungswerte, Anlage 4, Tabelle 2.2, ErsatzbaustoffV - Zusätzliche Materialwerte, Anlage 1, Tabelle 4, ErsatzbaustoffV (straßenbauspez. Parameter) | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| FESTSTOFF | ELUAT (2:1) | ||||
| Parameter | Einheit | Parameter | Einheit | ||
| Materialwerte | Materialwerte | ||||
| PAK 16 | mg/kg | pH-Wert | |||
| Überwachungswerte | elektrische Leitfähigkeit | µS/cm | |||
| Arsen | mg/kg | Sulfat | mg/l | ||
| Blei | mg/kg | PAK 15 | µg/l | ||
| Chrom, gesamt | mg/kg | Chrom, gesamt | µg/l | ||
| Cadmium | mg/kg | Kupfer | µg/l | ||
| Kupfer | mg/kg | Vanadium | µg/l | ||
| Quecksilber | mg/kg | ||||
| Nickel | mg/kg | ||||
| Thallium | mg/kg | ||||
| Zink | mg/kg | ||||
| Kohlenwasserstoffe | mg/kg | ||||
| PCB + PCB-118 (PCB ) 6 7 | mg/kg | ||||
| straßenbauspez. zus. Materialwerte | |||||
| EOX | mg/kg |
Die Anforderungen an die Verwertung der oben genannten Straßenausbaustoffe ergeben sich u.a. aus der ErsatzbaustoffV, der LAGA M20 oder der TR Bergbau (s. Tab. 6.1.1 und 6.1.2 der Anlage 6). Da Bauschutt und Recycling-Baustoffe zur Herstellung und Verbesserung der natür- lichen Bodenfunktionen nicht geeignet sind, ist die Verwertung auf technische Bauwerke be- schränkt. 44
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Da die Straßenausbaustoffe herkunfts- und nutzungsbedingt belastet sein können, legt die NLStBV einen Mindestuntersuchungsumfang fest, der neben den Materialwerten der Ersatz- baustoffV auch die Überwachungswerte (Feststoff) sowie einige zusätzliche Materialwerte im Feststoff und im Eluat umfasst (Tab. 8). Sollte es Hinweise auf das Vorkommen weiterer Schadstoffe geben (atypische Belastung), ist das Untersuchungsspektrum dementsprechend zu erweitern.
3.3 Bodenaushub, ungebundene Straßenausbaustoffe, hydraulisch verfes- tigte Böden und Gesteinskörnungen
Die ungebundenen sowie hydraulisch gebundenen bzw. verfestigten mineralischen Ausbau- stoffe aus dem Oberbau, dem Unterbau und dem Untergrund, z. B. Bodenaushub, natürliche Gesteinskörnungen aus Tragschichten, mit hydraulischen Bindemitteln verfestigtes Boden- oder Gesteinsmaterial (aus Bodenverbesserung oder Bodenverfestigung), sind einem der bei- den nachfolgend genannten Abfallschlüssel zuzuordnen:
- 17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten oder
- 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen.
Die Abfallgruppe schließt Bodenaushub mit mineralischen Fremdbestandteilen, z. B. Bau- schutt und Schlacke, ein.
Liegen mineralische Abfälle aus thermischen Prozessen (wie z. B. Aschen und Schlacken) nach dem Ausbau als Gemische vor, sind sie ebenfalls einem der beiden o. g. Abfallschlüssel zuzu- ordnen (Erlass des Niedersächsischen Ministeriums Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 01.06.2017).
Bodenaushub und Bodenaushub mit mineralischen Fremdbestandteilen von mehr als 10 und bis zu 50 Volumenprozent Bodenanteil, ungebundene Straßenausbaustoffe natürlicher Her- kunft sowie mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte Böden oder Gesteinskörnungen sind gemäß Mindestuntersuchungsprogramm auf Grundlage der ErsatzbaustoffV zu untersuchen (Tab. 9). Sollte es Hinweise auf das Vorkommen weiterer Schadstoffe geben (atypische Belas- tung), ist das Untersuchungsspektrum dementsprechend zu erweitern. Die Bewertung erfolgt mit Hilfe der Tab. 6.2.1 bis Tab. 6.2.3 der Anlage 6.
Einen Sonderfall stellen ungebundene Tragschichten dar, die aus Recycling-Baustoffen herge- stellt wurden. Bei einem sortenreinen Ausbau und unveränderten Eigenschaften sind sie dem Untersuchungsprogramm für Recycling-Baustoffe zu unterziehen (s. Kap. 3.2).
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[Seite 47]
| Tab. 9: Mindestuntersuchungsumfang für Bodenmaterial (BM) und Baggergut (BG): | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| - Materialwerte, Anlage 1, Tabelle 3, ErsatzbaustoffV | |||||||
| - Zusätzliche Materialwerte aus Anlage 1, Tabelle 4, ErsatzbaustoffV: | |||||||
| nur straßenbauspezifische Parameter | |||||||
| FESTSTOFF | ELUAT (2:1) | ||||||
| Parameter | Einheit | Parameter | Einheit | ||||
| Materialwerte | Materialwerte | ||||||
| Fremdbestandteile | Vol.-% | pH-Wert | |||||
| TOC | Ma.-% | El. Leitfähigkeit3 | µS/cm | ||||
| Arsen | mg/kg | Sulfat | mg/l | ||||
| Blei | mg/kg | Arsen | µg/l | ||||
| Cadmium | mg/kg | Blei | µg/l | ||||
| Chrom, gesamt | mg/kg | Cadmium | µg/l | ||||
| Kupfer | mg/kg | Chrom, gesamt | µg/l | ||||
| Nickel | mg/kg | Kupfer | µg/l | ||||
| Quecksilber | mg/kg | Nickel | µg/l | ||||
| Thallium | mg/kg | Quecksilber | µg/l | ||||
| Zink | mg/kg | Thallium | µg/l | ||||
| Kohlenwasserstoffe8 | mg/kg | Zink | µg/l | ||||
| Benzo(a)pyren | mg/kg | PAK 15 | µg/l | ||||
| PAK 16 | mg/kg | Naphthalin und Methylnaph- thaline, ges. | µg/l | ||||
| PCB + PCB-118 6 | mg/kg | ||||||
| EOX | mg/kg | PCB + PCB-118 6 | µg/l | ||||
| straßenbauspez. zus. Materialwerte | |||||||
| BTEX | mg/kg | ||||||
| Cyanide | mg/kg |
3.3.1 Anforderungen an Bodenaushub bei Einsatz in der durchwurzelbaren Bo- denschicht
Bodenaushub, der in der durchwurzelbaren Bodenschicht verwertet werden soll, muss die Vorsorgewerte der BBodSchV einhalten (s. Tab. 6.4.1 und 6.4.2 der Anlage 6). Die laboranaly- tische Untersuchung ist gemäß Tab. 10 durchzuführen. Sollte es Hinweise auf das Vorkommen weitere Schadstoffe geben (atypische Belastung), ist das Untersuchungsspektrum dement- sprechend zu erweitern.
Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung werden künftige unvermeidliche Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge berücksichtigt. § 7 Absatz 3 BBodSchV bestimmt, dass bei Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht mit landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Folgenutzung die Schadstoffgehalte in der nach einer Auf- oder Einbringung von Materialien (hier: Bodenmaterial, Baggergut und/oder ihre Gemische gemäß § 7 Absatz 1 BBodSchV) entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 % der jeweiligen in Anlage 1 Tabelle 1 und 2 der BBodSchV genannten Vorsorgewerte nicht 46
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überschreiten sollen (Tab. 10). Diese Anforderung gilt neben der Herstellung einer neuen durchwurzelbaren Bodenschicht auch für die Mitbenutzung, d.h. dass Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine vorhandene durchwurzelbare Bodenschicht.
| Tab. 10: Untersuchungsumfang zur Bewertung von Bodenmaterial gemäß BBodSchV: (Vorsorgewerte BBodSchV, Anlage 1, Tabelle 1 und Tabelle 2) | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| FESTSTOFF | ELUAT (2:1) | ||||||
| Parameter | Einheit | Parameter | Einheit | ||||
| TOC | Masse-% | Sulfat | µg/l | ||||
| Arsen | mg/kg | ||||||
| Blei | mg/kg | ||||||
| Cadmium | mg/kg | ||||||
| Chrom (gesamt) | mg/kg | ||||||
| Kupfer | mg/kg | ||||||
| Nickel | mg/kg | ||||||
| Quecksilber | mg/kg | ||||||
| Thallium | mg/kg | ||||||
| Zink | mg/kg | ||||||
| Summe aus PCB und PCB-118 6 | mg/kg | ||||||
| Benzo(a)pyren | mg/kg | ||||||
| PAK 16 | mg/kg |
Um die Anforderungen an die ordnungsgemäße Verwertung zu erfüllen, muss die Aufbringung erforderlich und nützlich sein. Am Aufbringungsort muss mindestens eine der in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und c der im BBodSchG genannten Bodenfunktionen nachhaltig gesi- chert oder wiederhergestellt werden. In Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Umlagerung von Boden zulässig, wenn die Bodenfunktionen nicht zusätzlich beein- trächtigt werden und die Schadstoffsituation nicht nachteilig verändert wird (Verschlechte- rungsverbot).
3.3.2 Anforderungen an Bodenaushub bei Einsatz unterhalb oder außerhalb ei- ner durchwurzelbaren Bodenschicht
Bodenaushub, der unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht verwertet werden soll, ist anhand der Anlage 1, Tab. 4 BBodSchV zu untersuchen (Tab. 11, s. Tab. 6.4.3 der Anlage 6). Zu beachten ist, dass die Eluatwerte mit Ausnahme des Eluatwerts für Sulfat nur maßgeblich sind, wenn für den betreffenden Stoff der jeweilige Vorsorgewert nach Ta- belle 1 und 2 überschritten wird. Sollte es Hinweise auf das Vorkommen weiterer Schadstoffe geben (atypische Belastung), ist das Untersuchungsspektrum dementsprechend zu erweitern.
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| Tab. 11: Ergänzender Untersuchungsumfang zur Bewertung von Bodenmaterial gemäß | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| BBodSchV bei Überschreitung der Vorsorgewerte (BBodSchV, Anlage 1, Tab. 4) | |||||
| FESTSTOFF | ELUAT (2:1) | ||||
| Parameter | Einheit | Parameter | Einheit | ||
| EOX | mg/kg | Arsen | µg/l | ||
| Blei | µg/l | ||||
| Cadmium | µg/l | ||||
| Chrom (gesamt) | µg/l | ||||
| Kupfer | µg/l | ||||
| Nickel | µg/l | ||||
| Quecksilber | µg/l | ||||
| Thallium | µg/l | ||||
| Zink | µg/l | ||||
| Summe aus PCB und PCB-118 6 | µg/l | ||||
| Benzo(a)pyren | µg/l | ||||
| PAK 15 | µg/l | ||||
| Naphthalin und Methylnaphthaline | µg/l |
3.3.3 Sortenrein ausgebaute mineralische Abfälle aus thermischen Prozessen
Das Kapitel 17 „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standor- ten)“ der AVV enthält keinen Abfallschlüssel für zurückgebaute mineralische Abfälle, die ur- sprünglich in industriellen Prozessen (z. B. Schlacken aus der Metallerzeugung), in Kraftwer- ken (z. B. Kraftwerksaschen) und in Verbrennungsanlagen (z. B. MVA-Asche) entstanden sind.
Die straßenbautechnischen Bestimmungen (TL Gestein-StB) unterscheiden z. B. Hochofen- stückschlacke (HOS), Hüttensand (HS), Stahlwerksschlacke (SWS), Kupferhüttenmaterial (CUM), Gießerei-Kupolofenschlacke (GKOS), Steinkohlenflugasche (SFA), Schmelzkammergra- nulat (SKG), Kesselasche aus der Steinkohlenfeuerung (Steinkohlenkesselasche) (SKA), Gieße- reirestsand (GRS) und Hausmüllverbrennungsasche (HMVA). Die ErsatzbaustoffV führt zusätz- lich noch die Braunkohlenflugasche (BFA) und Schmelzkammergranulat aus der Schmelzfeue- rung von Steinkohle (SKG) auf.
Da sich die Eigenschaften dieser Baustoffe während ihrer Nutzung im technischen Bauwerk nicht verändern, kann die ursprüngliche Herkunft unter folgenden Randbedingungen bei der Zuordnung derartiger Abfälle beim Rückbau von Straßen und Verkehrsflächen berücksichtigt werden. Wenn gewährleistet werden kann, dass derartige Abfälle
- sortenrein und lagenweise getrennt ausgebaut werden,
- ohne Vermischung mit anderen Abfällen getrennt entsorgt werden und
- keine Schadstoffbelastungen oberhalb der jeweiligen Zuordnungskriterien für eine heute zulässige Verwertung in technischen Bauwerken aufweisen, kann diesen abweichend von der Regelzuordnung in Kapitel 17 der Anlage zur AVV der ur- sprüngliche herkunftsbezogene Abfallschlüssel zugeordnet werden, wie z. B.
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10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kessel- staub, der unter 10 01 04 fällt 10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung 10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen (ggf. für die Verwertung nicht geeignet)
10 02 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie 10 02 02 unbearbeitete Schlacke
10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie 10 06 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl 10 09 03 Ofenschlacke 10 09 06 Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen 10 09 08 Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen
19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen 19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen
Die Anforderungen an die schadlose Verwertung von
- Schlacken und Aschen aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen,
- mineralischen Abfällen aus Gießereien sowie
- Schlacken und Aschen aus steinkohlebefeuerten Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken sind u.a. in der ErsatzbaustoffV, der LAGA M20 oder der TR Bergbau festgelegt.
Der Untersuchungsumfang bei Schlacken richtet sich danach, ob ein sortenreiner Ausbau möglich ist oder ob eine Vermischung mit Bodenmaterial/RC-Material vorliegt. In der Regel lassen sich die unterschiedlichen Schlacken nicht nach ihrem Aussehen unterscheiden bzw. die Einordnung zu einer bestimmten Schlackenart ist nicht möglich. Dementsprechend sind folgende Untersuchungsumfänge möglich: • Untersuchung nach Parametern für Bodenmaterial + Ergänzung der Schlackenparame- ter Tab. 12 • Untersuchung nach Parametern für RC-Material + Ergänzung der Schlackenparameter Tab. 12 • Bei sortenreinem Ausbau von Schlacken: Untersuchung nach Tab. 12
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| Tab. 12: Ergänzender Untersuchungsumfang zur Bewertung von Bodenmaterial oder RC- | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Material mit Schlacken sowie Untersuchungsumfang für den Rückbaus sorten- | |||||
| reiner Schlacken (Anlage 1, Tabelle 1, ErsatzbaustoffV) | |||||
| ELUAT (2:1) | |||||
| Parameter | Einheit | Parameter | Einheit | ||
| pH-Wert | Chrom, ges. | µg/l | |||
| elektr. Leitfähigkeit | µS/cm | Kupfer | µg/l | ||
| Sulfat | µg/l | Nickel | µg/l | ||
| Fluorid | µg/l | Molybdän | µg/l | ||
| Arsen | µg/l | Vanadium | µg/l | ||
| Blei | µg/l | Antimon | µg/l |
Auch wenn die jeweilige Abfallart gemäß AVV nicht als gefährlicher Abfall (Spiegeleintrag * = gefährlicher Abfall) eingestuft ist, bedeutet dies nicht, dass ausgebaute Schlacken und Aschen generell als nicht gefährlich eingestuft werden können. So muss z. B. bei Schlacken aus älteren technischen Bauwerken damit gerechnet werden, dass diese bei früheren, heute nicht mehr angewandten technischen Prozessen entstanden sind und somit im Vergleich zu heute anfal- lenden Schlacken erhöhte Schadstoffgehalte aufweisen können.
Bei Überschreitung der Abgrenzungswerte für nicht gefährlichen Abfall ist es sachgerecht, auch die Ausbaustoffe, die durch thermische Prozesse geprägt sind, dem Abfallschlüssel 17 05 03* (Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten) zuzuordnen. Ausgebaute Schla- cken aus einer Baumaßnahme können als ungebundene Straßenausbaustoffe aufgrund ihrer Herkunft dem Kapitel 17 „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten“) zugeordnet werden.
3.4 Fugenfüllstoffe
Für bitumenhaltige bzw. teer-/pechhaltige Fugenfüllstoffe hat das Niedersächsische Ministe- rium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (wie bei Dachabdichtungsbahnen) abwei- chende Abgrenzungswerte für die Einstufung als gefährlicher Abfall festgelegt. Mit dem teil- weise hohen Bindemittelanteil und den PAK-Gehalten der Bindemittel begründet das Minis- terium einen PAK-Gehalt von 100 mg/kg als Abgrenzungswert. Fugenfüllstoffe mit einem PAK- Gehalt ≤ 100 mg/kg (EPA) gelten als bitumengebunden und sind als nicht gefährlicher Abfall dem Abfallschlüssel 17 03 02 zuzuordnen. Bei Überschreitung des PAK-Gehalts von 100 mg/kg sind Fugenfüllstoffe als gefährlicher Abfall dem Abfallschlüssel 17 03 03* zuzuordnen [Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 31.01.2019].
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3.5 Asbest in Straßenausbaustoffen
Grobe Gesteinskörnungen werden im Straßenbau u. a. in Asphaltschichten, in Betonfahrbahn- decken sowie in hydraulisch gebundenen Tragschichten eingesetzt. Insbesondere die hoch be- anspruchte Deckschicht bindet häufig basische, magmatische Gesteine wie Basalt, Diabas o- der Gabbro ein, die natürliche Anteile an Asbestmineralen enthalten können. Asbestfasern wurden insbesondere in den 1950er bis Ende der 1980er Jahren auch absichtlich zugesetzt (z.B. in Fugenvergussmassen von Betonfahrbahndecken oder als asbesthaltige Abstandshalter in Brückenbauwerken). In Niedersachen wurde die LAGA M 23 eingeführt und ist dementspre- chend anzuwenden [LAGA M 23 - Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle].
Asbest ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als karzinogen der Gefahrenklasse 1A eingestuft. Ge- mäß Anhang III der europäischen Abfallrahmenrichtlinie (Nr. 2008/98/EG) sind Abfälle, die ei- nen Stoff mit dieser Gefahrenklasse enthalten und bei dem die Konzentrationsgrenze von 0,1 M.-% erreicht oder überschritten ist, als gefährlich einzustufen.
Die Verwertung von Bauabfällen sowie der Wiedereinsatz von RC-Baustoffen, die jeweils ab- sichtlich zugesetzte Asbestanteile aufweisen, ist grundsätzlich nicht zulässig (Verordnung (EG) 1907/2006, Anhang XVII, Nr. 6 – REACH-Verordnung).
Im Gegensatz dazu lässt das Chemikalienrecht gegenwärtig die Gewinnung von Gesteinen so- wie die Verwertung von Bauabfällen und den Wiedereinsatz von RC-Baustoffen zu, sofern de- ren Asbestanteil geogen bedingt („nicht absichtlich zugesetzt“) und nicht größer als 0,1 M.-% ist (Verordnung (EG) 1907/2006, Anh. XVII, Nr. 6 i. V. m. GefahrstoffV, Anh. II, Nr. 1, Absatz 2).
Gemäß Gefahrstoffverordnung ist die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung von natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen und daraus her- gestellten Zubereitungen und Erzeugnissen, die Asbest enthalten, erst bei einem Massengeh- alt ab 0,1 M.-% verboten. Da das Gefahrenpotenzial lungengängiger Asbestfasern unabhängig vom Ursprung ist, besteht ein Widerspruch, dessen rechtliche Auflösung derzeit nicht abseh- bar ist (LAGA-Mitteilung 23, Kap. 6.3.3).
Bei der Bewertung der Ergebnisse ist zu beachten, dass Werte nicht aufgerundet werden, d.h. ein Ergebnis von 0,099 M.-% liegt unter dem Wert von 0,1 M.-% und ist somit als „nicht ge- fährlicher Abfall“ einzustufen.
Gemäß NGS-Merkblatt „Merkblatt zur Entsorgung von teer- und asbesthaltigem Straßenauf- bruch“ Stand 08/2024 kann die Prüfung, ob Asbest im Straßenaufbruch enthalten ist, nach der Richtlinie VDI 3876 (Nachweisgrenze < 0,005 M.-%) oder VDI 3866 Blatt 5 (Anhang B) (Nach- weisgrenze 1 M.-%) erfolgen. Sofern bei dieser Untersuchung keine Fasern nachgewiesen wer- den, ist keine weitere Überprüfung erforderlich. Sofern Fasern nachgewiesen werden und es sich um geogenes Asbest handelt, ist eine Quantifizierung der Fasern über das BIA-Verfahren 7487 durchzuführen.
Für die Bewertung werden dann die mit dem BIA- (IFA)-Verfahren ermittelten Gehalte an lun- gengängigen Asbestfasern (nach WHO) zugrunde gelegt. Ist der Anteil an Asbest ≥ 0,1 M.-%,
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ist der asbest- (und teer) haltige Straßenaufbruch in den Abfallschlüssel 17 06 05* „asbesthal- tiger Baustoff“ und damit als gefährlicher Abfall einzustufen (NGS-Merkblatt 08/2024). Dabei ist es nicht relevant, ob das Bitumengemisch kohlenteerhaltig oder kohlenteerfrei ist. Um das Risiko von Verzögerungen durch Nachuntersuchungen zu reduzieren, bleibt die NLStBV dabei, die Asbestuntersuchung von vornherein im BIA-Verfahren 7487 durchzuführen.
3.5.1 Asbest in natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen
Bestimmte mineralische Rohstoffe können Spuren von Asbest enthalten. Die TRGS 517 führt die potenziell asbesthaltigen Gesteinsarten auf:
- Ultrabasite/Peridotite (z. B. Dunit, Lherzolith, Harzburgit)
- Basische Effusiva (z. B. Basalt, Spilit, Basanit, Tephrit, Phonolit)
- Intrusive (z. B. Gabbro, Norit, Diabas)
- Metamorphe und metasomatisch überprägte Gesteine (z. B. metasomatische Talkvor- kommen, Grünschiefer, Chlorit- und Amphibolschiefer/-fels (Bsp.: Nephrit), Serpen- tinit, Amphibolit)
Die darin vorkommenden Asbestminerale stammen meist aus der Familie der Amphibole (z.B. Tremolit und Aktinolith). Aufgrund der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der Baustel- lenverordnung hat der Bauherr bzw. Auftraggeber zu ermitteln, ob in dem zu fräsenden Ma- terial Asbest enthalten sein kann. Anhaltspunkte liefern die Bauakten der Straßenbaubehör- den, wenn sie Art oder Herkunft des Gesteins dokumentieren.
Können diese Gesteine nicht ausgeschlossen werden, sind Proben der Oberflächenbefesti- gung auf Asbest zu untersuchen. Je 6.000 m² zu fräsender Fläche ist dazu eine repräsentative Materialprobe zu entnehmen. Weist die Oberflächenbefestigung unterschiedliche Beläge auf, muss die Probenahme nach den Materialarten differenzieren. Im Prüfbericht ist auch die Art der vorgefundenen Asbestfasern (z. B. Aktinolith bzw. Amphibol) anzugeben.
Nach den Vorgaben der TRGS 517 sind Schichten mit einem Anteil lungengängiger Asbestfa- sern gem. WHO < 0,008 M.-% als „asbestfrei“ zu deklarieren. „Besondere Maßnahmen“ zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sind nicht erforderlich.
Bei einem Asbestgehalt WHO ≥ 0,008 M.-% sind die Schichten als „asbesthaltig“ zu deklarie- ren, werden aber bis zu der Grenze von 0,1 M-% als „nicht gefährlicher Abfall“ eingestuft. Gemäß der Gefahrstoffverordnung dürfen Gemische und Erzeugnisse mit einem Asbestgehalt unter 0,1 M.-% wiederverwendet werden. Ungeachtet dessen werden für den Ausbau von asbesthaltigen Schichten besondere Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz erfor- derlich (s. Kap. 6.2.2). Ab einem Massengehalt von ≥ 0,1 M.-% handelt es sich um Abfall, der nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf und als gefährlicher Abfall zu beseitigen ist.
3.5.2 Absichtlich zugeführter Asbest
In Brückenbauwerken kann Asbest in Form von Asbestzementprodukten (z. B. Abstandshalter, Hüllrohre, Entwässerungsrohre oder Anstrichen) absichtlich zugesetzt worden sein. Wird ab- sichtlich zugesetzter Asbest nachgewiesen, muss dieser gemäß der Chemikalien-Verbotsver- ordnung (ChemVerbV) in Verbindung mit der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 52
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1907/2006) aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschleust und beseitigt werden, unabhängig vom Massengehalt.
Bei Brückenbauwerken, die zwischen 1960 und 31.10.1993 errichtet wurden, können asbest- haltige Produkte verbaut worden sein. Im Rahmen der Vorerkundung müssen Bauwerke aus diesen Baujahren auf diese Produkte hin untersucht werden. Durch Sichtung des Brücken- buchs können unter Umständen asbesthaltige Produkte ausfindig gemacht werden.
Bauwerke, die ab dem 31.10.1993 errichtet wurden, werden aufgrund des Asbestverbots als asbestfrei angenommen und brauchen nicht auf asbesthaltige Produkte untersucht zu wer- den.
Die Erkundung der Bausubstanz vor baulichen Eingriffen ist die Voraussetzung dafür, dass das Bauwerk als asbesthaltig oder asbestfrei eingestuft werden kann. Die gutachterliche Erkun- dung erfolgt nach den Vorgaben der VDI 6202 Blatt 3. Die Person, die die gutachterliche Er- kundung durchführt, muss eine Bescheinigung oder Bestätigung im Sinne der VDI 6202 Blatt 20 (Ausgabe 2017) über Erkundung auf Asbest vorweisen. Wird bei der Vorerkundung kein Asbest nachgewiesen, kann der anfallende Abfall als asbestfrei eingestuft werden.
Jedes mögliche Asbestprodukt muss mit Hilfe von mindestens zwei Beprobungen pro Bauteil untersucht werden, eine Vermischung mit dem umgebenden Beton ist zu vermeiden. Hat das Brückenbauwerk eine Beschichtung, ist diese in der zu beprobenden Fläche abzutragen, um z.B. die Abstandshalter sichtbar zu machen. Nur wenn die Produkte nicht sichtbar sind, ist eine Fläche von 1 m² bis zu einer Tiefe von max. 4 mm abzutragen und zu analysieren.
Die Aufbereitung bzw. Homogenisierung der gesamten Probemenge sowie die Analyse hat in einem nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Prüflabor zu erfolgen (siehe auch https://www.dakks.de/content/datenbank-akkreditierter-stellen). Die Analyse erfolgt gemäß der VDI Richtlinie 3866, Blatt 5. Für die Bestimmung des Asbestgehalts ist der Gesamtgehalt der Asbestfasern heranzuziehen. Die Art der Asbestfasern (z.B. Chrysotil) ist im Prüfbericht des Labors anzugeben sowie das Analysenprotokoll des Labors ist mitzuliefern.
Liegt der Asbestgehalt < 0,1 M.-%, handelt es sich um einen gering asbesthaltigen, nicht ge- fährlichen Abfall (z. B. 17 01 01 mit dem Hinweis „mit geringfügigen Asbestgehalten“), der jedoch grundsätzlich zu beseitigen ist. Für den Abbruch von Stahlbeton (Brückenbauwerke, Fundamente) ist folgendes zu beachten:
Wird ein Brückenbauwerk ausschließlich aufgrund asbesthaltiger Kleinteile wie z. B. Abstands- halter als asbesthaltig eingestuft, kann das Bauwerks trotz des Asbestgehalts in den Abstands- haltern als nicht gefährlicher Abfall (17 01 01 mit dem Hinweis „mit geringfügigen Asbestge- halten“)) beseitigt werden. Der Betonbruch ist geringfügig asbesthaltig2. Die Asbestfreiheit ist demgegenüber analytisch nachzuweisen.
2: Der Asbestgehalt aus Abstandshaltern und Mauerstärken ergibt sich im Betonbruch bei den üblichen Verwendungen im Bauwesen kon- servativ zu etwa 0,05 M.-%. Somit werden 0,1 M.-% im Regelfall nicht überschritten: In Stahlbetonbauwerken ist mit 24 bis 28 Abstand- haltern / m Stützlänge zu rechnen. Bei einem Gewicht des Abstandshalters von 60 g/Stück entspricht dies einer Masse an Abstandshaltern von 0,5 kg bis 1 kg mit 0,1 kg bis 0,2 kg Asbest bei einem Faseranteil von 20 %. Soweit sich in einem atypischen Fall ein Asbestgehalt ≥ 0,1 M.-% ergibt, sind die Bau- und Abbruchabfälle dem Abfallschlüssel 17 01 06* (asbesthaltig, zur Beseitigung) zuzuordnen. (LAGA M23, 2022) 53
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Für eine ordnungsgemäße Entsorgung asbesthaltiger Bauabfälle aus dem Rückbau ist folgen- der Arbeitsablauf einzuhalten:
-
Erkundung der Bauwerkssubstanz auf Asbest (historische Untersuchung). Wurde das Bauwerk vor oder nach 1993 gebaut?
-
Wurde Asbest analytisch nachgewiesen, ist ein Rückbaukonzept gemäß TRGS 519 Nr. 4.2 zu erstellen.
-
Der AN zeigt die Arbeiten spätestens sieben Tage vor Baubeginn gemäß TRGS 519 Nr. 3.2.bei der zuständigen Behörde an.
-
Die asbesthaltigen Bauteile sind, soweit technisch möglich, vor dem Abbruch des Bau- werks fachgerecht auszubauen (z. B. Entwässerungsrohre). Sollte eine Separierung der asbesthaltigen Bauteile nicht möglich sein, ist das Bauwerk entsprechend rückzu- bauen. Die Bau- und Abbruchabfälle sind gemäß DepV zu beseitigen.
-
Der Ausbau asbesthaltiger Bauteile ist zu dokumentieren.
Für Kleinmengen von bis zu 10 m3 pro Baustelle gibt es eine Kleinmengenregelung (LAGA- Mitteilung 23). Für Kleinmengen mineralischer Bau- und Abbruchabfälle, die bei Abbruch-, Sa- nierungs- oder Instandsetzungsarbeiten anfallen, muss demnach kein Rückbau- und Entsor- gungskonzept erstellt werden. Der Abfall wird behandelt wie ein asbesthaltiger Abfall mit ge- ringen Asbestgehalten < 0,1 M.-% und ist mit einem entsprechenden Abfallschlüssel 17 01 xx mit dem Hinweis „mit geringfügigen Asbestgehalten“ auf einer Deponie zu beseitigen. Die TRGS 519 ist anzuwenden.
3.6 Künstliche Mineralfaser-Produkte (KMF)
Mineralwolle-Produkte wie Glaswolle, Steinwolle und Schlackenwolle sowie auch Keramikfa- ser-Produkte gehören zu den künstlich hergestellten anorganischen glasigen Faser-Produkten (KMF). Sie fanden bis zum Zeitpunkt des Herstellungs- und Verwendungsverbotes im Jahre 2000 Verwendung u. a. als Wärme- und Schalldämmung oder in Brandschutzmaßnahmen. Hierzu gehören z. B. Dämmstoffe in Lärmschutzwänden oder in Brandschutztüren bei Brü- ckenbauwerken. Beim Umgang mit KMF-Produkten werden Fasern frei, die lungengängig sind und als krebserzeugend gelten.
In Bezug auf die Einsatzjahre werden „alte“ (bis 1996) sowie „neue“ (ab 2000) Produkte un- terschieden. Zwischen 1996 und 2000 wurden sowohl alte als auch neue Produkte verwendet. Ausgebaute alte Produkte gelten als gefährlicher Abfall mit dem Abfallschlüssel 17 06 03* „an- deres Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält“. Beim Ausbau ist die TRGS 521 zu beachten (siehe Kap. 6.2.3). Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz lässt eine verein- fachte Vorgehensweise für die Einstufung der Gefährlichkeit zu, in der nach Herstellerjahren unterschieden wird: • Herstellung vor 2000 oder unbekannt: kanzerogen, gefährlicher Abfall, 17 06 03* • Herstellung nach 2000: nicht kanzerogen, kein gefährlicher Abfall, 17 06 04 54
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Soll im Einzelfall nachgewiesen werden, dass Fasern mit dem Herstellungsjahr vor 2000 als nicht gefährlich eingestuft werden können, sind eine historische Recherche und/oder die Er- mittlung des KI-Indexes zwingend erforderlich. Die Untersuchung erfolgt an einem Raster- elektronenmikroskop mit EDX-Analyseeinrichtung (REM/EDX) in Anlehnung an die VDI Richt- linie 3492 Blatt 2. Dabei wird der Nachweis lungengängiger Fasern (W40-Fasern) erbracht und der Kanzerogenitätsindex (KI-Wert) bestimmt. Je kleiner der KI-Wert, desto größer das krebs- erzeugende Potenzial. Alte Produkte haben in der Regel einen KI-Wert von < 40.
3.7 Bankettschälgut
Bankettschälgut ist mineralischer Abfall, der vom parallel zur Straße verlaufenden, (un)befes- tigten Bereich des Straßenkörpers abgeschält wird, um den Wasserabfluss von der Fahrbahn sicherzustellen. Bankettschälgut besteht aus
- natürlichen mineralischen Rohstoffen mit Korngrößen bis 45 mm,
- Gemischen aus natürlicher Gesteinskörnung und mineralischen Abfällen,
- Fremdbestandteilen aus der Straßennutzung (Abrieb, Staub) sowie
- unterschiedlich hohen organischen Anteilen des Bewuchses.
Bankettschälgut ist als Abfall einzustufen. Bei Bankettschälgut ergibt sich grundsätzlich Unter- suchungsbedarf. Die DIN 19731, Abschnitt 5.3 führt aus: „Dieser grundsätzliche Untersuchungsbedarf besteht insbesondere für Bodenmaterial und Baggergut der nachstehend genannten Herkünfte, wobei die jeweils charakteristi- schen Verunreinigungen beispielhaft aufgeführt werden: (…) d) Oberböden im Straßenrandbereich einschließlich Bankettschälgut, mindestens bis 10 m Entfernung vom befestigten Fahrbahnrand (Blei, Zink, Cadmium und Nickel), Po- lycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Polychlorierte Biphenyle (PCB), Dio- xine, Platingruppenelemente; (…)“.
In Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen ist Bankettschälgut einem der beiden Ab- fallschlüssel zuzuordnen:
- 17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten oder
- 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat 2010 die mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) abgestimmte „Richtlinie zum Umgang mit Bankettschälgut, Ausgabe 2010" bekannt gegeben. In Niedersach- sen haben das Umweltministerium und das Verkehrsministerium 2012 einen ergänzenden Er- lass eingeführt. Aufgrund der ErsatzbaustoffV erfolgte in 12/2024 eine Aktualisierung des Er- lasses sowie der Verfügung „Richtlinie zum Umgang mit Bankettschälgut, Ausgabe 2010 sowie Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 04/2010 vom 20.03.2010“.
Gemäß neuer Erlasslage darf Bankettschälgut innerhalb des Straßenkörpers gemäß Kapitel Nr. 2.1 und 4.2 der „Richtlinie zum Umgang mit Bankettschälgut" in dünnen Schichten und mit einer maximalen Breite von 5 m neben der befestigten Fläche umgelagert werden. 55
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Voraussetzung hierfür ist eine anschließende vollständige Dokumentation der durchgeführten Arbeiten sowie eine maximale durchschnittliche Verkehrsbelastung (DTV) von 20.000 Fahr- zeugen/24h in dem betreffenden Streckenabschnitt. Bei der Umlagerung ist darauf zu achten, dass das Bankettschälgut nicht in die Sohle des entwässernden Straßenseitengrabens einge- bracht wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Graben dauerhaft oder nur zeitweise Wasser führt. Überschüssiges sowie organoleptisch auffallendes Material ist nach Anlage 5 „Probenahme und Untersuchungsumfang“ des Erlasses „Richtlinie zum Umgang mit Bankettschälgut“ vom 03.12.2024 zu untersuchen und zu entsorgen.
Bankettschälgut kann auch im Rahmen straßenbaulicher Maßnahmen genutzt werden, wenn es funktional geeignet ist und die zulässigen Schadstoffgehalte einhält. Anderenfalls ist das Bankettschälgut an Dritte abzugeben. Generell ergeben sich für Bankettschälgut in der Regel die folgenden Entsorgungsmöglichkeiten:
- Verwertung im Bergbau über Tage auf der Grundlage der Technischen Regeln des Län- derausschusses Bergbau (LAB),
- Verwertung in der Rekultivierungsschicht von Deponien auf der Grundlage der DepV,
- Verwertung und Beseitigung auf Deponien auf der Grundlage der DepV.
3.8 Räumgut aus Straßenbegleitgräben
Bei der Unterhaltung von Gewässern fällt Räumgut an, das mit straßenverkehrstypischen Schadstoffen belastet sein kann. Das Räummaterial (Sedimente und Pflanzenbestandteile) wird bisher überwiegend dauerhaft auf dem Gewässerrandstreifen abgelegt. Eine Untersu- chung auf Schadstoffe und eine Entsorgungsplanung ist bisher rechtlich nicht gefordert. Hin- sichtlich der Einhaltung der abfall- und bodenschutzrechtlichen Anforderungen unterscheidet das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz zwei Fallkonstellatio- nen (Abb. 9).
| Fallkonstellationen für den Umgang mit Räumgut | ||
|---|---|---|
| 1. Räummaterial verbleibt im Gewässersystem | ||
| ➢ Wenn das Räummaterial bei der Unterhaltung von Gewässern – auch Gräben – nicht aus dem System des Gewässers (einschließlich Randstreifen) heraus verbracht wird, liegt keine Entledigung im Sinne des § 3 Absatz 1 KrWG vor. Das Räummaterial darf zur Erhaltung des wasserrechtlich zugelassenen Gewässerzustands auf dessen Rand abgelegt werden. Die Gesamtmaßnahme bewirkt die dauerhafte Erhaltung des was- serrechtlich geregelten Zustands in einem natürlich-dynamischen System (Erlass MU vom 21.11 2012 „Abfallrechtliche Anforderungen beim Umgang mit Räumgut aus der Gewässerunterhaltung“ (Az. 36-62820/17)). | ||
| 2. Räummaterial wird aus dem Gewässersystem entfernt. | ||
| ➢ Bei Räummaterial aus Begleitgräben von Fernstraßen ist von einer verkehrstypischen Belastung auszugehen. Im Vorfeld der Räumung ist das Sediment zu untersuchen. Zum Wiedereinbau am Herkunftsort ist Bodenaushub zu untersuchen, insbesondere |
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bei Hinweisen auf anthropogene oder geogene Belastungen. Die Untersuchungs- dichte ist in Abhängigkeit vom beabsichtigten Entsorgungsweg mit der unteren Was- serbehörde oder der unteren Bodenschutzbehörde des Landkreises abzustimmen. Die Probenahme ist zweckmäßig auf die überschlägig ermittelte Masse des Räumguts zu beziehen. Ist eine Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen vorgesehen, handelt es sich um eine Verwertung in oder auf einer durchwurzelbaren Bodenschicht. In diesem Fall sind auf der Zielfläche 70 % der Vorsorgewerte der BBodSchV einzuhalten (§ 6 Absatz 4 i.V. mit § 7 Absatz 3 BBodSchV). Die Zulässigkeit der Vorgehensweise ist mit der unteren Bodenschutzbehörde des jeweiligen Landkreises zu klären.
Abb. 9: Fallkonstellationen für den Umgang mit Räumgut
3.9 Sedimente aus Entwässerungsanlagen
Regenwasserbehandlungsanlagen sind wesentlicher Bestandteil der Entwässerungssysteme von Fernstraßen. Das auf den Fahrbahnen und den zugehörigen Nebenanlagen anfallende Oberflächenwasser wird gefasst und den Anlagen zugeführt. Hier sedimentieren mit den Schwebstoffen auch die partikelgebundenen Schadstoffe.
Zum Erhalt der Funktionsfähigkeit sind die Absetzbereiche und Fließrinnen in den Regenbe- handlungsanlagen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der wasser- rechtlichen Zulassungsbescheide regelmäßig zu räumen. Bei den Sedimenten im Absetzbe- reich und in den Fließrinnen handelt es sich um Gemische mineralischer Komponenten, die straßentypische Verunreinigungen enthalten. Im Vorfeld einer Räumung sind daher die Abla- gerungen in den Absetzbecken zu beproben und laboranalytisch zu untersuchen (s. Kap. 4.1.1.4).
In Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen sind die Sedimente aus Entwässerungs- anlagen einer der beiden Abfallarten zuzuordnen:
- 17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt
- 17 05 05* Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält.
Die Abfallschlüssel gelten auch für die Sedimente aus Abscheideranlagen für Leichtflüssigkei- ten gemäß DIN 1999, wenn diese zur Regenwasserbehandlung genutzt werden.
Die Entnahmetechnik ist von der Bauweise und Zugänglichkeit der Entwässerungsanlagen ab- hängig. Die Schlämme aus den Sedimentationsanlagen weisen einen hohen Wassergehalt auf, der eine direkte Anlieferung auf einer Deponie unter Umständen ausschließt. Anhaltspunkte liefert der bei der laboranalytischen Untersuchung festgestellte Trockensubstanzgehalt. Mit der Ausschreibung für die Räumung der Anlagen ist auf diese Besonderheit hinzuweisen. Um die für eine Deponierung erforderliche „Stichfestigkeit“ der Schlämme zu erzielen, ist in der Regel ein zusätzlicher Verfahrensschritt vorzusehen. Werden zur Konditionierung Zusatz- stoffe, wie z. B. Kalk, eingesetzt, trägt die Massenmehrung zu einer Erhöhung der Entsorgungs- kosten bei. Die Zuordnungswerte müssen jedoch vor der Konditionierung eingehalten wer- den. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Schlämme in speziellen Aufbereitungsfahrzeugen
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vor Ort zu entwässern. Auch Behandlungsanlagen für belastete Böden oder für industrielle Abwässer können für die Annahme geeignet sein. Der Bieter hat darzulegen, ob der beabsich- tigte Entsorgungsweg eine Schlammentwässerung erfordert und welches Verfahren für diese Vorbehandlung vorgesehen ist.
3.10 Abgrenzung gefährlicher und nicht gefährlicher mineralischer Abfälle in Niedersachsen
Die für die Abgrenzung von Bodenmaterial und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunrei- nigungen nach der AVV maßgebenden Parameter und Zuordnungswerte hat das Niedersäch- sische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz landeseinheitlich mit Erlass vom 10.09.2010 konkretisiert (s. Tab. 6.5.1 und 6.5.2 der Anlage 6). Die grundsätzliche Zuordnung von Stra- ßenausbaustoffen zu den Abfallschlüsseln der AVV hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz mit Erlass vom 01.06.2017 festgelegt (Tab. 13).
Bodenmaterial, Baggergut und Bauschutt sind in Niedersachsen dann als gefährlicher Abfall einzustufen, wenn mindestens
- einer der im Erlass vom 10.09.2010 aufgeführten Zuordnungswerte für den Feststoff- gehalt
- oder der Zuordnungswert für ein Eluatkriterium der DepV für die Deponieklasse I (An- hang 3 Nr. 2 Tab. 2, Spalte 6 DepV) überschritten ist.
Ergänzend legte das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klima- schutz mit Erlass vom 28.11.2022 alternativ eine vereinfachte Einstufung von Bodenmaterial, Baggergut und Bauschutt fest, wenn diese gemäß ErsatzbaustoffV untersucht worden sind:
-
Halten Bodenmaterial, Baggergut und Recycling-Baustoffe die Materialklassen der Er- satzbaustoffV ein, können diese auf Deponien ohne weitere Untersuchungen ange- nommen und als nicht gefährlicher Abfall eingestuft werden.
-
Halten Bodenmaterial, Baggergut und Recycling-Baustoffe die Anforderungen der Ma- terialklasse BM-F3, BG-F3 oder RC-3 nicht ein, sind sie als gefährlicher Abfall im Sinne der AVV einzustufen. Nicht bewertungsrelevant sind dabei Überschreitungen bei den Parametern
-
mineralische Fremdbestandteile,
-
pH-Wert,
-
elektrische Leitfähigkeit,
-
Sulfat,
-
TOC, wenn keine Anhaltspunkte für gefährliche Inhaltsstoffe vorliegen.
Bauschutt, der nicht gemäß ErsatzbaustoffV aufbereitet werden soll, ist bezüglich der abfall- rechtlichen Gefährlichkeit grundsätzlich nach dem Erlass vom 10.09.2010 zu beurteilen.
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[Seite 60]
Tab. 13: Kriterien für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung und für die abfallrechtliche Zuordnung von Straßenausbaustoffen und Bodenaushub
| Abfall und Herkunft | Grundlage für die Be- wertung der Schadlo- sigkeit der Verwertung | Abfall- | Abfallbezeichnung | Abfallrechtliche Zuordnungskriterien | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| schlüssel | ||||||||||
| Hydraulisch gebundene Schich- | 17 01 | Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik | ||||||||
| ten, Betonsteine, Natursteine | ||||||||||
| - Betonfahrbahndecken, Beton- tragschichten, hydraulisch ge- bundene Tragschichten (HGT), Bordsteine, Recyclingbaustoffe aus Beton, Natursteinpflaster, Formsteine und Platten aus na- türlichen Gesteinen und Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, Bauschutt (nicht aufbereitet) - Recycling-Baustoffe mit Antei- len an Asphaltgranulat oder Kontakt zu pechhaltigen Schichten | ErsatzbaustoffV: Anlage 1, Tab. 1: Materialwerte für Er- satzbaustoffe (RC), Anlage 4, Tab. 2.2 Überwachungswerte für RC sowie Anlage 1, Tab. 4: stra- ßenbauspez. zus. Mate- rialwerte: EOX (Fest- stoff) und PCB + PCB- 6 118 (Eluat) bei Anhaltspunkten für Schadstoffbelastungen: Anlage 1, Tab. 4: Zusätz- liche Materialwerte für nicht aufbereiteten Bauschutt | 17 01 01 | Beton | Zuordnung gemäß Erlass des MU vom 01.06.2017 zur Zuordnung von Abfall- schlüsseln zu Straßenausbaustoffen (Stra- ßenaufbruch) nach der Abfallverzeichnis- Verordnung (AVV) Abgrenzungswerte gemäß Erlass des MU vom 10.09.2010 oder nicht gefährlich bei Einhaltung relevanter Materialwerte RC-3 (Erlass des MU vom 18.11.2022) | ||||||
| 17 01 02 | Ziegel | |||||||||
| 17 01 03 | Fliesen, Ziegel und Keramik | |||||||||
| 17 01 06* | Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefähr- liche Stoffe enthalten | |||||||||
| 17 01 07 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Aus- nahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen | |||||||||
| - Recycling-Baustoffe aus Beton- bahnschwellen | 17 01 01 | Beton | Zuordnung gemäß Erlass MU vom 19.12.2023 „Einstufung (AVV), Verwertung und Ablagerung von Gleisschotter, Beton- bahnschwellen und Bodenaushub mit Be- lastungen von bahntypischen Herbiziden: Nach ErsatzbaustoffV untersuchte Materi- alien“ | |||||||
| 17 01 06* | Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefähr- liche Stoffe enthalten |
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| Abfall und Herkunft | Grundlage für die Be- | Abfall- schlüssel | Abfallbezeichnung | Abfallrechtliche Zuordnungskriterien | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| wertung der Schadlosig- | ||||||||||
| keit der Verwertung | ||||||||||
| Ausbauasphalt und teer-/ | 17 03 | Bitumengemische, Kohlenteer | ||||||||
| pechhaltige Schichten | und teerhaltige Produkte | |||||||||
| Ausbauasphalt und alle ande- ren mit Bitumen oder Stein- kohlenteer gebundenen Stra- ßenausbaustoffe einschließlich hydraulisch gebundener pech- haltiger Straßenaufbruch (HGT-Material) Bitumenhaltige bzw. teer- /pechhaltige Fugenfüllstoffe | Richtlinien für die um- weltverträgliche Verwer- tung von Ausbaustoffen mit teer-/ pechtypischen Bestandteilen sowie die Verwertung von Ausbau- asphalten im Straßenbau (RuVA-StB 01, Fassung 2005) | 17 03 01* | kohlenteerhaltige Bitumengemi- sche | Gehalt an PAK im Feststoff von > 25 mg/kg Erlass des MU, 07.07.2010: Entsorgung pechhaltiger Straßenaufbruch | ||||||
| 17 03 02 | Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fal- len | Gehalt an PAK im Feststoff von ≤ 25 mg/kg Erlass des MU, 07.07.2010: Entsorgung pechhaltiger Straßenaufbruch | ||||||||
| 17 03 03* | Kohlenteer und teerhaltige Pro- dukte | Abgrenzungswert für Fugenvergussmas- sen: Gehalt an PAK im Feststoff > 100 mg/kg, Mitteilung MU vom 26.07.2018 | ||||||||
| 17 06 | Dämmmaterial und asbesthal- | |||||||||
| tige Baustoffe | ||||||||||
| 17 06 05* | Asbesthaltige Baustoffe | Straßenaufbruch mit einem Asbestgehalt von ≥ 0,1 M.- % (WHO-Fasern) |
60
[Seite 62]
| Abfall und Herkunft | Grundlage für die Be- | Abfall- schlüssel | Abfallbezeichnung | Abfallrechtliche Zuordnungskriterien | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| wertung der Schadlosig- | ||||||||
| keit der Verwertung | ||||||||
| Bodenaushub und mineralische | 17 05 | Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standor- ten), Steine und Baggergut | ||||||
| Gemische aus Unterbau, Unter- | ||||||||
| grund und ungebundenen | ||||||||
| Schichten | ||||||||
| - Bodenmaterial ohne oder mit bis 10 Vol.-% Fremdbestand- teile - Bodenmaterial mit bis zu 50 Vol. % - natürliche mineralische Aus- baustoffe (z. B. Kies) - Gemische mineralischer Ab- fälle (z. B. Schlacken und Aschen) - sonstige ungebundene Mine- ralstoffgemische - Bodenaushub und Gesteins- material aus hydraulisch ver- festigten Schichten | ErsatzbaustoffV, Anlage 1, Tab. 3, Materialwerte für Bodenmaterial und Baggergut; Anlage 1, Tab. 4: straßen- bauspezifische zus. Mate- rialwerte: BTEX und Cyanide (Fest- stoff) bei Anhaltspunkten für weitere Schadstoffe: er- gänzende Untersuchung gemäß Anlage 1, Tab. 4: Zusätzliche Material- werte für spezifische Be- lastungsparameter von Bodenmaterial und Bag- gergut | 17 05 03* | Boden und Steine, die gefährli- che Stoffe enthalten | Zuordnung gemäß Erlass des MU vom 01.06.2017 zur Zuordnung von Abfallschlüs- seln zu Straßenausbaustoffen (Straßenauf- bruch) nach der Abfallverzeichnis-Verord- nung (AVV) Abgrenzungswerte gemäß Erlass des MU vom 10.09.2010 zur Abgrenzung von Boden- material und Bauschutt mit und ohne schäd- liche Verunreinigungen nach der AVV oder nicht gefährlich bei Einhaltung relevanter Materialwerte BM-F3 bzw. BG-F3 (Erlass MU 18.11.2022) | ||||
| 17 05 04 | Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen | |||||||
| Sedimente aus Entwässerungs- anlagen | 17 05 05* | Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält | ||||||
| 17 05 06 | Baggergut mit Ausnahme desje- nigen, das unter 17 05 05 fällt |
61
[Seite 63]
| Abfall und Herkunft | Grundlage für die Be- | Abfall- schlüssel | Abfallbezeichnung | Abfallrechtliche Zuordnungskriterien | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| wertung der Schadlosig- | ||||||||
| keit der Verwertung | ||||||||
| Bodenaushub und mineralische | 17 05 | Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standor- ten), Steine und Baggergut | ||||||
| Gemische aus Unterbau, Unter- | ||||||||
| grund und ungebundenen | ||||||||
| Schichten | ||||||||
| Bodenaushub aus Oberboden- schichten, einschließlich Mut- terboden, und aus natürlich an- stehendem Boden ohne oder mit mineralischen Fremdbe- standteilen von bis zu 10 Vol.-% | bei Verwertung in der durchwurzelbaren Bo- denschicht: BBodSchV Anlage 1, Tab. 1, 2 Vor- sorgewerte und ggf. Tab. 4; ErsatzbaustoffV, An- lage 1, Tab. 3, Material- werte für Bodenmaterial und Baggergut; Anlage 1, Tab. 4: straßenbauspezi- fisch BTEX, und Cyanide (Feststoff) | 17 05 04 | Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen | LABO-Vollzugshilfe zu § 6 - 8 BBodSchV | ||||
| Gleisschotter | ErsatzbaustoffV, Anlage 1, Tab. 2, Materialwerte für Gleis- schotter | 17 05 07* | Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält | Einstufung (AVV), Verwertung und Ablage- rung von Gleisschotter, Betonbahnschwel- len und Bodenaushub mit Belastungen von bahntypischen Herbiziden: Nach ErsatzbaustoffV untersuchte Materia- lien, Erlass des MU vom 19.12.2023 nicht gefährlich bei Einhaltung der Material- werte GS-3 | ||||
| 17 05 08 | Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt |
62
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| Abfall und Herkunft | Grundlage für die Bewer- | Abfall- schlüssel | Abfallbezeichnung | Abfallrechtliche Zuordnungskriterien | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| tung der Schadlosigkeit | ||||||||
| der Verwertung | ||||||||
| Sortenrein ausgebaute Ab- fälle aus thermischen Prozes- sen | 10 | Abfälle aus thermischen Prozes- | Die Zuordnung des Abfallschlüssels ist branchen- und prozessspezifisch. | |||||
| sen | ||||||||
| 10 01 | Abfälle aus Kraftwerken und an- | Die Liste ist beispielhaft. Für einige der Abfallarten ist kein Abfall- schlüssel als gefährlicher Abfall vorgese- hen. Bei Überschreitung der Abgrenzungs- werte für Bodenmaterial ist der Abfall- schlüssel 17 05 03* (Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten) einzusetzen. Zur Einstufung ist in Zweifelsfällen die NGS sowie ggf. die Zentrale Unterstützungs- stelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicher- heit (ZUS AGG) einzubeziehen. | ||||||
| deren Verbrennungsanlagen | ||||||||
| Sortenrein ausgebaute Abfälle aus thermischen Prozessen, z.B. Schlacken und Aschen, mit unveränderten ursprüngli- chen Eigenschaften aus unge- bundenen Schichten Zu dieser Abfallgruppe gehö- ren auch sortenrein ausge- baute Werksteine (z. B. Schla- ckensteine) | ErsatzbaustoffV, Anlage 1, Tab. 1, Materialwerte für geregelte Ersatzbaustoffe: - Hochofenstückschlacke, - Stahlwerksschlacke, - Steinkohlenflugasche, - Schmelzkammergranulat, Hausmüllverbrennungs- asche - Gießereirestsand, - Gießerei–Kupolofenschla- cke, - Hüttensand, - Schlacke und Schlackengra- nulat aus der Kupfererzeu- gung, - Kesselasche aus Steinkoh- lenfeuerung | 10 01 01 | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt | |||||
| 10 02 | Abfälle aus der Eisen- und Stahl- | |||||||
| industrie | ||||||||
| 10 02 02 | Unbearbeitete Schlacke | |||||||
| 10 06 | Abfälle aus der thermischen Kup- | |||||||
| fermetallurgie | ||||||||
| 10 06 01 | Schlacken (Erst- und Zweit- schmelze) |
63
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Abb. 10: Anwendungsbereiche der rechtlichen Bestimmungen und des technischen Regelwerks
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[Seite 66]
4 Untersuchung und Bewertung
Die Erfahrung zeigt, dass fehlende oder unzulängliche Untersuchungen von Bodenaushub und Straßenausbaustoffen zu Fehlentscheidungen, Baustillstand und unerwarteten und beträcht- lichen Kostensteigerungen führen. Häufig stehen die eingesparten Ausgaben für die erforder- lichen Untersuchungen und die gutachterliche Bewertung in keinem Verhältnis zu den mögli- chen finanziellen Folgen einer unzulässigen Entsorgung.
Probenahme und Analytik sollen aussagekräftige und plausible Grundlagen für die Bewertung der Abfälle und die Entscheidung über den Entsorgungsweg schaffen. In die Ausschreibung von Probenahme und Analytik ist die gutachterliche Bewertung der Ergebnisse einzubeziehen (zu den Anforderungen an die Probenahme s. a. Anlage 11).
Um keine Verwertungsoption auszuschließen, kann es erforderlich sein, die mineralischen Ausbaustoffe sowohl gemäß ErsatzbaustoffV als auch gemäß LAGA-M20 und DepV zu un- tersuchen und zu bewerten. Aus der Mehrfachuntersuchung ergeben sich zusätzliche Entsor- gungsmöglichkeiten über Anlagen, die ihrer Genehmigung entsprechend auch nach LAGA klas- sifiziertes Material annehmen und verwerten dürfen, sowie Deponien. Gemäß Ersatzbau- stoffV ergibt sich der folgende Untersuchungsumfang für die mineralischen Ausbaustoffe aus dem Straßenbau (Tab. 14):
| Tab. 14: Untersuchungsumfang für Ausbaustoffe aus dem Straßenbau gemäß Ersatzbau- | |||
|---|---|---|---|
| stoffV | |||
| Bodenmaterial im Sinne der BBodSchV | Tab. 10, ggf. Tab. 11 | ||
| Bankettschälgut | Untersuchungsumfang Bodenmaterial Tab. 9 | ||
| Bodenmaterial mit > 10 Vol.% und max. 50 Vol.% mi- neralischen Fremdbestandteilen (z. B. Bauschutt, Schlacke) | Untersuchungsumfang Bodenmaterial Tab. 9 | ||
| Ungebundene Schichten aus natürlichem Gesteins- material | Untersuchungsumfang Bodenmaterial Tab. 9 | ||
| Ungebundene Schichten aus RC-Baustoffen | Untersuchungsumfang RC, Tab. 8 | ||
| Hydraulisch verfestigtes Boden- und Gesteinsmate- rial (z. B. Bodenverfestigung, Bodenverbesserung des Untergrunds, des Unterbaus und des Oberbaus) | Untersuchungsumfang Bodenmaterial, Tab. 9 | ||
| Natursteinpflaster, Formsteine und Platten aus natür- lichen Gesteinen | Untersuchungsumfang RC, Tab. 8 | ||
| Beton (Betonfahrbahndecken, Betontragschichten, HGT, Beton-Werksteine) | Untersuchungsumfang RC, Tab. 8 | ||
| Bauschutt (nicht aufbereitet) | Untersuchungsumfang RC, Tab. 8 | ||
| Bitumengebundene Schichten (auch teer-/pechhal- tige Ausbaustoffe) | RuVA-StB; Tab. 7 |
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[Seite 67]
4.1 Probenahme
Die Probenehmer müssen laut § 8 ErsatzbaustoffV und Anhang 4 DepV über die erforderliche Fachkunde und über einen Sachkundenachweis gemäß LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98) für die Probenahme fester Abfälle verfügen. Die Probenahme muss die Ausbaustoffe/den Bo- denaushub abfallcharakterisierend erfassen. Zu unterscheiden sind
- die Probenahme vor dem Ausbau (im Bestand) zur Erkundung und Planung der Entsor- gung,
- die Probenahme nach dem Ausbau aus Haufwerken.
Die Auswahl der Probenahmegeräte und der Probenbehälter, die Probenahme, die Konservie- rung, der Transport und die Lagerung der Proben ergeben sich - in Abhängigkeit vom Proben- material und dem Entsorgungsweg - aus den LAGA-Mitteilungen (LAGA M20, LAGA M32, LAGA M35) sowie aus der BBodSchV.
Auf die Anforderungen, die sich aus dem vorgesehenen Entsorgungsweg ergeben, ist bei der Ausschreibung hinzuweisen. Probenahme, Probentransport und Probenlagerung dürfen die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Probenmaterials nicht beeinflus- sen. Die Probenahmen sind über ein Probenahmeprotokoll gemäß LAGA Mitteilung 32 (LAGA PN 98) zu dokumentieren (s. Anlage 9 oder Anhang 2 der Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32, 2019). Die Probenahmestellen sind in Lageplänen im Grundriss einzutra- gen. Auffälligkeiten sind zu vermerken.
Führt der Gutachter die Probenahme nicht selbst durch, wie z. B. im Rahmen der bauvorbe- reitenden Untersuchungen, muss er sie planen, koordinieren und begleiten. Für die Planung stellt der Gutachter ein Erkundungsprogramm auf, in dem u. a. der erforderliche Untersu- chungsumfang sowie die Probenahme festgelegt sind. Die Geländebefunde können eine Mo- difikation der geplanten Vorgehensweise erforderlich machen. Der angetroffene Ausbaustoff und die Probenahme sind präzise und umfassend zu dokumentieren, um die Laborergebnisse später in die untersuchte Fläche übertragen zu können. Die Bewertung der Ergebnisse erfolgt durch den Gutachter (s. Anlage 10 - Erforderliche Angaben eines Gutachtens, Teil C: Schad- stoffuntersuchung, NLStBV 06/2024).
4.1.1 Probenahme im Bestand
Für die Entsorgungsplanung im Straßenbau ist es zweckmäßig, die Proben aus dem Straßen- bauwerk zu ziehen, um den Rückbau auf die Befunde abzustimmen. Dazu müssen das Stra- ßenbauwerk und der Untergrund zugänglich gemacht werden. Die Art des Aufschlusses richtet sich nach der Aufgabenstellung und ist schadstoff- und standortspezifisch. In Böden und un- gebundenen Schichten sind grundsätzlich Schürfe durchzuführen, da Bohrungen mit einer vertikalen Schadstoffverfrachtung verbunden sein können, die das Ergebnis verfälschen. Schwierige Randbedingungen (z. B. hohes Verkehrsaufkommen, beengte Lage) können dage- gen für eine Bohrung oder eine Rammkernsondierung sprechen. Die Ansatzpunkte der Auf- schlüsse, Bohrungen und anderer Probenahmestellen sind nach Lage und Höhe einzumessen. Die erforderliche Verkehrssicherung ist sicherzustellen. Bei der Planung der Probenahme sind die geotechnischen und umweltanalytischen Untersuchungen aufeinander abzustimmen, um für die Probenahme dieselben Aufschlüsse (Schürfe, Bohrungen) nutzen zu können.
66
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Die Probenahmepunkte sind grundsätzlich im regelmäßigen geometrischen Raster anzuord- nen (äquidistant), wenn keine besonderen Hinweise zur Lage schadstoffbelasteter Bereiche vorliegen. Die Grundlage für die Auswahl der Beprobungspunkte sind die DIN 4020 (Geotech- nische Untersuchungen) und die DIN 19698-6 (Untersuchungen von Feststoffen – In-situ-Be- probung). Wenn es keine straßenbauspezifischen Festlegungen gibt, gelten
- bei Flächenbauwerken Rasterabstände bis 15 m,
- bei Linienbauwerken Längsabstände bis 200 m.
Bei kleinflächigen Bauwerken (100 bis 400 m2) sind mindestens vier Beprobungspunkte aus- zuwählen. Bei Linienbauwerken mit mehr als 10 m Breite können Beprobungen außerhalb der Mittelachse sinnvoll sein. Auf der freien Strecke genügt es bei gleichförmigen, stofflich homo- genen Linienbauwerken, alle 200 m Bohrkerne zur Erkundung des gebundenen Straßenober- baus zu ziehen. In Ortsdurchfahrten sowie bei abweichenden Bauweisen (z. B. bei Kreuzungs- bauwerken, Leitungsgräben), empfiehlt es sich, die Abstände auf 50 bis 100 m zu verringern.
Grundsätzlich gilt Folgendes:
- Die Probenahmestellen müssen die gesamte zu bewertende Fläche und die geplante Ausbautiefe erfassen.
- Die erfassten Tiefenbereiche müssen den Schichten des Bauwerks und den geotechni- schen Schichten entsprechen. Schichten können dann zusammengefasst werden, wenn eine getrennte Entnahme der einzelnen Schichten nicht möglich oder aufgrund der Zielstellung der Probenahme nicht notwendig ist.
- Die Festlegung der Beprobungspunkte orientiert sich an dem Anspruch, die Ausbau- stoffe/den Bodenaushub wirtschaftlich auszubauen und eine Charakterisierung und Einteilung von möglichst homogenen Baustoffen/Abfällen zu ermöglichen.
- Bei auffälligen Bereichen ist die Beprobung auf eine lokale Abgrenzung des Schadens- schwerpunktes abzustimmen (Hot-Spot-Untersuchung).
- Die Probenahme ist zu dokumentieren (Probenahmeprotokoll).
Bei Verdacht auf teer-/pechhaltige Schichten sind die angrenzenden Schichten von „oben nach unten“ zu beproben. Die Analytik ist schrittweise zu erweitern: Wenn keine Schadstoffe mehr feststellbar sind, kann auf eine Analytik der tieferen Schichten verzichtet werden.
4.1.1.1 Bodenhorizonte
Der anstehende natürliche Boden, auch im Untergrund, ist möglichst horizontweise zu bepro- ben. Eine Probe repräsentiert in der Regel einen Horizont von 30 cm; im Untergrund sind schichtspezifische Tiefenintervalle von bis zu 1 m zulässig. Auffälligkeiten sind zu beurteilen und ggf. gesondert zu beproben (Anlage 3 BBodSchV). Abweichende Beprobungstiefen sind zu begründen.
4.1.1.2 Asphaltflächen und Schichten mit teer-/pechhaltigen Bestandteilen
Hinweise zur Zahl der zu entnehmenden Proben aus Asphaltflächen sowie aus teer-/ pechhal- tigen Schichten enthält der Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Einführung der RuVA-StB 01 (Fassung 2005) vom 11.06.2010. Wenn eine Überbauung von teer-/pechhaltigen Schichten nicht möglich ist, ist der Fahrbahnaufbau auf
67
[Seite 69]
der Grundlage von mindestens zwei Bohrkernen mit einem Durchmesser von 15 Zentimetern oder auf der Grundlage entsprechender Ausbaustücke zu beproben. Die gewonnenen Proben sind in ihre Einzelschichten zu zerlegen und jeweils auf ihren PAK-Gehalt im Feststoff und den Phenolindex im Eluat zu untersuchen.
Bei Asphaltflächen und Schichten mit teer-/pechtypischen Bestandteilen
- sind bei bis zu 2.000 m² (auch bei Kleinflächen) zwei Bohrkerne zu entnehmen und zu untersuchen,
- ist bei bis zu 20.000 m² Größe je angefangene weitere 2.000 m² ein weiterer Bohrkern zu entnehmen und zu untersuchen,
- ist bei mehr als 20.000 m² je angefangene weitere 4.000 m² ein weiterer Bohrkern zu entnehmen und zu untersuchen.
Liegen die Analysenergebnisse für die Parameter PAK und Phenolindex nicht in derselben Ver- wertungsklasse gemäß RuVA-StB 01 (Fassung 2005), ist die zuzuordnende Fläche durch wei- tere Bohrkerne bis auf 500 m² einzuengen. Die flächenbezogenen Festlegungen können ana- log auch bei der Beprobung andersartig gebundener Schichten des Straßenbaus herangezo- gen werden. Die sorgfältige Beschreibung der Bestandteile jeder Schicht sowie eine Abschät- zung der Massenanteile sind für die angemessene Auswahl der Proben und die Aussagefähig- keit der Analysenergebnisse unverzichtbar.
4.1.1.3 Bankettschälgut und Bankettmaterial
Die Beprobung und Untersuchung von Bankettschälgut, das im Zuge des Betriebsdienstes an- fällt, unterliegt der „Richtlinie zum Umgang mit Bankettschälgut“ i.V. mit dem MW-Erlass vom 03.12.2024. Das Probenahmeverfahren ist wie folgt geregelt: Je angefangene fünf Kilometer sind für jede Fahrtrichtung zwei Mischproben zu entnehmen. Die Mischproben sind aus Einzelproben zu gewinnen, die jeweils in der Mittelachse des Ban- kettbereichs im Abstand von nicht mehr als 100 m entnommen werden und abwechselnd der einen oder anderen Mischprobe (A oder B) zugeordnet werden. Das ergibt mindestens 25 Ein- zelproben je Mischprobe. Dieser Vorgehensweise liegt die Annahme zugrunde, dass das Ban- kettschälgut mit einer Mächtigkeit von 0,1 m anfällt. Bei homogener Streckenführung können die Abstände zwischen den Entnahmestellen der Einzelproben vergrößert werden. Eine Mischprobe muss aber aus mindestens zehn Einzelproben bestehen, auch bei kürzeren Ab- schnitten oder größeren Abständen zwischen den Entnahmestellen für die Einzelproben. Eine Mischprobe sollte ca. 5 kg Material umfassen. Die Probenahme ist in einem Probenahmepro- tokoll zu dokumentieren.
Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Verfügung „Richtlinie zum Umgang mit Ban- kettschälgut, Ausgabe 2010, sowie diesbezügliches Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 04/2020“ vom 10.12.2024 und der Anlage 5 „Probenahme und Untersuchungsum- fang“ vom 30.01.2024. Der Untersuchungsumfang ist BM-F3/BG-F3 gemäß Anlage 1, Tabelle 3 ErsatzbaustoffV.
Für die Beprobung und Untersuchung von Bankettmaterial, das im Zuge von Baumaßnahmen anfällt, gelten die Anforderungen an die Vorgehensweise bei ungebundenen Schichten (s. Kap. 4.1.1).
68
[Seite 70]
4.1.1.4 Sedimente aus Entwässerungsanlagen
Aufgrund der fehlenden Verwertungsoptionen sind die Sedimente technischer Entwässe- rungsanlagen grundsätzlich einer Deklarationsanalyse gemäß DepV zu unterziehen (s. Tab. 6.6.3, Anlage 6). Für diese Vorgehensweise spricht auch, dass die Untersuchungen gemäß Er- satzbaustoffV zum Teil nicht die in den Sedimenten zu erwartenden Schadstoff-Parameter umfassen. Wird bei der Entsorgungsplanung eine Zuordnung gemäß ErsatzbaustoffV getrof- fen, kann der spätere Befund aufgrund einer umfassenden Deklarationsanalyse so deutlich abweichen, dass das Entsorgungskonzept grundlegend zu überarbeiten wäre.
Jede Entwässerungsanlage ist separat zu beproben. Untersuchungsbedarf besteht grundsätz- lich und unabhängig von der Anlagenart, so dass auch Sedimente in Kompaktanlagen im Vor- feld der Entsorgung zu beproben sind. Von der anlagenbezogenen Sedimentmasse hängt es ab, ob die Probe einer Anlage einer separaten laboranalytischen Untersuchung zu unterziehen ist, oder ob die Proben mehrerer Anlagen in einer Mischprobe zusammengefasst werden kön- nen. Maßgeblich sind u. a. die Annahmebedingungen der Entsorgungsanlage.
4.1.2 Probenahme nach dem Ausbau (Haufwerksbeprobung)
Die Beprobung nach dem Ausbau ist nach der LAGA-Mitteilung 32 (PN 98) „Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammen- hang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen“ (Mai 2019) in Verbindung mit der „Hand- lungshilfe zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 32“ (Mai 2019) durchzuführen (s. auch An- hang 4 der Deponieverordnung, §§ 8 und 14 ErsatzbaustoffV und § 21 BBodSchV). Die Festle- gungen beziehen sich auf die Probenahme aus frei lagernden Haufwerken, Mieten, Schüttun- gen, Behältern, Transportfahrzeugen oder Abfallströmen.
Die Mindestzahl der Einzel- und Mischproben richtet sich insbesondere nach dem Abfallvolu- men, der Heterogenität der Abfallzusammensetzung und der stofflichen Inhomogenität des Materials. In der Regel wird die zu beprobende Grundmenge (z. B. das Haufwerk) in eine be- stimmte Anzahl Sektoren unterteilt, die der Anzahl der zu entnehmenden Mischproben ent- spricht. Pro Sektor werden für die Herstellung der Mischprobe dann jeweils mindestens vier Einzelproben entnommen. Eine Mindestanzahl von zwei Mischproben darf nicht unterschrit- ten werden. Um bspw. ein Abfallvolumen von bis zu 30 m³ zu charakterisieren, sind entspre- chend acht Einzelproben zu entnehmen. Hieraus werden im Anschluss zwei Mischproben ge- neriert, die für die Abfalluntersuchung verwendet werden (Laborprobe) (Tab. 15). Bei der Be- probung sind auffällige Teilchargen zu separieren und getrennt zu beproben. Entmischungs- effekte müssen bei der Probenahme ebenfalls berücksichtigt werden. Das Mindestvolumen jeder Einzelprobe richtet sich gemäß der LAGA-Mitteilung 32 (PN 98) nach dem Größtkorn.
69
[Seite 71]
Tab. 15: Beispiele für die volumenbezogene Mindestzahl der Einzel- und der Mischproben (LAGA-Mitteilung 32 (PN 98) 2019)
| Volumen | Anzahl | Anzahl | Anzahl | Zahl | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| der | der | der | der | der | ||||||||||
| Gesamtmenge m3 | Einzelproben | Mischproben | Sammelproben | Laborproben | ||||||||||
| bis 30 m3 | 8 | 2 | keine | 2 | ||||||||||
| bis 60 m3 | 12 | 3 | keine | 3 | ||||||||||
| bis 100 m3 | 16 | 4 | keine | 4 | ||||||||||
| bis 150 m3 | 20 | 5 | keine | 5 | ||||||||||
| bis 200 m3 | 24 | 6 | keine | 6 | ||||||||||
| bis 300 m3 | 28 | 7 | keine | 7 | ||||||||||
| … | … | … | ||||||||||||
| bis 600 m3 | 40 | 10 | keine | 10 | ||||||||||
| bis 1000 m3 | 56 | 10+ (4) | 2 | 12 |
Die in der Spalte 5 genannte Anzahl an Laborproben stellt den Regelfall dar. Eine Reduzierung der Anzahl der zu analysierenden Proben ist nur im Rahmen von Regelungen für bestimmte Abfallarten oder im Einzelfall möglich, wenn durch die vorliegenden Kenntnisse über den Ab- fall eine gleichbleibende Qualität belegt wird.
In Tab. 16 ist das Mindestvolumen der Einzel- und Laborproben aufgeführt. Dabei ist zu be- achten, dass der Querschnitt des Probenahmengefäßes mindestens den zwei- bis dreifachen Durchmesser der Größtkomponente aufweist. Größere Anteile > 120 mm dürfen nicht zerklei- nert und der übrigen Grundmenge zugesetzt werden, sondern müssen als Einzelproben (ein Stück = Einzelprobe) getrennt untersucht werden. Zulässig ist das Zusammenführen von Ab- fällen gleicher Art und Stückigkeit zu Mischproben gemäß Kap. 6.4, Tab. 2.
Tab. 16: Mindestvolumen der Einzel- und der Laborproben in Abhängigkeit von der Korn- größe/Stückigkeit (LAGA-Mitteilung 32 (PN 98) 2019)
| Maximale | Mindestvolumen der | Mindestvolumen der | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Korngröße | Einzelprobe (EP) | Laborprobe (LP) | ||||||
| < 2 mm | 0,5 l | 1 l | ||||||
| > 2 mm bis < 20 mm | 1 l | 2 l | ||||||
| > 20 mm bis < 50 mm | 2 l | 4 l | ||||||
| > 50 mm bis < 120 mm | 5 l | 10 l | ||||||
| > 120 | Stück = Einzelprobe | Stück = Einzelprobe |
70
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Um eine laboranalytische Untersuchung gemäß ErsatzbaustoffV zu ermöglichen, ist für eine Laborprobe mineralischer Ausbaustoffe mindestens ein 5-l-Eimer randvoll zu befüllen. Mit diesem Volumen ist sichergestellt, dass bei Bedarf Nachuntersuchungen durchgeführt wer- den können.
Vorgehen bei der Probenreduzierung:
Eine Reduzierung der zu analysierenden Proben bei der Haufwerksbeprobung (Tab. 17) ist nur möglich, wenn eine gleichbleibende Abfallqualität und eine gleichmäßige Schadstoffvertei- lung vorliegen. Diese müssen dokumentiert werden und sind zu belegen durch • Kenntnis der Zusammensetzung3 in Bezug auf Herkunft und Entstehung, • analytische Vorerkundung in situ/im Bestand, • gutachterliche Begleitung des Abbruchs/Aushubs.
Dementsprechend müssen beispielsweise: • Bauschutthaufwerke aus selektivem Rückbau stammen, • Haufwerke von Bodenmaterial mit jeweils möglichst ähnlicher Schadstoffbelastung ge- bildet werden (durch Nutzung der Ergebnisse orientierender Untersuchungen und his- torischer Recherchen, durch Kenntnisse des Materials; analytisch muss eine gleichmä- ßige Schadstoffverteilung nachgewiesen werden), • bei Abfällen mit kontinuierlichem Anfall die gleichbleibende Zusammensetzung aus vorhergehenden Untersuchungen ausreichend belegt sein.
Tab. 17: Mindestanzahl der Proben bei Haufwerken mit gleichmäßiger Schadstoffvertei- lung (LAGA-Mitteilung 32 - Handlungshilfe PN 98)
| Volumen der Gesamtmenge | Anzahl der Ein- zelproben (EP) | Anzahl herzustellender | Anzahl zu untersuchender | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Mischproben (MP) und | Laborproben (LP) im be- | ||||||
| Laborproben (LP) | gründeten Einzelfall | ||||||
| bis 30 m3 | 8 | 2 | 2 | ||||
| bis 60 m3 | 12 | 3 | 2 | ||||
| bis 100 m3 | 16 | 4 | 2 | ||||
| bis 150 m3 | 20 | 5 | 2 | ||||
| bis 200 m3 | 24 | 6 | 2 | ||||
| bis 300 m3 | 28 | 7 | 2 | ||||
| … | |||||||
| bis 900 m3 | 52 | 13 | 4 |
3 : Sofern von dem zu beprobenden Material schon Analysenergebnisse vorliegen, können diese zur Reduzierung der Probenanzahl bewer- tet werden. Dies kann der Fall sein, wenn zwischen Analyse und Entsorgung zeitliche Verzögerungen auftreten. Ein Analysenergebnis ver- liert seine Gültigkeit nicht automatisch dadurch, dass es alt ist.
71
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Folgende Randbedingungen sind einzuhalten, um den Nachweis einer gleichmäßigen Schad- stoffverteilung im Haufwerk erbringen zu können:
• Es ist stets die vollständige Anzahl von Einzel-/Mischproben gemäß LAGA PN 98 zu ent- nehmen. Aus den Mischproben ist die in Tab. 15, letzte Spalte, angegebene Anzahl von Laborproben auszuwählen. Die Auswahl der Laborproben aus den Mischproben soll so erfolgen, dass ein möglichst großer Bereich des Haufwerks berücksichtigt wird. Daher sollen keine Mischproben von benachbarten Segmenten ausgewählt werden. Im Übri- gen werden die Proben zufällig ausgewählt. Für die Bewertung ist der höchste Mess- wert maßgebend. Die Anwendung der Regelung aus Kapitel 5.1 (“4 von 5-Regel“) ist in diesem Fall nicht möglich.
• Der Rest der entnommenen Mischproben wird als Rückstellproben aufbewahrt. Sollte sich bei der analytischen Untersuchung der zufällig ausgewählten Laborproben die vorab angenommene Homogenität in der Schadstoffverteilung nicht bestätigen, müs- sen die Rückstellproben untersucht werden.
• Eine ausreichend gleichmäßige Schadstoffverteilung kann angenommen werden, wenn für jeden Parameter zwischen dem niedrigsten und dem höchsten gemessenen Wert maximal ein Faktor 2 festgestellt wird. Eine höhere Abweichung ist nur zulässig, wenn der maximal gemessene parameterspezifische Wert weniger als 50 % des für die Beurteilung relevanten Zuordnungswertes beträgt.
• Bei besonders homogenen Abfällen kann gemäß DIN 19698-2 untersucht werden. Da- raus ergibt sich eine weitere Möglichkeit der Probenreduzierung. Diese ist allerdings ausschließlich für Fragestellungen geeignet, bei denen die Gleichförmigkeit und Sor- tenreinheit der Abfälle ähnlich der von Produkten ist.
• Auch wenn alle genannten Voraussetzungen vorliegen, ist eine Reduzierung auf weni- ger als zwei Analysenproben nicht möglich, da die Untersuchung von lediglich einer Probe keine Rückschlüsse auf eventuell stark ungleichmäßige Schadstoffverteilungen erlaubt.
Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, sind alle nach Tab. 15 zu bildenden Misch- proben zu analysieren.
➔ Eine Untersuchung umfasst immer mindestens zwei Mischproben! ➔ Eine Mischprobe besteht aus mindestens vier Einzelproben!
4.1.3 Probenahme und Lagerung von Kleinmengen
Bei Reparaturarbeiten im Straßenbau können Kleinmengen an Ausbaustoffen anfallen, bei de- nen eine Analytik unverhältnismäßig teuer und aufwendig erscheint. Insbesondere bei mög- licherweise teer-/pechhaltigen Ausbaustoffen ist es in der Regel kostengünstiger, den Abfall aus Vorsorgegründen als „gefährlichen“ Abfall einzustufen und zu entsorgen.
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| Alternativ besteht die Möglichkeit, Straßenausbaustoffe jeweils einer Abfallart aus unter- | ||
|---|---|---|
| schiedlichen kleinen Baumaßnahmen in einem genehmigten Zwischenlager zu sammeln, und | ||
| zu einem späteren Zeitpunkt zur Klärung der Schadstoffbelastung und der Entsorgungsmög- | ||
| lichkeiten das Haufwerk zu beproben und laboranalytisch zu untersuchen. Grundlage dieser | ||
| Vorgehensweise ist eine Kleinmengenregelung des Niedersächsischen Ministeriums für Um- | ||
| welt, Energie, Bauen und Klimaschutz (Erlass vom 14.11.2018). Unterschieden werden zwei | ||
| Konstellationen. | ||
| ➢ Kleinmengen einer Abfallart ≤ 15 m³: | ||
| Ohne Voruntersuchung dürfen Kleinmengen einer Abfallart mit einem Volumen von | ||
| jeweils bis zu 15 m³ von einer Baustelle in einem genehmigten Zwischenlager zu Hauf- | ||
| werken mit einem Volumen von bis zu 200 m³ zusammengefasst werden. Im Zwischen- | ||
| lager ist die Probenahme zu veranlassen, um die Entsorgungsmöglichkeiten zu ermit- | ||
| teln. | ||
| ➢ Kleinmengen einer Abfallart > 15 m³ bis ≤ 50 m³ | ||
| Ohne Voruntersuchung dürfen auch Kleinmengen einer Abfallart mit einem Volumen | ||
| von jeweils zwischen 15 m³ und 50 m³ (Leitungsbau im Bestand) von einer Baustelle in | ||
| ein geeignetes Zwischenlager transportiert werden. Eine Zusammenführung mit den | ||
| Abfällen anderer Baustellen ist in diesem Fall nicht zulässig. Das Haufwerk muss sepa- | ||
| rat gelagert und beprobt werden, um die Entsorgungsmöglichkeiten zu ermitteln. | ||
| Diese Regelung gilt nur für Kleinmengen von Abfallarten, die nach einer organoleptischen An- | ||
| sprache und einer Plausibilitätsprüfung unter Berücksichtigung der Herkunft als nicht gefähr- | ||
| licher Abfall eingestuft werden. |
Ein Haufwerk ist spätestens
| - nach Erreichung des maximalen Volumens von 200 m³ oder | |
|---|---|
| - drei Monate nach Beginn der Aufschüttung | |
| gemäß LAGA-Mitteilung 32 (PN 98) zu beproben. Nach Vorliegen des Untersuchungsergebnis- | |
| ses ist das Haufwerk innerhalb von vier Wochen zu entsorgen. | |
| Kleinmengen, bei denen der Verdacht auf erhöhte Schadstoffbelastungen besteht (z. B. auf- | |
| grund von Fremdbestandteilen), sind separat zu lagern sowie separat zu untersuchen und zu | |
| bewerten. Derartige Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen, auch wenn diesen derselbe | |
| Abfallschlüssel zugeordnet wird, gemeinsam in einem Haufwerk gelagert werden (Vermi- | |
| schungsverbot gemäß § 9a KrWG). | |
| Für Abfälle mit vermuteten Belastungen wird die Einrichtung von gesondert ausgewiesenen | |
| überdachten Zwischenlagerflächen auf dem Betriebshof oder die Lieferung z. B. an Recycling- | |
| anlagen mit entsprechend genehmigten Lagerflächen empfohlen. Alternativ ist eine Zwischen- | |
| lagerung in Containern möglich, die zum Schutz gegen Niederschlagswasser abgedeckt sind. | |
| Weitere Anforderungen an den Umgang mit Kleinmengen sind dem MU-Erlass vom | |
| 14.11.2018 zu entnehmen. |
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4.2 Laboranalytik
Die Proben werden im Labor auf die im Hinblick auf die Abfallbewertung festgelegten Para- meter untersucht. Mit der Laboranalytik werden die Schadstoffgehalte und -konzentrationen ermittelt, um die mineralischen Abfälle dem jeweils zulässigen Entsorgungsweg zuordnen zu können. Für die Bestimmung eines Parameters sind in Abhängigkeit von der jeweils anzuwen- denden (Rechts)Vorschrift unterschiedliche Verfahren vorgeschrieben. Bei der Beauftragung von Laborleistungen ist darauf zu achten, dass die für die jeweilige Aufgabenstellung vorge- schriebenen Analysemethoden zum Einsatz kommen. In jedem Fall ist es zweckmäßig, die Pro- ben im Labor mindestens für ein halbes Jahr aufzubewahren, um ergänzende Untersuchungen ohne eine erneute Probenahme zu ermöglichen.
Die Untersuchung der Abfallproben ist von Prüflaboratorien durchzuführen, deren Personal die erforderliche Fach- und Sachkunde durch eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 nachweisen kann (https://www.dakks.de/de/akkreditierte-stellen-suchergebnis.html). Zu den Mindestanforderungen hinsichtlich Qualität und Zuverlässigkeit gehört, dass das Labor eine Qualitätssicherung (AQS) betreibt und an Ringanalysen teilnimmt. Die Vorgabe ist zudem in den § 2 ErsatzbaustoffV und § 19 BBodSchV aufgeführt. Diese Anforderungen müssen auch von Untersuchungsstellen erfüllt werden, die im abfallrechtlich geregelten Annahmeverfah- ren Abfälle untersuchen, die auf Deponien abgelagert werden sollen (Annahmeverfahren ge- mäß § 8 Deponieverordnung).
Ein Analysenergebnis verliert seine Gültigkeit nicht automatisch dadurch, dass es alt ist. Trotz- dem kann es vereinzelt dazu kommen, dass der Auftragnehmer bzw. der Entsorger die Analy- sen aufgrund des Alters nicht mehr anerkennt. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, wird emp- fohlen, diese ab einem gewissen Alter ggf. ergänzend zu beproben, um das Risiko der Nicht- Anerkennung zu minimieren. Folgende Zeiträume sind als Richtwerte anzusehen:
- bei Böden, Banketten und ungeb. Schichten in wasserdurchlässiger Bauweise max. ein Jahr
- bei gebundenen Schichten und ungebundenen Schichten unter einer wasserundurch- lässigen Schicht max. drei Jahre.
4.3 Untersuchungsbericht/Gutachten
Zu jeder Schadstoffanalyse gehören ein Prüfbericht der Prüfstelle, die die Probenahme durch- führt, sowie eine gutachterliche Bewertung.
Ein Prüfbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Deckblatt: Angaben zum Bauvorhaben und zum Erkundungsprogramm, Unterschrift
- Tabellarische Zusammenfassung mit mind. folgenden Angaben: o Station/ggf. GPS-Koordinaten – Proben-Nr. – Schichtansprache – Schichtdicke – Dicke unter Fahrbahnoberkante (FOK) – Einzelprobe/Mischprobe – Labor-Nr. – Analysen-Berichts-Nr. – Prüfprotokoll-Nr. – Ergebnis der Prüfung
- Anlage: Prüfprotokolle, Analysenberichte, Probenahmeprotokolle, Fotos (bei digitaler Ausführung mit einer Bezeichnung, die eine Zuordnung ermöglicht)
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Ein Kurzbericht (max. fünf Probenahmepunkte/Mischproben) muss mindestens folgende An- gaben enthalten:
- Angaben zum Bauvorhaben,
- Auflistung der Entnahmestellen mit Stationsangabe / ggf. GPS-Koordinaten,
- Angaben zum Untersuchungsprogramm,
- ggf. Angaben zur Zusammenstellung von Einzelproben zu Mischproben,
- tabellarische Zusammenfassung der Prüfergebnisse. Dazu gehören die Schichtanspra- che, die Schichtdicke, der einstufungsrelevante Parameter, die Abfalleinstufung (z. B. Materialklasse und Einbauweise nach ErsatzbaustoffV, Abfallschlüssel),
- im Anhang: Deklarationsanalyse sowie Probenahmeprotokolle.
Ein Gutachten (> fünf Probenahmepunkte/Mischproben) muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Angaben zum Bauvorhaben,
- Dokumentation der Entnahmestellen mit Stationsangaben (ggf. GPS-Koordinaten) und genauer Lage im Querschnitt,
- Darstellung der Lagepunkte der Entnahmestellen in einem Plan (Streckenband),
- Zusammenstellung von Einzelproben zu Mischproben/Sammelproben/Laborproben,
- Fotos der Bohrkerne/Ausbaustücke mit Probennummer,
- tabellarische Zusammenfassung der Prüfergebnisse mit Angaben zur Probe (z. B. Nr., Schicht, Tiefe, Schichtdicken), Analysenberichtsnummer, Einstufung (Materialklasse gemäß ErsatzbaustoffV, LAGA-Zuordnungswert, gefährlicher/nicht gefährlicher Ab- fall), einstufungsrelevante Parameter, Abfallschlüssel gemäß AVV, Foto)
- darüber hinaus für Asphalt: Angaben zum EP und zur Gesteinsart sowie ggf. zur elas- RuK tischen Rückstellung,
- ggf. eine Bewertung der bautechnischen Eignung einzelner Böden und/oder Baustoffe (i. V. mit Prüfergebnissen z. B. für hydraulisch gebundene Schichten die Angabe der Druckfestigkeiten),
- ggf. eine Aussage, ob eine best. bautechnische Eignung (z. B. Bodenbehandlung mit Bindemitteln) erreicht werden kann,
- Hinweis zur Beachtung von TRGS/GefStoffV/NachwV,
- Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung der Böden und/oder Baustoffe sowie Hinweise zum Ausbau und Umgang (insbesondere bei gefährlichem Abfall und bei Ge- fahrstoffen),
- ggf. Angaben zu den zu entsorgenden Ausbaustoffen bzw. den wiederverwendbaren Baustoffen, damit eine Massenabschätzung erfolgen kann,
- ggf. nach Abstimmung mit AG Einteilung in Homogenbereiche,
- im Anhang: Angabe der kompletten Deklarationsanalyse entspr. dem in der BBodSchV, ErsatzbaustoffV, LAGA, RuVA-StB (einschl. Asbestuntersuchung) und ggf. Deponiever- ordnung geforderten Umfang sowie eine Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Werte (Grenzwerte),
- im Anhang: Streckenband, aus dem die Bewertung der Böden und/oder Baustoffe her- vorgeht,
- im Anhang: Probenahmeprotokolle.
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Die Befunde müssen dem Ausgangsmaterial nachvollziehbar zugeordnet werden können. Aus dem abschließenden gutachterlichen Bericht muss hervorgehen, ob Beprobungs- und Analy- senumfang für die weitere Planung des Vorhabens ausreichen. Die Ergebnisse müssen Aussa- gen zur Verwertbarkeit, zur Ausbautechnik und den Entsorgungswegen der beprobten Stra- ßenausbaustoffe/des Bodenaushubs ermöglichen. Bei Überschreitung der Obergrenzen für die Verwertung sind alternative Entsorgungswege zu prüfen. Rückstellproben sind für minde- stens sechs Monate im Labor aufzubewahren, um Nachuntersuchungen ohne erneute Pro- bennahmen zu ermöglichen (s. Anlage 10: Erforderliche Angaben eines Gutachtens, Teil C: Schadstoffuntersuchung; NLStBV).
5 Entscheidungshilfen
Die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Anforderungen an die Untersuchung und Ent- sorgung von Bodenaushub und mineralischen Straßenausbaustoffen sind in den vorangegan- genen Kapiteln der Handreichung zusammengefasst. In der Vollzugspraxis ergeben sich situa- tionsbezogene Fragestellungen, die mit einer schematischen Anwendung von Materialwerten und Einbauweisen nicht angemessen geklärt werden können. Dieses Kapitel greift einige der Sonderfälle auf, bei denen eine Einzelfallbetrachtung geboten ist, um zu einer sachgerechten Entscheidung zu finden.
5.1 Beurteilung von ungleichmäßigen Stoffverteilungen in einem Haufwerk: „4 von 5-Regel“
Haufwerke mineralischer Abfälle können heterogen zusammengesetzt sein und Schwankun- gen in der stofflichen Zusammensetzung aufweisen. In einem Haufwerk können daher Teil- mengen mit hohen und niedrigen Schadstoffgehalten nebeneinander auftreten. Die Bepro- bung ist so durchzuführen, dass die charakteristischen Merkmale und die Schwankung der Zusammensetzung des Abfalls, die für die Wahl des Entsorgungsweges maßgeblich sind, er- fasst werden. Proben dürfen deshalb nicht nur dort entnommen und zu Misch- und Sammel- proben zusammengestellt werden, wo eine geringe Belastung erkennbar ist. Es ist auch nicht zulässig, auffällige Einzelproben oder deren Analyseergebnisse nicht zu berücksichtigen.
Eine Einzelprobe, deren Eigenschaften deutlich oberhalb oder unterhalb der Durchschnittsei- genschaften liegen, charakterisiert nicht den gesamten Abfall. Wenn sich daher nach einer Haufwerksbeprobung bei den Mischproben Werte ergeben, die unterschiedlichen Einbau- o- der Deponieklassen entsprechen, ist zunächst zu prüfen, ob Anteile abweichender Stoffzu- sammensetzung zu erkennen und abzugrenzen sind. In diesem Fall sind die Möglichkeiten ei- ner separaten Beprobung und Entsorgung dieser Anteile zu prüfen. Für den Fall, dass keine abgrenzbaren Anteile zu erkennen sind, liefern die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und der Fachbeirat Bodenuntersuchung (FBU) Hinweise zur Beurteilung von ungleich- mäßigen Stoffverteilungen in einem Haufwerk [Methodensammlung Feststoffuntersuchung, 2023, S. 187 f.].
76
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Ein Zuordnungs-/Grenzwert gilt als eingehalten, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: ➢ der Mittelwert (M) hält den Zuordnungs-/Grenzwert ein und ➢ 80 % (4 von 5-Regel) aller Laborproben (LP) halten den Zuordnungs-/Grenzwert ein sowie ➢ das untergesetzliche Regelwerk lässt dies zu.
Voraussetzungen für die Anwendung ist, dass
- Abfälle unterschiedlicher Zusammensetzung nicht vermischt worden sind,
- die Beprobung des Haufwerks den Vorgaben der LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98) entspricht,
- die gewonnenen Proben weitestgehend den Durchschnittseigenschaften der Gesamt- menge des Haufwerks entsprechen.
5.2 Bewertung der Untersuchungsergebnisse: Kaufmännisches Runden
In Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klima- schutz und der NLStBV ist bei der Einstufung von mineralischen Abfällen die Rundungsregel „kaufmännisches Runden“ zulässig. Das bedeutet:
- Ist der Zuordnungswert mit zwei Dezimalstellen angegeben, so ist z. B. ein Grenzwert von 0,80 eingehalten, wenn der Messwert < 0,805 ist.
- Ist der Zuordnungswert mit einer Dezimalstelle angegeben, so ist der Grenzwert von 0,8 eingehalten, wenn der Messwert < 0,85 ist.
- Ist der Zuordnungswert ohne Dezimalstelle angegeben, so ist z. B. ein Grenzwert von 2 nicht eingehalten, wenn der Messwert ≥ 2,5 ist.
5.3 Beurteilung ungleichmäßiger Stoffverteilungen im Baubestand
Die Anforderungen an die Probenahme im Bestand ergeben sich aus dem Teil III „Probenahme und Analytik“ der LAGA-Mitteilung 20 sowie aus der DIN 19698-6 (Untersuchungen von Fest- stoffen – In-situ-Beprobung). Bei den Ergebnissen kann es vorkommen, dass die Befunde ein- zelner Probenahmepunkte zu unterschiedlichen Abfalleinstufungen führen. Aufgrund des Vor- sorgeprinzips sind die Ausbaustoffe aus einem Abschnitt zwischen zwei Probenahme-/Bohr- punkten, von denen mindestens ein Bohrpunkt der untersuchten Probe einen gefährlichen Abfall ausweist, als gefährlicher Abfall einzustufen.
Die Einstufung von Ausbaumaterial als nicht gefährlicher Abfall setzt dagegen voraus, dass der entsprechende Abschnitt auf beiden Seiten durch Bohrpunkte begrenzt wird, die diese Ein- stufung bestätigen. Besteht die Möglichkeit, dass sich innerhalb eines Bereichs mit als gefähr- lich eingestuftem Ausbaumaterial relevante Anteile an nicht gefährlichen Ausbaustoffen be- finden, können die Probenahmepunkte verdichtet werden. Bei eindeutiger Abgrenzung un- terschiedlich belasteter Bereiche könnten die Entsorgungskosten gesenkt werden.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass die Schadstoffverteilung zu inhomogen oder der Abfall zu heterogen ist, so dass in diesem Fall eine Bewertung des Gutachters erfolgen muss. Hieraus kann sich ergeben, dass z. B. der Ausbaustoff mit Hilfe einer Haufwerksbeprobung ergänzend untersucht werden muss.
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[Seite 79]
5.4 Die Ausnahme von der Regel: Kritische Parameter im Einzelfall
In der ErsatzbaustoffV sind für die Materialarten, wie z. B. Bodenmaterial oder RC-Material, die jeweiligen Materialwerte und Einbauweisen angegeben. Die zuständige Behörde, in Nie- dersachsen die untere Abfallbehörde, kann im Einzelfall Einbauweisen sowie Stoffe oder Ma- terialklassen, die nicht in der ErsatzbaustoffV geregelt sind, in technischen Bauwerken zulas- sen (§ 21 Absatz 2, 3, 4 und 5). Die Vorgaben nach § 15 Absatz 2 KrWG sind einzuhalten. Ein- zelfallentscheidungen gibt es auch im Sinne der BBodSchV bei z. B. der Überschreitung der Vorsorgewerte. Hier kann die zuständige untere Bodenschutzbehörde dementsprechende Entscheidungen treffen.
Wichtig ist, dass jede Einzelfallentscheidung als offizielles Dokument in den Bauakten bis zum Rückbau aufbewahrt wird. Eine E-Mail der zuständigen Behörden ist nicht ausreichend.
5.5 TOC-Gehalt (Total Organic Carbon)
Oberböden zeichnen sich naturgemäß durch einen höheren Humusgehalt aus, der als organi- scher Kohlenstoff-Gehalt (TOC – total organic carbon) gemessen werden kann. Im oberflä- chennahen Boden führt der Abbau von abgestorbenen pflanzlichen und tierischen Bestand- teilen zur Humusbildung. Vereinfacht gilt: Humusgehalt = TOC-Gehalt x 2. Auf Acker- und Grünflächen treten Humusanteile von 1 bis 8 M.-% auf, die einem TOC-Gehalt von 0,5 bis 4,0 M.-% entsprechen. In Feuchtgebieten können Humusanteile von über 15 M.-% (> 7,5 M.- % TOC) vorkommen.
Grundsätzliche Verwertungsmöglichkeiten für Bodenmaterial mit erhöhtem TOC-Gehalt sind das Auf- und Einbringen in oder die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht ge- mäß BBodSchV. Zur Bewertung von humosem Oberboden gilt die LABO-Vollzugshilfe zu § 6 - 8 BBodSchV (Tab. 18). Ein TOC-Gehalt von > 1 M.-% im Oberboden stellt keine Einschränkung für die Verwertung in einer durchwurzelbaren Bodenschicht gemäß BBodSchV dar, sondern ist sogar erwünscht.
Für Verwertungsoptionen zum Aufbau einer durchwurzelbaren Bodenschicht (z. B. Rekultivie- rungsschicht von Abraumhalden, Deponien, etc.) stellt der Wert von 9 M.-% TOC einen Grenz- wert dar, da die Vorsorgewerte ab 9 M.-% keine Anwendung mehr finden. Für diese Böden und Materialien müssen in Absprache mit der unteren Bodenschutzbehörde die maßgeblichen Werte im Einzelfall in Anlehnung an regional vergleichbare Bodenverhältnisse abgeleitet wer- den
In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Gehalten können unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 6 BBodSchV für entsprechende Parameter höhere Zu- ordnungswerte festgelegt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Bodenmaterial aus die- sen Gebieten stammt. Dabei gilt das Verschlechterungsverbot. In Niedersachsen zählen z. B. Torfe, Auelehm und sulfatsaure Böden zu den Bodenarten, bei denen eine Wiederverwertung vor Ort auch bei Überschreitungen des TOC-Wertes befürwortet werden kann (für sulfatsaure Böden siehe auch Geofakten 25, LBEG 2010).
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| Tab. 18: Verwendung von Bodenmaterial, Baggergut oder Gemischen bei der Auf-/Einbrin- | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| gung auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht bzw. bei der Herstellung einer | |||||||||
| durchwurzelbaren Bodenschicht unter Nährstoffaspekten (nach DIN 19731) | |||||||||
| Art der Verwendung | Bodenmaterial, Baggergut oder Gemisch f mit einem | ||||||||
| Humusgehalt a von (Gehalt an organischer Substanz) | |||||||||
| ≤ 1% | ˃ 1 % bis 2 % | ˃ 2 % bis 4 % | ˃ 4 % bis 8 % | ˃ 8 bis 16 % | > 16 % | ||||
| Bodenmaterial, Baggergut oder Gemisch f mit einem TOC-Gehalt a | |||||||||
| von | |||||||||
| ≤ 0,5 % | > 0,5 % bis 1 % | > 1 % bis 2 % | > 2 % bis 4 % | > 4 % bis 8 % | > 8 % | ||||
| Verwendung als Oberboden- schicht b | Nein e | Ja | Nein e | ||||||
| Maximale Mächtigkeit der Oberbodenschicht b, d | - e | 1,0 m c | 0,5 m c | 0,3 m c | 0,15 m c, e | - e | |||
| Verwendung als Unterboden- schicht b | Ja | Ja | Nein e | Nein e | Nein e | Nein e | |||
| a TOC-Gehalt bestimmt nach DIN EN 15936:2012-11 (nach BBodSchV); Humusgehalt = TOC-Gehalt*2 Hinweis: Ist die Bestimmung des TOC rechtlich vorgeschrieben, ist eine Ermittlung aus dem Humus- gehalt aus der Bodenansprache nach KA5 (künftig nach KA6, in Vorbereitung) nicht zulässig b innerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht c nicht im Grundwasser-Schwankungsbereich d die Berechnungen der Mächtigkeit beruhen auf der Annahme eines C/N-Verhältnisses von 12:1 und einer Mineralisationsrate von durchschnittlich 2 % pro Jahr e Ausnahme nach Einzelfallprüfung möglich f Gemische von Bodenmaterial oder Baggergut mit solchen Abfällen, die die in § 7 Absatz 1 Nr. 2 BBodSchV aufgeführten stofflichen Qualitätsanforderungen erfüllen | |||||||||
| Quelle: LABO-Vollzugshilfe zu §§ 6 – 8 BBodSchV Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Ma- terialien auf oder in den Boden, Tabelle 3, Stand 2023 |
Für den Umgang mit Torf und torfhaltigem Bodenaushub gibt es den Erlass „Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG): Ende der Abfalleigenschaft von Torf oder torfhaltigem Bodenaushub, der als Abfall anfällt, gem. § 5 KrWG“ vom 10.11.2021 des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, der die Anforderungen an das Ende der Abfalleigenschaft des Materials definiert. Dieser Erlass nimmt auch Bezug auf den Erlass „Ende der Abfalleigenschaft von Bodenaushub (§ 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)“ des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 08.05.2013. Eine der Anforderungen ist, dass der Bodenaushub die Zuordnungswerte Z0 der Technischen Regel Boden der LAGA-Mitteilung 20 einhält.
Auch wenn die direkte Vergleichbarkeit nicht gegeben ist, stimmt das Niedersächsische Mi- nisterium für Umwelt, Energie und Klimaschutz bei der Anerkennung der Vorsorgewerte ei- ner zu den Z0-Werten analogen Bewertung der Materialwerte BM-0/BG-0 zu.
Gemäß ErsatzbaustoffV ist der Parameter TOC für die Materialklassen BM-0/ BG-0 und BM- 0*/ BG-0* ein bodenspezifischer Orientierungswert. Bei heterogenen Bodenverhältnissen mi- neralischer Böden kann der TOC-Gehalt des anfallenden Bodenmaterials/ Baggerguts als maß- geblich bei der Verwertung im Umfeld des Aushubmaterials und Verwendung unter gleichen
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Bedingungen herangezogen werden. Beim Einbau sind Volumenbeständigkeit und Setzungs- prozesse sowie die Vorgaben von § 6 Absatz 11 Satz 2 und 3 der BBodSchV zu berücksichtigen.
Abweichungen sind auch bei der Zuordnung der zutreffenden Deponieklasse möglich (siehe Anhang 3 Nr. 2 DepV). Übersteigt der TOC-Gehalt oder der Glühverlust den für die beabsich- tigte Deponieklasse zulässigen Wert, kann ergänzend die Atmungsaktivität (AT -Test) oder die 4 Gasbildungsrate (GB ) bestimmt werden. Das Prüfverfahren der Atmungsaktivität ist jedoch 21 nur bei einem pH-Wert zwischen 6,8 und 8,2 anwendbar. Bei abweichenden pH-Werten ist die biologische Abbaubarkeit als Gasbildungsrate zu bestimmen. Lässt sich ein reduzierter Abbau der organischen Substanz belegen, kann eine Überschreitung des TOC-Gehalts bzw. des Glühverlusts unter Umständen und nach Zustimmung der zuständi- gen Behörde für die Deponie toleriert werden. Ausschlaggebend sind die standörtlichen An- nahmebedingungen der Deponie. Ergänzende Kriterien sind im Anhang 3 Nr. 2 DepV geregelt.
5.6 Elektrische Leitfähigkeit
Die elektrische Leitfähigkeit ist gemäß ErsatzbaustoffV ein spezifischer Orientierungswert, bei dessen Abweichung die Ursache zu prüfen ist. Die ErsatzbaustoffV führt nicht aus, wie die ge- forderte Prüfung durchgeführt werden soll und welche Folgen das Ergebnis hätte. Bei Abwei- chungen von mehr als 10 % bei der elektrischen Leitfähigkeit und von mehr als 0,5 Einheiten beim pH-Wert sind die Ursachen zu ermitteln. Die ErsatzbaustoffV beschränkt die Verwertung auch bei den entsprechenden Abweichungen nicht. Die elektrische Leitfähigkeit ist daher bei der Zuordnung der Materialklasse nicht relevant.
Betonabbruch weist häufig im Eluat eine erhöhte elektrische Leitfähigkeit auf, bei der es sich um eine temporäre Erscheinung handeln kann. Die Probenahme erfolgt oft baubegleitend zu den Abbruchmaßnahmen. Die unter Einsatz von Baggermeißel oder Hammer zerkleinerte Be- tonprobe wird im Labor erneut für die Eluatherstellung gebrochen. Frische Bruchflächen ent- halten freien Kalk und Erdalkaliverbindungen, die zu einer hohen Leitfähigkeit im Eluat führen. Während der Lagerung finden Absorptionsvorgänge statt. Kohlendioxid aus der Luft führt zur Bildung von Alkali- und Erdalkalicarbonaten, die eine geringere Leitfähigkeit zur Folge haben. Diese Absorptionsvorgänge können im Labor durch Begasen mit Kohlendioxid simuliert wer- den. Zur Unterstützung oder Beschleunigung der Vorgänge könnte eventuell Wasser notwen- dig sein, wie dies bei Schlacken der Fall ist.
Bei der Beurteilung von frisch gebrochenem (reinem) Betonbruch zur Verwertung ist eine Überschreitung des Parameters Leitfähigkeit vereinbar mit einer schadlosen Verwertung nach KrWG, wenn die Materialwerte Sulfat und die übrigen Materialwerte für Recycling-Material der jeweiligen Materialklasse nach Anlage 1 Tabelle 1 der ErsatzbaustoffV einhalten (§ 10 Ab- satz 5) und kein Verdacht auf Verunreinigungen besteht, die die Erhöhung der Leitfähigkeit bedingt hätten. Bei der Darstellung der Ergebnisse in einem Gutachten muss die Ursache der Überschreitung der elektrischen Leitfähigkeit angegeben werden, z. B. „Stoffspezifischer Ori- entierungswert, die Ursache der Abweichung ist frisch gebrochener Beton“.
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[Seite 82]
5.7 Sonderfälle: Schadstoffe im baulichen Verbund
5.7.1 Abtrag von Schutzanstrichen
Bezieht sich der Rückbau auf Bauteile mit potenziell schadstoffhaltigen Anstrichen oder Be- schichtungen, ist eine Einzelfallbetrachtung geboten. Bei einer Betonbrücke mit einem PAK- haltigen Teeranstrich handelt es sich z. B. um ein Bauteil. Unabhängig davon sind Abfälle nach § 9 Absatz 1 KrWG getrennt zu halten und zu behandeln, soweit dies zur Erfüllung der Anfor- derungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 KrWG erforderlich ist. § 8 Absatz 1 KrWG besagt u. a., dass eine Verwertungsmaßnahme anzustreben ist, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet und hochwertig ist.
Würde ein gemeinsamer Abbruch von Beton und PAK-haltigem Anstrich zu einer Verwertung in der Materialklasse RC-3 gemäß ErsatzbaustoffV führen, könnte ein getrennter Abbruch zur Beseitigung des PAK-haltigen Anstrich und zu einer höherwertigen Verwertung des Betons (z. B. RC-1 gemäß ErsatzbaustoffV) führen. In diesem Fall greift die Pflicht nach § 9 Absatz 1 KrWG (Getrennthaltung von Abfällen).
Die technische und wirtschaftliche Zumutbarkeit für den separaten Ausbau von Fugenfüllstof- fen oder den Abtrag von Schutzanstrichen ist projektspezifisch zu ermitteln. Die Entscheidung ist vom Auftraggeber zu treffen und kann ggf. von der unteren Abfallbehörde überprüft wer- den.
Grundsätzlich ist bei der Einstufung von Betonbruch mit Teeranstrichen, bei dem kein getrenn- ter Abbruch stattgefunden hat, zu beachten, dass der Teeranstrich für den Abfall prägend ist. Der PAK-Gehalt im Anstrich ist der maßgebliche Wert für die Einstufung (nicht gefährlich/ge- fährlich) des Gesamtmaterials.
5.7.2 Einstufung von beschichteten Stahlträgern und anderen Metallabfällen
Stahlabfälle, wie z. B. Stahlträger, die bei Baumaßnahmen anfallen, sind nach der Abfallver- zeichnis-Verordnung (AVV) der Gruppe 17 04 „Metalle (einschließlich Legierungen)“ zuzuord- nen. Dabei kommen folgende Abfallschlüssel in Frage: • 17 04 05 Eisen und Stahl und • 17 04 09* Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind.
Beschichtete oder (schädlich) verunreinigte Stahlabfälle sind gemäß Erlass „Einstufung von beschichteten Stahlträgern und anderen Metallabfällen gemäß Abfallverzeichnisverordnung“ des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 09.11.2021 auf ihre gefahrenrelevanten Eigenschaften hin zu untersuchen, um sie als gefähr- lichen oder nicht gefährlichen Abfall einstufen zu können.
Stahlträger können mit Beschichtungen, wie z. B. Anstrichen, Grundierungen und Korrosions- schutz versehen sein, die als Bestandteile der Metallbauteile und nicht als Verunreinigung im Sinne des Abfallschlüssels 17 04 09* zu beurteilen sind. Beschichtungen sind u. a. auf Schwer-
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[Seite 83]
metalle, PAK, Asbest und PCB zu untersuchen. Bei der Prüfung ist der jeweilige Schadstoffge- halt zum Vergleich mit den (chemikalienrechtlichen) Konzentrationsgrenzen auf das Stahlbau- teil als Ganzes zu beziehen.
Ausgenommen sind PCB- oder asbesthaltige Beschichtungen, für diese gilt:
-
Bei PCB-haltigen Beschichtungen ist gemäß der PCB-Abfallverordnung der PCB- Gehalt in der Beschichtung maßgebend. Ab einem Gehalt von mehr als 50 mg/kg PCB in der Beschichtung gelten derartige Abfälle als PCB-haltig und sind grundsätz- lich als gefährlicher Abfall einzustufen.
-
Bei asbesthaltigen Beschichtungen sind die Metallabfälle grundsätzlich als gefähr- licher Abfall einzustufen.
Die technische und wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Abtrag von Schutzanstrichen ist pro- jektspezifisch zu ermitteln. Die Entscheidung ist vom Auftraggeber zu treffen und kann ggf. von der unteren Abfallbehörde überprüft werden.
Die bei der Entschichtung anfallenden Abfälle sind mit der Abfallschlüsselnummer 08 01 17* (Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten) oder 08 01 18 ( Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen) zu entsorgen.
5.7.3 Separater Ausbau von Fugenfüllstoffen
Fugenfüllstoffe können im Einzelfall so hohe Anteile an Polyzyklischen Aromatischen Kohlen- wasserstoffen (PAK) oder Asbestfasern enthalten, dass nur durch den separaten Ausbau eine unzulässige Kontamination der angrenzenden Straßenbaustoffe beim Rückbau verhindert werden kann. Grundsätzlich sollten daher bei der Untersuchung der Straßenausbaustoffe die Fugen der Deckschicht separat beprobt und laboranalytisch untersucht werden. Eine syste- matische Beprobung beschränkt sich dabei zwangsläufig auf die Deckschicht, da die Lage der Fugen in unterlagernden Schichten nicht erkennbar ist.
5.8 Einstufung von Abfällen (gefährlich/nicht gefährlich) bei Doppelanalytik
Bei der Untersuchung mineralischer Abfälle nach unterschiedlichen Untersuchungsprogram- men können sich widersprüchliche Bewertungsergebnisse einstellen. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat festgelegt, welcher Befund jeweils maß- geblich für die Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall ist.
Fall 1: Die Analytik nach ErsatzbaustoffV ergibt eine Materialklasse z. B. ≤ BM-F3, das Material wird gemäß Erlass vom 28.11.2023 als nicht gefährlicher Abfall eingestuft. Die Analytik des Bodenmaterials nach LAGA M20 ergibt die Einbauklasse > Z2, die Bewertung gemäß Erlass vom 10.09.2010 ergibt einen gefährlichen Abfall.
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Wenn entsprechend der ErsatzbaustoffV-Analytik die Werte für die Materialklasse 3 eingehal- ten werden, ist der Abfall gemäß Erlass vom 28.11.2022 als nicht gefährlicher Abfall einzustu- fen. Eine erneute Beprobung gemäß LAGA M20 und Überprüfung nach dem dafür geltenden Erlass ist nicht erforderlich, solange kein Hinweis auf eine atypische Belastung mit erhöhten Gehalten anderer Schadstoffe vorliegt, für die keine Materialwerte nach der ErsatzbaustoffV definiert sind (§ 3 Absatz 3 Satz 3 ErsatzbaustoffV). Wenn zusätzlich Untersuchungsergebnisse auf Grundlage der LAGA-Analytik vorliegen, sind - bei nicht übereinstimmender Aussage zur Gefährlichkeit - zwei weitere Unterfälle zu unter- scheiden:
a. Der Parameter, der nach LAGA M20 ausschlaggebend für die Einstufung als gefährlicher Abfall ist, ist ebenfalls ein Parameter in der ErsatzbaustoffV und wurde dementsprechend nach LAGA M20 und ErsatzbaustoffV untersucht (z. B. PAK ). 16
➢ Es handelt sich um einen nicht gefährlichen Abfall, grundsätzlich auch im Fall eines entgegenstehenden Ergebnisses nach LAGA-Analytik. Dies gilt auch für den Fall, dass der Schadstoff nach Ersatzbaustoff-Analytik im Eluat zu bestimmen war, nach LAGA- Analytik aber der Feststoffwert überschritten ist. Beispiel: PAK in Gleisschotter (ErsatzbaustoffV-Analytik: Eluat; LAGA-Analytik: Fest- stoff). Es liegt dann kein weiterer Schadstoff im Sinne von § 3 Absatz 3 S. 3 Ersatzbau- stoffV vor, da die Schadstoffgruppe PAK durch den Eluatwert als Parameter abgedeckt wird.
b. Der nach LAGA-Analytik für die Feststellung der Gefährlichkeit ausschlaggebende Parame- ter wird nicht von den Materialwerten (Standarduntersuchungsumfang) der Ersatzbau- stoffV abgedeckt.
➢ In diesem Fall ist zu prüfen, ob sich durch die LAGA-Analytik ein Anhaltspunkt für einen erhöhten Gehalt eines Schadstoffes ergibt, der auch nach der ErsatzbaustoffV-Analytik eine Überschreitung der Materialklasse 3 zur Folge hätte (siehe § 3 Absatz 3 S. 3 Er- satzbaustoffV). Soweit der betreffende Schadstoff in Anl. 1 Tab. 4 ErsatzbaustoffV (Zu- satzparameter) mit einem zusätzlichen Materialwert hinterlegt ist, sollte die Überprü- fung auch anhand dieser Werte erfolgen. Kann die Einhaltung der Materialwerte nach Anl. 1 Tab. 4 ErsatzbaustoffV nicht belegt werden oder ist der Schadstoff durch die dortigen Parameter nicht umfasst, gelten für die Abprüfung der Gefährlichkeit die Abgrenzungswerte im Erlass vom 10.09.2010. Dies sind bezüglich der Eluatwerte die dort in Bezug genommenen DK I-Zuordnungs- werte und bzgl. der Feststoffgehalte die Werte in den jeweiligen Tabellen des Erlasses (für Bodenmaterial bzw. für Bauschutt), die den Z 2-Zuordnungswerten nach LAGA ent- sprechen. Eine Überschreitung der Abgrenzungswerte gemäß dem Erlass vom 10.09.2010 ist dann zugleich der Befund, dass ein erhöhter Gehalt eines Schadstoffes im Sinne des § 3 Absatz 3 S. 3 ErsatzbaustoffV vorliegt. Dieses Vorgehen wird auch gestützt durch die Regelung des § 6 Absatz 1a DepV, wonach für nach ErsatzbaustoffV klassifizierte mineralische Ersatzbaustoffe vorausgesetzt wird, dass sie den DK I-Zuord- nungswerten entsprechen und bei der Abfallannahme auf einer Deponie als nicht ge- fährliche Abfälle gelten.
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Fall 2: Die Bewertung nach ErsatzbaustoffV ergibt, dass das Material die Materialklasse 3 nicht einhält. Gemäß Erlass vom 28.11.2023 ist das Material als gefährlicher Abfall einzustufen. Die Analytik nach LAGA M20 kann jedoch ergeben, dass das Material gemäß Erlass vom 10.09.2010 als nicht gefährlicher Abfall eingestuft wird.
Wenn die Werte der Materialklasse 3 nach ErsatzbaustoffV überschritten wurden, ist gemäß Erlass vom 28.11.2022 zunächst von einem gefährlichen Abfall auszugehen. Es kann aber zu- sätzlich eine Prüfung gemäß Erlass vom 10.09.2010 durchgeführt werden, wobei der dortige Parameterumfang vollumfänglich zu berücksichtigen ist. Sind die im Erlass vom 10.09.2010 genannten Kriterien eingehalten, kann dieses Ergebnis vorgehen und der Abfall als nicht ge- fährlich eingestuft werden. Dies gilt naturgemäß auch, wenn von vornherein nach beiden Me- thoden untersucht wurde. Der Abfall könnte jedoch nicht als Ersatzbaustoff in technischen Bauwerken gemäß ErsatzbaustoffV verwertet werden.
5.9 Einstufung Kupferschlackensteine
Kupferschlackensteine können in Abhängigkeit vom Inputmaterial bei der Kupferverhüttung eine radioaktive Belastung aufweisen. Die Belastungen dieser Kupferschlackensteine liegen nach Aussage des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz au- ßerhalb der Überwachungsgrenze nach der Strahlenschutzverordnung. Dennoch wird emp- fohlen, derartige Kupferschlackensteine nur eingeschränkt zu verwerten, z. B. als Deponieer- satzbaustoff, da eine Akzeptanz in der Bevölkerung häufig nicht gegeben sein dürfte.
Für nicht radioaktiv belastete Kupferschlackensteine werden in Bezug auf die ErsatzbaustoffV folgende Hinweise gegeben:
- Verwendung/Verwertung von Kupferschlackensteinen
a) Weiter- bzw. Wiederverwenden von Kupferschlackensteinen Gegen eine Weiter- bzw. Wiederverwendung von zuvor ausgebauten Kupferschlacken- steinen als Pflastersteine bestehen keine Bedenken. Da es sich nicht um eine Einbau- weise nach der ErsatzbaustoffV handelt, und diese keine Regelungen hierzu trifft, kön- nen die Regelungen der TR Kupferhüttenschlacke (Stand 10.04.2007) fortgesetzt her- angezogen werden. Die dort genannten Analyseverfahren sind jedoch veraltet. Die ak- tualisierten Analyseverfahren sind in Tab. 19 dargestellt. Weitergehende wasserrechtliche Anforderungen, die sich aus dem Einsatz von Kupfer- schlackensteinen im Wasserbau (z. B. Wasserbausteine) ergeben könnten, sind zusätz- lich abzuprüfen.
b) Aufbereitung von Kupferschlackensteinen zu einer Gesteinskörnung Sollen die ausgebauten Kupferschlackensteine zu einer Gesteinskörnung aufbereitet werden, kann der Einsatz dieser Gesteinskörnung dem Anwendungsbereich der Ersatz- baustoffV unterliegen (Einbau in ein technisches Bauwerk gem. § 2 Nr. 3 Ersatzbau- stoffV). Als Grundlage für die Bewertung sind die Materialwerte für die Materialklasse CUM heranzuziehen (Anl. 1 Tab. 1 ErsatzbaustoffV).
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| Tab. 19: Aktuelle Analyseverfahren (Eluat) für die Anwendung der TR Kupferhütten- | ||||
|---|---|---|---|---|
| schlacke vom 10.04.2007 | ||||
| Parameter | Methode TR Kupferhütten- schlacke | Empfehlung Methodensammlung LAGA (V 2.0 bzw. V 3.0) | ||
| Elutionsverfahren | LAGA EW 98 S (10/2022) | DIN EN ISO 12457-4 (01/2003) | ||
| pH-Wert | DIN 38404-5 (01/1984) | DIN EN ISO 10523 (04/2012) | ||
| elektr. Leitfähigkeit | DIN EN 27888 (11/1993) | DIN EN 27888 (weiterhin aktuell) | ||
| Arsen | DIN EN ISO 11969 (11/1996) | DIN EN ISO 17294-2 (01/2017) DIN EN ISO 11885 (09/2009) | ||
| Blei | DIN 38406-6 Teil 2 (07/1998) DIN EN ISO 11885 (04/1998) | |||
| Kupfer | DIN 38406-7 Teil 2 (09/1991) DIN EN ISO 11885 (04/1998) | |||
| Zink | DIN 38406-8 Teil 1 (10/1980) DIN 38406-8 Teil 2 (10/1980) DIN EN ISO 11885 (04/1998) |
- Einstufung von Kupferschlackensteinen nach der Gefährlichkeit (AVV)
Wenn die Werte der Materialklasse CUM-2 nach ErsatzbaustoffV eingehalten sind, kann in Anlehnung an § 6 Absatz 1a Nr. 1 Buchst. h DepV von einem nicht gefährlichen Abfall ausgegangen werden. Alternativ kann eine Prüfung des vollen Parameterumfangs der TR Kupferhüttenschla- cke im Hinblick auf die Zuordnungswerte für Deponien der Klasse I (Eluatkriterien) durchgeführt werden (Hinweis: unter Berücksichtigung der aktualisierten Analysever- fahren in Tab. 19).
6 Ausschreibung
6.1 Ausschreibung der Entsorgung
Für Bauleistungen mit Entsorgungsleistungen sind die jeweils zutreffenden Regelungen und Verweise der VOB/C (DIN 18299) und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anzuwenden.
Der Auftraggeber hat im Rahmen der Leistungsbeschreibung gemäß DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) Angaben zur Baustelle und zur Bauausführung zu ma- chen. Aufzuführen sind z. B.:
- Geplante Maßnahme,
- anfallende Abfälle, Abfallbezeichnungen, Abfallmerkmale (Schadstoffgehalte und -konzentrationen) sowie Abfallmasse,
- Unterscheidung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen.
Der Bieter erhält alle Deklarationsanalysen und Gutachten zur Einsichtnahme oder mit den Ausschreibungsunterlagen.
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Weitere Hinweise liefert der Standardleistungskatalog (STLK) für den Straßen- und Brücken- bau. Herausgeber ist das Bundesministerium für Verkehr in Zusammenarbeit mit der For- schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Auf der Grundlage des Kreislauf- wirtschaftsgesetzes entstand der Leistungsbereich 102 „Entsorgung“.
Bei allen Ausschreibungen der NLStBV ist vorzusehen, dass sowohl gefährlicher als auch nicht gefährlicher Abfall nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen ist.
Angabe des Entsorgungswegs nach Zuschlag
Bei gefährlichen Abfällen hat der AN spätestens 14 Tage nach Zuschlagserteilung ein Entsor- gungskonzept vorzulegen, aus dem mindestens folgende Punkte hervorgehen:
- Abfallbezeichnung mit Abfallschlüssel und dazugehöriger Leistungsposition,
- Nennung des Beförderers mit Anschrift,
- Bezeichnung der Entsorgungsanlage mit Entsorger-Nr. und Anschrift,
- Art der Entsorgung (z. B. thermische Behandlung, Bodenwäsche, Beseitigung auf einer Deponie),
- Genehmigungsbescheid (Kopie) mit dem Positivkatalog der zugelassenen Abfallarten, Einzelfallentscheidungen der zuständigen Behörde und Annahmekriterien für die An- lage,
- Annahmeerklärung des Entsorgers für die im Leistungsverzeichnis bezeichneten Ab- fälle nach Art, Belastung und Masse für den definierten Zeitraum. Der AN muss alle Nachweise und Genehmigungen für den benannten Entsorgungsweg vorle- gen. Die Nachweispflichten der NachwV sowie die Andienungspflicht nach § 16 NAbfG sind zu beachten (s. Kap. 8).
Vereinzelt gibt es in Landkreisen einen kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang (z. B. Landkreis Göttingen). Hierbei schreibt die Kommune per Satzung vor, dass Abfälle einer Ent- sorgungsanlage des jeweiligen Landkreises zu überlassen sind. Diese Überlassungspflicht gilt nicht für Abfälle zur Verwertung, wenn eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nachgewiesen wird. Besteht bei einem Bauvorhaben solch eine Überlassungspflicht, ist die untere Abfallbehörde des Landkreises einzubinden und in der Ausschreibung auf den An- schluss- und Benutzungszwang hinzuweisen.
6.2 Arbeits- und Gesundheitsschutz
Beim Ausbau von Gefahrstoffen (z. B. teerhaltige Schichten, Asbest, künstliche Mineralfasern) sind vom AN zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit seiner Beschäftigten Tech- nische Regeln zu beachten und umzusetzen. Aufgrund dessen muss der AN vom AG über die Möglichkeit bzw. den Umfang der Gefährdung informiert werden. Daher ist es unerlässlich, in den Ausschreibungen auf mögliche Gefahrstoffe (z. B. Benzo(a)pyren oder Asbest) hinzuwei- sen. Sollten im Zuge der Umsetzung der Technischen Regeln Plätze bzw. Lagerplätze z. B. für die Einrichtung von „Schwarz-Weiß-Bereichen“ nötig sein, sind diese i.d.R. im Vorfeld vom AG zu planen und dem AN zur Verfügung zu stellen.
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6.2.1 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): TRGS 551
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind eine Stoffgruppe von organischen Verbindungen. Die amerikanische Umweltschutzbehörde (Environmental Protection Agency - EPA) hat aus mehreren hunderten PAK-Einzelverbindungen 16 Substanzen in die Liste der vor- dringlichen Schadstoffe aufgenommen. Einer von diesen 16 Stoffen ist Benzo(a)pyren, dass im Steinkohlenteer vorkommt. Gemäß TRGS 905 sind PAK-haltige Gefahrstoffe als krebserzeu- gend im Sinne des § 2 Absatz 3 der GefStoffV anzusehen, sofern der Massengehalt an Benzo(a)pyren ≥ 0,005 von Hundert (50 mg/kg) beträgt. Aus Arbeitsschutz-Gründen ist die TRGS 551 und die DGUV Regel 101-004 „Kontaminierte Bereiche“ zu beachten.
6.2.2 Asbest: TRGS 517 und TRGS 519
Bei einem Asbestgehalt von ≥ 0,008 M.-% an lungengängigen Asbestfasern nach WHO aus na- türlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen sind Schichten als „asbesthaltig“ zu dekla- rieren. In der TRGS 517 (Technische Regel für Gefahrstoffe) sind die Maßgaben zum Arbeits- schutz festgeschrieben. Sie gilt insbesondere für die Weiterverarbeitung asbesthaltiger mine- ralischer Rohstoffe und daraus hergestellter Gemische und Erzeugnisse im Hoch- und Tiefbau, die Wiederaufbereitung (Recycling) und die Wiederverwertung im Straßenbau, für das Kalt- fräsen von Verkehrsflächen sowie für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Füll- und Zuschlagsstof- fen (z. B. für die Asphalt- und Betonherstellung).
Ergab die Vorerkundung oder die technische Untersuchung, dass das zu fräsende Material As- best enthält, muss der Auftraggeber in der Ausschreibung darauf hinweisen. Beim Straßenfrä- sen ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten einer Exposition von weniger als 10.000 Fa- sern/m³ ausgesetzt sind. Das ist beim Einsatz von Fräsen gewährleistet, die auf der Grundlage der BGI 664 als Verfahren mit geringer Exposition oder nach der BGI 790-020 erfolgreich ge- prüft bzw. bewertet worden sind. Erfasst das Fräsverfahren die asbesthaltigen Stäube nicht vollständig, ist die Exposition zu minimieren. Liegen diese Ermittlungen nicht vor, muss der Arbeitgeber gemäß Gefahrstoffverordnung beim Bauherrn bzw. Auftraggeber Angaben dar- über einholen, ob bei den beauftragten Arbeiten Asbestfasern freigesetzt werden können.
Bei Abbruch, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, wie z. B. bei Brücken, gilt die TRGS 519. Abbrucharbeiten können z. B. auch schwach gebundene Asbestprodukte, Asbestzement- produkte (z. B. Abstandshalter) oder asbesthaltige Anstriche oder Beschichtungen betreffen.
6.2.3 KMF (Künstliche Mineralfasern): TRGS 521
Bei Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle ist die TRGS 521 zu beachten. Sie gibt Hilfestellung bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen. Der Bauherr / Auftraggeber hat für den Arbeitgeber (AN) alle Informationen für die Gefährdungsbeurteilung zu beschaffen. Liegen keine Informationen über die Beurteilung der Mineralwollprodukte vor, ist bei der Beurteilung von alter Mineralwolle auszugehen. Die Tabellen 1a und 1b der TRGS 521 zeigen die Expositionskategorie für bestimmte Tätigkeiten auf.
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7 Qualitätssicherung bei der Verwertung mineralischer Abfälle im Straßenbau
Sämtliche auszubauende Stoffe sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, hochwertig zu verwerten. Die Verwertung hat ordnungsgemäß und schadlos gemäß KrWG zu erfolgen. Gibt es aber im Einzelfall Anlass zu der Annahme, dass auch nicht geeignete Abfälle widerrechtlich in einer Verwertungsmaßnahme eingesetzt werden sollen, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um dies aufzuklären und zu verhindern. Um die Haftungsrisiken zu beschränken, sollte sich sowohl der Straßenbaulastträger als Abfaller- zeuger als auch der Betreiber einer Verwertungsmaßnahme in jedem Fall vergewissern, ob die angegebenen Eigenschaften des Materials nachweislich auch gegeben sind.
Alle im Bauvorhaben anfallenden Materialien sind hinsichtlich ihres Verbleibs zu dokumentie- ren (s. Kap. 8). Der Auftragnehmer hat diese Anforderung in seinem Bauablauf zu berücksich- tigen und einzukalkulieren. Die Wiederverwendung von mineralischem Material, z. B. Bo- denaushub oder Recycling-Baustoffe, im Bauvorhaben bedarf der Zustimmung des AG.
Die entsprechenden Analysen des verwendeten Materials sind der Einbaudokumentation bei- zufügen und in der Bauakte abzulegen. Der Auftragnehmer hat die Übereinstimmung des ein- gebauten Materials mit den beschriebenen Qualitätsanforderungen zu gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich stichprobenartige laboranalytische Untersuchungen vor. Die nicht im Bauvorhaben verwertbaren Materialien sind vom Auftragnehmer als Bauabfälle ordnungsge- mäß und schadlos zu entsorgen. Den Nachweis der Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall hat der Auftragnehmer mit dem Dokument „Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Ab- fall“ (s. Anlage 8) nachzuweisen.
7.1 Verwertung von Ausbaustoffen innerhalb der Baumaßnahme
Bei der Herstellung von Recycling-Baustoffen aus alten Fahrbahnbelägen ist es in der Vergan- genheit vereinzelt zu Schadstoff-Verfrachtungen aus belasteten Schichten in die angrenzen- den unbelasteten Schichten gekommen. Die anschließende Verwertung stützte sich auf die schichtenspezifischen Bestandsuntersuchungen, die noch aus der Bauvorbereitung stamm- ten. Ein unsachgemäßer Rückbau oder ungeeignete Verfahren können bewirken, dass das ge- wonnene Rückbaumaterial nicht der erwarteten Umweltqualität entspricht.
Die Wahl und Gestaltung des Arbeitsverfahrens beim Rückbau obliegt - ebenso wie die Aus- führung - dem Auftragnehmer. Beim mechanischen Rückbau kann es dazu kommen, dass die separat untersuchten Schichten des Straßenbauwerks nicht grenzflächenscharf gewonnen werden. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zur Vermischung von Ausbaustoffen und damit zu unterschiedlichen Schadstoffbelastungen des ausgebauten Materials kommt. Nach dem Rückbau und der technischen Aufbereitung sollten daher immer ergänzende Hauf- werks-Beprobungen durchgeführt werden, um die Einhaltung der vor Baubeginn belegten Schadstoffbelastungen zu bestätigen. Das Untersuchungsprogramm ist in Anlehnung an die LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98) durchzuführen. Die Probenahmen sind über ein Probenah- meprotokoll gemäß LAGA-Mitteilung 32 (LAGA PN 98) zu dokumentieren (s. Anlage 9). Dar- über hinaus unterliegen aufbereitete Böden und Baustoffe aus dem Rückbau je nach Verwen- dungszweck einer Güteüberwachung (TL G SoB-StB, ErsatzbaustoffV).
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Die Ergebnisse der Bestandsbeprobung dürfen nicht verworfen werden. Sie werden nicht durch die Ergebnisse der Haufwerksbeprobung ersetzt. Erst nach bestätigter Einhaltung der zulässigen Werte für den jeweiligen Verwendungszweck können die Straßenausbaustoffe die- sem zugeführt werden.
7.2 Anforderungen an das Liefermaterial
7.2.1 Anforderungen an RC-Baustoffe und Asphaltmischgüter
Um künftig den Einbau umweltfachlich nicht qualifizierter RC-Baustoffe in die ungebundenen Schichten des Straßenbaus zu verhindern, sind auch die angelieferten RC-Baustoffe vor dem Einbau vom Auftragnehmer auf umweltrelevante Merkmale in Anlehnung an die LAGA PN 98 zu beproben (siehe unten) und zu untersuchen.
Die Anforderungen an die Untersuchung sämtlicher Baustoffe des Ober- und Unterbaus sind Bestandteil der Musterbaubeschreibung in Pri&Mas (Projektinformations- und Management- system):
„Die Eignung sämtlicher Baustoffe des Straßenober- und -unterbaus ist über das ent- sprechende Regelwerk hinaus auch im Hinblick auf die umwelttechnischen Aspekte vom AN wie folgt nachzuweisen: Bei Anlieferung bzw. vor dem Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (BM, BM-F, RC, etc.) sind je 1.000 m³ bzw. je 2.000 t je zwei Mischproben gem. LAGA PN 98 zu ent- nehmen. Die Proben des AN sind gem. ErsatzbaustoffV zu untersuchen. Der AN informiert den AG rechtzeitig über den Termin der Beprobung der RC-Baustoffe. Die Beprobung ist nur in Anwesenheit des AG zulässig. Der AG kann durch Erklärung in Textform auf eine Teilnahme verzichten. Der AG behält sich vor, zur Probenahme ein eigenes fachkundiges Unternehmen hinzuzuziehen. Der AN führt die Entnahme der Proben durch und teilt diese in zwei Teilproben für AG und AN. Der AN fertigt ein Protokoll über die Probenahme an. Die Teilproben werden versiegelt und von AG und AN abgezeichnet. Eine Teilprobe erhält der AN zur Untersu- chung. Die andere Teilprobe wird unverzüglich dem AG als Rückstellprobe übergeben. Die Ergebnisse der Untersuchung sind in Schriftform beim AG innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Probenahme einzureichen.“
Bei Asphaltmischgütern, in denen Asphaltgranulat zum Einsatz kommt, ist im Eignungsnach- weis mitzuliefern:
- Ermittlung der Verwertungsklasse des Asphaltgranulats mit Angabe des Gehalts an PAK (EPA) sowie des Phenolindexes gemäß RuVA-StB 01 (Fassung 2005)
- Deklarationsanalyse des nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditieren Labors.
Bei Asphaltmischgütern, in denen mineralische Abfälle (z. B. Schlacke, Gleisschotter) zum Ein- satz kommen, ist folgendes im Eignungsnachweis mitzuliefern:
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- Prüfzeugnis zur Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung der eingesetzten mine- ralischen Abfälle mit Angabe der Materialklasse gemäß ErsatzbaustoffV. Es müssen mind. zwei Analysen vorliegen.
- Deklarationsanalyse des nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditieren Labors.
7.2.2 Bautechnische Anforderungen an Stahlwerksschlacken
Die Erfahrung zeigt, dass die Güteüberwachung offensichtlich die erforderliche bautechnische Qualität von Stahlwerksschlacken für den Einsatz im Erd- und Straßenbau nicht sicherstellen kann. Trotz bestätigter Güteüberwachung wiesen eingebaute Stahlwerksschlacken eine unzu- lässige Volumenzunahme auf. Folgende Anforderungen an die Volumenzunahme ergeben sich aus der TL Gestein-StB und der TL BuB E-StB:
➢ Bei Verwertung von Stahlwerksschlacken im Erdbau darf die maximale Volumenzu- nahme 3,5 Vol.-% nicht überschreiten.
➢ Bei einer Verwertung von Stahlwerksschlacken in Schichten ohne Bindemittel ist die maximale Volumenzunahme auf 5 Vol.-% beschränkt.
Einzelwertüberschreitungen und Mittelwertbildungen sind nicht zulässig.
Neben der Güteüberwachung muss der Auftragnehmer die Einhaltung dieser Anforderungen vor dem Einbau durch die folgenden zusätzlichen Prüfungen nachweisen. Vom angelieferten Material sind
- je angefangene 1.000 t eine,
- bei Massen unter 3.000 t mindestens drei Proben auf Raumbeständigkeit nach DIN EN 1744-1 zu untersuchen. Diese Untersuchungen sind durch eine nach RAP Stra anerkannte Prüfstelle durchzuführen. Voraussetzung für den Einbau sind die Vorlage der Prüfergebnisse beim Auftraggeber und die nachgewiesene Einhaltung der An- forderungen. Verzögerungen und Untersuchungskosten liegen im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers und sind bei der Planung und der Kalkulation zu berücksichtigen (NLStBV, Az. 21/3113: Baubeschreibung; Anforderungen für die Lieferung von Stahlwerksschlacken, 07.06.2017).
Diese Anforderungen an die Lieferung von Stahlwerksschlacken sind Bestandteil der Muster- baubeschreibung in Pri&Mas (Projektinformations- und Managementsystem).
7.2.3 Anforderungen an Gleisschotter und Recycling-Baustoffe aus Beton- bahnschwellen
Altschotter besteht aus dem eigentlichen Gleisschotter und dem beim Rückbau miterfassten Bettungsmaterial. Bei der Aufbereitung wird der eigentliche Gleisschotter (31,5 – 63 mm) von den Feinanteilen (Siebrückstände (0 – 31,5 mm)) getrennt. Gleisschotter besteht in der Regel aus natürlichem Gestein. Bei der Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von Altschot-
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ter sowie von Teilfraktionen aus der Aufbereitung von Altschotter ist entweder die Ersatzbau- stoffV Anlage 1, Tabelle 2 oder die technische Regel für die Verwertung von Bodenmaterial (TR Boden, 2004) anzuwenden.
Die Anforderungen an die Verwertung mineralischer Abfälle aus dem Gleisoberbau, die grund- sätzlich bautechnisch für eine Verwertung geeignet sind, legt der niedersächsische Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz „Einstufung (AVV), Ver- wertung und Ablagerung von Gleisschotter, Betonbahnschwellen und Bodenaushub mit Be- lastungen von bahntypischen Herbiziden: nach ErsatzbaustoffV untersuchte Materialien“ vom 19.12.2023 fest.
Die Anforderungen an die Bewertung von RC-Baustoffen aus Betonbahnschwellen ergeben sich aus Tab. 8 „Mindestuntersuchungsumfang RC-Material" und aus der Anlage 1, Tabelle 4 der ErsatzbaustoffV, hier die zusätzlichen Materialwerte für die bahntypischen Herbizide.
8 Entsorgung
8.1 Dokumentation
Während des gesamten Bauvorhabens ist eine Dokumentation zu erstellen, welche die Ent- sorgung als auch den Einbau von mineralischen Abfällen im Bauvorhaben lückenlos nachweist. Dabei gelten u.a. auch die Anforderungen der ErsatzbaustoffV, der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), der Nachweisverordnung (NachwV) sowie die Vorgaben der NLStBV.
Die GewAbfV gilt für die Bewirtschaftung, insbesondere die Erfassung, die Vorbehandlung, die Vorbereitung der Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwendung von ge- werblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Die Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 34 „Vollzugshilfe zur Gewerbeabfallver- ordnung“ (2019) erläutert die Anforderungen an den Erzeuger und Besitzer von Abfällen im Geltungsbereich der GewAbfV. Bei den Bau- und Abbruchabfällen schließt das folgende, nicht gefährliche, Abfallfraktionen mit ein:
- Glas (Abfallschlüssel 17 02 02)
- Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03)
- Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04
- Holz (Abfallschlüssel 17 02 01)
- Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04)
- Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02)
- Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02)
- Beton (Abfallschlüssel 17 01 01)
- Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und
- Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03)
Die Nachweisverordnung (NachwV) verpflichtet zur Dokumentation der Entsorgung. Welche abfallrechtlichen Nachweise und Register zu führen sind, hängt von der Einstufung als gefähr- licher oder nicht gefährlicher Abfall ab. Für die beiden Kategorien gelten unterschiedliche Vor- gaben.
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8.2 Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle
Für nicht gefährliche Abfälle besteht keine gesetzliche Nachweispflicht, soweit diese nicht im Einzelfall behördlich angeordnet wurde (§ 2 Absatz 1 NachwV). Die Entsorger sind jedoch ver- pflichtet, ein Register zu führen und in diesem für jede Abfallart die Abfallmasse, das Datum und den Ort der Entsorgung formlos zu dokumentieren.
| Der Betreiber einer Verwertungsmaßnahme muss als Abfallentsorger nachweisen, dass es zu- | |
|---|---|
| lässig ist, den Abfall in dieser Maßnahme zu verwerten. Dazu ist der Weg des Abfalls lückenlos | |
| zu dokumentieren. Insbesondere wenn dieser Nachweis fehlt, wird die Überwachungsbe- | |
| hörde in Betracht ziehen, den Abfall vor dem Einbau untersuchen zu lassen. Nicht zugelassene | |
| oder auffällige Abfälle sind zurückzuweisen oder auf einer geeigneten Fläche für eine Nachbe- | |
| probung zwischenzulagern. Der Einbau von Bodenaushub und Straßenausbaustoffen ist in je- | |
| dem Fall zu dokumentieren, um bei späteren Baumaßnahmen die eingebauten Abfälle nicht | |
| unbeabsichtigt in andere Bereiche zu verlagern. | |
| Bei den Bauvorhaben der NLStBV ist auch die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle zu doku- | |
| mentieren. Eine Vorlage für die Dokumentation der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle bie- | |
| tet die Anlage 8, die den Ausschreibungsunterlagen beizufügen ist. Dieses Formblatt ist für | |
| jede Abfallfraktion bzw. Entsorgungsposition auszufüllen und vor Abfuhr des Abfalls von der | |
| Baustelle dem AG auszuhändigen. Die Aufbewahrung erfolgt in der Bauakte. Empfohlen wer- | |
| den die folgenden Angaben zur Abgabe der Abfälle: | |
| - Beschreibung des Abfalls nach Art, Herkunft und Aussehen (Abfallbezeichnung), | |
| - Einbauklasse, | |
| - Abnehmer, | |
| - abgegebene Abfallmasse, | |
| - Beförderer, | |
| - Gütenachweis und Analyse-Ergebnisse. |
Die Dokumentation des nicht gefährlichen Abfalls ist auch über das Programm ZEDAL möglich.
Bau- und Abbruchabfälle im Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sind, soweit technisch und wirtschaftlich möglich, getrennt zu sammeln, zu befördern und vorran- gig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Abfallerzeuger und Besitzer haben die Erfüllung dieser Pflichten zu dokumentieren. Die Pflichten gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle zehn Kubikmeter nicht überschreitet (§ 8 Absatz 3 GewAbfV). Gemische sind unverzüglich ei- ner Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen (§ 9 GewAbfV). Neben der Ge- wAbfV fordert der § 24 ErsatzbaustoffV die getrennte Sammlung und Verwertung von mine- ralischen Abfällen aus technischen Bauwerken.
Die Pflichten der Dokumentation im Rahmen der GewAbfV überträgt die NLStBV auf den AN. Die Dokumente sind dem AG spätestens mit den Abschlagsrechnungen in digitaler oder schriftlicher Form zu übergeben. Ein bauvertraglich relevanter Passus steht dazu in der Mus- terbaubeschreibung in Pri&Mas.
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8.3 Entsorgung gefährlicher Abfälle: Andienungspflicht
Bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist das elektronische Nachweisverfahren obliga- torisch durchzuführen, unabhängig davon, ob der Abfall verwertet oder beseitigt werden soll. In dem Entsorgungsnachweis hat der Abfallerzeuger die Abfallherkunft und mit der Deklarati- onsanalyse den Abfall zu beschreiben (z. B. Konsistenz, Inhaltsstoffe). Mit der Verantwortli- chen Erklärung übernimmt der Abfallerzeuger die volle Verantwortung für die inhaltliche Rich- tigkeit seiner Angaben.
Mit der Annahmeerklärung bestätigt der Abfallentsorger, dass seine Anlage für die Entsorgung der Abfälle zugelassen ist und diese dort ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ge- meinwohlverträglich beseitigt werden. Abschließend wird im Entsorgungsnachweis von der Behörde die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung ("Vorabkontrolle") bestätigt. Form- blätter vereinheitlichen das Nachweisverfahren.
An die Entsorgung von gefährlichen Abfällen stellen das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die abfallrechtlichen Verordnungen besondere Anforderungen. In Niedersachsen müssen Abfall- besitzer/-erzeuger gefährliche Abfälle zur Beseitigung der Zentralen Stelle für Sonderabfall bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) andienen (www.ngsmbh.de), um den Zuweisungsbescheid zu einer Entsorgungsanlage zu erhalten. Er- zeuger von gefährlichen Abfällen, die einmalig weniger als 50 t auf einer Deponie beseitigen wollen, können bei der NGS die Freistellung von der Andienungspflicht beantragen.
Beim Nachweisverfahren für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen zur Verwertung erteilt die NGS zentral für Niedersachsen die Behördenbestätigung. Auch außerhalb der Andienungs- pflicht muss der Erzeuger von gefährlichen Abfällen aufgrund seiner Nachweispflicht der NGS immer die Nachweiserklärungen zusenden.
Vor der Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist der vollständige elektronische Entsorgungs- nachweis im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) bei der NGS einzureichen. Die Handhabung des Entsorgungsnachweises ist in den §§ 3 bis 6 der NachwV beschrieben. Der Entsorgungsnachweis gilt in der Regel für fünf Jahre. In dieser Zeit belegen elektronisch gegengezeichnete Begleit- und Übernahmescheine die Ein- haltung des geprüften Entsorgungsweges für jeden Abfalltransport ("Verbleibskontrolle"). Die Nachweise in den elektronischen Registern sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
| Die Nachweispflichten für gefährliche Abfälle sind massenabhängig gestaffelt. | |
|---|---|
| - Bei einer Masse von weniger als 2 t an gefährlichem Abfall pro Kalenderjahr ist die Ab- | |
| gabe bei einem Entsorger gegen einen Übernahmeschein möglich (Kleinmengen ge- | |
| mäß § 2 Absatz 2 NachwV). | |
| - Gefährlicher Abfall mit einer Masse von bis zu 20 t je Abfallschlüssel und Kalenderjahr | |
| kann gemäß § 9 NachwV durch einen Sammelentsorger von einer Anfallstelle entsorgt | |
| werden. Die Anfallstelle, ist auf dem Übernahmeschein zu benennen. |
- Bei einer Masse von mehr als 20 t an gefährlichem Abfall pro Kalenderjahr und Abfall- schlüssel ist ein Einzelentsorgungsnachweis zu führen, der vor der Entsorgung vorlie- gen muss.
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Hinweise zur Bearbeitung des Entsorgungsnachweises liefern die LAGA-Mitteilung 27 „Voll- zugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren“ und die gemeinsame Zentrale Koordinie- rungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) der Länder, die für das Nachweisverfahren einen bundesweit einheitlichen Datenaustausch ermöglicht. Nimmt die Abfallbeseitigung einen längeren Zeit- raum in Anspruch, ist die unbefristete Anerkennung der Deklarationsanalyse auch über meh- rere Bauabschnitte mit der NGS zu vereinbaren. Anderenfalls ist rechtzeitig eine neue Abfall- untersuchung zu veranlassen, um Verzögerungen beim Bauablauf zu vermeiden.
Die Akte im System ZEDAL ist für eine einheitliche Handhabung vom regionalen Geschäftsbe- reich wie folgt zu gliedern:
9.1. Hauptebene: Ordner pro Geschäftsbereich 9.2. darunter Ebene 2: Ordner pro Jahr und Straßenkategorie 9.3. darunter Ebene 3: Ordner pro Baumaßnahme
Beispiel:
- rGB XY
- Straßenkategorien a. Bund 2024 b. Land 2024 c. Kreis 2024
- Baumaßnahme XY Entsorgungsnachweis AGS-Bescheid etc.
8.4 Entsorgungslogistik und Zwischenlagerung
Separat ausgebaute Abfälle müssen auch bei einer Zwischenlagerung getrennt gehalten wer- den, um einem an die jeweilige Schadstoffbelastung angepassten Entsorgungsweg zugeführt werden zu können. Auch die Schichten des Oberbodens sind separat abzutragen (soweit wirt- schaftlich und technisch möglich), zwischenzulagern und einzubauen. Materialien zum Wie- dereinbau und mineralische Abfälle zur Entsorgung sind daher in sortenreinen Haufwerken ordnungsgemäß bereitzustellen. Dazu sind die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle nach ihrer zu erwartenden Belastung sowie ihrer Herkunft zu trennen. Unter Umständen ist die Bildung mehrerer Haufwerke auch bei geringen Aushub- oder Rückbaukubaturen erforderlich.
Die Wahl der Haufwerksstandorte und deren Flächenbedarf hat der Auftragnehmer in eigener Zuständigkeit gemäß seiner Baustellenlogistik nach Zeit- und Mengenanfall zu ermitteln. Hauf- werke mineralischer Abfälle sind vom Auftragnehmer durch ein wetterfestes Schild mit einer Haufwerksbezeichnung oder Nummerierung dauerhaft zu kennzeichnen.
Der Auftragnehmer hat die in Haufwerken bereitgestellten Materialien unabhängig von ihrer Belastung so zu sichern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Bei der Lagerung von Abfällen ist die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährden- den Stoffen (AwSV) einzuhalten. Demnach sind Material der LAGA M20 Einbauklasse Z 0 und
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Z 1.1 als nicht wassergefährdend eingestuft und können ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen zwischengelagert werden. Von diesem Material geht keine Gefährdung aus. Bei Haufwerken mineralischer Abfälle mit den Zuordnungswerten Z 1.2, Z 2 oder > Z 2 sind zur Vermeidung einer möglichen Schadstoffverfrachtung Untergrund- und Oberflächenabdich- tungen erforderlich ( Abb. 11). Da die AwSV noch nicht an die ErsatzbaustoffV angepasst wurde, ergeben sich Unsicherheiten im Verwaltungsvollzug von § 10 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit was- sergefährdenden Stoffen (AwSV). § 10 Absatz 1 AwSV eröffnet die folgenden Wege, um ein festes Gemisch als nicht wassergefährdend (nwg) einstufen zu können:
- wenn das Gemisch nach anderen Rechtsvorschriften selbst an hydrogeologisch un- günstigen Standorten und ohne technische Sicherungsmaßnahmen offen eingebaut werden darf.
- wenn die Einbauklassen Z 0 oder Z 1.1 der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemein- schaft Abfall (LAGA M20) eingehalten sind. In Ergänzung zu diesen Festlegungen hat der Bund-Länder-Arbeitskreis Umgang mit wasser- gefährdenden Stoffen – BLAK UmwS die „Vollzugshilfe zur Umsetzung von § 10 Absatz 1 AwSV in Bezug auf die Ersatzbaustoffverordnung“ (27.07.2023) veröffentlicht. Diese Vollzugshilfe wurde durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz einge- führt. Demnach gelten folgende Materialklassen nach ErsatzbaustoffV als nicht wassergefährdend: • Baggergut der Klassen BG-0, BG-0*, BG-F0* • Bodenmaterial der Klassen BM-0, BM-0*, BM-F0* • Gleisschotter der Klasse GS-0 • Schmelzkammergranulat (SKG) • Hüttensand (HS), wenn die zusätzlichen Anforderungen bezüglich der Schwermetall- gehalte der Fußnote 1 der Tabelle 15 Anlage 2 ErsatzbaustoffV eingehalten werden, • Recycling-Baustoff der Klasse RC-1, wenn die zusätzlichen Anforderungen der Fußnote 2 der Tabelle 1 Anlage 2 ErsatzbaustoffV eingehalten werden.
Alle weiteren Materialklassen gemäß ErsatzbaustoffV oder deren Überschreitung werden als wassergefährdend eingestuft.
Unbeprobte PAK- und teer-/pechhaltige Abfälle sind potenziell als wassergefährdend einzu- stufen und dementsprechend zu lagern. Dies gilt auch für alle anderen Abfälle, die während Baumaßnahmen anfallen und zu denen noch keine Untersuchungsergebnisse vorliegen, wenn diese organoleptisch (Aussehen, Geruch, Farbe) auffällig sind.
Die Flächen der Zwischenlager für wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein, dass Schadstoffe nicht in den Boden und das Grundwasser eindringen können. Auf nicht über- dachten Freiflächen müssen die Lagerbereiche dicht und beständig gegenüber dem Sickerwas- ser aus den Abfällen sein. Zur Vermeidung einer möglichen Schadstoffverfrachtung sind bei der Lagerung Untergrund- und Oberflächenabdichtungen erforderlich. Die Anforderungen der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“ sind ein- zuhalten. Eine beispielhafte Ausführung zeigt die Abb. 11. Eine Untergrundabdichtung stellt auch eine wasserundurchlässige Fläche, wie z. B. eine Asphaltfläche dar. Alternativ können Abfälle auch auf überdachten Flächen oder in Hallen
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gelagert werden. In jedem Fall müssen die Haufwerke eindeutig voneinander abgegrenzt wer- den, z. B. durch baulich getrennte Bereiche.
Abb. 11: Systemskizze der Sicherung eines Haufwerks gegen Schadstoff-Verfrachtungen
Das Abstellen von Containern mit mineralischen Abfällen ist zulässig, wenn diese zum Schutz gegen Niederschlagswasser abgedeckt sind. Die Anforderungen sind mit der zuständigen Um- weltbehörde (in der Regel untere Wasserbehörde) abzustimmen.
Eine Zwischenlagerung am Entstehungsort ist bis zu einem Jahr immissionsschutzrechtlich ge- nehmigungsfrei. Voraussetzung ist die Unterbringung der Abfälle auf demselben Baustellen- gelände oder zugehörigen, angrenzenden oder in der Nähe (einige 100 m) gelegenen Grund- stücken. Sollte in der Nähe der Baustelle kein geeignetes Grundstück für eine Zwischenlage- rung sein, kann nach Zustimmung der zuständigen Unteren Umweltbehörde (in der Regel un- tere Bodenschutzbehörde) ein Grundstück in weiterer Entfernung genutzt werden. Bei länge- rer Zwischenlagerung (> 1 Jahr) ist generell eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung er- forderlich.
Welches Genehmigungsverfahren (nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) wann anzuwenden ist, ist von der Gefähr- lichkeit des Abfalls, der vorgesehenen Betriebsdauer und der Gesamtlagerkapazität abhängig (Abb. 12).
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Abb. 12: Immissionsschutzrechtliches Regime für die (Zwischen-)Lagerung von Abfällen [Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz]
8.5 Abfalltransporte
Der für die Maßnahme zuständige Geschäftsbereich hat als Auftraggeber darauf zu achten, dass die rechtlichen Anforderungen an den Abfalltransport eingehalten werden, wenn Bo- denaushub und Straßenausbaustoffe nicht vor Ort bleiben. Für die Beförderung gefährlicher Abfälle muss der Transporteur eine Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG besitzen. Vor dem Beginn der Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen muss der Transporteur dies der zu- ständigen Behörde nach § 53 KrWG angezeigt haben. Zuständig für alle Betriebe mit Sitz in Niedersachsen ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, Goslarsche Str. 3, 31134 Hildesheim. Ein Formblatt für die Anzeige für Sammler, Beförderer, Händler und Makler steht auf der Internetseite der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht zur Verfügung.
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9 Fragen aus der Entsorgungspraxis
9.1 Wie kann die wechselnde Chloridbelastung durch Streusalz im Boden angemessen berücksichtigt werden?
Bei einer Beprobung im Winter/Frühjahr während des Streusalzeinsatzes ergaben sich bisher häufig Chlorid-Gehalte, die eine Verwertung ausschlossen, während sich im Sommer wieder herkömmliche Werte einstellen. Um die wechselnde Chloridbelastung durch Streusalz im Bo- den angemessen zu berücksichtigen, sollte die Probenahme in jedem Fall zeitnah das Mate- rial charakterisieren, das bei der Maßnahme anfällt. Probenahme und Arbeiten am Bankett mit Materialanfall sind nach Möglichkeit an der saisonalen Schwankung der Chlorid-Gehalte auszurichten.
Die ErsatzbaustoffV sieht Chlorid nicht mehr als Untersuchungsparameter zur Einstufung in eine Materialklasse vor. Der Bewertungssachverhalt entfällt daher.
9.2 Gilt das Vermischungsverbot auch für nicht gefährliche Abfälle?
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält in § 9a ein Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle auf Grundlage des europäischen Rechts in der RL 2008/98/EG. Nicht gefährliche Abfälle, und damit auch nicht gefährliches Bodenmaterial, sind hier nicht einbezogen. Gilt das Vermi- schungsverbot auch für nicht gefährliche Abfälle?
➢ Die für die schadlose Verwertung maßgeblichen Schadstoffkonzentrationen dürfen zum Zweck einer umweltverträglichen Verwertung weder durch die Zugabe von gerin- ger belastetem Abfall gleicher Herkunft noch durch Vermischung mit anderen geringer belasteten Materialien eingestellt werden.
Um das abfallrechtliche Gebot einer möglichst hochwertigen Verwertung zu erfüllen, ist das Material jeder Einbauklasse separat zu halten. Gemischt werden dürfen nur Ab- fälle, die nachweislich derselben Einbauklasse angehören, wenn dies bautechnisch er- forderlich ist. Zudem gilt § 24 ErsatzbaustoffV: „Getrennte Sammlung und Verwertung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken“.
9.3 Muss Oberboden schichtweise separiert werden?
Im Zuge der Straßenverbreiterung wird oft der gesamte Oberboden abgeschoben und im Sei- tenraum gelagert. Nach der Straßenverbreiterung dient das Material der Andeckung, so dass es seinem ursprünglichen Zweck wieder zugeführt werden kann. Wird der Bereich belasteten Bankettmaterials einbezogen, so besteht die Gefahr, dass die Schadstoffe auch im u. U. gerin- ger belasteten Bodenmaterial verteilt werden. Müssen daher die vermeintlich stärker konta- minierten Zonen des Banketts gesondert beprobt, analysiert, ausgebaut und getrennt gehal- ten werden, ggf. mit anschließender separater Beseitigung aufgrund höherer Belastung? Oder kann hier der „Verdünnungseffekt“ durch den Wiedereinbau hingenommen werden?
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➢ Eine Trennung der Schichten des Oberbodens in Abhängigkeit von möglichen Differen- zen der Belastung ist nicht vorgeschrieben. Die mit der Probenahme erfassten Tiefen- bereiche müssen den Schichten des Bauwerks und den geotechnischen Schichten ent- sprechen. Sie sind so zusammenzufassen, wie sie bautechnisch sinnvoll aufgenommen und verwertet werden können.
9.4 Muss nicht gefährlicher Abfall zur Verwertung laboranalytisch unter- sucht werden?
Muss nicht gefährlicher Abfall zur Verwertung, bei dem keine Anhaltspunkte für Schadstoff- gehalte gegeben sind, trotzdem laboranalytisch untersucht werden?
➢ Bodenmaterial, welches bautechnisch geeignet ist, kann innerhalb der Baumaßnahme wiederverwendet werden. Besteht kein Entledigungswille und liegen keine Anhalts- punkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung vor, muss dieses Mate- rial auch nicht auf umweltrelevante Schadstoffe untersucht werden (§ 6 Absatz 6 Nr. 3 BBodSchV).
Muss auch Bodenaushub untersucht werden, der an Ort und Stelle zum selben Zweck wieder eingebaut werden soll?
➢ Hier kann § 2 Absatz 2 Nr. 11 KrWG herangezogen werden. Dieser besagt, dass nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien nicht unter das Abfallrecht fallen, sofern diese bei Bauarbeiten ausgehoben werden und si- chergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden. Unter diesen Randbedingungen kann die Ausnahme des § 1 Absatz 2 Nr. 3a Ersatzbau- stoffV herangezogen werden, d. h. die ErsatzbaustoffV ist nicht anzuwenden:
o Zwischenlagerung: vorübergehende Lagerung von mineralischen Ausbaustof- fen am Anfallort (Bereitstellungsfläche im Rahmen der Baumaßnahme), bevor diese am selben Ort wiedereingesetzt werden
o Umlagerung: Entnahme von mineralischen Ersatzbaustoffen am Anfallort und deren Wiedereinsatz ohne vorherige Aufbereitung innerhalb des Bereiches derselben Maßnahmen (Bauabschnitt), wobei der konkrete Ort hierfür nicht mit dem ursprünglichen Ort des Einbaus identisch sein muss.
Voraussetzung ist, dass die mineralischen Ausbaustoffe entnommen und dort ohne Aufberei- tung wieder eingebaut werden und o für den jeweiligen Zweck ohne Aufbereitung bautechnisch geeignet sind, o ohne organoleptische Auffälligkeiten oder sonstige Hinweise auf Schadstoffe sind oder o kein Entledigungswille vorliegt.
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Sobald eine Behandlung der Ausbaustoffe erfolgt (Siebung, Brechung), handelt es sich um eine Aufbereitung. Eine Ausnahme stellt das Absieben von Steinen (nicht Bauschutt) oder pflanzli- chen Bestandteilen dar (LAGA, Fragen und Antworten zur ErsatzbaustoffV, Version 2).
Für Ausbaustoffe, wie z. B. die Betonfahrbahndecke, die nach Aufbereitung vor Ort als Schot- tertragschicht wieder eingebaut werden soll, ist immer eine Prüfung der umweltrelevanten Merkmale des Einbaumaterials gemäß ErsatzbaustoffV (Eignungsnachweis) durchzuführen.
Besteht der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung bzw. besteht Ungewissheit, ist das Bodenmaterial im Vorfeld zu untersuchen.
Ausbaustoffe, für die ein Entledigungswille besteht, müssen im Vorfeld immer untersucht wer- den. Die Ergebnisse der Laboranalytik, die Einstufung sowie der Abfallschlüssel sind in der Ausschreibung anzugeben.
Der Betreiber einer Verwertungsanlage muss Register über die angenommenen und abgege- benen Abfälle führen. Die zuständige Behörde kann die Registerdaten auf Plausibilität prüfen und die Nachvollziehbarkeit der angegebenen Daten bestätigen. Inwieweit die Registerdaten mit der Realität übereinstimmen - das heißt, ob die im Register angegebenen Massen und ihre Qualitäten mit dem tatsächlich eingebauten Abfall übereinstimmen - ist nicht erkennbar. Ein Kontrollsystem gibt es nicht. Die zuständige Behörde, in der Regel die Untere Abfallbehörde, kann in Zweifelsfällen die laboranalytische Untersuchung des Einbaumaterials veranlassen.
9.5 Ist Ausbauasphalt Abfall oder Rohstoff?
Ausbauasphalt ist bautechnisch geeignet, um z. B. in Verbindung mit anderen Bestandteilen (z. B. Beton oder Festgestein) in Tragschichten ohne Bindemittel eingesetzt zu werden (siehe auch TL Gestein-StB 04). Ist Ausbauasphalt als Abfall einzustufen oder ist er ein Rohstoff, der mit Primärrohstoffen vermischt werden darf?
➢ Ausbauasphalt ist Abfall. Der Straßenbaulastträger entledigt sich im Sinne des KrWG des Ausbauasphalts, in dem er diesen in der Regel einer Verwertung in einem Asphalt- mischwerk zuführt.
➢ Eine Vermischung schränkt die künftige Verwertung des Baustoffgemischs ein und be- dingt erhöhte Kosten bei der späteren Entsorgung. Eine Vermischung von Ausbauas- phalt mit Primärrohstoffen für den Einbau in ungebundenen Schichten des Straßen- baus erfüllt nicht den Anspruch einer möglichst hochwertigen Verwertung (§ 8 KrWG). Das mit Bitumen ummantelte Mineralkorn ist vorrangig für die Herstellung von Asphalt in Asphaltmischanlagen zu verwenden.
Die Abfalleigenschaft bringt abfallrechtliche Pflichten mit sich (z. B. Registerpflicht, Verwendung des A-Schilds beim Transport). Bei Vermischung von Ausbauasphalt mit einem Primärrohstoff müsste das gesamte Gemisch als Abfall eingestuft werden, um die abfallrechtlichen Verpflichtungen nicht zu umgehen.
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10 Anlagen
10.1 Anlage 1: Begriffsbestimmung
Die in dieser Handreichung verwendeten Begriffe werden wie folgt definiert:
| Abfälle | Alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entle- digen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 KrWG) |
|---|---|
| Abfallentsorgung | Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbe- reitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 3 Abs. 22 KrWG) |
| Asphalt | Gemisch aus Gesteinskörnung mit dem Bindemittel Bitumen |
| Ausbauasphalt | Mit Bitumen gebundene Mineralstoffe, die durch lagenweises Fräsen kleinstückig (Fräsasphalt) oder durch Aufbrechen der Schicht in Schollen gewonnen wurden |
| Asphaltgranulat | Durch Fräsen oder Aufbrechen mit anschließender Zerkleinerung ge- wonnenes Recycling-Material aus Asphalt |
| Bankett | Der an die befestigte Fahrbahn angrenzende Seitenstreifen mit einer Regelbreite von 1,5 m und einem oberflächigen Abschluss mit Oberboden |
| Bankettschälgut | Oberflächennahes Material von Banketten, das anfällt, wenn das Bankett zur Aufrechterhaltung der Straßenentwässerung reprofiliert werden muss. Dazu gehört auch trockenes Grabenräumgut. |
| Bauschutt | Mineralischer Abfall, der bei Neubau-, Abbruch-, Sanierungs- und Umbaumaßnahmen anfällt; gemäß ErsatzbaustoffV auch Bodenmaterial mit mehr als 50 Vol.-% mineralische Fremdbestandteile |
| Beseitigung von Abfällen | Jedes Entsorgungsverfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn in der Nebenfolge Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden (§ 3 Abs. 26 KrWG) |
| Böschung | Überbrückung des Höhenunterschieds zwischen dem Bankett und dem angrenzenden Gelände. |
| Boden | Im Sinne des BBodSchG: Obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Trä- ger der in § 2 Abs. 2 BBodSchG genannten Bodenfunktionen ist, ein- schließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasför- migen Bestandteile (Bodenluft) ohne Grundwasser und Gewässer- betten. |
| Bodenaushub | Natürlich anstehendes oder umgelagertes Locker- und Felsgestein sowie Mutterboden, das bzw. der ausgehoben oder abgetragen wird |
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| Bodenmaterial (BBodSchV) | Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-Boden- schutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutter- boden, dass im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird (§ 2 Nr. 1 BBodSchV) |
|---|---|
| Bodenmaterial (Er- satzbaustoffV) | Bodenmaterial im Sinne von § 2 Nummer 6 der Bundes-Boden- schutz- und Altlastenverordnung, das nach dem Aushub nicht mit anderen Ersatzbaustoffen als Bodenmaterial vermischt wurde |
| Decke | Obere Schicht der Fahrbahndecke oberhalb der Tragschichten, z. B. aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster |
| Deponien | Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erd- oberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberflä- che (Untertagedeponien) (§ 3 Abs. 27 KrWG) |
| Durchwurzelbare Bodenschicht | Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann; sie schließt in der Regel den Oberboden und den Unterboden ein (BBodSchV § 2, Nr. 5) |
| Eluat | Gemisch aus Lösungsmittel (deionisiertes Wasser) und den aus ei- nem Feststoff (Abfall) unter definierten Bedingungen herausgelösten Substanzen; die Konzentration wird in mg/l oder angegeben |
| Feststoff | Originalsubstanz (als Grundlage der Laboranalytik) |
| Gesteinskörnung | Körniges Material natürlicher Herkunft, industriell hergestellt oder rezykliert für die Verwendung im Bauwesen (TL Gestein-StB) |
| Grundwasserfreie Si- ckerstrecke | Abstand zwischen der Unterkante des unteren Einbauhorizontes des mineralischen Ersatzbaustoffs und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand. |
| Hintergrundgehalt | Schadstoffgehalt, z. B. eines Bodens, der sich aus dem geogenen (na- türlichen) Grundgehalt und diffusen siedlungsbedingten Stoffeinträ- gen zusammensetzt |
| Höchster zu erwar- tender Grundwas- serstand | Der höchste gemessene oder aus Messdaten abgeleitete sowie von nicht dauerhafter Grundwasserabsenkung unbeeinflusste Grundwas- serstand. |
| Inertabfälle | Mineralische Abfälle, - die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder bi- ologischen Veränderungen unterliegen, - die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, - die sich nicht biologisch abbauen und - die anderen Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Aus- wirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte (KrWG). |
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| Makadam | Auf eine Packlage aufgewalzter Straßenbelag aus Schotter, Kies und Sand, vermischt mit bituminösen oder zementhaltigen Bindemitteln. Namensgeber ist McAdams, der die Methode 1820 im Straßenbau einsetzte. Die Bauweise kommt wegen der begrenzten Widerstands- fähigkeit kaum noch zur Anwendung |
|---|---|
| Materialwerte | Grenzwerte und Orientierungswerte eines mineralischen Ersatzbau- stoffs oder einer Materialklasse eines mineralischen Ersatzbaustoffs (Anlage 1 ErsatzbaustoffV) |
| Materialklasse | Kategorien eines mineralischen Ersatzbaustoffs derselben Art und Herkunft, die sich in ihrer Materialqualität auf Grund unterschiedli- cher Materialwerte unterscheiden (Anlage 1 ErsatzbaustoffV) |
| Mineralische Abfälle | Mineralische Abfälle fallen bei der Gewinnung von Rohstoffen, in in- dustriellen Prozessen und Verbrennungsanlagen, sowie bei Neubau, Umbau, Rückbau und Sanierung, sowohl im Hochbau als auch im Tiefbau an. Gesteinskörnungen mineralischen Ursprungs aus industriellen Pro- zessen werden in der TL Gestein-StB als industriell hergestellte Ge- steinskörnung bezeichnet. Aufbereitete mineralische Abfälle werden in ihrer Gesamtheit auch als Sekundärbaustoff bezeichnet. |
| Mineralische Ersatzbaustoffe | Mineralischer Baustoff, der a) als Abfall oder Nebenprodukt a. in Aufbereitungsanlage hergestellt wird oder b. bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfällt, b) unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in techni- sche Bauwerke geeignet und bestimmt ist und c) unmittelbar oder nach Aufbereitung unter die in den Num- mern 18 bis 33 bezeichneten Stoffe fällt; |
| Mineralische Fremdbestandteile | Mineralische Bestandteile im Bodenmaterial oder im Baggergut, die keine natürlichen Bodenausgangssubstrate sind, insbesondere Be- ton, Ziegel, Keramik, Bauschutt, Straßenaufbruch und Schlacke |
| Mutterboden | Bodenkundlich „Oberboden“, die oberste, durchwurzelbare Schicht des Bodens, die neben anorganischen Stoffen, z. B. Kies-, Sand-, Schluff- und Tongemischen, auch Humus und Bodenlebewesen ent- hält |
| Natürliche Mineralstoffe | Ausschließlich mechanisch aufbereitete Gesteinskörnungen, wie z. B. gebrochenes Festgestein (GFG), Kies und Sand (KS), Gebrochener Kies (GK) (TL Gestein-StB) |
| Oberbau | Alle Schichten, die für die Tragfähigkeit der Verkehrsfläche bautech- nisch erforderlich sind. Die Abfolge und Dicke der Schichten des Oberbaus regelt die RStO 12/24 (Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, 2024). |
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| Oberboden | Oberste Schicht des Bodens, die neben anorganischen Stoffen, z. B. Kies-, Sand-, Schluff- und Tongemischen, auch Humus und Bodenle- bewesen enthält (DIN 18300, 2.3) bis etwa 30 cm Tiefe. DIN 18196 und DIN 4023 bezeichnen Oberboden als Mutterboden. |
|---|---|
| PAK 16 | 16 ausgewählte PAK nach der Liste der US-amerikanischen Umwelt- behörde, Environmental Protection Agency (EPA): Acenaphthen, Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen, Fluoren, Indeno[1,2,3- cd]pyren, Naphthalin, Phenanthren und Pyren |
| Pech | Zähflüssiger bis fester Rückstand aus der Destillation von Stein- oder Braunkohle, dem zur Verwendung als Bindemittel im Straßenbau u. a. Teeröle zugegeben wurden. Pechhaltige Straßenbaustoffe wei- sen hohe Gehalte an organischen Schadstoffen, vor allem Polyzykli- schen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Phenolen, auf. |
| Planum | Grenzfläche zwischen dem Oberbau und dem Untergrund/Unterbau; Abschluss des Erdbaus (RStO 12) |
| Recycling | Jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Ma- terialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder für die Verfüllung bestimmt sind (§ 3 Abs. 25 KrWG) |
| Recycling- Baustoff | mineralischer Baustoff, der durch die Aufbereitung von minerali- schen Abfällen hergestellt wird, die a) bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rückbau, Abriss, Um- bau, Ausbau, Neubau und Erhaltung, b) bei der Herstellung mineralischer Bauprodukte oder c) durch thermische Behandlung von Ausbauasphalt oder teer- oder pechhaltigen Straßenausbaustoffen angefallen sind |
| Schädliche Boden- veränderungen | Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefah- ren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Ein- zelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG). |
| Straßenaufbruch | Baustoffe aus Oberbauschichten und Bodenverfestigungen des Un- terbaus, die beim Rückbau, Umbau und Ausbau sowie bei der In- standsetzung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen anfallen. Inbegriffen ist ungebundener Straßenaufbruch als Gemisch aus natürlichen Mineralstoffen und/oder mineralischen Abfällen o- der Recyclingbaustoffen, das aus den Oberbauschichten stammt. |
| Oberste Schicht des Bodens, die neben anorganischen Stoffen, z. B. | ||
|---|---|---|
| Kies-, Sand-, Schluff- und Tongemischen, auch Humus und Bodenle- | ||
| bewesen enthält (DIN 18300, 2.3) | bis etwa 30 cm Tiefe. | DIN 18196 |
| und DIN 4023 bezeichnen Oberboden als Mutterboden. |
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| Straßenbauwerk | Alle Einrichtungen und Anlagen, die der Funktion der Straße dienen; neben der Straßendecke und ihrem Unterbau zählen hierzu nach § 1 Abs. 4 FStrG u. a. unversiegelte Erdbauwerke wie Dämme, Schutz- wälle, Böschungen, Gräben sowie Trenn-, Seiten- und Sicherheits- streifen |
|---|---|
| Technische Bau- werke | Jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung, die nach einer Einbauweise der Anlage 2 ErsatzbaustoffV errichtet wird, wie a) Straßen, Wege und Parkplätze, b) Baustraßen, c) Schienenverkehrswege, d) Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen, e) Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaß- nahmen, beispielsweise Lärm-und Sichtschutzwälle und f) Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen; |
| teer-/pechhaltig | Die Bezeichnung teer-/pechhaltig bezieht sich auf Abfälle, die entwe- der Stein- oder Braunkohlenteere enthalten. |
| Tragschichten | Frostfreie Befestigungsschichten zwischen dem Planum und der De- cke |
| Überwachungsstelle | Überwachungsstelle, die a) nach den „Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau“, Aus- gabe 2015, – RAP Stra 15 – der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) für die Fachgebiete D (Gesteinskörnungen) oder I (Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel und für den Erdbau) anerkannt ist oder b) nach der DIN EN ISO/IEC 17020 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stel- len, die Inspektionen durchführen“, Ausgabe Juli 2012 oder der DIN EN ISO/IEC 17065 „Konformitätsbewertung – Anfor- derungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleis- tungen zertifizieren“, Ausgabe Januar 2013, für die Bewer- tung von mineralischen Ersatzbaustoffen akkreditiert ist; |
| Unterbau | Unter dem Oberbau liegende Dammschüttung (RStO 12/24) |
| Untergrund | Unterhalb des Oberbaus oder des Unterbaus anstehender Boden o- der Fels (RStO 12/24) |
| Untersuchungsstelle | Die beauftragte Untersuchungsstelle, die nach der DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“, Ausgabe März 2018, akkreditiert ist |
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| Verwertung von Abfällen | Jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zuge- führt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen (§ 3 Abs. 23 KrWG) |
|---|---|
| Vorsorgewerte | Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, dass die Besorgnis einer schädli- chen Bodenveränderung besteht (§ 8 Abs. 2 BBodSchG) |
| Wiederverwendung | Jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für den Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren (§ 3 Abs. 21 KrWG) |
| Zuordnungswerte | Zulässige Schadstoffkonzentrationen im Eluat (Eluatkonzentrationen) bzw. zulässige Schadstoffgehalte im Feststoff (Feststoffgehalte), die für die Entsorgung eines Abfalls festgelegt werden, damit dieser schadlos bzw. gemeinwohlverträglich entsorgt werden kann. Die Deponieverordnung enthält Zuordnungswerte für die Ablage- rung von Abfällen auf Deponien. |
106
[Seite 108]
10.2 Anlage 2: Literaturverzeichnis und rechtliche Bestimmungen
10.2.1 Regelungen auf EU-Ebene: Verordnungen und Richtlinien
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18.Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PRALAMENTS UND DES RATES vom 16.Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Ge- mischen
Europäische Union (EU) RICHTLINIE 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
10.2.2 Bundesrecht: Gesetze und Verordnungen
Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG; Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Siche- rung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom 24.02.2012; in der Fassung vom 02.03.2023
Deponieverordnung - DepV; Verordnung über Deponien und Langzeitlager vom 27.04.2009; in der Fassung vom 03.07.2024
Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV; Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen vom 18.04.2017; in der Fassung vom 28.04.2022
Nachweisverordnung - NachwV; Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen vom 20.10.2006, in der Fassung vom 28.04.2022
Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV; Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001, in der Fassung vom 30.06.2020
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) vom 05.12.2013, in der Fassung vom 28.04.2022
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) vom 02.12.2016, in der Fassung vom 08.12.2022
Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG; Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenverände- rungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17.03.1998, in der Fassung vom 25.02.2021
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 09.07.2021
107
[Seite 109]
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz - WHG - vom 31.07.2009, in der Fassung vom 22.12.2023
Grundwasserverordnung - GrwV - Verordnung zum Schutz des Grundwassers vom 09.11.2010, in der Fassung vom 12.10.2022
Chemikaliengesetz - ChemG - Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen in der Fassung vom 16.11.2023
Gefahrstoffverordnung - GefStoffV - Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen in der Fas- sung vom 02.12.2024
Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV - Verordnung über Verbote und Beschrän- kungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Er- zeugnisse nach dem Chemikaliengesetz, in der Fassung vom 13.02.2024
Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umweltein- wirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, in der Fassung vom 03.07.2024
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in der Fassung vom 12.11.2024
Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in tech- nische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV) vom 09.07.2021, in der Fas- sung vom 13.07.2023
10.2.3 Bundesrecht Erlasse
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU): Richtlinie zum Umgang mit Bankettschälgut, Ausgabe 2010; eingeführt mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 04/2010 vom 20.03.2010, (Az.: StB 16/243.7/10-10- 10/11715439)
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Allgemeines Rundschreiben Stra- ßenbau (ARS) Nr. 16/2015 vom 11.09.2015: Regelungen zur Verwertung von Straßenausbau- stoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen in Bundesfernstraßen
10.2.4 Landesrecht Niedersachsen - Gesetze und Verordnungen
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) vom 14.07.2003, in der Fassung vom 23.03.2022
Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG) vom 19.02.1999, in der Fassung vom 16.05.2018
108
[Seite 110]
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) vom 19.02.2010, in der Fassung vom 25.09.2024
Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfall-rechtli- chen Überwachung (AbwUStV ND) vom 24.02.1995, in der Fassung vom 23.04.2010
Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Boden- schutz und Altlasten (NBodSUVO) vom 17.03.2005, in der Fassung vom 29.04.2010
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall) vom 18. Dezember 1997, in der Fassung vom 09.07.2024
Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen (SAbfAndV ND) vom 06.11.2000, in der Fassung vom 04.06.2014 (Nds. GVBl. S. 152)
Verordnung zum „Bodenplanungsgebietes Harz im Landkreis Goslar“ (BPG-VO) vom 31.03.2011
Verordnung zum „Bodenplanungsgebiet Innersteaue im Landkreis Hildesheim“ vom 30.06.2008
Verordnung zum „Bodenplanungsgebiet Innersteaue in der Stadt Hildesheim“ vom 07.07.2008
10.2.5 Erlasse Niedersachsen
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vom 04.02.2003: Technische Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau, Ausgabe 2000
Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 19.02.2003: Abfallwirtschaft; Anfor- derungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen
Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 25.03.2004: Abfallwirtschaft; Aus- schreibung von mineralischen Abfällen bei öffentlichen Baumaßnahmen
Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 23.03.2006: Entsorgung von teerhal- tigem Straßenaufbruch in Monobereichen von Mineralstoffdeponien der Klassen I und II
Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 29.01.2007: Überarbeitung des Mus- terkataloges für die Ausschlusskataloge in den Satzungen und die Positivkataloge von Sied- lungsabfalldeponien - Musterkatalog Niedersachsen 2007
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 30.03.2010: Überwachung der Abfallentsorgung nach § 40 KrW-/AbfG; Einstufung von schlackehaltigen Straßenausbaustoffen nach der AVV
109
[Seite 111]
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 05.05.2010: Umsetzung der Deponieverordnung (DepV); Durchführung des Abfallannahmeverfahrens in Sonderfällen
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 01.06.2010: Einführung der LAGA Mitteilung 27 „Vollzugshilfe zum Nachweisverfahren“ (30.09.2009)
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 11.06.2010: Einführung der Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbau- stoffen mit teer/pechtypischen Bestandteilen sowie Verwertung von Ausbauasphalt im Stra- ßenbau, RuVA-StB 01, Ausgabe 2001, Fassung 2005 (RuVA-StB 01-2005)
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 07.07.2010: Entsorgung von pechhaltigem Straßenaufbruch
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 20.08.2010: Abfallnachweisverfahren – Hier: Vergabe von Erzeugernummern für die Entsor- gung von unvorhersehbaren nachweispflichtigen Abfällen von kleineren Baustellen
Erlass der Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 10.09.2010: Ab- grenzung von Bodenmaterial und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz - Stellungnahme: LAGA- Mitteilung 20 - Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen; Be- wertung von Bodenaushub mit mineralischen Fremdbestandteilen > 10 Vol.-%, 2011, Az. 36- 62813/30/2
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 31.01.2011: Ab- fallnachweisverfahren, Hinweise zur elektronischen Nachweis- und Registerführung
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 31.05.2011: Entsorgung von Straßenaufbruch mit potentiell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 30.11.2011: Umsetzung der Deponieverordnung: Anhang 3 Nr. 2 Tabelle 2 Fußnote 5 der Deponie-ver- ordnung (DepV)
Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 20.12.2011: Umsetzung der Depo- nieverordnung: Ergänzende Zuordnungskriterien für die Ablagerung von Abfällen auf Depo- nien der Klassen I und II
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 05.11.2012: Einführung der Richtlinie zum Umgang mit Bankettschälgut, Ausgabe 2010 so- wie diesbezügliches Allgemeines Rundschreiben (ARS) Nr. 04/2010 vom 20.03.2010, AZ.: StB 16/243.7/10-10-10/1171543
110
[Seite 112]
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 21.11.2012: Abfallrechtliche Anforderungen beim Umgang mit Räumgut aus der Gewäs- serunterhaltung
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 08.05.2013: Ende der Abfalleigenschaft von Bodenaushub (§ 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 07.08.2015: Entsorgung von Bohrklein und Bohrspülungen aus Horizontalbohrungen
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 13.08.2015: Einstufung von Gleisschotter und von Bodenaushub mit Belastungen von bahn- typischen Herbiziden nach der Abfallverzeichnis-Verordnung
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 24.08.2016: Bewertung von Polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) bezüg- lich des Wirkungspfades Boden-Mensch
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 29.08.2016: Entsorgung von Bohrklein und Bohrspülungen aus Horizontalbohrungen (Ergän- zung): Einstufung nach der AVV
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 16.09.2016: Regelungen zur Verwertung von Straßenausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen in Bundesfernstraßen – Einführung des Allgemeinen Rundschreibens Straßen- bau (ARS) 16/2015 des BMVI vom 11.09.2015
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 01.06.2017: Zuordnung von Abfallschlüsseln zu Straßenausbaustoffen (Straßenaufbruch) nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 14.11.2018: Hinweise zur Untersuchung und zur Zwischenlagerung von Kleinmengen minera- lischer Abfälle, die beim Leitungsbau anfallen
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 31.01.2019: Einstufung von als Abfall zu entsorgenden Dachabdichtungsbahnen („Dachpap- pen“) und anderen nicht-mineralischen teerhaltigen Produkten nach der Abfallverzeichnis- verordnung (AVV)
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 09.11.2021: Einstufung von beschichteten Stahlträgern und anderen Metallabfällen gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 10.11.2021: Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG): Ende der Abfalleigenschaft von Torf oder torfhaltigen Bodenaushub, der als Abfall anfällt, gem. § 5 KrWG
111
[Seite 113]
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 28.11.2022: Ergänzende Hinweise zur Einstufung von Bodenmaterial, Baggergut und Bau- schutt nach der Gefährlichkeit im Sinne der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV): Nach Er- satzbaustoffverordnung untersuchte Materialien
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 17.05.2023: LAGA-Mitteilung 23 „Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 25.05.2023: Hinweise zur Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV): Zulassungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 25.09.2023: Hinweise zur Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle: Untersu- chungsmethoden
Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 19.12.2023: Einstufung (AVV), Verwertung und Ablagerung von Gleisschotter, Betonbahn- schwellen und Bodenaushub mit Belastungen von bahntypischen Herbiziden: Nach Ersatz- baustoffverordnung untersuchte Materialien
Erlass des Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung vom 03.12.2.024: Aktualisierung des Einführungserlasses MW vom 05.11.2012, Richtlinie zum Umgang mit Bankettschälgut, Ausgabe 2010 sowie Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 04/2010 vom 20.03 2010
10.2.6 Technisches Regelwerk (länderübergreifend)
Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): LAGA-Mitteilung 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln Teil I Allgemeiner Teil, 06.11.2003 Teil II: Technische Regeln für die Verwertung (06.11.2003) mit Ausnahme der Nr. 1.2 Bodenmaterial (TR Boden, 05.11.2004) Teil III: Probenahme und Analytik, (05.11.2004)
LAGA-Mitteilung 20: Technische Regel für die Verwertung von Kupferhüttenschlacke, 10.04.2007
LAGA-Vorbemerkung zur Veröffentlichung des PDF-Dokumentes der LAGA-Mitteilung 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Techni- sche Regeln“ auf der Internetseite der LAGA (05.06.2012)
LAGA-Mitteilung 23: Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle (Überarbei- tung), 29.11.2022
112
[Seite 114]
LAGA-Mitteilung 27: Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren; 30.09. 2009
LAGA-Mitteilung 32 - LAGA PN 98: Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwer- tung/Beseitigung von Abfällen, Mai 2019 LAGA-Forum Abfalluntersuchung: Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA- Mitteilung 32 (LAGA PN 98), Mai 2019
LAGA-Mitteilung 34: Vollzugshilfe zur Gewerbeabfallverordnung, Februar 2019
LAGA-Mitteilung 35: Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen
- Untersuchungs- und Analysenstrategie - Kurzbezeichnung: KW/04; 12/2009
Methodensammlung – Feststoffuntersuchung; LAGA Forum Abfalluntersuchung und Fachbeirat Bodenuntersuchung, Version 3.0, 18.12.2023
Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO): LABO: Vollzugshilfe zu §§ 6 - 8 BBodSchV - Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden, 10.08.2023
Bund-Länder-Arbeitskreis Umgang mit wassergefährdenden Stoffen- BLAK UmwS- „Vollzugshilfe zur Umsetzung von § 10 Abs. 1 AwSV in Bezug auf die Ersatzbau- stoffverordnung“, 27.07.2023
Länderausschuss Bergbau (LAB): Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage; Technische Regeln; 22.10.2020
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Ausschuss für Gefahrstoffe: Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
-
TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen; 08.09.2017
-
TRGS 517: Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen; 02.03.2015
-
TRGS 519: Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten; 31.03.2022
-
TRGS 521: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineral- wolle; Februar 2008
-
TRGS 524: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen, 19.12.2011
-
TRGS 551: Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material; 27.01.2016
-
TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, 20.04.2017
113
[Seite 115]
- TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxi- scher Stoff, 13.07.2021
[Aktuelle Übersicht TRGS: https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS.html] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - FGSV:
-
M WA - Merkblatt für die Wiederverwendung von Asphalt; Ausgabe 2009; Anhang 1 in der Fassung von 2013 ersetzt den Anhang 1 von 2009; FGSV-Nr. 754
-
Merkblatt für die Verwertung von Asphaltgranulat und pechhaltigen Straßenausbau- stoffen in Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln, 2002, ersetzt die Fassung von 1994; FGSV-Nr. 826
-
M VB-K Merkblatt für die Verwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen und von Asphaltgranulat in bitumengebundenen Tragschichten durch Kaltaufbereitung in Mischanlagen, 2007; ersetzt die Fassung von 1993; FGSV-Nr. 755
-
Richtlinie für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/ pech- typischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau mit den Erläuterungen zu den Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung - RuVA-StB 01, Ausgabe 2001, Fassung 2005
-
Richtlinie zum Umgang mit Bankettschälgut, Ausgabe 2010 (siehe hierzu auch den Er- lass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 05.11.2012)
-
Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen RStO 12/24, Mai 2024
-
Richtlinien für die umweltverträgliche Anwendung von mineralischen Ersatzbaustof- fen im Straßenbau (RuA-Stb 23), Ausgabe 2023
-
Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau TL Gestein-StB 04/23; Ausgabe 2004, Fassung 2023
-
Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat, Ausgabe 2009 (TL AG-StB 09)
-
Technische Lieferbedingungen für Bodenmaterialien und Baustoffe für den Erdbau im Straßenbau, Ausgabe 2020, Fassung 2023 (TL BuB E-StB 20)
-
Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton, Ausgabe 2007, Fas- sung 2013 (TL Beton-StB 07)
-
Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau, Teil: Güteüberwachung, Ausgabe 2020/Fassung 2023 (TL G SoB-StB 20/23)
114
[Seite 116]
- Hinweise zur Abfallentsorgung im Straßenbetriebsdienst, Ausgabe 2015; FGSV-Nr. 38414
10.2.7 Merkblätter und Hinweise in Niedersachsen
Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS):
- Hinweise zur Deklarationsanalyse im Nachweisverfahren, Hannover, 02/2020
- Merkblatt zur Änderung von Entsorgungsnachweisen im elektronischen Nachweisver- fahren, 03/2016
- Merkblatt zur Entsorgung von teer- und asbesthaltigem Straßenaufbruch, Hannover, 08/2024
- Merkblatt zur Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen, Hannover, 01/2019
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim: Merkblatt zur Qualitätssicherung bei der elektronischen Nachweisführung in der Vorabkontrolle (Pflichtfelder) (ohne Datum)
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim: Merkblatt zur Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern, 07/2014
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim § 54 KrWG: Merkblatt für Sammler / Beförderer / Händler / Makler von gefährlichen Abfäl- len, Januar 2023
Zentrale Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit (ZUS AGG): Abfall- nachweisverfahren - Hinweise zur elektronischen Nachweis- und Registerführung; Ergän- zende Hinweise für Entsorger; Bezug: Erlass des MU vom 31.01.2011; Az.: 36-62800/1/1; ohne Datum
Gewerbeaufsicht in Niedersachsen: Ratgeber zum Umgang mit eingebauten Mineralwolle- Produkten, 01/2019
10.2.8 Anforderungen der NLStBV
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr: Erforderliche Angaben eines Gutachtens Teil C: Schadstoffuntersuchung, 06/2024
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr: Baubeschreibung; Anforderungen für die Lieferung von Stahlwerksschlacken (Az. 21/3113), 07.06.2017
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr: Hochwertige Verwertung von Asphaltgranulat (Az. 21/31400), 02.11.2018
115
[Seite 117]
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr: Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004, Fas- sung 2018) (Az. 2/21/31100), 31.08.2023)
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr: Verfügung „Richtlinie zum Umgang mit Bankettschälgut, Ausgabe 2010, sowie diesbezügli- ches Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 04/2020“ vom 10.12.2024
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr: Asbest in Straßen- und Brückenbaustoffen; einheitliche Vorgehensweise (Az. 2- 32- 21/31135), 03.02.2025
10.2.9 DIN und Richtlinien
DIN 4020:2010-12 Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke – Ergänzende Regelungen zu DIN EN 1997-2
DIN EN ISO/ ISC 17020 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiede- ner Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“, Ausgabe Juli 2012
DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrier- laboratorien“, Ausgabe März 2018
DIN EN ISO/IEC 17065 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“, Ausgabe Januar 2013
DIN 19698-1:2014-05 Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien - Teil 1: Anleitung für die segmentorientierte Entnahme von Proben aus Haufwerken
DIN 19698-2:2016-12 Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien - Teil 2: Anleitung für die Entnahme von Proben zur integralen Charakterisierung von Haufwerken
DIN 19698-5:2018-06 Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien - Teil 5: Anleitung für die Beprobung von Hot-Spots in Grundmengen
DIN 19698-6: 2019-01 Untersuchung von Feststoffen – Probenahme von festen und stichfes- ten Materialien – Teil 6: In situ-Beprobung
DIN 19731: Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenmaterial; Oktober 2023
DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien
116
[Seite 118]
Richtlinie VDI 3866 Blatt 5:2017-06 Bestimmung von Asbest in technischen Produkten – Ras- terelektronenmikroskopisches Verfahren; VDI
BIA (IFA) Verfahren 7487 Verfahren zur analytischen Bestimmung geringer Massengehalte von Asbestfasern in Pulvern, Pudern und Stäuben mit REM/EDX; IFA
117
[Seite 119]
10.3 Anlage 3: Abkürzungen
| AVV | Abfallverzeichnis-Verordnung |
|---|---|
| BBodSchG | Bundes-Bodenschutzgesetz |
| BBodSchV | Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung |
| BG | Baggergut |
| BImSchG | Bundes-Immissionsschutzgesetz |
| BImSchV | Bundes-Immissionsschutzverordnung |
| BM | Bodenmaterial |
| BTEX | Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol |
| CUS/CUG | Schlacke und Schlackengranulat aus der Kupfererzeugung |
| DepV | Deponieverordnung |
| DIN | Deutsches Institut für Normung |
| Ersatzbau- | Ersatzbaustoffverordnung |
| stoffV | |
| EN | Europäische Norm |
| eANV | elektronisches Abfallnachweisverfahren |
| EPA | Environmental Protection Agency - US Umweltbehörde |
| EP RuK | Erweichungspunkt Ring und Kugel |
| FSS | Frostschutzschicht |
| GFG | Gebrochenes Festgestein |
| GFS | Geringfügigkeitsschwelle der LAWA |
| GKOS | Gießerei-Kupolofenschlacke |
| GOK | Geländeoberkante |
| GRS | Gießereirestsand |
| HGT | Hydraulisch gebundene Tragschicht |
| HOS | Hochofenstückschlacke |
| HMVA | Hausmüllverbrennungsasche |
| HS | Hüttensand |
| HVA B-StB | Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- |
| und Brückenbau | |
| KTS | Kiestragschicht |
| LABO | Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz |
| Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz | |
| LAGA | Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall |
| Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall | |
| LAWA | Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser |
| Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser | |
| LHKW | Leichtflüchtige Halogenierte Kohlenwasserstoffe |
| Leichtflüchtige Halogenierte Kohlenwasserstoffe | |
| Mg | Megagramm, Maßeinheit der Masse einer Tonne |
| Megagramm, Maßeinheit der Masse einer Tonne |
118
[Seite 120]
| MKW | Mineralölkohlenwasserstoffe |
|---|---|
| Mineralölkohlenwasserstoffe | |
| MU | Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz |
| Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz | |
| MW | |
| Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisie- | |
| rung | |
| rung | |
| NachwV | Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen- |
| Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen- | |
| Nachweisverordnung | |
| Nachweisverordnung | |
| NGS | Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH |
| Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH | |
| PAK | Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe |
| Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe | |
| PCB | Polychlorierte Biphenyle |
| Polychlorierte Biphenyle | |
| PCDD/PCDF | Polychlorierte Dibenzodioxine und Polychlorierte Dibenzofurane |
| Polychlorierte Dibenzodioxine und Polychlorierte Dibenzofurane | |
| Pri&Mas | Projektinformations- und Managementsystem |
| Projektinformations- und Managementsystem | |
| RAP Stra | |
| Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffge- | |
| mische im Straßenbau | |
| mische im Straßenbau | |
| RuVA-StB | Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit |
| teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauas- | |
| phalt im Straßenbau | |
| SFA | Steinkohlenflugasche |
| SfM | Schicht aus frostunempfindlichem Material |
| SKA | Kesselasche aus Steinkohlenfeuerung |
| SKG | Schmelzkammergranulat |
| StB | Straßenbau |
| SoB | Schichten ohne Bindemittel |
| STLK | Standardleistungskatalog |
| STS | Schottertragschicht |
| SV | Schwerlastverkehr |
| SWS | Stahlwerksschlacke |
| TL | Technische Lieferbedingungen |
| ToB | Tragschicht ohne Bindemittel |
| TR | Technische Regel |
| WGK | Wassergefährdungsklasse |
| ZKS-Abfall | Zentrale Koordinierungsstelle der Länder |
| (für das elektronische Abfallnachweisverfahren) | |
| ZTV | Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen |
| ZUS AGG | Zentrale Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit (beim |
| Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim) |
119
[Seite 121]
10.4 Anlage 4: Checkliste für die Erstbewertung
| Erstbewertung von Bodenaushub und Straßenausbaustoffen | |||
|---|---|---|---|
| Objekt Maßnahme Ort Datum | |||
| 1.1 Bearbeitungsstand (Vorent- wurf, Entwurf, Genehmigung, Aus- führung) | |||
| 1.2 Lage von Netzknoten bis Netzknoten | |||
| von Station bis Station | |||
| Topographische Karte: | TK - Blatt: ....................... Hochwert: ....................... Rechtswert: ....................... auf 100 m genau; bei Streckenmaßnahmen Mittelpunkt | ||
| 1.3 Länge | |||
| 1.4 Verkehrsfläche DTV Anzahl der Fahrstreifen Breite der Fahrbahn Breite Mittelstreifen Breite Seitentrennstreifen Breite Standstreifen Breite der Bankette Breite der Fahrradwege Breite der Gehwege Entwässerung | Bestand | Plan | |
| 1.5 Änderung der Versiegelung | |||
| zusätzliche Versiegelungsfläche (m²) | |||
| Entsiegelungsfläche (m²) |
120
[Seite 122]
| 1.6 Bestandsdaten | ||||
|---|---|---|---|---|
| Oberbau (von oben) Schicht | Materialart | Dicke | Belastungen (bitte entsprechend num- merieren) * | |
| Unterbau/Untergrund | ||||
| * mögliche Belastung: 1. mineralische Abfälle 2. teer-/pechhaltige Bestandteile 3. Schadstoffeinträge 4. keine Hinweise | ||||
| 1.7 Planungsdaten | ||||
| Oberbau (von oben) Schicht | Dicke (cm) | Material | ||
| Unterbau/Untergrund | ||||
| 1.8 Massenmanagement (Abschätzung) | ||||
| Schicht und Materialart | Abtrag (t) | Auftrag (t) |
121
[Seite 123]
| 1.9 Standörtliche Situation | |
|---|---|
| Lage im Wasser-/ Heilquellenschutz- gebiet | |
| Lage im Überschwemmungsgebiet | |
| Lage im Naturschutzgebiet | |
| Verdachtsfläche | |
| Altablagerung/Altstandort | |
| Innerhalb der Ortslage | |
| 1.10 Art des Untergrunds | Lockergestein, grobkörnig (z. B. Sand, Kies) Lockergestein, feinkörnig (z. B. Schluff, Ton, Lehm) Festgestein (z. B. Sandstein, Tonstein, Granit) Lockergestein über Festgestein (z. B. Verwitterungslehm über Sandstein) Karst unbekannt Gesteinsart: ............................................................. |
| 1.11 Grundwasser | |
| Höchster Grundwasserstand unter GOK GW-Fließrichtung: | ................................................ unbekannt ............................................... unbekannt |
| 1.12 Art, Umfang und Ergebnis früherer Untersuchungen | |
| Art der Untersuchung (Bohrungen, Schürfe, Analyseverfah- ren) Anzahl der Probenahmepunkte Tiefe der Bohrungen: Tiefe der Probennahmen: Schadstoff- belastungen Ja: kurze Beschreibung mit Angabe der Schadstoffgehalte im Feststoff und der Konzentrationen im Eluat sowie Angabe der Tiefe des belasteten Hori- zonts | ja nein unbekannt |
| Detaillierte Angaben sind als Anlage beizufügen |
122
[Seite 124]
10.5 Anlage 5: Erfassungsbogen "Entsorgungsplanung"
| Entsorgungsplanung Straßenkörper | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Station | Station | Schicht | Tiefe | Abfallbezeichnung | Abfallschlüs- sel (AVV) | Materialklasse Er- | Masse (t) V o l u m e n (m³) | Entsorgungsweg | Entsorgungsweg | ||||
| s a t z b a u s t o f f V , | |||||||||||||
| Z-Wert LAGA M 20 | |||||||||||||
| oder DepV | |||||||||||||
| Entsorgungsplanung Straßenrandbereich | |||||||||||||
| Entsorgungsplanung Untergrund |
Die Ergebnisse können als Grundlage für die Leistungsbeschreibung der Ausschreibung dienen.
123
[Seite 125]
10.6 Anlage 6: Werte für die Zuordnung und Einstufung von Abfällen
10.6.1 Bauschutt und Recycling-Baustoffe gemäß ErsatzbaustoffV
10.6.1.1 Tab. 6.1.1 Materialwerte für RC-Material, Anlage 1, Tabelle 1
| Parameter | Einheit | RC-1 | RC-2 | RC-3 | |
|---|---|---|---|---|---|
| pH-Wert1 | 6 - 13 | 6 - 13 | 6 - 13 | ||
| Elektrische Leitfähigkeit2 | µS/cm | 2.500 | 3.200 | 10.000 | |
| FESTSTOFF | |||||
| PAK 4 16 | mg/kg TS | 10 | 15 | 20 | |
| ELUAT (2:1) | |||||
| Sulfat | mg/l | 600 | 1.000 | 3.500 | |
| PAK 3 15 | µg/l | 4 | 8 | 25 | |
| Chrom, gesamt | µg/l | 150 | 440 | 900 | |
| Kupfer | µg/l | 110 | 250 | 500 | |
| Vanadium | µg/l | 120 | 700 | 1.350 |
- Stoffspezifischer Orientierungswert, bei Abweichungen ist die Ursache zu prüfen.
- Stoffspezifischer Orientierungswert; bei Abweichungen ist die Ursache zu prüfen.
- PAK : PAK ohne Naphthalin und Methylnaphthaline 15 16
- PAK : stellvertretend für die Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser- 16 stoffe (PAK)
10.6.1.2 Tab. 6.1.2 Überwachungswerte (Feststoffwerte) bei RC-Baustoffen gemäß Anlage 4, Tabelle 2.2
- Der Wert gilt für Kohlenwas- serstoffverbindungen C bis C . 10 22 Der Gesamtgehalt, bestimmt nach der DIN EN 14039 (2005), darf den Klammerwert nicht überschreiten.
- Die Überwachungswerte sind Orientierungswerte. Eine Über- schreitung schließt die Verwer- tung des RC-Materials nicht aus. Bei Überschreitung „hat der Be- treiber der Aufbereitungsanlage die Ursache zu ermitteln und Maßnahmen zur Abhilfe zu er- greifen“ (§ 7 Abs. 2 Ersatzbau- stoffV).
| Parameter | Einheit | Überwachungs- | ||
|---|---|---|---|---|
| wert2 | ||||
| FESTSTOFF | ||||
| Arsen | mg/kg TS | 40 | ||
| Blei | mg/kg TS | 140 | ||
| Chrom, gesamt | mg/kg TS | 120 | ||
| Cadmium | mg/kg TS | 2 | ||
| Kupfer | mg/kg TS | 80 | ||
| Quecksilber | mg/kg TS | 0,6 | ||
| Nickel | mg/kg TS | 100 | ||
| Thallium | mg/kg TS | 2 | ||
| Zink | mg/kg TS | 300 | ||
| Kohlenwasserstoffe1 | mg/kg TS | 300 (600) | ||
| PCB + PCB-118 6 | mg/kg TS | 0,15 |
stoffV).
124
[Seite 126]
10.6.2 Bodenmaterial und Baggergut: Bewertung gemäß ErsatzbaustoffV
10.6.2.1 Tab. 6.2.1 Materialwerte für Bodenmaterial1) und Baggergut, Anlage 1, Tabelle 3, ErsatzbaustoffV
| Parameter | Einheit | BM-0 Sand2 | BM-0 Lehm/ | BM-0 Ton2 | BM-0*2 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Schluff2 | |||||||||
| Fremdbestandteile | Vol.-% | bis 10 | bis 10 | bis 10 | bis 10 | ||||
| pH-Wert3 | - | - | - | - | |||||
| Elektrische Leitfähig- keit3 | µS/cm | - | - | - | 350 | ||||
| TOC | Ma.-% | 17 | 17 | 17 | 17 | ||||
| FESTSTOFF | |||||||||
| Arsen | mg/kg TS | 10 | 20 | 20 | 20 | ||||
| Blei | mg/kg TS | 40 | 70 | 100 | 140 | ||||
| Cadmium | mg/kg TS | 0,4 | 1 | 1,5 | 15 | ||||
| Chrom, gesamt | mg/kg TS | 30 | 60 | 100 | 120 | ||||
| Kupfer | mg/kg TS | 20 | 40 | 60 | 80 | ||||
| Nickel | mg/kg TS | 15 | 50 | 70 | 100 | ||||
| Quecksilber | mg/kg TS | 0,2 | 0,3 | 0,3 | 0,6 | ||||
| Thallium | mg/kg TS | 0,5 | 1 | 1 | 1 | ||||
| Zink | mg/kg TS | 60 | 150 | 200 | 300 | ||||
| Kohlenwasserstoffe9 | mg/kg TS | - | - | - | 300 (600) | ||||
| Benzo(a)pyren | mg/kg TS | 0,3 | 0,3 | 0,3 | - | ||||
| PAK 11 16 | mg/kg TS | 3 | 3 | 3 | 6 | ||||
| PCB + PCB-118 6 | mg/kg TS | 0,05 | 0,05 | 0,05 | 0,1 | ||||
| EOX12 | mg/kg TS | 1 | 1 | 1 | 1 | ||||
| ELUAT (2:1) | |||||||||
| Sulfat | mg/l | 2505 | 2505 | 2505 | 2505 | ||||
| Arsen | µg/l | - | - | - | 8 (13) | ||||
| Blei | µg/l | - | - | - | 23 (43) | ||||
| Cadmium | µg/l | - | - | - | 2 (4) | ||||
| Chrom, gesamt | µg/l | - | - | - | 10 (19) | ||||
| Kupfer | µg/l | - | - | - | 20 (41) | ||||
| Nickel | µg/l | - | - | - | 20 (31) | ||||
| Quecksilber7 | µg/l | - | - | - | 0,1 | ||||
| Thallium7 | µg/l | - | - | - | 0,2 (0,3) | ||||
| Zink | µg/l | - | - | - | 100 (210) | ||||
| PAK 10 15 | µg/l | - | - | - | 0,2 | ||||
| Naphthalin und Me- thylnaphthaline, ges. | µg/l | - | - | - | 2 | ||||
| PCB + PCB-118 6 | µg/l | - | - | - | 0,01 |
Alle für Bodenmaterial (BM) angegebenen Werte gelten auch für Baggergut (BG).
125
[Seite 127]
10.6.2.2 Tab. 6.2.2 Materialwerte für Bodenmaterial1) und Baggergut, Anlage 1, Tabelle 3, ErsatzbaustoffV
| Parameter | Einheit | BM-F0* | BM-F1 | BM-F2 | BM-F3 | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fremdbestandteile | Vol.-% | bis 50 | bis 50 | bis 50 | bis 50 | ||
| pH-Wert4 | 6,5 - 9,5 | 6,5 - 9,5 | 6,5 - 9,5 | 5,5 - 12,0 | |||
| El. Leitfähigkeit4 | µS/cm | 350 | 500 | 500 | 2.000 | ||
| TOC | Ma.-% | 5 | 5 | 5 | 5 | ||
| FESTSTOFF | |||||||
| Arsen | mg/kg | 40 | 40 | 40 | 150 | ||
| Blei | mg/kg | 140 | 140 | 140 | 700 | ||
| Cadmium | mg/kg | 2 | 2 | 2 | 10 | ||
| Chrom, gesamt | mg/kg | 120 | 120 | 120 | 600 | ||
| Kupfer | mg/kg | 80 | 80 | 80 | 320 | ||
| Nickel | mg/kg | 100 | 100 | 100 | 350 | ||
| Quecksilber | mg/kg | 0,6 | 0,6 | 0,6 | 5 | ||
| Thallium | mg/kg | 2 | 2 | 2 | 7 | ||
| Zink | mg/kg | 300 | 300 | 300 | 1.200 | ||
| Kohlenwasserstoffe9 | mg/kg | 300 (600) | 300 (600) | 300 (600) | 1.000 (2.000) | ||
| Benzo(a)pyren | mg/kg | - | - | - | - | ||
| PAK 11 16 | mg/kg | 6 | 6 | 9 | 30 | ||
| PCB + PCB-118 6 | mg/kg | - | - | - | - | ||
| EOX12 | mg/kg | 3 | 3 | 3 | 10 | ||
| ELUAT (2:1) | |||||||
| Sulfat | mg/l | 2505 | 450 | 450 | 1.000 | ||
| Arsen | µg/l | 12 | 20 | 85 | 100 | ||
| Blei | µg/l | 35 | 90 | 250 | 470 | ||
| Cadmium | µg/l | 3 | 3 | 10 | 15 | ||
| Chrom, gesamt | µg/l | 15 | 150 | 290 | 530 | ||
| Kupfer | µg/l | 30 | 110 | 170 | 320 | ||
| Nickel | µg/l | 30 | 30 | 150 | 280 | ||
| Quecksilber7 | µg/l | - | - | - | - | ||
| Thallium7 | µg/l | - | - | - | - | ||
| Zink | µg/l | 150 | 160 | 840 | 1.600 | ||
| PAK 10 15 | µg/l | 0,3 | 1,5 | 3,8 | 20 | ||
| Naphthalin und Me- thylnaphthaline, ge- samt | µg/l | - | - | - | - | ||
| PCB + PCB-118 6 | µg/l | - | - | - | - |
Alle für Bodenmaterial (BM) angegebenen Werte gelten auch für Baggergut (BG).
126
[Seite 128]
- Die Materialwerte gelten für Bodenmaterial und Baggergut mit bis zu 10 Volumenprozent (BM und BG) oder bis zu 50 Volumenprozent (BM-F und BG-F) mineralischer Fremdbestand- teile im Sinne von § 2 Nummer 8 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung mit nur vernachlässigbaren Anteilen an Störstoffen im Sinne von § 2 Nummer 9 der Bundes-Boden- schutz- und Altlastenverordnung. Bodenmaterial der Klasse BM-0 und Baggergut der Klasse BG-0 erfüllen die wertebezogenen Anforderungen an das Auf- oder Einbringen gemäß § 7 Ab- satz 3 der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Bodenmaterial der Klasse BM-0 und Baggergut der Klasse BG-0 Sand erfüllen die wertebezogenen Anforderungen an das Auf- oder Einbringen gemäß § 8 Absatz 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung; Bo- denmaterial der Klasse BM-0* und Baggergut der Klasse BG-0* erfüllen die wertebezogenen Anforderungen an das Auf- oder Einbringen gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Bundes-Bo- denschutz- und Altlastenverordnung.
- Bodenarten-Hauptgruppen gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 5. Auflage, Hanno- ver 2005 (KA 5), stark schluffige Sande, lehmig-schluffige Sande und stark lehmige Sande sowie Materialien, die nicht bodenartspezifisch zugeordnet werden können, sind entsprechend der Bodenart Lehm, Schluff zu bewerten.
- Die Eluatwerte sind mit Ausnahme des Eluatwertes für Sulfat nur maßgeblich, wenn für den betreffenden Stoff der jeweilige Feststoffwert überschritten wird. Der Eluatwert für PAK15 und Naphthalin und Methylnaphthaline, gesamt, ist maßgeblich, wenn der Feststoff- wert PAK16 überschritten wird. Die in Klammern genannten Werte gelten jeweils bei einem TOC-Gehalt von ≥ 0,5 %.
- Stoffspezifischer Orientierungswert; bei Abweichungen ist die Ursache zu prüfen.
- Bei Überschreitung des Wertes ist die Ursache zu prüfen. Handelt es sich um naturbedingt erhöhte Sulfatkonzentrationen, ist eine Verwertung innerhalb der betroffenen Gebiete mög- lich. Außerhalb der Gebiete ist über die Verwertungseignung im Einzelfall und in Zustimmung mit der zuständigen Behörde zu entscheiden.
- Der Wert 1 mg/kg gilt für Bodenmaterial der Bodenarten Sand, Lehm und Schluff. Für Bo- denmaterial der Bodenart Ton gilt der Wert 1,5 mg/kg.
- Bei Quecksilber und Thallium ist für die Klassifizierung in der Materialklassen BM-F0*/BG- F0*, BM-F1/BG-F1, BM-F2/BG-F2 und BM-F3/BG-F3 der angegebene Gesamtgehalt maßgeb- lich. Der Eluatwert der Materialklasse BM-0*/BG-0* ist einzuhalten.
- Bodenmaterialspezifischer Orientierungswert. Der TOC-Gehalt muss nur bei Hinweisen auf erhöhte Gehalte nach den Untersuchungsverfahren in Anlage 5 bestimmt werden. Bei he- terogenen Bodenverhältnissen mineralischer Böden kann der TOC-Gehalt der Masse des an- fallenden Materials als maßgeblich bei Verwertung im Umfeld und Verwendung unter glei- chen Bedingungen herangezogen werden. Beim Einbau sind Volumenbeständigkeit und Set- zungsprozesse sowie die Vorgaben von § 6 Absatz 11 Satz 2 und 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu berücksichtigen.
- Die angegebenen Werte gelten für Kohlenwasserstoffverbindungen mit einer Kettenlänge von C10 bis C22. Der Gesamtgehalt, bestimmt nach der DIN EN 14039 "Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschro- matographie", Ausgabe Januar 2005, darf insgesamt den in Klammern genannten Wert nicht überschreiten.
- PAK15: PAK16 ohne Naphthalin und Methylnaphthaline
- PAK16
- Bei Überschreitung der Werte sind die Materialien auf fallspezifische Belastungen zu untersuchen.
127
[Seite 129]
10.6.2.3 Tab. 6.2.3 Zusätzliche Materialwerte für spezifische Belastungspara- meter von Bodenmaterial und Baggergut sowie für nicht aufbereite- ten Bauschutt (nur bei Hinweisen auf diese Schadstoffe anzuwenden) gemäß Anlage 1, Tabelle 4
| Parameter | Einheit | BM-F0* | BM-F1 | BM-F2 | BM-F3 | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| FESTSTOFF | ||||||||
| BTEX | mg/kg | 1 | 1 | 1 | 1 | |||
| Cyanide | mg/kg | 3 | 3 | 3 | 10 | |||
| EOX | mg/kg | 3 | 3 | 3 | 10 | |||
| LHKW | mg/kg | 1 | 1 | 1 | 1 | |||
| PCB + PCB-118 6 | mg/kg | 0,15 | 0,15 | 0,15 | 0,5 | |||
| Tributylzinn-Kation | µg/kg | 20 | 100 | 100 | 1.000 | |||
| ELUAT (2:1) | ||||||||
| Antimon | µg/l | 7,5 | 7,5 | 7,5 | 15 | |||
| Molybdän | µg/l | 55 | 55 | 55 | 110 | |||
| Vanadium | µg/l | 30 | 55 | 450 | 840 | |||
| MKW | µg/l | 150 | 160 | 160 | 310 | |||
| Phenole | µg/l | 12 | 60 | 60 | 2.000 | |||
| PCB + PCB-118 6 | µg/l | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,04 | |||
| Chlorphenole, ges. | µg/l | 1,5 | 10 | 10 | 100 | |||
| Chlorbenzole, ges. | µg/l | 1,5 | 1,7 | 1,7 | 4 | |||
| Atrazin | µg/l | 0,2 | 0,4 | 0,5 | 1,3 | |||
| Bromacil | µg/l | 0,2 | 0,2 | 0,3 | 0,4 | |||
| Diuron | µg/l | 0,1 | 0,1 | 0,2 | 0,3 | |||
| Glyphosat | µg/l | 0,2 | 0,6 | 2,2 | 4 | |||
| AMPA | µg/l | 2,5 | 2,5 | 2,5 | 4 | |||
| Simazin | µg/l | 0,2 | 0,6 | 1,2 | 4 | |||
| sonstige Herbizide1 | µg/l | 0,2 | 0,7 | 1 | 4 | |||
| Hexachlorbenzol | µg/l | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,04 |
- Einzelwerte jeweils für Dimefuron, Flazasulfuron, Flumioxazin, Ethidimuron, Thiazafluron sowie für neu zugelassene Wirkstoffe.
Alle für Bodenmaterial (BM) angegebenen Werte gelten auch für Baggergut (BG).
128
[Seite 130]
10.6.3 LAGA-Mitteilung 20: Zuordnungswerte Technische Regeln (TR)
10.6.3.1 Tab. 6.3.1 Zuordnungswerte für die Feststoffgehalte von Bauschutt und Recyclingbaustoffen (LAGA-Mitteilung 20, TR Bauschutt, Tab. II.1.4-5 unter Berücksichtigung der Vorbemerkung zur Veröffentli- chung des PDF-Dokumentes der LAGA-Mitteilung 20 auf der Internet- seite der LAGA)
| Parameter | Einheit | Z 1.1 | Z 1.2 | Z 2 | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Arsen | mg/kg | |||||||||||||
| Blei | mg/kg | |||||||||||||
| Cadmium | mg/kg | |||||||||||||
| Chrom (gesamt) | mg/kg | |||||||||||||
| Kupfer | mg/kg | |||||||||||||
| Nickel | mg/kg | |||||||||||||
| Quecksilber | mg/kg | |||||||||||||
| Zink | mg/kg | |||||||||||||
| EOX | mg/kg | 3 | 5 | 10 | ||||||||||
| Kohlenwasserstoffe | mg/kg | 1) 300 | 1) 500 | 1) 1000 | ||||||||||
| PCB | mg/kg | 0,1 | 0,5 | 1 | ||||||||||
| PAK (EPA) | mg/kg | 5 | 15 | 2) 75 (100) |
- Überschreitungen, die auf Asphaltanteile zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlusskri- terium dar.
- Im Einzelfall kann bis zu dem in Klammern genannten Wert abgewichen werden. Werte bis 100 mg/kg sind zulässig unter folgenden Bedingungen:
- Die erhöhten PAK-Gehalte sind auf pechhaltige Anteile zurückzuführen.
- Es handelt sich um Baumaßnahmen im klassifizierten Straßenoberbau bzw. Ver- kehrsflächenoberbau (ausgenommen Wirtschaftswege).
- Es handelt sich um eine größere Baumaßnahme (Volumen des eingebauten Re- cyclingbaustoffes > 500 m3).
- Es handelt sich um Flächen, auf denen nicht mit häufigen Aufbrüchen gerechnet werden muss.
- Die Recyclinganlage unterliegt einer regelmäßigen Güteüberwachung.
129
[Seite 131]
10.6.3.2 Tab. 6.3.2 Zuordnungswerte für die Eluatkonzentrationen (10:1 Eluat) von Bauschutt und Recyclingbaustoffen (LAGA-Mitteilung 20, TR Bau- schutt, Tab. II.1.4-6, unter Berücksichtigung der Vorbemerkung zur Veröffentlichung der PDF-Dokumentes der LAGA-Mitteilung 20 auf der Internetseite der LAGA)
| Parameter | Einheit | Z 1.1 | Z 1.2 | Z 2 | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| pH-Wert | - | 7- 12,5 | ||||||||||||
| Leitfähigkeit* | µS/cm | 1500 | 2500 | 3000 | ||||||||||
| Chlorid | mg/l | 20 | 40 | 150 | ||||||||||
| Sulfat | mg/l | 150 | 300 | 600 | ||||||||||
| Arsen | µg/l | 10 | 40 | 50 | ||||||||||
| Blei | µg/l | 40 | 100 | 100 | ||||||||||
| Cadmium | µg/l | 2 | 5 | 5 | ||||||||||
| Chrom (gesamt) | µg/l | 30 | 75 | 100 | ||||||||||
| Kupfer | µg/l | 50 | 150 | 200 | ||||||||||
| Nickel | µg/l | 50 | 100 | 100 | ||||||||||
| Quecksilber | µg/l | 0,2 | 1 | 2 | ||||||||||
| Zink | µg/l | 100 | 300 | 400 | ||||||||||
| Phenolindex | µg/l | 10 | 50 | 100 |
- zur Bewertung erhöhter Leitfähigkeit s. Kap. 5.4
130
[Seite 132]
10.6.3.3 Tab. 6.3.3: Zuordnungswerte für die Feststoffgehalte von Bodenma- terial für die Verwertung in bodenähnlichen Anwendungen (LAGA- Mitteilung 20, TR Boden, Tab. II-1.2-2)
| Parameter | Einheit | Z 0 Sand | Z 0 Lehm/ | Z 0 Ton | 1) Z 0* | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Schluff | |||||||
| Arsen | mg/kg TS | 10 | 15 | 20 | 2) 15 | ||
| Blei | mg/kg TS | 40 | 70 | 100 | 140 | ||
| Cadmium | mg/kg TS | 0,4 | 1 | 1,5 | 3) 1 | ||
| Chrom (gesamt) | mg/kg TS | 30 | 60 | 100 | 120 | ||
| Kupfer | mg/kg TS | 20 | 40 | 60 | 80 | ||
| Nickel | mg/kg TS | 15 | 50 | 70 | 100 | ||
| Thallium | mg/kg TS | 0,4 | 0,7 | 1 | 4) 0,7 | ||
| Quecksilber | mg/kg TS | 0,1 | 0,5 | 1 | 1,0 | ||
| Zink | mg/kg TS | 60 | 150 | 200 | 300 | ||
| TOC | (Masse-%) | 5) 0,5 (1,0) | 5) 0,5 (1,0) | 5) 0,5 (1,0) | 5) 0,5 (1,0) | ||
| EOX | mg/kg TS | 1 | 1 | 1 | 6) 1 | ||
| Kohlenwasserstoffe | mg/kg TS | 100 | 100 | 100 | 7) 200 (400) | ||
| BTX | mg/kg TS | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
| LHKW | mg/kg TS | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
| PCB 6 | mg/kg TS | 0,05 | 0,05 | 0,05 | 0,1 | ||
| PAK 16 | mg/kg TS | 3 | 3 | 3 | 3 | ||
| Benzo(a)pyren | mg/kg TS | 0,3 | 0,3 | 0,3 | 0,6 | ||
| 1) Maximale Feststoffgehalte für die Verfüllung von Abgrabungen unter Einhaltung be- stimmter Randbedingungen (siehe "Ausnahmen von der Regel" für die Verfüllung von Abgrabungen in Nr. II.1.2.3.2). 2) Der Wert 15 mg/kg gilt für Bodenmaterial der Bodenarten Sand und Lehm/Schluff. Für Bodenmaterial der Bodenart Ton gilt der Wert 20 mg/kg. 3) Der Wert 1 mg/kg gilt für Bodenmaterial der Bodenarten Sand und Lehm/Schluff. Für Bodenmaterial der Bodenart Ton gilt der Wert 1,5 mg/kg. 4) Der Wert 0,7 mg/kg gilt für Bodenmaterial der Bodenarten Sand und Lehm/Schluff. Für Bodenmaterial der Bodenart Ton gilt der Wert 1,0 mg/kg. 5) Bei einem C:N-Verhältnis > 25 beträgt der Zuordnungswert 1 Masse-%. 6) Bei Überschreitung ist die Ursache zu prüfen. 7) Für Kohlenwasserstoffverbindungen mit einer Kettenlänge von C bis C . 10 22 Der Gesamtgehalt, bestimmt nach E DIN EN 14039 (C bis C ) darf insgesamt den in 10 40 Klammern genannten Wert nicht überschreiten. |
131
[Seite 133]
10.6.3.4 Tab. 6.3.4: Zuordnungswerte für
10.6.3.4 Tab. 6.3.4: Zuordnungswerte für die Eluatkonzentrationen (10:1 Eluat) von Bodenmaterial für die Verwertung in bodenähnlichen An- wendungen (LAGA-Mitteilung 20, TR Boden, Tab. II-1.2-3)
| Parameter | Einheit | Z 0/Z 0* | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| pH-Wert | - | 6,5-9,5 | ||||||
| Leitfähigkeit | µS/cm | 250 | ||||||
| Chlorid | mg/l | 30 | ||||||
| Sulfat | mg/l | 20 | ||||||
| Cyanid | µg/l | 5 | ||||||
| Arsen | µg/l | 14 | ||||||
| Blei | µg/l | 40 | ||||||
| Cadmium | µg/l | 1,5 | ||||||
| Chrom (gesamt) | µg/l | 12,5 | ||||||
| Kupfer | µg/l | 20 | ||||||
| Nickel | µg/l | 15 | ||||||
| Quecksilber | µg/l | < 0,5 | ||||||
| Zink | µg/l | 150 | ||||||
| Phenolindex | µg/l | 20 |
10.6.3.5 Tab. 6.3.5: Zuordnungswerte für die Feststoffgehalte von Bodenma- terial in technischen Bauwerken (LAGA-Mitteilung 20, TR Boden, Tab. II-1.2-4)
| Parameter | Einheit | Z 1 | Z 2 | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Arsen | mg/kg TS | 45 | 150 | ||||||||
| Blei | mg/kg TS | 210 | 700 | ||||||||
| Cadmium | mg/kg TS | 3 | 10 | ||||||||
| Chrom (gesamt) | mg/kg TS | 180 | 600 | ||||||||
| Kupfer | mg/kg TS | 120 | 400 | ||||||||
| Nickel | mg/kg TS | 150 | 500 | ||||||||
| Thallium | mg/kg TS | 2,1 | 7 | ||||||||
| Quecksilber | mg/kg TS | 1,5 | 5 | ||||||||
| Zink | mg/kg TS | 450 | 1500 | ||||||||
| Cyanide, gesamt | mg/kg TS | 3 | 10 | ||||||||
| TOC | (Masse-%) | 1,5 | 5 | ||||||||
| EOX | mg/kg TS | 1) 3 | 10 | ||||||||
| Kohlenwasserstoffe | mg/kg TS | 2) 300 (600) | 2) 1000 (2000) | ||||||||
| BTX | mg/kg TS | 1 | 1 | ||||||||
| LHKW | mg/kg TS | 1 | 1 | ||||||||
| PCB 6 | mg/kg TS | 0,15 | 0,5 | ||||||||
| PAK 16 | mg/kg TS | 3) 3 (9) | 30 | ||||||||
| Benzo(a)pyren | mg/kg TS | 0,9 | 3 | ||||||||
| 1) Bei Überschreitung ist die Ursache zu prüfen. 2) Die angegebenen Zuordnungswerte gelten für Kohlenwasserstoffverbindungen mit einer Kettenlänge von C bis C . Der Gesamtgehalt, bestimmt nach E DIN EN 14039 10 22 (C -C ), darf insgesamt den in Klammern genannten Wert nicht überschreiten. 10 40 3) Bodenmaterial mit Zuordnungswerten > 3 mg/kg und ≤ 9 mg/kg darf nur in Gebieten mit hydrogeologisch günstigen Deckschichten eingebaut werden. |
132
[Seite 134]
10.6.3.6 Tab. 6.3.6: Zuordnungswerte für die Eluatkonzentrationen (10:1 Eluat) von Bodenmaterial für den eingeschränkten Einbau in techni- schen Bauwerken LAGA-Mitteilung 20, TR Boden, Tab. II-1.2-5)
| Parameter | Einheit | Z 1.1 | Z 1.2 | Z 2 | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| pH-Wert | - | 6,5-9,5 | 6-12 | 5,5-12 | ||||||||||
| Leitfähigkeit | µS/cm | 250 | 1500 | 2000 | ||||||||||
| Chlorid | mg/l | 30 | 50 | 2) 100 | ||||||||||
| Sulfat | mg/l | 20 | 50 | 200 | ||||||||||
| Cyanid | µg/l | 5 | 10 | 20 | ||||||||||
| Arsen | µg/l | 14 | 20 | 3) 60 | ||||||||||
| Blei | µg/l | 40 | 80 | 200 | ||||||||||
| Cadmium | µg/l | 1,5 | 3 | 6 | ||||||||||
| Chrom (gesamt) | µg/l | 12,5 | 25 | 60 | ||||||||||
| Kupfer | µg/l | 20 | 60 | 100 | ||||||||||
| Nickel | µg/l | 15 | 20 | 70 | ||||||||||
| Quecksilber | µg/l | < 0,5 | 1 | 2 | ||||||||||
| Zink | µg/l | 150 | 200 | 600 | ||||||||||
| Phenolindex | µg/l | 20 | 40 | 100 | ||||||||||
| 2) bei natürlichen Böden in Ausnahmefällen bis 300 mg/l 3) bei natürlichen Böden in Ausnahmefällen bis 120 µg/l |
133
[Seite 135]
10.6.4 Bodenmaterial in der durchwurzelbaren Bodenschicht
10.6.4.1 Tab. 6.4.1: Vorsorgewerte für die Verwertung von Bodenmaterial in der durchwurzelbaren Bodenschicht (Feststoffgehalte für anorgani- sche Stoffe 1) nach Anlage 1 Tab. 1 BBodSchV)
| Parameter | Einheit | Bodenart 2) | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Sand | Lehm/Schluff | Ton | ||||||||
| Arsen | mg/kg | 10 | 20 | 20 | ||||||
| Blei 3) | mg/kg | 40 | 70 | 100 | ||||||
| Cadmium 4) | mg/kg | 0,4 | 1 | 1,5 | ||||||
| Chrom (gesamt) | mg/kg | 30 | 60 | 100 | ||||||
| Kupfer | mg/kg | 20 | 40 | 60 | ||||||
| Nickel 5) | mg/kg | 15 | 50 | 70 | ||||||
| Quecksilber | mg/kg | 0,2 | 0,3 | 0,3 | ||||||
| Thallium | mg/kg | 0,5 | 1 | 1 | ||||||
| Zink 6) | mg/kg | 60 | 150 | 200 |
- Die Vorsorgewerte finden für Böden und Materialien mit einem nach Anlage 3 Tabelle 1 bestimmten Gehalt an organischem Kohlenstoff (TOC-Gehalt) von mehr als 9 Massepro- zent keine Anwendung. Für diese Böden und Materialien müssen die maßgeblichen Werte im Einzelfall in Anlehnung an regional vergleichbare Bodenverhältnisse abgeleitet wer- den.
- Bodenarten-Hauptgruppen gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 5. Auflage, Hanno- ver 2009 (KA 5); stark schluffige Sande, lehmig-schluffige Sande und stark lehmige Sande sind entsprechend der Bodenart Lehm/Schluff zu bewerten.
- Bei Blei gelten bei einem pH-Wert < 5,0 bei der Bodenart Ton die Vorsorgewerte der Bo- denart Lehm/Schluff und bei der Bodenart Lehm/Schluff die Vorsorgewerte der Bodenart Sand.
- Bei Cadmium gelten bei einem pH-Wert < 6,0 bei der Bodenart Ton die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff und bei der Bodenart Lehm/Schluff die Vorsorgewerte der Bodenart Sand.
- Bei Nickel gelten bei einem pH-Wert < 6,0 bei der Bodenart Ton die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff und bei der Bodenart Lehm/Schluff die Vorsorgewerte der Boden- art Sand.
- Bei Zink gelten bei einem pH-Wert < 6,0 bei der Bodenart Ton die Vorsorgewerte der Bo- denart Lehm/Schluff und bei der Bodenart Lehm/Schluff die Vorsorgewerte der Bodenart Sand.
134
[Seite 136]
10.6.4.2 Tab. 6.4.2: Vorsorgewerte für die Verwertung von Bodenmaterial in der durchwurzelbaren Bodenschicht (Feststoffgehalte für organische Stoffe) nach Anlage 1 Tab. 2 BBodSchV
| Parameter | Einheit | Böden | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| TOC-Gehalt | TOC-Gehalt | ||||||
| ≤ 4 % | > 4 % bis 9 % 1) | ||||||
| Summe aus PCB und PCB-118 2) 6 | mg/kg TS | 0,05 | 0,1 | ||||
| Benzo(a)pyren | mg/kg TS | 0,3 | 0,5 | ||||
| PAK 3) 16 | mg/kg TS | 3 | 5 |
- Für Böden mit einem TOC-Gehalt von mehr als 9 Masseprozent müssen die maßgeblichen Werte im Einzelfall abgeleitet werden.
- Summe aus PCB und PCB-118: Stellvertretend für die Gruppe der polychlorierten Biphe- 6 nyle (PCB) werden für PCB-Gemische sechs Leit-Kongenere nach Ballschmiter (PCB- Nummer 28, 52, 101, 138, 153, 180) sowie PCB-118 untersucht.
- PAK : Stellvertretend für die Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser- 16 stoffe (PAK) werden nach der Liste der Environmental Protection Agency (EPA) 16 ausge- wählte PAK untersucht: Acenaphthen, Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen, Fluoren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Naphthalin, Phe- nanthren und Pyren.
Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung sollen im Hinblick auf künftige unvermeidliche Schad- stoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 Prozent der Vorsorgewerte nicht überschreiten (§ 6 BBodSchV)
135
[Seite 137]
10.6.4.3 Tab. 6.4.3 Werte zur Beurteilung von Materialien für das Auf- oder Einbringen unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Boden- schicht nach Anlage 1, Tab. 4 BBodSchV
Hinweis: Die Eluatwerte sind mit Ausnahme von Sulfat nur maßgeblich, wenn für den be- treffenden Stoff der jeweilige Vorsorgewert nach Tabelle 1 oder 2 überschritten wird.
| Parameter | Feststoff | Eluat (µg/l, 2:1) | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (mg/kg) | TOC-Gehalt < 0,5 % | TOC-Gehalt ≥ 0,5 % | |||||||
| Arsen | 20 | 8 | 13 | ||||||
| Blei | 140 | 23 | 43 | ||||||
| Cadmium | 1 | 2 | 4 | ||||||
| Chrom, gesamt | 120 | 10 | 19 | ||||||
| Kupfer | 80 | 20 | 41 | ||||||
| Nickel | 100 | 20 | 31 | ||||||
| Quecksilber | 0,6 | 0,1 | 0,1 | ||||||
| Thallium | 1 | 0,2 | 0,3 | ||||||
| Zink | 300 | 100 | 210 | ||||||
| Sulfat1 | 250.000 | 250.000 | |||||||
| Summe aus PCB + PCB-118 6 | 0,1 | 0,01 | 0,01 | ||||||
| PAK 16 | 6 | ||||||||
| PAK 2 15 | 0,23 | 0,23 | |||||||
| Naphthalin und Methylnaph- thaline | 23 | 23 | |||||||
| EOX4 | 1 |
- Bei Überschreitung des Wertes ist die Ursache zu prüfen. Handelt es sich um naturbedingt erhöhte Sulfatkonzentrationen, ist eine Verwertung innerhalb der betroffenen Gebiete möglich. Außerhalb dieser Gebiete ist über die Verwertungseignung im Einzelfall und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu entscheiden.
- PAK : PAK ohne Naphthalin und Methylnaphthaline. 15 16
- Eluatwert ist maßgeblich, wenn der Vorsorgewert von PAK nach Anlage 1 Tabelle 2 über- 16 schritten wird.
- Bei Überschreitung des Wertes sind die Materialien auf fallspezifische Belastungen hin zu untersuchen.
136
[Seite 138]
10.6.5 Abgrenzung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle
10.6.5.1 Tab. 6.5.1: Feststoffgehalte für die Abgrenzung von Bodenmaterial, Baggergut und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnisverordnung (Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 10.09.2010)
| Parameter | Einheit | Boden/Baggergut | Bauschutt | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Regelparameter (Parameter gemäß Mindestun- tersuchungsumfang, zu prüfen auch bei unspezifischem Ver- dacht) | |||||||||||
| Arsen | mg/kg TM | 150 | |||||||||
| Blei | mg/kg TM | 700 | |||||||||
| Cadmium | mg/kg TM | 10 | |||||||||
| Chrom | mg/kg TM | 600 | |||||||||
| Kupfer | mg/kg TM | 400 | |||||||||
| Nickel | mg/kg TM | 500 | |||||||||
| Quecksilber | mg/kg TM | 5 | |||||||||
| Zink | mg/kg TM | 1.500 | |||||||||
| MKW (C -C ) 10 22 MKW (C -C ) 10 40 | mg/kg TM mg/kg TM | 1.0007) 2.000 | 1.0007) 2.000 | ||||||||
| EOX | mg/kg TM | 10 | 10 | ||||||||
| Summe PAK nach EPA | mg/kg TM | 30 | 100 | ||||||||
| Zusatzparameter (Zusätzlicher Untersuchungs- umfang, zu prüfen bei Anhalts- punkten für das Vorliegen ent- sprechender Schadstoffe) | |||||||||||
| Thallium | mg/kg TM | 7 | |||||||||
| Cyanid (gesamt) | mg/kg TM | 10 | |||||||||
| Summe BTEX1) | mg/kg TM | 1 | 1 | ||||||||
| LHKW2) | mg/kg TM | 1 | 1 | ||||||||
| PCDD/PCDF (TEq)3) | ng/kg TM | 1.000 | 1.000 | ||||||||
| PCB 4) 6 | mg/kg TM | 0,5 | 1 | ||||||||
| 1) BTEX: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol 2) LHKW: Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe 3) TEq: Summe der Toxizitätsäquivalente auf der Grundlage der Toxizitätsäquivalenzfak- toren nach Anhang IV der POP-Verordnung 4) PCB : Summe der sechs PCB-Kongenere nach Ballschmiter, PCB -28, -52, -101,-138, - 6 153, -180 7) MKW: Der Zuordnungswert gilt für Kohlenwasserstoffverbindungen mit einer Ketten- länge von C bis C . Der Gesamtgehalt, bestimmt nach E DIN EN 14039 (C - 10 22 10 C ), darf insgesamt den in Klammern genannten Wert nicht überschreiten. 40 |
137
[Seite 139]
10.6.5.2 Tab. 6.5.2: Eluatkonzentrationen (Eluat 10:1) für die Abgrenzung von Bodenmaterial, Baggergut und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen nach der Abfallverzeichnisverordnung (Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 10.09.2010)
[Hinweis: Die Werte entsprechen den Zuordnungswerten, bis zu denen Abfälle auf einer Deponie der Deponieklasse I abgelagert werden dürfen, s. Tab. 6.6.3].
| Parameter | Einheit | Bodenaushub, Baggergut | ||
|---|---|---|---|---|
| und Bauschutt | ||||
| pH-Wert | 5,5 - 13 | |||
| DOC | mg/l | 50 | ||
| Phenole | mg/l | 0,2 | ||
| Arsen | mg/l | 0,2 | ||
| Blei | mg/l | 0,2 | ||
| Cadmium | mg/l | 0,05 | ||
| Chrom (gesamt) | mg/l | 0,3 | ||
| Kupfer | mg/l | 1 | ||
| Nickel | mg/l | 0,2 | ||
| Quecksilber | mg/l | 0,005 | ||
| Zink | mg/l | 2 | ||
| Chlorid | mg/l | 1.500 | ||
| Sulfat | mg/l | 2.000 | ||
| Cyanid (leicht freisetzbar) | mg/l | 0,1 | ||
| Fluorid | mg/l | 5 | ||
| Barium | mg/l | 5 | ||
| Molybdän | mg/l | 0,3 | ||
| Antimon | mg/l | 0,03 | ||
| Antimon - C -Wert 0 | mg/l | 0,12 | ||
| Selen | mg/l | 0,03 | ||
| Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen | mg/l | 3.000 |
138
[Seite 140]
10.6.6 Ablagerung von Abfällen auf Deponien
10.6.6.1 Tab. 6.6.1: Ergänzende Zuordnungswerte: Feststoffgehalte für Schwermetalle bei der Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II in Niedersachsen (Erlass des Niedersächsischen Um- weltministeriums vom 20.12.2011)
| Parameter | Einheit | Zuordnungswert DK I | Zuordnungswert DK II | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Arsen | mg/kg TM | 500 | 1.000 | ||||||||
| Blei | mg/kg TM | 3.000 | 6.000 | ||||||||
| Cadmium | mg/kg TM | 100 | 200 | ||||||||
| Chrom, gesamt | mg/kg TM | 4.000 | 8.000 | ||||||||
| Kupfer | mg/kg TM | 6.000 | 12.000 | ||||||||
| Nickel | mg/kg TM | 2.000 | 4.000 | ||||||||
| Quecksilber | mg/kg TM | 150 | 300 | ||||||||
| Zink | mg/kg TM | 10.000 | 20.000 |
Werden diese Zuordnungswerte überschritten, ist eine Ablagerung nur in begründeten Fällen und in Abstimmung mit der Zentralen Unterstützungsstelle Abfallwirtschaft, Gentechnik und Gerätesicherheit (ZUS AGG) des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Hildesheim möglich.
10.6.6.2 Tab. 6.6.2: Ergänzende Zuordnungswerte: Feststoffgehalte für orga- nische Schadstoffe (Summenparameter) bei der Ablagerung von Ab- fällen auf Deponien der Klassen I und II in Niedersachsen (Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 20.12.2011)
| Parameter | Einheit | Zuordnungswert DK I | Zuordnungswert DK II | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| PCB 1) (nach DIN) 7 | mg/kg TM | 5 | 10 | ||||||||
| PAK (nach EPA) 16 | mg/kg TM | 5002) | 1.0003) | ||||||||
| KW (C -C ) 10 40 | mg/kg TM | 4.000 | 8.000 | ||||||||
| BTEX | mg/kg TM | 30 | 60 | ||||||||
| LHKW (C -C )4) 1 2 | mg/kg TM | 10 | 25 | ||||||||
| PCDD/PCDF5) | ng TE/kg TM | 5.000 | 10.000 | ||||||||
| 1) Summe der sieben PCB-Kongenere PCB-28, -52, -101, -118,- 138, -153, -180 gemäß Änderung durch Art. I der Ersten Verordnung zur Änderung der DepV v. 17.10.2011. 2) Abweichend kann teerhaltiger Straßenaufbruch als Schollenaufbruch oder hydraulisch gebun- den (auch als feinkörniges Fräsgut*) in Monopoldern auf Deponien der Klasse I mit PAK- Gehalten bis 5.000 mg/kg abgelagert werden, wenn der Abfall nach einer Entsorgungsmaß- nahme mit bindigem Bodenaushub abgedeckt wird (Erlass des MU vom 23.03.2006, Az. 36- 62800/05/2). * E-Mail v. MU vom 30.09.2020. 3) Abweichend kann teerhaltiger Straßenaufbruch mit höheren PAK-Gehalten auf Deponien der Klasse II entsorgt werden. Für Deponien der Klasse II ist die Begrenzung aufgehoben. 4) Summe der halogenierten C - und C -Kohlenwasserstoffe 1 2 5) Summe berechnet auf der Grundlage der TE-Faktoren nach Anhang IV POP-Verordnung. |
139
[Seite 141]
10.6.6.3 Tab. 6.6.3: Zuordnungswerte für die Ablagerung von Abfällen zu De- ponien der Klassen I, II oder III (Auszug aus Anhang 3, Tab. 2 DepV)
| Parameter | Einheit | DK I | DK II | DK III | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Bestimmungsverfahren können gleichwertig angewandt werden) | ||||||||||||||||
| 1.01 | bestimmt als Glühverlust | Masse% | ≤ 33)4)5) | ≤ 53)4)5) | ≤ 104)5) | ||||||||||||
| 1.02 | bestimmt als TOC | Masse% | ≤ 13)4)5) | ≤ 33)4)5) | ≤ 64)5) | ||||||||||||
| 2 | Feststoffkriterien | ||||||||||||||||
| 2.06 | Säureneutralisationska- pazität | mmol/kg | bei gefährl. Abfällen er- mitteln7) | bei gefährl. Abfällen ermitteln7) | muss ermittelt werden | ||||||||||||
| 2.07 | extrahierbare lipophile Stoffe in der Originalsubstanz | Masse% | ≤ 0,45) | ≤ 0,85) | ≤ 45) | ||||||||||||
| 3 | Eluatkriterien (10:1) | ||||||||||||||||
| 3.01 | pH-Wert8) | 5,5–13 | 5,5–13 | 4-13 | |||||||||||||
| 3.02 | DOC9) | mg/l | ≤ 503)10) | ≤ 803)10)11) | ≤ 100 | ||||||||||||
| 3.03 | Phenole | mg/l | ≤ 0,2 | ≤ 50 | ≤ 100 | ||||||||||||
| 3.04 | Arsen | mg/l | ≤ 0,2 | ≤ 0,2 | ≤ 2,5 | ||||||||||||
| 3.05 | Blei | mg/l | ≤ 0,2 | ≤ 1 | ≤ 5 | ||||||||||||
| 3.06 | Cadmium | mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,1 | ≤ 0,5 | ||||||||||||
| 3.07 | Kupfer | mg/l | ≤ 1 | ≤ 5 | ≤ 10 | ||||||||||||
| 3.08 | Nickel | mg/l | ≤ 0,2 | ≤ 1 | ≤ 4 | ||||||||||||
| 3.09 | Quecksilber | mg/l | ≤ 0,005 | ≤ 0,02 | ≤ 0,2 | ||||||||||||
| 3.10 | Zink | mg/l | ≤ 2 | ≤ 5 | ≤ 20 | ||||||||||||
| 3.11 | Chlorid12) | mg/l | ≤ 1 50013) | ≤ 1 50013) | ≤ 2 500 | ||||||||||||
| 3.12 | Sulfat12) | mg/l | ≤ 2 00013) | ≤ 2 00013) | ≤ 5 000 | ||||||||||||
| 3.13 | Cyanid, leicht freisetzbar | mg/l | ≤ 0,1 | ≤ 0,5 | ≤ 1 | ||||||||||||
| 3.14 | Fluorid | mg/l | ≤ 5 | ≤ 15 | ≤ 50 | ||||||||||||
| 3.15 | Barium | mg/l | ≤ 513) | ≤ 1013) | ≤ 30 | ||||||||||||
| 3.16 | Chrom, gesamt | mg/l | ≤ 0,3 | ≤ 1 | ≤ 7 | ||||||||||||
| 3.17 | Molybdän | mg/l | ≤ 0,313) | ≤ 113) | ≤ 3 | ||||||||||||
| 3.18a | Antimon16) | mg/l | ≤ 0,0313) | ≤ 0,0713) | ≤ 0,5 | ||||||||||||
| 3.18b | Antimon - C -Wert16) 0 | mg/l | ≤ 0,1213) | ≤ 0,1513) | ≤ 1,0 | ||||||||||||
| 3.19 | Selen | mg/l | ≤ 0,0313) | ≤ 0,0513) | ≤ 0,7 | ||||||||||||
| 3.20 | Gesamtgehalt gelöster Feststoffe | mg/l | 3 000 | 6 000 | 10 000 |
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- Eine Überschreitung des Zuordnungswertes ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei Bodenaushub (Abfallschlüssel 17 05 04 und 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnisver- ordnung) und bei Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis- verordnung) zulässig, wenn a) die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Bestandteile des Bodenaushubes oder Baggergutes zurückgeht, b) sonstige Fremdbestandteile nicht mehr als 5 Volumenprozent ausmachen, c) bei der gemeinsamen Ablagerung mit gipshaltigen Abfällen der DOC-Wert maximal 80 mg/l beträgt, d) auf der Deponie, dem Deponieabschnitt oder dem gesonderten Teilabschnitt eines Depo- nieabschnitts ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden und e) das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird.
- Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen, zu letzteren gehören insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie. Bei gemeinsamer Ablagerung mit gipshaltigen Abfällen darf der TOC-Wert der in Satz 1 genannten Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe maximal 5 Masseprozent betra- gen. Eine Überschreitung dieses TOC-Wertes ist zulässig, wenn der DOC-Wert maximal 80 mg/l beträgt.
- Gilt nicht für Asphalt auf Bitumen- oder auf Teerbasis.
- Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nach Anhang 4 Nummer 3.2.2 nachzuweisen, dass in dem Säuleneluat bei einem Flüssigkeits-Feststoffverhält- nis von 2:1 ein Wert von 0,2 μg/l nicht überschritten wird.
- Nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die andere gefährliche Mineralfa- sern enthalten.
- Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unter- schreitungen ist die Ursache zu prüfen. Werden jedoch auf Deponien der Klassen I und II ge- fährliche Abfälle abgelagert, muss deren pH-Wert mindestens 6,0 betragen.
- Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponieersatz- baustoff den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.
- Auf Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis nur anzuwenden, wenn sie gemeinsam mit gefährlichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.
- Überschreitungen des DOC-Wertes bis max. 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie o- der dem Deponieabschnitt keine gipshaltigen Abfälle und seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
- Nummer 3.20 kann, außer in den Fällen gemäß Spalte 9 (Rekultivierungsschicht), gleichwertig zu den Nummern 3.11 und 3.12 angewandt werden.
- Der Zuordnungswert gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem
- Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
- Untersuchung entfällt bei Bodenmaterial ohne mineralische Fremdbestandteile.
- Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C - Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1 500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschrei- 0 tet.
- Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der C -Wert 0 der Perkolationsprüfung bei L/S = 0,1 l/kg nach Nummer 3.18b nicht überschritten wird.
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10.7 Anlage 7: Musterausschreibungstexte
Damit ein eindeutiger, erfüllbarer Vertrag zustande kommt, muss der Ausschreibende die je- weils geforderte Leistung in der Leistungsbeschreibung zweifelsfrei und umfassend zum Aus- druck bringen. Mit der Leistungsbeschreibung informiert der Auftraggeber über Anlass und Aufgabenstellung, den Baubestand, die Planungsziele, die Randbedingungen des Projekts und die Bestimmungen, die der Bearbeitung zugrunde liegen. Dieser einzelfallbezogenen Darstel- lung schließt sich das in Teilleistungen gegliederte Leistungsverzeichnis (LV) an. Das Leistungs- verzeichnis ist nur gemeinsam mit dieser Leistungsbeschreibung als Vertragsgrundlage ver- wendbar, da viele Positionen in Abhängigkeit von den Anforderungen des Einzelfalls näher beschrieben werden müssen und allein in der im Verzeichnis aufgeführten Form nicht kalku- lierbar sind.
Die projektspezifische Leistungsbeschreibung informiert über Planungsabsicht und Randbe- dingungen:
- die örtliche Ausgangssituation und charakteristische Merkmale,
- das Ziel des Auftrags (Kenntnisstand und Fragestellung),
- entsorgungsrelevante Merkmale der Baumaßnahme:
- Bestandsdaten und Planungsdaten: Straßenaufbau (z. B. geplante Bodenbewegun- gen, Ver- und Entsiegelung),
- zu erkundende Medien (Straßenbauwerke, Boden),
- bisher durchgeführte Untersuchungen, erforderliche Untersuchungen,
- die geforderte Qualität der Untersuchungsergebnisse und Aussagesicherheiten,
- Beurteilungsmaßstäbe der geforderten Bewertungen,
- Regelungen zum Informationsfluss (Zwischen-, Sachstandsberichte, Zuständigkeiten).
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Geschäftsbereich […], beabsichtigt
- Ausbau,
- Umbau,
- Erweiterung,
- bauliche Erhaltung der [Straßenbezeichnung und Lage].
10.7.1 Anforderungen an die Gutachterleistungen
Bei der Entsorgung von mineralischen Abfällen aus Straßenbaumaßnahmen ist eine gutachter- liche Unterstützung durch einen Sachverständigen (Gutachter) erforderlich. Diese bezieht sich i. d. R. auf folgende Leistungsbereiche, die in Abhängigkeit von den personellen Kapazitäten der Geschäftsbereiche und von der Komplexität des Projekts von ihnen selbst übernommen oder komplett vergeben werden können: 1: Erstbewertung der Ausbaustoffe 2a: Vorbereitung und Ausführung bzw. Begleitung der technischen und analytischen Un- tersuchung 2b: Bewertung der Ergebnisse; Gutachten (als Grundlage für die Ausschreibung der Ent- sorgung und Vergabe) 3: Begleitung und Überwachung der Entsorgung
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Insbesondere bei den Aufgabenbereichen 2a und 2b handelt es sich um die klassischen, vom Gutachter zu erbringenden Leistungen.
Für die Beauftragung der Gutachter wird i. d. R. kein Leistungsverzeichnis erstellt. Vielmehr wird der Gutachter aufgefordert bzw. angefragt, auf der Grundlage einer ausführlichen und konkreten Beschreibung der Anforderungen an die Ergebnisse und der Ziele der Untersuchun- gen, ein entsprechendes Angebot abzugeben. Dabei ist es wesentlich, die Aufgabenstellung und die erwarteten Aussagen der gutachterlichen Leistungen möglichst präzise zu formulie- ren. Im Einzelnen müssen folgende Fragestellungen mit den Untersuchungen und mit dem Gut- achten beantwortet werden können:
-
Welche Ausbaustoffe fallen an? Können diese vermieden werden?
-
Wie sind die Ausbaustoffe zu bewerten (Feststoffgehalte, Eluatkonzentrationen)?
-
Können Bereiche gleicher Zuordnungswerte, Abfallkategorien bzw. Verwertungsklas- sen festgelegt werden?
-
Welche Ausbaustoffe können in der Baumaßnahme verwertet werden?
-
Welche ungefähren Massen ergeben sich?
Die vom Gutachter zu erbringenden Leistungen bzw. auszuführenden Aufgaben umfassen da- bei grundsätzlich die in der nachfolgenden Checkliste aufgeführten Punkte. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sollte entsprechend der jeweiligen Randbedingungen der Baumaßnahme angepasst werden. Sie kann dem Gutachter zur Erarbeitung seines Ange- botes zur Verfügung gestellt werden. Die Anlage 10 stellt „Erforderliche Angaben eines Gut- achtens - Teil C: Schadstoffuntersuchung“ dar.
Checkliste der zu erbringenden (gutachterlichen) Leistungen:
Sichten und Auswerten von Bestandsdaten (objektbezogene Planungs- und Nutzungsdaten, Ergebnisse technischer Untersuchungen, Gutachten, Infor- mationen über umweltrelevante Vorkommnisse) mit Bezug auf die zur Ver- fügung stehenden Informationsquellen:
- Bauunterlagen
- Auskünfte des Straßenunterhaltungspersonals
- örtliche Erfassungsblätter der Straßenbestandsaufnahme Erstbe-
- Straßenbücher wertung
- örtlich erfasste Daten (z. B. Bohrkerne, Aufbrüche) (ggf. vor- handen) Ermittlung und Beschreibung der geologischen und hydrogeologischen Ver- hältnisse (aus Recherchen und Literatur)
Identifizierung potenziell kontaminierter Bereiche in Abhängigkeit von
- den Inhaltsstoffen und dem Auslaugverhalten der Ausbaustoffe
- den Nutzungsbedingungen
- Schadensfällen Entwicklung von (Ausbau-) Varianten zur Minderung von zu entsorgenden Ausbaustoffen
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Entwicklung eines Untersuchungskonzepts bzw. eines Untersuchungsprogramms zur Ab- grenzung entsorgungsrelevanter Bereiche (= sachverständige Einschätzung von Untersu- chungsbedarf und Untersuchungsumfang/ Planung ausreichender Untersuchungen zur Beurteilung der Verwertungseignungen) einschließlich Aufstellung eines Probenahmepla- nes
Festlegung der Probenahmepunkte in Abstimmung mit den geotechnischen Aufschlüssen zur Baugrunderkundung
Ortstermin zur Absicherung der Bestandsaufnahme und zur Vorbereitung der Untersu- chungen
Ziel ist ein vollständiges Gutachten, dem alle relevanten Daten zu entnehmen sind, insbeson- dere:
schichtendifferenzierte Charakterisierung und Beurteilung der Aushubbereiche bzw. des gebundenen und ungebundenen Oberbaus, des Unterbaus und des Untergrundes (Bo- dens) hinsichtlich der Verwertungsmöglichkeiten
Kartierung der Ausdehnung und der Ergebnisse zur Differenzierung der Ausbau- und Aus- hubbereiche; Ermittlung der Masse von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen
Ferner liegen auch die technischen Untersuchungen (Aufschlussarbeiten und Probenahme) sowie die Veranlassung der labortechnischen Analysen üblicherweise in der Hand des Gutach- ters.
Alternativ kann die technische Untersuchung auf der Grundlage des vom Gutachter erstellten Untersuchungs-/Probenahmekonzeptes getrennt ausgeschrieben werden. Für diesen Fall - insbesondere wegen der Bedeutung einer repräsentativen Probenahme für ein belastbares Ergebnis - hat der für die Probenahmeplanung und -dokumentation verantwortliche Gutach- ter die Probenahme vor Ort zu beaufsichtigen.
Des Weiteren ist vom Gutachter Folgendes zu berücksichtigen und im Vertrag festzuhalten:
- Jeder beauftragte Gutachter ist im Rahmen der Gesamtverantwortung auch für an Unter- auftragnehmer übertragene Teilaufgaben, insbesondere für die Feststellung umweltrele- vanter und abfallrechtlicher Merkmale und Parameter, sowie für die Prüfberichte verant- wortlich.
- Alle Untersuchungsergebnisse sind in einer Dokumentation darzustellen. Arbeitsschritte und Untersuchungen sind chronologisch und inhaltlich nachvollziehbar vollständig zu be- schreiben.
- Die Abrechnung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vorgelegten Dokumentationen. Die Abrechnungen müssen sich auf die Leistungsnachweise beziehen. Unabhängig von be- reits als Entwurf oder zur Rechnungslegung vorgelegten Unterlagen sind dem Endbericht alle relevanten Unterlagen beizufügen. Kapitel 7.2 dieser Anlage führt Beispiele, Hinweise und Empfehlungen zur Ausschreibung und Vergabe der technischen Untersuchungen auf.
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Sind die oben aufgeführten Fragestellungen durch den Gutachter in dessen Bericht detailliert beantwortet, liegen ausreichende Informationen und Kenntnisse für die Ausschreibung und Durchführung der geplanten Baumaßnahme hinsichtlich der Entsorgung (Verwertung und/ o- der Beseitigung) der anfallenden Straßenausbaustoffe vor.
10.7.2 Ausschreibung der technischen Untersuchungen (optional)
Grundsätzlich soll der Gutachter als Sachverständiger und Gesamtverantwortlicher für die Qualität des Gutachtens auch die Erkundungsarbeiten, die Probenahme sowie die (Beauftra- gung der) Laboruntersuchungen durchführen.
Ist es aus bestimmten Gründen nicht möglich, dass die technische Untersuchung vom Gutach- ter durchgeführt wird, sind die Aufschlüsse und Probennahme sowie die Analytik separat aus- zuschreiben und zu beauftragen. Die Probenahme muss von geschultem, zuverlässigem Fach- personal vorgenommen werden, das über praktische Erfahrung verfügt und mit der Problem- stellung vertraut ist. Bereits im Vorfeld der Probenahme sollte das jeweilige Untersuchungs- labor in die Probenahmeplanung einbezogen werden, um eine qualitätsgesicherte Durchfüh- rung zu gewährleisten.
Dessen ungeachtet müssen die Aufschlussarbeiten (Schürfe und Bohrarbeiten) sowie die Pro- benahme vom verantwortlichen Gutachter überwacht werden, da dieser die Gesamtverant- wortung für die Ergebnisse der Untersuchungen und deren Richtigkeit sowie für die Vollstän- digkeit des Gutachtens trägt.
Bei der Erkundung und Beprobung von Straßenkörper und Baugrund durch Schürfe oder Klein- bohrungen sind der erwartete Baugrund sowie die Befestigungen/ gebundenen Schichten zu- vor in der Leistungsbeschreibung detailliert zu beschreiben. Zumindest ist ein Verweis auf die Erstbewertung anzugeben.
Des Weiteren ist zu klären, wie die Aufschlüsse für die geotechnischen Untersuchungen und für die Untersuchungen zur Feststellung der Schadstoffgehalte und der Schadstoffkonzentra- tionen im Eluat in den einzelnen Schichten kombiniert und koordiniert werden können.
Beispieltext Vorbemerkungen/ Leistungsbeschreibung:
Im Bereich der Verkehrsflächen ist mit einem Schichtenaufbau von […] zu rechnen (siehe auch Erstbewertung/Unterlage […]). Der Untergrund besteht gemäß den zur Verfügung stehenden Unterlagen/geologischen Karten aus […].
Die Aufschlüsse und Untersuchungen sollen sowohl der geotechnischen Beurteilung des Bau- grunds als auch der Ermittlung der chemischen Zusammensetzung der Ausbaustoffe dienen. Die Aufschlüsse sind dementsprechend zu koordinieren und so auszuführen, dass insbesondere Schadstoffverschleppungen ausgeschlossen werden.
Für die Probennahme und insbesondere für die Bildung von Mischproben gelten die Regelun- gen der LAGA Mitteilung 20 (Teil III, 05.11.2004) und LAGA M 32 (PN 98). Bei Abfällen zur Be- seitigung ist außerdem der Anhang 4 der DepV zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass
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die Festlegungen sich auf die Probenahme aus Haufwerken, Behältern oder Abfallströmen be- ziehen. Probeentnahmen aus Baugrundaufschlüssen sind hier nicht explizit geregelt.
Folgende Leistungen sind - sofern dafür keine eigenen Positionen vorgesehen sind - einzukal- kulieren:
- Beschaffen und Einsichtnahme in Leitungspläne, Klärung und Sicherung der Leitungsfrei- heit (Ver- und Entsorgungsleitungen) bei allen Ansatzpunkten
- Klärung der Kampfmittelfreiheit
- Beantragung eines Schachterlaubnisscheins für Aufschlüsse/ Bohranzeige
- Ortstermin zur Sichtung der Örtlichkeiten bzw. zur Vorbereitung der Untersuchungen
- Abstimmung der Arbeitsschutzmaßnahmen
- Abstimmung der Arbeiten mit dem AG • Abstimmung des Untersuchungsprogrammes • Abstimmung des Probenahmeplanes • Abstimmung der Termine • Festlegung der Probenahmepunkte vor Ort
Ausschreibungstexte zur Baugrunderkundung und Probenahme enthält der Standardleis- tungskatalog 103 „Bodenerkundung“. Diese sind im Straßenbau bzw. bei den vorliegenden Fragestellungen nur bedingt verwendbar, da es sich aufgrund der speziellen Randbedingun- gen nicht um klassische Baugrunderkundungen „auf freiem Feld“ handelt, sondern für die Er- kundung des Straßenkörpers und des Untergrundes häufig z. B. gebundene Deckschichten zur Herstellung der Schürfe oder Bohrungen durchörtert und anschließend wieder verschlossen werden müssen.
Daher ist auf Grundlage des Untersuchungs- und Probenahmekonzeptes der betreffenden Maßnahme für die Aufschlussarbeiten ein projektspezifisches Leistungsverzeichnis zu erstel- len. Eine Grundlage bilden die folgenden Beispiele.
| Aufschlüsse und Probenahme | |||
|---|---|---|---|
| Pos. | Leistung | Bemerkung | |
| 1 | Psch | An- und Abtransport aller für Aufschlüsse und Felduntersuchungen vorge- sehenen Geräte, einschließlich Vorhalten während der Dauer der Abwicklung und erstes Aufstellen beim Aufschlusspunkt | |
| 2 | St/ Psch | Einmessen der Aufschlüsse/Ansatzpunkte nach Lage und Höhe. Ansatz- punkte nach Lageplan. Tabellarische Zusammenstellung mit Lage- und Höhendaten in den Be- zugssystemen der Lage und Höhe der Entwurfsvermessung | |
| 3 | St | Geräteeinsatz; Geräte für die Erkundung am Ansatzpunkt einsetzen, ein- schließlich Aufstellen, Abbauen und Umstellen zwischen Ansatzpunkten. | Siehe auch STLK LB 103 GT 111 |
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| 4 | St | (Bagger-)Schurf nach DIN EN ISO 22475-1 (DIN 4124) herstellen Tiefe: ca. … m unter GOK; geplante Abmessungen (L x B): ca. ... m einschließlich - Öffnen der gebundenen Schichten durch Schneiden (Schneidtiefe bis ca. …cm) - bis zu einem Tag offenhalten und wieder verfüllen. - Schichtenverzeichnis führen. Oberboden, soweit vorhanden, getrennt lösen und seitlich lagern. Probenahme wird gesondert berechnet. Verschließen des Schurfes (mit …). | |
|---|---|---|---|
| 5 | St | Kernbohrungen in Beton, Asphalt oder Naturstein durchführen. Bohrkerndurchmesser … mm Tiefe: bis ca. … cm Bohrkern entnehmen. Kennzeichnung der Proben nach Aufschlusspunkt und Tiefe. Verschließen der Bohrlöcher mit Kaltasphalt. | |
| 6 | St | Kleinrammbohrung nach DIN EN ISO 22475-1 mit mind. 36 mm Kern- durchmesser ausführen. Schichtenverzeichnis führen. Tiefe bis … m unter GOK Probenahme wird gesondert berechnet. | Siehe auch STLK LB 103 GT 405 |
| 7 | St | Proben aus Schurf oder Kleinbohrung schichtweise entnehmen. Lieferung eines Gefäßes mit ausreichendem Fassungsvermögen (für chemische Analyse ggf. Braunglas). Kennzeichnung der Proben nach Aufschlusspunkt und Tiefe. Führen von Probenahmeprotokollen Dokumentation der Entnahme- punkte. Aufbereitung bzw. Bildung von Mischproben. Bewahrung von Rückstellproben für … Monate. Transport ins vorgesehene Lager/Labor. Einschließlich Verpackung für den Transport/Versand. | |
| Sonstige Leistungen | |||
| Pos. | Leistung | Bemerkung | |
| 8 | Psch | Stellen einer Verkehrssicherungsanlage gemäß Verkehrssicherungsplan. Einschließlich Antragstellung bei zuständiger Fachbehörde, Auf- und Ab- bau sowie aller Nebenkosten. | |
| 9 | Psch | Aufmass und Dokumentation der Flurschäden im Bereich der Baugrund- aufschlüsse. | |
| 10 | Psch | Vorbereitende Aufgaben, wie - Einholen von Kabel- und Leitungsplänen - Klärung der Kampfmittelfreiheit - Bohranzeige/Einholung Schachterlaubnis | gesondert ausschrei- ben oder in Einzelpositionen einzukalkulieren |
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10.7.3 Ausschreibung der Laborleistungen
Die zu untersuchenden (Misch-) Proben sind sicher an das untersuchende Labor zu senden. Für die Beauftragung der Laborleistungen ist es in Bezug auf die LAGA und die DepV i. d. R. ausreichend, anzugeben, nach welcher Richtlinie untersucht werden soll (z. B. TR Boden der LAGA-Mitteilung 20 vom 05.11.2004, Mindestuntersuchungsprogramm für Bodenmaterial bei unspezifischem Verdacht).
Damit sind üblicherweise der Parameterumfang und die entsprechenden Nachweisverfahren für die Untersuchung der Proben festgelegt. Auch die ggf. noch erforderlichen Vorarbeiten, wie z. B. das Zerkleinern der zu untersuchenden Probe, werden von den Laboren nach den entsprechenden Anforderungen durchgeführt. Bei Beauftragung der Untersuchung gemäß Er- satzbaustoffV ist der Untersuchungsumfang über das Standarduntersuchungsprogramm um die jeweils straßenbauspezifischen Zusatzparameter zu ergänzen. Aus den Festlegungen der NLStBV ergeben sich die entsprechenden Positionen. Außerdem wird empfohlen, mit dem La- bor vorab zu klären, über welchen Zeitraum Rückstellproben aufbewahrt werden sollen.
| Analytik (einschließlich ggf. erforderlicher Vorarbeiten, z. B. Brechen, Mischen) | ||
|---|---|---|
| Pos. | Leistung | Bemerkung |
| 1 | Bodenmaterial gemäß BBodSchV | |
| 1.1 | Vorsorgewerte BBodSchV, Anlage 1, Tabelle 1 und Tabelle 2 sowie Sulfat in mg/kg der Tabelle 4 | |
| 1.2 | Ergänzender Untersuchungsumfang BBodSchV, Anlage 1, Tabelle 4: | bei Überschreitung Vorsorgewerte |
| 2 | Asphalt, teer-/pechhaltige Schichten | |
| 2.1 | Bestimmung von PAK-Gehalten im Feststoff und von Phenolen im Eluat gemäß RuVA-StB 01/2005 | |
| 2.2 | Asbest - Quantifizierung nach dem BIA-Verfahren 7487 (WHO) | |
| 3 | Untersuchungsprogramme Straßenausbaustoffe gemäß Ersatz- baustoffV | |
| 3.1 | Untersuchungsumfang für Ersatzbaustoffe RC-1 bis RC-3 (nicht auf- bereiteter Bauschutt) | |
| Bestimmung Materialwerte Anlage 1, Tabelle 1, Überwachungswerte (Feststoffwerte) Anlage 4, Tabelle 2.2 sowie Zusatzparameter EOX im Feststoff und PCB6 + PCB-118 im Eluat (einschließlich Probenvorbereitung und sämtlicher für die Parameter- bestimmung notwendiger Messläufe, es sind die Bestimmungsver- fahren gemäß Anlage 5, ErsatzbaustoffV anzuwenden) Berücksichtigung bei der Probenvorbereitung: DIN 19747 2:1 Schütteleluat (n. DIN 19529) ggf. zusätzliche Aufbereitungsschritte (z. B. Brechen des RC- Materials) werden nicht separat vergütet | Bei Kontrolluntersuchungen von Lie- fermaterial ist auf die Analytik zur Herstellung des Eluat zu achten. Wurde der 2.1 Schüttelversuch nach DIN 19529 verwendet oder der Säu- lenkurztest nach DIN 19528? Die Kontrolluntersuchung ist mit dem gleichen Verfahren durchzuführen. |
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| 3.2 | Untersuchungsumfang Bodenmaterial und Baggergut | |
|---|---|---|
| Bestimmung Materialwerte Bodenmaterial/Baggergut bis 50 Vol.-% mineralische Fremdbestandteile Anlage 1, Tabelle 3 sowie Zusatzparameter BTEX und Cyanide im Feststoff (einschließlich Probenvorbereitung und sämtlicher für die Parameter- bestimmung notwendiger Messläufe, es sind die Bestimmungsver- fahren gemäß Anlage 5, ErsatzbaustoffV anzuwenden) Berücksichtigung bei der Probenvorbereitung: DIN 19747 2:1 Schütteleluat (n. DIN 19529) | Bei Kontrolluntersuchungen von Lie- fermaterial ist auf die Analytik zur Herstellung des Eluat zu achten. Wurde der 2:1-Schüttelversuch nach DIN 19529 verwendet oder der Säu- lenkurztest nach DIN 19528? Die Kontrolluntersuchung ist mit dem gleichen Verfahren durchzuführen. | |
| Bestimmung zusätzlicher Materialwerte Anlage 1, Tabelle 4 (Parameter…) (einschließlich Probenvorbereitung und sämtlicher für die Parameter- bestimmung notwendiger Messläufe, es sind die Bestimmungsver- fahren gemäß Anlage 5, ERSATZBAUSTOFFV anzuwenden) Berücksichtigung bei der Probenvorbereitung: DIN 19747 2:1 Schütteleluat (n. DIN 19529) ggf. zusätzliche Aufbereitungsschritte (z. B. Brechen des Bauschutts) werden nicht separat vergütet | Bei Anhaltspunkten für weitere Schadstoffe in Boden, Baggergut und nicht aufbereiteten Bauschutt | |
| 4 | Mindestuntersuchungsprogramm für Bodenmaterial oder Gemische gemäß Tabelle II. 1.2-1 der TR Boden der LAGA-Mitteilung 20 (05.11.2004) (Bei Bodenmaterial sind die Schwermetalle im Eluat nur dann zu un- tersuchen, wenn die Feststoffgehalte bei eindeutig zuzuordnenden Bodenarten > Z 0 ist) | - Bodenmaterial ohne oder mit bis zu 10 Vol.-% an mineralischen Fremd- bestandteilen - Mineralische Gemische mit mind. 10 Vol-% an Bodenmaterial - Gemische unterschiedlicher mine- ralischer Ausbaustoffe - natürliche Mineralstoffe aus unge- bundenen Schichten |
| 5 | Mindestuntersuchungsprogramm für Bauschutt gemäß Tabelle II.1.4-1 (Feststoff und Eluat) der TR Bauschutt der LAGA- Mitteilung 20 (06.11.2003) | - teer-/pechfreie hydraulisch gebun- dene Schichten - Natursteine, Betonsteine - Bauschutt |
| 6 6.1 6.2 | Untersuchung der ergänzenden Parameter nach Durchführung des Mindestuntersuchungsprogrammes, wenn - bei Überschreitung der Zuordnungswerte Z 2 der TR Boden der LAGA-Mitteilung 20 für Bodenmaterial, - bei Überschreitung der Zuordnungswerte Z 2 der TR Bauschutt der LAGA-Mitteilung 20 für Bauschutt eine Deklarationsanalytik gemäß Anhang 3, Tabelle 2 DepV für die Ablagerung der Abfälle auf Deponien vorgelegt werden muss. | |
| 7 | Deklarationsanalytik gemäß Anhang 3, Tabelle 2, Anhang 3 DepV | |
| 8 | Untersuchung der ergänzenden Parameter im Feststoff nach Durch- führung des Mindestuntersuchungsprogrammes im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen des MU-Erlasses vom 20.12.2011, zur Ablagerung auf einer Deponie. | Bei Überschreitung der Zuordnungs- werte Z 2 der LAGA-Mitteilung 20 zur Ablagerung auf einer Deponie |
| 9 | Untersuchung von Aschen und Schlacken (Ausbaustoff), die gemäß den Festlegungen im MU-Erlass vom 25.06.2012 sortenrein ausge- baut werden sollen oder ausgebaut worden sind, nach den spezifi- schen Parametern für die jeweilige Materialklasse der Ersatzbau- stoffV | - mineralische Abfälle aus thermi- schen Prozessen aus ungebunde- nen Schichten |
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10.7.4 Leistungsbeschreibung der Entsorgung
Für alle gefährlichen Abfälle sind Entsorgungsnachweise und Begleitscheine zu führen. Detail- lierte Regelungen und Hinweise zum generellen Umgang mit derartigen Abfällen enthalten die Nachweisverordnung (§§ 3 bis 13) in der Fassung vom 18.07.2017 und die LAGA Mitteilung 27 „Vollzugshilfe zu den Vorschriften des KrW-/AbfG und der NachwV zur Führung von Nachwei- sen und Registern bei der Entsorgung von Abfällen“.
Entsorgungsnachweise und Begleitscheine von gefährlichen Abfällen sind elektronisch zu füh- ren. Die Vorschriften dazu finden sich in der NachwV (§§ 17 bis 22). Die im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) maßgeblichen Vorgänge werden über das Web-Portal der ZKS-Abfall bzw. mit einem gewerblichen Provider abgewickelt. Der AN hat die technischen Voraussetzungen zu schaffen und die Abwicklung vorzunehmen. Die NLStBV ist bei der Zent- ralen Koordinierungsstelle (ZKS)-Abfall ordnungsgemäß registriert.
Bei nicht gefährlichen Abfällen ist kein bestimmtes Nachweisverfahren vorgeschrieben, es sei denn, die zuständige Behörde hat ein solches Verfahren im Einzelfall angeordnet. Die Nach- weis- und Registerpflicht liegt beim AN und kann durch Wiege- oder Lieferscheine erfüllt wer- den. Der Einheitlichkeit halber wird empfohlen, den Ausschreibungsunterlagen außerdem das in Anlage 8 dieser Handreichung beigefügte Muster „Nachweis über die Entsorgung von nicht gefährlichem Abfall“ beizufügen und anzuweisen, dieses zu verwenden.
Beispiel für eine Leistungsbeschreibung „Entsorgung“:
Bei der Straßenbaumaßnahme […] fallen Abfälle an, die einer ordnungsgemäßen und schadlo- sen sowie einer möglichst hochwertigen Verwertung zuzuführen sind. Beim Umgang mit dem Abfall hat der Auftragnehmer die Vorschriften des Abfall-, Wasser- und Bodenrechts zu beach- ten.
Für alle Abfälle ist der Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder der gemeinwohlverträglichen Beseitigung zu führen. Die Nachweise über die Zulässigkeit des vor- gesehenen Entsorgungsweges sind dem Auftraggeber vorzulegen:
- bei Verwertung außerhalb einer Anlage: eine behördliche Bestätigung der Zulässigkeit dieser Maßnahme
- bei Entsorgung in einer Anlage: Kopie einer Genehmigung, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Abfälle in der Anlage entsorgt werden dürfen oder
- bei Entsorgungsfachbetrieben: Zertifikat, das für die Beförderung und für die Behandlung der betreffenden Abfälle am vorgesehenen Standort gilt.
Bei der Abgabe von Nebenangeboten hat der Bieter die Zulässigkeit des vorgesehenen Entsor- gungsweges zu belegen.
Die Abrechnung/Vergütung der im Zusammenhang mit der Entsorgung entstandenen Kosten erfolgt erst nach Vorlage und Prüfung der vollständigen Entsorgungsbelege (bei gefährlichen Abfällen: Entsorgungsnachweise).
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[Seite 152]
[Bei nicht gefährlichen Abfällen:]
Die Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen hat ordnungsgemäß und schadlos/ gemein- wohlverträglich nach Wahl des AN zu erfolgen. Der Entsorgungsweg ist vom AN mit der Ange- botsabgabe offenzulegen. Die Art und Höhe der Schadstoffbelastung ist dem beiliegenden Gut- achten/Analyse-Bericht […] zu entnehmen. Die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen ist vom AN (durch Wiege- oder Lieferscheine) nachzuweisen. Zur Dokumentation ist außerdem der „Nachweis der Entsorgung von nicht gefährlichem Ab- fall“, siehe Anlage 8, zu verwenden.
Alle anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung sind in die entsprechende LV-Position einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Für den Transport ist eine Anzeige gemäß § 53 KrWG zu erstatten.
[Bei gefährlichen Abfällen:]
Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat ordnungsgemäß und schadlos/ gemeinwohlver- träglich nach Wahl des AN zu erfolgen Der Bieter hat spätestens 14 Tage nach Auftragsertei- lung nachzuweisen, dass die vorgesehene Entsorgungsanlage zur Annahme des jeweiligen Ab- falls berechtigt und bereit ist. Die Art und Höhe der Schadstoffbelastung geht aus dem anlie- genden Gutachten/Analysenprotokoll [...] hervor.
Es wird ausdrücklich auf die Andienungspflichten gemäß NAbfG und die Nachweispflichten ge- mäß NachwV verwiesen. Gefährliche Abfälle, die beseitigt werden, sind in Niedersachsen der Zentralen Stelle für Sonderabfall bei der NGS anzudienen. Die Nachweisführung für die Entsorgung von gefährlichem Abfall erfolgt im elektronischen Ab- fallnachweisverfahren (eANV). Der AN hat die technischen Voraussetzungen zu schaffen und die Abwicklung vorzunehmen.
Für den Transport ist eine Erlaubnis gemäß AbfAEV in Verbindung mit § 54 Abs. 1 KrWG oder ein alternativ zulässiger Nachweis (Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb und schriftliche An- zeige des beabsichtigten Transportes bei der zuständigen Behörde gemäß § 53 KrWG) vorzu- legen.
Alle anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung sind separat aufzuführen und anschließend in die entsprechenden LV-Positionen einzurechnen. Die Gebühren sowie Kos- ten für Transport, Entsorgung und Nachweisverfahren sind ebenfalls getrennt auszuweisen und in die entsprechenden Entsorgungspositionen einzukalkulieren. Der Entsorgungsnachweis muss der NGS rechtzeitig vorliegen. Das Register ist dem AG zeitnah zu übergeben.
Grundsätzlich wird auch folgende Passage für die Ausschreibungsunterlagen empfohlen:
Eine erneute, vom AN veranlasste Beprobung und Untersuchung von Ausbaustoffen (z. B. Bo- denaushub, Straßenbaustoffe) innerhalb des Baugebietes muss in Abstimmung mit dem AG erfolgen, um die Anerkennung der Untersuchungsergebnisse sicherzustellen.
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[Seite 153]
10.7.5 Leistungsverzeichnis der Entsorgung
| Grundsätzlich sollten bei Ausschreibungen die Ausschreibungstexte der „Standardleistungs- | |||
|---|---|---|---|
| kataloge (STLK) für den Straßen- und Brückenbau“ verwendet werden. Hinsichtlich der Ent- | |||
| sorgung (mineralischer) Abfälle bei Straßenbaumaßnahmen ist der STLK Leistungsbereich (LB) | |||
| 102 „Entsorgung“ zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser - in Bezug auf den | |||
| Rückbau bzw. die Gewinnung der Straßenausbaustoffe - in Verbindung mit den Texten der | |||
| Standardleistungskataloge LB 113 („Asphaltbauweisen“), LB 112 („Schichten ohne Bindemit- | |||
| tel“) sowie LB 106 („Erdbau“) zu verwenden ist. | |||
| Bei der Ausschreibung ist zunächst zu prüfen, inwiefern die Texte der STLK angewendet wer- | |||
| den können. Im Folgenden werden die relevanten Texte unter Angabe der entsprechenden | |||
| Leistungsbereich (LB)- und Grundtext (GT)-Nummern aufgeführt. | |||
| LB | GT | Beschreibung | |
| Abfall aus Abbruch | |||
| 102 | 109 | m³ | Nicht gefährlichen Abfall aus Abbruch laden, fördern und entsorgen. |
| 102 | 113 | t | Nicht gefährlichen Abfall aus Abbruch laden, fördern und entsorgen. |
| 102 | 209 | t | Gefährlichen Abfall aus Abbruch laden, fördern und entsorgen. |
| *** dem geht voraus *** | |||
| 106 | 052 | m³ | Bauliche Anlage abbrechen |
| 106 | 059 | Psch | Bauliche Anlage abbrechen |
| Abfall aus Baustelle | |||
| 102 117 m³ Nicht gefährlichen Abfall aus Baustelle laden, fördern und entsorgen | |||
| 102 121 t Nicht gefährlichen Abfall aus Baustelle laden, fördern und entsorgen | |||
| 102 217 t Gefährlichen Abfall aus Baustelle laden, fördern und entsorgen | |||
| *** dem geht voraus *** | |||
| bei Ausbaustoff Asphalt: | |||
| 113 005 m² Asphalt fräsen | |||
| 113 008 m² Asphalt feinfräsen | |||
| 113 018 m² Pechhaltige Befestigung aufnehmen | |||
| 113 023 m³ Pechhaltige Befestigung aufnehmen | |||
| 113 028 m² Asphaltbefestigung aufnehmen | |||
| 113 033 m³ Asphaltbefestigung aufnehmen | |||
| 113 038 m Asphaltbefestigung trennen | |||
| 113 048 m³ Überschüssigen Baustoff entfernen | |||
| bei ungebundenen Straßenausbaustoffen: | |||
| 112 004 m² Schicht ohne Bindemittel aufnehmen | |||
| 112 008 m³ Schicht ohne Bindemittel aufnehmen | |||
| 112 039 m Bankett schälen | |||
| 112 043 m³ Bankett abtragen | |||
| bei Bodenmaterial (Unterbau/Untergrund): | |||
| 106 209 m³ Boden bzw. Fels lösen und wiederverwenden | |||
| 106 212 m³ Boden bzw. Fels lösen und verwerten | |||
| 106 219 m³ Boden lösen mit gefährlichem Inhaltsstoff | |||
| 106 222 m³ Boden bzw. Fels aus Verbreiterung lösen | |||
| 106 229 m³ Gelösten Boden bzw. Fels des AG aufnehmen |
152
[Seite 154]
Sofern z. B. bei der Entsorgung kleinflächiger Schadstellen und Kleinmengen, die potenziell kontaminiert sind (und daher an Ort und Stelle nicht wieder eingebaut werden können), eine Zwischenlagerung, z. B. auf Folie (1 mm Dicke; einschließlich Folienabdeckung) oder in Deckel- mulden erforderlich ist, ist dies vom AN zu berücksichtigen und in die entsprechenden Positi- onen einzukalkulieren.
153
[Seite 155]
10.8 Anlage 8: Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfall/ Verwer- tungsmaßnahme Nr. 1 – 6 sowie Nr. 8 vom AG auszufüllen, Nr. 7, Nr. 9 und 10 vom AN auszufüllen
| 1. Regionaler Geschäftsbe- reich (Auftraggeber) | |
|---|---|
| 2. Örtliche Bauüberwachung | |
| 3. Baumaßnahme | |
| 4. Abfallbezeichnung (z. B. unbelasteter Bodenaushub) | |
| 5. Ordnungszahl des Abfalls im Bauvertrag | |
| 6. Auftragnehmer / Firma: Name Anschrift | |
| 7. Abfallbeförderer: - Name - Anschrift - Beförderernummer | |
| 8. Angaben zum Abfall: - Abfallart - Abfallschlüssel - Masse (in t oder m³) | |
| 9. Ort und Art der Entsorgung Bei Verwertung: - Art der Verwertung - Einbauort mit Anschrift - ggf. Entsorgernummer Bei Beseitigung: - Art der Beseitigung - Anlagenbezeichnung mit Anschrift - Entsorgernummer | |
| 10. Zeitraum der Entsorgung (von … bis …) | |
| Ort / Datum | |
| Bestätigung zu Nr. 7, Nr. 9 - 10 sowie zur Zulässigkeit des Entsorgungswegs durch AN | |
| Bestätigung der Angaben zu Nr. 1 – 6 und Nr. 8 durch AG |
154
[Seite 156]
10.9 Anlage 9: Probenahmeprotokoll in Anlehnung an LAGA PN 98*
A. Allgemeine Angaben
| 1 | Anschrift: | |
|---|---|---|
| Veranlasser / Auftraggeber: | Betreiber / Betrieb / Projekt: | |
| Ort / Straße: | Objekt / Lage: | |
| 2 | Datum / Uhrzeit der Probenahme: | |
| 3 | Probenehmer / Firma: | |
| 4 | Grund der Probenahme: | |
| 5 | Anwesende Personen: | |
| 6 | Herkunft des Abfalls (Anschrift): | |
| 7 | Vermutete Schadstoffe / Gefährdungen: | |
| 8 | Untersuchungsstelle (Labor): |
B. Vor-Ort-Parameter
| 9 | Abfallart / Allgemeine Beschrei- bung des Abfalls: | |
|---|---|---|
| 10 | Gesamtvolumen / Form der Lagerung: | |
| 11 | Lagerungsdauer: | |
| 12 | Einflüsse auf das Abfallmaterial (z.B. Witterung, Niederschläge): | |
| 13 | Probenahmegerät und –material: | |
| 14 | Probenahmeverfahren: |
155
[Seite 157]
| 15 | Probenanzahl: | Einzelproben: Mischproben: Sammelproben: Sonderproben: | |||
|---|---|---|---|---|---|
| 16 | Anzahl der Einzelproben je Misch- probe: | ||||
| 17 | Probenvorbereitungsschritte: | ||||
| 18 | Probentransport und –lagerung: | ||||
| 19 | Vor-Ort-Untersuchungen: | ||||
| 20 | Beobachtungen bei der Proben- ahme / Bemerkungen: | ||||
| 21 | Lageskizze: | ||||
| 22 | Probenbezeich- nung: |
Ort / Datum: ……………………………………………………………………………………………. Unterschrift(en) Probenehmer: ………………………………………………………………………. Unterschrift(en) Anwesende / Zeugen: ………………………………………………………………
- Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 32: LAGA PN 98 Richtlinie für das Vorgehen bei physi- kalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/ Beseitigung von Abfällen, 2019
156
[Seite 158]
Anhang:
| Fotodokumentation | |
|---|---|
| Beschreibung: | |
| Abb. 1 | Foto 1 |
| Abb. 2 | Foto 2 |
| Abb. 3 | Foto 3 |
| Abb. 4 | Foto 4 |
157
[Seite 159]
10.10 Anlage 10 Erforderliche Angaben eines Gutachtens - Teil C: Schadstoff- untersuchung
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 06/2024 Erforderliche Angaben eines Gutachtens Teil C: Schadstoffuntersuchung Inhalt
-
Veranlassung
-
Bauvorhaben
-
Zur Verfügung gestellte Unterlagen
-
Probenahme
Welche Schichten (geb. Oberbau, ungeb. Schichten, Untergrund, Bankett, Seitenbereich etc.)? Einzelproben, Mischproben, Sammelproben? Durchführung (z.B. Schurf, RKS, BK) sowie Anzahl, Hinweise auf Regelwerke, Richtlinien etc., Probenahmeprotokolle
- Laboruntersuchungen
Auf welche Parameter wurde untersucht (PAK, Asbest, ErsatzbaustoffV, LAGA, BBodSchV)? Wel- che Grenzwerte (Materialwerte ErsatzbaustoffV, LAGA Tabellen, Untersuchungsprogramm, Grenzwerte nach RuVA-StB)? Welches akkred. Labor hat die Untersuchungen durchgeführt?
- Ergebnisse der Untersuchungen
Tabellen mit Angaben zur Probe (Nr., Art), Entnahmestelle, FR, Schicht, Tiefe, Schichtansprache (z.B. Deckschicht, Binder, Sand, FSS, Verfestigung, sandiger Ton, etc.), evtl. zugehörige Misch- probe, Analysenberichtsnummer (Labornummer), Einstufung (Verwertungsklasse, Ersatzbau- stoffV-Materialwerte, LAGA-Einstufung, gefährlicher / nicht gefährlicher Abfall), einstufungsre- levanter Parameter (mit Wert!!), Abfallschlüssel, Fotodokumentation, Angaben zum Grundwas- ser (Bodenart der Grundwasserdeckschicht, höchster zur erwartender Grundwasserstand)
- Hinweise zur Entsorgung / Umgang mit Straßenausbaustoffen
Zusammenfassung der Schadstoffbelastung bzw. der Bereiche, die aufgrund ihrer Schadstoffbe- lastung und in Rahmen der erdbautechnischen Möglichkeiten getrennt behandelt werden soll- ten. Dabei ist auch die technische Eignung des Materials für eine Verwertung im Straßenbau zu berücksichtigen. Weiterhin: Hinweise im Umgang mit Schadstoffen / Abfällen (TRGS, GefStoffV, KrWG, etc.) ins- besondere bei Asbest und Benzo(a)pyren, geltende Regelwerke (auch Erlässe, ARS, Handrei- chung), Andienungspflicht (NGS), Einstufung nicht gefährlicher / gefährlicher Abfall
- Zusammenfassung
Fazit aus den Untersuchungen (Welche Ausbaustoffe können in der Baumaßnahme verwertet werden, welche nicht? Welche müssen sogar als gefährlicher Abfall beseitigt werden?). Wichtig ist auch die Festlegung auf Bereiche (von km X bis km Y). Anlagen
- Streckenband
- Chemische Analysenberichte
- Probenahmeprotokolle (nach LAGA PN 98 immer!!)
Hinweise: Die kursiv geschriebenen Punkte sollten sich in dem Gutachten wiederfinden. Die hier vorgegebene Reihenfolge ist nicht verbindlich.
158
[Seite 160]
10.11 Anlage 11: Anforderungen an die Entnahme von Proben im Rahmen der Bauvorbereitung beim Bau von Straßen und Wegen
| Bauvorbereitung im Straßenbau: Probenahme und Untersuchung | ||||
|---|---|---|---|---|
| Bauart/Ausbaustoff | Rechtliche Grundlage | Bezugsgröße | Probenanzahl | Untersuchungsumfang |
| Bitumenhaltige bzw. teer- /pechhaltig gebundene Schichten | RuVA-StB 2001 Fassung 2005 MW-Erlass 11.06.2010 | Fläche < 2.000 m² Fläche > 2.000 m² bis 20.000 m² Fläche > 20.000 m² | zwei Bohrkerne ein Bohrkern je angefangene 2.000 m² ein Bohrkern je angefangene 4.000 m² | PAK (nach EPA) im Feststoff (mg/kg) Phenolindex im Eluat (mg/l) |
| - DIN EN 1427 - in Anlehnung an TP Gestein - DIN EN 13398 | • Erweichungspunkt R&K • Gesteinsart • Elast. Rückstellung (nur BAB) | |||
| TRGS 517 in Verbindung mit der Verfügung vom 12.07.2019 | Fläche | 1 x je angefangene 6.000 m2 | Asbest (Quantifizierung nach dem BIA- Verfahren 7487 (WHO) | |
| Hydraulisch gebundene Trag- und Deck-Schichten | ERSATZBAUSTOFFV mit Bezug auf - DIN 19698-6 - LAGA-Mitteilung 32 (PN 98) | Rasterabstände bei Linienbau- werken im Bestand massenbezogene Probenahme: grundsätzlich mindestens zwei Mischproben; Mischprobe immer aus mindes- tens vier Einzelproben | eine Probe alle 50 - 200 m (außerhalb der Mittelachse) | ErsatzbaustoffV: Anhang 1: Tabelle 1: Materialwerte für RC-Baustoffe Anhang 4, Tabelle 2.2 Überwachungs- werte (Feststoffwerte) für RC-Baustoffe sowie EOX im Feststoff PCB + PCB-118 im Eluat 6 |
| Erweiterung des Untersuchungspro- gramms bei Hinweisen auf weitere Schadstoffe: ErsatzbaustoffV, Anhang 1, Tabelle 4: Zusätzliche Materialwerte |
159
[Seite 161]
| Bauvorbereitung im Straßenbau: Probenahme und Untersuchung | ||||
|---|---|---|---|---|
| Bauart/Ausbaustoff | Rechtliche Grundlage | Bezugsgröße | Probenanzahl | Untersuchungsumfang |
| Ungebundene Schichten, Böden, Bankettmaterial, Bodenaushub aus hydrau- lisch verfestigten Schich- ten | ErsatzbaustoffV mit Bezug auf - DIN 19698-6 - LAGA-Mitteilung 32 (PN 98) | massenbezogene Probenahme: - grundsätzlich mindestens zwei Mischproben; - Mischprobe immer aus min- destens vier Einzelproben | ErsatzbaustoffV: Anhang 1, Tabelle 3: Materialwerte für Bodenmaterial und Baggergut BM: ≤ 10 % Fremdbestandteile BM-F: ≤ 50 % Fremdbestandteile sowie BTEX, LHKW und Cyanide im Feststoff | |
| Erweiterung des Untersuchungspro- gramms bei Hinweisen auf weitere Schadstoffe: ErsatzbaustoffV, Anhang 1, Tabelle 4: Zusätzliche Materialwerte | ||||
| Bitumenhaltige bzw. teer- /pechhaltige Fugenver- gussmassen | RuVA-StB 2001 Fassung 2005 mit MU-Erlass vom 31.01.2019 | je angefangene 6.000 m2 oder je laufende 1.000 m Fuge | eine Probe | - PAK (nach EPA) im Feststoff (mg/kg) - Phenolindex im Eluat (mg/l) - Asbest - Quantifizierung nach dem BIA-Verfahren 7487 (WHO) |
| Bankettschälgut | Richtlinie für den Umgang mit Bankettschälgut i.V. mit MW- Erlass vom 05.11.2012 | je angefangene 5 km je Fahrt- richtung | zwei Mischproben aus mind. zehn Einzelproben | |
| Oberboden | Bundesbodenschutzverordnung | Flächen bis 10.000 m² - Flächen > 10.000 m² sollen beprobt werden. - Mischproben jeweils aus 15 bis 25 Einzelproben einer Be- probungstiefe | - eine Mischprobe je 1.000 m²; - mindestens Mischproben von Teil- flächen - mindestens 10 Teilflächen | |
| Wenn aufgrund einschlägiger Unterlagen (bei Nr. 1.1 und 1.3) eine Schadstoffbelastung ausgeschlossen werden kann, darf auf die empfohlenen Untersuchungen verzichtet werden |
160
[Seite 162]
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
10.12 Anlage 12: Muster Deckblatt, Vor- und Abschlussanzeige gemäß Ersatz- baustoffV
☐ Deckblatt (Es sind Angaben zu den Nummern 0, 1, 2, 4, 5, 8, 9 und 10 erforderlich.) ☐ Voranzeige (Es sind Angaben zu den Nummern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 8, 9 und 10 erforderlich.) ☐ Abschlussanzeige (Es sind Angaben zu den Nummern 0, 1, 2, 6, 7 und 8 erforderlich.)
- Bezeichnung der Baumaßnahme / Herkunft:
0.1. Geschäftsbereich Wählen Sie ein Element aus. 0.2. Straße Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 0.3. P-Nummer Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
- Verwender des mineralischen Ersatzbaustoffes oder des Gemisches (Hauptsitz des Betriebes des Bau AN)
1.1. Firma/Körperschaft Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 1.2. Straße / Hausnr. Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 1.3. Postleitzahl Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 1.4. Ort Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 1.5. Staat Deutschland 1.6. Telefon / Telefax Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 1.7. E-Mail-Adresse Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
- Bauherr (wenn dieser nicht selbst Verwender ist)
2.1. Firma/Körperschaft Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr – Wählen Sie ein Element aus. 2.2. Straße / Hausnr. Wählen Sie ein Element aus. 2.3. Postleitzahl Wählen Sie ein Element aus. 2.4. Ort Wählen Sie ein Element aus. 2.5. Staat Deutschland 2.6. Telefon / Telefax Wählen Sie ein Element aus. 2.7. E-Mail-Adresse Wählen Sie ein Element aus.
- Art und Beschaffenheit des mineralischen Ersatzbaustoffes oder des Gemisches
3.1. ☐ Mineralischer Ersatzbaustoff 3.1.1. Materialklasse, Bezeichnung sowie geplante Masse und Volumen
Wählen Sie ein Element aus.; Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
161
[Seite 163]
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
3.2. ☐ Gemische 3.2.1. Benennung und Materialklassen und Anteile der einzelnen in dem Gemisch enthalte- nen mineralischen Ersatzbaustoffe sowie geplante Masse und Volumen der Baumaß- nahme
Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
- Einbauweisen
4.1. Nummer und Bezeichnung der Einbauweisen nach Anlage 2 oder 3 ErsatzbaustoffV
Wählen Sie ein Element aus.
- Grundwasserstand, Grundwasserdeckschichten, Schutzgebiete
5.1. Angaben zu dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand [m NHN]
Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
5.2. Angaben zur Mächtigkeit der Grundwasserdeckschicht [m]
Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
5.3. Angaben zur Bodenart der Grundwasserdeckschicht
Wählen Sie ein Element aus.
5.4. Lage der Baumaßnahme bezüglich Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten oder Wasservorranggebieten
Wählen Sie ein Element aus.
- Zusammenfassung der Angaben aus den Lieferscheinen
6.1. Tatsächlich eingebaute Menge in Tonnen
Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
6.2. Zeitraum der Anlieferungen
vom Klicken oder tippen Sie, um ein Datum einzugeben.
bis Klicken oder tippen Sie, um ein Datum einzugeben.
6.3. Anzahl der Lieferscheine
Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
162
[Seite 164]
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
6.4. ☐ Mineralischer Ersatzbaustoff 6.4.1. Materialklasse und Bezeichnung eingebaute(r) mineralische(r) Ersatzbaustoff(e)
Wählen Sie ein Element aus.
6.5. ☐ Gemische 6.5.1. Benennung der einzelnen in dem verwendeten Gemisch enthaltenen mineralischen Ersatzbaustoffe sowie deren Materialklassen und Anteile
Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
- Übergabe von Dokumenten
7.1. Das Deckblatt wurde dem Grundstückseigentümer übergeben am
Klicken oder tippen Sie, um ein Datum einzugeben.
7.2. Der/ die Lieferschein(e) wurde(n) dem Grundstückseigentümer übergeben am
Klicken oder tippen Sie, um ein Datum einzugeben.
- Datum und Unterschrift
8.1. Datum: Klicken oder tippen Sie, um ein Datum einzugeben. 8.2. Unterschrift des Verwenders
| X | |||
|---|---|---|---|
| X | |||
| Unterschrift des Verwenders | |||
| Unterschrift des Verwenders |
Anlagen
-
☐ Geeignete Nachweise über die Angaben nach Nummer 5.1 bis 5.4
-
☐ Lageskizze
163
[Seite 165]
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
10.13 Anlage 13: Muster Lieferschein für die Verwertung von nicht aufbereite- tem Bodenmaterial (BM) und Baggergut (BG) gem. ErsatzbaustoffV
- Bezeichnung der Baumaßnahme / Herkunft:
0.1. Geschäftsbereich Wählen Sie ein Element aus. 0.2. Straße Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 0.3. P-Nummer Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
- Inverkehrbringer von nicht aufbereitetem Bodenmaterial (Hauptsitz des Betriebes des Bau AN)
1.1. Firma Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 1.2. Straße / Hausnr. Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 1.3. Postleitzahl Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 1.4. Ort Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 1.5. Staat Deutschland 1.6. Telefon / Telefax Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 1.7. E-Mail-Adresse Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
- Art und Beschaffenheit des mineralischen Ersatzbaustoffes oder des Gemisches
2.1. ☐ Mineralischer Ersatzbaustoff 2.1.1. Abkürzung und Materialklasse, Bezeichnung des mineralischen Ersatzbaustoffes
Wählen Sie ein Element aus.
2.2. ☐ Gemische 2.2.1. In dem Gemisch enthaltene mineralische Ersatzbaustoffe, zugehörige Kurzbezeich- nung(en), Klasse(n) sowie deren Anteile
Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
2.2.2. Soweit es sich um Abfälle handelt, Abfallschlüsselnummer gem. AVV angeben
17 05 04 (Boden und Steine)
- Güteüberwachende Stelle (akkr. Labor gem. DIN EN ISO/IEC 17025)
3.1. Firma Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 3.2. Straße / Hausnr. Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 3.3. Postleitzahl Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 3.4. Ort Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 3.5. Staat Deutschland
164
[Seite 166]
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
- Anforderungen für bestimmte Einbauweisen
4.1. Angaben über die Einhaltung von den in den Fußnoten der jeweiligen Einbautabelle für bestimmte Einbauweisen nach Anlage 2 oder 3 genannten Anforderungen
Die Entsorgung erfolgt über einen Entsorgungsfachbetrieb. Die nachfolgende Einbau- weise ist unbekannt und kann folglich nicht bewertet werden.
- Angaben zur Lieferung
5.1. Liefermenge 5.1.1. Masse, netto [t/m3] Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. (geschätzt) 5.1.2. Uhrzeit [hh:mm] Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 5.1.3. Masse, netto [t/m3] Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. (gewogen) 5.1.4. Uhrzeit [hh:mm] Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 5.2. Abgabedatum Klicken oder tippen Sie, um ein Datum einzugeben. 5.3. Uhrzeit [hh:mm] Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 5.4. Lieferkörnung / Wählen Sie ein Element aus. Bodengruppe
- Beförderer des mineralischen Ersatzbaustoffes oder Gemisches (Hauptsitz des Betriebes)
6.1. Firma Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 6.2. Straße / Hausnr. Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 6.3. Postleitzahl Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 6.4. Ort Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 6.5. Staat Deutschland 6.6. Telefon / Telefax Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 6.7. E-Mail-Adresse Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
- Ort und Art der Entsorgung
7.1. Art der Verwertung
Verwertung ☐ Beseitigung ☐
7.2. Einbauort / Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Art der Anlage 7.3. Straße/ Hausnr. Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 7.4. Postleitzahl Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 7.5. Ort Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 7.6. Telefon/ Telefax Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 7.7. E-Mail-Adresse Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. 7.8. (ggf.) Entsorgernr. Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
165
[Seite 167]
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
- Datum und Unterschrift
8.1. Datum Klicken oder tippen Sie, um ein Datum einzugeben.
8.2. Unterschrift des Inverkehrbringers
| X | |||
|---|---|---|---|
| X | |||
| Unterschrift des Inverkehrbringers | |||
| Unterschrift des Inverkehrbringers |
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