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Elektrooptische Tachymeter_Regelungen zum Aufmaß NLSTBV 01-20.pdf

Entsorgung von Böden aus acht Lagerplätzen im Landkreis Osnabrück

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 08:06 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.niedersachsen.de

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Regelungen zum Aufmaß mit elektrooptischen Tachymetern

(elektrooptisches Aufmaß)

Anlagen: 1. Vordruck: - Deckblatt -

  1. Vordruck: - Kontrolldaten des Auftraggebers -

  2. Einleitung

Diese Regelungen gelten als Vereinbarung im Sinne des §14 Abs.1 und 2 VOB/B sowie Nr.109.2 ZVB/E-StB und sind beim „Aufmaß mit elektrooptischem Tachymeter“ zu beachten.

1.1 Die Geländeaufnahme kann entweder in Querprofilen oder flächenhaft erfolgen.

  1. Allgemeine Anforderungen

a) Die allgemein anerkannten Regeln der Vermessungstechnik sind zu beachten.

b) Die für das Aufmaß vorgesehenen Messinstrumente, Datenerfassungsgeräte und Da- tenspeicher sind mit dem Auftraggeber frühzeitig zu vereinbaren.

c) Es sind grundsätzlich die originären Messwerte (Schrägstrecke, Horizontalrichtung, Zenitdistanz oder Höhenwinkel) zu speichern. Zusätzlich können berechnete Messdaten (Koordinaten, Höhe, Horizontalentfernung, Höhendifferenz) gespeichert werden, wenn der Auftragnehmer diese beim Aufmaß im Gerät erzeugt. Der Auftragnehmer stimmt mit dem Auftraggeber ab, welche Messdaten für Kontrollzwecke zur Anzeige gebracht werden sollen.

d) Die Messdatensätze sind mit den zusätzlichen Informationen, z.B. Punktnummer, Sta- tion, Prismenhöhe, evtl. Liniennummer und Linienart zu speichern.

e) Es ist eine Übersichtsskizze (Feldbuch, bzw. Punkteübersicht) anzufertigen (ggf. mit Eintragungen der Linien und Liniennummern), die erkennen lässt, welche Stand- und Zielpunkte bereits vorgegeben und welche neu bestimmt worden sind.

f) Wird ein Zug (Tachymeter-, Polygon-Höhenzug) gemessen, muss ersichtlich sein, wel- che Punkte und Anschlusspunkte zur Bestimmung dieses Zuges geführt haben.

g) Nach Abschluss des Aufmaßes, mindestens jedoch täglich, ist vor Ort ein übersichtlicher, möglichst formatierter Ausdruck zu erstellen. Dieser muss sämtliche Messdatensätze einschl. der Zusatzinformationen in der Reihenfolge ihres Entstehens enthalten.

  1. Messablauf und Kontrollen

Der Messablauf ist mit den im folgenden erläuterten Kontrollmaßnahmen zu verbinden, um Fehler zu vermeiden oder aufzudecken.

3.1 Instrumentenfehler

Von den Instrumentenfehlern sind zu Beginn eines jeden Messtages der Zielachs- und Hö- henindexfehler zu überprüfen oder neu zu ermitteln und im Vordruck „ Deckblatt “ einzutragen. Von Seiten des Auftragnehmers ist sicherzustellen, dass weitere Instrumentenfehler, die ebenfalls im Vordruck „ Deckblatt “ eingetragen werden können, entweder nachweislich in ihrer Größenordnung bekannt sind (Kalibrierprotokoll) oder keinen nennenswerten Einfluss auf das Ergebnis haben.

3.2 Aufnahme von Gelände- und Kontrollpunkten

a) Bei Neubestimmung von Stand- und Festpunkten ist die Messanordnung so zu wählen, dass diese Punkte kontrolliert werden (z.B. durch Über- oder Mehrfachbestimmung).

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Die Kontrollen sind dann nicht auf jedem Stand- oder Festpunkt notwendig, wenn z.B. ein Höhenzug am Anfang und Ende an Festpunkte anschließt.

Wenn ein Standpunkt nach seiner erstmaligen Festlegung für eine spätere Aufnahme von Geländepunkten verwendet wird, sind ebenfalls Kontrollen durch Messungen zu mindestens zwei bekannten Anschlusspunkten vorzunehmen.

b) Für die Aufnahme eines Geländepunktes wird eine dort aufgehaltene Zieleinrichtung, in der Regel ein Prisma, entweder automatisch vom Instrument, oder manuell durch das Fernrohr des Tachymeters, angezielt.

c) Die eingestellte Zielhöhe wird vom Auftragnehmer manuell in den elektronischen Datenspeicher eingegeben.

Die Kontrolle der Zielhöhe ist besonders einfach, wenn die Zieleinrichtung (Prisma) konstant bleiben kann, d.h. nicht ständig der Höhe nach verstellt wird. Außerdem werden dadurch Fehler bei der Eingabe der Zielhöhe vermieden. Topographische Hindernisse können jedoch eine Verstellung der Zielhöhe erforderlich machen.

d) Im Zuge des Aufmaßes sind von jedem Instrumentenstandpunkt aus mindestens zwei provisorisch vermarkte Kontrollpunkte aufzunehmen, die bereits von einem anderen Standpunkt aus bestimmt worden sind oder bestimmt werden sollen. Die Punkte müssen für die zusätzliche Aufnahme von dem zweiten Standpunkt aus eindeutig im Gelände identifizierbar sein, z.B. durch eine provisorische Vermarkung.

Die Koordinaten- und Höhendifferenzen, die sich bei mehrfachen Bestimmungen erge- ben, sind vom Auftragnehmer in Verbindung mit der Koordinatenberechnung (s. Nr. 6) nachzuweisen. Bei der Querprofilaufnahme kann auf die Bestimmung der Lagekoordi- naten verzichtet werden. Diese Kontrolle ist bei der Querprofilaufnahme nur durchzuführen, wenn von einem Standpunkt aus mehrere Profile erfasst werden.

e) Kontrolle von unbeabsichtigten Veränderungen des Instrumentes

Auf jedem Standpunkt, von dem Geländepunkte aufgenommen werden, ist bei Abschluss der Messung ein Anschlusspunkt erneut aufzumessen. Die Messergebnisse der Erstzielung und der Zweitzielung sind abzuspeichern und zum Zweck der Kontrolle einer Instrumentenveränderung während der Messungen miteinander zu vergleichen. Differenzen von berechneten Koordinaten und Höhen, die sich bei der mehrfachen Bestimmung ergeben, können direkt verglichen werden. Aus originären Messdaten abgeleitete Längs-, Querabweichungen und Höhendifferenzen sind vom Auftragnehmer entsprechend dem folgenden Schema zur Kontrolle der Instrumentenveränderung vor Ort nachzuweisen. Werden die maximalen Abweichungen in der Lage von 3 cm und der Höhen von 2 cm überschritten, sind diese Anschlusszielungen und alle dazwischen durchgeführten Messungen zu wiederholen.

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Schema für die Kontrolle der Instrumentenveränderung auf einem Standpunkt anhand der originären Messwerte
AnschlusspunktMessungAbweichungen
315Horizontal- Richtung (gon)Zenitdistanz (gon)Schrägstrecke (m)Lage (cm) längs querHöhe (cm)
Erstzielung243,4680118,7550246,352
Zweitzielung243,4720118,7520246,355
Differenz0,00400,00300,0030,31,51,2

Die Abweichungen können folgendermaßen berechnet werden: Differenz (Horizontalrichtung) 63,662 X Strecke = Querabweichung

Differenz (Zenitdistanz) 63,662 X Strecke = Höhenabweichung

  1. Elektronische Speicherung der Messdaten

Die Messdaten werden vom Auftragnehmer meist in einen elektronischen Datenspeicher übernommen. Die Messdatensätze sind dann jeweils zusammen mit den zusätzlichen Infor- mationen – z.B. Punktnummer, Station, Prismenhöhe, evtl. Liniennummer und Linienart – zu speichern.

  1. Dokumentation des Aufmaßes

Der Auftragnehmer hat unmittelbar nach dem Aufmaß vor Ort einen übersichtlichen, möglichst formatierten Ausdruck der Messdaten zu erstellen. Dieser muss sämtliche Messdatensätze einschl. der Zusatzinformationen in der Reihenfolge ihres Entstehens enthalten.

Den Originalausdruck erhält der Auftraggeber. Eine Zweitausfertigung erhält der Auftragneh- mer, dieser behält auch den Datenspeicher. Zusätzlich werden die Messdaten im ASCII – Format auf einem Datenspeicher des Auftraggebers gesichert.

  1. Aufstellung und Prüfung der Querprofil- und Koordinatenberechnung

Die Messwerte für die Kontrollberechnungen gem. Nr. 3.2 d) + e) müssen in den Daten für die DV-Prüfberechnung enthalten sein. Der Koordinatenvergleich der Kontrollpunkte ist nach dem folgenden Schema aufzustellen und der Koordinatenberechnung beizufügen.

Schema für den Koordinatenvergleich eines Kontrollpunktes
Kontrollpunkt Nr. 26
1. Berechnung (von Standpunkt Nr. 38)2. Berechnung (von Standpunkt Nr. 39)Abweichungen (absolut)
y = 542867,91 x = 5791234,57 z = 63,45y = 542867,89 x = 5791234,58 z = 63,45Dy = 0,02 Dx = 0,01 Dz = 0,00

Die Fehlergrenzen für die Kontrollpunkte sind bei 5 cm in der Lage und 3 cm in der Höhe anzusetzen. Werden diese Grenzen überschritten, sind die Messungen im ganzen oder in Teilen gemeinsam zu wiederholen.

Für die auftraggeberseitige dv-mäßige Prüfung der Querprofil- bzw. Koordinatenberechnung erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Originalmessdatensätze auf Datenträger entsprechend den Regelungen des Bauvertrages sowie die Berechnungs- ergebnisse einschl. aller Zusatzberechnungen als Listen. Die Listen müssen eine vollständige Überprüfung aller Berechnungsergebnisse ermöglichen.

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6.1 Elektrooptische Querprofil- / Tachymeteraufnahme

Die sich bei der Berechnung durch mehrfache Bestimmungen ergebenden Abweichungen sind nach sachverständigem Ermessen zu bearbeiten. Die Abweichungen sind vom Auftrag- nehmer in Listen anzugeben, ihre Verteilung muss nachprüfbar sein.

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