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Baubeschreibung
| A-12849-00 | A 001, UEF L 60 bei Laufeld |
|---|---|
| 264-26-3038 | Entfernung Beschichtung |
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Inhaltsverzeichnis
- Allgemeine Beschreibung der Leistung ........................................................................... 5 Auszuführende Leistungen ...................................................................................................... 5 Ausgeführte Vorarbeiten ......................................................................................................... 8 Ausgeführte Leistungen .......................................................................................................... 9 Gleichzeitig laufende Arbeiten ................................................................................................ 9 Mindestanforderungen für Nebenangebote ........................................................................... 9
- Angaben zur Baustelle ................................................................................................. 10 Lage der Baustelle ................................................................................................................. 10 Vorhandene öffentliche Verkehrswege ................................................................................ 10 Zugänge, Zufahrten ............................................................................................................... 11 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen ................................................ 11 Lager- und Arbeitsplätze ....................................................................................................... 11 Gewässer ............................................................................................................................... 12 Baugrundverhältnisse ............................................................................................................ 12 2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser ................................................................................... 12 2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau) ............................................................ 12 2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau) ................................................................................... 13 2.7.4. Schadstoffbelastung .................................................................................................................. 13 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ........................................................................... 13 Schutz-Bereiche und -Objekte ............................................................................................... 13 Anlagen im Baubereich ......................................................................................................... 16 Öffentlicher Verkehr im Baubereich...................................................................................... 16
- Angaben zur Ausführung .............................................................................................. 17 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ................................................................................... 17 Bauablauf ............................................................................................................................... 18 Wasserhaltung ....................................................................................................................... 20 Baubehelfe ............................................................................................................................ 20 Stoffe, Bauteile ...................................................................................................................... 23 3.5.1. Straßenbau ................................................................................................................................ 23 3.5.2. Brückenbau................................................................................................................................ 23 Abfälle.................................................................................................................................... 24 3.6.1. Allgemeines ............................................................................................................................... 24 3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration .......................................................................................... 24 3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle ........................................................................................................... 26 3.6.4. Gefährliche Abfälle .................................................................................................................... 26 3.6.5. Ausbau- und Entsorgungskonzept ............................................................................................. 27 3.6.6. Bodenlogistikkonzept ................................................................................................................ 27
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Winterbau.............................................................................................................................. 27 Beweissicherung/Zustandsfeststellung ................................................................................. 27 Sicherungsmaßnahmen ......................................................................................................... 28 Belastungsannahmen (Brückenbau) ..................................................................................... 29 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren .......................................................................... 29 3.11.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten ....................................................................... 29 3.11.2. Vermessungsleistung................................................................................................................. 29 3.11.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung .......................................................................................... 29 Prüfungen und Nachweise .................................................................................................... 31 3.12.1. Erstprüfungen ............................................................................................................................ 31 3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen ................................................................................................. 32 3.12.3. Kontrollprüfungen ..................................................................................................................... 32 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) ............................................................................................................................................. 32 4. Ausführungsunterlagen ............................................................................................... 33 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen .................................... 33 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende und ggf. fortzuschreibende Ausführungsunterlagen ......................................................................................................................... 33 4.2.1. Erläuterung des Bauablaufs, ggf. Einsatz von Spezialgeräten ................................................... 33 4.2.2. Baustelleneinrichtungsplan ....................................................................................................... 33 4.2.3. Bauzeitenplan ............................................................................................................................ 33 4.2.4. Bautagesberichte....................................................................................................................... 34 4.2.5. Zahlungsplan ............................................................................................................................. 34 4.2.6. Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen ............................................................................ 34 4.2.7. Transportpläne .......................................................................................................................... 37 4.2.8. Bestandsunterlagen einschließlich Mikroverfilmung ................................................................ 37 4.2.9. Dokumentationsaufnahmen ..................................................................................................... 37 4.2.10. Standsicherheitsnachweis (Brückenbau) .................................................................................. 38 4.2.11. Modellversuche (Brückenbau) .................................................................................................. 38 4.2.12. Bauwerksbuch (Brückenbau)Erstprüfungen ............................................................................. 38 Elektronisches Planmanagementsystem ............................................................................... 38 5. Anzuwendende technische Regelwerke ........................................................................ 39 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (Einzelfälle NL/Bundesländer beachten) ..... 39 Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen................................. 39 5.2.1. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13 ............................................................................. 39 5.2.2. Ergänzungen zu den TL Asphalt-StB 07/13................................................................................ 39 5.2.3. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 07 ..................................................................................... 39 5.2.4. Hinweise und Ergänzungen zu den TL Beton-StB 07 ................................................................. 39
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5.2.5. Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 09/13 ................................................................................... 39 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke ................................................................. 39 Anlagen/Formblätter ............................................................................................................. 40 5.4.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle ................................................................ 40 5.4.2. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen ..................................................................... 42 5.4.3. Eignungsnachweis Asphalt ........................................................................................................ 44 5.4.4. Länderspezifische Regelungen Abfallrecht ............................................................................... 44 5.4.5. Vorlage Mustergliederung Entsorgungskonzept ....................................................................... 47
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1. Allgemeine Beschreibung der Leistung
Auszuführende Leistungen
Die Bundesrepublik, vertreten durch die Autobahn GmbH, beabsichtigt aus Gründen der Verkehrssicherheit im Zuge der BAB A 1 bei Laufeld / Eifel, die Beschichtung an der Unterseite des mit spannungsrisskorrosionsgefährdetem Spannstahl hergestellten Überbaues (BW 5907 502) entfernen zu lassen.
Für alle auszuführenden Arbeiten darf nur qualifiziertes Personal eingesetzt werden. Für die gesamte Baumaßnahme sind ein verantwortlicher Bauleiter und ein ständig vor Ort anwesender Polier oder Schachtmeister zu benennen. Personenwechsel nur nach Rücksprache und Zustimmung des Projektingenieurs des AG. Der AG behält sich vor, die Qualifikation nachweisen zu lassen. Fehlende oder nicht ausreichende Qualifikationen, auch eines Nachunternehmer, können zum Ausschluss führen.
Die Arbeiten zur Einrichtung von Baustellenverkehrsführungen, die notwendig sind, um die Instand- setzungsarbeiten durchführen zu können, werden separat ausgeschrieben und sind nicht Gegenstand dieser Ausschreibung.
Die Arbeiten werden im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei (AM) Wittlich ausgeführt.
Dem Bieter wird dringend empfohlen, sich vor Angebotsabgabe über die örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Baumaßnahmen zu informieren und sich genaue Kenntnis über den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der durchzuführenden Arbeiten zu verschaffen. Hierzu empfehlen wir die Örtlichkeit zu besichtigen.
Die ergänzenden Angaben zu einzelnen Leistungsbeschreibungen sind bei der Kalkulation zu beachten. Alle LV-Positionen (OZ) verstehen sich grundsätzlich einschließlich der Lieferung aller Stoffe und Leistungen, soweit dies nicht anders vermerkt ist.
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Ingenieurbau
Ansicht BW 5907 502
Zweck und Nutzung
Das im Jahr 1964 errichtete Brückenbauwerk (BW-Nr. 5907 502) überführt die L 60 über die A 001 bei Laufeld, Kreis Bernkastel-Wittlich, bei Betr-km 91+110.
Bei einer Sonderprüfung zeigte sich an der Untersicht des mittleren Trägers in Feld 2 ein Riss mit 0,5 mm Breite. Da im Überbau des Bauwerks spannungskorrosionsgefährdeter Spannstahl verbaut wurde und dieser nachträglich flächenüberdeckend mit einer rissüberbrückenden Beschichtung versehen wurde, muss die Beschichtung für zukünftige Überprüfungen entfernt werden.
Längsriss Unterseite Überbau, Feld 2, Breite 0,5 mm
Art und Umfang
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Grobgliederung der Leistungen der Instandsetzungsmaßnahme:
- Baustelleneinrichtung
- Arbeits-, Trag-, und Schutzgerüste bzw. Hubsteiger aufstellen, vorhalten und beseitigen
- Entfernen der OS-Beschichtung am kompletten Überbau
- Baustellenräumung
Auf folgende Besonderheiten wird hingewiesen:
- Die vorhandene Bewehrung (Schlaff- und Spannstahl) darf nicht beschädigt werden.
- Die Einhausung der Gerüste / Hubsteiger muss gewährleisten, dass keine Stoffe oder Materialien außerhalb der Einhausung in die Umwelt und auf die Straße gelangen können. Erforderliche Maßnahmen hierfür allgemein und vor allem während der Strahlarbeiten zur Beseitigung der OS- Beschichtung sind in die Einheitspreise einzurechnen
Technische Beschreibung des Bauwerkes (Bestand):
Beim bestehenden Bauwerk aus dem Baujahr 1964 handelt es sich um ein zweifeldriges Überführungsbauwerk der Landesstrße 60 über die A 1 bei Laufeld im Kreis Bernkastel-Wittlich.
Bauwerksdaten BW 5907 502
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Systemskizzen Überbau BW 5907 502, ohne Maßstab
Erdarbeiten
entfällt
Ausgeführte Vorarbeiten
Beweissicherung
entfällt
Vermessung
entfällt
Kampfmittelbeseitigung
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Munitionsfunde sind dem AG im Baustellenbereich nicht bekannt. Das Baufeld wurde nicht auf das Vorhandensein von Kampfmitteln untersucht.
Siehe auch „Vermutete Bodenfunde“ unter Punkt 2.9.
Voruntersuchungen
Der Untersuchungsbericht der zu entfernenden OS-Beschichtung liegt der Ausschreibung bei.
Ausgeführte Leistungen
entfällt
Gleichzeitig laufende Arbeiten
Der Auftragnehmer hat vor Durchführung der Arbeiten alle Maßnahmen zu treffen, damit ein reibungsloses Zusammenwirken mit anderen Unternehmen erreicht wird und vermeidbare Behinderungen ausgeschlossen werden. Es wird auf die erforderliche enge Abstimmung zwischen den beteiligten Auftragnehmern hingewiesen.
Die durch die Abstimmung mit den anderen an der Baumaßnahme beteiligten Auftragnehmern entstehenden Erschwernisse, Mehraufwendungen und der Koordinierungsaufwand werden nicht gesondert vergütet, sondern sind in die Baustellengemeinkosten einzukalkulieren. Die Koordinationspflichten des AG bleiben hiervon unberührt.
Die Vermeidung von Behinderungen bzw. Mehrkosten, welche durch mangelnde Abstimmung mit den zeitgleich tätigen Unternehmen entstehen, obliegt der Verantwortung des Auftragnehmers.
Insbesondere sind auch die erforderlichen Zufahrten zu gewährleisten.
Gleichzeitige Lose sind:
-
Verkehrsführung + Markierungsarbeiten
-
Kontrollprüfungen
-
Prüfingenieurleistungen
Mindestanforderungen für Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
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2. Angaben zur Baustelle
Lage der Baustelle
Der Baubereich des Bauwerkes UEF L 60 (BW 5907 502) liegt im Zuge der BAB A1 bei Laufeld.
Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Die Brücke überführt die L 60 über die A 1.
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Zugänge, Zufahrten
Als Zufahrtswege stehen alle Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, soweit sie nicht verkehrsrechtlich ge- sperrt sind, zur Verfügung.
Die 749 km lange A 1, die von Heiligenhafen nach Saarbrücken verläuft, ist im Baustellenbereich in beiden Fahrtrichtungen zweispurig plus Standspur.
Für die Beschichtungsentfernung der Untersichten des Überbaus wird vom AG eine wechselnde 1+1 Ver- kehrsführung eingerichtet, die Baustellenbereiche auf der A 1 sind über diese zu erreichen.
Verkehrsbehinderungen auf den angegebenen öffentlichen Verkehrswegen dürfen außerhalb der Bau- stelle nicht auftreten. Verkehrsbehinderungen auf den Verkehrswegen innerhalb des Baustellenberei- ches, auch auf denen von und zu den Baustellen, gleich welcher Art (z.B. Verschmutzung durch Baustel- lenfahrzeuge, Einengungen durch Baumaschinen usw.) sind zu vermeiden. Verkehrsbehindernde Ver- schmutzungen müssen sofort auf Kosten des AN beseitigt werden.
Der AN hat sich dem Baulastträger gegenüber zu verpflichten, für alle auftretenden Schäden vorbehalt- los aufzukommen. Vor Benutzung dieser Straßen und Wege ist vom AN und dem Baulastträger bzw. Ei- gentümer im Beisein des AG eine Zustandsfeststellung durchzuführen, die niederschriftlich festzuhalten ist (siehe § 3 Abs. 4 VOB/B).
Die von den Baufahrzeugen genutzten Wege sind während der Bauarbeiten zu unterhalten und nach Be- endigung dem Ursprungszustand entsprechend wiederherzustellen. Die hierfür anfallenden Aufwendun- gen und Kosten trägt der AN und sind in die OZ „Baustelleneinrichtung“ einzurechnen, sofern nicht im LV gesondert aufgeführt.
Zusätzliche Zugänge und Zufahrten von öffentlichen Verkehrswegen zur Baustelle, Zuwegungen innerhalb der Baufelder sowie Zugänge und Zufahrten auf Bauteile und zu Bauteilen sind grundsätzlich und aus- schließlich Sache des AN.
Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist grundsätzlich auszuschließen. Für die Reinigung von Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahndecke ist eine selbstaufneh- mende Saugkehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Reinigung der Straßen und Wege sowie Behelfs- fahrstreifen während der gesamten Bauzeit ist entsprechend der Verkehrssicherungspflicht abzusichern und vom Bieter in die Baustellengemeinkosten einzukalkulieren.
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Seitens des AG werden keine Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen zur Verfügung gestellt. Im Bedarfsfall hat der AN diese selbst zu beschaffen. Die Kosten sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Der AN muss sich mit den zuständigen Ver- und Entsorgungskörperschaften in Verbin- dung setzen, um die Anschlussmöglichkeiten in Höhe der Baustelle zu erkunden. Alle Aufwendungen hier- für fallen in den Zuständigkeitsbereich des AN und werden mit der Pauschale für die Baustelleneinrichtung abgegolten.
Medienanschlüsse jeder Art werden vom Auftraggeber nicht bereitgestellt. Die Aufwendungen für Be- schaffung, Vorhaltung, Betrieb und Abbau bzw. Beseitigung hat der Bieter in die entsprechenden Leis- tungspositionen einzurechnen.
Lager- und Arbeitsplätze
Die Bezeichnungen „Baustelle“, „Baubereich“ und „Bereitstellungsfläche“ werden in folgendem Sinne ver- wendet:
Baustelle
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Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorüber- gehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftrag- nehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt.
Baubereich
Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann.
Bereitstellungsfläche
Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbaustoffen im Sinne einer Bereitstellung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage sowie für die Bildung von Haufwerken zur Beprobung und Bestimmung umweltrelevanter Parameter.
Lagerflächen stehen im abgesicherten Baustellenbereich zur Verfügung.
Weitere Lagerflächen werden durch den Auftraggeber nicht bereitgestellt. Bei Bedarf sind weitere Lager- flächen in Eigenregie durch den Auftragnehmer selbst zu beschaffen.
Der Auftragnehmer hat innerhalb der Baustelle eine Fläche/Flächen für die vorläufige Lagerung für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle herzurichten, während der Bauzeit vorzuhalten und zu unterhalten, zu betreiben sowie zurückzubauen.
Soweit der Auftragnehmer weitere Flächen außerhalb der Baustelle bzw. außerhalb der vom Auftraggeber zugewiesenen Flächen zur Lagerung oder Aufbereitung nutzt, hat er die hierfür notwendigen privatrecht- lichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem Auftraggeber vor Nutzung nachzuweisen. Ferner hat der Auftragnehmer für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweis- sicherungsverfahren vor und nach Nutzung der Fläche bzw. Flächen durchzuführen.
Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Arbeitsplätze sind innerhalb des abgesicherten Baustellenbereichs nach Wahl des AN zu wählen.
Gewässer
Die jederzeitige schadlose Ableitung des Oberflächenwassers im gesamten Baubereich und des Einfluss- gebietes ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet.
Der AN hat sich hinsichtlich der Ableitung des Oberflächenwassers in der Örtlichkeit über die Entfernung zu den jeweiligen Vorflutern zu erkundigen. Sollten aufgrund der Bauarbeiten Ablagerungen in den Vor- flutern entstehen, sind diese vom AN zu beseitigen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht.
Während der Baumaßnahme hat der AN dafür zu sorgen, dass Stoffe, die eine schädliche Verunreinigung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeiführen können (z.B. Strahlgut usw.) nicht in das Grundwasser, bzw. die Vorflut gelangen. Baudurchführungsbedingte Gewäs- sertrübungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Daraus resultierende Schadensersatzansprüche blei- ben unberührt.
Baugrundverhältnisse
2.7.1. Geologische Verhältnisse, Grundwasser
entfällt
2.7.2. Straßenbefestigungen (vorhandener Straßenoberbau)
entfällt
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2.7.3. Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)
entfällt
2.7.4. Schadstoffbelastung
Auswertungen der Schadstoffbelastungen, die im Rahmen der Brückeninstandsetzung erwartet werden, finden sich in dem nachfolgend aufgeführten Untersuchungsbericht, welcher dem Anhang der Ausschrei- bung beiliegt:
- Abfalltechnischer Bericht 2026-U-010, Analyse Prüfbericht 2641559
Für die abfallrechtliche Einstufung von Abfällen sind länderspezifische Regelwerke, Vollzugshinweise und Erlasse zu beachten.
Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
entfällt
Schutz-Bereiche und -Objekte
Die von den baulichen Maßnahmen nicht unmittelbar betroffene Begrünung und Bepflanzung auf den Banketten, Böschungen und sonstigen Flächen darf nicht beschädigt werden.
Alle im Bereich der Baustelle vorhandenen Absteckungs- u. Vermessungspunkte bzw. amtlichen Fest- punkte und Grenzsteine etc. müssen erhalten bleiben und sind zu sichern.
Werden die Punkte jedoch verändert oder beschädigt, so hat der AN die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Wird die Beseitigung oder Veränderung von amtlichen Punkten im Zuge der Maß- nahme notwendig, so trägt der AG die Kosten für Einmessung und Neufestsetzung.
Weiterhin wird auf die nachfolgend genannten gesetzlichen Bestimmungen, die u. a. bei der Durchfüh- rung der Baumaßnahme beachtet werden müssen, jeweils in ihrer neuesten Fassung hingewiesen:
- Gesetz über die Beseitigung von Abfällen – AbfG
- Landesgesetz zur Ausführung des Abfallbeseitigungsgesetzes (LabfG) für das Land RLP
- Bundesimmissionsschutzgesetz
- Denkmalschutz- und Pflegegesetz Rheinland-Pfalz
Sämtliche Eingriffe in die Natur sind schonend vorzunehmen.
Die von den Baufahrzeugen genutzten Wege sind während der Bauarbeiten zu unterhalten und nach Be- endigung dem Ursprungszustand entsprechend wieder herzustellen. Die hierfür anfallenden Aufwendun- gen und Kosten trägt der AN und sind in die OZ „Baustelleneinrichtung“ einzurechnen.
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass bei der Bauausführung kein zementhaltiges Wasser und/oder sonstige, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers gefähr- dende Stoffe in das Grundwasser bzw. die Vorflut gelangen.
Folgende Kriterien hinsichtlich anfallender Wässer sind vom AN grundsätzlich zu erfüllen:
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Niederschlagswasser von befestigten Baustelleneinrichtungsflächen:
Während der Bauarbeiten ist durch die Errichtung von Entwässerungsrinnen und Schlammfängen ein Aus- treten von mit Schwebstoffen angereichertem Oberflächenwasser aus dem Baugelände zu verhindern.
Wasch- und Reparaturplätze sowie Treibstofflager sind so anzulegen, dass eine Verunreinigung des Un- tergrundes und des Grundwassers nicht eintreten kann. Treibstoff-, Öl- und Schmierstofflager müssen eine treibstoff- und öldichte Befestigung der Oberfläche mit Ausbildung eines Gefälles erhalten und über geeignete Auffangeinrichtungen und Benzinabscheider entwässert werden.
Sanitärabwässer:
Abwässer aus sanitären Einrichtungen sind grundsätzlich, ggf. unter Verwendung von Tankwagen, einer leistungsfähigen Kläranlage zuzuführen. Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Fäkalien (aus chem. WC-Einrichtung), Schmutzwasser usw. aus der Baustelleneinrichtung werden nicht gesondert ver- gütet und sind in die Baustelleneinrichtungspauschale einzurechnen.
Insbesondere ist zu beachten:
Vorkommnisse, die den Trinkwasserschutz gefährden könnten, sind unverzüglich der nächsten Polizei- dienststelle, der unteren Wasserbehörde sowie dem Wasserversorgungsträger zu melden.
Nacht- und Wochenendarbeit ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften einzuordnen; ins- besondere wird auf das „Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG)“ verwiesen.
Baugeräte
Bei der Bauausführung hat der AN die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Ge- räuschimmissionen - vom 19.08.1970 (VV Baulärm, Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 01.09.1970) und die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenschutz- verordnung - 32. BImSchV) vom 29.08.2002 (BGBl. I, S.3478), zuletzt geändert durch Artikel 83 der Ver- ordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I, S.1474), und damit den Stand der Technik sowie die geltenden techni- schen Regelwerke entsprechend einzuhalten.
Während der Bauausführung sind vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen (insbesondere Lärm) auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzwürdige Bereiche gemäß § 22 BlmSchG zu verhindern.
Alle Maschinen und Geräte müssen insbesondere gemäß §3 32.BImSchV mit der entsprechenden CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels (LWA) versehen sein und zu jedem Gerät und jeder Maschine muss die Kopie der EG- Konformitätserklärung nach Art. 8 Abs. 1 RL 2000/14/EG und nach §3(1) Satz 5 der BImSchV beigefügt sein. Die LWA - Angabe muss verordnungskonform „sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar“ an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die nicht dem Anwendungsbereich der 32.BImSchV unterfallen, müssen anderweitig als „lärmarm“ (z.B. „Blauer Engel – weil lärmarm“) zertifiziert sein, damit sie auf der Baustelle verwendet werden dürfen.
Bäume und Flurgehölze
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DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegeta- tionsflächen bei Baumaßnahmen - und die RAS-LP4 - Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Land- schaftspflege, Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen müssen beachtet werden.
Im Bereich bestehender Gehölzbestände ist vom AN darauf zu achten, dass zusätzliche Bodenverdichtun- gen im Wurzelbereich vermieden werden. Material oder Erdablagerungen sind hier nicht zulässig.
Die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) des Landes Rheinland-Pfalz sowie der dafür ergangenen Verordnungen müssen in ihrer jeweils neuesten Fassung bei der Baudurchführung beachtet werden.
Ökologisch wertvolle Bereiche, Tabuzonen, Bäume, Flurgehölze und Vegetationsflächen müssen gemie- den und ggf. geschützt werden.
Gewässer, Wasserschutzgebiete
Alle entsprechenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) des Bundes vom 31.07.2009, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11.08.2010 und des Landeswassergesetzes von Rhein- land-Pfalz vom 22.01.2004 (http://rlp.juris.de/rlp/WasG_RP_2004_rahmen.htm), zuletzt geändert am 23.11.2011 sowie die dafür ergangenen Verordnungen sind in ihrer jeweils neuesten Fassung zu beachten.
Bei der Bauausführung ist dafür zu sorgen, dass Stoffe, die eine schädliche Verunreinigung der physikali- schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeiführen können (z.B. Schalöl, Ze- mentschlämme usw.) nicht in das Grundwasser bzw. die Vorflut gelangen.
In Gewässern eingesetzte Baumaschinen dürfen nur mit biologisch abbaubaren Schmier- und Antriebs- stoffen betrieben werden.
Baudurchführungsbedingte Gewässertrübungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Daraus resultie- rende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Darüber hinaus ist eine Lagerung wassergefährdender Stoffe (Treib- oder Schmierstoffe etc.) im gesamten Baufeld nicht zulässig.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer für Fischereischäden haftet, die durch eine von ihm verursachte Verunreinigung des Gewässers hervorgerufen werden.
Vermutete Bodenfunde
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes - DSchG - sind zu beachten. Danach ist jeder zu Tage kom- mende archäologische Fund unverzüglich dem AG und der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie zu melden und die Fundstelle, soweit als möglich, unverändert zu lassen. Fundgegenstände sind gegen Verlust zu sichern.
Sollten Kampfmittel irgendwelcher Art gefunden werden, ist der
Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz Leit- u. Koordinierungsstelle Postfach 320125 56044 Koblenz-Rübenach Tel.: 02606/961114 Fax.: 02606/961235 E-Mail: kmrdlks@web.de
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unverzüglich zu verständigen. Das weitere Vorgehen ist mit dem Kampfmittelräumdienst und dem AG abzustimmen.
Anlagen im Baubereich
Leitungen
Entfällt
Kampfmittel
Munitionsfunde sind dem AG im Baustellenbereich nicht bekannt. Das Baufeld wurde nicht auf das Vorhandensein von Kampfmitteln untersucht.
Siehe auch „Vermutete Bodenfunde“ unter Punkt 2.9.
Öffentlicher Verkehr im Baubereich
Während der Baumaßnahme wird der überquerende Verkehr auf der Landesstraße 60 nicht beeinträch- tigt. Der Verkehr auf der BAB A 1 wird wechselseitig mittels einer 1+1 Verkehrsführung an den Baufeldern vorbeigeführt.
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3. Angaben zur Ausführung
Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Die Verkehrsführung wird in einem gesonderten Verkehrssicherungsvertrag vergeben.
Aufrechterhaltung des Verkehrs
Die Einrichtung und die erforderlichen Umstellungen der Verkehrsführung erfolgen ausschließlich durch die Autobahnmeisterei Wittlich bzw. den AN der Verkehrssicherungsarbeiten. Eigenmächtige Verände- rungen der Verkehrssicherung (Beschilderung, Baken, vorübergehende Markierung, etc.) durch den AN dürfen in keinem Fall vorgenommen werden. Es ist grundsätzlich sicherzustellen, dass Kranken-, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge jederzeit Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten vorfinden.
Die Baumaßnahme soll mit minimalem Eingriff in den Straßenverkehr umgesetzt werden. Die Maßnahme wird deshalb in zwei Bauabschnitten durchgeführt, sodass der Verkehr der A1 durchgehend mittels 1+1 Verkehrsführung aufrechterhalten werden kann. Hierbei werden im ersten Abschnitt parallel die beiden außenliegenden Bereiche des Bauwerkes bearbeitet, der Verkehr wird über die Überholspuren geleitet. Der zweite Bauabschnitt erfolgt hiernach mittig des Bauwerkes, der Verkehr wird in beiden Fahrtrichtun- gen hierfür nach außen auf die Standspuren geleitet.
Verkehrsbeschränkungen
Transportfahrzeuge dürfen nur das zulässige Gesamtgewicht entsprechend § 34 StVZO aufweisen. Ent- sprechende Kontrollen behält sich der Auftraggeber vor. Bei Feststellung einer Überschreitung des zuläs- sigen Gesamtgewichtes bei Transportfahrzeugen erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde.
Verkehrssicherung durch den AN
Sollte bei Bedarf eine Verkehrssicherung durch den AN durchzuführen sein, sind notwendige Genehmi- gungen einzuholen.
Die bauausführende Firma muss bezüglich der Kennzeichnung, Verkehrsführung und Verkehrsregelung bei Arbeitsstellen einen Beschilderungsplan (2-fach) aufstellen und der zuständigen Verkehrsbehörde bis spätestens 14 Tage vor Baubeginn zur Prüfung und Genehmigung einreichen.
Die Aufwendungen hierfür sind in die Position Verkehrssicherung einrichten einzurechnen.
Die Pläne müssen den Regelplänen der RSA 95 Anhang I – VII und der ZTV-SA 97 entsprechen. Abweichun- gen hiervon sind einzutragen.
Der AG erlässt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Verkehrsbehörde die verkehrspolizeiliche Anord- nung. Für die Erteilung der Anordnung wird eine Verwaltungsgebühr nach Nr. 261 der Anlage zu § 1, 2. Abschnitt, Buchstabe B der "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)" vom 31.07.2017 erhoben. Die Beträge in den Klammern gelten für Rahmenanordnungen wie z. B. bei Sammel- oder Jahresverträgen.
Gebühren im Regelfall: 175,00 € (350,00 €)
Bei Verlängerung mit neuer Verkehrsführung oder Beschilderung nochmals: 175,00 € (350,00 €)
Bei Verlängerung mit geringfügiger Änderung: 70,00 € (140,00 €)
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Freihalten von Lichtraumprofilen bei übermäßiger Straßennutzung, Aufgaben des AN
Bei einstreifigen Baustellenverkehrsführungen ist vom AN sicherzustellen, dass die in der ARS 5.2 genann- ten Flächen SQ und BM außerhalb der Arbeitszeiten frei von Hindernissen jedweder Art sind, damit Schwertransporten mit Überbreite die Durchfahrt durch die Verkehrsführung ermöglicht werden kann. Hierzu ist vom AN zu gewährleisten, dass ein Übergreifen des Transportgutes über die Sicherheitseinrich- tung (z.B. Transportable Schutzeinrichtung etc.) ermöglicht wird.
Die Transportzeiträume stimmt der Transporteur des Groß- oder Schwertransports mit dem Verkehrssi- cherungsunternehmen und dem AN als bauausführender Firma ab. Das Verkehrssicherungsunternehmen und die bauausführende Firma bestätigen schriftlich gegenüber dem Transporteur, dass die Transporte durchgeführt werden können. Die Bestätigung zu den Transportzeiträumen fügt der Transporteur im An- tragsverfahrens GST zur Sondernutzung nach §29 StVO bei. Bedarf es größerer Durchfahrtsbreiten als SQ, so sind die hieraus entstehenden Aufwendungen zwischen Transporteuer und Verkehrsführungsunter- nehmen und/oder bauausführender Firma privatrechtlich zu regeln, da entsprechend der Randnummer 94 Nr. 1 a) der VwV-StVO zu §29 StVO bei übermäßiger Straßenbenutzung der Transporteur als Antrag- steller alle Kosten zu übernehmen hat, die dem Träger der Straßenbaulast und somit dem AG durch die Sondernutzung entstehen.
Bauablauf
Betriebsform der Bauarbeiten:
Die gesamte Baudurchführung erfolgt in der Betriebsform BF2. Das bedeutet, dass werktags von Montag bis einschließlich Samstag unter vollständiger Ausnutzung der Tageshelligkeit gearbeitet werden muss. In der Winter-Jahreszeit sollen die Werktage innerhalb der Arbeitszeit vollumfänglich genutzt werden. Bei Dämmerung sowie Dunkelheit ist entsprechend künstlich zu beleuchten. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Fertigstellungsfrist in den Besonderen Vertragsbedingungen eingehalten und die Verkehrsabsicherungen auf ein Minimum reduziert werden.
Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten
Die Bauarbeiten sind fristgerecht zu beginnen, zügig durchzuführen und termingerecht zu beenden.
Für die Instandsetzungsarbeiten sind zwei Bauabschnitte vorgesehen:
-
Bauabschnitt: die beiden außenliegenden Bereiche des Bauwerkes
-
Bauabschnitt: der mittige Teil des Bauwerkes
Grundsätzlich sind die einzelnen Arbeitsabläufe der auszuführenden Leistungen - jedoch unter Beachtung der statischen, konstruktiven, terminlichen und sonstigen Erfordernisse - dem Auftragnehmer freigestellt.
Es sind grundsätzlich die Arbeiten vorrangig auszuführen, die eine möglichst rasche Verkehrsfreigabe ge- statten. Leistungen, die später ohne wesentliche Verkehrsbehinderungen ausgeführt werden können, sind zurückzustellen.
Die Baustelle ist grundsätzlich immer mit ausreichend Personal, Maschinen und Geräten auszustatten, so dass einzelne Arbeitsschritte gleichzeitig oder miteinander kombiniert ausgeführt werden können. Es ist
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sicherzustellen, dass die zeitlichen Vorgaben aus den Besonderen Vertragsbedingungen eingehalten wer- den. Die gesamte Baudurchführung erfolgt werktäglich von Montag bis einschließlich Samstag unter Aus- nutzung der Tageshelligkeit. Der Bauablauf ist grundsätzlich vom AN selbst festzulegen. Die Einzelfristen für bestimmte Planungsleistungen sowie die Bauausführung gemäß den „Besonderen Vertragsbedingun- gen“ sind zu beachten.
Behinderungen Dritter sind möglichst zu vermeiden. Dem AG ist die für die Durchführung der Baumaß- nahme verantwortliche Aufsichtsperson (Bauleiter, Polier, Schachtmeister) schriftlich zu benennen.
Der AN hat über seinen geplanten Bauablauf einen Bauzeitenplan zu erstellen und dem AG zur Genehmi- gung vorzulegen. Der Bauablauf ist grundsätzlich mit dem AG abzustimmen, Abweichungen vom geneh- migten Bauzeitenplan sind nur mit dessen Zustimmung möglich.
Der Auftraggeber kann Arbeitsunterbrechungen verfügen, wenn nach seiner Ansicht die Güte der Arbei- ten, z. B. witterungsbedingt, den geforderten Standard nicht erreicht.
Derartige, vom AG angeordnete Arbeitsunterbrechungen schließen Ersatzansprüche des AN aus.
Alle Arbeitsunterbrechungen oder -wiederaufnahmen sind dem AG rechtzeitig mitzuteilen bzw. mit die- sem abzustimmen.
Bei der Durchführung der Baumaßnahme finden regelmäßige Baustellenbesprechungen statt. An diesen Besprechungen nehmen der verantwortliche Bauleiter des AN, die mit der Bauüberwachung Beauftragten und der zuständige Projektbearbeiter des Auftraggebers teil. Hieraus ggf. entstehende Kosten sind in die Pauschale für die Baustelleneinrichtung einzurechnen.
Die Gesamtbauzeit der Instandsetzungsmaßnahme wird etwa 4 Wochen betragen. Für sämtliche Arbeiten ist ein mehrmaliger An- und Abtransport bzw. Vorhaltung in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren.
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist die Baustelle ordnungsgemäß zu räumen. Das für Lagerung und Sonstiges beanspruchte Gelände ist zu rekultivieren und wieder in den Ursprungszustand zu versetzen.
Zeitliche Beschränkungen
entfällt
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Zusammenwirken mit anderen Unternehmen
Das Baufeld ist Dritten (Verkehrssicherungslos, ggfs. weitere) zu überlassen bzw. zur Verfügung zu stellen.
Der AN hat die Bauaufsicht stets über den aktuellen Stand der Bauarbeiten zu informieren. An einem Wochentag (wird durch die Bauüberwachung bekannt gegeben) findet vor Ort eine Baustellenbespre- chung statt. Hierzu müssen sich nach Absprache oder Aufforderung durch die Bauleitung alle AN zur Klä- rung dringlicher Vorgänge bereithalten. Hieraus ggf. entstehende Kosten sind in die Pauschale für die Baustelleneinrichtung einzurechnen. Sämtliche Baugewerke und Mengenaufmaße sind mit den Zuständi- gen frühzeitig abzustimmen um Behinderungen/Verzögerungen zu vermeiden.
Des Weiteren müssen sich sämtliche auf der Baustelle tätigen Nachunternehmer, auch wenn sie für ver- schiedene Hauptunternehmer tätig sind, untereinander abstimmen, um Fehlinformationen oder Verzö- gerungen zu vermeiden.
Nachteile, die aus der durch den AN entstandenen Nichteinhaltung der getroffenen Absprachen hervor- gehen, gehen zu Lasten des AN.
Die voraussichtlichen Ausführungszeiträume der Verkehrsführungen können sich aufgrund von Unwäg- barkeiten bei den Instandsetzungsarbeiten noch verschieben. Daher ist eine ständige Absprache zwischen allen Beteiligten zwingend erforderlich.
Der AN hat eigenverantwortlich mit den entsprechenden Firmen Koordinierungsabstimmungen in Bezug auf Terminierung des Bauablaufes zu führen.
Verzögerungen, Behinderungen etc. aufgrund mangelnder Abstimmung berechtigen nicht zu Nachforde- rungen irgendwelcher Art.
Alle sich hieraus ergebenden Mehraufwendungen sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen und berechtigen nicht zu Mehrforderungen.
Wasserhaltung
Während der gesamten Bauzeit ist der AN für die schadlose Ableitung des anfallenden Wassers (Oberflä- chen-, Schicht-, Kluft-, Stau- und Sickerwasser) auf der Baustelle und ihrem Einflussgebiet allein verant- wortlich. Anfallendes Abwasser durch Höchstdruckwasserstrahlen ist in Absetzbecken aufzufangen. Be- sondere Anforderungen bezüglich der Abfallanalyse sind zu beachten.
Baubehelfe
Verbauarbeiten
entfällt
Arbeitsebenen
Die Herstellung, Unterhaltung, Umbau und Rückbau von benötigten Arbeitsebenen und Arbeitsrampen jeglicher Art sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen.
Allgemeines zu Baubehelfen im Ingenieurbau
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Die Erstellung der Ausführungsunterlagen der Baubehelfe erfolgt durch den Auftragnehmer. Die Kosten hierfür sind in die technische Bearbeitung einzurechnen.
Traggerüste ab Traggerüstklasse B werden durch den vom Auftraggeber beauftragten Prüfingenieur ge- prüft.
Baubehelfe wie Traggerüste, Schalwagen, Arbeitsgerüste etc. sind vor Benutzung vom fachkundigen Bau- leiter des Auftragnehmers ggf. unter Mitwirkung des Herstellers und des Ausführungsplaners abzuneh- men. Über die Begehung ist ein Protokoll aufzustellen.
Der Auftraggeber behält sich vor, Baubehelfe, die den Verkehr, die sonstige öffentliche Sicherheit, die Qualität des Bauwerkes und den Bauablauf betreffen, einer zusätzlichen Untersuchung vor Ort durch den Prüfingenieur und die Bauüberwachung zu unterziehen. Hierzu muss der Auftragnehmer die o.g. Baube- helfe dem Auftraggeber mindestens 14 Arbeitstage vor Inbetriebnahme zur Begutachtung/Freigabe an- melden.
Soweit im Leistungsverzeichnis nichts Anderes vorgesehen ist, erfolgt die Vergütung für ein Gerüst oder sonstigen Baubehelf mit 70% der Abrechnungseinheit nach mängelfreier Fertigstellung der Konstruktion und erfolgter Überprüfung durch den Prüfingenieur sowie Vorlage der genannten Protokolle bzw. Nieder- schriften gem. ZTV-ING. Der Rest der Vergütung erfolgt nach dem völligen Beseitigen des Gerüstes oder sonstigen Baubehelfs.
Behelfsbrücken, die dem öffentlichen Verkehr dienen, gelten im Sinne dieser Festlegungen nicht als Bau- behelfe.
Treppentürme werden nicht gesondert vergütet.
Stehen Gerüstjoche beiderseits von Verkehrsräumen sind diese durch transportable Schutzeinrichtungen zu schützen. Der lichte Abstand zwischen Joch und Schutzeinrichtung muss der Zulassung der Schutzein- richtung entsprechen.
Traggerüste
Der Auftragnehmer errichtet Traggerüste und sonstige Baubehelfe (z. B. Baugrubensicherungen, Arbeits- bühnen, Tunnelschalwagen und Schalungen, soweit sie Lasten auf Traggerüste abgeben) in eigener Ver- antwortung. Die technische Bearbeitung aller Gerüste/Baubehelfe etc. ist vom AN zu erstellen. In bauauf- sichtlicher Hinsicht erfolgen die Prüfung der Bauvorlagen sowie die stichprobenartige Überprüfung der Ausführung auf der Baustelle durch einen Prüfingenieur oder eine sonstige sachverständige Person. Der Prüfingenieur und die sachverständige Person werden durch den AG bestimmt. Die Kosten der Prüfung übernimmt der AG.
Die Ausführungsunterlagen sind dem AG geprüft vorzulegen. Die der Prüfung zugrundeliegenden allge- mein bauaufsichtlichen Zulassungen sowie Prüfbescheide und Prüfberichte von Typenberechnungen u. a. sind die für den AG bestimmten Ausführungsunterlagen in 1-facher Ausfertigung beizufügen und im Prüf- bericht aufzuführen.
Im Prüfbericht ist zu erläutern, inwieweit die Voraussetzungen, die den vor genannten Unterlagen zu- grunde liegen, im vorliegenden Fall zutreffend sind, bzw. in welchem Umfang zusätzliche Nachweise im Rahmen der Einzelprüfung erbracht werden müssen.
Der für die technische Koordinierung Verantwortliche ist dem AG vor Beginn der Bearbeitung und Aus- führung der Baubehelfe zu benennen.
Ausführung und Überprüfung
Traggerüste sind auf der Baustelle einer stichprobenartigen Fremdüberwachung durch einen besonderen Sachverständigen, z. B. Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalten zu unterziehen. Die fremdüber-
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wachende Stelle ist durch den Auftragnehmer im Einvernehmen mit dem AG zu bestellen. Diese Überprü- fung bezieht sich u. a. auf die Materialgüte, die äußere Form der Traggerüstteile und auf deren Verbin- dungen (Schweiß- und Schraubenverbindungen usw.). Zur Durchführung der Überprüfung sind der fremd- überwachenden Stelle die geprüften Ausführungsunterlagen vom Auftragnehmer zur Verfügung zu stel- len. In das vom Sachverständigen zu erstellendes Protokoll zur Fremdüberwachung sind Umfang, Ergebnis und Folgerungen der Untersuchung aufzunehmen.
Weiterhin hat der Auftragnehmer die Antriebsteile von Vorschubrüstungen und ähnlichen Konstruktionen durch den TÜV oder eine gleichwertige anerkannte Fachstelle abnehmen zu lassen.
Die vor genannte Leistungen sind in die jeweiligen OZ einzurechnen.
Arbeits- und Schutzgerüste
Die Ausführung von Gerüstbauarbeiten erfordert geschultes Personal (Kolonnenführer, Bauleiter, Werk- leiter) mit ausreichenden Kenntnissen und Erfahrungen. Für diese Arbeiten sollen daher nur solche Firmen eingesetzt werden, die diese Bedingungen erfüllen und Mitglied eines Güteschutzverbandes sind.
- Für die einzusetzenden Gerüste, sonstigen Baubehelfe sowie für Schutzeinrichtungen gegen Witte- rungeinflüsse gelten neben den einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen in ihrer jeweils neu- esten Form auch die ZTV-ING in der aktuellen Fassung.
- Die Gerüste müssen in der Lage sein, die bei den Arbeiten auftretenden Lasten sicher abzutragen. Bei der Wahl bzw. Bemessung der Gerüste sind zusätzliche Einwirkungen und Beanspruchungen, die sich aus dem Ablauf bzw. aus der Art der vorgesehenen Baudurchführung (z.B. durch schweres Gerät) ergeben, besonders zu berücksichtigen.
- Alle Gerüste sind so auszubilden, dass der öffentliche Verkehr auf und unter der Brücke nicht über das nach dem Vertrag vorgesehene Maß hinaus beeinträchtigt wird und Beschädigungen durch her- abfallende Teile an Menschen und Material ausgeschlossen werden.
- Die konstruktive Ausbildung aller Arbeitsgerüste muss so beschaffen sein, dass jede Stelle des Bau- teils, an dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen, gefahrlos erreicht werden kann.
- Die Arbeitsgerüste im Freien sind zum Schutz der Umwelt mit geeigneten Netzen, Planen oder glw. so einzuhausen, dass eine Belästigung durch anfallenden Staub und ggf. Strahlwasser nicht eintritt. Werden von den Gerüsten aus Wasserstrahlarbeiten vorgenommen, sind für eine geregelte Ablei- tung des Strahlwassers wasserdichte Abplanungen auszuführen und wasserundurchlässige Auffang- wannen, ggf. mit Pumpensumpf, vorzusehen.
- Werden Gerüste zur Aufnahme von Strahlgutrückständen oder Abbruchgut benutzt, ist durch regel- mäßiges Räumen der Gerüstböden von Hand sicherzustellen, dass die zulässigen Belastungen nicht überschritten werden.
- Das Reinigen und Abräumen der Gerüste von Verschmutzungen, Abfällen und Rückständen jeder Art und deren ordentliche und vollständige Entsorgung sind in die Gerüstpositionen einzurechnen. Sie sind Teil der zu erbringenden Leistung und werden nicht gesondert vergütet.
- Schutzgerüste sind so auszubilden, dass eine Beschädigung oder Verschmutzung der Teile, die ge- schützt werden sollen, ausgeschlossen ist.
- Befestigungen von Gerüsten an vorhandenen Bauwerken, -teilen sind nur nach Zustimmung des AG zulässig. Hierfür sind dem AG frühzeitig die maßgebenden Ausführungsunterlagen und alle notwen- digen statischen Nachweise vorzulegen. Befestigungen an zu bearbeitenden Bauteilflächen werden nur zugelassen, wenn hierdurch keine wesentlichen Behinderungen bei der Baudurchführung und keine Qualitätseinbußen auftreten.
- Alle durch Gerüste in Anspruch genommenen Geländeflächen sind nach Abschluss der Arbeiten wie- der in den Ursprungszustand zurückzuversetzen.
- Verfahrbare Gerüste oder Konstruktionen, die sich auf dem Handlauf des Brückengeländers abstüt- zen, werden vom AG nicht zugelassen.
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Die Aufwendungen für Arbeits-, Schutz- und Traggerüste sowie sonstigen Baubehelfe (z.B. Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, Strahlschutz, Absturzsicherungen etc.) sind – soweit sie im LV nicht gesondert aufgeführt sind – in die entsprechenden Leistungspositionen einzurechnen. Dies gilt ebenso für die be- sonderen Gründungs- und Verankerungsmaßnahmen als auch für Maßnahmen und Einrichtungen, die sich aus den Erfordernissen zur Verkehrssicherung, wie z.B. Beleuchtung, Kennzeichnung etc. ergeben.
Für die Instandsetzungsarbeiten sind Arbeits- und Schutzgerüste als Standgerüste herzustellen. Auch hier sind Schutz- und Sicherungsmaßnahmen vorzusehen, mit denen sichergestellt wird, dass keine Gefähr- dung der Umwelt, des Verkehrs, der sich an der Brücke befindlichen Anlagen, Einrichtungen, Gegenstän- den und des Baupersonals auftreten. Auch hier sind die entspr. Abschnitte der ZTV-ING einzuhalten.
Als Verankerungsmittel sind nur Dübel für gerissenen Beton zugelassen. Verankerungsmittel, die in das einzurüstende Bauwerk oder Bauteil eingebracht werden, sind beim Rückbau der Gerüste wieder zu ent- fernen und die Ankerlöcher dauerhaft und dicht, sowie optisch unauffällig zu verschließen. Diese Leistun- gen werden nicht gesondert vergütet.
Montageeinrichtungen
Für die für den Auf- und Abbau der Arbeits-, Schutz- und Traggerüste bzw. Absturzsicherung benötigten Montageeinrichtungen, Fahrrüstungen etc. gelten die gleichen Anforderungen wie für fest mit dem Bau- werk verbundene Baubehelfe. Bevor Montageeinrichtungen, Fahrrüstungen etc. eingesetzt werden dür- fen, müssen alle Einsatz- und Wartungsunterlagen einschl. den statischen Unterlagen dem Prüfingenieur zur Prüfung vorgelegt werden. Die Montageeinrichtungen, Fahrrüstungen etc. werden vor Ort vom Prüfin- genieur des AN abgenommen. Erst nach der Abnahme durch den Prüfingenieur dürfen Arbeiten mittels Montageeinrichtungen, Fahrrüstungen etc. durchgeführt werden. Dies ist bei der Koordinierung des Bau- ablaufs sowie bei der Angebotskalkulation in den entsprechenden Gerüstpositionen vom AN zu berück- sichtigen. Die genannten Montageeinrichtungen sowie Fahrrüstungen werden nicht gesondert vergütet. Vom AG nicht zugelassen werden Fahrrüstungen, die sich auf den Handläufen der alten oder neu zu mon- tierenden Geländer abstützen.
Stoffe, Bauteile
3.5.1. Straßenbau
entfällt
Markierung
entfällt
Fahrzeug-Rückhaltesysteme
entfällt
3.5.2. Brückenbau
entfällt
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Abfälle
3.6.1. Allgemeines
Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträchti- gung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.
Entsorgung durch den Auftragnehmer
Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen.
Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit der voll- ständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige, ordnungs- gemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der geltenden Ge- setze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen hat nur über zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe (§ 56 Nr. 2 KrWG) und zugelassene Beförderer (§ 54 KrWG) zu erfolgen. Vom Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragnehmer zuverlässig und für die Entsorgung der anfal- lenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über geän- derte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder über Abstimmungs-/ Genehmigungserfordernisse mit den zuständigen Behörden zu informieren.
Vor Baubeginn benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform den Vor- und Zunamen der für den rechtmäßigen Umgang mit den anfallenden Ausbaustoffen bzw. Abfällen verantwortlichen Person/ Abfallbeauftragter und dessen Vertreter.
Abfälle und sonstige Ausbaustoffe sind, sofern in den Leistungspositionen nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers zu entsorgen. Die Entsorgungskosten sind in die jeweiligen Positionen für die Entsorgung mit einzurechnen.
3.6.2. Probenahme und Abfalldeklaration
Soweit erforderlich sind abfallcharakterisierende Analysen beigefügt. Die Art und Höhe der Schadstoffbe- lastung von Abfällen ist dem Punkt 2.7.4 zu entnehmen. Sofern der Entsorger nach Wahl des AN für die Annahme Deklarationsanalysen aktuelleren Datums fordert, ist das dem AG vom AN mindestens 24 Werk- tage vor Abfuhr anzuzeigen.
Falls der Auftragnehmer oder der vom Auftragnehmer vorgesehene bzw. beauftragte Entsorgungsfachbe- trieb vor und während der Baudurchführung zusätzliche Deklarationen bzw. Analysen des Abfalls fordert, sind diese vom Auftragnehmer zu tragen und einschließlich aller Aufwendungen in die Einheitspreise ein- zurechnen. Das ist auch für den Fall zutreffend, wenn die Genehmigungen der Entsorgungsanlagen oder die Entsorgungswege zusätzliche Analysen erfordern.
Dem Auftraggeber ist die Probenahme 3 Werktage vor Durchführung in Textform anzukündigen, um seine Teilnahme zu ermöglichen, der Auftraggeber erhält auf Anforderung Rückstellproben. Untersuchungser- gebnisse von Proben, die ohne Unterrichtung des Auftraggebers genommen worden sind, können nicht anerkannt werden. Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber eine Woche vor Probeentnahme das mit den zusätzlichen Analysen beauftragte Labor. Zur Anerkennung der Ergebnisse muss das Labor die erforderliche Akkreditierung durch die DAkkS nach DIN EN ISO/ IEC 17025 innehaben.
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Probenahme durch Auftragnehmer
Eine Beprobung und Untersuchung von vorhandenen Materialien (hier Abfall, Böden und Baustoffe) in- nerhalb des Baubereiches und von Lagerflächen außerhalb der Baustelle ist nur mit Zustimmung des Auf- raggebers zulässig.
Vor Ausführung der Beprobung ist ein Probenahme und -analysekonzept (ITP-Inspection & Test Plan) zur Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber in Textform vorzulegen. Dieses Konzept hat mindestens folgende Informationen zu enthalten:
• geplanter Zeitpunkt der Probenahme • Übersicht über geplante Entnahmestellen (Zuordnung von Probenummer und Entnahmestelle) • Probenahmemenge/-anzahl zum Abgleich mit der erforderlichen Anzahl an geplanten und ein- satzfähigem Equipment • geplantes analytisches Untersuchungsverfahren für die jeweilige Probe • Angaben zum Probenehmer (Name, Kontaktdaten, Qualifikationsnachweis) • Angaben zum Umweltlabor (einschließlich Information zum Probenlager für Rückstellproben).
Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren einen Termin für die Beprobung in Textform. Die Bepro- bung ist nur in Anwesenheit des Auftraggebers zulässig, wenn dieser nicht durch Erklärung in Textform auf eine Teilnahme verzichtet. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Probenahme ein eigenes fachkundi- ges Unternehmen hinzuzuziehen.
Die Probenahme ist nur von Personen durchzuführen, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde ist durch eine qualifizierte technische Ausbildung oder durch eine langjährige praktische Er- fahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenahmelehrgang nach PN 98 nachzuweisen. Dieser Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein.
Alle Proben, die durch eine nicht qualifizierte Person entnommen wurden, können nicht anerkannt wer- den.
Die Probenahme aus Flächenbauwerken (bitumenhaltige oder hydraulisch gebundene Schichten) ist von einer für die Fachgebiete G oder H anerkannten RAP Stra-Prüfstelle durchzuführen.
Mit der Analytik von Abfällen sind ausschließlich akkreditierte Prüflabore zu beauftragen (Akkreditierung nach DIN EN ISO/ IEC 17025). Den Prüfberichten zur Deklarationsanalytik sind folgende Unterlagen beizu- fügen: • durch den Auftragnehmer erstellten Probenahmeablaufplan (Fortschreibung ITP) • Probenahmeprotokoll nach LAGA PN 98 inklusive Probenahmeplan bei „in-situ“-Beprobungen • Fotodokumentation ergänzend zum Probenahmeprotokoll sowie Probenbegleitprotokoll • Deklarationsanalytik und Einstufung der Haufwerke in Zuordnungswerte nach LAGA/DepV/ bzw. Materialwerte der ErsatzbaustoffV unter Berücksichtigung länderspezifischer Festlegungen zur Abfalleinstufung • Konformitätserklärung des Auftragnehmers
Die Ergebnisse der Deklarationsanalysen sind dem Auftraggeber nach Erhalt digital zu übergeben.
Die vorstehenden Hinweise gelten nicht bei Eigenüberwachungsprüfungen oder Prüfungen des Auftrag- gebers.
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3.6.3. Nicht gefährliche Abfälle
Die Aufwendungen für die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden Leistungspositionen enthalten abweichende Regelungen.
Vor Beginn der Entsorgungsleistung ist vom AN für jeden mineralischen Ersatzbaustoff als Nachweis für den beabsichtigten Verbleib eine unterschriebene Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV zu übergeben. Diese ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen gemäß Unterlage des AG vorzulegen. Die Entsorgung darf erst nach Prüfung und Freigabe des Entsorgungsweges durch den AG erfolgen.
Der Auftragnehmer hat darüber hinaus gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis über den Verbleib aller Ausbaustoffe zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der Entsorgung dem Auf- traggeber zu übergeben.
Die o.g. Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV sowie der Nachweis über den Verbleib der Ausbaustoffe erfolgt über das in Punkt 5.4.1 enthaltene Formblatt.
Dieses Formblatt ist für jede Abfallfraktion bzw. Entsorgungsposition dem Auftraggeber vor Abfuhr von der Baustelle zu übergeben. Im Bedarfsfall ist es fortzuschreiben.
Liegen die Nachweise (Wiegenachweise/Liefernachweise) nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen.
Der Mengennachweis für Asphaltfräsgut erfolgt grundsätzlich über Wiegescheine güteüberwachter As- phaltmischanlagen oder zugelassener Entsorgungsanlagen.
Sofern die elektronische Erfassung (eANV) für nicht gefährliche Abfälle festgelegt wurde oder die Teil- nahme am eANV für nicht gefährliche Abfälle von Entsorgern gefordert wird, sind die elektronischen Do- kumente vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber vorzulegen. Für die Verbleibskon- trolle sind Registerbelege zu verwenden.
Der anfallende Ausbauasphalt ist von der Baustelle zu entfernen und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwerten.
Bau- und Abbruchabfälle im Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sind, soweit tech- nisch und wirtschaftlich möglich, vom Auftragnehmer getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber die Dokumentationspflichten der GewAbfV für die Abfallfraktionen gemäß § 8 Abs. 1 GewAbfV. Die Dokumente sind dem Auftraggeber spätestens mit den Abschlagsrechnungen in Textform zu übergeben. Der Auftraggeber behält sich vor, die Dokumentation jederzeit anzufordern.
3.6.4. Gefährliche Abfälle
Seit dem 01.04.2010 ist in der Bundesrepublik Deutschland die Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen in elektronischer Form vorgeschrieben (elektronisches Abfall- nachweisverfahren: eANV). Alle am Verfahren Beteiligten – Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbeauf- tragter, Beförderer und Entsorger – müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen.
Es sind die länderspezifischen Andienungs- und Überlassungspflichten zu beachten.
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Im eANV wird der Entsorgungsnachweis vom Auftraggeber geführt. Dem Auftraggeber sind vom Auftrag- nehmer 12 Werktage nach Auftragserteilung die Entsorgernummer und die Beförderernummer(n) in Text- form mitzuteilen. Der AN hat dem AG 12 Werktage vor Abfuhr seinen Bedarf an Transportdokumenten (Begleitscheinen) gemäß Formblatt 5.4.2 anzumelden. Der Auftragnehmer hat im Ergänzenden Formblatt (EGF) als Rechnungsbeauftragter zu signieren.
Jegliche Kosten, die aus dem Nachweisverfahren entstehen, sind vom Bieter in den Leistungspositionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Entsorgung über Sammelentsorgungsnachweis möglich ist. Die Menge der abzugebenden gefährlichen Abfälle darf je Abfallschlüssel nicht mehr als 20 t/Jahr und Anfall- stelle (Abfallerzeugernummer) betragen. Die Nutzung ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Bei Sammelentsorgung muss der Auftragnehmer über einen gültigen Nachweis für die benannten Abfälle und das entsprechende Sammelgebiet verfügen. Kopien der Übernahmescheine sind an die Bauüberwa- chung des Auftraggebers/den Auftraggeber zu übergeben. Für das eANV wird vereinbart: Der elektroni- sche Sammelentsorgungsnachweis ist dem Auftraggeber in Kopie zur Verfügung zu stellen (Akteneinsicht).
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber 3 Werktage vor der Beförderung den Abtransport der Abfälle von der Baustelle in Textform anzuzeigen.
Auswertungen der Schadstoffbelastungen, die im Rahmen der Brückeninstandsetzung erwartet werden, finden sich in dem nachfolgend aufgeführten Untersuchungsbericht, welcher dem Anhang der Ausschrei- bung beiliegt:
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Prüfbericht 2641559, Labor Dr. Graner & Partner GmbH vom 17.08.2026
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In der untersuchten Mischprobe (MP-1) liegen die ermittelten Werte unterhalb der entsprechen- den Grenzwerte für gefährlichen Abfall und sind in die Abfallschlüssel AVV 17 02 03 oder 17 09 04 einzustufen.
3.6.5. Ausbau- und Entsorgungskonzept
Das vom Auftraggeber geforderte und bestätigte Entsorgungskonzept ist Voraussetzung für sämtliche Ent- sorgungsmaßnahmen. Es ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen vorzulegen. Eine Mustergliederung ist unter Punkt 5.4.5 beigefügt.
3.6.6. Bodenlogistikkonzept
entfällt
Winterbau
entfällt
Beweissicherung/Zustandsfeststellung
Zustandsfeststellung
Vor Beginn der Bauarbeiten hat der AN alle baulichen Anlagen, die sich im und am Baufeld und an den Baufeldgrenzen befinden, bzw. die vom Auftragnehmer als Baustellentransportwege, Zu- und Abfahrten
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genutzt werden sollen, durch eine Zustandsfeststellung mit ausführlicher Fotodokumentation aufzuneh- men (VOB, Teil B § 3 Abs. 4), die vom AG und AN anzuerkennen ist.
Die Zustandsfeststellung soll gemeinsam vom Auftragnehmer, der BOL/BÜ und dem Baulastträger bzw. dem Eigentümer erfolgen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.
Werden Verkehrswege von mehreren Auftragnehmern gemeinsam zur Abwicklung von Baustellenverkehr genutzt, ist unter den Beteiligten eine Vereinbarung über Nutzung und Haftung für evtl. verursachte Schä- den abzuschließen. Diese Vereinbarung ist vor der gemeinsamen Nutzung dem Auftraggeber zu überge- ben.
Nach Abschluss der Arbeiten ist die Zustandsfeststellung mit den Beteiligten wie vor zu wiederholen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschrei- ben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.
Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die Flächen wieder in den Urzustand zu versetzen. Dem AG ist eine Freistellungserklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass keine Ansprüche von Dritten aus Benutzung von Privateigentum gegen den AN bestehen.
Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er allen Ansprüchen Dritter nachgekommen ist. Durch eine Freistellungserklärung wird zur Abnahme dokumentiert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freistellt.
Alle Aufwendungen für die Zustandsfeststellung sind vom Bieter in den Angebotspreis einzurechnen.
Beweissicherung
AG und AN führen vor Beginn der Arbeiten gemeinsam eine Beweissicherung durch.
Sicherungsmaßnahmen
Während der gesamten Bauzeit sind die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen so durchzuführen, dass Umwelt, Personen und öffentlicher Verkehr in keinem Falle gefährdet oder behindert werden.
Die Baustelle und die Baustellenzufahrten sind gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Straßenverkehrsordnung zu sichern.
Sämtliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. die Herstellung von Schutzgeländern, Bauzäunen, Absperrungen, Schutzgerüsten, Beleuchtung, Beschilderung usw. gehen, sofern sie nicht als Leistung im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, zu Lasten des AN.
Der AN hat sich ausreichend gegen alle vorkommenden Schäden zu versichern, insbesondere gegen Un- fallschäden, Haftpflicht usw. Darüber hinaus haftet der AN für alle Schadenersatzansprüche, die durch die Bauarbeiten hervorgerufen werden, sei es infolge von Unfällen, die während der Bauzeit vorkommen, Beschädigungen angrenzender Parzellen, Gebäuden und Hochspannungsleitungen, Staub- und Schmutz- schäden usw.
Werden Schadenersatzansprüche der Bauverwaltung gemeldet, so ist der AG berechtigt, die Schäden durch einen Sachverständigen schätzen zu lassen und den Schadenersatz von dem Guthaben des AN in Abzug zu bringen und unmittelbar an den Geschädigten auszuzahlen.
Der AN erklärt sich mit dieser Regelung ausdrücklich einverstanden und verpflichtet sich, bei Vorlage der Schlussrechnung den Nachweis zu erbringen, dass Schadenersatzansprüche, die von Eigentümern, Päch- tern, Wegeberechtigten, der Wasserbauverwaltung usw. gegen ihn erhoben werden, geregelt sind.
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Sämtliche Sicherungsmaßnahmen und die dadurch entstehenden Erschwernisse im Bauablauf sind in die entsprechende OZ einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Einhausungen und/oder sonstige Schutzmaßnahmen die der Verarbeitung und/oder Nachbehandlung von Materialien dienen, die nur in bestimmten Temperaturbereichen verwendet werden können/dürfen, sind in die jeweilige OZ Schutzeinrichtung bereitstellen/ Schutzeinrichtung bei Nichteinsatz vorhalten/Schutz- einrichtung einsetzen/Schutzeinrichtung vorhalten, unterhalten, betreiben mit einzurechnen.
Belastungsannahmen (Brückenbau)
Das Bauwerk ist in die Brückenklasse BK 60 nach DIN 1072 eingestuft.
Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
3.11.1. Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten
Es gelten die technischen Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßen- bau, Ausgabe 2012 (TP D-StB 12).
Der Nachweis der Dicken von Oberbauschichten gemäß ZTV Asphalt-StB 07/13, Abschnitt 7.3.1.1 erfolgt mit dem Messverfahren „Elektromagnetische Dickenmessung nach dem Puls-Induktionsverfahren“. Es ist ein weggesteuertes Messgerät zu verwenden.
Die Messungen zur Bestimmung der Einbaudicken sind vom Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam durchzuführen. Es sind die Formblätter der TP D-StB 12 zu verwenden. Der Auftragnehmer hat alle für die Bestimmung der Einbaudicken benötigten Mess- und Arbeitsgeräte, sowie Gegenpole auf der Baustelle vorzuhalten und das für die Messung erforderliche Personal zu stellen. Die Kosten werden nicht gesondert vergütet.
Das Verlegen der Messfolien ist dem AG mit dem Einbau-/Logistikkonzept vorzulegen.
Wenn die Anzahl der fehlenden Gegenpole ≤ 5,0 % beträgt, dann sind diese bei der Auswertung nicht zu berücksichtigen. Beträgt die Anzahl der fehlenden Gegenpole > 5,0 %, wird für jede Fehlstelle die untere Toleranzgrenze (gemäß ZTV Asphalt-StB, Tabelle 24) bei der Auswertung angesetzt.
Im Bereich von Bauwerken ist eine elektromagnetische Dickenmessung aufgrund der vorhandenen Be- wehrung nicht möglich. In diesen Fällen ist die Schichtdicke durch Abstandmessungen von einer Schnur gem. TP D-StB 12, Punkt 2.6 nachzuweisen.
3.11.2. Vermessungsleistung
entfällt
3.11.3. Aufmaßverfahren und Abrechnung
Allgemein
Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Sind Aufmaße erforderlich, so sind diese gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber aufzustellen. Vom Auftragnehmer ohne Beteiligung des Auftraggebers erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteiligung des Auftraggebers zu wiederholen.
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Vor Beginn der Ausführung ist eine schriftliche einvernehmliche Vereinbarung zur Bauabrechnung abzu- schließen.
Die Bauabrechnung hat im elektronischen Abrechnungsverfahren zu erfolgen.
Aufmaßverfahren
Die Bauleistungen sind kontinuierlich dem Baufortschritt entsprechend aufzumessen. Die Aufmaße wer- den in 3-facher Ausfertigung erstellt, wobei das Original mit einer Kopie beim AG bleibt. Sie sind so dar- zustellen, dass sie den Zusammenhang zur Baumaßnahme durch Orts- und Stationierungsangaben ein- deutig und sofort erkennen lassen. Die Aufmaßblätter müssen von der örtlichen Bauüberwachung gegen- gezeichnet. Unterlässt es der AN, rechtzeitig das gemeinsame Aufmaß von Leistungen zu beantragen, die später nicht mehr oder nur noch schwer feststellbar sind, oder beteiligt er sich nicht oder nur unzu- reichend an dem Aufmaß, so gelten die eventuell auch unvollständigen Aufmaße des AG, es sei denn, der AN beweist deren Unrichtigkeit
Abrechnungsgrundlagen
Die Grundlage der Mengenermittlung sind die Verfahrensbeschreibungen nach REB.
Für Nachtragsangebote ist die folgende Nummerierung vorgeschrieben:
Abschnitt: 90; 92; 94 Nachträge
Unterabschnitt: 01 Nachtrag Nr. 1
Position: 0001 Nachtragsposition Nr. 1
Bei Abschlagsrechnungen wird die Leistungsposition „Baustelle einrichten“ anteilig, entsprechend dem Baufortschritt, ausgezahlt, außer der AN liefert nachprüfbar anderslautende Nachweise.
Der Mehraufwand für die Erstellung von getrennten Rechnungen für die in den besonderen Vertragsbe- dingungen aufgezählten Leistungen ist in die Baustellengemeinkosten einzukalkulieren.
Betonstahl
entfällt
Betonherstellung
Entfällt
Baustelleneinrichtung und -räumung
Die Vergütung der Baustelleneinrichtung erfolgt entsprechend dem Stand der erbrachten Leistung.
Die Räumungspauschale wird erst nach vollständiger Räumung der Baustelle sowie Vorlage einer schrift- lichen Erklärung des AN, dass alle Forderungen betroffener Dritter abgegolten sind, gezahlt.
Traggerüst
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Abschläge werden nach vollständigem Einrüsten und vorliegender Abnahmebestätigung zu 70 v. H., der Rest nach vollständigem Abbau und Erbringen der sonstigen, in den OZ beschriebenen Leistungen gezahlt.
Abdichtungsarbeiten
entfällt
Baugrubenaushub
entfällt
Fugenbänder
entfällt
Behandlung von Rissen in Betonbauteilen
entfällt
Prüfungen und Nachweise
3.12.1. Erstprüfungen
Eignungsnachweis
Alle erforderlichen Eignungsnachweise sind dem Auftraggeber spätestens 14 Werktage vor Einbau vorzu- legen.
Die Eignung sämtlicher Baustoffe ist auch im Hinblick auf die umwelttechnischen Aspekte 14 Werktage vor dem Einbau vom Auftragnehmer nachzuweisen. Hier ist das Kapitel 3.5.1 zu beachten.
Behandlung des Planums mit Bindemitteln
entfällt
Beton
entfällt
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Asphalt
entfällt
Markierung
entfällt
3.12.2. Eigenüberwachungsprüfungen
entfällt
3.12.3. Kontrollprüfungen
entfällt
Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicher- heits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan)
Der SiGe- Plan ist nicht Bestandteil der vom AN zu erbringenden Leistung, dieser wird durch den AG an Dritte beauftragt.
Der AN hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht alle für die Erstellung des SiGe-Plan erforderlichen Da- ten und Angaben dem AG bzw. der von diesem beauftragten Person zu machen.
Ausbau asbesthaltiger Baustoffe
Für den Ausbau ggfs. anfallender asbesthaltige Baustoffe sind vom Auftragnehmer zusätzliche Arbeits- schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdung vorzusehen. In diesem Fall sind die Schutzmaßnahmen und Hinweise der TRGS 517 und 519 zu beachten.
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4. Ausführungsunterlagen
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterla- gen
Die vom AG zur Leistungsbeschreibung beigefügten Unterlagen (Gutachten, Prüfberichte) sind im Ver- zeichnis "Sonstige Anlagen" zusammengestellt.
Alle Maße in den vom AG zur Verfügung gestellten Planunterlagen sind in der Örtlichkeit vom AN zu über- prüfen.
Voruntersuchungen zur Entsorgung des Abbruchmaterials wurden durchgeführt. Die Untersuchungser- gebnisse sind den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.
Es werden folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:
- Übersichtskarte
- Umwelttechnische Analyse
Der AG behält sich vor, während der Bauausführung Detailpunkte vorzugeben bzw. abzuändern. Preisän- derungen sind dadurch nicht begründet.
Weitere zur Durchführung und Abrechnung der Bauarbeiten erforderliche Angaben, werden vom AG in der Örtlichkeit gemacht.
Das in der Anlage beigefügte Formblatt „Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle“ wird dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung im Excel-Format zur Verfügung gestellt. Dieses ist für alle Leis- tungspositionen auszufüllen, die eine Verwertung von Abfällen nach Wahl des Auftragnehmers auswei- sen.
Das in der Anlage beigefügte Formblatt „Erstellungshilfe für Dokumente des eANV“ wird dem Auftragneh- mer nach Zuschlagserteilung im Word-Format zur Verfügung gestellt.
Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende und ggf. fortzuschreibende Ausführungsunterlagen
4.2.1. Erläuterung des Bauablaufs, ggf. Einsatz von Spezialgeräten
Eine Aufstellung und Erläuterung der wesentlichen Schritte des geplanten Bauablaufes und der Einsatz ggf. erforderlicher Spezialgeräte ist dem AG vor Baubeginn in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Eine be- sondere Vergütung für diese Unterlagen erfolgt nicht.
4.2.2. Baustelleneinrichtungsplan
entfällt
4.2.3. Bauzeitenplan
entfällt
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4.2.4. Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müs- sen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies sind insbesondere:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),
- Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
- eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,
- Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
- Anlieferung von Hauptbaustoffen,
- Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen),
- Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
- Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
- Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
4.2.5. Zahlungsplan
entfällt
4.2.6. Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen
Der Bauausführung dürfen nur Ausführungspläne zugrunde liegen, die mit dem Prüf- und Genehmigungs- vermerk oder Sichtvermerk des AG versehen sind. Dadurch wird die Verantwortung des AN für die Rich- tigkeit der konstruktiven Ausbildung und Berechnung sowie für die Übereinstimmung mit den Baustellen- maßen nicht eingeschränkt.
Der Planlauf zur Prüfung und Genehmigung der Ausführungsunterlagen ist nach Auftragserteilung zwi- schen allen Beteiligten im Detail abzustimmen.
Mit den vereinbarten Pauschalen sind alle Kosten für die im Rahmen des Prüflaufs bei unveränderten Ausführungsanforderungen entstehenden Änderungen, Überarbeitungen und Ergänzungen sowie der da- mit verbundene Aufwand für Vervielfältigung und Verteilung der Ausführungsunterlagen während der gesamten Baumaßnahme abgegolten.
Korrigierte oder neu aufgestellte Pläne müssen erneut in den Prüflauf gegeben werden. Der AG behält sich eine Prüfzeit von sechs Wochen zur Freigabe der vom AN vollständig eingereichten Unterlagen vor.
Für eine abschließende Prüfung erforderliche Ergänzungen und/oder Korrekturen, die nicht der AG zu vertreten hat, ist mit ggf. mehr als zehn Wochen Prüfzeit zu rechnen und sind vom AN zu vertreten.
Diese Prüfzeit ist in der Ausführungsfrist gemäß den HVA B-StB Besondere Vertragsbedingungen (BVB) Ziffer 1 enthalten.
Der AN hat entsprechend der jeweils gültigen ZTV-ING alle Unterlagen, die der AG bzw. die Bauüberwa- chung benötigt (z. B. Betonrezepturen, Zulassungen, Werkzeugnis usw.) bereitzustellen und dem AG zu übergeben.
Statische Nachweise und Ausführungszeichnungen sind u.a. zu erstellen:
- Statische Nachweise und Werkstattzeichnungen zu den ggfs. erforderlichen Gerüsten für die Entfernung der Beschichtung der Unterseite des Überbaues
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Alle Kosten für das Anfertigen der unter 4.2 genannten Unterlagen sind in die Einheitspreise einzurech- nen, sofern sie nicht durch entsprechende LV-Positionen gesondert erfasst sind.
Die Standsicherheitsnachweise und die Ausführungszeichnungen von Baubehelfen werden ohne geson- derte Vergütung aufgestellt. Die Kosten hierfür sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen.
Die Ausführungsunterlagen für die Baubehelfe sind in
• 5-facher Ausfertigung der Pläne
• 3-facher Ausfertigung der Statik
dem AG geprüft vorzulegen.
Sämtliche Ausführungspläne müssen ein einheitliches Schriftfeld (Planspiegel) haben. Muster der Plan- spiegel für die unterschiedlichen Prüf- und Genehmigungsläufe werden bei Auftragserteilung zur Verfü- gung gestellt.
Die Ausführungsunterlagen (Baubehelfe) müssen ggf. durch einen vom AG bestimmten Prüfingenieur ge- prüft werden. Im Rahmen des Prüf- und Genehmigungsverfahrens sind die Ausführungszeichnungen vorab jeweils einfach dem Prüfingenieur und dem AG vorzulegen.
In jedem Fall ist die Freigabe für die Bauausführung durch den AG vor Baubeginn erforderlich.
Die Vorgaben der beiden nachstehenden Ablaufdiagramme 1a (Planlauf Ausführungsunterlagen ohne Standsicherheitsnachweise) und 1b (Planlauf Standsicherheitsnachweise) sind vom AN einzuhalten.
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Seite 36
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Statische Berechnungen und Ausführungspläne sind so rechtzeitig zu erstellen und einzureichen, dass die Bauarbeiten in den gesetzten Fristen ausgeführt werden können.
4.2.7. Transportpläne
entfällt
4.2.8. Bestandsunterlagen einschließlich Mikroverfilmung
entfällt
4.2.9. Dokumentationsaufnahmen
entfällt
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4.2.10. Standsicherheitsnachweis (Brückenbau)
Statische Berechnungen und Ausführungspläne (siehe Punkt 4.2.6) sind so rechtzeitig zu erstellen und einzureichen, dass die Bauarbeiten in den gesetzten Fristen ausgeführt werden können.
4.2.11. Modellversuche (Brückenbau)
entfällt
4.2.12. Bauwerksbuch (Brückenbau)Erstprüfungen
entfällt
Elektronisches Planmanagementsystem
entfällt
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5. Anzuwendende technische Regelwerke
Beziehen sich Anforderungen in der Vergabeunterlage auf nationale Vorschriften bzw. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von euro- päischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, so werden gleichwertige Nachweise ebenso anerkannt.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil werden finden sich in der zum Bau- vertrag gehörenden Anlage Auflistung der anzuwendenden „Zusätzliche Technische Vertragsbedingun- gen“ (z. B. ZTV-ING) mit ihrem jeweiligen Ausgabedatum.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (Einzelfälle NL/Bun- desländer beachten)
Die vereinbarten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV), Technische Lieferbedingungen (TL) und Technische Prüfvorschriften (TP) finden sich als Anlage im Anhang der Baubeschreibung.
Ergänzungen zu den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingun- gen
5.2.1. Ergänzungen zu den ZTV Asphalt-StB 07/13
entfällt
5.2.2. Ergänzungen zu den TL Asphalt-StB 07/13
entfällt
5.2.3. Ergänzungen zu den ZTV Beton-StB 07
entfällt
5.2.4. Hinweise und Ergänzungen zu den TL Beton-StB 07
entfällt
5.2.5. Ergänzungen zu den ZTV BEA-StB 09/13
entfällt
Sonstige anzuwendende technische Regelwerke
entfällt
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Anlagen/Formblätter
5.4.1. Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle
Formblatt Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle
| . e m h a n ß a m s g n u g r o s t n E r e d s u t a t S | t n a lp e g - " G " | n e s s o lh c s e g b a / t r h ü f e g s u a - " A " | Niederlas- sung: | Außenstelle: | Projektnummer: | Zeitraum: | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Baumaß- nahme: | |||||||||||||
| Auftragneh- mer: | |||||||||||||
| (Name/An- schrift) | |||||||||||||
| Ordnungszahl / Abschnitt | Kurztext LV / Beschrei- bung | Abfall- schlüssel (AVV Schlüssel) | Abfallmenge (bitte Einheit wählen) | Zuordnungswert / Materialklasse | Art der Entsorgung (Verwertung: V, Aufbereitung: A, Beseitigung: B,) | Verwertungsort oder Entsorgungsanlage (Name; Anschrift) | |||||||
| t | |||||||||||||
| V | A | B | |||||||||||
| "A" | |||||||||||||
| "A" |
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| "G" | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Ort, Datum | ||||||||||
| Unterschrift AN | ||||||||||
| (Name, Stempel) |
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5.4.2. Formblatt Anmeldung von gefährlichen Abfällen
Anmeldung von gefährlichen Abfällen zur Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleit- scheinen
Die Informationen des Formblatts werden für die Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleit- scheinen (BGS) im eANV benötigt.
| Auftraggeber: | |||
|---|---|---|---|
| Maßnahmen Bezeichnung: | |||
| Projekt-Nummer: | |||
| Außenstelle, Autobahnmeisterei (An- schrift): | |||
| Bauüberwachung (Name, Telefon, Fax- Nummer, E-Mail): | |||
| Abfallbezeichnung: | |||
| Abfallschlüssel aus LV: | |||
| Gesamte Abfallmenge laut LV: | |||
| Abfallmenge Tagesleistung (evtl.): | |||
| Abfallanalyse als PDF beilegen (not- wendig): | ☐ | ||
| Ausbau des Abfalls (von Datum/bis Da- tum, KW): | |||
| Bezeichnung der Abfallherkunft/Anfall- stelle: (bitte genaue Herkunft angeben, z.B. BAB, Fahrtrich- tung, Anschnitt, Los, Bauteil, Kilometrierung, Hauf- werk, Adresse, R+H-Wert) |
| Auftragnehmer: | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Name Ansprechpartner: | |||
| Telefon Ansprechpartner: | |||
| E-Mail Ansprechpartner: |
| Rechnungsbeauftragter (evtl.) | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Name Ansprechpartner: | |||
| Telefon Ansprechpartner: | |||
| E-Mail Ansprechpartner: | |||
| Verwendet Rechnungsbeauftragter das Programm ZEDAL (Ja/Nein)?: |
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| Bevollmächtigter (evtl.) | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Name Ansprechpartner: | |||
| Telefon Ansprechpartner: | |||
| E-Mail Ansprechpartner: | |||
| Verwendet Bevollmächtigter das Pro- gramm ZEDAL (Ja/Nein)?: | ☐ Ja ☐ Nein |
| Entsorger: | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift der Entsorgungsanlage: | |||
| Entsorger-Nr.: | |||
| Zertifikat/behördliche Bestätigung das Entsorger den o.g. Abfall entsorgen darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor | ||
| Besitzt Entsorger eine Freistellung zur Prüfung durch das Regierungspräsidium/o.ä. Behörde (Ja/Nein)? | ☐ Ja ☐ Nein | ||
| Wenn Ja, Freistellungsbescheinigung beilegen: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor | ||
| ggf. Annahmekriterien (max. Belastungsgrenzen, mg/kg, etc.): |
| Beförderer | |||
|---|---|---|---|
| Name und Anschrift: | |||
| Beförderer-Nr.: | |||
| Zertifikat/Nachweis das Beförderer den o.g. Ab- fallschlüssel transportieren darf: | ☐ liegt vor ☐ liegt nicht vor |
Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der Daten wie ausgefüllt bzw. wie in dem vorgelegten Entsorgungs- nachweis/Begleitschein im eANV vorgelegt. Die Angaben sind fachlich und sachlich richtig!
Datum: Unterschrift:
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5.4.3. Eignungsnachweis Asphalt
entfällt
5.4.4. Länderspezifische Regelungen Abfallrecht
Es gelten die länderspezifischen Regelungen des Abfallrechts in Rheinland-Pfalz.
Die Gebühren der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) sind bei den jewei- ligen Entsorgungspositionen einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
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Erforderliche Kennwerte zur Baugrundbeschreibung für die jeweiligen ATV der VOB Teil C für Boden
| Nr. | Eigenschaften/Kennwerte für Böden | DIN 18300 Erdarbeiten | DIN 18300 | DIN 18301 Bohrarbeiten | DIN 18304 Ramm-Rüttel- arbeiten | DIN 18311 Naßbagger- arbeiten | DIN 18312 Untertage- bauarbeiten | DIN 18313 Schlitzwand- arbeiten | DIN 18319 Rohr-vortrieb | DIN 18320 Landschafts- bauarbeiten | DIN 18321 Düsenstrahl- arbeiten | DIN 18324 Horizontal- spülbohrungen | ||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Erdarbeiten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| GK 1 (DIN | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4020) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1 | ortsübliche Bezeichnung | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||
| 2 | Korngrößenverteilung (DIN 18123) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||
| 3a | Masseanteil an Steinen > 63-200 mm | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||
| (DIN EN ISO 14688-1) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3b | Masseanteil an Steinen > 200-630 mm | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||
| (DIN EN ISO 14688-1) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3c | Masseanteil an Steinen > 630 mm | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||
| (DIN EN ISO 14688-1) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4 | Mineralogische Zusammensetzung der | X1) | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||||
| Steine und Blöcke (DIN EN ISO 14689-1) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 5 | Dichte (DIN EN ISO 17892-2 | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||
| oder DIN 18125-2) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 6 | Kohäsion (DIN 18137 Teil 1 bis 3) | X | X1) | X | ||||||||||||||||||||||||||||||
| 7 | undrainierte Scherfestigkeit (DIN 4094-4 | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||
| oder DIN 18136 oder DIN 18137-2) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 8 | Sensitivität (DIN 4094-4) | X1) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| 9 | Wassergehalt (DIN EN ISO 17892-1) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||
| 10a | Plastizität (DIN EN ISO 14688-1 (5.8)) | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||||
| 10b | Plastizitätszahl (DIN 18122-1) | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||
| 11a | Konsistenz (DIN EN ISO 14688-1 (5.14)) | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||||
| 11b | Konsistenzzahl (DIN 18122-1) | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||
| 12 | Durchlässigkeit (DIN 18130) | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| 13 | Lagerungsdichte (Definition: DIN EN ISO | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||
| 14688-2; Bestimmung: DIN 18126) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 14 | Kalkgehalt (DIN 18129) | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||||
| 15 | Sulfatgehalt (DIN 1997-2) | X | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| 16 | Organischer Anteil (DIN 18128) | X | X | X1) | X | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||
| 17 | Benennung und Beschreibung organi- | X | X | X | ||||||||||||||||||||||||||||||
| scher Böden (DIN EN ISO 14688-1) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 18 | Abrasivität (NF P18-579) | X | X | X | X | |||||||||||||||||||||||||||||
| 19 | Bodengruppe (DIN 18196/ DIN 18915) | X | X | X | X | X | X | X | X | DIN 18915 | X | X | ||||||||||||||||||||||
| 20 | Umweltrelevante Inhaltsstoffe gemäß: | ggf. LAGA/ Verfüllrichtlinien, BBodSchV, ErsatzbaustoffV, DepV |
X1) Ergänzend für alle Vortriebe mit Schildmaschinen
Erforderliche Kennwerte zur Baugrundbeschreibung für die jeweiligen ATV der VOB Teil C für Fels
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| Nr. | Eigenschaften/Kennwerte für Fels | DIN 18300 Erdarbeiten | DIN 18300 | DIN 18301 Bohrarbeiten | DIN 18304 Ramm-Rüttel- arbeiten | DIN 18311 Naßbagger-ar- beiten | DIN 18312 Untertage- bauarbeiten | DIN 18313 Schlitzwand- arbeiten | DIN 18319 Rohr-vortrieb | DIN 18320 Landschafts- bauarbeiten | DIN 18321 Düsenstrahl- arbeiten | DIN 18324 Horizontal- spülbohrungen | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Erdarbeiten | ||||||||||||||||
| GK 1 (DIN | ||||||||||||||||
| 4020) | ||||||||||||||||
| 1 | ortsübliche Bezeichnung | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||
| 2 | Benennung von Fels | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||
| 3 | Dichte | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||
| (DIN EN ISO 17892-2 oder DIN 18125-2) | ||||||||||||||||
| 4 | Verwitterung und Veränderungen, | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||
| Veränderlichkeit | ||||||||||||||||
| 5 | Kalkgehalt (DIN 18129) | X | ||||||||||||||
| 6 | Sulfatgehalt (DIN 1997-2) | |||||||||||||||
| 7 | einaxiale Druckfestigkeit des Gesteins | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||
| (DIN 18141-1) | ||||||||||||||||
| 8 | Spaltzugfestigkeit | X | ||||||||||||||
| (DGGT Empfehlung Nr. 10) | ||||||||||||||||
| 9a | Trennflächenrichtung (DIN EN ISO 14689-1) | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||
| 9b | Trennflächenabstand | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||
| (DIN EN ISO 14689-1) | ||||||||||||||||
| 9c | Gesteinskörperform (DIN EN ISO 14689-1) | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||
| 10a | Öffnungsweite von Trennflächen (DIN EN ISO 14689-1) | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||||
| 10b | Kluftfüllung von Trennflächen | X | X | X | ||||||||||||
| (DIN EN ISO 14689-1) | ||||||||||||||||
| 11 | Gebirgsdurchlässigkeit | X | X | |||||||||||||
| (DIN EN ISO 14689-1) | ||||||||||||||||
| 12 | Abrasivität (NF P18-579) | X | X | X | X |
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5.4.5. Vorlage Mustergliederung Entsorgungskonzept
Mustergliederung:
- Allgemeine Daten
1.1 Anlass und Ziel der Arbeiten/Beschreibung des Bauvorhabens Veranlassung, Aufgabenstellung, Beschreibung der Rückbau-, Abbruch- und Aushubmaßnahmen Zeit- licher Rahmen (Auszug aus Bauzeitenplan, Auszug aus Rahmenterminplan ggf. mit Abläufen und ge- genseitigen Abhängigkeiten)
1.2 Angaben zu Schutzgebietszonen Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete etc. Berücksichtigung der Wasserschutzgebietsverordnungen (z.B. Einleitgenehmigungsvoraus-setzun- gen, Auflagen zur Lagerung, behördliche Vorgaben zur Aufbereitung und den Wiedereinbau)
1.3 Zuständigkeiten Bauherr bzw. Auftraggeber, Planer, Projektverantwortlicher/Abfallverantwortlicher; Projektsteuerer, Abfallerzeuger mit Erzeugernummer (Hinweis: die Erzeugernummer wird dem AN nach Zuschlagser- teilung mitgeteilt ), ggf. Verfahrensbevollmächtigter des AG, Verfügungsberechtigter (Abfallbeauf- tragter des AN), beteiligte Behörden (Bodenschutz- und Abfallbehörden, ggf. Sonderabfallgesell- schaft), Gutachter/Prüfstelle für Prüfungen des AN inkl. für Eigenüberwachung, Koordinator nach Baustellenverordnung (SiGeKo), Koordinator nach GefStoffV
- Informationen zur Baustellenlogistik
2.1 Baustelleneinrichtung Angaben zur Ver- und Entsorgung der Baustelle, Verkehrswege, Container, Gerüste und Sicherungs- einrichtungen, Positions- und ortsbezogenen Ablaufplan mit Personal-, Maschinen- und Geräteeinsatz auf Grundlage des Bauzeitenplans/Lageplan der Baulogistikflächen
2.2 Förderwege auf der Baustelle
2.3 Bereitstellungsflächen/Lagerflächen (intern oder extern) Lageplan mit Haufwerksdarstellung, Containerstandflächen, Fläche mobile Aufbereitungsanlage, An- gaben zur Haufwerkssicherung (z.B. Abdeckung und Umzäunung, Kennzeichnung), Beweissicherung, Herrichtung und Rückbau, Angabe zur Genehmigungsbedürftigkeit der vom AN beschafften zusätzli- chen Flächen, bei externer Lagerung oder Aufbereitung Benennung des beteiligten Unternehmens und weiteren Angaben wie z.B. Örtlichkeit, Zuwegung, Betriebszeiten, Nachweis vor Eintritt Dritter, etc.
2.4 Transportwege von der Baustelle zu den Wiederverwendungs- bzw. Entsorgungsstellen Umlaufzeiten; auch unter Berücksichtigung der Annahmezeiten der Annahmestellen; ggf. Angaben zu mobilen Wiegeeinheiten, LKW-Erfassungssystemen, Fahrzeuge für Zwischenfahrten innerhalb der Baumaßnahme (z.B. Vierachser) und oder Reifenwaschanlage
2.5 Flucht- und Rettungswege, Sammel- und Lotsenpunkte
2.6 Betankungsanlagen und Vorhaltung von Hilfsmitteln im Havariefall
- Informationen zu den Ausbaustoffen, umweltrelevanten Inhaltsstoffen, der Entsorgung
3.1 Übersicht der Ausbaustoffe (vorhandene Unterlagen zusammenfassen) Angaben zum Untersuchungsumfang und zur Bewertung der einzelnen Ausbaustoffe, Mengenan- gabe, Anfallort (z.B. Schicht/Haufwerk), Hinweis auf Gefahrstoffe; Ergebnisse aus Gutachten des AG tabellarisch darstellen, ggf. Fortschreibung
3.2 Angaben zur Deklaration von Abfällen nach AVV mit Darstellung des Entsorgungsweges unter Berück- sichtigung der Anlagengenehmigung der Entsorgungsanlage
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Tabellarische Aufstellung aller Ausbaustoffe mit: OZ, Anfallort, Deklaration, Abfallschlüssel, Menge, vorgesehener Entsorgungsweg (Wiederverwendung, Verwertung, Beseitigung) mit der Benennung der an der Einsammlung/Beförderung sowie der Entsorgung beteiligten Unternehmen für die einzel- nen Abfallarten, Art der Entsorgung unter Berücksichtigung länderspezifischer Vorgaben zum Entsor- gungs-konzept ggf. Beschreibung der vorgesehenen Verfahren zur baubegleitenden Deklaration (AN- seits);
3.3 Angaben zur Wiederverwendung und Aufbereitung (im Falle der Verwertung in der Maßnahme mit Angabe von: OZ, Menge, Materialart, Einbauort, Einbauweise gemäß Vorgaben der ErsatzbaustoffV), Angaben zur Aufbereitungsart sowie Benennung der Spezifikationen der jeweiligen Aufbereitungsan- lage mit Angabe des Ortes gemäß Punkt 2.3, zusätzlich Darstellung in einem Lageplan;
- Arbeitsbereiche und Arbeitsverfahren, Arbeits- und Gesundheitsschutz
4.1 Die Angaben des A+S-Plans (Arbeits- & Sicherheitsplans) sind zu berücksichtigen und in der Gefähr- dungsbeurteilung und daraus resultierenden betrieblichen Anweisungen umzusetzen
4.2 Beschreibung der Baumaßnahmen getrennt nach Arbeiten in nicht kontaminierten und kontaminier- ten Bereichen Einteilung der Baustelle in Arbeitsbereiche mit Exposition gegenüber Schadstoffen (Schwarz-/Weiß- bereiche)
4.3 Beschreibung der möglichen Arbeitsverfahren mit zeitlicher Abfolge der Leistungsschritte Expositionsabschätzung Abbruchverfahren Erarbeitung Abbruchanweisung Aufstellen baustellenbezogener Betriebsanweisungen (für kontaminierte Bereiche) Gefährdungsbeurteilung, Messkonzept zur Überwachung der Arbeitsplatzbedingungen
- Vorbehandlung, Verpackung
5.1 Angaben zur Art und zum Umfang der Vorbereitung (Ausbluten, Konditionierung) und Aufbewahrung (z.B. Mulde) oder Verpackung (z.B. Big-Bag) von Abfällen
5.2 Angaben zur Getrennthaltung, Sortierung/Siebung/Aufbereitung, Vorbehandlung, ggf. Sammelkon- zept, mit eindeutiger Kennzeichnung der Ausbaustoffe
- Dokumentation, Nachweise
6.1 Angaben zur Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisun- gen, arbeitsmedizinische Vorsorge
6.2 Ablauf Verbleibskontrolle für nicht gefährliche Abfälle
6.3 Ablauf eANV für gefährliche Abfälle
6.4 Ablauf Einbaudokumentation für MEB und für Materialien zur Wiederverwendung mittels ZEDAL EBV und Formblatt
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