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Eigenerklärung zur
Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen
Hiermit erkläre ich, die nachfolgenden, an den Kernarbeitsnormen der International Labour Or- ganization (ILO) orientierten Sozialstandards im Unternehmen einzuhalten:
• Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechts Die Arbeitnehmer haben das Recht, ohne vorherige Genehmigung Organisationen nach ei- gener Wahl zu bilden und solchen Organisationen beizutreten, wenn sie deren Satzungen einhalten. Die Organisationen der Arbeitnehmer haben das Recht, sich Satzungen und Geschäftsord- nungen zu geben, ihre Vertreter frei zu wählen, ihre Geschäftsführung und Tätigkeit zu re- geln und ihr Programm aufzustellen.
• Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen Die Arbeitnehmer sind vor jeder gegen die Vereinigungsfreiheit gerichteten unterschiedli- chen Behandlung, die mit ihrer Beschäftigung in Zusammenhang steht, angemessen ge- schützt. Dieser Schutz wird insbesondere gegenüber Handlungen gewährt, die darauf gerichtet sind, a) die Beschäftigung eines Arbeitnehmers davon abhängig zu machen, dass er keiner Ge- werkschaft beitritt oder aus einer Gewerkschaft austritt, b) einen Arbeitnehmer zu entlassen oder auf sonstige Weise zu benachteiligen, weil er ei- ner Gewerkschaft angehört oder weil er sich außerhalb der Arbeitszeit oder mit Zustim- mung des Arbeitgebers während der Arbeitszeit gewerkschaftlich betätigt.
• Gleichheit des Entgelts für Männer und Frauen für gleichwertige Arbeit Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Ar- beitskräfte für gleichwertige Arbeit wird gefördert, soweit es nach Gesetzgebung, gesetzlich geschaffener oder anerkannter Einrichtungen zur Lohnfestsetzung, Gesamtarbeitsverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder einer Verbindung dieser verschiedenen Mit- tel möglich ist.
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• Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf Jede Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, die auf Grund der Rasse, der Haut- farbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft vorgenommen wird und die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen vermeiden wir.
• Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Kinderarbeit) Personen werden erst ab einem Alter beschäftigt, bei dem die volle körperliche und geistige Entwicklung der Jugendlichen gesichert ist. Das Mindestalter für die Zulassung zu einer Be- schäftigung oder Arbeit, die wegen ihrer Art oder der Verhältnisse, unter denen sie verrich- tet wird, voraussichtlich für das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Jugendlichen gefährlich ist, wird von uns beachtet.
Minderjährige zwischen 13 und 15 Jahren werden nur beschäftigt, sofern die Einwilligung des Personensorgeberechtigten vorliegt. Dabei dürfen die Kinder nur einer leichten und für Kinder geeigneten Beschäftigung nachgehen. Kinder werden nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrie- ben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schul- unterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt.
• Keine Zwangsarbeit Die Beschäftigung ist freiwillig. Die persönliche Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer wird durch keinerlei Regelung oder Maßnahmen eingeschränkt.
Name des Unternehmens
Ort, Datum Name der zeichnungsberechtigten Person/en
Hinweis: Die vollständige Fassung der ILO Kernarbeitsnormen ist im Internet verfügbar unter http://www.ilo.org