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Anlage06_Blanko_Vereinb_Auftragsverarbeitung.pdf

Energetische Quartierskonzepte und Sanierungsmanagement für zwei Dortmunder Klimaquartiere

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 10:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

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Vereinbarung nach Art 28 DSGVO

zwischen der

Stadt Dortmund

Amt für Stadterneuerung

Kampstraße 47

44122 Dortmund

  • Verantwortlicher –

nachstehend „Auftraggeber“ genannt

und dem/der

................................................................................................

  • Auftragsverarbeiter –

nachstehend „Auftragnehmer“ genannt

Stadt Dortmund | Amt für Stadterneuerung Kampstraße 47 | 44122 Dortmund 1

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Präambel

Der Auftraggeber möchte dem Auftragnehmer den in § 1 Abs. 1 definierten Auftrag erteilen. Teil des Auftrags ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Insbesondere Art. 28 der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt bestimmte Anforderungen an eine solche Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Wege der Auftragsverarbeitung. Zur Wahrung und Konkretisierung der datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten und der Umsetzung der Anforderungen gemäß Art. 28 DSGVO schließen die Parteien die nachfolgende Vereinbarung, deren Erfüllung nicht gesondert vergütet wird, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Die Regelungen der vorliegenden Vereinbarung (im Folgendem „Vertrag“) gehen im Zweifel den Regelungen des Auftrags vor. Die Bestimmungen dieses Vertrages finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen und bei der der Auftragnehmer und seine Beschäftigten oder durch den Auftragnehmer Beauftragte mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, die vom Auftraggeber stammen oder für den Auftraggeber erhoben wurden oder auf sonstige Weise in dessen Auftrag verarbeitet werden.

§ 1 Gegenstand und Dauer der Verarbeitung

(1) Gegenstand

Der Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere Umfang

und Zweck der Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer, ergeben sich aus dem

Auftrag XX auf den hier verwiesen wird (im Folgenden „Auftrag“ genannt) (und, sofern

vorhanden, aus der dazugehörigen Leistungsbeschreibung).

(2) Dauer

Die Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten entspricht der Laufzeit des

Auftrags. Sobald der Auftrag endet, endet auch diese Vereinbarung, ohne dass es einer

gesonderten Kündigung bedarf. Die Beendigung dieser Vereinbarung wird dabei aber

solange aufgeschoben, wie der Auftragnehmer noch im Besitz von

personenbezogenen Daten aus der beauftragten Verarbeitung ist, oder soweit er noch

Zugriffsmöglichkeiten auf solche Daten des Auftraggebers hat.

§ 2 Art und Zweck der Verarbeitung

(1) Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für

den Auftraggeber ergeben sich aus dem Auftrag (und der dazugehörenden

Leistungsbeschreibung) [Angebot der Fa. XX vom XX, Leistungsbeschreibung vom XX].

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(2) Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten bzw.

Datenkategorien [zutreffendes Ankreuzen / ergänzen]

□ Personenstammdaten

□ Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, E-Mail)

□ Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Produkt- bzw. Vertragsinteresse)

□ Kundenhistorie

□ Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten

□ Planungs- und Steuerungsdaten

□ Auskunftsangaben (von Dritten, z.B. Auskunfteien, oder aus öffentlichen

Verzeichnissen)

□ …

(3) Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen:

[zutreffendes Ankreuzen / ergänzen]

□ Kunden

□ Interessenten

□ Abonnenten

□ Beschäftigte

□ Lieferanten

□ Handelsvertreter

□ (interne) Ansprechpartner

□ …

(4) Die Erbringung der vereinbarten Verarbeitung personenbezogener Daten findet

ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede

Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur

erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind. Der

Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Fall dem Auftraggeber die Erfüllung der

Voraussetzung der Art. 44 ff. DSGVO nachzuweisen und soweit erforderlich durch Bereitstellung

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der notwendigen Informationen an der Erstellung einer Übertragungsrisikobewertung (Transfer

Impact Assessment) mitzuwirken.

§ 3 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers und des Auftraggebers

(1) Der Auftragnehmer und jede ihm unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen

Daten hat, wird die personenbezogenen Daten ausschließlich im Auftrag und nur auf schriftlich

dokumentierte Weisung des Auftraggebers (auch in Bezug auf eine etwaige Übermittlung

personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation) verarbeiten,

sofern er nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer

unterliegt, hierzu verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem

Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor dem Beginn der Verarbeitung mit, sofern

das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen

Interesses verbietet. Dem Auftraggeber obliegt die alleinige Beurteilung der Zulässigkeit der

Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO, er entscheidet allein über die Zwecke und Mittel

der Verarbeitung der personenbezogenen Daten.

Die Weisungen des Auftraggebers werden anfänglich durch diesen Vertrag, den Auftrag (und

die Leistungsbeschreibung, sofern sie vorliegt) festgelegt und können vom Auftraggeber

danach in schriftlicher Form oder in dokumentiertem elektronischem Format durch einzelne

Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Der Auftraggeber ist

jederzeit zur Erteilung entsprechender Weisungen berechtigt. Dies umfasst Weisungen über die

Art und Weise der Verarbeitung, der Weiterleitung oder Herausgabe, die Berichtigung, Löschung

und Sperrung von Daten. Der Auftragnehmer hat, sofern er sich bei einer Verarbeitung auf eine

Weisung des Auftraggebers beruft, diese Weisung nachzuweisen.

Kopien oder Duplikate der verarbeiteten Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht

erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer

ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die

Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.

(2) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen

Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen

gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber

vor Beginn der Verarbeitung der personenbezogenen Daten geeignete Nachweise über die

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entsprechende Verpflichtung schriftlich übermitteln oder die gesetzliche

Verschwiegenheitspflicht schriftlich darlegen.

Soweit der Auftrag keine Vorgaben über die Notwendigkeit einer Verpflichtung der

Beschäftigten nach dem Verpflichtungsgesetz macht, gilt das Folgende: Im Falle einer

gesetzlichen Anforderung zu einer Verpflichtung der Angestellten des Auftragnehmers durch

den Auftraggeber (z.B. Verpflichtungsgesetz i. V. m. Steuergeheimnis, Sozialdaten oder

Personaldaten der Stadtverwaltung, etc.) stellt der Auftragnehmer die Bereitschaft der

eingesetzten Beschäftigten zur Verpflichtung sicher.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gemäß Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen

zu ergreifen. Hierunter fallen insbesondere die geeigneten technischen und organisatorischen

Maßnahmen, um ein dem Risiko der Verarbeitung personenbezogener Daten angemessenes

Schutzniveau zu gewährleisten. Die im Rahmen der Beauftragung verarbeiteten Informationen

sind gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte, vor Verlust oder unberechtigter Veränderung

unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Stands der Technik zu sichern. Der Auftragnehmer

wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie

den besonderen Anforderungen gerecht werden und gewährleistet, dass er alle erforderlichen

technischen und organisatorischen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des

Auftraggebers getroffen hat. Sofern auch besondere Kategorien personenbezogener Daten

verarbeitet werden, trifft der Auftragnehmer zusätzliche, angemessene und spezifische

Maßnahmen.

Der Auftragnehmer legt auf Anforderung des Auftraggebers die näheren Umstände der

Festlegung und Umsetzung der Maßnahmen offen.

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber vor Beginn der Verarbeitung der

personenbezogenen Daten geeignete Nachweise über die entsprechenden, von ihm

getroffenen, Maßnahmen schriftlich übermitteln. Hierfür stellt er noch vor Abschluss des

Vertrags eine Übersicht über die von ihm umgesetzten technischen und organisatorischen

Maßnahmen als Anlage zu diesem Vertrag zur Verfügung. Für die Dauer des Vertrags, ist der

Auftragnehmer ebenfalls verpflichtet, Sicherheitsmaßnahmen an den Fortlaufenden Stand der

Technik im angemessenen Umfang anzupassen oder diese zu Ändern. Dies setzt jedoch immer

voraus, dass durch die Änderung das ursprünglich bestehende Schutzniveau nicht

verschlechtert wird.

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Der Auftragnehmer stellt soweit erforderlich sicher, dass eine Verarbeitung personenbezogener

Daten des Auftraggebers außerhalb seiner Geschäftsräume, insbesondere im Homeoffice oder

bei mobiler Arbeit, nur unter Einhaltung geeigneter technischer und organisatorischer

Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO erfolgt.

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Beschäftigten vertraglich,

· die festgelegten Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten,

· die Verarbeitung ausschließlich über die vom Auftragnehmer bereitgestellten

Systeme und Zugänge vorzunehmen,

· keine personenbezogenen Daten des Auftraggebers auf anderen als den hierfür

vorgesehen dienstlichen Geräten zu speichern oder dauerhaft in privaten Räumen

aufzubewahren.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Datenbestände des Auftraggebers nicht in privaten

Räumen verbleiben. Soweit dies technisch nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, trifft

der Auftragnehmer ergänzende Maßnahmen (z. B. Verschlüsselung, automatische Löschung,

Zugriffsbeschränkungen) und führt interne Kontrollen im Rahmen der arbeitsrechtlichen

Bestimmungen durch.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO genannten

Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters

einzuhalten. Dies umfasst insbesondere folgende Bedingungen:

(a) Der Auftragnehmer nimmt keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige

gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Auftraggebers in Anspruch.

Im Fall einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragnehmer den

Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung

oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Auftraggeber die

Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben.

(b) Nimmt der Auftragnehmer die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in

Anspruch, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Auftraggebers

auszuführen, so werden diesem weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags

oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht des

betreffenden Mitgliedstaats dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, die in der

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vorliegenden Vereinbarung festgelegt sind, wobei insbesondere hinreichende

Garantien dafür geboten werden muss, dass die geeigneten technischen und

organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung

entsprechend den Anforderungen der DSGVO erfolgt. Der Auftragnehmer stellt als

Anlage zu diesem Vertrag eine Übersicht über die eingesetzten weiteren

Auftragnehmer bereit, die über Namen und Kontaktinformationen des Auftragnehmers,

auch die von diesen übernommenen Tätigkeiten und den Standort des Firmensitzes

informiert. Sofern keine eigene Übersicht besteht, wird hierfür das Formular der Anlage

genutzt. Kommt der weitere Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht

nach, so haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung

der Pflichten jenes anderen Auftragsverarbeiters.

Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

an den weiteren Auftragsverarbeiter und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit

Vorliegen aller o.g. Voraussetzungen gestattet.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, angesichts der Art der Verarbeitung den Auftraggeber

nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei zu

unterstützen, der Pflicht des Auftraggebers zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung

der in Kapitel III der DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person (Betroffenenrechte)

nachzukommen. Macht eine betroffene Person Rechte, etwa auf Auskunftserteilung,

Berichtigung oder Löschung hinsichtlich seiner Daten, unmittelbar gegenüber dem

Auftragnehmer geltend, so reagiert dieser nicht selbstständig, sondern verweist die betroffene

Person unverzüglich an den Auftraggeber, informiert diesen und wartet dessen Weisungen ab.

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und

der ihm zur Verfügung stehenden Informationen, den Auftraggeber bei der Einhaltung der in

den Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten rechtzeitig zu informieren und zu unterstützen.

Insbesondere bei Störungen, Vorfällen der Informationssicherheit, Verdacht auf

Datenschutzverletzungen oder Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen des

Auftragnehmers, Verdacht auf sicherheitsrelevante Vorfälle oder andere Unregelmäßigkeiten

bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer, bei ihm im

Rahmen des Auftrags beschäftigten Personen oder durch Dritte wird der Auftragnehmer den

Auftraggeber unverzüglich in Schriftform oder dokumentiertem elektronischen Format

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informieren. Dasselbe gilt für Prüfungen des Auftragnehmers durch die Datenschutz-

Aufsichtsbehörde.

(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Abschluss der Erbringung der

Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Auftraggebers

entweder zu löschen und / oder dem Auftraggeber zurückzugeben. Die vorhandenen Kopien

wird der Auftragnehmer umgehend löschen, sofern ihn nicht nach dem Unionsrecht oder dem

Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten

trifft. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Dies betrifft auch etwaige

Datensicherungen beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat den dokumentierten

Nachweis der ordnungsgemäßen Löschung noch vorhandener Daten zu führen und dem

Auftraggeber auf dessen Verlangen nachzuweisen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch über das Ende des Auftrags hinaus die ihm im

Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordenen Daten vertraulich zu behandeln.

(8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen

zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten vor Beginn der

Verarbeitung der personenbezogenen Daten schriftlich zur Verfügung zu stellen. Der

Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine

Weisung gegen die DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der

Mitgliedstaaten verstößt.

(9) Der Auftragnehmer führt ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des

Auftraggebers durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das alle Angaben gem. Art. 30 Abs.

2 DSGVO enthält. Das Verzeichnis ist dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung zu

stellen. An der Erstellung des Verarbeitungsverzeichnisses durch den Auftraggeber sowie bei

der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO und ggf. bei der

vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörden gemäß Art. 36 DSGVO hat der Auftragnehmer

im angemessenen Umfang mitzuwirken. Er hat dem Auftraggeber die jeweils erforderlichen

Angaben rechtzeitig in geeigneter Weise mitzuteilen.

(10) Der Auftragnehmer wird Überprüfungen, die vom Auftraggeber oder einem anderen von

diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglichen und dazu beitragen. Der

Auftraggeber wird entsprechende Überprüfungen rechtzeitig gegenüber dem Auftragnehmer

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ankündigen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der

Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer

verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen

und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen

nachzuweisen. Der Auftraggeber dokumentiert das Kontrollergebnis und teilt es dem

Auftragnehmer mit. Bei Fehlern oder Unregelmäßigkeiten, die der Auftraggeber insbesondere

bei der Prüfung von Auftragsergebnissen feststellt, hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu

informieren. Werden bei der Kontrolle Sachverhalte festgestellt, deren zukünftige Vermeidung

Änderungen des angeordneten Verfahrensablaufs erfordern, teilt der Auftraggeber dem

Auftragnehmer die notwendigen Verfahrensänderungen unverzüglich mit. Der Auftragnehmer

stellt dem Auftraggeber auf dessen Wunsch ein umfassendes und aktuelles Datenschutz- und

Sicherheitskonzept oder andere geeignete Nachweise für die Auftragsverarbeitung sowie über

zugriffsberechtigte und verpflichtete Personen zur Verfügung.

(11) Der Auftragsnehmer verpflichtet sich, Art und Zweck der Verarbeitung inkl. KI-Einsatz zu

beschreiben und zu konkretisieren. Er ist verpflichtet, die Kategorien der verarbeiteten Daten

und die Art der KI-Nutzung (z. B. automatisierte Analyse, Chatbot, Anomalie-Erkennung)

anzugeben, zu beschreiben und zu konkretisieren. Er ist weiter verpflichtet, entsprechende

Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Pseudonymisierung, Zugriffskontrolle, Logging) einzurichten, zu

dokumentieren und dem Auftraggeber mitzuteilen. Weiter ist er verpflichtet die bestehenden

Unterauftragsverhältnisse (wenn der KI-Dienst Subprozessoren nutzt) offenzulegen, die

Unterauftragsverarbeitungsverträge auf Verlangen vorzuzeigen und dem Auftraggeber die

entsprechenden Nachweise zu Dokumentations- und Kontrollrechten auf Verlangen

vorzuzeigen. Weiter ist der Auftragnehmer bei der KI-Nutzung zur Unterstützung des

Auftraggebers bei Betroffenenrechten verpflichtet.

§ 4 Ansprechpartner(in) in Angelegenheiten des Datenschutzes

(1) Die Kontaktdaten der behördlichen Datenschutzbeauftragten des Auftraggebers lauten:

Die Datenschutzbeauftragte

44122 Dortmund

Tel.: 0231 / 50 24999

datenschutz@stadtdo.de

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(2) Der Auftragnehmer wird vor Beginn der Verarbeitung der personenbezogenen Daten dem

Auftraggeber schriftlich die Kontaktdaten seiner Ansprechpartnerin / seines Ansprechpartners

in Angelegenheiten des Datenschutzes mitteilen. Soweit der Auftragnehmer durch gesetzliche

Regelungen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet ist, umfasst diese

Mitteilung die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten.

§ 5 Außerordentliches Kündigungsrecht des Auftrags

Der Auftraggeber kann den in § 1 Abs. 1 genannten Auftrag fristlos ganz oder teilweise kündigen,

wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht nachkommt,

Bestimmungen der DSGVO vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder einer Weisung des

Auftraggebers nicht nachkommt. Bei einfachen (also weder vorsätzlichen noch grob

fahrlässigen) Verstößen setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist,

innerhalb welcher der Auftragnehmer den Verstoß abstellen kann.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass die Einrede des

Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer i. S. d. § 273 BGB hinsichtlich der zu

verarbeitenden Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen ist. Sollten die Daten

des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein

Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter

gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu

informieren, sofern ihm dies nicht durch gerichtliche oder behördliche Anordnung untersagt ist.

Der Auftragnehmer wird in diesem Zusammenhang alle zuständigen Stellen unverzüglich

darüber informieren, dass die Entscheidungshoheit über die Daten ausschließlich beim

Auftraggeber als „Verantwortlichem“ im Sinne der DSGVO liegt.

(2) Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung existieren nicht. Änderungen und

Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf

dieses Formerfordernis.

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(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht

rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der

jeweils übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(4) Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist

Dortmund


Ort, Datum Ort, Datum


Unterschrift Unterschrift

Anlage 1: Übersicht der Unterauftragnehmer Auftragsnehmers (TOM’s)

Anlage 2: Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragsnehmers (TOM’s)

Anlage 3: Standardvertragsklauseln (soweit für die Verarbeitung im Drittland erforderlich)

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Beispiel für

Technische und organisatorische Maßnahmen

zur Sicherstellung des Datenschutzes und der -sicherheit

  1. Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)

• Zutrittskontrolle

Kein unbefugter Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, z.B.: Magnet- oder Chipkarten, Schlüssel,

elektrische Türöffner, Werkschutz bzw. Pförtner, Alarmanlagen, Videoanlagen;

• Zugangskontrolle

Keine unbefugte Systembenutzung, z.B.: (sichere) Kennwörter, automatische

Sperrmechanismen, Zwei-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung von Datenträgern;

• Zugriffskontrolle

Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems, z.B.:

Berechtigungskonzepte und bedarfsgerechte Zugriffsrechte, Protokollierung von Zugriffen;

• Trennungskontrolle

Getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, z.B.

Mandantenfähigkeit, Sandboxing;

• Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung

zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet

werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und

entsprechende technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen;

  1. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)

• Weitergabekontrolle

Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei elektronischer Übertragung

oder Transport, z.B.: Verschlüsselung, Virtual Private Networks (VPN), elektronische Signatur;

• Eingabekontrolle

Feststellung, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme

eingegeben, verändert oder entfernt worden sind, z.B.: Protokollierung,

Dokumentenmanagement;

  1. Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)

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• Verfügbarkeitskontrolle

Schutz gegen zufällige oder mutwillige Zerstörung bzw. Verlust, z.B.: Backup-Strategie

(online/offline; on-site/off-site), unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV), Virenschutz,

Firewall, Meldewege und Notfallpläne;

• Rasche Wiederherstellbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO);

  1. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32) Abs. 1

lit. d DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)

• Datenschutz-Management;

• Incident-Response-Management;

• Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DSGVO);

• Auftragskontrolle

Keine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO ohne entsprechende Weisung

des Auftraggebers, z.B.: Eindeutige Vertragsgestaltung, formalisiertes Auftragsmanagement,

strenge Auswahl des Dienstleisters, Vorabüberzeugungspflicht, Nachkontrollen.

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