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Anlage05_BesondereVertragsbedingungen.pdf

Energetische Quartierskonzepte und Sanierungsmanagement für zwei Dortmunder Klimaquartiere

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 10:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe.metropoleruhr.de

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Anlage 5: Besondere Vertragsbedingungen

Besondere Vertragsbedingungen

(ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Stadt

Dortmund, Anlage 1a):

  1. Das im Rahmen dieses Auftrages übergebene Informationsmaterial darf ausschließlich nur für die Erarbeitung dieses Auftrages verwendet werden. Eine Vervielfältigung oder Benutzung für andere Zwecke ist ohne vorherige Absprache mit der Auftraggeberin ausgeschlossen.

  2. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte der beauftragten Leistungen stehen ausschließlich der Auftraggeberin zu. Dazu gehören alle bekannten Werkarten insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe mit all ihren Unterformen. Die teilweise oder vollständige Veröffentlichung der Ergebnisse durch den/die Auftragnehmer*in ohne vorherige Absprache mit der Auftraggeberin wird ausgeschlossen.

  3. Der/Die Auftragnehmer*in ist nicht berechtigt, die für die Auftraggeberin nach diesem Auftrag anzufertigenden und zu übergebenden Unterlagen und sonstigen Materialien zurückzuhalten, sofern ihre Gegenansprüche nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

  4. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Auftragsverhältnisses stehen die in Nr. 2 bezeichneten Rechte der Auftraggeberin über alle bis zu diesem Zeitpunkt gefertigten oder beschafften Unterlagen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht des/der Auftragnehmerinnenseite besteht nicht, soweit die Auftraggeberin eine etwaige Forderung des/der Auftragnehmerinnenseite bestreitet und diese noch nicht rechtskräftig festgestellt worden ist.

  5. Die Wahrung der unter Nr. 2 bezeichneten Rechte durch die Auftraggeberin löst keine weiteren Honoraransprüche des/der Auftragnehmerinnenseite aus. Der/Die Auftragnehmerin macht weitere Ansprüche aus Urheberrecht oder anderen gewerblichen Schutzrechten an ihren Leistungen gegenüber der Auftraggeberin nicht geltend.

  6. Soweit der/die Auftragnehmer*in zur Erfüllung ihrer Aufgaben, von der Auftraggeberin übermittelte personenbezogene Daten Dritter speichert oder sonst

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verarbeitet, verpflichtet sich der/die Auftragnehmer*in zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gem. Datenschutzgrundverordnung. Es ist mit der Auftraggeberin ein Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen, welcher vertraglicher Bestandteil des Auftrages wird.

  1. Eine Übermittlung von Daten in Drittländer ist ohne angemessenes Datenschutzniveau für die Datenübermittlung (z. B. USA) nicht zulässig ist.

  2. Die Befugnisse der Auftraggeberin im Rahmen dieses Auftrages werden von der Stadt Dortmund, vertreten durch das Amt für Stadterneuerung, Kampstraße 47, 44137 Dortmund, wahrgenommen.

  3. Das Amt für Stadterneuerung ist die ständige zuständige Kontaktstelle der Auftraggeberin, die die Tätigkeit aller beteiligten Stadtämter in Bezug auf die Erfüllung der Aufgabe koordiniert. Die Auftraggeberin benennt Ansprechpartner*innen.

  4. Soweit ein oder mehrere für das Projekt vorgesehene Mitarbeiterinnen oder die Projektleitung oder ein/e Unterauftragnehmerin des/der Auftragnehmerinnenseite ausscheiden, ist der/die Auftragnehmerin verpflichtet, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Auftrag, diese gegen eine Ersatzkraft auszutauschen. Die Auftraggeberin hat ein Zustimmungsrecht bei der Auswahl der Ersatzkraft. Sie wird ihre Zustimmung nicht verweigern, wenn der/die Auftragnehmerin eine Ersatzperson gleicher Qualifikation anbietet. Das vorgenannte Zustimmungsrecht gilt auch bei der Aufnahme neuer Mitarbeiterinnen oder Unterauftragnehmer*innen in das Projekt. Die Haftung der Auftragnehmerin bleibt unberührt. Sie ist insbesondere nicht auf ein Verschulden bei der Übertragung der Aufgaben auf den Dritten beschränkt.

  5. Die Auftraggeberin zahlt quartalsweise Abschlagszahlungen an den/die Auftragnehmerin. Die Rechnungen zeigen in zweifacher Ausfertigung die erbrachten Leistungen und Stundennachweise nach Arbeitsbereichen und Quartieren aufgeschlüsselt nachvollziehbar und prüfbar auf. Alle erbrachten Leistungen sind kostenseitig und inhaltlich eindeutig den jeweiligen Quartieren zuzuordnen. Die Abschlagszahlungen werden innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang einer solchen prüffähigen Rechnung bei der Auftraggeberin fällig. Nach Durchführung des Auftrages ist eine prüfbare Schlussrechnung vorzulegen. Diese wird innerhalb von zwei Monaten nach Zugang bei der Auftraggeberin fällig, soweit sie prüffähig ist, die o.g. Nachweise abschließend vorliegen und sämtliche Leistungen des/der Auftragnehmerin inklusive etwaiger Abschlussdokumentationen von der Auftraggeberin abgenommen worden sind.

Der Rechnungsbetrag wird nach Rechnungsstellung auf ein von dem/der Auftragnehmer*in anzugebendes Konto überwiesen. Die gesetzliche Umsatzsteuer

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ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.

Die Rechnung ist auszustellen auf: „Stadt Dortmund, Amt für Stadterneuerung, 67/2-2, Kampstraße 47, 44137 Dortmund“

  1. Der/Die Auftragnehmer*in ist verpflichtet, ohne dass sie hierfür eine besondere Vergütung erhält, der Auftraggeberin jederzeit Auskunft über alle in ihrem Auftrag zusammenhängenden Fragen zu geben und Prüfungsbemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes und/oder der Aufsichtsbehörde/Fördermittelgeber ordnungsgemäß zu beantworten. Beanstandungen ist unverzüglich nachzugehen.

  2. Ist die vertraglich vereinbarte Leistung mit einem von dem/der Auftragnehmerin zu vertretenden Mangel behaftet, wird der/die Auftragnehmerin diesen beseitigen. Die Auftraggeberin hat etwaige Mängel nach Kenntnis unverzüglich schriftlich zu benennen. Konnte eine Nachbesserung des Werkes nicht durchgeführt werden, kann die Auftraggeberin Gewährleistungsansprüche entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen geltend machen.

  3. Der/Die Auftragnehmerin wird ihre Aufgaben im Rahmen dieses Auftrags nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Die Schlussfolgerungen, Ergebnisse und Empfehlungen sowie die dazugehörigen mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen werden durch die professionelle Einschätzung des/der Auftragnehmerin auf der Basis der ihr vorgelegten Daten und Informationen abgegeben. Für die Richtigkeit oder Vollständigkeit von Daten und Informationen, die dem/der Auftragnehmerin im Rahmen dieses Auftrags von Seiten der Auftraggeberin oder von Dritten verfügbar gemacht werden, haftet der/die Auftragnehmerin weder der Auftraggeberin noch Dritten gegenüber. Dies betrifft auch angefertigte Analysen, Bewertungen und Dokumentationen, die von Seiten der Auftraggeberin oder von Dritten verfügbar gemacht werden. Der/Die Auftragnehmer*in ist jedoch verpflichtet, die für den Projekterfolg relevanten Daten auf Plausibilität und stichprobenartig auf Richtigkeit zu prüfen.

  4. Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (wie Pressekonferenzen, Veröffentlichungen, etc.) erfolgen nach vorheriger Abstimmung und im Einvernehmen mit der Auftraggeberin. Dabei ist bei vorhersehbaren Terminen mindestens eine vier-Wochen-Frist vor dem geplanten Termin einzuhalten. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, ist die Abstimmung unverzüglich nach Bekanntwerden des Termins herbeizuführen. Bei öffentlichen Äußerungen wird der/die Auftragnehmer*in in der vorgegebenen Form auf die Finanzierung des Projektes hinweisen. Termine von besonderer Bedeutung (z. B. Politik- und Presseanfragen) sind mit der Auftraggeberin abzustimmen.

  5. Die Gestaltung von Drucksachen hat im Einvernehmen mit der Auftraggeberin zu

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erfolgen. Die Vorgaben der Auftraggeberin zur Durchführung von Informations- und Publizitätsmaßnahmen sind zwingend zu beachten.

  1. Alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gegenüber Dritten, es sei denn die Auftraggeberin stimmt einer Veröffentlichung schriftlich zu. Diese Pflicht bleibt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus bestehen. Soweit die Auftraggeberin Daten des/der Auftragnehmer*in verarbeitet, behandelt sie diese vertraulich. Davon unberührt bleibt die Pflicht zur Offenbarung dieser Daten aufgrund Gesetz, Urteil oder behördlicher Entscheidung.

  2. Die von dem/der Auftragnehmerin gefertigten, beschafften oder ihr von der Auftraggeberin überlassenen Unterlagen sind der Auftraggeberin nach Beendigung des Auftragsverhältnisses endgültig auszuhändigen; sie werden Eigentum der Auftraggeberin. Ein Zurückbehaltungsrecht des/der Auftragnehmerin besteht nicht, soweit die Auftraggeberin eine etwaige Forderung des/der Auftragnehmer*in bestreitet und diese noch nicht rechtskräftig festgestellt worden ist. Das gilt auch, wenn das Auftragsverhältnis, gleich aus welchem Grund, vorzeitig endet.

  3. Der/Die Auftragnehmerin erklärt sich damit einverstanden, dass die mitgeteilten personenbezogenen Daten für das Vergabeverfahren durch den/die Auftraggeberin verarbeitet und gespeichert werden können und im Falle der Auftragserteilung auf das Angebot den nicht berücksichtigten Bieter*innen auf Verlangen der Name des Unternehmens und die Merkmale und Vorteile des Angebotes mitgeteilt werden.

  4. Der Auftrag kann von beiden Teilen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Projekt von der Auftraggeberin abgebrochen wird, weil erkennbar ist, dass der angestrebte Erfolg nicht erreichbar ist, die Refinanzierung der Kosten durch Fördermittel entfällt oder der/die Auftragnehmerin insolvent wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der kündigende Vertragsteil kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin wegen Nicht- oder nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung bleiben unberührt. Der/Die Auftragnehmerin kann für ihre bis zum Wirksamwerden der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen Vergütung verlangen. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der Auftraggeberin auf Auskunft, Herausgabe und im Zusammenhang mit einem möglichen Urheberrecht unberührt.

  5. Die gemäß Angebot beauftragten Leistungsbausteine sind grundsätzlich

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gegenseitig deckungsfähig. Eine ggf. notwendige Verschiebung von Schwerpunktsetzungen zwischen den Leistungsbausteinen ist frühzeitig anzuzeigen und erfolgt nur mit Zustimmung der Auftraggeberin.

  1. Mehraufwände, die über den beauftragten Kostenrahmen hinausgehen, werden nur vergütet, wenn sie von der Auftraggeberin angeordnet wurden.

  2. In einem Haushaltsjahr nicht verausgabte Mittel des Auftrags können nicht in die Folgejahre übertragen werden.

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