Fremdfirmenrichtlinie_2020-10-27.pdf

Elektrotechnische Ausstattung und Photovoltaikanlage für ein Magazin im Klärwerk Hannover-Herrenhausen

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Fremdfirmenrichtlinie

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Inhaltsverzeichnis

  1. Vorwort ................................................................................................................................................... 2
  2. Abkürzungen........................................................................................................................................... 2
  3. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3
  4. Rechtsgrundlagen .................................................................................................................................. 3
  5. Ansprechpartner*innen ........................................................................................................................... 3
  6. Informationssicherheit ............................................................................................................................ 3
  7. Film - und Fotografier Verbot.................................................................................................................. 3
  8. Einweisung ............................................................................................................................................. 3
  9. Personelle Anforderungen ...................................................................................................................... 4
  10. Persönliche Schutzausrüstung ............................................................................................................... 4
  11. Verhalten bei Unfällen und Bränden ...................................................................................................... 4
  12. Erste Hilfe ............................................................................................................................................... 4
  13. Notfälle .................................................................................................................................................... 4
  14. Rauchverbot im Arbeitsbereich .............................................................................................................. 4
  15. Verhaltensgebot ..................................................................................................................................... 4
  16. Betriebsanweisungen ............................................................................................................................. 5
  17. Arbeitsmittel ............................................................................................................................................ 5
  18. Betreten und Verkehr auf dem SEH-Gelände ........................................................................................ 5
  19. Instandsetzungsarbeiten ........................................................................................................................ 5
  20. Weitervergabe von Arbeiten an Nachunternehmen ............................................................................... 5
  21. Aufenthaltsgebot ..................................................................................................................................... 6
  22. Sicherheitstechnische Kennzeichen ....................................................................................................... 6
  23. Arbeitsunterbrechung ............................................................................................................................. 6
  24. Beginn und Ende von Arbeiten ............................................................................................................... 6
  25. Flucht- und Rettungswege ...................................................................................................................... 6
  26. Feuergefährliche Arbeiten ...................................................................................................................... 6
  27. Leitern, Gerüste und Hubarbeitsbühnen ................................................................................................ 6
  28. Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen .................................................................. 7
  29. Elektrische Einrichtungen ....................................................................................................................... 7
  30. Gefährliche Alleinarbeit .......................................................................................................................... 7
  31. Gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich untersagt. ................................................................................ 7
  32. Umweltschutz ......................................................................................................................................... 7
  33. Haftung ................................................................................................................................................... 8
  34. Anlagen: .................................................................................................................................................. 8

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Fremdfirmenrichtlinie

1. Vorwort

In der vorliegenden Richtlinie finden Sie die sicherheitsrelevanten Anforderungen für den Einsatz von Fremdfirmen im Verantwortungsbereich der Stadtentwässerung Hannover. Die Stadtentwässerung Hannover hat zur Verbesserung der Betriebsprozesse ein umfangreiches Managementsystem erfolgreich mit der Zertifizierung nach der DIN EN ISO 9001 (Qualitätsmanage- ment), EN ISO 14001 (Umweltmanagement), DIN EN ISO 45001 (Arbeitsschutzmanagement) sowie DIN EN ISO/IEC 27001 (Informationssicherheit) eingeführt. Zudem setzen wir uns kontinuierlich neue Ziele. Diese Ziele werden auch von unseren Vertragspartnern erwartet. Durch kontinuierliche Audits über- prüfen wir die Vereinbarungen und bewerten diese. Insbesondere werden erforderliche Dokumente für den Arbeits- und Umweltschutz überprüft. Diese sind bei den Audits vorzulegen. Bitte informieren Sie sich über die Vorschriften, die für ihre Arbeiten maßgeblich sind, bevor Sie die Arbeiten für die Stadtentwässerung Hannover aufnehmen. Dies gilt insbesondere für die Beachtung und Einhaltung des Arbeits-, Gesundheits-, Brand-, Umweltschutzes und der Informationssicherheit. Werden diese gesetzlichen Vorschriften durch behördliche Maßnahmen konkretisiert (Genehmigun- gen, Anordnungen usw.) sind Sie verpflichtet, soweit betroffen, diese einzuhalten. Sie sind verpflichtet, die betriebsinternen Regelungen des Arbeits-, Gesundheits-, Brand-, Umwelt- schutzes und der Informationssicherheit (Alarmplan, Entsorgungsrichtlinien usw.) zu beachten und deren Befolgung durch die von Ihnen eingesetzten Mitarbeiter*innen zu überwachen und sicherzu- stellen. Gemäß Arbeitsschutzgesetz haben Sie zur Verhütung von Arbeitsunfällen Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

2. Abkürzungen

AGKoAuftraggeber-Koordinator*in
ANKoAuftragnehmer-Koordinator*in
ArbSchGArbeitsschutzgesetz
ArbStättVArbeitsstättenverordnung
BaustellVBaustellenverordnung
BetrSichVBetriebssicherheitsverordnung
BGIBerufsgenossenschaftliche Informationen,
BGRBerufsgenossenschaftliche Regeln
BioStoffVBiostoffverordnung
DGUVDeutsche Gesetzliche Unfallversicherung
GefStoffVGefahrstoffverordnung
ISKInformationssicherheitskordinator*in
KW GW / KW HHKlärwerk Gümmerwald / - Herrenhausen
LärmVibrationsArbschVLärm- und Vibrationsverordnung
ProdSGProduktsicherheitsgesetz
PSAPersönliche Schutzausrüstung
RSARichtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
RABRegeln für den Arbeitsschutz auf Baustellen
SEHStadtentwässerung Hannover
SiFaFachkraft für Arbeitssicherheit
SiGeKoSicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator*in
StVOStraßenverkehrsordnung
TRBA 220Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe
ÜSTRAHannoversche Verkehrsbetriebe AG
ZTV-SAZusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Si- cherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen

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Fremdfirmenrichtlinie

3. Geltungsbereich

Diese Fremdfirmenrichtlinie regelt die Organisation und Durchführung des Einsatzes von Fremdfir- men und sonstigen Beauftragten bei der SEH. Sie dient der Koordination und Durchsetzung von Anforderungen des Arbeits-, Gesundheit-, Umwelt- und Brandschutzes sowie der Informationssi- cherheit beim Einsatz von Fremdfirmen im Zuständigkeitsbereich der SEH.

4. Rechtsgrundlagen

Die Fremdfirmen haben insbesondere folgende Rechtsgrundlagen zu beachten: das ArbSchG, die BaustellV, die RAB, das ProdSG, die BetrSichV, die GefStoffV, die ArbStättV, die LärmVibrationsArbschV, die Vorschriften der DGUV, die StVO, die BioStoffV, das IT- Sicherheitsgesetz, die TRBA 220,

  • sowie weitere Rechtsgrundlagen soweit sie Anwendung finden.

5. Ansprechpartner*innen

Hauptansprechpartner*innen für Fremdfirmen sind die Personen, die für diese Fremdarbeiten ver- antwortlich zeichnen:

  • AGKo für die SEH.
  • ANKo für die Fremdfirma.

6. Informationssicherheit

Die Regelungen zur Informationssicherheit der SEH (Anlage 1) sind zwingend einzuhalten. Dies betrifft besonders die Klassifikation und Geheimhaltung schützenswerter Informationen. Die Fremd- firma wird dabei von der/dem AGKo eingewiesen und dieser stellt das Bindeglied zum ISK der SEH dar. Informationen mit der Kennzeichnung Vertraulich/Streng Vertraulich dürfen nur nach Unterzeich- nung der Geheimhaltungsverpflichtung weitergegeben werden.

7. Film - und Fotografier Verbot

Es gilt ein Verbot von Film- und Fotoaufnahmen bei der Stadtentwässerung Hannover.

  • Private Aufnahmen sind grundsätzlich verboten.
  • Aufnahmen für arbeitstechnische Belange sind zulässig außer es werden Bestandsanlagen mit- fotografiert, dies ist nur mit Zustimmung der/des AGKo zulässig.

8. Einweisung

Bevor Fremdfirmen die Arbeit auf dem Gelände bzw. der Baustelle der SEH aufnehmen, müssen Sie sich über die eigene arbeitssicherheitstechnische Betreuung und insbesondere bei der/dem AGKo über die Vorschriften, die für ihre Arbeiten maßgeblich sind, informieren.

Der ANKo hat vor Ausführung der Leistungen Nachweise über durchgeführte Gefährdungsanalysen vorzulegen sowie Inhalte der Grundunterweisungen der eingesetzten Mitarbeiter*innen zur Einsicht vorzuhalten.

Sie müssen ferner in die örtlichen Besonderheiten sowie mögliche Gefährdungen von der/dem AGKo oder dessen Beauftragten/r eingewiesen sein. Dies gilt insbesondere für die Beachtung und Einhaltung betriebsinterner Regelungen. Die/der ANKo hat vor Beginn des Einsatzes seine Mitar- beiter*innen über mögliche Gefährdungen sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung zu un- terweisen, insbesondere über die Benutzung der erforderlichen PSA.

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Fremdfirmenrichtlinie

9. Personelle Anforderungen

Für den Arbeitseinsatz dürfen nur Personen bestimmt werden, die nach Alter, Körperbeschaffenheit, Gesundheitszustand und Fachkenntnissen hierzu geeignet sind.

10. Persönliche Schutzausrüstung

Die Mitarbeiter*innen von Fremdfirmen sind verpflichtet die notwendigen persönlichen Schutzaus- rüstungen zu tragen. Diese sind von der Fremdfirma bereitzustellen.

11. Verhalten bei Unfällen und Bränden

Vor Arbeitsbeginn hat sich die Fremdfirma über die auf den örtlichen Aushängen vorgegebenen Flucht- und Rettungswege zu informieren. Unfälle und Brände sind sofort über die Notrufnummern zu melden. Soweit wie möglich sind unter Beachtung der eigenen Sicherheit Erste-Hilfe-Leistungen und Lösch- versuche zu unternehmen. Bei allen Personenschäden und Bränden ist die/der AGKo zeitnah zu informieren. Den Anweisungen der/des AGKo ist unbedingt Folge zu leisten. Störungen / Beinahe-Unfälle: Alle Störungen und Unregelmäßigkeiten, die während der Ausführung des Auftrages auftreten, müs- sen gemeldet werden. Beinahe-Unfälle und gefährliche Situationen sind Unverzüglich der/dem AGKo zu melden, um recht- zeitig Maßnahmen einleiten zu können und um weitere Unfälle zu vermeiden. Nach einem Unfall, ist mit der/dem AGKo und der/dem SiFa Kontakt aufzunehmen, eine Unfallan- zeige auszufüllen und Maßnahmen festzulegen, die eine Wiederholung oder ähnliche Unfälle aus- schließen sollen. Bei Informationssicherheitsvorfällen ist die/der AGKo zu informieren, welcher diesen an die/den ISK weiterleitet.

12. Erste Hilfe

Für Erste Hilfe Maßnahmen sind geeignete Verbandkästen bereitzuhalten. Ausgebildete Ersthelfer und ein Verbandbuch für die Eintragung von Verletzungen müssen vor Ort vom Auftragnehmer vor- gehalten werden.

13. Notfälle

Im Notfall ist die Gefahrenstelle unverzüglich von der Fremdfirma zu sichern (z. B. Abschalten, Frei- schalten, Verkehrssicherung) und zu kennzeichnen. Die mit der Entstörung Beauftragten sind von der Fremdfirma in die Baustelle einzuweisen. Bei Personenschäden ist nach der Anleitung „Erste Hilfe“ zu verfahren (Aushänge vor Ort und Anlage 5: „Wichtige Telefonnummern und Ansprechpart- ner*innen“). Zur Abwendung plötzlich auftretender Gefahren kann von den formalen Regeln dieser Fremdfirmenrichtlinie abgewichen werden. Hiervon ist die/der AGKo unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

14. Rauchverbot im Arbeitsbereich

Generelles Rauchverbot besteht im gesamten Bereich der SEH, außer in entsprechend gekenn- zeichneten Bereichen.

15. Verhaltensgebot

Jede dem Betriebsfrieden, der Ordnung und dem Arbeitszweck abträgliche Betätigung innerhalb des Betriebes muss unterbleiben. Der Genuss von alkoholischen Getränken und die Einnahme anderer berauschenden Mittel ist verboten. Dies gilt auch für einen angemessenen Zeitraum davor und zieht den sofortigen Verweis von der Arbeitsstelle bei der SEH nach sich.

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Fremdfirmenrichtlinie

16. Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe, Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel sind vorzuhalten und zu be- achten.

17. Arbeitsmittel

Die zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel müssen in einem sicherheitstechnischen guten Zustand sein von dem keine Gefahren ausgehen. Alle Arbeitsmittel müssen nach BetrSichV geprüft sein (Kennzeichnung durch Prüfplakette oder Prüfbescheinigung). Zu Arbeitsmittel zählen insbesondere Maschinen, Geräte, Anlagen, Leitern, Anschlagmittel u.a. Das eigenmächtige Benutzen von städti- schen Betriebsanlagen und Arbeitsmitteln aller Art ist untersagt.

18. Betreten und Verkehr auf dem SEH-Gelände

Die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h soll vorbehaltlich der örtlichen Beschilderungen auf dem Betriebsgelände der SEH nicht überschritten werden. Auf dem Gelände der SEH gilt die StVO. Für das Abstellen von Fahrzeugen dürfen nur zugewiesene Plätze benutzt werden. Das Parken der Fahrzeuge ist ausschließlich auf den ausgewiesenen Plätzen gestattet. Der Bereich unter Rohrbrü- cken und über Kanaldeckeln ist immer freizuhalten.

Anmelden/Abmelden in der Meldestelle: Beim Betreten ist eine Anmeldung erforderlich. Gleichfalls besteht eine Abmeldepflicht beim Verlassen des Geländes. Die An- bzw. Abmeldung erfolgt beim jeweiligen Auftragsverantwort- lichen bzw. in den Leitwarten der Klärwerke, bzw. des Kanalnetzes. Die Meldestellen sind mit dem entsprechenden Symbol auf den Lageplänen gekennzeichnet. Fahrzeuge: Für die Durchführung des Arbeitsauftrages notwendige Fahrzeuge sind zur Erlangung einer Einfahrerlaubnis beim Auftragsverantwortlichen anzumelden. Kennzeichenerkennung bei Schrankenanlagen: Bei länger andauernden Arbeiten können für ständig benutzte Fahrzeuge die Kennzeichen ge- meldet werden. Diese Kennzeichen würden dann für einen zu beantragenden Zeitraum im Sys- tem gespeichert. Über die Kennzeichenerkennung würden die Schrankenanlagen automatisch bei Heranfahren an die Schrankenanlagen für die gemeldeten Fahrzeuge geöffnet.

19. Instandsetzungsarbeiten

Bei Instandhaltungsarbeiten an betrieblichen Anlagen sind die Inhalte der Bauunterlagen oder Be- triebsanleitungen zu beachten. Die Unterlagen werden von der/dem AGKo bereitgehalten. Sie bein- halten alle sicherheitstechnischen Einrichtungen für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten und ggf. auch sicherheitsrelevante Hinweise (z.B. Gefahrstoffe, Ex-Schutz u.a.).

20. Weitervergabe von Arbeiten an Nachunternehmen

Beabsichtigt die Fremdfirma Nachunternehmen einzusetzen oder ergeben sich Änderungen gegen- über den vertraglichen Grundlagen, ist dies vorab mitzuteilen und hierzu eine schriftliche Genehmi- gung der/des AGKo einzuholen. Die Fremdfirma hat bei der Weitervergabe von Arbeiten an andere Unternehmer*innen der/dem AGKo eine weisungsbefugte Person zu benennen, welche die Arbeiten aufeinander abstimmt. Nachunternehmen sind durch diese weisungsbefugte Person vor Beginn des Einsatzes über die Einweisungsinhalte und über mögliche Gefährdungen sowie über die Maßnahmen zu deren Abwen- dung zu unterweisen. Dies ist durch die/den ANKo zu dokumentieren. Die für den Einsatz des Nach- unternehmens relevanten Informationen und Dokumente sind von der Fremdfirma zur Verfügung zu stellen, alle Informationen der Klassifikationsstufen Vertraulich und Streng Vertraulich dürfen jedoch nur nach schriftlicher Genehmigung (Geheimhaltungsverpflichtung) der SEH weitergegeben wer- den.

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Fremdfirmenrichtlinie

21. Aufenthaltsgebot

Die Mitarbeiter*innen der Fremdfirmen dürfen sich nur in den für ihre Arbeit von der/dem AGKo zugewiesenen Bereichen aufhalten.

22. Sicherheitstechnische Kennzeichen

Alle Sicherheitskennzeichen sind zu beachten. Hinweisschilder bei Abschaltungen, Sicherheitskenn- zeichen von Gefahrenbereichen usw. werden nach vorheriger Verständigung der/des Betroffenen durch die Fremdfirma von dieser angebracht. Das Kennzeichnen und Absperren obliegt grundsätz- lich der Fremdfirma.

23. Arbeitsunterbrechung

Bei Unterbrechung oder zeitweiliger Stilllegung der Arbeit hat die/der ANKo die/den AGKo unver- züglich zu verständigen.

24. Beginn und Ende von Arbeiten

Die Arbeiten müssen bei der/dem AGKo an- und abgemeldet werden. Eine Arbeit gilt nur dann als ordnungsgemäß beendet, wenn die Anlage / der Arbeitsplatz sich wieder in einem sicherheitsge- rechten Zustand befindet. Die Arbeitsplätze müssen nach Beendigung der Arbeit aufgeräumt und gereinigt werden (besenrein).

25. Flucht- und Rettungswege

Flucht- und Rettungswege dürfen durch die Arbeiten nicht versperrt oder eingeengt werden. Flure gelten grundsätzlich als Flucht- und Rettungswege. Notausgänge sind freizuhalten. Bei Arbeiten in Gebäuden sind die Flucht- und Rettungspläne zu beachten.

26. Feuergefährliche Arbeiten

Feuergefährliche Arbeiten (Heißarbeiten wie z. B. Schweiß-, Schneidbrenn-, Löt- oder Flämmarbei- ten an Folienschweißbahnen, Trennschleifen, Auftauarbeiten und Aufheiz- bzw. Trockenarbeiten mit offener Flamme, Strahlungswärme oder Heißluft) dürfen nicht ohne vorher ordnungsgemäß unter- schriebenen Erlaubnisschein begonnen und durchgeführt werden. Die Erlaubnis (Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten) ist bei der/dem AGKo oder der/dem Brandschutzbeauftragten (BSB) einzuholen. Bei Baustellen ist die/der SiGeKo zu beteiligen. Für die Durchführung der Arbeiten gel- ten die Bestimmungen der jeweils gültigen Brandschutzordnung Teil C der Stadtentwässerung Han- nover.

27. Leitern, Gerüste und Hubarbeitsbühnen

Leitern, Gerüste und Hubarbeitsbühnen müssen den geltenden Vorschriften und Normen gemäß beschaffen sein, dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden und müssen entsprechend ge- kennzeichnet sein. Bei Arbeits- und Schutzgerüsten hängt die Sicherheit von der Montage ab. Sie sind daher nach § 10 BetrSichV zu prüfen. Die Ergebnisse sind nach § 11 BetrSichV aufzuzeichnen, der Nachweis hier- über ist an der Verwendungsstelle bereitzuhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Ge- rüstersteller vorgenommen werden. Gerüste müssen von einer befähigten Person gemäß BetrSichV überprüft werden: a) vor ihrer Inbetriebnahme, b) danach in regelmäßigen Abständen, sowie c) nach einem Umbau, nach zeitweiliger Nichtbenutzung, nach Unwettern und nach anderen die Haltbarkeit und Standfestigkeit beeinträchtigenden Umständen. Vor der Benutzung von Gerüsten ist eine Überprüfung durch den Benutzer mit der Checkliste nach DGUV Information 201-011 durchzuführen.

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Fremdfirmenrichtlinie

28. Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen

Für den Umgang mit gefährlichen Gütern und Arbeitsstoffen sind die geltenden Vorschriften zu be- achten. Das Sicherheitsdatenblatt für Stoffe und Produkte ist von der Fremdfirma der/dem AGKo zuzuleiten. Es sind ausschließlich die für die durchzuführenden Arbeiten benötigten Stoffe mitzufüh- ren. Werden durch Vertrag bestimmte Stoffe vorgeschrieben, so dürfen nur diese bzw. gleichwertige i.S. der GefStoffV verwendet werden. Der/dem AGKo und der/dem SiGeKo ist Einsicht in die gefahr- stoffbezogenen Unterlagen zu gewähren, insbesondere, wenn Belange des Auftraggebenden be- rührt sind. Für die Fremdfirma sind die/der AGKo und ggf. die/der SiGeKo Ansprechpartner*in bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Abzustimmen sind insbesondere die zu verwendenden Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die Arbeitsverfahren, die Koordinierung der verschiedenen Tätigkeiten, die Festlegung und Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen und die mögli- chen Wechselwirkungen mit benachbarten Bereichen/Betrieben.

29. Elektrische Einrichtungen

Sind Arbeiten in der Nähe Spannung führender Anlagen oder Einrichtungen durchzuführen, so muss über die/dem AGKo in jedem Fall die zuständige Elektrofachkraft informiert werden, die über ent- sprechende Maßnahmen entscheidet. Die Abschaltung der elektrischen Spannung muss frühzeitig beantragt werden, so dass die erforder- lichen Absprachen mit den Nutzenden rechtzeitig getroffen werden können. Die Spannungsabschal- tung und -einschaltung bzw. Montage und Demontage des Schutzes darf nur von Fachpersonal vorgenommen werden. Eigenmächtige Handlungen sind an allen elektrischen Einrichtungen verbo- ten. Eine firmeninterne Schaltberechtigung muss der/dem AGKo bei Bedarf vorgelegt werden. Fremdfirmen müssen sich die Freischaltung schriftlich bestätigen lassen. Die verwendeten elektri- schen Betriebsmittel müssen sich in einem vorschriftsmäßigen Zustand befinden und nach DGUV Vorschrift 3 geprüft sein. Die 5 Sicherheitsregeln sind anzuwenden!

30. Gefährliche Alleinarbeit

Gefährliche Alleinarbeit ist verboten.

31. Gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich untersagt.

Ausnahmen nur mit schriftlicher Genehmigung z. B. bei:

  • Arbeiten in Behältern und engen Räumen
  • Arbeiten mit Zündgefahr (schweißen, brennen, bohren usw.)
  • Arbeiten auf Dächern
  • Arbeiten in großer Höhe
  • Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen.

32. Umweltschutz

Gefahrstoffe (z.B. Farb- oder Lackreste, Lösemittel, Klebstoffe, Öl) dürfen auf keinen Fall in die Ka- nalisation oder in das Erdreich gelangen. Sie sind den gesetzlichen Forderungen entsprechend einer Verwertung oder Entsorgung zuzuführen. Hierbei wenden Sie sich an die/den AGKo der Ihnen den Kontakt zur/zum Abfallbeauftragten der SEH vermittelt.

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Fremdfirmenrichtlinie

33. Haftung

Fremdfirmen haften für die von ihren Mitarbeiter*innen und sonstigen durch Sie Beauftragten verur- sachten Schäden nach den einschlägigen Bestimmungen. Von etwaigen Schadensersatzansprü- chen Dritter stellen die Fremdfirmen die SEH frei. Sie haben auf ihre Kosten alle notwendigen Vor- kehrungen und Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu vermeiden. Fremdfirmen sind verpflichtet, das von Ihnen, ihren Arbeitskräften und sonstigen Be- auftragten eingebrachtes Eigentum in geeigneter Weise zu sichern und selbst zu versichern. Die SEH übernimmt keinerlei Verantwortung und Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Geräten, Werk-, Rüst- und Hebezeugen sowie von sonstigen Eigentumswerten der Fremdfirmen oder ihrer Beauftragten.

34. Anlagen:

Anlage 1: Regelungen zur Informationssicherheit bei der SEH Anlage 2: Bestimmungen für den Bereich der KWe HH und GW Anlage 3: Bestimmungen für den Bereich Kanalbau, Vermessung und Gewässer Anlage 4: Bestimmungen für den Bereich Sorststrasse Anlage 5: Wichtige Rufnummern und Ansprechpartner*innen Anlage 6: Fremdfirmenerklärung

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