[Seite 1]
Fremdfirmenrichtlinie Anlage 2
Bestimmungen für den Bereich
Klärwerke Gümmerwald, Herrenhausen und den
Verbundpumpwerken
Inhaltsverzeichnis
- Geltungsbereich ................................................................................................................... 2
- Besondere Verkehrsregelungen ........................................................................................... 2
- Bauunterkünfte..................................................................................................................... 2
- Lagerplätze .......................................................................................................................... 2
- Bau- und Montagearbeiten ................................................................................................... 2
- Ausschachtarbeiten ............................................................................................................. 2
- Sicherung von Arbeitsstellen auf öffentlichen Straßen ......................................................... 2
- Einstieg in Kanäle, Schächte und enge Räume.................................................................... 3
- Vermessungsarbeiten im Straßenverkehrsbereich ............................................................... 3
Stand: 27.10.2020 Seite 1 von 3
[Seite 2]
Fremdfirmenrichtlinie Anlage 2
1. Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten:
- für das Klärwerk Gümmerwald
- für das Klärwerk Herrenhausen
- die Verbundpumpwerke der SEH Der Geltungsbereich umfasst auch alle auf den Geländen befindliche über- und unterirdische Bau- werke und Anlagenteile.
2. Besondere Verkehrsregelungen
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ist einzuhalten.
3. Bauunterkünfte
Die Aufstellung von Bauunterkünften auf dem Gelände der Stadtentwässerung Hannover darf nur mit Zustimmung der/des AGKo erfolgen. Für die Ordnung und Sauberkeit in der Umgebung der Unterkunft hat die Fremdfirma Sorge zu tra- gen.
4. Lagerplätze
Materiallager müssen so angelegt sein, dass der Betriebsablauf, Transport und Verkehr nicht beein- trächtigt wird und keine Gefahrenquellen geschaffen werden sowie die Materialien (z.B. Rohre) nicht beschädigt werden.
5. Bau- und Montagearbeiten
Jede Baustelle i. S. der Baustellenverordnung, auf der Beschäftigte mehrerer Unternehmer tätig sind, darf nur nach vorheriger Abstimmung zwischen der/dem ANKo und der/dem AGKo eingerichtet werden. Die/der SiGeKo ist zu beteiligen. Fremdfirmen dürfen die Baustelle nicht ohne schriftliche Einweisung durch die/den verantwortliche/n AGKo betreten. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die ggf. erlassene Baustellenord- nung sind vor Ort auszulegen und einzuhalten.
6. Ausschachtarbeiten
Vor Ausschachtungsarbeiten hat sich die Fremdfirma anhand von Plänen über die im Boden befind- liche Versorgungsleitungen bzw. Einrichtungen (Kabel, Wasserleitungen, Schächte, Töpfe, u.a.) zu informieren. Hierzu sind Auskunfts-bestätigungen bei den Versorgungsunternehmen einzuholen. Bei unübersichtlichen Verhältnissen dürfen zur Vermeidung von Beschädigungen nur Handaus- schachtungen vorgenommen werden.
7. Sicherung von Arbeitsstellen auf öffentlichen Straßen
Für die Sicherung von Arbeitsstellen auf Straßen muss eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Nach dem in der genehmigten Anordnung festgelegten Verkehrszeichenplan ist die Arbeitsstelle bis zu ihrer Räumung zu sichern und in Ord- nung zu halten. In regelmäßigen Abständen ist die Arbeitsstellensicherung zu kontrollieren. Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) und ZTV-SA 97 sind zu beachten. Arbeiten mehrere Firmen innerhalb einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung, haben sie sich un- tereinander stets so abzustimmen, dass jeweils eine gültige Anordnung besteht. Ist eine/ein SiGeKo bestellt übernimmt dieser die Abstimmung.
Stand: 27.10.2020 Seite 2 von 3
[Seite 3]
Fremdfirmenrichtlinie Anlage 2
8. Einstieg in Kanäle, Schächte und enge Räume
Vor Beginn der Arbeiten in Behältern, Kanälen, Schächten und engen Räumen hat die Fremdfirma oder sein Beauftragter einen „Erlaubnisschein für Arbeiten in engen Räumen mit Ex-Gefahren“ ein- zuholen, in dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt sind. Die/der Aufsichtführende, die/der Sicherungsposten und die/der Verantwortliche der Fremdfirma haben durch Unterschrift auf dem Erlaubnisschein die Kenntnis über die festgelegten Maßnahmen zu bestätigen. Leitwarte Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen
- Vor Arbeitsbeginn muss die/der Aufsichtsführende Mitarbeiter des AN in der Leitwarte sich ta- gesscharf anmelden und nach Beendigung wieder abmelden. Es erfolgt eine Dokumentation im Schichtbuch der Betriebsabteilung. Hierzu genügt die telefonische Informationspflicht in der Leitwarte.
- Ungewöhnliche Betriebszustände wie Dampfentwicklung, Verstopfung, etc. sind in der Leitwarte anzuzeigen.
- Weiterhin sind unbekannte Einbauten wie Messapparaturen und Geräte zur Geruchsdämmung nicht zu verändern oder zu entfernen. Sollte es allerdings zu einer unbeabsichtigten Verände- rung kommen, so ist die Leitwarte hierüber zu informieren.
9. Vermessungsarbeiten im Straßenverkehrsbereich
Die Sicherung von Vermessungsarbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, ist nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorzunehmen. Dafür sind von der zuständigen Behörde (Straßenverkehrsbehörde) Anordnungen darüber einzuholen, wie die Arbeitsstellen abzu- sperren, zu kennzeichnen und gegebenenfalls zu beleuchten sind. Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten hat nach den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA), die das Bundesministerium für Verkehr im Ein- vernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Bundes-Verkehrsblatt bekannt gibt, zu erfolgen. (Siehe auch § 45 Abs. 6 und Verwaltungsvorschrift zu § 43 Abs. 3 Nr. 2 Straßenver- kehrs-Ordnung (StVO)). Ferner sind die Maßnahmen nach der DGUV Regel 101-010 (bisher: Regel BGR 178) Vermessungsarbeiten zu beachten.
Stand: 27.10.2020 Seite 3 von 3