Geheimhaltungsverpflichtung_2020-06-23.pdf

Elektrotechnische Ausstattung und Photovoltaikanlage für ein Magazin im Klärwerk Hannover-Herrenhausen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.11.2026, 06:27 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Verschwiegenheits-/Geheimhaltungsverpflichtung

Verschwiegenheits-/Geheimhaltungsverpflichtung

gegenüber der Landeshauptstadt Hannover – Stadtentwässerung Hannover

Der Unterzeichner/die Unterzeichnerin:

(Anschrift)

  • nachstehend Auftragnehmerin genannt -

verpflichtet sich gegenüber der Stadtentwässerung Hannover – nachstehend SEH genannt - gemäß folgender

Verpflichtungserklärung

Diese Verpflichtungserklärung ist von Lieferanten, externen Dienstleistern und sonstigen Vertragspartnern der SEH abzugeben, die Zugang zu betrieblichen Informationen der SEH erhalten.

§ 1 Begriffsdefinition

Betriebliche Informationen sind insbesondere alle im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Informationen, personenbezogene oder betriebswirtschaftliche Daten, sonstige betriebliche Unterlagen und Vorgänge sowie alle mündlich erhaltenen Informationen des Betriebes. Vertraulich sind alle Informationen, Erkenntnisse oder Materialien, die aus Anlass oder gelegentlich eines Auftrages oder einer Zusammenarbeit von der SEH eingebracht werden oder als solche gekennzeichnet sind oder erkannt werden sowie alle personenbezogenen Daten i. S. d. Datenschutzgesetze.

§ 2 Geheimhaltungsverpflichtung

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, betriebliche Informationen der vorgenannten Art strikt geheim zu halten, Dritten nicht zu offenbaren, sie ausschließlich für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden und alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung gemäß den Vorschriften dieser Verpflichtungserklärung sicherzustellen.

Dies schließt ein,

  • dass insbesondere keine Auskünfte über die erlangten Wahrnehmungen an Dritte gegeben werden;
  • dass sich während der Durchführung der vertragsgegenständlichen Arbeit keinen unbefugten Dritten Einblick in Art und Umfang der Arbeiten verschaffen können;
  • dass bei der Verarbeitung und Speicherung von Daten auf EDV-Anlagen und deren Übermittlung geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind, die zu keinem Zeitpunkt Dritten Zugang zu diesen Daten ermöglichen;

Stand: Revision 1 Seite 1 von 3

[Seite 2]

Verschwiegenheits-/Geheimhaltungsverpflichtung

  • dass im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Tätigkeit stehende Unterlagen vom Auftragnehmer gesichert aufbewahrt und nach Beendigung des Auftragsverhältnisses vernichtet oder zurückgegeben werden. Sie dürfen weder direkt noch indirekt an Dritte außer zum Zwecke der Vernichtung weitergegeben werden, noch darf Einsichtnahme gewährt werden.

§ 3 Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen

Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle im Rahmen des Auftrages eingesetzten Mitarbeiter seines Unternehmens auf diese vorliegenden Geheimhaltungsgrundsätze der SEH und auf das Datengeheimnis gemäß § 36 NDSG verpflichtet sind. Der Auftragnehmer wird durch geeignete schriftliche Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern sowie Erfüllungs- /Verrichtungsgehilfen sicherstellen, dass diese die in dieser Verpflichtung festgelegten Bestimmungen als für sich verbindlich anerkannt oder entsprechen durch ihren Arbeitsvertrag zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

§ 4 Subunternehmereinsatz

Sofern der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen berechtigterweise Subunternehmer einschaltet, verpflichtet er diese entsprechend dieser Verpflichtung ebenfalls in schriftlicher Form.

§ 5 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz

Der Auftragnehmer und alle von ihm bei der SEH eingesetzten Personen werden nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) verpflichtet.

§ 6 Folgen der Nichtbeachtung

Bei wenigstens fahrlässiger Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung haftet der Auftragnehmer der SEH auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens. Die SEH behält sich das Recht vor, in diesem Fall den Vertrag fristlos zu kündigen und die Zusammenarbeit sofort zu beenden.

Der Auftragnehmer haftet gleichermaßen für das Verhalten seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB und seiner Subunternehmer (Verrichtungsgehilfen) gemäß § 831 BGB, ohne berechtigt zu sein, den Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1, Satz 2 BGB antreten zu können. Der Auftragnehmer hat für von ihm beauftragte Dritte voll einzustehen.

Der Auftragnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die SEH neben der Wahrung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche auch sofort Strafanzeige erstatten wird für den Fall, dass diese Geheimhaltungsverpflichtung nicht eingehalten wurde.

Unabhängig von den vorstehenden Regeln wird festgelegt, dass der Auftragnehmer für jeden gesonderten Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung 1.000 EUR Vertragsstrafe an die SEH zahlt. Die Vertragsstrafe wird auf die Schadensersatzverpflichtung angerechnet.

Stand: Revision 1 Seite 2 von 3

[Seite 3]

Verschwiegenheits-/Geheimhaltungsverpflichtung

§ 7 Inkrafttreten

Die Geheimhaltungsverpflichtung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

§ 8 Allgemeine Vorschriften

Änderungen und Ergänzungen dieser Geheimhaltungsverpflichtung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geheimhaltungsverpflichtung unwirksam sein oder werden, wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Der Gerichtsstand ist Hannover.

Hannover, den


(Auftragnehmer)

Stand: Revision 1 Seite 3 von 3

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung