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1. C.1 Info Russl.-Sankt.pdf

Elektrotechnische Anlagen für ein Studierendenwohnheim in Bonn-Auerberg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 04:00 (Europe/Berlin)

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B undesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 11019 Berlin Scharnhorststr. 34-37 10115 Berlin Bundesressorts Länder Postanschrift: Kommunale Spitzenverbände 11019 Berlin gem. E-Mail-Verteiler Tel. +49 30 18 615-5906

bearbeitet von: ORR Schwerdtfeger

IB6

simon.schwerdtfeger@bmwk.bun d.de

www.bmwk.de Betreff: Erste Informationen zur Anwendung der Russland-Sanktionen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen vom 8. April 2022

Bezug: 5. Sanktionspaket; Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 Aktenzeichen: 20601/000#1 Anlagen: Muster-Eigeneerklärung; Übersicht über Anwendung der Sanktionen über die Vergabe-Richtlinien hinaus (betr. Ausnahmetatbestände) Berlin, 14.04.2022 Seite 1 von 5

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (nachfolgend: Sanktions-VO) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden seit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erstmals auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB unmittelbar und ohne weitere nationale Umsetzungsrechtsakte betreffen.

Das vorliegende Rundschreiben gibt einen ersten und vorläufigen Überblick über Reichweite und Anwendung des Zuschlags- und Vertragserfüllungsverbots in Art. 5k Sanktions-VO. Damit soll dem Bedürfnis einer möglichst praxisnahen und einheitlichen Anwendung der Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen werden.

Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im BMWK können Sie der Datenschutzerklärung auf www.bmwk.de/Datenschutzerklärung entnehmen.

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Dieses Rundschreiben dient ausschließlich Informationszwecken und steht unter dem Vorbehalt einer anderslautenden Auslegung der einschlägigen EU-Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird die Auslegungshinweise fortlaufend auf seiner Website und bei Bedarf ggf. durch weitere Rundschreiben aktualisieren und ergänzen.

  1. Gegenstand der Sanktionen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen

Gegenstand der Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen sind

• einerseits ein seit dem 09.04.2022 geltendes Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren;

• andererseits das Verbot, bereits vor dem 09.04.2022 vergebene Aufträge und Konzessionen ab dem 11.10.2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot),

soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind.

Ein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift besteht

a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,

b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,

c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.

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Unter Berücksichtigung der Regelungssystematik der Sanktions-VO besteht der Russland-Bezug iSd Vorschrift auch dann, wenn die betroffene Person neben der russischen Staatsangehörigkeit eine weitere Staatsangehörigkeit (einschl. einer EU-Staatsangehörigkeit) innehat (siehe etwa Umkehrschluss aus Art. 5b Sanktions-VO).

  1. Anwendungsbereich

Die Verbotstatbestände nach der Sanktions-VO betreffen öffentliche Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB. Für den Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte ergeben sich aus Art. 5k Sanktions-VO unmittelbar keine Besonderheiten. Für Auftraggeber, die das GWB-Vergaberecht im konkreten Fall ausschließlich kraft Zuwendungsbescheids anzuwenden haben, gilt Art. 5k Sanktions-VO nicht unmittelbar.

Über den Anwendungsbereich der EU-Vergaberichtlinien hinaus betrifft das Verbot auch bestimmte, in den EU-Vergaberichtlinien enthaltene Ausnahmetatbestände, für die kein Vergabeverfahren nach dem GWB- Vergaberecht durchzuführen ist. Auch in diesem Fall sind grundsätzlich jeweils nur Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU- Schwellenwerte von den Sanktionen betroffen. Details dazu können Sie der Übersicht in der Anlage entnehmen.

Alle Beschaffungsvorgänge, die unter die sonstigen (d.h. in der Vorschrift nicht genannten) Ausnahmetatbestände fallen, werden von den EU- Sanktionen nicht erfasst (z.B. § 137 Nr. 8 GWB).

  1. Reichweite des Verbots

Das Verbot betrifft Personen und Unternehmen, die sich als Bewerber oder Bieter unmittelbar an einem Vergabeverfahren beteiligen bzw. unmittelbarer Auftragnehmer sind.

Daneben sind auch mittelbar an der Auftragsausführung beteiligte Personen und Unternehmen von dem Zuschlags- bzw. Vertragserfüllungsverbot erfasst, soweit auf diese mehr als 10% des Auftragswertes entfällt. Das betrifft:

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− Unterauftragnehmer

− Lieferanten

− Unternehmen, deren Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden.

Vertragserfüllungsverbot: Im Hinblick auf bereits geschlossene Verträge ist seitens des Auftraggebers Folgendes zu beachten:

− Fällt der Auftragnehmer wegen seines Bezugs zu Russland selbst unmittelbar unter die Sanktion, ist der Vertrag unter Berufung auf das EU-rechtlich unmittelbar geltende Erfüllungsverbot zum 10. Oktober 2022 zu beenden.

− Sind lediglich Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden, wegen ihres Bezugs zu Russland von der Sanktion erfasst, ist der Auftragnehmer zu verpflichten, die Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags zum 10. Oktober 2022 zu beenden. Andernfalls ist der Vertrag mit dem Auftragnehmer zu kündigen (s.o.).

− Im Hinblick auf Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung von Vertragsverhältnissen ist insb. Art. 11 Sanktions-VO zu beachten, mit dem eine Schadensersatzpflicht EU- rechtlich unmittelbar ausgeschlossen wird, soweit der Anspruch von den in Art. 11 Abs. 1 Sanktions-VO genannten Personen oder Unternehmen geltend gemacht wird.

In beiden Varianten des Verbots besteht kein Ermessensspielraum des Auftraggebers.

  1. Erbringung von Nachweisen im Vergabeverfahren

Noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren: Für Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte stellen wir das in der Anlage beigefügte Muster einer Eigenerklärung zur Vorlage durch Bewerber und Bieter bzw. sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft zur Verfügung.

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Angebote von Unternehmen, die eine entsprechende Erklärung trotz entsprechender Anforderung nicht abgeben, sind von der Wertung auszuschließen (siehe insb. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV).

  1. Genehmigung von Ausnahmen

Die Einholung von Genehmigungen für Ausnahmen vom Verbot nach Art. 5k Abs. 2 Sanktions-VO obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Auftraggeber.

Die zuständige Stelle für die Erteilung von Ausnahmen wird kurzfristig durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt gegeben.

  1. Ergänzende Informationen

Neben dem Informationsangebot auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz stellt die Europäische Kommission fortlaufend aktualisierte Informationen zu den EU-Russland- Sanktionen auf ihrer Website zur Verfügung, die schrittweise ergänzt werden:

• Informationen rund um das 5. Sanktionspaket sind unter folgendem Link abrufbar: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_22_ 2333

• Die Europäische Kommission hat außerdem eine E-Mail-Adresse zur Beantwortung von Fragen zu den Sanktionen eingerichtet: ec-russia-sanctions@ec.europa.eu

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag

gez. Dr. Konrad von Hoff

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