06_Entwurf RV Elektro_Stand 20260827_LOS 1.pdf

Elektroreparaturen und Instandsetzungsarbeiten in Wohnungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 24.09.2026, 10:36 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Rahmenvereinbarung

über Leistungen des Gewerks Elektroarbeiten inkl. Wartung

LOS 1

zwischen

den Gesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften gemäß Anlage1 des Vertrags als Auftraggeber für die jeweils in ihrem Bestand befindlichen Immobilien

diese vertreten durch die Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Caroline Oelmann und Alf Aleithe, Linkstraße 10, 10785 Berlin (eingetragen im Handelsregister AG Charlottenburg HRB-Nr. 99634 B)

  • nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ genannt -

und

[gem. Zuschlagsschreiben]

  • nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt –

-nachstehend zusammen auch „Parteien“ genannt-

1 Sämtliche als Anlagen bezeichneten Dokumente sind Bestandteil der Vergabe- und Vertragsunterlagen

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Rahmenvereinbarung für Elektroarbeiten incl. Wartung

  1. Vertragsgegenstand ...................................................................................................... 2

  2. Vertragsbestandteile und -grundlagen........................................................................... 3

  3. Abrufe von Einzelaufträgen ........................................................................................... 4

  4. Prüf- und Hinweispflichten ............................................................................................. 5

  5. Leistungsumfang, - ausführung ..................................................................................... 6

  6. Service- und Notfalltelefon / Onlineschadensmeldung .................................................. 7

  7. Personal und Nachunternehmer.................................................................................... 7

  8. Einzelabrufabwicklung in elektronischer Form ............................................................. 11

  9. Fristen, Vertragsstrafe ................................................................................................. 13

  10. Abnahme .................................................................................................................... 15

  11. Mängelbeseitigung, Gewährleistung ........................................................................... 15

  12. Rechnungen/Fälligkeit ................................................................................................. 16

  13. Vertragslaufzeit und Verlängerungsoption ................................................................... 17

  14. Versicherung ............................................................................................................... 18

  15. Kündigung ................................................................................................................... 18

  16. Haftung, Freistellung ................................................................................................... 21

  17. Compliance ................................................................................................................. 22

  18. Geheimhaltung ............................................................................................................ 22

  19. Datenschutz ................................................................................................................ 23

  20. Regelungen nach dem BerlAVG ................................................................................. 23

  21. Schlussbestimmungen ................................................................................................ 24

  22. Unterschriften .............................................................................................................. 25

  23. Vertragsgegenstand

1.1 Der Vertrag ist eine Rahmenvereinbarung für die Erbringung von Elektroarbeiten nebst War- tungsarbeiten in den in der Anlage “Objektliste Losaufteilung“ je Los jeweils aufgeführten Ob- jekten in Berlin bzw. Berliner Umland. Der Auftragnehmer übernimmt auf Basis der Festle- gungen in den jeweiligen Einzelabrufen durch den Auftraggeber die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen in den objektbezogenen (Leerstands-)Wohnungen nach Maß- gabe dieses Vertrages.

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Rahmenvereinbarung für Elektroarbeiten incl. Wartung

1.2 Die Leistungen werden durch den Auftraggeber jeweils objektbezogen während der Ver- tragslaufzeit als Einzelabruf auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung beauftragt („Auftrag“ oder „Einzelauftrag“). Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber keinen Anspruch auf Abruf der in dieser Rahmenvereinbarung enthaltenen gesamten Leistungen oder Teilen hiervon.

1.3 Die Rahmenvereinbarung ist für die Erbringung kleiner (bis ca. 2.000 € netto) bis mittlerer (bis ca. 20.000 € netto) Leistungen vorgesehen. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ggf. weitere und/oder umfangreichere Leistungen/Objekte über diese Rahmen- vereinbarung abzubilden. Größere Leistungen/Objekte können nach Wahl des Auftraggebers über diese Rahmenvereinbarung abgebildet oder gesondert vergeben werden. Der Auftrag- geber behält sich vor, einzelne Leistungen in seinem Ermessen gesondert zu beauftragen.

  1. Vertragsbestandteile und -grundlagen

2.1 Für die Rahmenvereinbarung ergeben sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartner vor- rangig aus diesem Vertrag. Soweit dieser keine Aussage trifft, gelten ergänzend die folgen- den Vertragsgrundlagen:

  1. Die vollständigen Vergabe- und Vertragsunterlagen inklusive aller Besonderen Ver- tragsbedingungen und den in der Rahmenvereinbarung genannten Anlagen,

  2. die Leistungsbeschreibung,

  3. das bezuschlagte Angebot nebst seinen Bestandteilen,

  4. bei Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb der Teilnahmeantrag.

2.2 Für Einzelabrufe („Aufträge“, „Einzelaufträge“) aus dieser Rahmenvereinbarung gelten in der nachfolgenden Rangreihenfolge die folgenden Vertragsgrundlagen:

  1. die Rahmenvereinbarung,

  2. die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die EC/EN-Normen, die DIN-Vorschriften des Deutschen Instituts für Normung e.V. einschließlich der, TÜV- Vorschriften, Regelwerke des VDE, VDI, VDMA und vergleichbarer Institutionen oder jeweils gleichwertig, sowie Herstellervorschriften für den Einbau der jeweiligen Bau- stoffe und -Materialien – jeweils in der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen/geltenden Fassung,

  3. die VOB/B und VOB/C in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung,

  4. das Angebot des Auftragnehmers für den Einzelauftrag.

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2.3 Der Vertrag und seine Bestandteile sind stets als sinnvolles Ganzes zu lesen. Bei auftreten- den etwaigen Widersprüchen zwischen Angaben in der Leistungsbeschreibung und in den vertragsgegenständlichen Plänen, soweit vorhanden, gilt diejenige Leistung geschuldet, die spezieller ist und dem Vollständigkeitscharakter dieses Vertrages unter Berücksichtigung sei- ner funktionalen und qualitativen Vorgaben entspricht, unabhängig davon, ob diese sich in textlichen Beschreibungen oder Plänen wiederfinden. Ist der Widerspruch so nicht aufzulö- sen bzw. ein bestimmtes Leistungssoll inhaltlich nicht zu definieren, wird dem Auftraggeber ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB eingeräumt. Bei Widersprüchen zwischen Verhandlungsprotokollen geht das zeitlich jüngere dem älteren Protokoll vor.

2.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen (z.B. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Auftragsbe- dingungen, Verkaufsbedingungen) oder sonstige Vorbehalte des Auftragnehmers bilden keine Vertragsgrundlage und haben auch dann keine Gültigkeit, wenn in dem Angebot des Auftragnehmers auf sie Bezug genommen wird.

  1. Abrufe von Einzelaufträgen

3.1 Die Rahmenvereinbarung wird mit einem Bieter je Los abgeschlossen, welcher das jeweils das wirtschaftlichste, zuschlagsfähige Angebot auf die Rahmenvereinbarung abgegeben hat.

3.2 Für die Ausführung eines Einzelauftrags wird zuerst der Rahmenvertragspartner für dieses Los beauftragt. Nimmt dieser den Einzelauftrag nicht innerhalb von 48 Stunden an oder lehnt die Erbringung in Textform ab, ist der Auftraggeber berechtigt, einen Rahmenvereinbarungs- partner der anderen Lose zu beauftragen, wobei jeweils der Rahmenvereinbarungspartner des Loses zu berücksichtigen ist, dessen (Haupt-)Firmensitz geographisch (Referenz: http://maps.google.com – kürzeste Distanz (im m/km-Maß) per KFZ) dem auftragsgegen- ständlichen Objekt am nächsten liegt (Rangfolge).

3.3 Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer auf Basis der in der Rahmenvereinbarung verein- barten Festlegungen, insbesondere der im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen mit der sofortigen Ausführung von Leistungen per Einzelauftrag direkt beauftragen.

3.4 Für nicht im Preisblatt enthaltene Leistungen ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftrag- nehmer auf Basis der in dem Vertrag angebotenen Leistungen aufzufordern, ein verbindli- ches Einzelangebot einzureichen. Das Einzelangebot muss auf der Grundlage der Preiser- mittlungsgrundlagen des Leistungsverzeichnisses kalkuliert sein. Der Auftragnehmer ist zur Ausführung von im Preisblatt nicht aufgeführten Leistungen nur verpflichtet, wenn die Aus- führung für ihn zumutbar ist. Nach Eingang des Angebotes wird das durch den Auftraggeber geprüfte Angebot beauftragt oder abgelehnt.

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3.5 Sofern im Einzelabruf eine maximale Auftragssumme angegeben ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, sollte eine Überschreitung der Auftragssumme erkennbar werden. Gleiches gilt, falls während der Auftragsausführung die Notwendigkeit weiterer oder zusätzlicher Leistungen auftritt. In diesem Fall ist ein Ange- bot für die Ausführung der zusätzlichen Maßnahmen vor deren Ausführung vorzulegen. Die Berechnung einer den Auftragswert überschreitenden Vergütung bedarf der Bestätigung durch den Auftraggeber in Textform vor Ausführung der Leistung. Die Abrechnung von Zu- satzarbeiten bedarf einer gesonderten Beauftragung in Textform.

3.6 Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer auf Basis der in der Rahmenvereinbarung enthal- tenen Festlegungen, insbesondere der im Leistungsverzeichnis (Anlage) beschriebenen Leistungen mit der sofortigen Ausführung von Leistungen per Einzelauftrag direkt beauftra- gen. Sofern Leistungen anfallen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, müssen die Preise dieser Leistungen auf der Grundlage der Preisermittlungsgrundlagen des Leis- tungsverzeichnisses kalkuliert werden.

3.7 Der Einzelauftrag kommt zustande mit dem Zugang des Schreibens des Auftraggebers über die Beauftragung beim Rahmenvereinbarungspartner in Textform.

3.8 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber nicht abschätzen kann, in welchem Umfang Leistungen erforderlich sein werden. Die Aufgaben und zu erbringenden Leistungen sind zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber jeweils im Einzelfall einvernehmlich festzulegen.

3.9 Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf vollständige und/oder teilweise Beauftragung der Leistungen besteht nicht. Jedoch hat der Auftragnehmer Anspruch auf einen Mindestum- satz in Höhe von EUR 250.000,00 des maximalen Auftragsvolumens gem. Ziffer 13.3, und zwar pro Los innerhalb der Festlaufzeit gem. Ziffer 13.2. Satz 2 gilt nicht bei einer vorzeitigen unterjährigen Beendigung des Vertragsverhältnisses.

  1. Prüf- und Hinweispflichten

4.1 Der Auftragnehmer hat sich vor Vertragsschluss mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut gemacht. Er erklärt, dass ihm keine Widersprüche zwischen örtlichen Gegebenheiten und den bis zum Vertragsschluss übergebenen Vertragsgrundlagen aufgefallen sind.

4.2 Der Auftragnehmer hat ferner alle übrigen ihm bis zum Vertragsschluss übergebenen Ver- tragsgrundlagen geprüft und keine Widersprüche erkannt, die für die Ausführung der Leis- tungen oder für die Preisgestaltung relevant wären.

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4.3 Im Übrigen gelten die Prüf- und Hinweispflichten gemäß VOB/B. Der Auftraggeber weist aus- drücklich auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Prüfung der Leistungen von Vorge- werken hin.

  1. Leistungsumfang, - ausführung

5.1 Der Auftragnehmer erbringt sämtliche vereinbarten Leistungen auf Grundlage dieses Vertra- ges als Gegenleistung für die vereinbarte Vergütung.

5.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Bautechnik zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung zu erbringen, es sei denn die Vertragspartner haben sich auf einen anderen techni- schen Standard geeinigt oder dieser folgt aus den besonderen Gegebenheiten des Objek- tes. Den Auftragnehmer trifft eine Aufklärungspflicht, wenn einschlägige Regelwerke überar- beitet werden oder sonst Unklarheiten bestehen, die sich auf die Realisierung des von ihm zu überwachenden Bauvorhabens auswirken.

5.3 Beim Betreten und Befahren zugangsbeschränkter Liegenschaften sind die jeweiligen Zu- gangsbestimmungen des Liegenschaftsinhabers einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, die innerhalb der Liegenschaft gelten.

5.4 Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sachkunde des Auf- traggebers nicht gemindert.

5.5 Projektsprache ist Deutsch. Sämtliche Projektunterlagen und -informationen wie Schriftver- kehr, Protokolle, Berichte, Pläne usw. sind in deutscher Sprache zu erstellen. Auf Anforde- rung durch den Auftraggeber sind die angefertigten Projektunterlagen in bearbeitbarer, digi- taler Form in üblichen Formaten (z.B. docx, xlsx, pdf, stp, step, dxf, dwg) zu übergeben. Die Wahl des Formats obliegt dem Auftraggeber. Er ist nicht auf die Wahl eines Formates be- schränkt.

5.6 Der Auftraggeber behält sich vor, die in der Anlage Objektliste_Losaufteilung“ als noch nicht fertiggestellt (mit voraussichtlichem Inbetriebnahmezeitpunkt) gekennzeichneten Objekte mit deren Inbetriebnahme als Vertragsbestandteil aufzunehmen. Ferner können auch weitere, derzeit dem Auftraggeber noch nicht bekannte bzw. nicht benannte Objekte, über diese Rah- menvereinbarung abgebildet werden. Hierzu benachrichtigt der Auftraggeber den Auftrag- nehmer der betroffenen Lose in Textform. Die Aufnahme der Objekte zu dem jeweiligen Los erfolgt im Zuge von Nachtragsvereinbarungen und steht unter dem Vorbehalt der Zumutbar- keit für den Auftragnehmer.

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  1. Service- und Notfalltelefon / Onlineschadensmeldung

6.1 Der Auftragnehmer gewährleistet die telefonische Erreichbarkeit in der Woche von Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Freitag von 8:00 bis 15.00 Uhr („Normalzeit“).

6.2 Neben der Normalzeit stellt der Auftragnehmer die Erreichbarkeit für Dienstleister (Service- telefon 24/7) des Auftraggebers auch in den übrigen Tageszeiten sowie an Feiertagen sicher („Notfallzeit“). Der Auftragnehmer gewährleistet damit die Erreichbarkeit rund um die Uhr (24 Stunden) an 365 bzw. 366 Tagen im Jahr.

6.3 Der Auftragnehmer gewährleistet eine kundenorientierte und kompetente Anrufannahme durch geeignete Maßnahmen der Auswahl, Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter.

6.4 Die Terminvereinbarung mit dem Mieter erfolgt sofort, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Störungsmeldung, sofern eine schnellere Terminvereinbarung (z.B. Hava- rie) nicht erforderlich ist.

6.5 Hinsichtlich der Notdienstbereitschaft hat die Reaktionszeit des AN zwingend innerhalb der für die verschiedenen Prioritätsklassen gemäß Anlage „Notdienstbereitschaft“ aufgeführten Reaktionszeiten zu erfolgen.

  1. Personal und Nachunternehmer

7.1 Einsatz von Personal

7.1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur qualifizierte sowie auftragsspezifisch ausgebildete und geschulte Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen einzusetzen, die die ihnen übertragenen Aufga- ben sachgerecht und fachgerecht erfüllen können und die entsprechende berufliche Ausbil- dung und insbesondere Qualifikationen, Zulassungen etc. für die vertragsgerechte Erbrin- gung der beauftragten Leistungen besitzen und eine vertragsgerechte Einweisung vor Auf- nahme ihrer jeweiligen Tätigkeit erhalten haben.

7.1.2. Der Auftragnehmer hat im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber stets qualifi- ziertes, ausführungsverantwortliches Personal in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stel- len.

7.1.3. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass das eingesetzte Personal betreffend seinen Auf- gabenbereich und seiner Ortskenntnisse ausreichend geschult ist, die erforderliche Sach- und Fachkunde besitzt und während der Vertragslaufzeit weiter qualifiziert wird.

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7.1.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für ihn tätigen Personen zu erfassen und deren Tä- tigkeitsinhalte entsprechend der Bezeichnung gemäß dem Leistungsverzeichnis zu doku- mentieren und dem Auftraggeber nachzuweisen, dass er die Vorgaben zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), das Arbeitnehmerüberlassungs- gesetz (AÜG) und vor allem sämtliche Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts (u. a. SGB III, SGB IV) eingehalten und insbesondere den Mindestlohn für die benannten Arbeit- nehmer gezahlt sowie alle Steuern und Sozialversicherungsabgaben jederzeit vollumfäng- lich, rechtzeitig und ordnungsgemäß abgeführt hat.

7.1.5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Mitarbeiter einzusetzen, die im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der Auftrag- nehmer gestattet dem Auftraggeber oder einem von diesem Bevollmächtigten, entspre- chende Kontrollen durchzuführen.

7.1.6. Der Auftragnehmer ist auf Anforderung des Auftraggebers verpflichtet, unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf von fünf Werktagen den Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der ordnungsgemäßen Abführung von Steuern und Sozialversiche- rungsbeiträgen durch Vorlage entsprechender Nachweise zu führen.

7.1.7. Im Falle der Verletzung der Pflichten nach dieser Ziffer stellt der Auftragnehmer den Auftrag- geber von jeglicher Inanspruchnahme seitens Dritter und von allen Schadensersatzansprü- chen frei.

7.1.8. Bei schuldhafter Nichtbeachtung der in dieser Ziffer vereinbarten Verpflichtungen wird je Ver- stoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 Euro fällig, Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. Es gilt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.

7.2 Einsatz von Nachunternehmern

7.2.1. Vertragspartner des Auftraggebers aus diesem Vertrag ist stets und ausschließlich der Auf- tragnehmer. Die vom Auftraggeber beauftragten Leistungen werden grundsätzlich durch den Auftragnehmer im eigenen Betrieb erbracht, soweit er unberechtigt Nachunternehmer nach den Vorgaben dieser Ziffer einsetzt. Der Auftragnehmer sichert mit Vertragsunterzeichnung zu, auf die nach diesem Vertrag und dessen Anlagen geschuldeten Leistungen in seinem Betrieb eingerichtet zu sein.

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7.2.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vertragsleistungen ganz oder hinsichtlich abgrenzbarer Teilbereiche auf Dritte (Nachunternehmer) zu übertragen, soweit jeweils vor Beauftragung des Nachunternehmers die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers vorliegt, die dieser nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Soweit der Auftragnehmer Leistungen an Dritte/Nachunternehmer überträgt, bleibt er weiterhin in allen Belangen Ansprechpartner für den Auftraggeber und stellt die Koordination der Leistungen des Nachunternehmers im Ver- hältnis zum Auftraggeber sicher.

7.2.3. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflich- tungen zur Zahlung von Steuern und Sozialgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Bei jeder Weitergabe sind die beauftragten Unternehmen nament- lich zu benennen. Bei einer Weitergabe an einen ausländischen Nachunternehmer hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch die Anzahl und die Tätigkeitsdauer der zum Einsatz kommenden ausländischen Arbeitnehmer mitzuteilen. Der Auftraggeber wird seine Zustim- mung in Textform erteilen, wenn die Eignung des Nachunternehmers nachgewiesen wurde, insbesondere eine schriftliche Erklärung des Unterauftragnehmers über die Einhaltung der Besonderen Vertragsbedingungen, insbesondere zur Tariftreue, Mindestentlohnung und So- zialversicherungsbeiträgen, Verhinderung von Benachteiligungen, Frauenförderung sowie Kontrollen und Sanktionen eingereicht wurde und keine gewichtigen Interessen des Auftrag- gebers gegen den Einsatz des Nachunternehmers bestehen.

7.2.4. Eine Liste der bereits bei Vertragsbeginn im Angebot des Auftragnehmers benannten Nach- unternehmer ist dem Auftraggeber übergeben und wird Vertragsbestandteil. Der Auftragge- ber stimmt mit Abschluss dieses Vertrages der Beauftragung dieser Nachunternehmer zu.

7.2.5. Etwaige während der Vertragslaufzeit vom Auftragnehmer mit vorheriger schriftlicher Zustim- mung des Auftraggebers eingesetzte Nachunternehmer hat der Auftragnehmer in die Nach- unternehmerliste aufzunehmen und diese Liste bei jeder Aktualisierung auch dem Auftragge- ber schriftlich spätestens 2 Wochen vor vertraglicher Bindung des Nachunternehmers unter Benennung von Art und Umfang der vorgesehen Übertragung zu übergeben.

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7.2.6. Der Auftragnehmer hat vollumfänglich und jederzeit die Qualitätskontrolle seiner Nachunter- nehmer abzusichern. Insbesondere hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass der Leis- tungsgegenstand nur zu Vertragszwecken betreten und genutzt wird. Dies beinhaltet auch, dass auf den Flächen des Auftraggebers ausschließlich Arbeitsleistungen erbracht werden und diese niemals sonst vertragsfremd genutzt werden, vor allem auch nicht von vertrags- fremden Dritten. Ein Verstoß gegen den letztgenannten Punkt ist ein schwerwiegender Ver- tragsverstoß, der Schadenersatzverpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auf- traggeber begründet und eine mögliche Kündigung aus wichtigem Grund bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen zur Folge haben kann.

7.2.7. Soweit der Auftragnehmer Nachunternehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus die- sem Vertrag einsetzt, sichert er zu, als Mindestvoraussetzungen auch die Vertragsgrundla- gen dieses Vertrages zur Grundlage der Nachunternehmerverträge zu machen. Er hat dabei insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Leistungs- und Formerforder- nisse sowie Ankündigungs-, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten auch durch die Nach- unternehmer eingehalten werden. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass sämtliche Verpflichtungen zum Nachunternehmereinsatz in sämtliche weitere Nachunternehmerver- träge in der Kette der Nachunternehmer aufgenommen werden.

7.2.8. Der Auftragnehmer sichert zu, bei der Übertragung von ihm nach diesem Vertrag geschulde- ter Leistungen auf Nachunternehmer alle einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, insbeson- dere auch der § 1 Absatz 2 bis 4 und 6 BerlAVG, §§ 4 und 7 BerlAVG, § 8 Absatz 2 und 3 BerlAVG und § 9 BerlAVG, und die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

7.2.9. Soweit der AN Leistungen auf Nachunternehmer überträgt, bleibt er dennoch weiterhin in al- len Belangen Verantwortlicher für die Leistungserbringung gegenüber dem AG und hat die Koordination der Leistungen der Nachunternehmer im Verhältnis zum AG sicherzustellen. Hat der AN die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen (Eignungsleihe), haften der AN und das andere Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung entspre- chend dem Umfang der Eignungsleihe.

Auf Verlangen des AG ist die Eignung im Sinne des § 122 GWB der angegebenen Nachun- ternehmer innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nachzuweisen.

7.2.10. Die Einbindung von Nachunternehmern entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner allei- nigen Verantwortung für die Vertrags- und Ordnungsgemäßheit der Leistungserbringung.

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  1. Einzelabrufabwicklung in elektronischer Form

Die Einzelabrufe (Abruf; Annahme durch den Auftragnehmer und Mitteilungen durch den Auftragnehmer während und nach Abschluss der Leistungserbringung) werden rechtsge- schäftlich elektronisch über ein Internetportal abgewickelt. Dieses ist an das SAP-System des Auftraggebers angeschlossen.

8.1 Anfrage und Annahme von Einzelaufträgen

Der Auftraggeber erteilt Einzelaufträge an den Auftragnehmer im eigenen Namen oder im Namen eines von ihr vertretenen Immobilieneigentümers in elektronischer Form. Die Auf- träge („Tickets“) werden aus dem SAP-System des Auftraggebers in ein Internetportal einge- stellt, für das der Auftragnehmer Zugangsberechtigung erhält. Der Auftragnehmer ist ver- pflichtet, an jedem Werktag (montags bis freitags) die Inhalte des Portals mindestens 1x täg- lich darauf zu prüfen, ob ein Einzelauftrag für den Auftragnehmer hinterlegt ist.

Ein Einzelauftrag benennt folgende Punkte:

• Datum und Zeitangabe der Einstellung des Einzelauftrags in das Portal • Bezeichnung des Auftraggebers des Einzelauftrags • Objekt • Mieteinheit • Rechnungsanschrift • Auftragsinhalt/Beschreibung des Schadensbildes mit Angabe der relevanten Posi- tion/en des Leistungsverzeichnisses • Ausführungsfrist • Voraussichtlicher Auftragswert • Ansprechpartner des Auftraggebers bei Rückfragen • Ansprechpartner am/für das Objekt/die Mieteinheit für Terminabstimmungen

Die Annahme oder Ablehnung des Tickets (=Auftrag) hat der Auftragnehmer innerhalb von 48 Stunden (werktäglich) nach der Einstellung des Einzelauftrags im Portal vorzunehmen (Reaktionszeit). Die Ablehnung ist mit Gründen zu versehen; hierfür ist eine Auswahl aus einem vom Auftraggeber im Portal bereitgestellten Katalog vorzunehmen.

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Sofern der Auftragnehmer den Auftrag nicht bis 14.00 Uhr des Folgetages der Einstellung des Einzelauftrages in das Portal annimmt, ist die Anfrage des Auftraggebers gegenstands- los und gilt der Auftrag als abgelehnt; Anspruch auf eine Durchführung der im Ticket be- schriebenen Leistungen und die diesen Leistungen zugeordnete Vergütung oder einen ent- gangenen Gewinn hat der Auftraggeber in diesen Fällen nicht, insbesondere dann nicht, wenn der Auftraggeber aufgrund der Überschreitung der Reaktionszeit das Ticket im Online- portal einem anderen Unternehmen zur Erledigung angeboten hat. Für weitere Details gilt das Ablaufschema (Anwenderschulung HWK-Portal, Anlage).

Für die Wartungsleistungen gilt für den AN der Vorbehalt der Nutzung des CAFM-Systems des AG („System. Wartungsablage In Datei- und Tabellenform“). Sofern dieses vom AG be- reitgestellt wird, ist der AN zur Nutzung des CAFM-Systems für seine Leistungserbringung verpflichtet. Der AG wird hierbei über eine entsprechende Schnittstelle dem AN Zugriff auf das System gewähren. Eine eindeutige Schnittstellenregelung wird nach Auftragserteilung geklärt. Die Daten im CAFM-System sind dabei Eigentum des AGs.

8.2 Termine /Bearbeitungszeit

Die in dem Auftragsschreiben beauftragten Leistungen sind innerhalb von 5 Arbeitstagen auszuführen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit oder ein Notfall eine schnellere Aus- führung notwendig macht, und vom Auftragnehmer im Portal als frist- und fachgerecht aus- geführt zu bestätigen (Bearbeitungszeit).

Insbesondere kompletter Stromausfall innerhalb einer oder mehrerer Wohnungen oder Aus- fall der Treppenhausbeleuchtung ist grundsätzlich als Notfall festgelegt.

Termine mit den Ansprechpartnern für den Zugang zum Objekt vereinbart der Auftragneh- mer unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Einstellung des Einzelauftrags in das Onlineportal durch den Auftraggeber, eigenverantwortlich und mit angemessenem zeitli- chem Vorlauf für die Mieter und Hausmeister.

Die Arbeiten sind möglichst an einem Termin zu erledigen, um unnötige Wegezeiten, Kosten und eine Mehrfachbefassung der Mieter/Hausmeister zu vermeiden. Vereinbarte Termine sind für den Auftragnehmer bindend. Sollten aus durch den Auftragnehmer nicht zu vertre- tenden Gründen die Arbeiten innerhalb der Bearbeitungszeit nicht ausführbar sein (z. B. weil eine Terminabstimmung mit den Mietern trotz entsprechender Bemühungen des Auftragneh- mers nicht erfolgen kann oder die im Ticket beschriebenen Leistungen zur Behebung der Mängel nicht geeignet oder ausreichend sind), so ist der Auftraggeber mit entsprechender Begründung zu informieren; hierfür ist im Portal eine Auswahl aus einem für diese Zwecke hinterlegten Katalog an Hinderungsgründen vorzunehmen.

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Ansprüche des jeweiligen Auftraggebers eines Einzelauftrages wegen Überschreitens der vertraglich vereinbarten Ausführungstermine/Bearbeitungszeiten bleiben ausdrücklich vorbe- halten.

8.3 Pflichten des Auftraggebers

8.3.1. Der Auftraggeber stellt das für die Auftragserteilung und -abwicklung erforderliche Internet- portal für den Auftragnehmer kostenfrei zur Verfügung. Er verwaltet die Zugangsberechti- gung(en) für den Auftragnehmer und steht zu den üblichen Geschäftszeiten von montags bis freitags für Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang zum Portal und dessen Nutzung zur Verfügung.

8.3.2. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Auftragnehmer im erforderlichen Umfang un- gehinderten Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Gebäuden und Anlagen hat. Hierfür wird dem Auftragnehmer ein Satz der erforderlichen Schlüssel/Karten und Ausweise durch den Auftraggeber kostenfrei zu Verfügung gestellt. Die übergebenen Schlüssel/Karten und Ausweise sind in einem gemeinsamen Protokoll bei Übergabe des jeweiligen Objektes fest- zuhalten.

8.3.3. Ein Schlüssel-/Karten- bzw. Ausweisverlust ist von dem Auftragnehmer unverzüglich anzu- zeigen. Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer die übergebenen Schlüssel und andere Zutrittsmöglichkeiten für elektronische Türschlösser und Ausweise am Tage des Vertragsablaufes vollständig zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet im Fall des verschul- deten Schlüssel- bzw. Kartenverlustes für die hierdurch entstehenden Schäden bzw. Folge- kosten.

8.3.4. Bei der Anfrage eines Einzelauftrages verpflichtet sich der Auftraggeber zur Angabe der in Ziffer 8.1 dieser Rahmenvereinbarung beschriebenen Punkte.

8.4 Kosten

Ein etwaiger durch die elektronische Abwicklung entstehender Mehraufwand wird nicht ge- sondert vergütet und ist mit den angebotenen/vereinbarten Werklöhnen abgegolten.

  1. Fristen, Vertragsstrafe

9.1 Der Auftragnehmer erbringt die nach jeweiligem Abruf geschuldeten Leistungen innerhalb der in dem Einzelabruf vereinbarten Fristen und Zeiträume.

9.2 Anfangstermin, Zwischentermin und Endfertigstellungstermin sind, soweit diese im Einzel- abruf bestimmt sind, verbindliche Vertragstermine.

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9.3 Ab einer Einzelauftragssumme von 5.000 € netto: Für den Fall des schuldhaften Überschrei- tens des vereinbarten Fertigstellungstermins oder wenn der Auftragnehmer in sonstiger Weise mit der Fertigstellung in Verzug gerät, schuldet er dem Auftraggeber je Werktag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 %, höchstens jedoch 5 % der Netto-Abrech- nungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe.

9.4 Für den Fall des schuldhaften Überschreitens einer vereinbarten Zwischenfristen oder wenn der Auftragnehmer in sonstiger Weise mit einem dieser Zwischentermine in Verzug gerät, schuldet er dem Auftraggeber je Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des anteiligen Werklohns für die bis zum jeweiligen Zwischentermin zu erbringenden Teilleis- tungen, höchstens jedoch 5 % des anteiligen Werklohns für die bis zum jeweiligen Zwi- schentermin zu erbringenden Teilleistungen.

9.5 Für den Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die aus § 1 Absatz 2 bis 4 und 6 BerlAVG, §§ 4 und 7 BerlAVG, § 8 Absatz 2 und 3 BerlAVG und § 9 BerlAVG resultierenden Verpflich- tungen des Auftragnehmers, verpflichtet sich der Auftragnehmer dem Auftraggeber für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent, bei mehreren Verstö- ßen zusammen bis zur Höhe von 5% Prozent der Netto-Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe zu zahlen. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachun- ternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.

9.6 Eine Kumulation der verwirkten Vertragsstrafen wird ausgeschlossen, d.h. es gilt in den Fäl- len der Ziffer 9.3. bzw. 9.4 nur der längste Verzug. Es wird klargestellt, dass Höchstgrenze von 5 % der Netto-Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe nicht separat für die unter Ziffer 9.3 bis 9.5. genannten Höchstgrenzen gilt, sondern sämtliche Vertragsstrafenan- sprüche nach Ziffer 9.3 bis 9.5 auf max. 5 % der Netto-Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe beschränkt werden.

9.7 Der Vertragsstrafenvorbehalt muss nicht zwingend bei der Abnahme erklärt werden, sondern kann noch innerhalb der vereinbarten Frist für die Schlusszahlung geltend gemacht werden. Hierzu genügt es, wenn vom Auftraggeber im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung und Schlusszahlungsmitteilung die Vertragsstrafe in Abzug gebracht wird.

9.8 Werden während der Ausführung der vertraglichen Leistung geänderte und/oder zusätzliche Leistungen ausgeführt, sind neue Vertragstermine unter Berücksichtigung der Ausführungs- dauer solcher Leistungen schriftlich festzulegen.

9.9 Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt neben der Vertragsstrafe un- berührt. Jede verwirkte Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzsprüche angerechnet.

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  1. Abnahme

10.1 Die Abnahme erfolgt nach vollständiger Fertigstellung der vertraglichen Leistungen förmlich unter Erstellung eines Abnahmeprotokolls. Die Abnahme wird weder durch eine frühere Be- nutzung oder Inbetriebnahme noch durch die Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertig- stellung ersetzt. Teilabnahmen nach § 12 Abs. 2 VOB/B auf Verlangen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

10.2 Die förmliche Abnahme wird nicht durch vorherige Bautenstandsfeststellungen ersetzt. Die Frist gemäß § 640 Abs. 2 BGB wird mit 14 Kalendertagen vereinbart und beginnt mit Zugang beim Auftraggeber.

10.3 Eine Abnahme kann erst erfolgen, wenn die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen fertig gestellt sind und keine wesentlichen Mängel mehr aufweisen. Es wird in diesem Zu- sammenhang klargestellt, dass auch eine Vielzahl von für sich genommen unwesentlichen Mängel aufgrund der Häufung und des Umfangs der Beeinträchtigung für die Mieter einen wesentlichen Mangel darstellen können, wenn Mieter deswegen den Bezug der Mietfläche berechtigt ablehnen.

10.4 Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen sind nach ihrer Fertigstellung, die dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen ist, gemeinsam mit der Bau- leitung des Auftraggebers zu überprüfen (§ 4 Abs. 10 VOB/B).

Hierüber ist schriftlich eine Zustandsfeststellung zu erstellen und gemeinsam zu unterzeich- nen. Derartige Überprüfungen und Protokolle haben nicht den Charakter von rechtsgeschäft- lichen Teilabnahmen. Die bei diesen Überprüfungen festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

10.5 Die Gefahrtragung richtet sich ausschließlich nach § 644 BGB.

  1. Mängelbeseitigung, Gewährleistung

11.1 Die Gewährleistungsfrist (Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers) für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers beträgt einheitlich 5 Jahre beginnend mit Abnahme der vertraglichen Leistungen.

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11.2 Die Verjährung von Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüchen des Auftragge- bers wegen Mängeln, die auf eine vertragswidrige Leistung des Auftragnehmers zurückzu- führen sind, ist mit dem Zugang der schriftlichen Mängelrüge so lange gehemmt, bis der Auf- tragnehmer das Ergebnis der Überprüfung des Mangels dem Auftraggeber schriftlich mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Mangelbeseitigung ablehnt. Gleiches gilt, wenn sich der Auftragnehmer im Einverständnis mit dem Auftraggeber der Prü- fung des Vorhandenseins oder der Beseitigung des Mangels unterzieht.

11.3 Eine weitergehende Hemmung oder ein Neubeginn der Verjährung nach BGB oder VOB/B bleibt unberührt.

11.4 Mängelbeseitigungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Auftragge- bers bzw. der Mieter -erforderlichenfalls auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten- auszu- führen. Auch die Mangelbeseitigungsarbeiten bedürfen einer Abnahme. Ziffer 10 dieses Ver- trages gilt entsprechend.

  1. Rechnungen/Fälligkeit

12.1 Rechnungsempfänger und Auftragsnummer werden mit dem Einzelabrufschreiben oder bei Einzelabrufabwicklung in elektronischer Form gem. Ziffer 8 mitgeteilt. Die Rechnungsüber- mittlung im Zuge der elektronischen Beauftragung erfolgt nach Eingabe der Daten durch den jeweiligen Auftragnehmer über das Auftragsportal elektronisch -jedoch ohne gesonderte E- Mail- an den Rechnungsempfänger. Sollte im Ausnahmefall vorgenannte Rechnungsabwick- lung technisch nicht möglich sein, sind Rechnungen auf elektronischem Weg an rech- nung@berlinovo.de zu senden.

12.2 Sämtliche Rechnungen müssen prüffähig sein und den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben entsprechen (insb. § 14 UStG, § 14a UStG), die konkret erbrachten Leistungen aufführen sowie die jeweiligen Aufwände (Stunden) oder -bei pauschalierter Abrechnung- die jeweili- gen (Teil-)Pauschalen und die die Leistung erbringenden Mitarbeiter benennen.

12.3 Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.

12.4 Für Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, ist die Preisermittlung prüf- bar darzulegen und der Rechnung beizufügen sowie auf Anforderung des Auftraggebers nachzuweisen, siehe auch Ziffer 3.4. In den vereinbarten Preisen sind sämtliche Nebenkos- ten (insb. Reisekosten, Verpflegungspauschalen) eingepreist und werden nicht gesondert vergütet, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

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12.5 Die Vergütung wird fällig, wenn

• der Auftraggeber das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Absatz 2 BGB entbehrlich ist und • der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat, die die Anforderungen gemäß Ziffern Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. bis Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. erfüllt.

12.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Verträgen über Bauleistungen einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistungen einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Gegenleistungen keine Freistellungsbescheini- gung seines Finanzamtes gem. § 48b EStG vorlegt. Betroffen sind alle Zahlungen, auch Ab- schlagszahlungen. Der Auftragnehmer erkennt solche Abzüge mit schuldbefreiender Wir- kung in diesem Vertragsverhältnis an und verpflichtet sich, dem Auftraggeber stets eine aktu- elle und gültige Freistellungsbescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamts rechtzeitig vorzulegen.

12.7 Im Falle der Änderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes während der Ausführung der Leistung hat der Auftragnehmer die von ihm erbrachten Leistungen und noch zu erbringen- den Leistungen nach den dann geltenden gesetzlichen Vorschriften (Überleitungs-/Über- gangsvorschriften) auf der Grundlage einer vom Auftragnehmer zu erstellenden, den Anfor- derungen der Finanzämter genügenden Dokumentation abzurechnen.

  1. Vertragslaufzeit und Verlängerungsoption

13.1 Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beginnt zum 01.12.2026. Sollte der Zuschlag erst nach dem 01.12.2026 erfolgen, beginnt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung mit Zu- schlagserteilung.

13.2 Der Vertrag hat eine Laufzeit von 2 Jahren (Festlaufzeit) und verlängert sich automatisch 2- mal um jeweils 1 weiteres Jahr, sofern der Auftraggeber nicht jeweils 3 Monate vor der auto- matischen Verlängerung in Textform der Verlängerung widerspricht oder die max. Abruf- summe nach 13.3 erreicht ist. Hiervon ist der Auftragnehmer in Textform in Kenntnis zu set- zen. Ein Anspruch auf die optionale Verlängerung besteht nicht.

13.3 Der Vertrag endet automatisch mit Ablauf der vorbenannten Laufzeit, oder, sobald ein Auf- tragsvolumen von 12.600.000,00 EUR netto (maximales Auftragsvolumen als Summe aller Vergabelose und Rahmenvertragspartner) erreicht ist, ohne dass es einer ordentlichen Kün- digung durch den Auftraggeber bedarf.

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13.4 Sofern der Auftraggeber Einzelabrufe innerhalb der vertraglich vereinbarten Laufzeit oder vor Erreichung des maximalen Auftragsvolumens getätigt hat, endet der jeweilige Einzelauftrag erst mit der vollständigen Abnahme der vom Auftragnehmer im Einzelauftrag geschuldeten jeweiligen Leistungen.

13.5 Der Auftraggeber stellt klar, dass die Angabe des maximalen Auftragsvolumens gem. Ziffer 13.313.3 eine vergaberechtliche Notwendigkeit und insb. keine Zusage einer Beauftragung in entsprechender Höhe ist, vgl. auch Ziffer 3.9. Sie ist daher insb. auch keine Vertrags- grundlage nach § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage).

  1. Versicherung

14.1 Zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer hat der Auf- tragnehmer eine Haftpflichtversicherung spätestens 10 Kalendertage nach Erteilung des Zu- schlages nachzuweisen und den Versicherungsschutz mit mindestens den genannten Merk- malen über die gesamte Laufzeit dieses Vertrags vorhalten:

Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) mit jeweils einer De- ckungssumme i.H.v. jeweils 3.000.000,00 € 3-fach.

14.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den vorzuhaltenden Versicherungsschutz sowie die regelmäßige Zahlung der Versicherungsprämie auf Verlangen durch Vorlage einer De- ckungszusage oder einer Kopie des Versicherungsscheines nachzuweisen. Wird der Versi- cherungsnachweis trotz Setzens einer angemessenen Frist nicht erbracht, ist der Auftragge- ber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

14.3 Der Auftragnehmer bevollmächtigt den Auftraggeber, direkt an den Versicherungsgeber (Haftpflichtversicherer) heranzutreten und Informationen über den Versicherungsschutz dem Inhalt und der Höhe nach in Bezug auf diesen Vertrag einzuholen.

14.4 Der Nachweis des bestehenden Versicherungsschutzes mit mindestens den vorgenannten Merkmalen ist Fälligkeitsvoraussetzung für jedweden Zahlungsanspruch des Auftragneh- mers gegen den Auftraggeber.

  1. Kündigung

15.1 Rahmenvereinbarung

15.1.1. Der Auftraggeber kann die Rahmenvereinbarung kündigen, wenn Einzelabrufe aus von dem Auftragnehmer zu vertretenden Gründen gekündigt wurden oder nicht nur unerhebliche Schadensersatzansprüche/Minderungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen oder der Auftragnehmer wiederholt angemessene Aufträge ablehnt.

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15.1.2. Der Auftraggeber behält sich vor, die Rahmenvereinbarung innerhalb der Festlaufzeit insge- samt oder gegenüber einzelnen Rahmenvertragspartnern mit einer Frist von drei Monaten einmalig zum 30.11.2028 ordentlich zu kündigen.

15.1.3. Die Rahmenvereinbarung kann im Übrigen von den Parteien aus wichtigem Grund ohne Ein- haltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

15.1.4. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,

• wenn das Vertrauensverhältnis zum AN nachhaltig gestört ist, insbesondere der AN die Interessen des AG trotz Abmahnung fortgesetzt oder aber in einem diese Interes- sen erheblich schädigenden Umfang nicht gewissenhaft wahrgenommen hat oder • bei mehrfachen und gravierenden Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, die eine weitere Zusammenarbeit für den Auftraggeber unzumutbar machen, hier auch die Nichterreichbarkeit zu den Notdienstzeiten nach bereits erfolgter Abmahnung, • wenn der AN den Nachweis einer Versicherung auch nach Ablauf einer Nachfrist nicht beigebracht hat, • der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN stehen Hand- lungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in de- ren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden, • durch den AN oder durch einen mit der Ausführung der ihm obliegenden Leistung be- auftragten NU gegen Bestimmungen des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes, des § 266a StGB, des AentG, MiLoG und/oder schuldhaft verstoßen wird oder sofern gesi- cherte konkrete Anhaltspunkte für Verfehlungen des AN oder eines mit der Ausführung der ihm obliegenden Leistung beauftragten NU gegen Vorschriften des Schwarzarbei- terbekämpfungsgesetzes, des § 266a StGB, MiLoG oder des AEntG vorliegen. • Darüber hinaus kann der AG den AN außerordentlich kündigen, wenn der AN seine Zahlungen eingestellt hat, von ihm oder zulässigerweise vom AG oder einem anderen Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN bean- tragt ist, das Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder der AN die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat. • Die Kündigungsrechte nach § 133 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben unberührt.

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• Die Auftraggeberin kann weiterhin von dem Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn Ausschlussgründe im Sinne des § 123 GWB bzw. § 124 GWB vorliegen oder wenn die Agentur vorsätzlich unzutreffende Erklärungen über Fachkunde, Leistungsfähigkeit und die Ausschlussgründe nach § 123 GWB und/oder § 124 GWB abgegeben hat.

15.2 Einzelabrufe

15.2.1. Der Auftraggeber kann diesen Vertrag jederzeit nach den gesetzlichen Vorschriften kündi- gen.

15.2.2. Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeits- kraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Auf- tragnehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen (§ 648 BGB).

15.2.3. Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag aus wichtigem gemäß § 648a BGB kündigen, der Auftraggeber ohne Einhaltung einer Frist, der Auftragnehmer nur nach Nach- fristsetzung mit Kündigungsandrohung. Die in § 648a Abs. 4 S. 2 BGB vorausgesetzte ange- messene Frist wird auf 7 Kalendertage bestimmt.

15.2.4. Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so sind die bis dahin vertragsgemäß erbrachten und nachgewiesenen Leistungen sowie die hierauf entfallenden Nebenkosten bis zum Wirksamwerden der Kündigung abzurechnen und zu ver- güten. Weitere Vergütungsansprüche stehen dem Auftragnehmer nicht zu. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Auftraggeber liegt u.a. vor, wenn:

• der Auftragnehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers Leistungen an Nachunter- nehmer vergibt; • der Auftragnehmer den benannten Projektleiter ohne vorherige Ankündigung gegen- über dem Auftraggeber vertragswidrig austauscht; • der Auftragnehmer überschuldet oder zahlungsunfähig ist oder ein Antrag auf Eröff- nung eines Insolvenzverfahrens über das Unternehmen des Auftragnehmers gestellt und nicht binnen eines Kalendermonats zurückgenommen oder anderweitig erledigt wurde; • der Auftragnehmer auch nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Haftpflichtversicherungsschutz nicht nachweist; • der Auftragnehmer erkannt hat, dass die Einhaltung der Projektziele nachhaltig gefähr- det ist, den Auftraggeber jedoch darüber nicht unterrichtet hat;

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• der Auftragnehmer seine Tätigkeit trotz fruchtloser Nachfristsetzung nicht rechtzeitig aufnimmt oder der Gesamtprojektleiter wiederholt nicht innerhalb eines Arbeitstages vor Ort auf dem Projektgelände verfügbar war; • der Auftragnehmer mehrfach oder gravierend gegen ihm nach diesem Vertrag oblie- gende wesentliche Vertragspflichten verstößt und dem Auftraggeber deshalb eine wei- tere Zusammenarbeit nicht zumutbar ist.

  1. Haftung, Freistellung

16.1 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.

16.2 Der Auftraggeber haftet wie folgt:

• Die Haftung des Auftraggebers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ist auf max. EUR 1,0 Mio. beschränkt. • Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als ein- heitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

16.3 Im Falle Inanspruchnahme des Auftraggebers durch Dritte wegen einer schuldhaften Verlet- zung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers nach diesem Vertrag durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen, verpflichtet sich der Auftragnehmer innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen, den Auftraggeber von sämtlichen Schadensersatzan- sprüchen und Aufwendungen, einschließlich der gesetzlichen Anwaltskosten, freizustellen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.

16.4 Dies gilt nicht, soweit diese Drittansprüche auf einer Haftungserweiterung im Vergleich zu den für das jeweilige Schuldverhältnis einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beruhen.

16.5 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntnisnahme informieren, wenn Dritte ihm gegenüber unter die vorstehende Freistellungsverpflichtung fallende Ansprü- che erheben, und ihm, soweit nach den Umständen des Einzelfalls möglich, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben.

16.6 Die Parteien verpflichten sich, einander unverzüglich alle bei ihnen jeweils verfügbaren Infor- mationen über den betreffenden Sachverhalt vollständig in Textform (E-Mail) mitzuteilen.

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  1. Compliance

17.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leis- tungen sämtliche deutschen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Korruption sowie des Kartellrechts einzuhalten. Diese Verpflichtung umfasst in jedem Fall das Verbot unrechtmäßi- ger Zahlungen oder der Gewährung anderer unrechtmäßiger Vorteile an Amtsträger, Ge- schäftspartner, an deren Mitarbeiter, Familienangehörige oder sonstige Partner, und das Ver- bot von Beschleunigungszahlungen an Amtsträger oder sonstige Personen. Diese Verpflich- tung umfasst auch in jedem Fall das Verbot von Vereinbarungen oder abgestimmten Verhal- tensweisen, durch die der Wettbewerb in rechtswidriger Weise beschränkt wird oder werden soll.

17.2 Stellt der Auftraggeber fest, dass der Auftragnehmer gegen deutsche Antikorruptions- oder Kartellrechtsvorschriften verstößt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag -ggf. auch au- ßerordentlich- zu kündigen.

17.3 Der Auftragnehmer erklärt, dass weder gegen ihn noch gegen Mitglieder seiner Leitungsor- gane (z.B. Geschäftsführung, Vorstand) oder gegen Mitarbeiter derzeit wegen Korruptions- oder Kartellrechtsverstößen behördlich oder gerichtlich ermittelt wird.

17.4 Im Falle der Nach- oder Unterbeauftragung eines Dritten durch den Auftragnehmer, gewähr- leistet der Auftragnehmer, dass die vorgenannten Regelungen auch beim Unterauftragneh- mer eingehalten werden.

  1. Geheimhaltung

18.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen und Betriebsdaten, die sie aus Anlass oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten haben (nachfolgend „vertrauliche Infor- mationen“), vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zwecke der Vertragsdurchfüh- rung zu verwenden. Die Parteien werden über die vertraulichen Informationen striktes Still- schweigen bewahren und alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um den Zugang und die Kenntnis vertragsfremder Dritter im Hinblick auf die vertraulichen Informationen zu verhin- dern. Informationen gelten dann nicht als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Rege- lung, wenn sie zur Zeit ihrer Bekanntgabe an die empfangende Partei bereits ohne deren Verschulden öffentlich zugänglich und/oder bekannt sind oder dies später werden.

18.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich überdies, alle das Objekt betreffenden Informationen vertraulich zu behandeln und seine Mitarbeiter einer entsprechenden Geheimhaltungsver- pflichtung zu unterwerfen. Auf seine Projektbeteiligung darf der Auftragnehmer hinweisen. Die Verpflichtung besteht ohne zeitliche Begrenzung nach Beendigung des Vertrags fort.

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  1. Datenschutz

19.1 Die Parteien werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), beachten sowie ihre Einhaltung gewährleisten und überwachen.

19.2 Alle Datenunterlagen bzw. Datenträger sind betriebssicher aufzubewahren und vor Manipu- lationen und Verlust zu schützen (Feuer, Einbruch, Diebstahl, Zerstörung etc.).

19.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für seinen IT-Schutz eigenverantwortlich Sorge zu tragen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dabei auch, sowohl die von ihm im Rahmen seiner Leis- tungen eingesetzte bzw. mit AG-Systemen verbundene Hard- und Software sowie sonstige Infrastruktur manipulationssicher zu betreiben und vor "Angriffen" von außen und innen zu schützen. Dies gilt auch für AG-Systeme, soweit der Auftragnehmer auf diese Systeme Zu- griff erhält.

19.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die dem jeweils anderen Vertragspartner nach Art. 13 und/oder Art. 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) obliegenden Informationspflich- ten gegenüber den eigenen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Dienstleistern (betroffene Personen) zu erfüllen, wenn im Rahmen der Vertragserfüllung, zur Durchführung vorvertrag- licher Maßnahmen, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrung berechtig- ter Interessen

• personenbezogene Daten betroffener Personen von einem Vertragspartner an den je- weils anderen Vertragspartner weitergeben werden und/oder • betroffene Personen auf Veranlassung des einen Vertragspartners den jeweils ande- ren Vertragspartner kontaktieren.

19.5 Die Verpflichtung besteht ohne zeitliche Begrenzung nach Beendigung des Vertrags fort.

  1. Regelungen nach dem BerlAVG

20.1 Der Auftraggeber ist bei schuldhafter Nichterfüllung der aus § 9 BerlAVG und § 15 BerlAVG resultierenden Anforderungen durch den Auftragnehmer oder einen vom Auftragnehmer ein- gesetzten Nachunternehmer oder einen vom Auftragnehmer oder von einem vom Nachun- ternehmer beauftragten Verleiher zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.

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20.2 Zur Absicherung der Verpflichtungen des Auftragnehmers aus § 15 BerlAVG verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) BerlAVG für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent des Bruttoabrechnungsbetrages in seiner objektiv richtigen Höhe, bei mehreren Verstößen zu- sammen bis zur Höhe von fünf Prozent, an den Auftraggeber zu zahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder einen vom Auftragnehmer oder von einem vom Nachunternehmer beauftragten Verlei- her begangen wird.

20.3 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen neben der Vertragsstrafe bleibt vorbe- halten. Jedoch wird eine verwirkte Vertragsstrafe auf solche Schadensersatzansprüche an- gerechnet.

20.4 Der Auftragnehmer ist des Weiteren verpflichtet, den Auftraggeber nach Maßgabe der Ziffer 16.3 von allen Haftungsansprüchen freizustellen, die sich daraus ergeben, dass der Auftrag- nehmer, seine Nachunternehmer oder die von diesen eingesetzten Nachunternehmer ihren Verpflichtungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und/oder dem Mindest- lohngesetz (MiLoG) nicht nachkommen.

  1. Schlussbestimmungen

21.1 Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

21.2 Erfüllungsort für alle Arbeiten und Leistungen des Auftragnehmers und für die Zahlungen des Auftraggebers ist Berlin.

21.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin. Abweichend hiervon ist der Auftraggeber auch berechtigt, am all- gemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu klagen.

21.4 Formvorschriften

22.4.1 Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen bestimmen sich nach dem vorliegenden Ver- tragstext. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit ebenfalls der Schriftform, und zwar gilt dies auch für den Verzicht auf die Schriftform im Einzelfall.

22.4.2 E-Mails und Telefax genügen nicht dem Begriff der „gesetzlichen Schriftform“ nach diesem Vertrag. Im Übrigen genügt, wo der Vertrag Schriftform verlangt („schriftlich“), die Textform nach § 126b BGB (z. B. Telefax, E-Mail oder elektronisch über eine ggf. vereinbarte IT- Schnittstelle).

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21.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit der Rahmenvereinbarung im Übri- gen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführ- baren Bestimmung, insbesondere dem mit ihr angestrebten wirtschaftlichen Zweck, am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eine Lücke in dieser Rahmenvereinbarung.

  1. Unterschriften

Die Rahmenvereinbarung wird gemäß Ziffer 13.113.1 wirksam, eine gesonderte Unterschrift erfolgt nicht.

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