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HWS Elektroplanung, Anlagengruppe 4 bis 5, Entwurf Honorarvertag.pdf

Elektroplanung für den Neubau der Hardtwaldschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 07.10.2026, 04:36 (Europe/Berlin)

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Vertrag für Ingenieursleistungen

Zwischen

Landratsamt Karlsruhe vertreten durch Landrat Dr. Christoph Schnaudigel Kriegsstraße 100, 76131 Karlsruhe

  • nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt - und

<>

  • nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Bestandteile/Grundlagen des Vertrages § 3 Leistungen des AN § 4 Pflichten des AN § 5 Vollmacht des AN § 6 Zusammenarbeit zwischen AG und AN § 7 Termine und Fristen § 8 Honorar § 9 Änderungs- und Zusatzleistungen § 10 Zahlungen § 11 Abnahme/Teilabnahme § 12 Mängelhaftung/Haftpflichtversicherung § 13 Herausgabe von Unterlagen § 14 Urheberrecht § 15 Salvatorische Klausel/Vertragsänderungen und -ergänzungen

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand dieses Vertrages sind Fachplanungsleistungen im Leistungsbild der Technischen Aus- rüstung (Elektro) nach §§ 53-56 HOAI, Anlagengruppe 4 „Starkstromanalagen“, Anlagengruppe 5 „Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen“, Anlagengruppe 6 „Förderanlagen“ und Anlagengruppe 8 „Gebäudeautomation“ für folgende Maßnahme:

Neubau Hardtwaldschule, Virchowstraße Ost 76351 Linkenheim-Hochstetten

§ 2 Bestandteile/Grundlagen des Vertrages

2.1 Vertragsbestandteile sind als sinnvolles Ganzes - bei nicht auflösbaren Widersprüchen - in nachstehender Reihenfolge als Rangfolge:

 die Regelungen dieses Vertrages  Leistungsbild (Anlage 1)  Zusätzliche Vertragsbestimmungen für Ingenieursleistungen (ZVB)(Anlage 2)  Besondere Vertragsbestimmungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltver- pflichtungen (Anlage 3)  Inhaltsverzeichnis Objektdokumentation (Schlussdokumentation)Anlage 4  die Honorarordnung für Architekten- und Ingenieure (HOAI) in ihrer bei Vertragsabschluss geltenden Fassung  die Bestimmungen des BGB.  Sämtliche im VgV-Verfahren eingereichte Unterlagen

2.2 Grundlagen des Vertrages sind alle für das Bauvorhaben einschlägigen gesetzlichen, öffent- lich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien sowie techni- schen Bestimmungen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst ein- schließlich des aktuellen Standes der Ingenieurwissenschaften unter Berücksichtigung der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit auch hinsichtlich der späteren Unterhaltungs- und Be- triebskosten.

§ 3 Leistungen des AN

3.1 Der AN ist verpflichtet, für das in § 1 dieses Vertrages genannte Bauvorhaben sämtliche Leistungen und Leistungsschritte zu erbringen und dabei alle Aufgaben und Pflichten zu er- füllen, soweit sie sich aus dem beauftragten Leistungsinhalt und -umfang, den vereinbarten

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Vertragszielen und den Bestandteilen dieses Vertrages des AN gegenüber dem AG ergeben und für die Herbeiführung des geschuldeten Gesamtwerkerfolges erforderlich sind. Hierbei hat der AN die im Leistungsbild (Anlage 1) genannten Leistungen zu erbringen, die als we- sentliche Arbeitsschritte Teile des Gesamtwerkerfolges (selbständige Teilerfolge) sind.

3.2 Soweit für die Herbeiführung der vom AN geschuldeten Teilerfolge und/oder zur Herbei- führung des geschuldeten Gesamtwerkerfolges über die beauftragten Leistungen hinaus weitere, nach § 3 nicht umfasste Leistungen erforderlich werden, sind diese Leistungen ver- traglich geschuldete Leistungen.

3.3 Der AG wählt die stufenweise Beauftragung und überträgt dem AN mit Vertragsabschluss zunächst die

Leistungsstufe 1: Leistungsphasen 1 bis 3 HOAI (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Ent- wurfsplanung).

Die Beauftragung der

Leistungsstufe 2: Leistungsphase 4 bis 8 HOAI (Genehmigungsplanung (nur optional und falls erforderlich), Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe und Objektüberwachung)

oder einzelner Leistungen oder Teilleistungen daraus bleibt dem AG vorbehalten (freie Op- tion) und ist abhängig davon, ob der eingereichte Förderantrag des AG durch den Förderge- ber positiv beschieden wird. Der AG behält sich vor, die Übertragung der weiteren Leis- tungsstufen dieses Vertrages, Leistungsphasen und/oder Leistungen bzw. Teilleistungen aus diesen auf einzelne Bauteile der Baumaßnahme zu beschränken und/oder auch in un- terschiedlicher Reihenfolge zu beauftragen, dies gegebenenfalls auch in Ergänzung und/oder Abänderung der Regelungen in den nachstehenden Ziffern. Ein Anspruch des AN auf Beauftragung weiterer, über die erste Stufe hinausgehender Stufen oder Leistungspha- sen oder (Teil-) Leistungen besteht nicht.

Weitere Beauftragungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der AN verpflich- tet sich, solche weiteren übertragenen Leistungen zu dem gegebenenfalls nach § 9 verein- barten (Teil-) Honorar zu erbringen, sofern sie ihm spätestens 6 Monate nach der Fertig- stellung der letztbeauftragten Stufe und deren Freigabe durch den AG beauftragt werden.

3.4 Bei einer etwaigen schriftlichen Folgebeauftragung gelten die Bedingungen dieses Vertra- ges. Bezüglich der anwendbaren Honorarsätze gilt die zum Zeitpunkt des Abrufes der Leis- tungen gültige HOAI. Sofern sich Grundleistungen gegenüber den mit diesem Vertrag ver- einbarten Grundleistungen der HOAI ändern, bestimmen sich die Leistungspflichten des Auftragnehmers nach den Grundleistungen der novellierten HOAI-Fassung.

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Aus der stufen- oder abschnittsweisen Beauftragung und einer damit zusammenhängen- den Unterbrechung kann der AN keine Erhöhung seines Honorars oder sonstige Ansprüche, insbesondere eine Entschädigung nach § 642 BGB geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der AN den AG in Annahmeverzug im Hinblick auf die erforderliche Weiterbeauftragung ge- setzt hat und der AG eine Weiterbeauftragung erst nach Ablauf des im vorhergehenden Ab- satz genannten Zeitraums vornimmt. Dann steht dem AN ein Anspruch auf eine angemes- sene Entschädigung nach § 642 BGB zu.

§ 4 Pflichten des AN

4.1 Der AN ist verpflichtet, für das in § 1 dieses Vertrages genannte Bauvorhaben sämtliche Leistungen und Leistungsschritte zu erbringen und dabei alle Aufgaben und Pflichten zu er- füllen, soweit sie sich aus dem beauftragten Leistungsinhalt und -umfang, den vereinbarten Vertragszielen und den Bestandteilen dieses Vertrages des AN gegenüber dem AG ergeben und für die Herbeiführung des geschuldeten Gesamtwerkerfolges erforderlich sind. Hierbei hat der AN die im Leistungsbild (Anlage 1) genannten Leistungen zu erbringen, die als we- sentliche Arbeitsschritte Teile des Gesamtwerkerfolges (selbständige Teilerfolge) sind.

4.2 Der AN hat den AG hinsichtlich seiner gestalterischen und baulichen Vorstellungen zu bera- ten und sinnvolle Planungs- bzw. Alternativvorschläge zu unterbreiten und zeichnerisch darzustellen.

4.3 Der AN hat seine Leistungen mit den Leistungen der weiteren Planer zeitlich zu koordinie- ren und auf Plausibilität und Konformität mit seinen Leistungen zu prüfen. Forderungen und Bedingungen des AG hat der AN bei seinen Leistungen zu berücksichtigen und in seine Planung einzuarbeiten bzw. zu integrieren. Hat der AN Bedenken gegen die Integration, hat der den AG darauf schriftlich hinzuweisen und einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten. Der AN wird von seiner Verantwortung zur Prüfung, Kontrolle, Koordinierung und Überwa- chung nicht dadurch befreit, dass einer der Sonderfachleute oder ein sonstiger fachlich Be- teiligter im Rahmen seiner Leistungen gegenüber dem AG ebenfalls zur Kontrolle, Koordi- nierung oder Überwachung verpflichtet ist.

4.4 Der AN hat den AG in jeder Phase der Planung und Ausführung rechtzeitig schriftlich auf voraussichtliche Qualitäts-, Kosten- und Terminabweichungen hinzuweisen und Lösungs- vorschläge zur Einhaltung der vom AG vorgegebenen Qualitäten, Kosten und Termine zu unterbreiten.

4.5 Der AN hat im Rahmen der Leistungsphase 6 die Ausschreibung der Bauleistungen gewer- keweise mit Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnissen vorzubereiten.

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4.6 Der AN hat dem AG, als Grundleistung der Leistungsphase 8 (Schlussdokumentation), die Arbeitsergebnisse strukturiert und geordnet zu übergeben.

Grundsätzlich übergibt der AN dem AG sämtliche Unterlagen jeweils als PDF- Datei und im jeweils branchenüblichen, bearbeitbaren Dateiformat (z.B. docx, xlsx, geab, dwg, ifc, mpp, …)

Für Mehrausfertigungen, die im Zuge von beziehungsweise für Besprechungen beim AG, Behörden o. ä. angefertigt werden, wird keine zusätzliche Vergütung gewährt.

4.7 Der AN ist verpflichtet, die für die Vertragserfüllung erforderlichen Kostenermittlungen und Kostenkontrollen auf Basis der DIN 276 Dezember 2018 durchzuführen und fortzuschreiben und sie dem AG jeweils unverzüglich vorzulegen sowie die Kostenkontrolle für jede Kosten- gruppe auf der Grundlage einer jeweils fortgeschriebenen und verfeinerten Kostenzusam- menstellung über sämtliche Kosten durchzuführen. Die geschuldete ständige Kostenkon- trolle setzt eine fortlaufende Aktualisierung, Fortschreibung und Dokumentation der Ver- änderungen voraus. Dies gilt auch bei einer sukzessiven Ausschreibung einzelner Gewerke.

Der AN hat den Kostenanschlag sukzessive nach den Ausschreibungsergebnissen für die einzelnen Gewerke (Einheits- oder Pauschalpreise der Angebote) zu erstellen und jeweils fortzuschreiben.

4.8 Sollten Regelwerke in Überarbeitung sein oder irgendwelche Unklarheiten über die fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegen, die Einfluss auf die Planung und die Planungsergebnisse haben könnte, ist der AN verpflichtet, den AG hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und unter Berücksichtigung der Empfehlung des AN eine Ent- scheidung des AG über das weitere Vorgehen herbeizuführen.

4.9 Der AN ist verpflichtet, auf Aufforderung des AG neben den erforderlichen Planungs- und Baubesprechungen und den erforderlichen Verhandlungen mit Behörden an regelmäßigen das Projekt betreffenden weiteren Erläuterungs- und Erörterungsterminen (z.B. mit politi- schen Gremien) ohne Anspruch auf zusätzliches Honorar teilzunehmen.

Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen durch den AN zu un- terstützen. Soweit der AN selbst Projektbesprechungen anberaumt, ist er verpflichtet, den AG vorab darüber zu unterrichten. Der AN fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen Niederschriften an. Diese legt er dem AG zur Kenntnis vor.

4.10 Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen selbst in seinem Büro mit eigenen Mitarbei- tern zu erbringen.

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Nur in begründeten Ausnahmefällen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG ist ein Wechsel und/oder Ersatz von Mitgliedern des Projektteams zulässig, die der AG nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Ein Wechsel/Ersatz kann ausschließlich mit vergleichba- rer beruflicher Qualifikation und Berufserfahrung und bei vergleichbaren Referenzen erfol- gen, dabei sind spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten des bisherigen Projektmitgliedes zu berücksichtigen. Eine persönliche Vorstellung beim AG ist zwingend erforderlich.

Der AN ist verpflichtet, Mitglieder des Projektteams auf Verlangen des AG auszutauschen, wenn dem AG eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit diesen nicht mehr mög- lich ist.

Der Projektleiter des AN bzw. sein Stellvertreter müssen in angemessener Zeit innerhalb der üblichen Geschäftszeiten in der Lage sein vor Ort Termine wahrzunehmen. Ferner ist von Seiten des AN sicherzustellen, dass sich der Projektleiter und sein Stellvertreter in den Urlaubszeiten vertreten.

4.11 Nur in begründeten Ausnahmefällen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG ist eine Übertragung von Leistungen an Dritte (Subplaner oder freie Mitarbeiter) zulässig.

Die Zustimmung des AG kann insbesondere verweigert werden, wenn der Dritte auf seine etwaigen Urheberpersönlichkeitsrechte oder sonstigen Leistungsschutzrechte gegenüber dem AN nicht verzichtet sowie der AN dem AG die urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse und sonstigen Rechte an diesen übertragenen Leistungen nach § 15 dieses Vertrages nicht verschafft oder gewährleistet.

Bei zulässiger Unterbeauftragung ist der AN verpflichtet, dem AG den insoweit übertrage- nen Leistungsanteil offen zu legen und mit den Dritten die gleichen Vertragsbedingungen zu vereinbaren wie mit dem AG, soweit es um die Leistungen und Pflichten des AN aus die- sem Vertrag geht. 4.12 Der AN verpflichtet sich, sein Mitarbeiterteam hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter und deren fachlichen Qualifikation so zu besetzen und während der Vertragsdurchführung vor- zuhalten, dass keine Verzögerungen in Planung und Bauausführung bzw. Objektüberwa- chung entstehen und insbesondere die in § 8 vereinbarten Fristen und Termine eingehalten werden.

4.13 Der AN verpflichtet sich zur absoluten Verschwiegenheit im Verhältnis zu Dritten (auch zu sämtlichen Medien) hinsichtlich sämtlicher ihm zugänglicher Kenntnisse und Informationen über das Bauvorhaben (einschließlich der Inhalte der vom AG eingegangenen Vertragsbe- ziehungen). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren. Ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht ist ein wichtiger Kün- digungsgrund für den AG.

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4.14 Der AN hat sämtliche ihm vom AG – auch künftig noch - zur Verfügung gestellten Unterla- gen auf Plausibilität zu sichten. Er hat den AG schriftlich zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Pla- nung und Ausführung mit den Projektzielen nicht vereinbar ist.

Diese werden bereits mit Erstellung Eigentum des AGs, auch soweit sich diese noch im Be- sitz des ANs und/oder von Dritten befinden. Insoweit vereinbaren die Parteien, dass der AN bis zur Übergabe noch Besitzer der Planunterlagen bleibt, der AG jedoch bereits Eigentü- mer und mittelbarer Besitzer wird (Besitzkonstitut). Die Regelung gilt auch dann, wenn das Vertragsverhältnis gleich aus welchen Gründen vorzeitig beendet wird.

Im Falle der Beauftragung von Nachunternehmer verpflichtet sich der AN, eine gleichlau- tende Regelung mit seinen Nachunternehmer zu vereinbaren, so dass ein jederzeitiger und lückenloser Herausgabeanspruch des AGs sichergestellt ist. Auf Verlangen des AGs hat der AN ihm die Weitergabe dieser Herausgabeverpflichtung nachzuweisen.

§ 5 Vollmacht des AN

5.1 Der AN ist zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des AG nicht berechtigt. Soweit es seine Aufgaben erfordern und zur Vertragserfüllung gehört, ist der AN jedoch berechtigt und ver- pflichtet, die Rechte des AG zu wahren, insbesondere im Rahmen der Objektüberwachung die Erfüllung der Bauverträge zu fordern und reine Vertragsanordnungen gegenüber den ausführenden Unternehmern und den sonstigen an der Überwachung fachlich Beteiligten (Fachbauleiter etc.) zu treffen. Der AN darf den bauausführenden Unternehmern notwen- dige Weisungen geben und Anordnungen treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der vom AG beauftragten, Bau- und Lieferleistungen und zur Sicherstellung einer störungs- freien Bauausführung notwendig sind, sofern sie ersichtlich keine wirtschaftlichen oder fi- nanziellen Auswirkungen für den AG haben.

5.2 Der AN hat ausschließlich die Weisungen bzw. Anordnungen des AG, insbesondere zu Leis- tungsergänzungen, Leistungserweiterungen, Leistungsreduzierungen oder zum Leistungs- ablauf zu beachten und sie bei seiner Leistungserbringung umzusetzen. Andere Projektbe- teiligte oder als Vertreter des AG auftretende Personen (einschließlich Projektsteuerer) sind dem AN gegenüber nicht weisungsbefugt, es sei denn sie haben insoweit nachweislich eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht des AG.

§ 6 Zusammenarbeit zwischen AG und AN

6.1 Der AG fördert die Planung und Durchführung des Bauvorhabens und wird die erforderli- chen Entscheidungen innerhalb angemessener Zeit treffen. Der AG hat seine

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Planungsvorgaben und Planungsabsichten jeweils rechtzeitig in Abstimmung mit dem AN zu konkretisieren und umzusetzen.

Der AN verpflichtet sich, die Interessen des AG gewissenhaft wahrzunehmen und seine Leistung vorrangig nach den vom AG vorgegebenen Anforderungen an die Planung und an die Ausführung unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, der Bautechnik und den Grundsätzen der Funktionalität und der Wirtschaftlichkeit – auch hinsichtlich der Unterhaltungs- und Betriebskosten in der Nutzungsphase – zu erbringen.

6.2 Der AG stellt dem AN die Bestandspläne, die dieser zur Erbringung seiner Leistungen benö- tigt, rechtzeitig zur Verfügung. Der AN gibt dem AG diese Unterlagen nach Fertigstellung aller Leistungen, spätestens bei Abnahme der Leistungen zurück. Er darf diese Unterlagen an Dritte nur nach vorheriger Zustimmung des AG weitergeben.

Soweit der AN Unterlagen bzw. Vorgaben und Entscheidungen für die Ausführung seiner Leistungen benötigt, ist er verpflichtet, den AG so rechtzeitig schriftlich darauf hinzuwei- sen, dass der AG in angemessener Frist die Unterlagen beschaffen bzw. vorlegen und die Entscheidungen treffen und der AN seine Leistungen rechtzeitig erbringen kann. Bedenken gegen Unterlagen, Vorgaben oder Entscheidungen hat der AN dem AG unverzüglich schrift- lich mitzuteilen.

§ 7 Termine und Fristen

7.1 Der AN hat die einzelnen geschuldeten Leistungen und alle damit zusammenhängenden Aufgaben je nach Erfordernis und nach den terminlichen Vorgaben des AG und den nach- folgend vereinbarten Vertragsterminen zu erbringen. In diesem Rahmen hat der AN seine Leistungen so zügig zu beginnen, zu fördern, auszuführen und zu vollenden, dass die einzel- nen Planungsschritte und das Bauvorhaben ohne zeitliche Verzögerungen und unter Einhal- tung der nachfolgend vereinbarten Termine realisiert werden können.

Erfüllt der AN diese Verpflichtung nicht, ist der AG berechtigt, über die vereinbarten Ter- mine hinausgehende Erstellungs- und Ausführungstermine der Planungsschritte und der Planungsleistungen zur Gewährleistung eines kontinuierlichen Planungsprozesses und der Einhaltung der verbindlichen Vertragstermine nach billigem Ermessen zu bestimmen und die Fälligkeit der jeweiligen Leistung herbeiführen bzw. zu definieren.

7.2 Der AN hat die für die Bauausführung erforderliche Ausführungsplanung so rechtzeitig zu erstellen, dass der mit den ausführenden Firmen abgestimmte Bauablauf und die verein- barten Ausführungsfristen eingehalten werden (können). Die zur Vorbereitung der Vergabe notwendigen Planungsdetails sind so vollständig und detailliert zu erstellen, dass eindeu- tige und erschöpfende Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen erstellt

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werden können. Die jeweiligen Ausschreibungsunterlagen müssen ein eindeutig definiertes Bausoll für die einzelnen Gewerke enthalten und gewährleisten.

Für die Bauausführung hat der AN in Abstimmung mit dem AG einen Bauzeitenplan zu Be- ginn der Vorbereitung der Vergaben aufzustellen. Der AN ist verpflichtet, alle für die Aus- führung des Bauvorhabens erforderlichen Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass die zwischen dem AG und den bauausführenden Unternehmern vereinbarten Fertigstellungs- termine nicht aus Gründen gefährdet oder verzögert wird, die (auch) im Einfluss- oder Ver- antwortungsbereich des AN liegen.

7.3 Bei vom AN verschuldeten Terminüberschreitungen (auch solchen, die keine Vertragsfris- ten und Vertragstermine betreffen), ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN Dritte mit der Ausführung der nicht frist- oder termingerecht erbrachten Leistungen des AN nach Eintritt des Leistungsverzugs zu beauftragen (Ersatzvornahme). Leistungsverzug ist gegeben, wenn der AG dem AN eine angemessene Frist zur Leistungserbringung und Vertragserfüllung setzt und sie mit einer ausdrücklichen Mahnung verbindet.

Der AG wird jedoch vor Einleitung und Durchführung einer etwaigen Ersatzvornahme dem AN unter Nachfristsetzung Gelegenheit geben, die Fertigstellung nachzuholen.

Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt.

7.4 Der AN ist verpflichtet, alle prüfungspflichtigen Unterlagen und Angaben den Behörden, dem Prüfstatiker und den Fachplanern und Fachingenieuren so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass die jeweilige Prüfung der Unterlagen ohne Verzögerungen und termingerecht durchgeführt werden kann. Der AN ist verpflichtet, die Aushändigung der von ihm erstell- ten Unterlagen an andere Projektbeteiligte zu dokumentieren, insbesondere eine Planlauf- liste mit Eingangs- und Ausgangsdaten zu führen, aus der der jeweilige Bearbeitungsstand und die Verteilung der Pläne ersichtlich ist.

§ 8 Honorar

8.1 Für das Honorar gelten folgende verbindlichen Honorargrundlagen:

Anlagengruppe 4 (Starkstromanlagen):

Honorarzone: III Honorarsatz: Basishonorarsatz Nachlass: XX Leistungsbild: siehe Anlage 1

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Die mitzuverarbeitende Bausubstanz im Sinne von § 2 Nr. 7 und § 4 Abs. 3 HOAI ist mit dem oben genannten Umbauzuschlag abgegolten.

Anlagengruppe 5 (Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen):

Honorarzone: III Honorarsatz: Basishonorarsatz Nachlass: XX Leistungsbild: siehe Anlage 1

Anlagengruppe 6 (Förderanlagen):

Honorarzone: III Honorarsatz: Basishonorarsatz Nachlass: XX Leistungsbild: siehe Anlage 1

Anlagengruppe 8 (Gebäudeautomation):

Honorarzone: III Honorarsatz: Basishonorarsatz Nachlass: XX Leistungsbild: siehe Anlage 1

Besondere und sonstige Leistungen: Planung PV-Anlage

Pauschal:

Besondere und sonstige Leistungen: Planung Blitzschutz- und Erdungsanalgen

Pauschal:

Stundensätze in netto

Inhaber / Geschäftsführer: Projektleiter: Technische / sonstige Mitarbeiter:

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8.2 Die Leistungen einzelner Leistungsphasen werden unter Berücksichtigung des Wegfalls ein- zelner Teilleistungen aus den einzelnen Leistungsphasen und einer dementsprechend ein- vernehmlich abgestimmten anteiligen Honorarreduzierung nach Maßgabe der entspre- chend angemessen reduzierten Prozentsätze gem. § 8 Abs. 2 HOAI mit den in Anlage 1 die- ses Vertrages festgelegt Teilleistungsanteilen.

8.3 Das Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der genehmigten Kostenberechnung nach DIN 276 Fassung Dezember 2018.

8.4 Zusätzliche Leistungen, die auf Grundlage der vereinbarten Stundensätze abgerechnet wer- den sollen, dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber und dessen aus- drücklicher Freigabe erbracht werden. Ohne vorherige Abstimmung und Freigabe besteht kein Anspruch auf Vergütung dieser Leistungen auf Stundenbasis.

8.5 Für den Fall, dass das Honorar für zusätzliche Leistungen des Auftragnehmers (AN) zu be- rechnen ist, erfolgt die Abrechnung nach der für die jeweilige Leistung erforderlichen Quali- fikationsstufe. Maßgeblich ist die zur ordnungsgemäßen Erbringung der jeweiligen Tätigkeit notwendige fachliche Qualifikation und nicht die Qualifikation der Person, die die Leistung tatsächlich ausführt.

Die Stundensätze werden nur für die reine Arbeitszeit (ohne Wegezeit und Arbeits-pausen) vergütet. Über die geleisteten Stunden ist vom AN ein Nachweis zu führen.

Der Stundennachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten: Datum, Name und Qualifitkation der Bearbeitet, Art der Leistung (z.B. Bezeichnung der bearbeiteten Pläne mit Plannummer, Datum und Index) Anzahl der Stunden, Unterschrift.

Das entgültige Zeithonorar errechnet sich aus den tatsächlich erbrachten, nachgewiesenen und anerkannten Stunden.

8.6 Alle anfallenden und bei der Durchführung des Vertrages erforderlichen Nebenkosten, ins- besondere solche nach § 14 Abs. 2 HOAI werden mit X % des Nettohonorars berechnet.

Sämtliche in diesem Vertrag vereinbarten Honorare sowie Nebenkosten verstehen sich je- weils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

§ 9 Änderungs- und Zusatzleistungen

9.1 Der AG ist berechtigt, Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs anzuordnen, die eine Erweiterung oder Wiederholung des Leistungsinhalts bzw. der erbrachten und freige- gebenen Leistungen beinhalten, und er ist berechtigt Änderungen des Leistungszieles, der

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Vertragsziele oder des Leistungsablaufs sowie zusätzliche Leistungen anzuordnen. Bei zu- sätzlichen Leistungen besteht das Anordnungsrecht nur, wenn der Geschäftsbetrieb des AN auf solche Leistungen eingestellt ist und sie im sachlichen Zusammenhang mit der Vertrags- ausführung stehen.

Der AN ist verpflichtet, solche Leistungsänderungen, Leistungserweiterungen oder Zusatz- leistungen auszuführen.

Sofern die entsprechende Leistung nicht ausdrücklich vom AG als Änderungs- und Zusatz- leistungen angeordnet bzw. veranlasst worden ist, sind Änderungs- oder Zusatzleistungen dem AG vor ihrer Beauftragung und Ausführung schriftlich anzukündigen, mit der Begrün- dung, warum diese Leistungen nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind.

Die rechtzeitige Ankündigung ist Anspruchsvoraussetzung für einen zusätzlichen Honorar- anspruch. Die Ankündigung ist entbehrlich, wenn der AG in Kenntnis der Leistungen die Ausführung bestätigt bzw. nachträglich anerkennt. Gleiches gilt, wenn der AN die entspre- chende Ankündigung ohne Verschulden unterlassen hat und wenn dem AG keine Alterna- tive zur Ausführung der Änderungs- oder Zusatzleistung durch den AN geblieben wäre. Für das Vorliegen dieser Ausnahmetatbestände trägt der AN die Darlegungs- und Beweislast.

9.2 Beauftragt der AG eine Änderungs- oder Zusatzleistung im Sinne von Ziffer 9.1, steht dem AN eine zusätzliche Vergütung zu.

§ 10 Zahlungen

10.1 Auf Anforderung des AN werden Abschlagszahlungen der Vergütung für die nachgewiese- nen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt. Abschlagszahlungen werden 30 Tage nach Zugang des prüfbaren Nachweises fällig.

10.2 Nach vertragsgemäßer Erfüllung der Leistungsphasen 1 bis 8 und deren Teilabnahme ge- mäß § 12 dieses Vertrages hat der AN Anspruch auf eine entsprechende Teilschlusszahlung. Der Betrag ist spätestens 30 Tage nach Zugang einer prüfbaren Teilschlussrechnung zu zah- len. § 641 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

10.3 Sofern der AN seine Leistungen vertragsgemäß und vollständig erbracht und die geschulde- ten Unterlagen vorgelegt hat und eine (Schluss-)Abnahme der Leistungen des AN gemäß § 12 dieses Vertrages durchgeführt worden ist, ist das vereinbarte Honorar für die erbrach- ten und nachgewiesenen Leistungen nach Erstellung einer prüfbaren Honorarschlussrech- nung zur Zahlung fällig.

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10.4 Nachforderungen nach einer einmal erteilten Schlussrechnung sind ausgeschlossen, wenn der AG hierauf entsprechende Zahlung geleistet hat und er davon ausgehen durfte, dass der AN mit der Schlussrechnung eine endgültige Bewertung und Abrechnung seiner Leis- tungen vorgenommen hat.

10.5 Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung im Original beim AG einzureichen.

§ 11 Abnahme/Teilabnahme

11.1 Der AG hat die vom AN erbrachten Leistungen als Ganzes förmlich in einem Abnahmepro- tokoll am Sitz des AG abzunehmen, sofern die Leistungen vollständig, vertragsgerecht und mängelfrei erbracht und die vereinbarten Vertragsziele erreicht worden sind und der AN die Fertigstellung schriftlich angezeigt hat.

11.2 Der AN kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme, der von ihm bis dahin erbrach- ten Leistungen verlangen. Insoweit sind jedoch nur Bauunternehmerleistungen maßgeb- lich, zu denen der AN einen Leistungsbezug hat.

11.3 Unabhängig von Ziffer 10.1 und 10.2 kann der AN nach vertragsmäßiger Erbringung seiner in der Lph 8 erbrachten Leistungen eine Teilabnahme seiner bis dahin erbrachten Leistun- gen verlangen.

11.4 Die Abnahmewirkungen treten ein, wenn das Abnahmeprotokoll von beiden Parteien un- terzeichnet worden ist. Wenn der AG die Abnahme nicht erklärt oder ausdrücklich verwei- gert, obwohl die Leistungen des AN vollständig, vertragsgerecht und im Wesentlichen män- gelfrei erbracht worden sind, kann der AN den AG schriftlich und unter Fristsetzung auffor- dern, die Abnahme durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls zu erklären. Der Ablauf der Frist gilt als Abnahmezeitpunkt, sofern der AG das Abnahmeprotokoll nicht bis dahin unterzeichnet hat.

Für Leistungen die ggf. nach einer Teilabnahme noch zu erbringen sind beginnt die Verjäh- rung mit der Abnahme der letzten Leistung.

11.5 Einzelne Beauftragungsstufen oder einzelne Leistungen/Leistungsphasen werden nicht rechtsgeschäftlich abgenommen, es sei denn der Vertrag wird wegen nicht beabsichtigter Folgebeauftragung oder aus anderem Grunde beendet und die Leistungen des AN sind ins- gesamt fertiggestellt; dann gilt Ziffer 11.1 dieses Vertrages entsprechend.

Auf Verlangen des AN sind jedoch die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 gesondert ab- zunehmen (Teilabnahme). Ziffer 11.1 gilt entsprechend.

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Mit der Teilabnahme beginnt die Frist für die Mängelhaftung der erbrachten und abgenom- menen Leistungen.

§ 12 Mängelhaftung/Haftpflichtversicherung

12.1 Die Mängelansprüche des AG verjähren nach Ablauf von fünf Jahren beginnend mit der Ab- nahme bzw. der jeweiligen Teilabnahme gem. § 11 dieses Vertrages.

12.2 Hat der AN eine geschuldete Leistung nicht, nur unvollständig oder mangelhaft erbracht, hat ihm der AG Gelegenheit zu geben, die Leistung zu vervollständigen, vertragsgemäß zu vollenden oder nachzubessern (Nacherfüllungsrecht des AN). Dies gilt insbesondere bei der Erstellung von Plänen oder sonstigen gegenständlichen und nachbesserungsfähigen Leis- tungsergebnissen des AN. Dies gilt jedoch nicht, sofern sich Mängel, Fehler oder Defizite im Bauwerk verkörpert haben oder eine fehlende Leistung nachzuholen wäre, obwohl der AG kein Interesse mehr an der Vervollständigung oder Nachbesserung einer Leistung hat. In diesem Fall steht dem AG das Recht zur Minderung des Honorars nach der Teilleistungsta- belle / Leistungsbeschreibung (Anlage 1) zu.

12.3 Die Haftung des AN für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Mängelfreiheit seiner Leistungen bleibt bis zur jeweiligen Abnahme nach § 11 dieses Vertrages unberührt, auch wenn der AG sie vorbehaltlos entgegennimmt, anerkennt oder freigibt.

12.4 Haften die Vertragsparteien einem Dritten gemeinschaftlich aus unerlaubter Handlung, sind sie im Innenverhältnis zueinander für den Schaden nach Maßgabe dieses Vertrages verantwortlich. Jeder Vertragspartner kann Freistellung von der Haftung oder den Schaden- sausgleich durch den anderen Vertragspartner verlangen, soweit der andere Vertrags- partner im Verhältnis der Parteien zueinander für den Schaden einzustehen hat.

12.5 Im Rahmen der geschuldeten Objektüberwachung liegt ein Mangel des Architektenwerks vor, wenn das Bauwerk selbst nicht vertragsgemäß errichtet worden ist und dieser Mangel (auch) auf einer fehlerhaften oder unterlassenen Überwachung bzw. Koordinierung des AN beruht. Ist das Bauwerk selbst vertragsgerecht errichtet worden, kann ein Mangel des Ar- chitektenwerkes gleichwohl vorliegen, wenn der AN erforderliche oder vereinbarte Aufga- ben oder Leistungen nicht vollständig erbracht und deshalb einen geschuldeten Teilerfolg nicht erreicht hat.

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§ 14 Herausgabe von Unterlagen

Die vom AN zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Original-Unterlagen (Zeichnungen, Pläne etc.) sind dem AG übersichtlich und vollständig in 1-facher Ausfertigung und als sons- tige elektronische Medien (auf Datenträger) auszuhändigen. Der AN hat dem AG dessen Unterlagen unaufgefordert spätestens bei der Teilabnahme bzw. Abnahme zurückzugeben, wenn er sie zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt.

§ 15 Urheberrecht

15.1 Der AG darf die vom AN erstellten Unterlagen und die Planung für die Baumaßnahme so- wie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des AN nutzen, ändern und verwerten und diese Rechte auf Dritte, insbesondere auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grund- stück Berechtigten übertragen.

Der AG ist berechtigt, das Bauwerk nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des AN zu ändern, insbesondere zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise den aktuellen Erfor- dernissen anzupassen, wenn nach einer Interessenabwägung die Belange des Urhebers an seiner etwaigen urheberrechtlich geschützten Planung hinter den gleichfalls schutzwürdi- gen Interessen des AG zurücktreten und eine Entstellung des Werkes oder eine andere Be- einträchtigung i. S. v. § 14 UrhG durch diese Maßnahmen nicht zu besorgen ist.

Der AG ist jedoch verpflichtet, den AN vor einer solchen Maßnahme anzuhören und seine Anregungen möglichst zu berücksichtigen.

15.2 Der AG ist, auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages oder im Falle der Nichtbeauftragung weiterer Leistungen im Falle einer vereinbarten Stufenbeauftragung be- rechtigt, die Planung und/oder das Bauwerk ohne Mitwirkung des AN zu vollenden.

15.3 Der AG bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das Recht zur Veröffentlichung des nach der Pla- nung des AN errichteten Bauwerks, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Na- mensangabe des AN.

15.4 Der AN steht dafür ein, dass seine Planung frei von Urheberrechten Dritte ist und auch auf Dauer frei hiervon bleibt. Er stellt den AG von möglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlet- zung von Urheber- und Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten frei.

15.5 Im vertraglich vereinbarten Honorar ist die Übertragung sämtlicher urheberrechtlicher Nut- zungs-, Änderungs- und Verwertungsbefugnisse enthalten und damit abgegolten, sofern dem AN über die erste Stufe hinaus Leistungen übertragen werden. Wenn dies nicht er- folgt, verbleiben dem AN die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seiner Planung.

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15.6 Sämtliche in § 15 getroffenen Regelungen gelten uneingeschränkt auch im Fall der vorzeiti- gen Vertragsbeendigung.

§ 16 Salvatorische Klausel/Vertragsänderungen und -ergänzungen

16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Vertragspar- teien sind in diesem Fall verpflichtet, die rechtsunwirksame Vertragsbestimmung dahinge- hend umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung zum Aus- druck gekommene Parteiwille unter Einbeziehung der beabsichtigten wirtschaftlichen Zwe- cke erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung dieses Vertrages eine Regelungslücke ergeben sollte.

16.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen, sofern gesetzlich nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftlich festgelegt werden. Der Schriftform bedarf auch eine Änderung und/oder Ergänzung dieser Regelung. Soweit diese Form nicht beachtet wird, hat etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages derjenige zu beweisen, der sich auf sie beruft.

Auftraggeber Auftragnehmer

Karlsruhe, _________________________________ Ort, Datum


X (Unterschrift)

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Anlage 1 Leistungsbild

Neubau Hardtwaldschule, Virchowstraße Ost 76351 Linkenheim-Hochstetten

Fachplanungsleistungen im Leistungsbild der Technischen Ausrüstung (Elektro) nach §§ 53-56 HOAI, Anlagengruppe 4 (Starkstromanlagen), 5 (Fernmelde- und Infromationstechnische Anla- gen), 6 (Förderanlagen) und 8 (Gebäudeautomation) inklusive Aufgliederung in Teilleistungen.

Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung 2,0 v. H.

a) Klären der Aufgabenstellung aufgrund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftragge- bers im Benehmen mit dem Objektplaner, 0,7 v. H.

b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Beraten zum Leistungsbedarf und ggf. zur techni- schen Erschließung, 0,8 v. H.

c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse, 0,5 v. H.

Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) 9,0 v. H.

a) Analyse der Grundlagen und Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbetei- ligten, 0,3 v. H.

b) Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören z. B. Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei glei- chen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, zeichnerische Dar- stellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Anga- ben zum Raumbedarf, 6,2 v. H.

c) Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage, in b) enthalten.

d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen. Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen, 1,2 v. H.

e) Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur, in d) enthalten. f) Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Terminplanung, 1,0 v. H.

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g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse, 0,3 v. H.

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung), 17,0 v. H.

a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichti- gung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Entwurf, 5,0 v. H.

b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile, in a) enthalten.

c) Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährli- chen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen, Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen, Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben, z. B. für Energiebilanzen, Anlagenbe- schreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen, 10,5 v. H.

d) Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorge- schriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen An- gaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplä- nen), 0,1 v. H.

e) Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmi- gungsfähigkeit, in a) enthalten.

f) Kostenberechnung nach DIN 276 (3.Ebene) und Terminplanung, 1,2 v. H.

g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung, in f) enthal- ten.

h) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse, 0,2 v. H.

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung, 2 v. H.(nur optional und falls erforderlich bei der An- lagengruppe 1)

a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Geneh- migungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden, 2,0 v. H.

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b) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen, in a) enthalten.

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung, 22,0 v. H.

a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektpla- nung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung, 5,4 v. H.

b) Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der technischen Anlagen und Anlagenteile, Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimm- ten Ausgabemaßstab mit Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne), Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA Funktionslisten, Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern, 10, 0 v. H.

c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen, 4,0 v. H. (nur falls erforderlich und nachgewie- sen!)

d) Fortschreiben des Terminplans, 0,1 v. H.

e) Fortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Aus- führungsplanung an die ausführenden Unternehmen, 0,5 v. H.

f) Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung, 2,0 v. H.

Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe, 7 v. H.

a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstim- mung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, 2,5 v. H.

b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbe- reichen einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke, 2,3 v. H.

c) Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten, in a) und b) enthalten

d) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse, 2,0 v. H.

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e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kos- tenberechnung, in d) enthalten

f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen, 0,2 v. H.

Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe, 5 v. H.

a) Teilweise Einholen von Angeboten, in b) enthalten

b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellung der Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unterneh- men und der Angemessenheit der Preise, 4,0 v. H.

c) Führen von Bietergesprächen, in b) enthalten

d) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnis- sen und der Kostenberechnung, 0,8 v. H.

e) Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren, in b) enthalten.

f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen, 0,2 v. H.

Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung), 35,0 v. H.

a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausfüh- rungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den all- gemein anerkannten Regeln er Technik, 19,0 v. H.

b) Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten, 0,5 v. H.

c) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm), 0,2 v. H.

d) Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch), 0,5 v. H. e) Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unterneh- mer und der Angemessenheit der Preise, 0,5 v. H.

f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen, in g) enthalten.

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g) Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise, 8,5 v. H.

h) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag, 1,0 v. H.

i) Kostenfeststellung, in h) enthalten

j) Mitwirken bei Leistungs- und Funktionsprüfungen, 0,1 v. H.

k) fachtechnische Abnahme der Leistungen auf Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstel- lung eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung, 3,0 v. H.

l) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran, in k) enthalten

m) Prüfen der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichpro- benartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung, 0,5 v. H.

n) Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung, in k) enthalten

o) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel, 1,0 v. H.

p) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts, 0,2 v. H.Inhalt der Schlussdokumentation siehe Anlage 5

Besondere und sonstige Leistungen – Planung PV-Anlage (pauschal)

Gegenstand der Leistung ist die Planung einer Photovoltaikanlage als besondere Leistung. Die Leistungen umfassen – jeweils bezogen auf die PV-Anlage – insbesondere:  Grundlagenermittlung und Abstimmung der technischen Rahmenbedingungen,  Vor- und Entwurfsplanung einschließlich Anlagenkonzept,  Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung, soweit erforderlich,  Ausführungsplanung,  Mitwirkung bei der Vergabe,  Mitwirkung bei der Objektüberwachung sowie bei der Inbetriebnahme. Die Leistungen orientieren sich inhaltlich an den Leistungsphasen 1 bis 8 der HOAI für die Techni- sche Ausrüstung. Das Honorar wird als Pauschalhonorar vereinbart.

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Besondere und sonstige Leistungen - Planung von Blitzschutz- und Erdungsanlagen (pauschal)

Gegenstand der Leistung ist die Planung von Blitzschutz- und Erdungsanlagen als besondere Leis- tung. Die Leistungen umfassen – jeweils bezogen auf die Blitzschutz- und Erdungsanlagen – insbeson- dere:  Grundlagenermittlung und Abstimmung der technischen und normativen Rahmenbedin- gungen,  Vor- und Entwurfsplanung einschließlich Festlegung des Blitzschutz- und Erdungskonzep- tes,  Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung, soweit erforderlich,  Ausführungsplanung,  Mitwirkung bei der Vergabe,  Mitwirkung bei der Objektüberwachung sowie bei der Abnahme. Die Leistungen orientieren sich inhaltlich an den Leistungsphasen 1 bis 8 der HOAI für die Techni- sche Ausrüstung. Das Honorar wird als Pauschalhonorar vereinbart.

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Anlage 2 Zusätzliche Vertragsbestimmungen für Ingenieursleistungen (ZVB)

Inhaltsverzeichnis § 1 Vorbereitung der Vergabe, Vergabeunterlagen § 2 Mitwirkung bei der Vergabe § 3 Objektüberwachung, Örtliche Bauüberwachung § 4 Geänderte und Zusätzliche Bauleistungen (Nachtragsforderung) § 5 Kostenermittlungen, Kostenkontrolle § 6 Bauleiter nach Bauordnungsrecht § 7 Richtlinien für die Prüfung von Baurechnungen, Abgrenzung der Verantwortlichkeiten

Vorbemerkungen Die nachstehenden ZVB gelten nur für die Objektplanung Gebäude, Innenräume, Selbstständige Freianlagen/Außenanlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen sowie für die Fachplanung Tech- nische Ausrüstung. Architekten- /Ingenieurverträge sind i.d.R. Werkverträge (§§ 631 ff. BGB). Nach den Verträgen schuldet der Auftragnehmer als Vertragsleistungen i.d.R. die Leistungen gemäß den Leistungsbil- dern der HOAI und ggf. die Örtliche Bauüberwachung. Die ZVB konkretisieren einzelne (nicht alle) Leistungen der Leistungsphase 6 ff der HOAI sowie der örtlichen Bauüberwachung.

§ 1 Vorbereitung der Vergabe, Vergabeunterlagen

1.1 Öffentliche AG sind verpflichtet, Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab dem je- weiligen EU-Schwellenwert EU-weit, Aufträge unterhalb des EU-Schwellenwertes nur im Inland auszuschreiben. Die Vergabeunterlagen sind unter Beachtung der für die kommunalen Auftraggeber (einschließlich deren Eigenbetriebe bzw. Eigengesell- schaften) verbindlichen Vergabevorschriften zu erstellen (z.B. VOB Teil A, VOL Teil A, SeKtVO).

1.2 Leistungsbeschreibungen für Bauaufträge sind nach der VOB/A i.V.m. den Abschnit- ten 0 oder ATV der VOB/C zu erstellen. Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

 Aufnahme der in den Abschnitten 0.5 der ATV der DIN 18299 ff. (VOB/C) vor- geschriebenen Abrechnungseinheiten. Die Verwendung der Abrechnungs- einheit "t" (Abrechnung nach Gewicht) bedarf der Zustimmung des Auftrag- gebers.  Möglichst genaue Berechnung aller LV - Mengen (gilt insbesondere auch für Alternativ-, Bedarfs-/Eventual- oder Zulagepositionen).  Aufnahme nur der für die Bauausführung notwendigen LV - Positionen (keine Häufung unnötiger Positionen, insbesondere von Alternativ- oder Be- darfs-/Eventualpositionen). Die Aufnahme von Alternativ- oder Bedarfs- /Eventualpositionen sowie angehängter Stundenlohnarbeiten bedarf der Zu- stimmung des AG.  Ausweisung der Mengen und des Gesamtbetrags auch bei Bedarfs-/Eventu- alpositionen (Einbeziehung in die Angebotswertung).

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1.3 Der AN hat, wenn verlangt, die Leistungsverzeichnisse nach dem Standardleistungs- buch (StLB), nach dem Standardleistungskatalog (StLK) oder nach einem vom AG be- stimmten Leistungsbuch zu erstellen. 1.4 Beabsichtigt der AN, Leistungsbeschreibungen von sog. Projektanten (z.B. Bauunter- nehmern) erstellen zu lassen, ist der AG hiervon rechtzeitig zu unterrichten.

1.5 Der AG trifft ggf. mit dem AN notwendig werdende Entscheidungen z.B. über  die Wahl der Vergabeart oder die Auswahl der Bewerber,  den Zeitpunkt der Ausschreibung,  die Festlegung des Eröffnungstermins,  die Abgabe von Bewerber- /Bietererklärungen (z.B. Eignungsnachweise),  die Bildung von Losen,  etwaige bauseitige Materiallieferungen,  die Zulassung bzw. den Ausschluss von Nebenangeboten,  wichtige Besondere Vertragsbedingungen (z.B. Ausführungsfristen, Sicher- heitsleistungen, Vertragsstrafen, Verjährungsfristen für Mängelansprüche) oder  über die gleichzeitige Vergabe von Wartungsarbeiten.

Der AN hat dem AG auf Verlangen insbesondere auch wichtige LV-Positionen (z.B. Felspositionen, Einbau von Fremdmaterial) zu erläutern.

§ 2 Mitwirkung bei der Vergabe

2.1 Der AN hat, wenn verlangt, Texte für Ausschreibungsbekanntmachungen zu fertigen und diese mit dem AG und den Angaben in den Vergabeunterlagen abzustimmen. Die Entscheidung über die Wahl der Veröffentlichungsorgane trifft der AG. Einstellungen im Internet obliegen dem AG.

2.2 Die Ausgabe der Vergabeunterlagen an die Bewerber und die sichere Verwahrung der Angebote (verschlossene Umschläge) bis zum Eröffnungstermin obliegt dem AG, ebenso die Führung von Bewerberlisten.

2.3 AG und AN informieren sich gegenseitig über etwaige erteilte Auskünfte oder Infor- mationen an Bewerber bezüglich der Vergabeunterlagen. Der AN hat über mündlich erteilte Auskünfte oder Informationen Aktenvermerke zu fertigen und diese zusam- men mit dem Vergabevorschlag dem AG zu übergeben. Sind während der Angebots- frist (z.B. aufgrund von Anfragen der Bewerber) die Vergabeunterlagen nochmals zu ändern, ist der AG hierüber unverzüglich zu unterrichten.

2.4 Eröffnungstermine sind bei der Verwaltung des AG abzuhalten. Auf Verlangen des AG hat der AN bei den Eröffnungsterminen als Verhandlungsleiter mitzuwirken. In die- sem Falle bestellt der AG einen Schriftführer. Die Niederschrift über den Eröffnungs- termin ist vom AN zu fertigen. Die Angebote sind beim Eröffnungstermin zu kenn- zeichnen (z.B. auf Verlangen des AG durch Loch- /Stanzgeräte oder Schnursiegel).

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2.5 Der AG behält sich vor, die Angebote (einschließlich Umschläge) unmittelbar nach dem Eröffnungstermin kurzzeitig zurückzubehalten, bevor sie dem AN zur Prüfung der Angebote übergeben werden.

2.6 Der AN hat die Angebote formal, rechnerisch, wirtschaftlich und technisch zu prüfen (ggf. mittels Prüfprogramms). Ferner hat er die Eignung der Bieter zu prüfen. Die Er- gebnisse dieser Prüfungen sind zu dokumentieren.

2.7 Der AN hat außerdem einen Preisspiegel (Spiegelung aller LV-Preise einschl. etwaiger Stundenlohnverrechnungssätze) zu erstellen und zu analysieren.

2.8 Der AN ist nicht befugt, Preise in Angeboten zu ändern oder zu ergänzen. Über Auf- fälligkeiten in Angeboten ist der AG nach Abschluss der Angebotsprüfung und Sich- tung der Preisspiegel unverzüglich zu unterrichten (z.B. über auffällige Rechenfehler, Anzeichen für Manipulationen, fehlende, widersprüchliche, irrtümliche, spekulative Preisangaben oder vermutete Mischkalkulationen).

2.9 Selbstgefertigte LV-Kurzfassungen der Bieter (EDV-Ausdrucke) sind insbesondere da- rauf zu prüfen, ob die Mengenansätze und Positionen mit dem Original-LV überein- stimmen und ob sie die geforderten Erklärungen enthalten (z.B. Fabrikatsangaben).

2.10 Der AN hat die Angebote aufgrund der Prüfergebnisse zu werten und das Wertungs- ergebnis in einem schriftlichen Vergabevorschlag festzuhalten, gegliedert entspre- chend den Wertungsstufen der jeweiligen Vergabeordnung. Prüfungsdokumentatio- nen, Preisspiegel und Wertungs-/Vergabevorschlag sind dem AG zu übergeben.

2.11 In der formalen Wertung ist insbesondere darauf zu achten, dass die Angebote die von den Bietern geforderten Erklärungen vollständig enthalten (z.B. Preise, Nachun- ternehmererklärungen, Fabrikatsangaben oder ggf. auch Eignungsnachweise, wenn bereits mit der Angebotsabgabe gefordert), ferner, dass die Angebote unterzeichnet sind. Der AN hat in weiteren Wertungsstufen die Eignung der Bieter (Fachkunden, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit), die Angemessenheit der Angebotspreise sowie die Wirtschaftlichkeit der Angebote festzustellen. Die Gleichwertigkeit von Nebenan- geboten oder angebotener anderer Fabrikate ist zu begründen. Im Vergabevorschlag sind die formalen Ausschlussgründe, Ausschlussgründe wegen mangelnder Eignung der Bieter, die Angebote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen und die Gründe für die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots umfassend darzulegen.

2.12 Der AN hat erforderlichenfalls noch Aufklärungsgespräche mit den Bietern zu führen und die Gesprächsergebnisse schriftlich festzuhalten (z.B. bei Verdacht auf spekulati- ver Preisgestaltung, bei unangemessen niedrigen Preisen, bei Zweifeln an der Gleich- wertigkeit von Nebenangeboten oder bei Zweifeln an der Eignung, insbesondere an der Zuverlässigkeit eines Bieters). Dem AG ist Gelegenheit zu geben, an den Gesprä- chen mitzuwirken.

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2.13 Da die Festlegung der Bieterrangfolge auf der Grundlage der an die Bewerber her- ausgegebenen LV zu erfolgen hat, ist der AG unverzüglich zu unterrichten, wenn sich nach dem Eröffnungstermin heraussteilen sollte, dass sich die ausgeschriebenen Leis- tungen (Mengen, Positionen usw.) wesentlich ändern.

2.14 Die Vergabeentscheidung obliegt dem AG. Die Entscheidung über die Ausführung von Alternativpositionen trifft der AG im Rahmen der Angebotswertung. Die Entschei- dung über die Ausführung von Bedarfs-/Eventualpositionen trifft der AG in der Regel nach Auftragserteilung.

2.15 Der AN hat die Prüfung und Wertung der Angebote, soweit möglich, zügig durchzu- führen und den AG zu unterrichten, falls eine Überschreitung der Zuschlagsfrist droht. Eine etwaige Verlängerung der Zuschlagsfrist obliegt dem AG.

2.16 Auskünfte beim Gewerbezentralregister oder ggf. auch bei der Melde- und Informa- tionsstelle für Vergabesperren werden vom AG eingeholt. Der AN hat den AG ggf. auf die Notwendigkeit der Einholung solcher Auskünfte hinzuweisen. 2.17 Der AN hat dem AG die unberücksichtigten Angebote zu übergeben. Diese werden beim AG verwahrt.

2.18 Der AG erteilt die Bauaufträge sowie die Absageschreiben an die nicht berücksichtig- ten Bieter.

§ 3 Objektüberwachung, Örtliche Bauüberwachung

3.1 Abweichungen vom Zeitplan sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Bei Verzögerun- gen sind die Ursachen darzulegen und Vorschläge zum Ausgleich zu machen.

3.2 Der AG ist unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen die mit der Bauausführung beauftragten Unternehmen ergeben können.

3.3 Schriftwechsel mit anderen an der Überwachung fachlich Beteiligten, mit bauausfüh- renden Unternehmen oder mit Behörden ist im Benehmen mit dem AG zu führen.

3.4 Gehen dem AN wichtige schriftliche Mitteilungen der bauausführenden Unterneh- men zu (z.B. Bedenken wegen der Bauausführung, Nachunternehmereinsatz, Behin- derungsanzeigen oder Kündigungen), sind diese mit Stellungnahme unverzüglich dem AG weiterzuleiten.

3.5 Werden bei der Durchführung von Bauvorhaben Funde von kultur-, kunst- oder bau- geschichtlicher Bedeutung, wie z.B. Fundamente, Mauerreste, Grabstätten, Boden- funde, Inschriften oder Wandgemälde aufgedeckt oder Fachwerke freigelegt, ist der AG sofort zu verständigen. Bau- oder Grabarbeiten sind ggf. einzustellen und die Fun- damente abzusichern, bis die fachgerechte Bergung oder die Freigabe durch den AG erfolgt ist.

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3.6 Besondere Vorkommnisse auf der Baustelle, wie Diebstahl, Unfall- und Elementar- schäden sowie sonstige Beschädigungen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. Der AN hat den AG bei der Aufklärung zu unterstützen.

3.7 Bauleistungen sind grundsätzlich förmlich abzunehmen. Der AN ist auch zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen im Rahmen der Abnahme befugt (z.B. Vorbehalt von Mängelansprüchen oder Vertragsstrafen). Der AN hat den AG über Abnahmeter- mine jeweils rechtzeitig zu unterrichten. Dem AG ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Abnahmen zu geben.

3.8 Die mit der Überwachung Beauftragten sollen über eine abgeschlossene Fachausbil- dung (Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.), Master, Bachelor oder vergleichbar) und über eine angemessene Baustellenpraxis (in der Regel von mindestens drei Jahren) verfügen. Der örtliche Vertreter des AN auf der Baustelle ist dem AG vor Beginn der Arbeiten zu benennen.

3.9 Der AN hat ein Bautagebuch zu führen, sofern nicht im Einzelfall einvernehmlich da- rauf verzichtet wird. Die Dokumentation des Bauablaufs ist dem AG 14-tägig vorzule- gen.

3.10 Der AN hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen, Lieferanten und Dienstleistungserbringer ihre Leistungen prüfbar abrechnen, insbesondere die Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Rechnungsbeilagen (z.B. Abrechnungszeichnungen, Aufmaße, Mengenberechnungen, Liefer- /Wiege- scheine und derg.) vollständig und prüfbar übergeben.

3.11 Werden Bauleistungen (gemeinsam) örtlich aufgemessen, sind die Aufmaßblätter einschl. Mengenberechnungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks, ggf. Jahre später durch die Prüfungsbehörde, beurteilt werden kann. Ggf. sind zu den einzelnen Maßen Ortsangaben zu machen (z.B. Raumangaben). Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen.

3.12 Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der AN die Wiegescheine stets zeitnah (z.B. täglich) zu prüfen und insbesondere darauf zu achten, dass sie vollstän- dig im Original vorliegen und die nach dem Bauvertrag geforderten Mindestangaben enthalten. Bei Verdacht auf Abrechnungsmanipulationen ist der AG unverzüglich zu unterrichten. Ggf. sind geeignete Maßnahmen zu treffen (z.B. Kontrollwägungen betr. dem Leergewicht oder Forderung auf Angabe der Uhrzeit in den Wiegeschei- nen).

3.13 Der AN hat die von ihm geprüften Rechnungen der bauausführenden Unternehmen mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig“; „fest- gestellt auf … EUR; ……. (Ort, Datum, Unterschrift).“ Zur Rechnungsprüfung vgl. noch § 7.

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§ 4 Geänderte und Zusätzliche Bauleistungen (Nachtragsforderungen)

4.1 Der AN ist nicht befugt, mit den bauausführenden Unternehmen im Namen und auf Rechnung des AG neue Preise zu vereinbaren. Nachtragsvereinbarungen schließt der AG. Die Anordnung und Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten bleibt dem AG Vor- behalten (§ 2 Abs. 10 VOB/B). Die Überwachung der Stundenlohnarbeiten und die Anerkennung der Stundenlohnzettel obliegt dem AN.

4.2 Über etwaige beim AN eingehende Nachtragsforderungen ist der AG unverzüglich zu unterrichten.

4.3 Werden geänderte oder zusätzliche Bauleistungen angeordnet (gefordert, notwen- dig) und fordert ein bauausführender Unternehmer deswegen neue (erhöhte, zusätz- liche) Preise, ist von ihm zu verlangen, dass er seine Nachtragsforderungen eindeutig beschreibt, begründet und kalkulatorisch auf der Grundlage der Angebotskalkulation belegt.

4.4 Der AN hat die Nachtragsforderungen dem Grunde und der Höhe nach auf Überein- stimmung mit der VOB/B bzw. VOL/B zu prüfen und das Prüfungsergebnis dem AG mitzuteilen, dabei die Notwendigkeit der Nachträge zu begründen und insbesondere auch zu bestätigen, dass die Nachtragsleistungen nicht bereits im LV enthalten sind (und auch keine Nebenleistungen i.S. der VOB/C darstellen). Bei Nachtragsforderun- gen hat der AN auch etwaige Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegen.

4.5 Werden geänderte Leistungen ausgeführt, die Minderkosten verursachen, hat der AN das bauausführende Unternehmen aufzufordern, kalkulatorisch die Minderkosten darzulegen und dem AG Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 Abs. 5 VOB/B zu unterbreiten.

4.6 Werden von bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter ei- genmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der AG hiervon unverzüglich zu unterrichten.

§ 5 Kostenermittlungen, Kostenkontrolle

5.1 Der AN hat spätestens nach Abschluss der Vorplanung eine Kostenschätzung zu er- stellen, spätestens nach Abschluss der Entwurfsplanung eine Kostenberechnung (ggf. auch als Grundlage für die Honorarberechnung). Die Kostenberechnung ist eine wich- tige Finanzierungsgrundlage für den AG und dementsprechend mit größter Sorgfalt zu erstellen.

5.2 Vor Einleitung des Vergabeverfahrens hat der AN die voraussichtlichen Kosten auf Grundlage eines von ihm bepreisten Leistungsverzeichnisses zu ermitteln.

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5.3 Kostenermittlungen sind unverzüglich fortzuschreiben, sobald sich die Grundlagen der Ermittlungen ändern (z.B. Pläne). Der AG ist in allen Leistungsphasen über zu er- wartende wesentliche Kostenänderungen stets rechtzeitig zu unterrichten, auch in der Phase der Bauausführung (z.B. bei größeren Mengenänderungen, Nachträgen oder Bauzeitverschiebungen).

5.4 Der AG unterstützt den AN bei Erstellung der Kostenermittlungen. Insbesondere stellt der AG bei Bedarf erforderliche Unterlagen zur Verfügung (z.B. Rechnungen).

§ 6 Bauleiter nach Bauordnungsrecht

6.1 Der Auftragnehmer, der die Objektüberwachung / Örtliche Bauüberwachung in Auf- trag hat, ist zugleich auch Bauleiter i.S. des Bauordnungsrechts, sofern nichts anderes vereinbart wird.

6.2 Die öffentlich-rechtliche Bauleitertätigkeit nach dem Bauordnungsrecht ist mit dem Honorar für die Grundleistungen „Objektüberwachung“ bzw. mit dem Honorar für die Örtliche Bauüberwachung abgegolten.

§ 7 Richtlinien für die Prüfung von Baurechnungen, Abgrenzung der Verantwortlichkeiten

7.1 Mit dem Vermerk auf Baurechnungen "Fachtechnisch (sachlich) und rechnerisch rich- tig" bestätigt der AN insbesondere, dass

 die Vertragspreise in die Rechnungen richtig übernommen worden sind (Ein- heitspreise, Pauschalpreise, Stundenlohnverrechnungssätze),  die Rechnungen keineRechenfehlerenthalten,  die Mengen aus Zeichnungen oder Aufmaßen richtig ermittelt und in die Rechnungen richtig übertragen worden sind (ggf. auch die Abrechnungsrege- lungen der VOB/C beachtet worden sind),  die vertraglichen Abrechnungseinheiten des LV in die Rechnungen übernom- men worden sind,  die Bau- /Teilleistungen, für die Zahlungen gefordert werden, vollständig und mängelfrei erbracht worden sind,  den Bau- /Teilleistungen, für die Zahlungen gefordert werden, ein wirksamer Auftrag des Auftraggebers zugrunde liegt bzw. das bauausführende Unter- nehmen nicht eigenmächtig gehandelt hat (gilt auch für die Ausführung von Bedarfs-/Eventualpositionen oder Nachtragsleistungen),  die Rechnungen prüffähig übergeben worden sind und somit eine der Fällig- keitsvoraussetzungen gegeben ist (z.B. Aufmaße, Stundenlohnzettel, Entsor- gungsnachweise vollständig und prüffähig beigefügt sind),  übergabepflichtige Bau- /Teilleistungen, für die Zahlungen gefordert wer- den, tatsächlich auch übergeben worden sind (z.B. Bestandspläne, Standsi- cherheitsnachweise),

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 etwaige Nachtrags- / Zusatzforderungen der Bauunternehmer (z.B. wegen Mehr- oder Mindermengen nach § 2 Abs. 3 VOB/B, wegen geänderter, weg- fallender oder zusätzlicher Leistungen nach § 2 Abs. 4, 5, 6 oder 9 VOB/B oder nach § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B, wegen Bauzeitverzögerungen nach 6 Abs. 6 VOB/B, § 642 BGB oder aus Preisgleitklauseln) dem Grunde und der Höhe nach zutreffend sind,  etwaige Vergütungs- /Preisminderungsansprüche des AG (z.B. Preisnach- lässe, wegen angeordneter Minderleistung nach § 2 Abs. 5 VOB/B) geltend gemacht worden sind,  Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsmöglichkeiten des AG aus dem- selben Vertragsverhältnis nach den §§ 273, 320, 387 ff., 641 Abs. 3 BGB (z.B. Zahlungseinbehalte wegen Mängel oder Aufrechnungen für Bauwasser, Baustrom und dergl.) bei Feststellung des auszuzahlenden Betrags berück- sichtigt worden sind.

Das Ergebnis der Rechnungsprüfung (z.B. Streichungen, Berichtigungen, Zahlungs- einbehalte oder Aufrechnungen) ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Bei vereinbarten Skonti ist die Rechnungsprüfung und - Übergabe zu beschleunigen.

7.2 Nach Übergabe der fachtechnisch und rechnerisch geprüften Rechnungen obliegt dem AG die "restliche (sachliche) Feststellung" zu den Rechnungen, insbesondere die Prüfung  etwaiger Aufrechnungsmöglichkeiten bzw. Schadensersatzforderungen des AG gegenüber dem Bauunternehmer (z.B. in Haftungsfällen, bei Bauunterneh- merverzug oder bei mängelbedingten Folgeschäden),  etwaiger weiterer Aufrechnungsmöglichkeiten (z.B. bei Gegenforderungen des AG, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen),  einer Aufrechnung mit Vertragsstrafen (im Benehmen mit dem AN),  etwaiger Forderungsabtretungen oder -pfändungen,  von Forderungen des AG in Insolvenzangelegenheiten,  der Bauabzugssteuer oder  etwaiger Versicherungsfälle (z.B. Bauleistungsversicherung).

Bei vereinbarten Skonti ist beschleunigte Zahlung Sache des Auftraggebers. Dem Auftraggeber obliegt die Verwertung bzw. Geltendmachung von Sicherheiten (z.B. Bürgschaftsansprüche bei überzahlten Abschlagszahlungen) sowie die förmliche Schlusszahlungsmitteilung.

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Anlage 3 Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Auf- träge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG) - BVB Mindes- tentgelt -

§ 1 Mindestentgelte

Der AN verpflichtet sich, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öf- fentlichen Auftrags wenigstens den aktuell geltenden bundesgesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz zu zahlen, es sei denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine aner- kannte Werkstatt für Behinderte oder eine anerkannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unterneh- men gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) oder der Auftrag wird ausschließlich im EU-Ausland mit dort täti- gen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern eines Nachunternehmens oder Bieters mit Sitz in ei- nem anderen Mitgliedstaat ausgeführt.

§ 2 Nachunternehmen

Der AN verpflichtet sich,  seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen,  sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen, wenn sie nicht in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und den Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausführen.  die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungserklä- rung nach den §§ 3 und 4 LTMG oder Versicherung, dass diese in einem anderen Mitglied- staat ansässig sind und den Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmern ausführen, dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen,  Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

§ 3 Kontrolle

Der AN verpflichtet sich,  dem AG bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen und Ver- leihunternehmen abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,  seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,  dem AG ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen einräumen zu lassen,  vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und auf Verlangen dem AG vorzule- gen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunter- nehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicherzustellen.

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§ 4 Sanktionen

 Für jeden schuldhaften Verstoß des AN gegen die Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem AG und dem AN eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG ist die Vertragsstrafe der Höhe nach insgesamt auf fünf von Hundert des Auftragswert begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem AN eingesetzten Nachunternehmen oder Ver- leihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der AN den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer un- verhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der AN beim AG die Herabsetzung der Ver- tragsstrafe beantragen.  Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den AN berechtigten den AG zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der AN hat dem AG den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.  Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des AN sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG o kann der AG diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von seinen Auftragsvergaben ausschließen, o informiert der AG die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ord- nungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.

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Anlage 4 Inhaltsverzeichnis Objektdokumentation (Schlussdokumentation)

Neubau Hardtwaldschule, Virchowstraße Ost 76351 Linkenheim-Hochstetten

Der AN hat dem AG, als Grundleistung der Leistungsphase 8 (Schlussdokumentation), die Arbeits- ergebnisse wie folgt beschrieben, strukturiert und geordnet auf einem Datenträger (CD mit allen Daten gem. Inhaltsverzeichnis, alle Planunterlagen als DWG und PDF) zu übergeben.

Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung Aufgabenbeschreibung

Leistungsphase 2 Vorplanung Planungskonzept Kostenschätzung nach DIN 276 Schreiben / Aktenvermerke

Leistungsphase 3 Entwurfsplanung Entwurfsplanung Kostenberechnung nach DIN 276 Schreiben / Aktenvermerke

Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung(falls ausgeführt) Genehmigungsplanung Schreiben / Aktenvermerke

Leistungsphase 5 Ausführungsplanung Ausführungsplanung Auflistung einzelner Baumaßnahmen nach Gewerken und Kostengruppen Schreiben / Aktenvermerke

Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe Deckblätter der Leistungsverzeichnisse

Leistungsphase 7 Mitwirkung bei der Vergabe Vergabevorschläge

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Leistungsphase 8 Bauüberwachung Bautagebuch Terminplan Rechnungsprüfung Deckblätter Schlussrechnungen Kostenfeststellung nach DIN 276 Abnahmeprotokolle Auflisten der Gewährungsfristen Wartungshinweise Firmenunterlagen, Produktunterlagen, Gebrauchsanweisungen, Errichterbestätigungen, Überein- stimmungserklärungen, bauaufsichtliche Zulassungen Finale Werkplanung / Ausführungsplanung

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung