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BIM@NHLH Seite 2 von 6 BIM-BVB 16.06.2026
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen der Projektabwicklung ................................................................................................................. 3
Leistungsumfang des AN ................................................................................................................................. 3
Zurverfügungstellung von Daten ..................................................................................................................... 3
BIM-Abwicklungsplan (BAP) ............................................................................................................................ 3
Planungskoordination im BIM ......................................................................................................................... 4
Gemeinsame Datenumgebung ........................................................................................................................ 4
Freigaben ......................................................................................................................................................... 5
Haftung und Abnahme .................................................................................................................................... 5
Behinderung .................................................................................................................................................... 5
Urheber- und Nutzungsrechte......................................................................................................................... 6
Datensicherheit / Vertraulichkeit / Datenschutz ............................................................................................. 6
Dokumentenindex und Änderungshistorie
| Version | Stand | Kapitel | Änderungen | Bearbeiter | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1.0 | 16.06.2026 | alle | Erstellung Gesamtdokument | THOST |
Dok.: 1-NHLH-V-260616_Anlage 05_BIM Besondere Vertragsbedingungen
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Grundlagen der Projektabwicklung
(1) Die „Besonderen Vertragsbedingungen für die Umsetzung der Planung mit BIM“ enthalten in Ergänzung zu den sonstigen Vertragsbedingungen besondere Regelungen für Projektbeteiligte, mit denen die Erzeugung und Anwendung von BIM-Mo- dellen vertraglich vereinbart ist (AN).
(2) BIM (Building Information Modeling) ist eine Arbeitsmethodik, mit der auf der Grundlage von BIM-Modellen, die für den Lebenszyklus eines Bauwerks relevanten Informationen und Daten konsistent erfasst, verwaltet und in einer transparenten Kommunikation zwischen den Beteiligten ausgetauscht oder für die weitere Bearbeitung übergeben werden. BIM-Modelle in diesem Sinne sind dreidimensionale, objektbasierte Datenmodelle eines Bauwerks, welche mit weiteren Da- ten angereichert und verknüpft werden.
(3) Bei Widersprüchen in den Vertragsunterlagen gelten die BIM-spezifischen Regelungen in der nach dem Vertrag, dem diese beigefügt sind (sog. Hauptvertrag), festgelegten Reihenfolge:
Leistungsumfang des Auftragnehmers
(1) Der AN erarbeitet die ihm obliegenden Planungen in Form eines BIM-Modells, das bauteilbezogen modelliert und mit weiteren Daten ergänzt (attribuiert) wird entsprechend den vertraglichen Anforderungen (Auftraggeber- Informationsanfor- derungen (AIA) / BIM -Lastenheft) und den Detailfestlegungen im BIM-Abwicklungsplan (BAP).
(2) Der AN hat für die Validität und Weiterverwertbarkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Daten und Planungsergebnisse Sorge zu tragen.
(3) Im Interesse der Datensparsamkeit sind überflüssige Detaillierungen und Modellattribute, eine redundante Haltung von Objekten oder generell unnötige Datenansammlungen zu vermeiden. Dem AG sind die erzeugten Daten in den vereinbarten Austauschformaten zu übermitteln. Ist ein PKMS eingerichtet (siehe Hauptvertrag), erfolgt eine Übermittlung nach Maßgabe der insoweit geltenden Regelungen.
(4) Der AN wird mit dem AG vereinbarte Datenaustauschformate/Softwareprogramme nur in Abstimmung mit diesem auf eine neuere Version umstellen.
(5) Die Kompetenz des AG und der von ihm beauftragten weiteren Projektbeteiligten, etwa im Zusammenhang mit der Durch- führung von BIM-Modellüberprüfungen oder Planungsfreigaben, beschränkt nicht die Verantwortlichkeit des AN für seine Leistungen.
Zurverfügungstellung von Daten
(1) Der AN bleibt verpflichtet, dem AG neben dem BIM-Modell bzw. Teilmodellen alle Planungsergebnisse auch in konventi- oneller Form nach Maßgabe der weiteren Vertragsgrundlagen zur Verfügung zu stellen. (2) Der AG ist berechtigt, die vom AN erstellten Daten dauerhaft zu speichern.
BIM-Abwicklungsplan (BAP)
(1) Detailfestlegungen zur Umsetzung der Zusammenarbeit unter Verwendung der BIM-Modelle sind in einem BAP zu doku- mentieren. Hierfür stellt der AG ein Muster-BAP mit Mindestanforderungen zur Verfügung. Soweit nichts Abweichendes in vorrangigen Vertragsgrundlagen geregelt ist, wirkt der AN gemeinsam mit den weiteren Projektbeteiligten an der Erarbeitung und Fortschreibung eines BAP durch aktive Zuarbeit mit.
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(2) Der BAP ist ein Instrument zur Koordination der Zusammenarbeit der Projektbeteiligten in dem sich aus den werkvertrag- lichen Pflichten der Projektbeteiligten ergebenden Rahmen. Er soll eine reibungslose Zusammenarbeit ermöglichen. Er dient der Dokumentation der Koordinationsabsprachen der Projektbeteiligten. Festlegungen im BAP sind nicht geeignet, die sich aus den AIA und den weiteren Vertragsgrundlagen ergebenden werkvertraglichen Pflichten der Projektbeteiligten abzuän- dern, sondern lediglich zu konkretisieren, es sei denn, ein entgegenstehender Wille ist in Textform dokumentiert.
(3) Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass Koordinationsabsprachen unter Beteiligung des AG zu einer Erweiterung des ver- traglichen Leistungsumfangs führen, hat er darauf den Auftraggeber unverzüglich hinzuweisen.
Planungskoordination im BIM
(1) Soweit in den übrigen Vertragsunterlagen nicht etwas anderes bestimmt ist, obliegt dem Objektplaner als BIM-Gesamt- koordinator die Verpflichtung, das Objektplanungsmodell und die weiteren Fachmodelle zum Zwecke von Qualitäts- und Kol- lisionsprüfungen in regelmäßigen Abständen zusammenzuführen und insoweit in Abstimmung mit den Fachplanungsbetei- ligten ein Gesamt-Koordinierungsmodell zu erstellen und die notwendigen Anpassungen zu veranlassen.
(2) Soweit in den übrigen Vertragsunterlagen nicht etwas anderes bestimmt ist, obliegt dem Fachplaner für HKLS als TGA- Koordinator die Verpflichtung, die Fachmodelle der technischen Ausrüstung (insbesondere Fachmodelle ELT) zum Zwecke von geometrischen Konsistenzprüfungen in regelmäßigen Abständen zusammenzuführen und insoweit mit den Fachpla- nungsbeteiligten der technischen Ausrüstung ein TGA-spezifisches Koordinationsmodell zu erstellen und die notwendigen Anpassungen zu veranlassen, um der Objektplanung vorkoordinierte TGA-Modelle bereitzustellen.
(3) Für die Kollisionsprüfungen der Fachmodelle können unterschiedliche Softwareprodukte eingesetzt werden. Mit dem Pla- nungshonorar sind alle Qualitäts- und Kollisionsprüfungen nach Maßgabe der vereinbarten oder erforderlichen Prüfzyklen abgegolten, einschließlich des für den jeweiligen Beteiligten notwendigen Softwareeinsatzes.
(4) Die Projektbeteiligten wirken an der BIM-Koordination mit, indem sie für die gemeinsame Koordination hinsichtlich Da- tenformat, Informationstiefe und Planungsqualität geeignete Fachmodelle bereitstellen, die hierfür erforderlichen Abstim- mungen vornehmen und diese im BAP dokumentieren. Die Projektbeteiligten sind verpflichtet, an regelmäßigen Koordinati- onsbesprechungen im erforderlichen Umfang persönlich teilzunehmen und dazu jeweils aktuelle Modellstände zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat die seinen Leistungsbereich betreffenden Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, damit BIM-Modellprüfungen zur BIM-Koordination durchgeführt werden können und er hat etwa vorhandene Abstimmungen und Nachbearbeitungen von Planungsleistungen vorzunehmen. Es sind grundsätzlich alle Überprüfungen der BIM-Modelle im notwendigen Umfang gefordert, um ein leistungsphasengerechtes, abgestimmtes Koordinationsmodell herzustellen
(5) BIM-Koordinationsleistungen entbinden die Projektbeteiligten nicht von ihrer Verantwortung für die von ihnen erzeugten Daten.
Gemeinsame Datenumgebung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zum Zwecke der Anwendung der BIM-Methodik, die für das Projekt zur Verfügung gestellte gemeinsame Datenumgebung nach Maßgabe AIA und BAP zu benutzen und dort als Ergebnis seiner Planung die BIM-Modell-Dateien entsprechend den vereinbarten Austauschformaten, Freigabeabläufen und Namenskonventionen ein- zustellen.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zusätzlich, seine Leistungsergebnisse bis zu der Abnahme seiner Leistungen unter- nehmensintern zu archivieren und dem Auftraggeber im Falle eines Datenverlusts erneut zur Verfügung zu stellen.
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(3) Leistungsergebnisse der weiteren Projektbeteiligten wird der AN über die gemeinsame Datenumgebung abrufen. Mit dem ordnungsgemäßen Einstellen von Daten in die gemeinsame Datenumgebung und die Mitteilung (in Textform) des adres- sierten Projektbeteiligten über das Einstellen der Daten gelten diese Daten als bei dem adressierten Projektbeteiligten am nächsten Werktag als zugegangen.
(4) Soweit nicht in den weiteren Vertragsunterlagen etwas anderes bestimmt ist, wird die gemeinsame Datenumgebung vom AG zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Projektstart, spätestens sobald erste Daten ausgetauscht werden, das störungsfreie sowie datenverlustfreie Funktionieren des Datenaustauschs über die gemeinsame Datenumge- bung zusammen mit den anderen an der Planung fachlich Beteiligten zu erproben und dies zu dokumentieren (Testlauf).
(5) Alle planungsrelevanten Dokumente und Daten sind über die Projektplattform zu übermitteln. Ergebnisse von Planungs- prozessen sind spätestens zu den vereinbarten Zeitpunkten auf der Projektplattform einzustellen. Der Auftragnehmer hat die von ihm benötigten Informationen und weiterzuverarbeitenden Daten eigenverantwortlich und in Übereinstimmung mit al- len Bestimmungen dieser BIM-BVB und der weiteren Vertragsunterlagen von dort zur Weiterverwendung herunterzuladen.
(6) Daten anderer Projektbeteiligter sind unabhängig von deren Freigabe vor jeder Weiterverwendung durch den AN auf ihre Plausibilität und stichprobenbegrenzt auf ihre Qualität zu überprüfen. Sofern Bedenken in Bezug auf die Weiterverwendbar- keit bestehen, sind diese im Rahmen des Prozesses der Planungskoordination zu lösen.
Freigaben
(1) Freigaben durch den Auftraggeber erfolgen nach Maßgabe des Hauptauftrages und stellen keine rechtsgeschäftliche Frei- gabe dar. Der AN bleibt insoweit für die Mangelfreiheit seiner Leistung verantwortlich.
Haftung und Abnahme
(1) Der Auftragnehmer haftet für die Vollständigkeit und Vertragsgemäßheit der von ihm erstellten BIM-Modelle und sonsti- gen Daten. Er haftet auch für die von ihm eigesetzte Software und Hardware soweit diese nicht durch den Auftraggeber vorgegeben wurde. Verwendet der Auftragnehmer von Dritten bereitgestellte BIM-Objekte, Teilmodelle, Datenbanken oder Herstellerdaten, so haftet er für diese, wie für selbst erstellte Informationen.
(2) Die Bereitstellung der den vertraglichen Vorgaben genügenden BIM-Modellen zum Ende einer Leistungsphase stellt einen geschuldeten werkvertraglichen Teilerfolg dar.
(3) Das BIM-Modell ist ein Bestandteil der Abnahme der Gesamtleistung. Ebenso werden die BIM-Modelle Gegenstand der Abnahme zu dem in den vorrangigen Vertragsbestandteilen geregelten Abnahmezeitpunkt. Zu diesem Zweck steht dem Auf- traggeber vor der Abnahme eine Prüfungsfrist von mindestens 14 Tagen ab vollständiger Modellübergabe zu.
(4) Der AG kann vom AN auch während und nach der baulichen Ausführung innerhalb des Gewährleistungszeitraums die Nachbesserung mangelhaft bzw. nicht vollständig erstellter BIM-Modelle und Daten verlangen. Darüberhinausgehende An- sprüche wegen eingetretener baulicher Mängel bleiben unberührt.
Behinderung
(1) Glaubt sich der AN durch ausgebliebene oder fehlerhafte Mitwirkungs-, Planungs- oder Koordinationsleistungen des AG oder eines anderen Projektbeteiligten, dessen Tätigkeit der Risikosphäre des AG zugeordnet ist, behindert, so wird er ihm dies unverzüglich mitteilen. Keine Behinderungen sind notwendige Anpassungen und Korrekturen von BIM-Modellen oder mit BIM-Modellen verknüpften Daten im Rahmen oder infolge von Koordinationsleistungen, Kollisionskontrollen, Modellprü- fungen und Regelprüfungen, es sei denn, es ergeben sich für den Auftragnehmer im Einzelfall von ihm nicht zu vertretene, unzumutbare Verzögerungen.
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Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Die Regelungen nach dem jeweiligen Hauptvertrag zur Einräumung und Übertragung urheberrechtlicher und weiterer Nutzungsrechte schließen auch vom Auftragnehmer erzeugte BIM-Modelle und sonstige Daten mit ein.
(2) Der Auftraggeber ist insbesondere befugt, die vom Auftragnehmer erzeugten BIM-Modelle und Daten für die weitere Planung und Ausführung des Bauvorhabens sowie für dessen Betrieb, Umbau und Rückbau dauerhaft zu speichern und zu verwenden, insbesondere allen an Planung und Bau Beteiligten zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch fortgeschrieben oder in sonstiger Weise bearbeitet werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche erzeugte Daten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach Abnahme vorzuhalten und dem Auftraggeber bei Bedarf zur Verfü- gung zu stellen.
(3) Der Auftraggeber kann diese Rechte auf Dritte übertragen. Ausgenommen bleiben grobe Entstellungen.
Datensicherheit / Vertraulichkeit / Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Projekt erlangte Daten, insbesondere die Inhalte von BIM-Modellen der weiteren Projektbeteiligten, vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer hat angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zur Sicherheit der im Projekt erlangten Daten zu treffen.
(2) Der Auftragnehmer wird eigenverantwortlich alle Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten erfüllen und insbesondere die Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (VO EU 2016/679) und den deutschen Daten- schutzbestimmungen beachten und holt erforderliche Einwilligungen seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der gemeinsamen Datenumgebung ein.
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