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Tarifvertrag zur Regelung von Auswärtsarbeiten.pdf

Elektroinstallationsarbeiten für die Erweiterung eines Schulspeisesaals

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 12:17 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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TARIFVERTRAG ZUR REGELUNG VON AUSWÄRTSARBEITEN (MONTAGEARBEITEN) für Arbeitnehmer

in den Elektrohandwerken des Landes Sachsen-Anhalt

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gültig ab dem 01.01.2023 a

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§1 Geltungsbereich t

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Dieser Tarifvertrag gilt:

  1. Räumlich: v Für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Fachlich: f Für alle Betriebe des Elektrotechniker-, Informationstiechniker- und Elektromaschinenbauerhandwerkes, die selbrst oder deren Innung dem Landesinnungsverband Sachsen-Anhalt der. Elektrohandwerke angehören.

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  1. Persönlich Für alle in diesen Betrieben beschäftTigten Arbeitnehmer (gewerbliche Arbeitnehmer bzw. Angestellte), die weder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, noch in betrieblichen Funktionen tätig sind, deren Vergütung um mehr als 20 % den Tarifansatz der höchsten Entgeltgruppe überschreitet. Dieser Tarifvertrag ist eine abweichende Regelung gern.§ 3 Abs. 3 und 9 Abs. 2 ·

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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und gilt auch für den Fall der Überlassung dieser Arbeitnehmer an .andere· Unternehmen.

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• §2 Allgemeine Bestimmungen

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Die nuachstehenden Bestimmungen finden nur Anwendung auf gewerbliche Arbeitnehmer und Lehrlinge. Für Angestellte gelten in Bezug auf Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug bzw. Dienstgänge und Dienstreisen die Vorschriften und Entschädigungen nach den jeweils geltenden Lohnsteuerrichtlinien. AWerden die Sätze für Übernachtungen überschritten, so ist die Notwendigkeit dieser erhöhten Kosten nachzuweisen.

Unter Auswärtsarbeiten (Montagen) sind alle Arbeiten zu verstehen, die außerhalb des Betriebes geleistet werden, ohne Rücksicht darauf, ob diese Arbeiten Montage, Demontage, Erhaltung oder Reparatur von Anlagen aller Art zum Gegenstand haben.

Unter Nahmontagen sind Tätigkeiten zu verstehen, die an Montageorten in einer Entfernung von größer als 35 km und kleiner,als 151 km verrichtet werden. Unter Fernmontagen sind Tätigkeiten zu verstehen, die an Montageorten mit einer Entfernung von mehr als 150 km verrichtet werden.

Montagen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden von diesem Tarifvertrag nicht erfasst. Soweit Auswärtsarbeiten im Ausland durchgeführt werden, sind die besonderen Arbeitsbedingungen der Auslandsmontage mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren. Auf Montage entsandte Arbeitnehmer unterliegen der Tarifregelung des entsendenden Betriebes. Feiertage bestimmen sich nach dem für den Montageort geltenden Recht.

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§3 Verpflegungsmehrautwand I Tagegeld bei Nahmontagen

Sofern auf einer weiter als 35 km entfernten Montagestelle die volle Arbeitszeit eingehalten wird, ist der Verpflegungsmehraufwand zu vergüten. Erstattet werden Verpflegungsmehraufwendungen gemäß den Steuerrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung. Zurzeit betragen diese: 8 - 24 Stunden 14,00 € Netto 24 Stunden 28,00 €Netto

Bei Montagestellen mit täglicher Rückkehr des Arbeitnehmers entsteht der Vergütungsanspruch einmal pro Tag, bei Montagestellen ohne tägliche Rückkehr gelten die Regeln der Fernmontage für die einmalige Hin

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und Rückfahrt.

Bei während der Arbeitszeit wechselnden Montagestellen sowie bei Kundendienstmonteuren, die mehr als

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5 Std. täglich mit Kleinarbeiten oder -reparaturen außerhalb der Werkstatt tätig sind, ist der Vergütungsanspruch gesondert betrieblich zu regeln.

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Maßgebend für die Zuordnung der Entfernungszone ist die einfache Entfernung (kürzester Weg nach Routenplaner) zwischen dem Betriebssitz bzw. der Wohnung des Arbeitnehmters und der Montagestelle, je nachdem, welche Entfernung die kürzere ist.

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Bei Montagestellen mit täglicher Rückkehr des Arbeitnehmers entsteht der Vergütungsanspruch einmal pro Tag, bei Montagestellen ohne tägliche Rückkehr für die einmalige eHin-und Rückfahrt. •

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§4 Wegezeitvergütungen und Auslösungen bei Fernmontagen

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Die Fahrzeit zum und vom Fernmontageort gilt für deni Fahrer eines betriebseigenen Fahrzeuges oder eines nach vorheriger Absprache mit dem Arbeitgreber diesem zur Verfügung gestellten privaten Fahrzeuges als Arbeitszeit. Für Mitfahrer sowie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist die

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Vergütung der Fahrzeit betrieblich zu regeln. Anspruch auf Auslösung besteht immer dann, wenn die einfache Entfernung (kürzester Weg nach Routenplaner) zum Montageort wenigTstens 150 km beträgt (Fernmontage). Die Auslösung bei Fernmontagen ist eine Pauschalerstattung für den bei Auswärtsarbeit entstehenden Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung.

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Als Pauschalerstattung für den Verpflegungsmehraufwand werden 30,00 €und für die Übernachtung - bei Vorlage der Übernachtungsquittung 40,00 €täglich vergütet.

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Sofern der Arbeitgeber am Fernmontageort freie Unterkunft, freie Verpflegung oder beides zur Verfügung stellt, entfällt der entsprechende Erstattungsanspruch.

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An Reisetagen wird bei Antritt der Reise zum Fernmontageort nach 13.00 Uhr und bei Beendigung der Reise vom Fernmontageort vor 13.00 Uhr die Hälfte der vorgenannten Erstattungsbeträge gezahlt.

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An Fernmontageorten mit besonders hohen Lebenshaltungs- bzw. Übernachtungskosten sind die • Auslöusungsregelungen mit dem Arbeitnehmer gesondert zu vereinbaren.

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§5

Fahrtkostenerstattung bei Fernmontagen

Bei Fernmontagen wird das unter Ausnützung evtl. bestehender Tarifvergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel aufgewendete Fahrgeld zwischen dem Betriebssitz bzw. der Wohnung des Arbeitnehmers und dem Montageort erstattet, je nachdem, welche Entfernung die kürzere ist. Benutzt der Arbeitnehmer in Absprache mit dem Arbeitgeber sein privates Kraftfahrzeug, wird für die Hin und Rückfahrt zur Fernmontagestelle je Entfernungskilometer eine pauschale Entschädigung, in Höhe der jeweiligen steuerfreien Sätze bezahlt.

Für die Mitnahme von Arbeitskollegen, Montagegepäck, Werkzeugen etc. ist die Entschädigungspauschale dem Aufwand entsprechend zu erhöhen.

Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur jeweiligen Arbeitsstelle und zurück befördert oder wird ihm ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, entfällt jeglicher Anspruch auf Fahrgelderstattung.

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§6 Heimfahrten

Auf Fernmontage entsandten Arbeitnehmern werden bei ununterbrochener auswärtiger Tätigkeit Heimfahrten wie folgt gewährt:

a) Weihnachten, Ostern und Pfingsten, b) in der übrigen Zeit in der Regel alle 4 Wochen.

Fällt die Familienheimfahrt in den Zeitraum von einer Woche vor oder nach den genannten Feiertagen, so ist sie auf den Tag vor dem Feiertag zu verschieben.

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Die Urlaubsheimfahrt gilt als Heimfahrt.

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Bei schwerer Erkrankung oder dem Tode eines mit dem Monteur in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (Ehegatte, Kinder und Eltern oder Partner im Sinne des r Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG) wird eine zusätzliche Heimfahrt erstattet.

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§7 Arbeitsunfähigkeit e Bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit während der Fernmontage wird die Auslösung bis zur Dauer

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von einer Woche bezahlt, falls der Arbeitnehmer weder nach Hause fahren noch in einem Krankenhaus Aufnahme finden konnte. Auslösungen werden auch während des ärztlich angeordneten Heimtransportes

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vergütet.

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Bei schweren Krankheitsfällen bzw. bei Todesfälrlen werden einem Familienangehörigen die Reise- und Verpflegungskosten zum und am Montageort im Höchstfalle bis zu 3 Tagen erstattet.

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Stirbt ein auf Fernmontage beschäftigter Arbeitnehmer, so trägt der Arbeitgeber die Überführungskosten, die nicht über die SozialversicherungTsträger erstattet werden. §8

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Inkrafttreten und Kündbarkeit Dieser Tarifvertrag triutt zum 01.01.2023 in Kraft und kann mit 3-monatiger Frist zum Monatsende, erstmals zum 31.12.2024, gekündigt werden.

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• Magdeburg, den 20.09.2022

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Christliche Gewer ~haft Metall u im Auftrag und im N en des Hauptvorstandes

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Bundesvorsitzender CGM Bevollmächtigter CGM Beisitzer CGM

Landesinnungsverband Sachsen-Anhalt der Elektrohandwerke Gustav-Ricker-Str. 62, 39120 Magdeburg /' /

glied Miti'7fusschuss

Vorsitzender Tarifausschuss des LIV des UV

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