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ATV Angaben zur Baustelle
Ergänzende Angaben und Ausführungshinweise zu den Allgemeinen Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen auf der Basis der DIN 18299.
Die Angaben sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen und, sofern sie nicht durch eigene Positionen abgedeckt sind, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die den Abschnitten, auch zur leichteren Zuordnung vorangestellten Hinweise, sind als ZTV zu werten und entsprechend in der Kalkulation zu berücksichtigen.
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle Gemarkung: Prien am Chiemsee Flur-Nr.: 982 Gemeinde: Markt Prien Straße, Hausnummer: Harrasser Straße 61 PLZ, Stadt: 83209 Prien
0.1.2 Besondere betriebliche Bedingungen
Auf den laufenden Klinikbetrieb des Klinikbetreibers ist während der gesamten Maßnahme Rücksicht zu nehmen. Die Baustelle ist entsprechend dauerhaft und zuverlässig zu beschildern und zu sichern.
Es dürfen außerhalb des gesicherten Baustellenbereichs keine Materialien, Werkzeuge oder Geräte gelagert werden. Geparkte Fahrzeuge müssen abgesperrt und gesichert sein.
Die Arbeitszeit auf der Baustelle beschränkt sich maximal auf den Zeitraum 06:30 bis 19.00 Uhr und nur auf Werktage (Montag bis Samstag). Lärmintensive Arbeiten sind von 06:30 bis 18:00 Uhr gestattet. Eine Mittagspause von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr ist zwingend einzuhalten. Nachtarbeit im Zeitraum 19:00 bis 06:30 Uhr sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur nach Zustimmung durch den Klinikbetrieb und Einholen der nötigen behördlichen Genehmigungen zulässig.
Es ist die AVV zum Schutz gegen Baulärm sowie die 32. BImSchV zu beachten und einzuhalten. Grundsätzlich ist die Verwendung geräuscharmer Baumaschinen zu kalkulieren.
Sollten aus betriebsinternen Gründen des Klinikums lärmintensive Arbeiten eingestellt werden müssen, erfolgt die Anordnung ausschließlich durch die örtliche Bauleitung nach Anweisung der Geschäftsführung des Klinikums. Während diesem Zeitraum hat der AN weniger beeinträchtigende Leistungen auszuführen.
0.1.3 Baubeschreibung, Baufeld, Baustellenzufahrt
Zu den Kliniken des RoMed Verbundes im Landkreis Rosenheim gehört die Klinik in Prien am Chiemsee, mit 140 vollstationären Betten der Fachrichtungen CHI, GYN, HNO, INN, UROL in der Versorgungsstufe I. In den letzten Jahren wurden mit dem Seebettenhaus und dem Südbettenhaus bereits wichtige Sanierungsmaßnahmen umgesetzt. Die Zielplanung des Trägers hebt darauf ab, die Klinik in 3 Abschnitten zu sanieren. Bauabschnitt 1 (Seebettenhaus) und Abschnitt 2 (Südbettenhaus) wurden bereits abgeschlossen. Mit einem Bauabschnitt 3 ist nun noch die Erneuerung des Funktionsbaus umzusetzen.
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Darin ist zunächst vorgesehen, die bauliche Erweiterung (BT A) auf der Fläche westlich des GHZ, zwischen GHZ und Harrasser Straße zu situieren. Im BTA werden Küche, Logistikflächen, Werkstätten, OP-Bereich sowie Technikflächen untergebracht. Zur Baustelleneinrichtung wird auf den in den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden BE- Plan verwiesen.
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle / Lagerflächen / Transportwege
Allgemein Der AN hat sämtliche Materialtransporte selbst zu tätigen und zu organisieren. Alle Aufwendungen hierfür, auch das evtl. erforderliche Vertragen von Hand, sind in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Vertikale und horizontale Transporthilfen hat der AN zu stellen, die Standorte sind in Absprache mit der Objektüberwachung (OÜ) festzulegen. Veränderungen am Gerüst (z.B. Schrägaufzüge) dürfen nur nach Freigabe durch den AN für Gerüstbau vorgenommen werden. Die Freigabe ist durch den jeweiligen AN zu erwirken, ggf. erforderliche kostenpflichtige Zusatzleistungen am Gerüst sind durch den jeweiligen AN zu tragen.
Lagerflächen Erforderliche Lagerflächen zur Ausführung der Arbeiten des AN werden in Abstimmung mit der zuständigen OÜ zugewiesen. Die Lagerflächen befinden sich im Bereich des jetzigen Parkplatzes des GHZ. Dem AN stehen für die Erbringung seiner Leistung, das Stellen seiner Container und das Lagern seines Materials nur begrenzte Flächen auf dem Baufeld (Baustelle + BE-Fläche) zur Verfügung. Das Baufeld ist durch einen Bauzaun und Bauzauntore zu umschließen, die Tore mit Vorhängeschlössern zu sichern. Die Bauzauntore sind jederzeit geschlossen zu halten. Der Bauzaun darf nicht ohne vorherige Abstimmung mit der OÜ geöffnet oder in seiner Lage verändert werden. Geöffnete Bauzaunelemente müssen von dem AN, der den Bauzaun geöffnet hat, umgehend, spätestens vor Feierabend, wieder fachgerecht und dauerhaft verschlossen werden. Außerhalb der Container ist auf dem Baufeld, im Gebäude und auf den angrenzenden Grundstücksflächen das Umkleiden, Ruhen und Speisen nicht gestattet. Zudem gilt ein generelles Rauch- und Alkoholverbot. Das Stellen von Unterkunftscontainern zur Nächtigung und das Übernachten auf dem Baufeld ist nicht zulässig.
Anlieferung, Rücksendung, Verwahrung Die Anlieferung von Baustoffen und Bauteilen ist terminlich mit der OÜ abzustimmen. Alle Lieferungen, auch die des kleinsten Umfanges, sind vom AN auf der Baustelle in Empfang zu nehmen. An den AG gesandte Lieferungen werden auf Kosten des AN zurückgeschickt. Sie sind zeitlich so zu terminieren, dass immer ein Ansprechpartner des AN vor Ort zu Verfügung steht. Die Lagerung auf der Baustelle ist nur sehr begrenzt möglich, dementsprechend können nur unmittelbar benötigte und zu verbauende Baustoffe, Materialen und Bauteile gelagert werden.
Verkehrsregelung Auf dem Baufeld gilt §1 der Straßenverkehrsordnung. Das Parken auf dem Baufeld ist nur für Baufahrzeuge gestattet. Wenn LKW rückwärtsfahren oder rangieren, muss zwingend eine einweisende Person vorausgehen. Fußverkehr ist auf dem Baufeld nur im Bereich der festgelegten Verkehrswege zulässig. Ein Aufenthalt im unmittelbaren Gefährdungsbereich von Gerüsten (herabfallende Gegenstände) ist nicht zulässig.
0.1.5 Bodenverhältnisse, Grundwasser
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Die Bodenverhältnisse und Grundwasserverhältnisse sind dem Bodengutachten zu entnehmen. Dieses wird bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
0.1.6 Schutzzeiten
Baulärm Für den Schutz vor Baulärm gelten außer den Anforderungen des Bundes- Immissionsschutzgesetztes, der allgemeinen Verwaltungsvorschriften für den Baulärm - Geräuschimmissionen - und der zusätzlichen landesrechtlichen Vorschriften folgende Festlegungen:
- Anwendung geräuscharmer Bauverfahren
- Beschränkung der Betriebszeit lauter Maschinen
- Ggfs. erforderliche Nachtarbeiten sind voranzumelden, mit dem AG abzustimmen und freigeben zu lassen.
Zu den für die auszuführenden Arbeiten zur Verfügung stehenden Arbeitszeiten wird auf o.g. Punkt 0.1.2 verwiesen.
0.1.7 Kampfmittel
Die Kampfmittelfreiheit des Baugeländes ist nachgewiesen.
0.1.8 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen
Arbeits- und Gesundheitsschutz
Der AG hat einen Koordinator für Sicherheits- und Gesundheitsschutz (SiGeKo), mit Weisungsbefugnis, beauftragt (§4 BaustellV). Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne werden dem AN in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung gestellt. Er hat die in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen enthaltenen Elemente bei der Ausführungsplanung und bei allen auszuführenden Arbeiten einzuhalten. Der AN hat dem Koordinator den Beginn neuer Arbeiten (z. B. Gerüststellung) rechtzeitig vor Ausführung eigenverantwortlich anzuzeigen und die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich sicherheitstechnischer Belange zu übergeben. Die Verantwortlichkeit des AN für die Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten bleibt unberührt (§5 Abs. 3 BaustellV).
Der AN legt dem Koordinator und der OÜ 12 Werktage nach Beauftragung eine Gefährdungsbeurteilung und, soweit erforderlich und / oder vom Koordinator gefordert, ein Montagekonzept vor und stimmt dieses mit dem Koordinator und der OÜ ab.
Der vom AG bestellte Koordinator wird durch fortlaufende Kontrollen die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne überwachen und die Aufgaben nach der BaustellV wahrnehmen. Ferner wird der Koordinator durch regelmäßige Begehung der Baustelle die sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzmaßnahmen des AN überprüfen. Soweit der Koordinator sicherheitstechnische Mängel auf der Baustelle feststellt, wird er den AN und den AG in schriftlichen Berichten und / oder mündlicher Form unterrichten.
Der AN ist verpflichtet, die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Der AN hat für den Koordinator nach der BaustellV einen Ansprechpartner zu benennen, der für die Erfüllung der erforderlichen Maßnahmen (auch von eventuellen Nachunternehmern) verantwortlich ist.
Bei Ablaufänderungen ist der Koordinator vom AN eigenverantwortlich einzubeziehen.
Vorhandene Schutz- und Sicherungseinrichtungen dürfen ohne Genehmigung der OÜ nicht eigenständig und nicht ohne Schaffung von Ersatzmaßnahmen beseitigt werden.
Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe (Gefahrstoffverordnung)
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Der Einsatz von krebserzeugenden oder krebsverdächtigen Gefahrstoffen ist soweit möglich zu vermeiden. Der sichere Umgang mit unverzichtbaren Gefahrstoffen ist gemäß Gefahrstoffverordnung in Betriebsanweisungen anzugeben. Die Betriebsanweisungen und die Sicherheitsdatenblätter für die auf der Baustelle einzusetzenden Gefahrstoffe sind der OÜ vorzulegen und vom AN ständig auf der Baustelle vorzuhalten.
0.1.9 Baustellenbewachung
Es ist möglich, dass vom AG zeitweise eine Baustellenbewachung eingesetzt wird. Es besteht in dieser Zeit für alle im Baustellenbereich Tätigen die Verpflichtung die ausgegebenen Ausweise gut sichtbar zu tragen. Ein Betreten des Baustellenbereichs ohne Genehmigung und Ausweis ist untersagt. Eine Haftung des AG für Diebstähle ist damit nicht verbunden.
Das Baustellengelände wird mit Kameras überwacht. Informationen zum Überwachungssystem werden auf Nachfrage gestellt.