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Vergabe unterlagen – III 306
III 306 Zusätzliche Vertragsbedingungen
1 für die Ausführung von Bauleistungen
6 INHALTSÜBERSICHT
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Wahlpositionen, Bedarfspositionen 16. Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung
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Technische Regelwerke von Bauunfällen
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Preisermittlungen 17. Abnahme
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Ankündigung von Mengenänderungen 18. Mängelansprüche
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Ausführungsunterlagen 19. Abrechnung
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Veröffentlichungen, Vervielfältigungen, 20. Preisnachlässe Medienberichterstattung 21. Rechnungen
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Bautagesberichte 22. Stundenlohnarbeiten
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Baustellenräumung 23. Zahlungen
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Kontrollprüfungen 24. Überzahlungen
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Werbung 25. Abtretungen
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Umweltschutz 26. Sicherheitsleistung
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Nachunternehmer 27. Bürgschaft
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Ausführung der Leistung 28. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
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Kündigung aus wichtigem Grund 29. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
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Wettbewerbsbeschränkungen 30. Vertragsänderungen Hinweis: Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausfüh- rung von Bauleistungen (VOB/B)
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Wahlpositionen, Bedarfspositionen (§ 1)
Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahl- positionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung.
- Technische Regelwerke (§ 1 Abs. 2)
2.1 In den Vergabeunterlagen genannte technische Regelwerke sind Zusätzliche Tech- nische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 2, Nr. 4.
2.2 Die in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen und den übrigen Vergabe- unterlagen genannten Normen sind für die Kalkulation des Angebotes in der drei Monate vor dem Eröffnungs-/Einreichungstermin gültigen Fassung maßgebend.
- Preisermittlungen (§ 2)
3.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prü- fung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auf- tragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsicht- nahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben.
3.2 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftrag- nehmer auf Verlangen seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Auf- gliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3.3 Ziffern 3.1 und 3.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen.
- Ankündigung von Mengenänderungen (§ 2 Abs. 3)
Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass eine über 10 v. H. hinausgehende Über- oder Unterschreitung des Mengenansatzes entsteht, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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2 5. Ausführungsunterlagen (§ 3)
5.1 Der Auftragnehmer hat – entsprechend dem Baufortschritt – dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzugeben, damit die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.
5.2 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
- Veröffentlichungen, Vervielfältigungen, Medienberichterstattung (§ 3)
6.1 Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schrift- licher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen.
6.2 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer beschafften Ausführungsunterlagen für die Durchführung der Leistung und ihre Erhaltung vervielfältigen und verwenden, für an- dere Zwecke nur mit Zustimmung des Auftragnehmers.
6.3 Der Auftragnehmer sagt zu, nur dann über das Objekt in den Medien zu berichten oder Stellungnahmen zum Bauvorhaben abzugeben, wenn dies vor der Veröffentlichung ent- sprechend der inhaltlichen Abstimmung mit der Auftraggeberin durch sie erlaubt wurde. Liegt eine Zustimmung von Seiten des Auftraggebers zur Veröffentlichung nicht vor, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, über den ihm erteilten Auftrag, insbesondere über dessen Umfang sowie die vereinbarten Termine, ferner über die Tatsachen, die ihm in Bezug auf das genannte Bauvorhaben bekannt werden, allen nicht am Bau beteiligten Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren, besonders gegenüber allgemeiner Presse, Fachpresse, Rundfunk und Fernsehen etc. Fotografieren und dergleichen auf der Bau- stelle ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers gestattet. Zum Stillschweigen hat der Auftragnehmer auch alle seine Beschäftigten und Erfül- lungsgehilfen einschließlich der von ihm herangezogenen Nachunternehmer zu ver- pflichten. Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist nur mit vorheriger Genehmigung des Auftraggebers erlaubt.
- Bautagesberichte (§ 4)
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftrag- geber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.
- Baustellenräumung (§ 4)
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend instand zu setzen, sofern nichts anderes ver- einbart ist.
- Kontrollprüfungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
Der Auftragnehmer hat Kontrollprüfungen des Auftraggebers zu ermöglichen.
- Werbung (§ 4 Abs. 1)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
- Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3)
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß ein- zuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8)
12.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkun- dig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu- setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
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3 12.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistun- gen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4 Abs. 8 (1) Satz 2 einzuholen.
12.3 Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; die Nummern 12.1 und 12.2 gelten entsprechend.
13 Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10)
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Falle des § 4 Abs. 10 rechtzeitig zu informie- ren.
- Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8)
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer – P ersonen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Perso- nen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragneh- mers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. – Gegen seine Verpflichtungen aus § 4 Abs. 8 verstößt In diesen Fällen gilt § 8 Abs. 3, 5, 6 und 7 entsprechend.
- Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Abs. 4), Antikorruptionsklausel
15.1 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Auftraggeber gem. § 314 BGB berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) g egenüber dem Auftraggeber, dessen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten strafba- re Handlungen begeht oder dazu Beihilfe leistet, die unter § 298 StGB (Wettbewerbs- beschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung), § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) fallen.
15.2 Wenn der Auftragnehmer nachweislich Handlungen gem. Nummer 15.1 a vorgenom- men hat, ist er dem Auftraggeber zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet, es sei denn ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt oder bereits erfüllt ist.
15.3 Bei nachgewiesenen Handlungen gem. Nummer 15.1 b oder 15.1 c ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 5 v.H. der Abrechnungssumme verpflichtet.
15.3 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
- Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von Bauunfällen (§ 10)
16.1 Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung durch das Verschulden des Auftragnehmers oder dessen Erfüllungsgehilfen ein Schaden, so haftet im Innenverhält- nis der Vertragsparteien der Auftragnehmer allein. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insoweit, den Auftraggeber von allen gegen diesen erhobenen Ansprüchen Dritter frei- zustellen.
16.2 Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleider usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen – auch während der Arbeitsruhe – ist Sache des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.
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4 16.3 Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
16.4 Hat der Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftrag- nehmers Ersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehil- fen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftraggebers oder seiner Erfül- lungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung.
16.5 Der Auftragnehmer hat seine Haftpflicht ausreichend (mindestens 2.500.000,00 Euro) zu versichern. Die Haftung kann nicht (auch nicht teilweise) ausgeschlossen werden. Dem Auftraggeber ist auf Verlangen die Einhaltung dieser Verpflichtung nachzuweisen.
- Abnahme (§ 12)
Wenn die Leistung förmlich abgenommen wird, hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme (§ 12 Abs. 2 VOB/B), rechtzeitig schriftlich zu beantragen.
Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und die erforderlichen Arbeitskräf- te und Messgeräte zu stellen.
- Mängelansprüche (§ 13)
18.1 Nach einer Mängelrüge hat der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung und deren Zeit- punkt rechtzeitig mit dem Auftraggeber abzustimmen.
18.2 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche für Mängelbeseitigungsleistungen endet nicht vor Ablauf der für die Vertragsleistung vereinbarten Verjährungsfrist.
- Abrechnung (§ 14)
19.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe Nr. 13. Die Beteiligung des Auftraggebers an der Ermittlung des Leistungsumfanges gilt nicht als Anerkenntnis.
19.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
19.3 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer.
19.4 Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Kom- ma, Rauminhalte und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geld- beträge sind in Euro auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
- Preisnachlässe (§§ 14 und 16)
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v. H.-Satz angebote- ner Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pau- schalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundla- ge der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei verein- barter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
- Rechnungen (§§ 14 und 16)
21.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
21.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Po- sition) und der Bezeichnung – ggf. abgekürzt – wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.
21.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzu- stellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz ein- zusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. Die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatz- steuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Steuersatz wird nicht erstattet.
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5 21.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuer- beträge anzugeben.
- Stundenlohnarbeiten (§ 15)
22.1 Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zwei- facher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 – das Datum, – die Bezeichnung der Baustelle, – die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle – die Art der Leistung, – die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, – d ie geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und – die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Bescheinigung des Auftraggebers auf dem Stundenlohnzettel gilt nicht als Rech- nungsanerkenntnis. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durch- schriften erhält der Auftragnehmer.
22.2 Sind Stundenlohnarbeiten mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.
- Zahlungen (§ 16)
23.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
23.2 Bei Abschlagszahlungen für die geforderte Leistung, einschließlich eigens angefertigter und bereitgestellter Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bau- teile (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3) ist Sicherheit durch Bürgschaft nach Nr. 27 zu leisten.
23.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftrag- geber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeits- gemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auf- lösung der Arbeitsgemeinschaft.
- Überzahlungen (§ 16)
24.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
24.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreiben nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
- Abtretung (§ 16)
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber dürfen grundsätzlich nicht abge- treten werden. Auf § 354a HGB wird verwiesen.
- Sicherheitsleistungen (§ 17)
26.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflich- tungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz.
26.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche auf Mängelhaftung einschließlich Schadensersatz und Ansprüche aus der Abrechnung.
- Bürgschaft (§§ 16 und 17)
27.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
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6 27.2 Die Bürgschaft ist von – einem in der Europäischen Gemeinschaft oder – e inem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirt- schaftsraum oder – i n einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Be- schaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversiche- rers zu stellen.
27.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: – „ Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. – A uf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage ge- mäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechen- barkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. – Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. – D ie Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. – G erichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“.
27.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.
27.5 Eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung ist nach Abnahme und Stel- lung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben. Sind zu diesem Zeitpunkt An- sprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt, darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen ent- sprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B); in diesem Fall umfasst der zurückbehaltene Teil der Vertragserfüllungssicherheit nur nicht durch die bereits vorgelegte Mängelansprüchesicherheit abgedeckte Ansprüche.
27.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen An- sprüche erfüllt sind.
27.7 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
27.8 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vor- auszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
- Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Ver- tragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Spra- che. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein evtl. gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland.
- Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferungs- bedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind
- Vertragsänderungen
Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.
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