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Anlage 3 AMEV Ergänzende Vertragsbedingungen - BMA.pdf

Elektroinstallationsarbeiten für Beleuchtung, Stromversorgung, Sicherheitstechnik und Datennetz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 12.10.2026, 14:36 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.landbw.de

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AMEV-Vertrag Wartung Land BW

Anhang 3 - Ergänzende Vertragsbedingungen

Ergänzung zu Nr. 4.5 Inspektions- und Wartungsarbeiten sind während der regulären Arbeitszeit der Gebäudenutzer vorzunehmen und mindestens 14 Tage vorher anzukündigen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Strom im Gebäude abgestellt wird und das Aggregat eine Stunde laufen muss, wenn ein Probelauf unter Last durchgeführt wird. Die Arbeiten sind nach Beendigung vom Gebäudenutzer per Unterschrift auf einem Rapport zu bestätigen. Eine lesbare Kopie des Rapports ist der Rechnung beizufügen.

Ergänzung zu Nr. 5 „die Kosten von entsprechend der Arbeitskarte zu liefernden Materialen“ Unter Materialien zählen auch Klein-, Ersatzteile, Schmierstoffe und Öle die einen Nettowert von 30,00 € insgesamt je Wartung und Anlage nicht übersteigen. In die Vergütung sind sämtliche nach Arbeitskarte planbaren Ersatzteile (wie z.B. Kraftstofffilter, Motoröl, Keilriemen) einzurechnen. Im Rahmen der Wartung nicht planbare Ersatzteile (z.B. Starterbatterie) sind nach Absprache zu wechseln und gesondert in Rechnung zu stellen.

Ergänzung zu Nr. 5.3 Wird im Vertrag eine Preisanpassung mittels Preisgleitklausel vereinbart, sind die notwendigen Tarifauszüge dem Vertrag beizulegen. Bei Preisanpassungen und -ankündigung sind die Berechnungen und Tarifauszüge beizufügen. Die Anlage und die Liegenschaft sind eindeutig zu benennen. Ohne diese Angaben und Unterlagen hat die Preisanpassungsankündigung keine Gültigkeit.

Rechnungsaufstellung Die Aufstellung der Rechnungen erfolgt je Liegenschaft, Los und ggf. Kostenträger VBV oder nutzende Verwaltung.

Fremdpersonenüberprüfung: Die Vertragserfüllung erfordert auch den Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen (JVA, Polizei). Daher verpflichtet sich der AN, spätestens 4 Wochen vor Beginn der Arbeiten/Leistungen für jeden am Objekt Tätigen ein ausgefülltes Muster "Einverständnis zur Datenerhebung", eine "Sicherheits- Bescheinigung nach VwV Fremdpersonenüberprüfung" (nicht älter als 5 Jahre) oder eine "Einwilligungserklärung: Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung für Fremdpersonal" mit einer Ausweiskopie vorzulegen. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie nach Auftragserteilung jedoch vor Beginn der Arbeiten vom AG bzw. bei den entsprechenden Dienststellen vor Ort. Eine Aufnahme der Tätigkeiten in sicherheitsrelevanten Objekten ist nur bei positiver Überprüfungsbestätigung durch das LKA möglich. Verweigert der AN die Überprüfung(en) oder kann der AN seinen Vertragspflichten nicht nach-kommen, weil dem Personal der Zugang verweigert wird, so behält sich der AG vor, vom Vertrag zurückzutreten. Dem AN entsteht in diesem Fall kein Schadenersatz zu. Der AN ist zur Mitwirkung an der Überprüfung verpflichtet.

Zu Anhang 1 „Bestandsliste“ Mit Objektzugängen oder -abgängen wegen Umbau, Ersatz, Veräußerung oder Nutzungsaufgabe ist zu rechnen. Diese werden dem AN möglichst frühzeitig mitgeteilt. Es gilt eine Mindestfrist von 1 Monat auf Monatsende. Objektabgänge sind nicht als Kündigung des Vertrages zu verstehen, d.h. der Vertrag besteht mit den verbleibenden Anlagen fort.

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