Adelheidis allgemeine Vorbemerkungen_DIN18299.pdf

Elektroinstallation für den Neubau der Dependance Adelheidisschule

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 19:27 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vmp-rheinland.de

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Bundesstadt Bonn

Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis

Maßnahme: Bundesstadt Bonn, Neubau Dependance Adelheidisschule,

  • Elektroanlage -

Vergabenummer: BN-2026-04707

auf Grundlage der DIN 18299 Abschnitt 0

Soweit in den Vergabeunterlagen auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

0.1 Angaben zur Baustelle

0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung. Das Plangebiet befindet sich in Bonn, im rechtsrheinischen Stadtteil Vilich-Müldorf. Das Gelände liegt inmitten eines verkehrsberuhigten Wohngebiets. Die Fläche stellt sich aktuell als eine brachliegende Grünfläche dar, welche zwischenzeitlich in Teilen durch Anwohner gärtnerisch genutzt wurde. Das Grundstück wird eingerahmt durch die Wohnstraßen Therese-Giehse-Weg (östlich) und Nelly-Sachs-Weg (südöstlich) und den Müldorfer Anger als öffentliche Grünfläche mit einem Fußweg auf der westlichen und südwestlichen Seite. Nördlich grenzen Privatgärten an. Entsprechend des Liegenschaftskatasters der Stadt Bonn ist die für das neu zu errichtendem Schulgelände vorgesehene Fläche wie folgt verzeichnet: Gemarkung: Beuel, Flur: 4, Flurstück: 2118. Die Geländehöhe im Bereich des Baufeldes liegt zwischen ca. 58,6 m ü. NHN und 59,4 m ü. NHN. Die Zufahrt zu den Arbeitsbereichen erfolgt ausschließlich über den Therese-Giehse-Weg. Die angegebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen sind bei der Andienung der Baustelle zu berücksichtigen. Das angrenzende Wohngebiet, wird durch die Bewohner zur Fortbewegung und zum Aufenthalt genutzt, deshalb ist hier mit besonderer Vorsicht vorzugehen.

Der Baustellenverkehr ist wie folgt zu organisieren und mit Lieferanten zu kommunizieren:

Anfahrt der Baustelle über: Bundesgrenzschutzstraße – Flughafenstraße – Buschweg – Therese- Giehse-Weg

Abfahrt von der Baustelle: Therese-Giehse-Weg – Nelly-Sachs-Weg – Buschweg – Flughafenstraße – Bundesgrenzschutzstraße

0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen. Das Grundstück liegt in einem verkehrsberuhigten Wohngebiet. Der Immissionsschutz für Bauarbeiten ist einzuhalten.

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0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen, z. B. auch Anzahl und Höhe der Geschosse. Gemäß dem rechtsgültigen Bebauungsplan ist die Fläche für die Schule als „Fläche für den Gemeinbedarf“ ausgewiesen. Das Gesamtgelände hat eine Grundfläche von insgesamt 6.398 Quadratmeter. Der Neubau der Dependance der Grundschule Adelheidisschule ist als kubischer Baukörper mit begrüntem Flachdach geplant. Das Gesamtbauwerk besteht aus einem zweigeschossigen L- förmigen Baukörper und einem davor gelagerten, eingeschossigen Baukörper. Das Gebäude wird nicht unterkellert. Die Flachdächer werden in einer Stahlbetonkonstruktion ausgeführt und extensiv begrünt. Das Hauptdach wird mit einer PV-Anlage belegt. Das zweigeschossige Gebäude hat eine Grundfläche von ca. 1.100 qm und eine Höhe von 8,50 m. Die eingeschossigen Baukörper sind 4,55 +5,80 m hoch und umfassen eine Grundfläche von 880 qm. Das Gebäude wird in Hybrid-Bauweise errichtet. Neben den Stahlbetondecken bzw. der Bodenplatte sind die Außenwände zwischen den Stahlbetonstützen in Holzbauweise vorgesehen. Der Schulneubau ist im südlichen Bereich des Baufeldes geplant. Der nördliche Bereich des Plangebietes beinhaltet die zukünftigen Freianlagen mit dem Schulhof, Vegetationsflächen, einem Soccerfeld und einem Parkplatz.

0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen. Es ist zu beachten, dass sich die Baustelle mitten in einem verkehrsberuhigten Wohngebiet befindet. An dem östlich gelegenen Therese-Giehse-Weg sowie an dem südlich gelegenen Nelly-Sachs-Weg befinden sich öffentliche Parkplätze, welche nicht für die Baustelle zur Verfügung stehen. Die 4 m breite Anliegerstraße bietet keine Wendemöglichkeit. Diese wird im Bereich der Baustraße auf dem Grundstück geschaffen. Der öffentliche Gehweg kreuzt die Baustellenzufahrt. Hier ist mit Fußgängerverkehr zu rechnen. Es wird empfohlen, die Baustelle und umliegenden Ortslagen u.a. wegen der Zufahrtsmöglichkeiten und Lagerflächen vor Abgabe eines Angebotes in Augenschein zu nehmen. Notwendige Genehmigungen für die Koordination des Baustellenverkehrs sind vom Auftragnehmer zu beschaffen. Die Objektüberwachung ist mindestens 5 Werktage vorher über Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu informieren. Aufgrund der relativ schmalen Straßenverhältnisse ist ein Einbahnverkehr für den Baustellenverkehr einzurichten. Die Erschließung und Andienung der Baustelle erfolgen von dem Therese-Giehse-Weg aus. Die Führung des Baustellenverkehrs ist mit dem AG und der Bauleitung abzustimmen.

0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen. Die öffentliche Straße sowie die öffentlichen Parkplätze und Vegetationsflächen im Umfeld des Baugebietes sind freizuhalten. Die ungehinderte Nutzung des öffentlichen Gehwegs östlich, westlich und südwestlich des Baufelds, auch im Bereich der Baustellenzufahrt, muss gewährleistet sein. Vorhandene Feuerwehrzufahrten sowie Feuerwehraufstellflächen sind freizuhalten, ebenso Flächen für den Lieferverkehr der sonstigen Baustelle.

0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen. Im Rahmen der späteren Errichtung der Baustelleneinrichtung wird die Baustraße im Bereich der späteren Zufahrt auf den Schulhof von dem Therese-Giehse-Weg aus bis etwa auf Höhe des geplanten Soccerfeldes angelegt. Im Bereich des geplanten Soccerfeldes ist eine Fläche für die Baustelleneinrichtung vorgesehen.

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Die Baustellenverhältnisse und Lagermöglichkeiten sind anhand des Baustelleneinrichtungsplans beschrieben. Der Baukran wird südlich des Neubaus auf dem Müldorfer Anger errichtet.

0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser. Baustrom wird über den Baustromkasten inkl. Unterverteilung bauseitig zur Verfügung gestellt. Bauwasser wird bauseitig zur Verfügung gestellt. Die Entnahmestelle für Bauwasser befindet sich im Bereich der Baustellenzufahrt. Das Abwasser wird in den neu zu errichtenden Revisionsschacht eingeleitet und abgeführt. Ein Einleiten von verschmutztem Abwasser muss insbesondere aufgrund der vorliegenden Vorgaben der Wasserschutzzone IIIA aufgefangen werden und der Kanalisation zugeführt werden. Es darf kein Wasser in die bauseits vorhandene Schluffschicht gelangen, da die Gefahr der Versumpfung des schluffigen Erdreichs besteht.

0.1.8 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume. Die Baustelleneinrichtungsfläche wird im Rahmen des späteren Bauablaufs im umzäunten Baustellenbereich errichtet. Auf der Baustelleneinrichtungsfläche dürfen ab diesem Zeitpunkt Container des Auftragnehmers aufgestellt und Material gelagert werden. Außerhalb des Bauzauns dürfen keine Container aufgestellt und kein Material gelagert werden. Ebenfalls müssen die im Baustelleneinrichtungsplan gekennzeichneten Flächen frei von Materialien und Containern bleiben. Räume für die Zwischenlagerung von Material werden nicht zur Verfügung gestellt. Container werden nicht gesondert vergütet. Eine Containeranlage mit Sanitäranlagen wird allen Unternehmern auf der Baustelle bereitgestellt. Da sich die Baustelle auf beengtem Raum befindet und mehrere Firmen parallel arbeiten sind die Flächen für Materiallagerung und Containeraufstellung mit der Objektüberwachung abzustimmen. Etwa darüber hinaus erforderliche Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten. Laut Satzung der Bundesstadt Bonn für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ist die Inanspruchnahme von Lagerflächen durch das Tiefbauamt zu genehmigen. Die zu erhebenden Gebühren sowie zusätzliche Aufwendungen sind im Angebot mit einzukalkulieren! Die Verkehrssicherungspflicht liegt beim Erlaubnisnehmer. Er haftet für alle Schäden, die der Bundesstadt Bonn oder Dritten durch die Anlagen oder die nicht ordnungsgemäße Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrsfläche oder als Folge der Ausübung der Sondernutzung entstehen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter hat er die Stadt freizustellen. Sofern über den üblichen Rahmen hinausgehende Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen (z.B. bituminöse Schutzschicht, Folie, Beton- und Sandbettung usw.) sind diese in die Position “Baustelleneinrichtung” bzw. in die Einheitspreise einzukalkulieren. Laut Nutzungs- und Entgeltordnung der Bundesstadt Bonn für die Sondernutzung der öffentlichen Grünflächen im Stadtgebiet Bonn ist die Inanspruchnahme von Lagerflächen auf öffentlichen Grünflächen durch das Amt für Stadtgrün zu genehmigen. Die zu erhebenden Gebühren sowie zusätzliche Aufwendungen sind im Angebot mit einzukalkulieren! Die Verkehrssicherungspflicht liegt beim Erlaubnisnehmer. Er haftet für alle Schäden, die der Bundesstadt Bonn oder Dritten durch die Anlagen oder die nicht ordnungsgemäße Wiederherstellung der öffentlichen Grünanlage oder als Folge der Ausübung der Sondernutzung entstehen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter hat er die Bundesstadt Bonn freizustellen. Sofern über den üblichen Rahmen hinausgehende Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen (z.B. Baumschutz, Überfahrtschutz usw.) sind diese in die Position “Baustelleneinrichtung“ bzw. in die Einheitspreise einzukalkulieren.

0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit. Ergebnisse von Bodenuntersuchungen

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Im Rahmen der geplanten Baumaßnahme wurde unter anderem ein Geotechnischer Bericht und ein hydrogeologisches Gutachten erstellt (GBU GmbH, Geologie, Bau und Umweltconsult (2023). Es umfasste eine Baugrunduntersuchung zur Bewertung der Bodenverhältnisse am Projektstandort sowie eine hydrogeologische Untersuchung, um die Versickerungsfähigkeit und die Tragfähigkeit des Untergrunds zu prüfen. Gemäß des Bodengutachtens weist der Boden unter der dünnen Oberbodenschicht ein Schluffgemisch aus, welches unter Wasserzufuhr plastisch wird und nicht mehr als bearbeitbar gilt. Unter der Schluffschicht befinden sich Mittelsande und Kiese. Diese anstehenden Bodenschichten weisen eine hohe Empfindlichkeit gegenüber Wasserzufuhr und Druck auf. Es gilt die vorliegenden Bodenschichten zu schützen und eine belastbare und tragfähige Bodensohle für die Umsetzung der Freianlagenplanung herzustellen. Eine Ein- / Zuleitung von Niederschlagswasser in den Boden ist zu verhindern.

0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern. Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern. Ergebnisse von Wasseranalysen. Die nächstgelegene natürliche Vorflut ist der in ca. 220 m Entfernung in südwestlicher Richtung verlaufende Mühlenbach. Dieser mündet nach ca. 3 km bei Schwarzrheindorf als Vilicher Bach in den Rhein. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone (WSZ) IIIA des Trinkwasserschutzgebietes Meindorf. Die gemessenen Höchststände des Grundwassers im Umkreis des Baugebietes liegen bei 50,35 m ü. NHN. Es ist gemäß hydrogeologischem Gutachten (GBU) nicht mit einer Beeinflussung von geplanten Versickerungsanlagen durch ansteigendes Grundwasser zu rechnen. Das Projektgebiet befindet sich nicht innerhalb ausgewiesener Überschwemmungsgebiete. Die anstehenden Bodenschichten unterhalb der Schluffschichten sind gemäß Bodengutachter (GBU) nach DIN 18130-1 als stark durchlässig (Kies) bzw. durchlässig (Sand) zu klassifizieren. Aufgrund der Wasserschutzzone IIIA ist für die Versickerung von gering verschmutztem und verschmutztem Niederschlagswasser (Verkehrsflächen) eine Passage durch eine belebte Bodenzone erforderlich. Alternativ ist eine Zwischenreinigung des Niederschlagswasser erforderlich.

0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften. Eine Artenschutzprüfung wurde im Zuge des Bauantrages für die zu fällenden Bäume erstellt. Es sind keine nistenden Arten in den vorhandenen Bäumen dokumentiert worden. Gegen eine Fällung der Bestandsbäume außerhalb der Vogelschutzzeit gibt es keine Einwände. Die Fällung ist bereits erfolgt. An die Baustelle angrenzende Bäume sind gemäß Baumschutzsatzung zu schützen. Die Vorgaben aus der DIN 18920 sowie der R sBB sind zu beachten.

0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z. B. Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall. Aufgrund der vorliegenden Böden darf während des Bodenaustausches kein Wassereintrag in die Schluffschichten gelangen, um ein Abschmieren des Erdreiches zu vermeiden. Die untersuchten Bodenschichten weisen gemäß Bodengutachter (GBU) keine organoleptischen Auffälligkeiten auf, welche auf eine Kontamination des Untergrundes hindeuten würden. Abfälle sind täglich zu entsorgen. Ungeordnetes Lagern, Vergraben, Abbrennen von Abfall, Bauschutt oder Verpackungsmaterial ist verboten. Für die Beseitigung und Verwertung von Abfällen sind insbesondere die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetztes zu beachten.

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0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle, z. B. wegen Forderungen des Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen. Das Plangebiet befindet sich außerhalb eines Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzgebietes. Diesbezüglich sind keine besonderen Einschränkungen und Vorgaben zu beachten. Das zu bebauende Gelände liegt innerhalb der Wasserschutzzone IIIA des Trinkwasserschutzgebietes Meindorf. Hiernach ist der Einbau von Recyclingbaustoffen bei der baulichen Umsetzung der gesamten Freianlagen sowie als Unterbau unter dem Gebäude verboten. Die durch den Verkehr oder den Müll leicht verschmutzten Niederschlagswasser im Bereich des Parkplatzes und des Müllplatzes dürfen nicht ungefiltert in das Erdreich zur Versickerung eingeleitet werden. Die weiteren Vorschriften des festsetzten Wasserschutzgebietes sind einzuhalten. Im nordwestlichen Bereich des Plangebietes befindet sich gemäß Angaben des LVR eine Bodendenkmal-Verdachtsfläche. Diese reicht nicht unter den Fußabdruck des Gebäudes. Da in dem Planbereich, welcher als archäologische Verdachtsfläche gilt, schwierige Bodenverhältnisse angetroffen werden, sind für die archäologischen Untersuchungen die Bodenschutz-Vorgaben der Geologen zu beachten. Der Immissionsschutz für Bauarbeiten ist einzuhalten.

0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle. Grundsätzlich ist der AN verpflichtet, mit allen Gegenständen, die Eigentum des AG sind, pfleglich umzugehen und jegliche Beschädigungen zu unterlassen. Für Beschädigungen und evtl. dadurch entstehende Folgeschäden am Eigentum des AG durch den Unternehmer oder dessen Bedienstete haftet der AN. Die vorhandene Vegetation innerhalb des Plangebietes wird im Rahmen der Baumaßnahme komplett gerodet. Ein Fällantrag für die gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Bonn geschützten Bäume wurde im Zuge des Bauantrages gestellt und genehmigt. Die Vorgaben der DIN 18920 sowie der R sBB sind vollumfänglich zu beachten. Die Fällung erfolgt vor der Kampfmittelsondierung. Die Baumwurzeln dürfen erst nach der Beendigung der Kampfmittelsondierung und einer entsprechenden Bestätigung der Kampfmittelfreiheit im Rahmen des Geländegrobplanums in Abstimmung mit der Lauleitung entfernt werden. Eventuelle Beschädigungen an den angrenzenden Vegetations-, Wege- und Straßenflächen sind vom Auftragnehmer zu beseitigen. Der Bauverkehr hat so zu erfolgen, dass niemand gefährdet bzw. behindert wird.

0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs. Die Baustellenandienung ist mit dem AG und der Bauleitung abzustimmen.

0.1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen. Vorhandene Leitungen sind in diesem Bereich nicht bekannt. Sollten dennoch Leitungen gefunden werden, sind die Bonn-Netz GmbH und die Objektüberwachung zu informieren.

0.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle, z. B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und, soweit bekannt, deren Eigentümer. Im nördlichen Bereich des Plangebietes, außerhalb des neu zu errichtendem Schulgebäude, befindet sich eine Denkmalverdachtsfläche. Die Baumaßnahme wird während der gesamten Baumaßnahme denkmalschutzrechtlich durch Archäologen begleitet.

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0.1.18 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmittel erfüllt wurden. Eine Abfrage bei dem Kampfmittelräumdienst hinsichtlich eventueller Kampfmittel wurde gestellt. Für die Projektfläche besteht eine Verdachtsfläche auf Kampfmittel. Ein Eingriff in das Erdreich darf erst nach bestätigter Kampfmittelfreiheit vorgenommen werden.

0.1.19 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen. Sofern durch den Einsatz eines Nachunternehmers die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators im Sinne der Baustellenverordnung durch den Bauherrn notwendig ist, überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Pflichten nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellVO. Dazu gehören insbesondere:

  • Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens
  • Erstellung der Vorankündigung und Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde
  • Beauftragung und Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
  • Bestellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators Die Übertragung der Bauherrenpflichten wird gültig mit der Beauftragung. Die zuständige Arbeitsschutzbehörde hat eine Durchschrift dieser Vereinbarung erhalten. Der Auftragnehmer trägt die entstehenden Kosten. Der Arbeitsschutz ist einzuhalten. Hierzu wird auf die Anweisungen und Unterlagen des durch den AG beauftragen Sicherheits- und Gesundheitskoordinators verwiesen. Die Baustellenverordnung ist grundsätzlich zu beachten. Die Unterlagen des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators werden mit Auftragsvergabe an den Auftragnehmer übergeben. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan und die Baustellenordnung sind zu beachten. Der Auftragnehmer ist für die Sicherheit seiner Beschäftigten und für die sichere Abwicklung der auszuführenden Arbeiten verantwortlich. Flex- und Schweißarbeiten sind vorab anzumelden. Die Verwendung von Gefahrstoffen und Unfälle sind dem SiGeKo mitzuteilen. Durch den SiGeKo werden regelmäßige Sicherheitsbegehungen durchgeführt.

0.1.20 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer (oder der anderen Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle. Das Bodenmaterial der Auffüllungsschicht ist gemäß LAGA als Z1.2 eingestuft. Die Entsorgung ist nicht überwachungsbedürftig, da das Material als nicht gefährlich eingestuft wurde.

0.1.21 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z. B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen. Das Bodenmaterial der Auffüllschichten wurde untersucht. Das innerhalb des Baufeldes anfallende Aushubmaterial kann voraussichtlich unter der Abfallschlüsselnummer 170504 gem. AVV einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden. Die untersuchten Bodenschichten weisen gemäß Bodengutachter (Geotechnischer Bericht, GBU) keine organoleptischen Auffälligkeiten auf, welche auf eine Kontamination des Untergrundes hindeuten würden.

0.1.22 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten. Die Arbeiten sind als Vorleistung zu anderen Bauleistungen zu erbringen, sodass die entsprechenden Leistungen in Zusammenarbeit mit anderen Gewerken termingerecht abgeschlossen sind. o Fraianlagen: Vorgezogene Maßnahme (Okt - Nov 2025): ▪ Abschälen Rasen- / Kräuterflur - südlicher Bereich ▪ Abschieben Oberboden und Entsorgung – südlicher Bereich

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▪ Errichtung Bauzaun ▪ Abtrag Auffüllungen (südlicher Bereich) bis auf Schluffschicht ▪ Einbau von Schottertragschicht (südlicher Bereich) ▪ Baumfällung ▪ Rückbau (Hochbeete, Ortbeton, Fundamente, Kantensteine, etc) o KAMPFMITTELSONDIERUNG o Vorabmaßnahme Erdaustausch ▪ Erdaustausch übriges Baufeld ▪ Errichtung Rigole ▪ Errichtung Schmutzwasserschacht als Übergabeschacht zur Aufnahme von Abwasser (Part IB Lüdemann) ▪ Unterbau für Sportplatz als Baustelleneinrichtungsfläche ▪ Leitungsgräben und Verlegung von Leerrohren (Part IB Lüdemann) ▪ Herrichtung von Baustellenzufahrt und Lager- bzw. BE-Flächen ▪ Herstellung Rohbauarbeiten / Aufzugsschacht

0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle. Zur Zeit der Rohinstallation laufen Rohinstallationen der HLS- und ELT-Gewerke sowie Trockenbauarbeiten. Zur Zeit feininstallation laufen die Feininstallation der HLS- und ELT- Gewerke sowie Malerarbeiten.

0.2 Angaben zur Ausführung

0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer. Die gesamten Leistungen umfasst die komplette Lieferung, Antransport, Aufbau, Montage, Anschluss und Inbetriebnahme der Anlage.

0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z. B. Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen.

Die Zugänglichkeit in das Gebäude erfolgt über das Baufeld, Durchgänge und Treppen innerhalb des Gebäudes entsprechen den üblichen Abmessungen, es gibt keine gesonderten Bauteilöffnungen. Für die Arbeiten im Schacht sind alle erforderlichen Montagerüstungen Bestandteil des Leistungsumfangs

0.2.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß Baustellenverordnung ergeben. Für das vorliegende Bauvorhaben wird im weiteren Bauablauf in Abstimmung mit dem Bauherrn/ Auftraggeber für alle Beschäftigten auf der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsplan erstellt. Die Einhaltung wird regelmäßig durch den beauftragten SiGeKo kontrolliert. Alle am Bauvorhaben Beteiligten sind verpflichtet, die Anweisungen des SiGeKos einschließlich des SiGePlans zu befolgen.

0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen, z. B. trittsichere Abdeckungen. In regelmäßigen Abständen, mind. zweiwöchig, finden Baubesprechungen mit Teilnahme des Auftragnehmers statt. Der Auftragnehmer legt regelmäßig Bautagesberichte vor. Diese sollen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Wetterbedingungen auf der Baustelle
  • Einsatz und Arbeitszeit von Eigen- und Fremdpersonal
  • Angaben zu den ausgeführten Leistungen
  • Angaben zum Einsatz von Eigen- und Fremdgeräten

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  • Beschreibung der vertraglich erbrachten Leistungen mit örtlichen Angaben

0.2.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, gegebenenfalls besondere Anordnungen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen. Während der Ausführungszeit obliegen dem AN die Verkehrssicherungs- und Grundstückssicherungspflichten. Dies betrifft auch den Winterdienst, z.B. das Räumen von Verkehrswegen. Notwendige Genehmigungen für die Koordination des Baustellenverkehrs sind vom Auftragnehmer zu beschaffen. Die Objektüberwachung ist mindestens 5 Werktage vorher über Maßnahmen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu informieren.

0.2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen, z. B. Behälter für die getrennte Erfassung. Die Baustelle ist ständig sauber zu halten. Sämtliche anfallende Abfallmaterialien, Schutt, Leergebinde, Restmengen, Verpackungen, usw. aus dem Leistungsumfang des Auftragnehmers sind mit dem Fortschritt der Arbeiten unaufgefordert zu entfernen. Der Auftragnehmer hat die Baustelle täglich von anfallenden Schuttmassen bzw. Schuttresten zu räumen bzw. zu säubern. Abfall ist zu trennen, zu verwerten bzw. zu beseitigen. Die Kosten der Trennung von Abfällen und Bauabfällen sind in den jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen. Die Behälter hierfür sind vom Auftragnehmer vorzuhalten. Dies wird nicht gesondert vergütet. Kommt der Auftragnehmer einer mündlichen und/ oder schriftlichen Aufforderung der Bauleitung innerhalb von zwei Werktagen nicht nach, so kann die Bauleitung die Baureinigung durch Dritte veranlassen. Eine besondere Nachfristsetzung ist nicht erforderlich. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Die Baureinigung und Kostenübernahme bei mehreren Verursachern wird anteilig mit 0,15% der Auftragssumme umgelegt. Gemäß den gesetzlichen Abfallbestimmungen müssen die zu entsorgenden Materialien aus dem Aushub, Aufbruch ggfs. Abbruchpositionen einer geeigneten Wiederaufbereitungsanlage bzw. einer Deponie zugeführt werden (Trennung von Bau- und Abbruchabfällen). Dem Auftraggeber ist die endgültige Entsorgung mit den hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Belegen und Nachweispapieren unaufgefordert nachzuweisen (Transportgenehmigung, Entsorgungsnachweis, Übernahme- bzw. Begleitschein, Wiegeschein). Soweit möglich, ist Baumaterial aus Aushub und Abbrüchen wieder zu verwerten. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer hierüber den Nachweis zu führen.

0.2.7 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten. Gerüste sind grundsätzlich unter Einhaltung der Berufsgenossenschaftlichen Regeln zu errichten und instand zu halten. Das Gebäude wird bauseitig außen über die Fassadenlänge eingerüstet. Alle sonstigen Gerüststellungen für Arbeiten bis zu einer Standhöhe von 3,00 m sind seitens des AN zu stellen und in die Einheitspreise einzurechnen.

0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen durch den Auftragnehmer. Die allgemeine Baustelleneinrichtung steht allen Unternehmern auf der Baustelle zur Verfügung. Diese umfasst die Containeranlage, den Bauzaun, die Baustellenverkehrsfläche, die Bauwasser- und Baustromversorgung. Es wird um den pfleglichen Umgang mit den Baustelleneinrichtungen gebeten! Zerstörungen, die laut Bauleitung zuzuordnen sind, werden dem Auftraggeber zur Kenntnis gebracht.

0.2.9 Wie lange, für welche Arbeiten und gegebenenfalls für welche Beanspruchung der Auftragnehmer Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen für andere Unternehmer vorzuhalten hat. Der Auftragnehmer ist zuständig für die Absicherung der Baustelle und für das Freihalten des Arbeitsraumes. Hierbei sind erforderlichenfalls die "Bestimmungen für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, gem. RSA-Handbuch, Band 1, zu beachten.

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Die geplante Fläche für den Soccerplatz dient während der Bauphase als Baustelleneinrichtungsfläche. Hierfür wird der Unterbau im Rahmen der Vorabmaßnahme BA 3 (Erdaustausch / Rigole / Baustelleneinrichtung) in Teilen hergerichtet. Die Fertigstellung des Soccerplatzes soll zeitlich als letzte Maßnahme erfolgen.

0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-)Stoffen. Das Projektgebiet befindet sich in der Wasserschutzzone IIIA. Die Vorgaben bezüglich des Wasserschutzes sind zu beachten. Der Einbau von Recyclingstoffen ist in diesen Zonen verboten und darf nur nach Genehmigung der Unteren Wasserschutzbehörde zum Einbau kommen. Hydrauliköle müssen biologisch schnell abbaubar sein (RAL-UZ 79). Baustoffe und Bauteile müssen umweltverträglich und schadstofffrei sein. Dazu hat der Auftragnehmer den Nachweis vorzulegen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Baustoffe das Gütezeichen einer anerkannten Güteschutzgemeinschaft tragen. Umweltfreundliche und unbedenkliche Stoffe sind vorzuziehen. Farben, Lacke, Klebstoffe, Dichtstoffe und vergleichbare Baustoffe müssen lösemittelfrei sein. Die Eignung des Materials ist durch Prüfzeugnisse nachzuweisen.

0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile. Das Projektgebiet befindet sich in der Wasserschutzzone IIIA. Die Vorgaben bezüglich des Wasserschutzes sind zu beachten. Der Einbau von Recyclingstoffen ist in diesen Zonen verboten und darf nur nach Genehmigung der Unteren Wasserschutzbehörde zum Einbau kommen. Für die Anlage der Vegetationsflächen ist der vorhandene Oberboden im Vorfeld bodenschonend abzuschieben und auf einer Bodenmiete, gemäß DIN 19731 mit einer maximalen Höhe von 2 m, zwischenzulagern. Im Bereich der zukünftigen Baumgruben ist der vorhandene Oberboden bevorzugt anteilig mit einzuarbeiten. Mit dem vorhandenen Oberboden ist gemäß DIN 18315 (Boden als Vegetationsstandort) fachgerecht umzugehen.

0.2.12 Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile, auch z. B. an die schnelle biologische Abbaubarkeit von Hilfsstoffen. Entsprechend des Ratsbeschlusses der Stadt Bonn vom 29.02.1996 sowie der Technischen Vorbemerkungen B.08 ist auf umweltschädliche Materialien bei städtischen Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen zu verzichten. Neben der Vermeidung von FCKW- und HFCKW- haltigen Materialien wird der Einsatz von einheimischem Holz und der Verzicht auf den Einsatz von „Tropenholz und Hölzer aus borealen Wäldern, den Regenwäldern an der nordamerikanischen Pazifikküste und der Waldtundra in Kanada sowie den ehemaligen Ländern der Sowjetunion“ (Technische Vorbemerkungen, s.o.) angestrebt. Ausgenommen ist hiervon der Einsatz von Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern, welche mit dem Siegel des FSC gekennzeichnet sind. Des Weiteren verzichtet die Stadt Bonn grundsätzlich auf den Einsatz von künstlichen Mineralfasern. Bei ausreichenden Alternativprodukten für PVC ist auf diese Materialien auszuweichen. „Es dürfen nur umwelt- und gesundheitsverträgliche, emissionsarme Materialien, Baustoffe und Einrichtungsgegenstände verwendet werden. Oberflächenbeschichtungen, Anstriche, Lacke und Klebestoffe - vorzugsweise mit einem entsprechenden Umweltzeichen – müssen lösemittelarm sein. (…) Geeignete Nachweise zur Unbedenklichkeit der zur Verwendung kommenden Materialien sind der Auftraggeberin so rechtzeitig vor Baubeginn vorzulegen, dass eine Prüfung der Materialien durch den Auftraggeber möglich ist. Die Auftraggeberin beabsichtigt, in Stichproben die verwendeten Materialien zu überprüfen. Sofern entgegen der technischen Vorbemerkung oder des Leistungsverzeichnisses Materialien verwendet wurden oder unsachgemäß verarbeitet worden sind, die zu einer Überschreitung von

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Richtwerten führt, behält sich die Auftraggeberin vor, dem Auftragnehmer die Kosten des Analyseverfahrens sowie den Austausch der betroffenen Bauteile in Rechnung zu stellen. Andere Rechte der Auftraggeberin bleiben unberührt.“ (Auszug aus Technischen Vorbemerkungen, Stadt Bonn, 15.06.2017) „Es dürfen nur umweltverträglich und gesundheitlich unbedenkliche Baustoffe verwendet werden. Der Nachweis erfolgt durch das Umweltzeichen BLAUER ENGEL oder vergleichbare Prüfberichte anerkannter Stellen sowie technische Unterlagen des Herstellers. Als Nachweis müssen dem AG spätestens vier Wochen vor Baubeginn sämtliche Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Produkte vorgelegt werden. Es wird auch die EC1-Auszeichnung (Emicode EC1 = sehr emissionsarm) akzeptiert. Sofern bei einzelnen Leistungspositionen der Nachweis der geforderten Eigenschaften durch ein Zertifikat, Siegel, Label, Umweltzeichen o.Ä. gefordert wird, kann der Nachweis der geforderten Eigenschaften durch die Vorlage des aktuellen, in der Position geforderten Zertifikats, Siegels, Labels oder Umweltzeichens erbracht werden. Der Nachweis kann ebenso durch die Vorlage jedes anderen geeigneten Beweismittels, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte einer anerkannten Stelle (z.B. Eich- und Prüflaboratorien oder Inspektions- und Zertifizierungsstellen) erfolgen; dieser Nachweis muss zum Inhalt haben, dass alle zur Erlangung des genannten Zertifikats, Siegels, Labels, Umweltzeichens gestellten Anforderungen erfüllt werden. Eine Eigenerklärung des Bieters ist nicht ausreichend.“ (Auszug aus 14._BN-2022- 545__Anlage Einsatz von gesundheitsverträglichen Baustoffen)

0.2.13 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise. Eignungs- und Gütenachweise der verwendeten Produkte werden in Form einer Dokumentation verlangt. Der Umfang der Dokumentation wird in einer gesonderten Position geregelt. Spätestens 4 Wochen nach Abnahme der Bauleistung übergibt der AN dem AG seine Dokumentation, unabhängig von zwischenzeitlich bereits ausgehändigten / vorgelegten Unterlagen. Die Dokumentation hat mindestens zu enthalten:

  • Baustellentagebuch
  • Wartungsbücher und Bedienungsanleitungen
  • Bauaufsichtliche Zulassungen
  • Pflegehinweise für Materialien und Ausstattungen
  • Farb- und Materialliste für spätere Arbeiten im Rahmen der Unterhaltung Die Dokumentationsunterlagen sind in digitaler Form und in 2-facher Papierform vorzulegen Bauaufsichtliche Zulassungen oder Zulassungen im Einzelfall sind spätestens 2 Wochen vor Ausführungsbeginn vorzulegen. Dem Auftragnehmer obliegt die Erlangung sämtlicher Prüfzeugnisse, Produktnachweise, Serienzulassungen, Bescheinigungen über die Zulassung von eingebauten Bauteilen. Der AN hat Nachweise der verwendeten Baustoffe (Hersteller, Bezeichnung, Charge etc.) zu erbringen, anhand derer er dokumentiert, dass von den eingesetzten Baustoffen keinerlei gesundheitliche Schäden oder Beeinträchtigungen ausgehen. Sämtliche Baustoffe/-produkte sind vor dem Einbau vom Auftragnehmer zu deklarieren, auf ihre Eignung hinsichtlich der vorgenannten Anforderungen zu prüfen und zu bestätigen. Alle Produktdeklarationen sind vor Ausführung dem Auftraggeber vorzulegen. Für die zum Einsatz kommenden Geräte und Komponenten ist die Einhaltung von Arbeitsschutz-/Unfallverhütungsvorschriften, VDE-Bestimmungen, Gerätesicherheitsgesetz und Energiewirtschaftsgesetz durch Konformitätserklärungen in Verbindung mit Prüfzeugnissen und Typenschildern nachzuweisen.

0.2.14 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen oder müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind. Wenn nicht anders im Leitungsverzeichnis erwähnt, gehen Abfälle, Schutt und Abbruchmaterial in Besitz des AN über und sind entsprechend der Entsorgungsvorschriften zu entsorgen.

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Nachweise über die fachgerechte Entsorgung sind in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Die Entsorgungskosten trägt der Auftragnehmer.

0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; Art der Verwertung oder bei Abfall die Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu tragenden Entsorgungskosten. Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, die durch seine Arbeiten entstandenen Abfälle aller Art, wie Verpackungen, etc., ohne besondere Aufforderung auf eigene Kosten zu beseitigen und die benutzten Arbeitsplätze, Wege und Straßen besenrein und verkehrssicher zu halten und zu verlassen. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Auftraggeber diese Leistung ausführen lassen und die entstandenen Kosten von der Schlussrechnung des AN ohne Abmahnung einbehalten. Lärm und Staubbelästigung ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Abstellen und Befahren mit Fahrzeugen sind auf die Andienung und Bearbeitung der Bauleistungen zu beschränken. Sämtliche Maschinen und Fahrzeuge sind nach täglichem Arbeitsende innerhalb des Arbeitsbereiches gesichert abzustellen. Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Abfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie des Standes der Technik und führt die von ihm zu erbringenden Nachweise (eANV). Die zu entsorgende Bauabfallmenge ist ggf. in das Abfallwirtschaftskonzept und in die Abfallbilanz des Auftragnehmers aufzunehmen. Mit der Übertragung der Pflichten des Auftraggebers bleibt der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle verantwortlich. Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Abfälle möglichst getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen. Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Begleitscheine, Belege, usw. sind dem Auftraggeber unaufgefordert zu den Rechnungen vorzulegen.

0.2.16 Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sowie Art, genaue Bezeichnung des Ortes und Zeit ihrer Übergabe.

0.2.17 In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen, Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen übernimmt oder dafür dem Auftragnehmer Geräte oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellt. Im Gelände kann auf dem späteren Soccerplatz ein genereller Lagerplatz zur Verfügung gestellt werden. Lagerungen von Materialien und Stoffen sind im Einzelfall mit der Bauleitung abzusprechen und zu koordinieren. Der Auftraggeber übernimmt keine Leistungen in Zusammenhang mit der Anlieferung, der Zwischentransporte und der Einbringung von Materialien, Bauteilen etc. Sämtliche Transporte sowie alle anfallenden Entsorgungsgebühren sind in den einzelnen Positionen einzukalkulieren.

0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer.

0.2.19 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten, z. B. mit dem Auftragnehmer für die Gebäudeautomation.

0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme. Eine Benutzung der Leistung vor der Abnahme - auch in Teilen - ist nicht vorgesehen, die Anlage ist dementsprechend zu schützen. Die Anlagen sind jedoch vor der Endabnahme in Betrieb zu nehmen.

0.2.21 Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungsfrist für die

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Mängelansprüche für maschinelle und elektrotechnische sowie elektronische Anlagen oder Teile davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit hat (vergleiche § 13 Absatz 4 Nummer 2 VOB/B), durch einen besonderen Wartungsvertrag.

0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen. Die Abrechnung erfolgt gemäß VOB.

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