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Bericht
zum LkSG
(Lieferkettensorgfaltspflichtengestz)
Berichtszeitraum
01.01.2023 bis 31.12.2023
EWE Aktiengesellschaft
Tirpitzstraße 39, 26122 Oldenburg
tfahcsllesegneitkA EWE ©
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Inhalt
A. Strategie & Verankerung 3
A1. Überprüfung des Risikomanagements 3
A2. Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie 4
A3. Verankerung der Menschenrechtsstrategie innerhalb der eigenen Organisation 7
B. Risikoanalyse und Präventionsmaßnahmen 8
B1. Durchführung, Vorgehen und Ergebnisse der Risikoanalyse 8
B2. Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich 11
B3. Präventionsmaßnahmen bei unmittelbaren Zulieferern 13
B5. Kommunikation der Ergebnisse 16
B6. Änderungen der Risikodisposition 16
C. Feststellung von Verletzungen und Abhilfemaßnahmen 17
C1. Feststellung von Verletzungen und Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich 17
C2. Feststellung von Verletzungen und Abhilfemaßnahmen bei unmittelbaren Zulieferern 17
C3. Feststellung von Verletzungen und Abhilfemaßnahmen bei 18 mittelbaren Zulieferern
D. Beschwerdeverfahren 19
D1. Einrichtung oder Beteiligung an einem Beschwerdeverfahren 19
D2. Anforderungen an das Beschwerdeverfahren 21
D3. Umsetzung des Beschwerdeverfahrens 22
E. Überprüfung des Risikomanagements 24
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A.
Strategie &
Verankerung
A1.
Überwachung des Risikomanagements &
Verantwortung der Geschäftsleitung
»
Welche Zuständigkeiten für die Überwachung des Risikomanage- ments waren im Berichtszeitraum festgelegt?
Als zuständige Stelle nach § 4 Abs. 3 LkSG fungiert die EInheit Konzern- Compliance. Die innerhalb der Einheit verantwortlichen Mitarbeitenden stellen die Überwachung des Risikomanagements sicher und informieren regelmäßig den Vorstand über die Ergebnisse.
»
Hat die Geschäftsleitung einen Berichtsprozess etabliert, der gewährleistet, dass sie regelmäßig - mindestens einmal jährlich - über die Arbeit der für die Überwachung des Risikomanagements zuständigen Person informiert wird?
Es wird bestätigt, dass die Geschäftsleitung einen Berichtsprozess etabliert hat, der i. S. d. § 4 Abs. 3 LkSG gewährleistet, dass sie regelmäßig - mindestens einmal jährlich - über die Arbeit der für die Überwachung des Risikomanage- ments zuständigen Person informiert wird.
Bestätigt.
Beschreiben Sie den Prozess, der mindestens einmal im Jahr bzw. regel- mäßig die Berichterstattung an die Geschäftsleitung mit Blick auf das Risikomanagement sicherstellt.
Nach Durchführung und Auswertung der Risikoanalyseprozesse erstellt die zuständige Stelle (Konzern-Compliance) einen Bericht sowie eine Aktuali- sierung der Grundsatzerklärung und legt die Ergebnisse dem Vorstand der EWE AG in einer Vorstandssitzung vor. In diesem Zuge erfolgt die Kenntnis- nahme und die Freigabe der Grundsatzerklärung durch diesen. Zudem ist im Rahmen der bestehenden regelmäßigen Compliance-Berichterstattung eine Status-Quo-Meldung zum LkSG-Risikomanagement an den Vorstand der EWE AG vorgesehen.
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A.
Strategie &
Verankerung
A2.
Grundsatzerklärung über die Menschenrechts-
strategie
»
Liegt eine Grundsatzerklärung vor, die auf Grundlage der im Berichtszeitraum durchgeführten Risikoanalyse erstellt bzw. aktualisiert wurde?
Die Grundsatzerklärung wurde hochgeladen:
https://www.ewe.com/-/media/ewecom/downloads/ueberuns/ konzern/compliance/01122023mrgrundsatzerklrungewe2023v10pdf.pdf
»
Wurde die Grundsatzerklärung für den Berichtszeitraum kommuniziert?
Es wird bestätigt, dass die Grundsatzerklärung gegenüber Beschäftigten, gegebenenfalls dem Betriebsrat, der Öffentlichkeit und den unmittelbaren Zulieferern, bei denen im Rahmen der Risikoanalyse ein Risiko festgestellt wurde, kommuniziert worden ist.
Bitte beschreiben Sie, wie die Grundsatzerklärung an die jeweiligen relevanten Zielgruppen kommuniziert wurde.
Es erfolgte eine Veröffentlichung im Konzernportal (Intranet) und im Internet.
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A.
Strategie &
Verankerung
»
Welche Elemente enthält die Grundsatzerklärung?
• Einrichtung eines Risikomanagement
• Jährliche Risikoanalyse
• Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich, bei unmittelbaren Zulieferern und ggf. mittelbaren Zulieferern und deren Wirksamkeitsüberprüfung
• Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich, bei unmittelbaren Zulieferern und ggf. mittelbaren Zulieferern und deren Wirksamkeits- überprüfung
• Bereitstellung eines Beschwerdeverfahrens im eigenen Geschäftsbereich, bei Zulieferern und deren Wirksamkeitsüberprüfung
• Dokumentations- und Berichtspflicht
• Beschreibung der festgestellten prioritären Risiken
• Beschreibung von menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen an eigene Beschäftigte und Zulieferer
»
Beschreibung möglicher Aktualisierungen im Berichtszeitraum und der Gründe hierfür.
Die Grundsatzerklärung auf Basis einer Risikoanalyse nach den Vorgaben des LkSG erfolgte erstmals in 2023. In 2022 erfolgte die Veröffentlichung einer menschenrechtlichen Grundsatzerklärung auf Basis einer noch nicht explizit nach LkSG ausgerichteten Risikoanalyse.
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»
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A.
Strategie &
Verankerung
A3.
Verankerung der Menschenrechtsstrategie
innerhalb der eigenen Organisation
In welchen maßgeblichen Fachabteilungen/Geschäftsabläufen wurde die Verankerung der Menschenrechtsstrategie innerhalb des Berichtszeitraums sichergestellt?
• Personal/HR
• Standortentwicklung/-management
• Umweltmanagement
• Arbeitssicherheit & Betriebliches Gesundheitsmanagement
• Kommunikation / Corporate Affairs
• Einkauf/Beschaffung
• CSR/Nachhaltigkeit
• Recht/Compliance
• Mergers & Acquisitions
Beschreiben Sie, wie die Verantwortung für die Umsetzung der Strategie innerhalb der verschiedenen Fachabteilungen/Geschäftsabläufe verteilt ist.
Die Verantwortung der Umsetzung der Menschrechtsstrategie obliegt den Verantwortlichen der Unternehmenseinheiten bzw. - funktionen. Bei der Umsetzung der Strategie übernehmen bestimmte Einheiten eine führende Rolle - u. a. wie im Folgenden beschrieben:
• Konzern-Compliance: Überwachung des Risikomanagements, Auswertung von Risikoanalysen, Erstellung/Aktualisierung der Grundsatzerklärung, Einhaltung der Berichtspflichten, Umsetzung des Beschwerdeverfahren, Beobachtung von Nachrichten und Entwicklungen relevanter Themen- bereiche, Bereitstellung von Schulungen bzw. Schulungsmaterialien
• Konzern-Einkauf: Durchführung der Risikoanalysen für Lieferketten (unmittel- bare und mittelbare Zulieferer), darauf aufbauend Ableitung und Durch- führung von Präventiv- und Abhilfemaßnahmen, grundsätzliche Einbindung der Strategie bei der Akquise neuer Zulieferer
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Strategie &
Verankerung
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A.
• Konzern-Risikomanagement: Konzipierung der Risikoanalysen inkl. Bewer- tungsmethodik, Integration in bestehende Risikomanagementprozesse
• Konzernentwicklung: Berücksichtigung menschenrechtlicher und umwelt- bezogener Aspekte im Sinne des LkSG im konzernweiten Nachhaltigkeits- management
Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und deren Umsetzung liegen in der Verantwortung der jeweiligen Einheit.
Weiterführend werden relevante Bereiche ggf. bei der Umsetzung einzelner Prozesse eingebunden.
Beschreiben Sie, wie die Strategie in operative Prozesse und Abläufe integriert ist.
Siehe vorherige Frage.
Beschreiben Sie, welche Ressourcen & Expertise für die Umsetzung bereit- gestellt werden.
Ergänzend zu den Ausführungen unter der vorherigen Frage hat die Konzern- Compliance als koordinierende Stelle einen regelmäßigen Expertenzirkel, bestehend aus den relevanten Fachfunktionen, eingesetzt. Hierzu werden auch die Experten aus den Konzerngesellschaften hinzugezogen, auf die EWE AG einen bestimmenden Einfluss ausübt.
Die relevanten Fachbereiche wie bspw. Personal, Umweltschutz, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Einkauf oder Standortmanagement setzen die LkSG-Anforderungen in ihrem Verantwortungsbereich um.
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B.
Risikoanalyse und
Präventionsmaßnahmen
B1.
Durchführung, Vorgehen und Ergebnisse der
Risikoanalyse
»
Wurde im Berichtszeitraum eine regelmäßige (jährliche) Risikoana- lyse durchgeführt, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu ermitteln, zu gewichten und zu priorisieren?
• Ja, für den eigenen Geschäftsbereich
• Ja, für unmittelbare Zulieferer
Beschreiben Sie, in welchem Zeitraum die jährliche Risikoanalyse durch- geführt worden ist.
Die Risikoanalyse wurde im April 2023 an alle relevanten Konzerngesell- schaften versendet. Die finale Auswertung und die Berichterstattung an den Vorstand EWE AG erfolgten im November und Dezember 2023. Anfang 2024 erfolgte eine Abfrage hinsichtlich möglicher Veränderungen im Zeitraum zwischen der Abgabe der Risikoanalyse und dem 31.12.2023.
Beschreiben Sie das Verfahren der Risikoanalyse.
Gemäß der Empfehlungen des BAFA besteht die Risikobewertung der unmittelbaren Zulieferer aus einer abstrakten und aus einer konkreten Risikoanalyse. In der abstrakten Risikoanalyse werden auf Basis eines Kriteriensets Risikoländer- und warengruppen sowie allgemeine Risiko- indikatoren hinsichtlich menschenrechts- und umweltbezogener Risiken bewertet, wodurch eine regelbasierte Klassifizierung ermöglicht wird. Die konkrete Risikoanalyse erfolgt bei entsprechender Risikoklassifizierung auf Ebene der einzelnen unmittelbaren Lieferanten. Die identifizierten Risiken werden einer Risikoart zugeordnet und bewertet, wobei neben der Eintritts- wahrscheinlichkeit auch das Ausmaß, der Umfang, die Unumkehrbarkeit berücksichtigt werden. Auf Basis der Angaben erfolgt eine Gesamtbewertung.
Die Analyse des eigenen Geschäftsbereichs ist durch die EWE AG selbst, sowie durch Konzerngesellschaften im eigenen Geschäftsbereich durchzuführen. Die jeweilige Konzerngesellschaft trifft Einschätzungen zum realistischen Eintreten sämtlicher menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken im Sinne des LkSG. Sofern der Eintritt eines der Risiken möglich erscheint, ist das weitere Vorgehen identisch zu der zuvor beschriebenen konkreten Analyse von Risikozulieferern.
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B.
Risikoanalyse und
Präventionsmaßnahmen
»
Wurden im Berichtszeitraum auch anlassbezogene Risikoanalysen durchgeführt?
Nein.
Begründen Sie Ihre Antwort.
Es lagen im Berichtszeitraum keine Sachverhalte vor, die eine anlassbezogene Risikoanalyse erforderten.
»
Ergebnisse der Risikoermittlung
Welche Risiken wurden im Rahmen der Risikoanalyse(n) im eigenen Geschäftsbereich ermittelt?
• Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
• Missachtung der Koalitionsfreiheit - Vereinigungsfreiheit & Recht auf Kollektivverhandlungen
• Verbotene Produktion und/oder Verwendung von Stoffen im Anwendungs- bereich des Stockholmer Übereinkommens (POP) sowie nicht umwelt- gerechter Umgang mit POP-haltigen Abfällen
• Verbotene Ein-/Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Überein- kommens
• Verbotene Herstellung, Einsatz und/oder Entsorgung von Quecksilber (Minamata-Übereinkommen)
Welche Risiken wurden im Rahmen der Risikoanalyse(n) bei unmittelbaren Zulieferern ermittelt?
• Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
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B.
Risikoanalyse und
Präventionsmaßnahmen
»
Wurden die im Berichtszeitraum Risiken gewichtet und ggf. priori- siert und wenn ja,auf Basis welcher Angemessenheitskriterien?
• Ja, auf Basis der zu erwarteten Schwere der Verletzung nach Grad, Anzahl der Betroffenen und
• Unumkehrbarkeit
• Ja, auf Basis des eigenen Einflussvermögens
• Ja, auf Basis der Wahrscheinlichkeit des Eintritts
• Ja, auf Basis der Art und Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit
• Ja, auf Basis der Art des Verursachungsbeitrags
Beschreiben Sie näher, wie bei der Gewichtung und ggf. Priorisierung vorgegangen wurde und welche Abwägungen dabei getroffen worden sind.
Auf Grundlage der Gesamtrisikobewertung, welche die oben aufgeführten Kriterienberücksichtigt, wurde eine Priorisierung der Risiken vorgenommen. Ergänzend erfolgte eine Validierung mit den historischen Auswertungen vorheriger menschenrechtlicher Risikoanalysen.
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B.
Risikoanalyse und
Präventionsmaßnahmen
B2.
Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäfts-
bereich
»
Welche Risiken wurden im Berichtszeitraum im eigenen Geschäfts- bereich priorisiert?
• Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
• Missachtung der Koalitionsfreiheit - Vereinigungsfreiheit & Recht auf Kollektivverhandlungen
Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
Um welches konkrete Risiko geht es?
Es besteht ein Risiko im Bereich von technischem Service an Anlagen und Maschinen und deren Betrieb (Arbeitssicherheit). Insbesondere betrifft dies den Netzausbau und Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen.
Wo tritt das Risiko auf?
• Deutschland
Missachtung der Koalitionsfreiheit - Vereinigungsfreiheit & Recht auf Kollektivverhandlungen
Um welches konkrete Risiko geht es?
Im eigenen Geschäftsbereich von Tochtergesellschaften in der Türkei und China besteht ein erhöhtes Risiko, da diese Länder nach der Liste der amfori Business Social Compliance Initiative (BSCI) als menschenrechtliche Risikoländer zählen.
Wo tritt das Risiko auf?
• China
• Türkei
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B.
Risikoanalyse und
Präventionsmaßnahmen
»
Welche Präventionsmaßnahmen wurden für den Berichtszeitraum zur Vorbeugung und Minimierung der prioritären Risiken im eigenen Geschäftsbereich umgesetzt?
Durchführung von Schulungen in relevanten Geschäftsbereichen
Beschreiben Sie die umgesetzten Maßnahmen und spezifizieren Sie insbesondere den Umfang (z.B. Anzahl, Abdeckung/Geltungsbereich).
Es werden E-Learnings zu Arbeitssicherheit u. a. im Bereich Strom, Gas und Off-Shore Anlagen durchgeführt.
Wir informieren und schulen unsere Mitarbeiter regelmäßig zu Themen der Arbeitssicherheit, um die Sensibilität zu stärken und Arbeitsunfälle zu ver- meiden. Unsere Führungskräfte haben hierbei eine wichtige Vorbildfunktion. » Unterstützt wird dies durch unsere aktive interne Kommunikation. Beschreiben Sie, inwiefern die Schulungen zur Vorbeugung und Min- imierung der prioritären Risiken angemessen und wirksam sind.
Die Ausgestaltung von Schulungen erfolgt unter Berücksichtigung u. a. der Arbeitsplatzbegehungen und der damit einhergehenden Analyse der Gefahren am Arbeitsplatz und des Arbeitsumfelds. Für eine Wirksamkeits- betrachtung wird u. a. das Unfallgeschehens ausgewertet.
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B.
Risikoanalyse und
Präventionsmaßnahmen
B3.
Präventionsmaßnahmen bei unmittelbaren
Zulieferern
»
Welche Risiken wurden für den Berichtszeitraum bei unmittelbaren Zulieferern priorisiert?
• Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
• Verbotene Ein-/Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Überein- kommens
Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
Um welches konkrete Risiko geht es?
• Risiken auf Baustellen und Anlagen.
Wo tritt das Risiko auf?
• Deutschland
Verbotene Ein-/Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Überein- kommens
Um welches konkrete Risiko geht es?
Behandlung von gefährlichen Stoffen im Bereich des Netzbaus.
Wo tritt das Risiko auf?
• Deutschland
• Polen
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B.
Risikoanalyse und
Präventionsmaßnahmen
»
Welche Präventionsmaßnahmen wurden für den Berichtszeitraum zur Vorbeugung und Minimierung der prioritären Risiken bei unmittel- baren Zulieferern umgesetzt?
• Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken
• Integration von Erwartungen in die Zuliefererauswahl
• Einholen vertraglicher Zusicherung für die Einhaltung und Umsetzung der Erwartungen entlang der Lieferkette
• Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherung
• Vereinbarung und Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen
• Andere/weitere Maßnahmen: Integration von Erwartungen in die Zuliefererauswahl. Einholen vertraglicher Zusicherung für die Einhaltung und Umsetzung der Erwartungen entlang der Lieferkette.
Kategorie: Beschaffungsstrategie & Einkaufspraktiken - ausgewählt:
• Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken
Beschreiben Sie die umgesetzten Maßnahmen und inwieweit die Festlegung von Lieferzeiten, von Einkaufspreisen oder die Dauer von Vertragsbeziehun- gen angepasst wurden.
Bisher waren keine Anpassungen erforderlich.
Beschreiben Sie, inwiefern Anpassungen in der eigenen Beschaffungs- strategie und den Einkaufspraktiken zur Vorbeugung und Minimierung der prioritären Risiken beitragen sollen.
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B.
Risikoanalyse und
Präventionsmaßnahmen
In den verschiedenen Phasen des Beschaffungsprozesses, vom Interesse an einer Zusammenarbeit, über entsprechende Ausschlusskriterien im Rahmen von Ausschreibungen und Vergaben bis zur vertraglichen Zusicherung zur Einhaltung der Standards, wurden Maßnahmen etabliert, die die relevanten Lieferanten zur Einhaltung der in der Grundsatzerklärung dargelegten Menschenrechtsstrategie verpflichten. Dies beinhaltet entsprechende Abfragen inkl. Verpflichtungen im Rahmen der Lieferantenqualifikation, die Implementierung von Kriterien bei der Zuliefererauswahl und die Verankerung der Verpflichtungen in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen und Individual- verträgen.
Andere Kategorien:
ausgewählt:
• Integration von Erwartungen in die Zuliefererauswahl
• Einholen vertraglicher Zusicherung für die Einhaltung und Umsetzung der Erwartungen entlang der Lieferkette
• Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherung
• Vereinbarung und Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen
• Andere/weitere Maßnahmen
Beschreiben Sie, inwiefern die Maßnahmen zur Vorbeugung und Minimierung der prioritären Risiken angemessen und wirksam sind.
Schon die Lieferantenqualifikation beinhaltet entsprechende Abfragen und erfüllende Kriterien inkl. Verpflichtungen. Bei Vergaben sind entsprechende K.O.-Kriterien, welche zum Ausschluss vom Vergabeprozess führen, im Standard enthalten.
Der bereits bestehende Lieferantenkodex wurde entsprechend den Anforde- rungen des LkSG angepasst. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Kodex ist darüber hinaus in den AllgemeinenEinkaufsbedingungen implementiert. Zusätzlich wird eine Standard-Vertrags-Anlage für Individualverträge genutzt. Die Angemessenheit und Wirksamkeit wir min. einmal im Jahr sowie anlass- bezogen überprüft.
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B.
Risikoanalyse und
Präventionsmaßnahmen
B5.
Kommunikation der Ergebnisse
»
Wurden die Ergebnisse der Risikoanalyse(n) für den Berichts- zeitraum intern an maßgebliche Entscheidungsträger:innen kommuniziert?
Es wird bestätigt, dass die Ergebnisse der Risikoanalyse(n) für den Berichts- zeitraum intern gem. § 5 Abs. 3 LkSG an die maßgeblichen Entscheidungs- träger:innen, etwa an den Vorstand, die Geschäftsführung oder an die Einkaufsabteilung, kommuniziert wurden.
B6.
Änderungen der Risikodisposition
»
Welche Änderungen bzgl. prioritärer Risiken haben sich im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum ergeben?
2023 ist der erste LkSG-Berichtszeitraum, daher erfolgt diesbezüglich kein Vergleich. Jedoch wurde ein Ergebnisvergleich mit vorangegangen menschen- rechtlichen Risikoanalysen, welche nicht auf dem LkSG basierten, durchgeführt.
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C.
Feststellung von
Verletzungen und
Abhilfemaßnahmen
C1.
Feststellung von Verletzungen und Abhilfe-
maßnahmen im eigenen Geschäftsbereich
»
Wurden im Berichtszeitraum Verletzungen im eigenen Geschäfts- bereich festgestellt?
Nein.
Beschreiben Sie, anhand welcher Verfahren Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich festgestellt werden können.
EWE hat ein Compliance Management System implementiert, welches zur Identifikation von Verletzungen beitragen kann.
Dazu zählt das Hinweisgebersystem, welches auch das Beschwerdeverfahren gem. LkSG darstellt. Des Weiteren erfolgt ein Austausch mit Experten aus relevanten Bereichen der Konzerngesellschaften, auf die bestimmender Einfluss ausgeübt wird.
Die Auswertung von einschlägigen Nachrichten und Berichten, die für den eigenen Geschäftsbereich relevant sind, wird fortlaufend durchgeführt.
C2.
Feststellung von Verletzungen und Abhilfe-
maßnahmen bei unmittelbaren Zulieferern
»
Wurden für den Berichtszeitraum Verletzungen bei unmittelbaren Zulieferern festgestellt?
Nein.
Beschreiben Sie, anhand welcher Verfahren Verletzungen bei unmittelbaren Zulieferern festgestellt werden können.
Geschäftspartnerüberwachung, Beschwerdeverfahren und Lieferanten-Audits.
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C.
Feststellung von
Verletzungen und
Abhilfemaßnahmen
C3.
Feststellung von Verletzungen und Abhilfe-
maßnahmen bei mittelbaren Zulieferern
»
Wurden für den Berichtszeitraum Verletzungen bei mittelbaren Zulieferern festgestellt?
Nein.
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D.
Beschwerdeverfahren
D1.
Einrichtung oder Beteiligung an einem
Beschwerdeverfahren
»
In welcher Form wurde für den Berichtszeitraum ein Beschwerde- verfahren angeboten?
Unternehmenseigenes Beschwerdeverfahren
Beschreiben Sie das unternehmenseigene Verfahren und/oder das Verfahren an dem sich Ihr Unternehmen beteiligt.
Als Anlaufstellen für Hinweisgeber steht die Compliance-Organisation der EWE AG sowie eine externe Ombudsperson zur Verfügung. Beide Stellen erfüllen die Anforderungen an interne Meldestellen gemäß HinSchG. EWE versichert, dass jede Meldung, die im guten Glauben abgegeben wird, vertraulich und respektvoll behandelt wird. Die hinweisgebenden Personen werden vor möglichen Repressalien geschützt.
Das Hinweisgebersystem dient ebenso als Beschwerdestelle nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Es ermöglicht somit auch, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln von EWE selbst oder das eines unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferers von EWE entstanden sind.
»
Welche potenziell Beteiligten haben Zugang zu dem Beschwerde- verfahren?
• Eigene Arbeitnehmer
• Gemeinschaften in der Nähe von eigenen Standorten
• Arbeitnehmer bei Zulieferern
• Externe Stakeholder wie NGOs, Gewerkschaften, etc
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D.
Beschwerdeverfahren
Wie wird der Zugang zum Beschwerdeverfahren für die verschiedenen Gruppen von potenziell Beteiligten sichergestellt?
• Öffentlich zugängliche Verfahrensordnung in Textform
• Informationen zur Erreichbarkeit
• Informationen zur Zuständigkeit
• Informationen zum Prozess
• Sämtliche Informationen sind klar und verständlich
• Sämtliche Informationen sind öffentlich zugänglich
Öffentlich zugängliche Verfahrensordnung in Textform Optinal: Beschreiben Sie.
Informationen zur Erreichbarkeit Optinal: Beschreiben Sie.
Informationen zur Zuständigkeit Optinal: Beschreiben Sie.
Informationen zum Prozess Optinal: Beschreiben Sie.
Sämtliche Information sind klar und verständlich Optinal: Beschreiben Sie.
Sämtliche Information sind öffentlich zugänglich Optinal: Beschreiben Sie.
»
War die Verfahrensordnung für den Berichtszeitraum öffentlich verfügbar?
Datei wurde hochgeladen
Zur Verfahrensordnung:
https://www.ewe.com/-/media/ewecom/downloads/ueberuns/ konzern/compliance/verfahrensordnungv2008092023dt.pdf
[Seite 21]
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D.
Beschwerdeverfahren
D2.
Anforderungen an das Beschwerdeverfahren
»
Geben Sie die für das Verfahren zuständigen Person(en) und deren Funktion(en) an.
Thomas Schütze (Compliance Officer)
Es wird bestätigt, dass die in § 8 Abs. 3 LkSG enthaltenen Kriterien für die Zuständigen erfüllt sind, d. h. dass diese die Gewähr für unparteiisches Handeln bieten, unabhängig und an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind
Bestätigt.
»
Es wird bestätigt, dass für den Berichtszeitraum Vorkehrungen getroffen wurden, um potenziell Beteiligte vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde zu schützen.
Bestätigt.
Beschreiben Sie, welche Vorkehrungen getroffen wurden, insbesondere wie das Beschwerdeverfahren die Vertraulichkeit der Identität von Hinweis- gebenden gewährleistet.
Es werden die Vorgaben des HinSchG befolgt.
Beschreiben Sie, welche Vorkehrungen getroffen wurden, insbesondere durch welche weiteren Maßnahmen Hinweisgebende geschützt werden.
Es werden die Vorgaben des HinSchG befolgt.
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D.
Beschwerdeverfahren
D3.
Umsetzung des Beschwerdeverfahrens
»
Sind im Berichtszeitraum über das Beschwerdeverfahren Hinweise eingegangen?
Nein.
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E.
Überprüfung des
Risikomanagements
»
Existiert ein Prozess, das Risikomanagement übergreifend auf seine Angemessenheit und Wirksamkeit hin zu überprüfen?
In welchen nachfolgenden Bereichen des Risikomanagements wird auf Angemessenheit und Wirksamkeit geprüft?
• Ressourcen & Expertise
• Prozess der Risikoanalyse und Priorisierung
• Präventionsmaßnahmen
• Abhilfemaßnahmen
• Beschwerdeverfahren
• Dokumentation
Beschreiben Sie, wie diese Prüfung für den jeweiligen Bereich durchgeführt wird und zu welchen Ergebnissen sie – insbesondere in Bezug auf die priorisierten Risiken - geführt hat.
Die vom Vorstand EWE AG festgelegte zuständige Stelle überprüft einmal jährlich sowie anlassbezogen u. a. die Angemessenheit und Wirksamkeit der Risikoanalysen, der Präventions-/Abhilfemaßnahmen und des Beschwerde- verfahrens.
Die operative Umsetzung der Sorgfaltspflichten, bspw. in Bezug auf fort- laufende Prüfung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, erfolgt durch die verantwortlichen Fachbereiche.
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E.
Überprüfung des
Risikomanagements
»
Existieren Prozesse bzw. Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Errichtung und Umsetzung des Risikomanage- ments die Interessen Ihrer Beschäftigten, der Beschäftigten inner- halb Ihrer Lieferketten und derjenigen, die in sonstiger Weise durch das wirtschaftliche Handeln Ihres Unternehmens oder durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens in Ihren Lieferketten in einer geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen sein können, angemessen berücksichtigt werden?
In welchen Bereichen des Risikomanagements existieren Prozesse bzw. Maßnahmen um die Interessen der potenziell Betroffenen zu berücksichtigen?
• Ressourcen & Expertise
• Präventionsmaßnahmen
• Abhilfemaßnahmen
• Beschwerdeverfahren
Beschreiben Sie die Prozesse bzw. Maßnahmen für den jeweiligen Bereich des Risikomanagements.
Die Einrichtung des Risikomanagements nach LkSG und der damit einher- gehenden Prozesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erfolgte unter Einbezug der relevanten Bereiche und Experten. Es wurde ein regelmäßiger steuernder Zirkel unter Leitung der zuständigen Stelle etabliert.
Die Einkaufsbereiche tauschen sich mit Lieferanten zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten aus. Interne wie externe Personen haben die Möglichkeit zur Einreichung auch anonymer Hinweise zu potentiellen Verbesserungen oder Sachverhalten.