Ingenieurvertrag Kita Bogel - Los 2 - ENTWURF.pdf

Elektrofachplanung für den Neubau einer viergruppigen Kindertagesstätte

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 21.10.2026, 08:35 (Europe/Berlin)

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Ingenieurvertrag

Zwischen dem

Kindergartenzweckverband Bogel Straße: Bahnhofstraße 1 PLZ, Ort: 56355 Nastätten vertreten durch: den/die Zweckverbandsvorsitzende/n ………..

nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt -

und dem

Ingenieurbüro Straße: PLZ, Ort: vertreten durch:

nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt -

wird für das Projekt Neubau Kita Bogel

folgender Ingenieurvertrag geschlossen:

Vertragsmuster erstellt durch: │ Webeler Rechtsanwälte, RA Gerald Webeler www.Architektenvertrag-online.de │ VBS Vergabeberatungsstelle GmbH, Dipl-Ing. (FH) Florian Benten, Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Klaeser

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INHALTSVERZEICHNIS

  1. Gegenstand des Vertrages ........................................................................................ 3

  2. Vertragsbestandteile / Vertragsunterlagen ............................................................... 3

  3. Budget / Baukostenobergrenzen .............................................................................. 4

  4. Beauftragter Leistungsumfang des AN .................................................................... 4 4.1. Stufenweise Beauftragung ................................................................................... 4 4.2. Besondere Leistungen ......................................................................................... 5 4.3. Örtliche Bauüberwachung (Leistungsphase 8) ..................................................... 5

  5. Leistungserbringung durch den AN ......................................................................... 6 5.1. Leistungsverpflichtete des AN .............................................................................. 6 5.2. Leistungserbringung durch Dritte ......................................................................... 7 5.3. Vertragsstrafenvereinbarung zu Leistungsverpflichteten des AN .......................... 7

  6. Termine und Fristen ................................................................................................... 7 6.1. Termine, Bearbeitungsdauer ................................................................................ 7 6.2. Planungsterminplan ............................................................................................. 7 6.3. Vertragsstrafenvereinbarung ................................................................................ 8

  7. Honorar ....................................................................................................................... 8 7.1. Pauschalvereinbarung .......................................................................................... 8 7.2. Vergütungsvereinbarung für die Grundleistungen in Anlehnung an die HOAI ....... 8 7.3. Besondere Leistungen i. V. m. Anlage 2............................................................. 10 7.4. Zusätzliche Leistungen und Änderungsleistungen .............................................. 11 7.5. Nebenkosten ...................................................................................................... 11 7.6. Umsatzsteuer ..................................................................................................... 11 7.7. Fälligkeit und Abrechnung .................................................................................. 11

  8. Mängelhaftung / Haftpflichtversicherung ................................................................11

Vertragsmuster erstellt durch: │ Webeler Rechtsanwälte, RA Gerald Webeler www.Architektenvertrag-online.de │ VBS Vergabeberatungsstelle GmbH, Dipl-Ing. (FH) Florian Benten, Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Klaeser Ver. 13.0 / 01-2026

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  1. Gegenstand des Vertrages Gegenstand dieses Vertrages sind Planungsleistungen der Technischen Ausrüstung, für folgende Anlagengruppen: Anlagengruppe 1 (Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen) Anlagengruppe 2 (Wärmeversorgungsanlagen) Anlagengruppe 3 (Lufttechnische Anlagen) Anlagengruppe 4 (Starkstromanlagen) Anlagengruppe 5 (Fernmelde- und informationstechnische Anlagen) Anlagengruppe 6 (Förderanlagen) Anlagengruppe 7 (nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen - Küche) Anlagengruppe 8 (Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken)

für das Bauvorhaben Neubau Kita Bogel

Projektbeschreibung:

Die Kita in Bogel soll als 4-gruppige Einrichtung neu errichtet werden. Hinsichtlich der Haustechnik ist eine Kombination aus Photovoltaikanlage, Wärmepumpe und Fußbodenheizung angedacht. Der Küchenbereich, sowie die innenliegenden Räume sind an eine Lüftungsanlage anzuschließen. Die Notwendigkeit zum Anschluss der Gruppenräume an die geplante Lüftungsanlage ist in der weiteren Fachplanung zu klären. Es besteht bereits eine Vorplanung eines Architekturbüros, die als Anlage 7 Vertragsbestandteil ist. Zu erbringen sind alle für die Fertigstellung der Maßnahme erforderlichen Planungs- und Bauüberwachungsleistungen der Fachplanung Elektro nach Maßgabe dieses Vertrages.

  1. Vertragsbestandteile / Vertragsunterlagen Der Vertrag enthält folgende Bestandteile, die in nachstehender Reihenfolge auszulegen sind: dieser Ingenieurvertrag Allgemeine Vertragsbedingungen zum Vertrag (AVB), Stand 01/2026 – Anlage 1 – Besondere Leistungen – Anlage 2 – Festlegung der Honorargrundlagen – Anlage 3 – Siemon-Teilleistungstabelle TA – Anlage 4 – Erklärungen zur Tariftreue – Anlage 5 – Erklärungen zum Verbot der Auftragserteilung an russische Unternehmen – Anlage 6 – Vorplanung – Anlage 7 – Kostenrahmen – Anlage 8 – Terminplan – Anlage 9 – Präsentation/Angebot des Bieters – Anlage 10 - – Anlage –

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  1. Budget / Baukostenobergrenzen ./.

  2. Beauftragter Leistungsumfang des AN Die Vertragsparteien legen als Leistungsbeschreibung der vom AN zu erbringenden Grundleistungen die Anlage 15 zur HOAI zu Grunde und vereinbaren hierzu Folgendes:

4.1. Stufenweise Beauftragung Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Soweit nicht nachfolgend Abweichendes festgelegt ist, beauftragt der AG den AN mit Unterzeichnung dieses Vertrages zunächst mit den in Ziffer 4.1.1 aufgeführten Leistungen als einen vom AN geschuldeten Teilerfolg, der so genannten Leistungsstufe 1 dieses Vertrages.

Die Beauftragung der unter der Ziffer 4.1.2 genannten Leistungen, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber diese schriftlich oder in Textform im Wege der Auftragserweiterung abruft (sogenannte Leistungsstufe 2).

In seiner Entscheidung, die Leistungsstufe 2 zu beauftragen, ist der AG frei. Ein Rechtsanspruch des AN auf Beauftragung weiterer Leistungen über die Leistungen der Stufe 1 hinaus besteht nicht.

Der AN wird von seiner Verpflichtung zur Erbringung weiterer Leistungen gemäß Ziffer 4.1.2 frei, wenn diese vom AG nicht innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Beendigung der zuletzt beauftragten Leistungen in Auftrag gegeben werden.

4.1.1. Leistungsstufe 1 Leistungsbild Technische Ausrüstung, Grundleistungen gemäß § 55 HOAI in Verbindung mit Anlage 15 HOAI, und zwar die Leistungsphasen Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung Leistungsphase 2 Vorplanung Leistungsphase 3 Entwurfsplanung Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung

soweit unter Ziffer 4.4 dieses Vertrages nicht bestimmte Teilleistungen der jeweiligen Leistungsphase vom Leistungsumfang ausgenommen sind. Die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) wird nur in dem Umfange beauftragt, wie sie auch tatsächlich für die Genehmigung des Bauvorhabens erforderlich ist. Die Beauftragung der Leistungsphase 4 erfolgt insofern optional.

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4.1.2. Leistungsstufe 2 Leistungsbild Technische Ausrüstung, Grundleistungen gemäß § 55 HOAI in Verbindung mit Anlage 15 HOAI, und zwar die Leistungsphasen Leistungsphase 5 Ausführungsplanung Leistungsphase 6 Vorbereitung der Vergabe Leistungsphase 7 Mitwirkung bei der Vergabe Leistungsphase 8 Objektüberwachung Leistungsphase 9 Objektbetreuung

soweit unter Ziffer 4.4 dieses Vertrages nicht bestimmte Teilleistungen der jeweiligen Leistungsphase vom Leistungsumfang ausgenommen sind.

4.2. Besondere Leistungen Die in Anlage 2 zu diesem Vertrag aufgeführten Besonderen Leistungen im Sinne der HOAI sind im Zusammenhang mit der jeweils beauftragten Leistungsphase zum vereinbarten oder erforderlichen Zeitpunkt zu erbringen.

4.3. Örtliche Bauüberwachung (Leistungsphase 8) Ist vorstehend die örtliche Bauüberwachung (Leistungsphase 8) vereinbart, hat diese mindestens an 1 Werktag(en) in der Kalenderwoche der Bautätigkeit im Rahmen einer Vor-Ort-Präsenz stattzufinden, sofern nicht eine Bauleistung ausgeführt wird, die eine intensivere örtliche Überwachung erfordert.

[Hinweis: Die Mindestanzahl der Werktage wird angepasst gemäß Angebot des AN.]

4.4. Eigenleistungen des AG / nicht beauftragte Teilleistungen Folgende Leistungen werden vom AG selbst erbracht bzw. folgende Teilleistungen werden nicht beauftragt:

vom AG zu erbringende Leistungen / nicht beauftragte Teilleistungen
Leistungsphase :• •

Hinsichtlich der Leistungsphasen 6 und 7 entscheidet der AG rechtzeitig und teilt in Textform mit, ob die nachbenannten Leistungen von ihm selbst ausgeführt werden, oder vom AN auszuführen sind.

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vom AG zu erbringende Leistungen / nicht beauftragte Teilleistungen
Leistungsphase 6:• Zusammenstellen der Vergabeunterlagen (für alle Leistungsbereiche)
Leistungsphase 7:• Einholen von Angeboten • Prüfen und Werten der Angebote aus formaler und rechnerischer Sicht einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen • Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens • Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche • Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen oder der Kostenberechnung • Mitwirken bei der Auftragserteilung
  1. Leistungserbringung durch den AN

5.1. Leistungsverpflichtete des AN Der AN benennt nachfolgend diejenigen Personen, die die vereinbarten Leistungen persönlich erbringen. Sie sind berechtigt, den AN gegenüber dem AG und Dritten zu vertreten:

Leistungen der Projektleitung: • Projektleitung: • Stellvertretung:

Leistungen in der Planungsphase (bis Leistungsphase 4) • Planung: • Stellvertretung:

Ausführungsphase • örtliche Bauüberwachung (Leistungsphase 8): • Stellvertretung örtliche Bauüberwachung:

Weitere für die Leistungserbringung vorgesehene Personen und deren Funktionen: • •

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5.2. Leistungserbringung durch Dritte Es ist durch den AN beabsichtigt, nachstehende Leistungen an Dritte weiterzugeben: • Leistung: • Nachunternehmer:

5.3. Vertragsstrafenvereinbarung zu Leistungsverpflichteten des AN Variante 1: Es wird keine Vertragsstrafenvereinbarung zu Leistungsverpflichteten des AN vereinbart.

Variante 2: Der AN verpflichtet sich an den AG eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 50,00 € je angefangenen Monat je Person zu bezahlen, in dem der AN anstelle der in der Ziffer 5.1 benannten Personen zur Leistungserbringung andere Personen einsetzt, ohne dass die Zustimmung des AG vor deren Leistungsantritt eingeholt wurde oder eine andere Person eingesetzt wird, obschon der AG seine Zustimmung aus wichtigem Grund gemäß der Ziffer 5.1 der AVB verweigert hat. Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach auf 5 % der vorläufigen Nettohonorarsumme begrenzt.

  1. Termine und Fristen

6.1. Termine, Bearbeitungsdauer Der AN wird seine Leistungen so rechtzeitig erbringen, dass nachfolgende Termine eingehalten werden bzw. die nachstehende Bearbeitungsdauer nicht überschritten wird:

Die Vertragsparteien machen den diesem Vertrag als Anlage 10 beigefügten Terminplan zum Gegenstand dieses Vertrages. Als verbindliche Fristen vereinbaren die Parteien die in diesem Plan geregelten Termine von der Planungsvorbereitung bis zur Genehmigungsplanung.

Die Termine für weitere Leistungen werden mit Beauftragung der weiteren Leistungen einvernehmlich festgelegt.

6.2. Planungsterminplan Spätestens 3 Wochen nach Zustandekommen dieses Vertrages hat der AN einen Detailterminplan zur Erbringung seiner Leistung aufzustellen und dem AG zur Freigabe vorzulegen. Die dort vorgesehenen Termine und Fristen werden mit der Freigabe verbindlich.

Mit Abruf der Leistungsstufe 2 im Sinne dieses Vertrages hat der AN einen weiteren Detailterminplan innerhalb von 3 Wochen aufzustellen und dem AG zur Freigabe vorzulegen. Die hierin vorgesehenen Termine und Fristen werden mit Freigabe ebenfalls verbindlich.

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6.3. Vertragsstrafenvereinbarung Variante 1: Es wird keine Vertragsstrafenvereinbarung zu Leistungsverzug des AN vereinbart.

Variante 2: Vertragsstrafenvereinbarung zu Leistungsverzug für Fristen der Leistungsstufe 1 gemäß Ziffer 4.1.1 dieses Vertrages: Gerät der AN mit der Einhaltung des in Ziffer 6.1. vereinbarten Fertigstellungstermins für den Abschluss der Leistungsphase in Verzug, hat er für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % der Netto-Abrechnungssumme des Honorars zu zahlen, das ihm für die Erbringung der Grundleistungen der bis zu dieser Leistungsphase beauftragten Leistungen zusteht. Ist dieser Honoraranspruch niedriger als das für diese Leistungen in der Anlage 3 ausgewiesene Honorar, ist das sich aus der Anlage 3 ergebende Honorar für die Berechnung der Vertragsstrafe maßgeblich.

Der Vertragsstrafenanspruch ist begrenzt auf maximal 5 % der Nettoauftragssumme, ohne die Berücksichtigung der besonderen Leistungen gemäß Anlage 3 für die mit der Leistungsstufe 1 beauftragten Leistungen.

Ist die Nettoabrechnungssumme dieser Leistungen niedriger als die Nettoauftragssumme, ist die Vertragsstrafe begrenzt auf 5 % der Nettoabrechnungssumme.

  1. Honorar

7.1. frei bleibend

7.2. Vergütungsvereinbarung für die Grundleistungen in Anlehnung an die HOAI Hinsichtlich der Vergütung des AN treffen die Vertragsparteien die nachfolgende Vereinbarung in Anlehnung an die Vergütungsmethodik der HOAI soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen zur Vergütungsmethodik der HOAI vereinbart ist.

Für die nach diesem Vertrag gem. Ziffer 4.1 übertragenen Grundleistungen ermittelt sich das Honorar des AN

  • aus den anrechenbaren Kosten des Objekts,
  • nach dem Leistungsbild,
  • nach der Honorarzone,
  • und der Honorartafel des § 56 HOAI.

Hinsichtlich der anrechenbaren Kosten des Objekts / der Objekte vereinbaren die Parteien Folgendes:

Die anrechenbaren Kosten ermitteln sich

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Variante 1:

  • für die Grundleistungen der Leistungsphasen 1-4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
  • für die Grundleistungen der Leistungsphasen 5-7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;
  • für die Grundleistungen der Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.

Variante 2:

  • für die Grundleistungen sämtlicher übertragener Leistungsphasen auf Grundlage der Kostenberechnung in der Leistungsphase 3, soweit eine solche noch nicht vorliegt auf Grundlage der Kostenschätzung.

Hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsbildes vereinbaren die Parteien, dass die Regelungen des § 55 HOAI gelten sollen.

Sofern die in Ziffer 4.4 aufgeführten Teilleistungen in den Leistungsphasen 6 und 7 durch den AG beigestellt werden, reduziert sich der Honorarsatz, wie in der Siemon- Teilleistungstabelle (Anlage 4) festgelegt, soweit in Anlage 3 keine abweichende Regelung getroffen ist.

Für nicht beauftragte Leistungsphasen eines Leistungsbildes oder Grundleistungen einer Leistungsphase sind konkrete Regelungen in Anlage 3 dieses Vertrages getroffen.

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Abweichend von § 56 Abs. 2-5 HOAI legen die Parteien die Honorarzone des Objekts verbindlich mit nachstehenden Honorarzonen fest. Soweit nachstehend keine Honorarzone festgelegt ist, erfolgt die Bestimmung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2-5 HOAI. Anlagengruppe 1 (Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen) Honorarzone:

Anlagengruppe 2 (Wärmeversorgungsanlagen mit Wärmeerzeuger) Honorarzone:

Anlagengruppe 3 (Lufttechnische Anlagen) Honorarzone:

Anlagengruppe 4 (Starkstromanlagen) Honorarzone: II

Anlagengruppe 4 (PV-Anlage) Honorarzone: II

Anlagengruppe 5 (Fernmelde- und informationstechnische Anlagen) Honorarzone: II

Anlagengruppe 6 (Förderanlagen) Honorarzone:

Anlagengruppe 7 (nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen - Küche) Honorarzone:

Anlagengruppe 8 (Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken) Honorarzone: II

Hinsichtlich des Tafelwerts des Honorars soll die Regelung des § 13 HOAI gelten. Hinsichtlich des Tafelwerts vereinbaren die Parteien den Basishonorarsatz.

Eine Umbaumaßnahme ist nicht geplant, ein Umbauzuschlag fällt nicht an.

Weitere, generelle Vereinbarung zur Vergütungsregelung: Auf den nach der vorstehenden Methodik ermittelten Honoraranspruch für die Grundleistungen vereinbaren die Parteien insgesamt einen Nachlass des AN in Höhe von %. Zuschlag des AN in Höhe von %.

Die vorstehende Honorarregelung ist abschließend. Die Parteien vereinbaren insbesondere, dass die Regelungen des § 11 HOAI keine Anwendung auf die Vergütungsvereinbarung finden sollen.

7.3. Besondere Leistungen i. V. m. Anlage 2 Die Vergütung der Besonderen Leistungen ist in der Anlage 3 dieses Vertrages festgelegt.

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7.4. Zusätzliche Leistungen und Änderungsleistungen Für die Kalkulation von zusätzlichen Leistungen oder Änderungsleistungen sowie für die Vergütung von Leistungen im Zeithonorar vereinbaren die Vertragsparteien folgende Stundensätze (netto, ohne Nebenkosten):

  • für den AN (Geschäftsführer / Partner der Gesellschafter / Inhaber) €/h
  • für angestellte Architekten / Ingenieure / Dipl.-Ingenieure / M.Sc. / B.Sc. €/h
  • für staatlich geprüfte Techniker, technische Zeichner und Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen €/h

7.5. Nebenkosten Zur Abgeltung der Nebenkosten erhält der AN einen Zuschlag auf das Honorar aller Leistungen in Höhe von % soweit in Anlage 3 keine abweichende Regelung getroffen ist. Nebenkosten in diesem Sinne sind die in § 14 Abs. 2 HOAI genannten Kosten.

7.6. Umsatzsteuer Die Honorare verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7.7. Fälligkeit und Abrechnung Sämtliche Leistungen des AN sind prüffähig abzurechnen. Der Honoraranspruch des AN wird binnen einer Frist von 3 Wochen nach Abnahme und Rechnungslegung fällig. Mit der Abnahme hat der AG einen Anspruch auf Schlussrechnung.

Bis zur Abnahme hat der AN Anspruch auf angemessene Abschlagszahlungen. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen wird binnen einer Frist von 3 Wochen nach Rechnungslegung fällig.

  1. Mängelhaftung / Haftpflichtversicherung Ergänzend zu Ziffer 8.2 der AVB vereinbaren die Vertragsparteien für die vom AN abzuschließende und vorzuhaltende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung folgende Mindestdeckungssummen: für Personenschäden in Höhe von 3.000.000,00 € für Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 500.000,00 €

Vertragsmuster erstellt durch: │ Webeler Rechtsanwälte, RA Gerald Webeler www.Architektenvertrag-online.de │ VBS Vergabeberatungsstelle GmbH, Dipl-Ing. (FH) Florian Benten, Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Klaeser Ver. 13.0 / 01-2026

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Für den AG: Für den AN:

, den , den

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