Anlage_Sicherheitsvorgaben ext. Firmen.pdf

Elektroarbeiten und Bau einer Lichtdecke für den Foyerumbau

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.11.2026, 19:40 (Europe/Berlin)

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JMB-Sicherheitsvorgaben

für JMB-externe Unternehmen

  1. Allgemeines Die Stiftung Jüdisches Museum Berlin ist eine Stiftung öffentlichen Rechts in Verantwortung des Bun- des und wurde vom LKA Berlin (LKA KoSt ST4) als sicherheitsgefährdetes Objekt eingestuft. Aufgrund dieser Einstufung genießt das JMB in der Berliner Sicherheitsarchitektur einen besonderen Status, wel- cher mit dem Museum auferlegten Pflichten, hinsichtlich zu ergreifender Sicherheitsmaßnahmen ver- bunden ist.

Die im Folgenden gelisteten Vorgaben gelten für alle Mitarbeiter*innen externer Unternehmen, welche im Hausrechtsbereich des JMB tätig sind. Ein wissentlicher Verstoß gegen die gelisteten Vorgaben kann zum dauerhaften Arbeitsverbot der jeweiligen Person führen!

Inhalt

  1. Allgemeines ..................................................................................................................................... 1
  2. Öffentlicher Raum ........................................................................................................................... 2
  3. JMB Sicherheitsdienst ..................................................................................................................... 2
  4. Zuverlässigkeitsüberprüfung ........................................................................................................... 2
  5. Zutrittsregelungen ........................................................................................................................... 3
  6. Zugänglichkeiten ............................................................................................................................. 4
  7. Fahrzeugverkehr .............................................................................................................................. 4 7.1 Anlieferungen für die Akademie ............................................................................................... 5
  8. Eingriffe in die Bausubstanz ............................................................................................................ 5
  9. Haftung ............................................................................................................................................ 6 10 verbotene Gegenstände ................................................................................................................. 6

1 Stand: 04.06.2026 Erstellt durch C. Michaelis

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  1. Öffentlicher Raum Entlang der Gebäude des Museums sowie entlang des Fromet-und-Moses-Mendelssohn-Platzes sind an der Lindenstraße durch die Polizei des Landes Berlin s.g. Sicherheitsbereiche eingerichtet worden.

In diesen Bereichen besteht absolutes Halteverbot. Hier ist jedwedes Anhalten von Kraftfahrzeugen am Fahrbahnrand untersagt. Auch das im eingeschränkten Haltverbot (Parkverbot) zulässige kurzzei- tige Anhalten von Fahrzeugen zum Zweck des Ausstieges von Personen ist in diesem Bereich nicht zulässig. Das Parken von Fahrzeugen ist ausschließlich außerhalb dieser Bereiche zulässig. Unter ande- rem steht an der Lindenstraße Ecke Franz-Klühs-Straße ein gebührenpflichtiger öffentlicher Parkplatz zur Verfügung.

Zur Überwachung der Einhaltung der in den Sicherheitsbereichen am JMB geltenden Verbote sowie zum allgemeinen Schutz des JMB sind vor den Gebäuden bzw. am Fromet-und-Moses-Mendelssohn- Platz Angehörige des Zentralen Objektschutzes (ZOS) der Berliner Polizei im Einsatz.

Den Weisungen der ZOS-Mitarbeiter*innen ist auch bei Nichteinsehen zwingend, unverzüglich und widerspruchslos Folge zu leisten. Etwaige Beschwerden sind im Nachgang an das Sicherheitsmanage- ment (c.michaelis@jmberlin.de) des JMB zu richten.

  1. JMB Sicherheitsdienst Die Einhaltung aller für das JMB definierten Sicherheitsregeln wird durch das Team der JMB-Sicher- heitsmitarbeiter*innen überwacht und kontrolliert.

Die Sicherheitsmitarbeiter*innen des JMB sind in allen Sicherheitsfragen, allen Angehörigen externer Firmen Weisungsbefugt.

Den Weisungen der Sicherheitsmitarbeiter*innen ist auch bei Nichteinsehen zwingend, unverzüglich und widerspruchslos Folge zu leisten. Etwaige Beschwerden sind im Nachgang an das Sicherheitsma- nagement (c.michaelis@jmberlin.de) des JMB zu richten.

  1. Zuverlässigkeitsüberprüfung Das JMB ist behördlich verpflichtet, ALLE Personen, die im JMB in irgendeiner Weise beruflich tätig werden sollen oder wollen, einer s.g. Zuverlässigkeitsprüfung (ZÜ) durch das LKA Berlin unterziehen zu lassen. Unternehmen und/oder Personen, welche nicht mit dieser Überprüfung einverstanden sind, können für das JMB nicht tätig werden.

In Vorbereitung der ZÜ ist immer die Übersendung einer Einverständniserklärung erforderlich. Hierzu werden durch den zuständigen Ansprechpartner des JMB folgende Unterlagen übersandt:

 Das Formular der Einverständniserklärung zur Sicherheitsüberprüfung in der aktuellen Fas- sung

 Der Kriterienkatalog, nach dem Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung an das JMB übermit- telt werden

 Die Excel-Tabelle (Maske) für den Eintrag der Personendaten der zu überprüfenden Personen 2 Stand: 04.06.2026 Erstellt durch C. Michaelis

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 Entsprechende Vordrucke befinden sich in der Info-Box unter M:\INFO_BOX\Gebäudemanage- ment\Sicherheit

Für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist das Formular zur Einverständniserklärung voll- ständig und deutlich lesbar in Druckschrift von jeder für den Einsatz im JMB vorgesehenen Person aus- zufüllen und individuell von der betreffenden Person zu unterzeichnen.

Eine Unterzeichnung „i.A.“ oder vertretungsweise ist rechtlich nicht zulässig! Derart unterzeichnete Einverständniserklärungen werden nicht berücksichtigt. Auf jeder Einverständniserklärung muss die jeweilige Firma angegeben sein.

Die Einverständniserklärungen sind bis spätestens 10 Arbeitstage vor dem ersten geplanten Einsatz der Person/en als Scan per Mail an das Postfach jmb-lka@jmberlin.de zu senden.

Das spontane Ausfüllen einer Einverständniserklärung an der Wache kurz vor Arbeitsbeginn ist nur in absoluten Ausnahmefällen (bsw. Handwerker im Noteinsatz) gestattet. Alle anderen Mitarbei- ter*innen externer Unternehmen, welche im täglichen Regeleinsatz zum Einsatz gebracht werden, sind unabhängig der jeweiligen Branche zwingend im Vorfeld des Einsatzes zu überprüfen.

Die übermittelten persönlichen Daten werden gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen ver- traulich behandelt und außer zum angegebenen Zweck nicht an Dritte weitergegeben. Durch das JMB erfolgt die Einreichung zur Sicherheitsüberprüfung beim LKA Berlin. Dem JMB werden dann durch das LKA Berlin vorhandene Erkenntnisse mitgeteilt. Aufgrund der mitgeteilten Erkenntnisse erfolgt die Ent- scheidung darüber, ob die jeweilige Person zum Einsatz im JMB freigegeben oder gesperrt wird.

Liegt das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vor, erfolgt nur im Fall eines negativen Ergebnisses die Rückinformation über die Sperrung der überprüften Mitarbeiter*innen an die Firma. Aus Gründen des Datenschutzes kann grundsätzlich keine Information über den Grund der Sperrung erfolgen.

Nach Ablauf von zwei Jahren ist eine Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung erforderlich. Hierfür ist die Vorlage einer aktuellen Einverständniserklärung für die Durchführung der Sicherheitsüberprü- fung sowie die nochmalige Übermittlung der Daten in der Excel-Maske erforderlich.

  1. Zutrittsregelungen Alle Mitarbeiter*innen von im JMB tätig werdender Firmen haben sich bei ihrem Eintreffen beim Si- cherheitspersonal der Wache des JMB am Personaleingang im Libeskind-Neubau zu melden, und sich dort gegenüber dem Sicherheitspersonal mittels eines aktuellen, amtlichen Lichtbildausweises (BPA, Führerschein der BRD, internationaler Reisepass ö.ä.) auszuweisen.

Das Sicherheitspersonal prüft, ob die betreffende Person für den Einsatz im JMB akkreditiert, also si- cherheitsüberprüft und freigegeben ist. Überprüfte und freigegebene Personen erhalten vom Sicher- heitspersonal der Leitwache des JMB einen Tagesausweis. Dieser Tagesausweis berechtigt zum mehr- maligen Betreten und Verlassen des Museumsgeländes im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten.

Ausgegebene Tagesausweise sind immer und ohne Ausnahme, offen und sichtbar an der Kleidung zu tragen. Sie sind selbstständig und unaufgefordert nach jedem Arbeitstag bei letztmaligem Verlassen des Museums wieder am Personaleingang (Wache des JMB-Sicherheitsdienstes) abzugeben. 3 Stand: 04.06.2026 Erstellt durch C. Michaelis

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  1. Zugänglichkeiten Nicht öffentlich zugängliche Bereiche oder Räume können nur mittels eines Transponders betreten werden, der die entsprechenden erforderlichen Berechtigungen enthält. Hierfür werden für Firmen, die Zugang zu solchen Bereichen oder Räumen benötigen, in der Wache Firmentransponder bereitge- halten. Diese enthalten alle Berechtigungen die für die jeweilige Firma für die Durchführung der Arbei- ten erforderlich sind.

Der Bedarf für einen solchen Transponder ist gegebenenfalls über den für die Firma zuständigen An- sprechpartner im JMB (m.dalsch@jmberlin.de) und gegenüber der Sicherheit anzumelden bzw. mitzu- teilen. Nach Ende der Arbeiten am jeweiligen Tag sind diese Transponder ebenso wie die Tagesaus- weise durch die Firmen täglich wieder selbstständig beim Sicherheitspersonal abzugeben.

 Die Mitnahme der Transponder durch Mitarbeiter*innen von Fremdfirmen ist untersagt.

 Verschlossen vorgefundene Türen sind beim Verlassen des betreffenden Raumes/Bereiches

wieder zu verschließen.

 Türen, die mit einem Ober-Türschließer oder einem selbstverriegelnden Schloss ausgestattet

sind, dürfen nicht offengehalten werden!

 Die Ober-Türschließer dürfen nicht ausgehangen oder manipuliert werden, um das selbsttä-

tige Schließen der Tür zu verhindern.

 Die Türen dürfen auch nicht mittels verkeilen, verstellen, blockieren oder anderweitig offen- gehalten werden.  Türen der Außenhaut der Gebäude des JMB oder der Akademie sowie mit einem Hinweis ent-

sprechend gekennzeichnete Türen sind geschlossen zu halten!

 Nach dem Passieren solcher Türen ist darauf zu achten, dass diese wieder korrekt ins Schloss

fallen und ordnungsgemäß geschlossen sind!

 Das s.g. Aufkeilen von Brandschutztüren stellt eine Straftat nach § 145 Abs 2 Nr 2 StGB und

einen Verstoß gegen die Brandschutzbestimmungen des JMB dar und ist allen im JMB be-

schäftigenten Personengruppen streng verboten! Festgestellte Verstöße sind zu melden und

werden durch das Sicherheitsmanagement des JMB zur Anzeige gebracht.

  1. Fahrzeugverkehr Auf dem Gelände des JMB stehen grundsätzlich keine Parkplätze zur Verfügung. Unter anderem steht an der Lindenstraße Ecke Franz-Klühs-Straße ein gebührenpflichtiger öffentlicher Parkplatz zur Verfügung.

Eine Einfahrt auf das Gelände des JMB ist grundlegend nur zum Zweck der Anlieferung oder Abho- lung von Materialien zulässig. Jegliche Zufahrt zum Gelände des JMB ist zuvor beim JMB Sicherheits- management anzumelden. Hierbei sind das KFZ-Kennzeichen und die voraussichtliche Zeit der Zu- fahrt mitzuteilen.

4 Stand: 04.06.2026 Erstellt durch C. Michaelis

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Auf dem gesamten Gelände des JMB und der Akademie gilt Schrittgeschwindigkeit! Ist der Verbleib des Fahrzeuges auf dem Gelände des JMB für die Durchführung der Arbeiten zwingend erforderlich, so kann im Einzelfall eine Ausnahmeregelung getroffen werden. Die Notwendigkeit ist dann bei An- meldung des Fahrzeuges gegenüber dem JMB mitzuteilen und stichhaltig zu begründen. Die Entschei- dung über die Ausnahmegenehmigung im Einzelfall obliegt dem JMB-Sicherheitsmanagement.

Wird dann durch das JMB eine Ausnahmegenehmigung erteilt, kann das Fahrzeug für die Dauer der durchzuführenden Arbeiten auf dem Gelände des JMB verbleiben. Bei mehrtägig andauernden Arbei- ten ist der Verbleib des Fahrzeuges über Nacht auf dem Gelände des JMB generell ausgeschlossen. Bei Ankunft meldet sich der Kraftfahrer in der Leitwache des JMB. Durch das Sicherheitspersonal wird ge- prüft, ob eine Anmeldung vorliegt und welcher Ansprechpartner im Haus gegebenenfalls zu informie- ren ist.

Zum Be- und Entladen steht eine Anlieferungszone im Paul-Celan-Hof vor der Hausmeisterei zur Ver- fügung. Das Abstellen/Parken von Fahrzeugen in der Anlieferungszone des Paul-Celan-Hofes ist unter- sagt. Ebenfalls untersagt ist das Abstellen von Fahrzeugen im Bereich der Feuerwehrzufahrten inner- halb des Geländes oder im Bereich von Feuerwehr- oder Löscheinrichtungen wie bspw. den Ober- flurhydranten. Das Befahren von Grünflächen ist grundsätzlich untersagt.

Ebenfalls grundsätzlich ist das Befahren des Kopfsteinpflasters im Bereich vor dem Glashof unter- sagt. Die Überwachung des Fahrzeugverkehrs auf dem Gelände des JMB obliegt dem Sicherheits- personal.

7.1 Anlieferungen für die Akademie Der Fromet-und-Moses-Mendelssohn-Platz vor der W. Michael Blumenthal Akademie ist öffentlicher Raum. Das JMB verfügt über je eine Zufahrt von der Lindenstraße sowie von der Enckestraße aus in die Feuerwehrumfahrung der Akademie ausschließlich zum Zweck der Anlieferung oder Abholung von Material.

Ein Befahren des Platzes außerhalb dieser Zufahrten oder gar das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Platz ist strikt untersagt Das Abstellen von Fahrzeugen innerhalb der Feuerwehrumfahrung über den Anlieferungs- oder Abholungs-Vorgang hinaus ist nicht möglich.

Zufahrten zum Zwecke der Anlieferung oder Abholung sind beim JMB anzumelden. Hierbei sind das KFZ-Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges und die voraussichtliche Anfahrtszeit mitzuteilen.

Beim Eintreffen meldet sich der Kraftfahrer beim Sicherheitspersonal in der Wache im Libeskind-Bau. Durch das Sicherheitspersonal wird dann die Zufahrt zum Be- oder Entladen ermöglicht.

  1. Eingriffe in die Bausubstanz Sind im Zuge der Arbeiten Eingriffe in die Bausubstanz der Gebäude oder den Untergrund der Außen- bereiche erforderlich, sind diese zwingend im Voraus mit dem Gebäudemanagement des JMB abzu- stimmen.

Hierzu gehört vor allem auch

 das Bohren in Wände oder Bauelemente jeglicher Art (Fenster, Türen, Rahmen etc.) oder

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 das Anschrauben von Gegenständen jeglicher Art.

In diesen Fällen ist zudem vor Beginn der Bautätigkeit eine detaillierte Abstimmung mit Mitarbei- ter*innen vom GM vorzunehmen, um die Beschädigung von Leitungswegen sicherheitstechnischer Anlagen zu verhindern.

  1. Haftung Für entstehende Schäden jedweder Art infolge von Missachtung der in diesem Dokument aufgeführ- ten Regularien haftet die beauftragte Firma in vollem Umfang. Das JMB bittet daher dringend um eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Mitarbeiter*innen.

10 verbotene Gegenstände Das Einbringen, Mitführen, Lagern, Ausstellen, Verkaufen oder sonstige Bereithalten von Waffen, waf- fenähnlichen Gegenständen und gefährlichen Gegenständen in den Gebäuden, Außenbereichen und sonstigen Nutzungsflächen der Stiftung Jüdisches Museum Berlin ist untersagt, soweit nicht zuvor eine ausdrückliche schriftliche Freigabe durch das Sicherheitsmanagement der Stiftung erfolgt ist.

Das Verbot umfasst insbesondere:  sämtliche Waffen und verbotenen Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes,  insbesondere Schusswaffen,  Anscheinswaffen,  Hieb- und Stoßwaffen,  verbotene Waffen, Munition,  Reizstoffsprühgeräte ohne zulässige Kennzeichnung  Messer und Klingenwerkzeuge, insbesondere feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 6 cm  Einhandmesser, unabhängig von der Klingenlänge  feststellbare Klappmesser  Springmesser, Fallmesser, Butterflymesser, Faustmesser, Dolche, Stilette, Kampfmesser oder vergleichbare Gegenstände  Teppichmesser, Cuttermesser, Skalpellklingen oder sonstige Arbeitsmesser, soweit diese nicht für eine konkret beauftragte Tätigkeit erforderlich und vorab genehmigt sind;  sonstige gefährliche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit oder nach den Umständen des Einbringens geeignet sind, Personen zu verletzen, den Museumsbetrieb zu stören oder Sicherheitsmaßnahmen zu unterlaufen.

Ausgenommen sind ausschließlich solche Werkzeuge, die zur unmittelbaren Durchführung vertraglich beauftragter Arbeiten erforderlich sind. Diese sind vor Betreten des Hauses beim Sicherheitsmanage- ment oder der zuständigen Ansprechperson anzumelden, gegen unbefugten Zugriff zu sichern und au- ßerhalb der konkreten Arbeitsausführung verschlossen oder unter Aufsicht aufzubewahren. Eine Wei- tergabe an Dritte, ein unbeaufsichtigtes Ablegen sowie ein Mitführen außerhalb des Arbeitsbereichs sind untersagt.

Für den Shop-Pächter gilt ergänzend: Der Verkauf, die Ausstellung, die Lagerung oder Bewerbung von Messern, Klingen, waffenähnlichen Gegenständen oder sonstigen potenziell gefährlichen Artikeln ist nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch die Stiftung zulässig. Die Stiftung kann die Entfernung entsprechender Gegenstände jederzeit verlangen, wenn diese nach ihrer Art, Gestaltung, Symbolik, 6 Stand: 04.06.2026 Erstellt durch C. Michaelis

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Zweckbestimmung oder Wirkung dem Sicherheitsinteresse, dem Schutzauftrag oder dem Selbstver- ständnis des Hauses widersprechen.

Verstöße gegen diese Vorgabe können zur Zurückweisung am Zugang, zur Sicherstellung bis zur Klä- rung, zum Ausschluss vom Gelände, zur Meldung an die zuständigen Behörden sowie zu vertrags- rechtlichen Maßnahmen führen.

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