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BLB NRW 214_Besondere und Weitere besondere Vertragsbedingungen Bund.pdf

Elektroarbeiten für eine überdachte Freilagerfläche am Materialdepot Ochtrup

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 17:05 (Europe/Berlin)

Herkunft: evergabe.blb.nrw.de

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214 (Besondere und Weitere Besondere Vertragsbedingungen Bund)

Vergabenummer 080-26-00663

Baumaßnahme : Materialdepot Ochtrup / NB-Überdachte Freilagerfläche Versorgung Halle 31

Leistung : Elektroarbeiten

Besondere Vertragsbedingungen

1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):

Mit der Ausführung ist zu beginnen ☒ am 01.12.2026 ☐ spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. ☐ in der KW ,spätestens am letzten Werktag dieser KW. ☐ innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Auskunfts- recht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. ☐ nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) ☒ am 18.12.2026. ☐ innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. ☐ in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. ☐ in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: ☒ vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn ☒ vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung ☐ folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen ☐ aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

☐

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:

☐ € (ohne Umsatzsteuer)

☐ Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berech- nung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftrags- summe (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Ein- zelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistun- gen entspricht.

2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzel- fristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leis- tung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

3 Zahlung (§ 16 VOB/B)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf Tage.

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4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

☐ Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. ☒ Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche ☐ Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. ☒ Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).

6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftrag- gebers zu verwenden, und zwar für

  • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“

  • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“

  • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen „Abschlagszahlungs-/ gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt Vorauszahlungsbürgschaft“

7 Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame techni- sche Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den aus- drücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug ge- nommen.

8 Werbung

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

9 frei

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

10.1 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird Münster vereinbart, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen.

10.2 Abfall

Soweit das Formblatt 241 (Abfall) vereinbart wird, gilt ergänzend als vereinbart:

Die im Formblatt 241 (Abfall) genannten Bau- und Abbruchabfälle beinhalten sämtliche Abfälle (insbe- sondere die in Kapitel 1- 20 der Abfallverzeichnisverordnung aufgeführten Abfälle), die im Zuge der Bau- und Abbruchmaßnahmen anfallen.

Der Auftragnehmer ist gemäß Absatz 2 des Formblatts 241 VHB u. a. verpflichtet, die zu erbringenden Nachweise zu führen. Dies beinhaltet ebenfalls die Führung des Registers.

Dem AG ist eine Kontrolle der Erfüllung der Nachweispflicht, gem. KrW-/AbfG und NachwV, sowie die Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung und Umsetzung des SigG einzuräumen. Hierzu ist dem AG auf Verlangen Einblick in die Registerführung zu gewähren.

Des Weiteren sind dem AG Papierausdrucke und Kopien sämtlicher Dokumente, insbesondere der Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweise und der Begleit- bzw. Übernahmescheine in kopier- fähiger Ausführung zu übergeben.

Bei den Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen hat dies unverzüglich nach deren Gültig- keit zu geschehen, bei den Begleit- und Übernahmescheinen und sonstigen Dokumenten spätestens 14 Tage nach dem jeweils durchgeführten Entsorgungsvorgang.

Zusätzlich ist spätestens 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten des AN dem AG ein mit den jeweili- gen Dokumenten gefüllter Ordner zu übergeben. Dieser Ordner muss in seinem Aufbau den Maßga- ben des § 24 der NachwV entsprechen.

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10.3 CAD/CAE-Standard

Im BLB NRW gilt ein einheitlicher Standard für Daten im Computer Aided Design (CAD)-/Com- puter Aided Engineering (CAE)-System.

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seines vertraglichen Verhältnisses Zeichnungen anzufertigen oder vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Zeichnungen weiter zu bearbeiten hat, hat er den CAD-Standard des BLB NRW (www.blb.nrw.de/standards) zu beachten und die für dieses Projekt festlegten Mindestvorgaben des vertraglich vereinbarten CAD/CAE-Datenblattes einzuhalten.

10.4 Rechnungen

Der BLB NRW hat die elektronische Rechnungsbearbeitung eingeführt. Bei diesem Verfahren werden die Rechnungen sowie die dazugehörigen rechnungsbegleitenden Unterlagen nach Eingang elektro- nisch erfasst.

Die Rechnungsanschrift und weitere Vorgaben zur Rechnungslegung ergeben sich aus der Anlage „Wichtige Hinweise für Rechnungen“.

10.5 Bürgschaften

Bürgschaften sind ausschließlich vom Bürgen wahlweise in einem der folgenden Formate einzu- reichen:

a) in digitaler Form über die Plattform Trustlog (https://trustlog.de/); oder

b) in postalischer Form im Original direkt an folgende Anschrift: BLB NRW, Zentralbereich Einkauf und Vertragsmanagement, Mercedesstraße 12, 40470 Düsseldorf

Bürgschaften, die vom AN in digitaler oder postalischer Form zugesandt werden, werden nicht ange- nommen.

10.6 Projektkommunikation

Die Projektkommunikation erfolgt über die zuständige Baumanagement-Abteilung der NL Bundesbau: Niederlassung Bundesbau – BMB Münster 2 Postanschrift1 Hohenzollernring 80, 48145 Münster Ansprechpartner E-Mail

10.7 frei

10.8 Ende der Ergänzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen.

1 Für die schriftliche Projektkommunikation ist ausschließlich die Postanschrift, nicht die ggf. abweichende Hausanschrift des Standorts zu verwenden.

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