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Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen aufgrund der Niedersächsischen Verordnung über die Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsische Kernarbeitsnormenverordnung – NKernVO)
Gem. § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) ist bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen darauf hinzuwirken, dass die folgenden, in der Leistungsbeschreibung als Gegenstand der Leistung aufgeführten Waren, nicht unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindestanforderungen gewonnen oder hergestellt worden sind:
- Stoffe und sonstige Textilwaren,
- Ungebrauchter Naturstein,
- Tee, Kaffee und Kakao,
- Blumen und
- Spielwaren und Sportbälle, die in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, der oder das in der für den Zeitpunkt der Angebotsabgabe maßgeblichen DAC-List of ODA Recipients der OECD aufgeführt ist; die Liste wird im Internet unter http://www.oecd.org/dac/stats/daclist.htm bereitgestellt.
Daher finden die folgenden zusätzlichen allgemeinen Vertragsbedingungen Anwendung, soweit Stoffe oder sonstige Textilwaren, ungebrauchter Naturstein, Tee, Kaffee, Kakao, Blumen, Spielwaren oder Sportbälle in der Leistungsbeschreibung als Gegenstand der Leistung aufgeführt sind:
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur solche Waren zu liefern oder zu verwenden, für die er die Einhaltung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindestanforderungen gemäß § 2 der Niedersächsischen Kernarbeitsnormenverordnung nachweisen kann. Die Mindestanforderungen ergeben sich aus den in § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG genannten Übereinkommen. Die Verpflichtung bezieht sich auf die Lieferkette bis zur Produktfertigstellung. Die Verpflichtung gilt nur für Waren, die in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, der oder das in der für den Zeitpunkt der Angebotsabgabe maßgeblichen DAC-List of ODA Recipients der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) aufgeführt ist.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem öffentlichen Auftraggeber auf dessen Verlangen unverzüglich alle Unterlagen vorzulegen, die ihm die Prüfung ermöglichen, ob die vorgelegten Nachweise ausreichen, um die Einhaltung der Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. 1 S. 2 NTVergG nach § 1 NKernVO zu belegen.
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Es wird eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent des Auftragswertes für den Fall vereinbart, dass das beauftragte Unternehmen schuldhaft seine Verpflichtungen aus der unter 1. genannten Klausel nicht einhält oder einen Nachweis nach § 2 NKernVO nicht erbringt. Bei mehreren Verstößen ist die Summe der Vertragsstrafen auf fünf Prozent des Auftragswertes begrenzt. Der Landkreis Osnabrück verpflichtet sich, die Vertragsstrafe auf Antrag des beauftragten Unternehmens auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen, wenn sie sonst unverhältnismäßig hoch ausfiele.
VOB 033 – Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen aufgrund NKernVO; Stand: Januar 2017 Seite 1 von 1