| Vergabenummer | ||
| LKOS 2026 - 344 | ||
| Baumaßnahme | ||
| BBS Haste / Erweiterung bzw. Aufstockung des Gebäudeteils A um drei allgemeine Unterrichtsräume (AUR) - Elektroarbeiten | ||
| Leistung | ||
| Um dem gestiegenen Raumbedarf gerecht zu werden, wird im Süd-Osten des Grundstückes der Berufsbildenden Schule in Haste ein bisher eingeschossiger Gebäudeteil aufgestockt. In diesem Gebäudeteil werden 3 Unterrichtsräume untergebracht. Aus dem erforderlichen Brandschutzkonzept ergeben sich weitere Umbaumaßnahmen im Bestandsgebäude. Zudem werden in den allgemeinen Unterrichtsräumen im Bereich der Aufstockung (Gebäudeteil A) die Fenster und tlw. der Sonnenschutz erneuert. Die Durchführung der Maßnahme erfolgt im Wesentlichen im laufenden Schulbetrieb. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind die hierfür erforderlichen Elektroarbeiten. Mit der Ausführung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen. Der Ausführungsstart wird voraussichtlich nach Rücksprache mit dem Hochbau Mitte Dezember - Mitte Januar erfolgen. Die Leistung ist innerhalb von 72 Werktagen nach vorstehend genannter Frist für den Ausführungsbeginn zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen). |
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen
Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Wird für die Verwertung bzw. Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle eine andere als die in der Leistungsbeschreibung genannte Lösung der Verwertung bzw. Beseitigung angeboten, hat der Bieter mit seinem Angebot mindestens nachzuweisen, dass
- die vorgesehene Anlage die Berechtigung zur Verwertung und Beseitigung sowie zur Aufnahme des Abfalls besitzt und der Betreiber bestätigt hat, dass er die Bau- und Abbruchabfälle annehmen wird,
- bei Andienungspflicht (in der Regel gefährliche Abfälle zur Beseitigung) die Bestätigung der Abfallwirtschaftsbehörde vorliegt,
- die Kosten der Abfallverwertung in die Einheitspreise eingerechnet sind,
- die Kosten der Abfallbeseitigung benannt sind und vom Auftraggeber unmittelbar getragen werden können.
Soweit in den Vergabeunterlagen gefordert, hat der Bieter zu dem von der Vergabestelle benannten Zeitpunkt die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sowie für die jeweiligen Belastungsarten und Belastungsgrade die Verwertungs- und Beseitigungsanlage zu benennen und nachzuweisen, dass
- die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger zur Aufnahme des Bau- und Abbruchabfalls berechtigt sind und erklären, die Bau- und Abbruchabfälle abzunehmen,
- die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sich damit einverstanden erklären, dass die Abfallwirtschaftsbehörde dem Auftraggeber Auskunft über ihre Eignung zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erteilt,
- die Anzeige nach § 53 KrWG erfolgt ist bzw.
- die erforderliche Erlaubnis (§ 54 KrWG) vorliegt.