VVB 241 - Abfall 12-2017.docx

Elektroarbeiten für die Aufstockung eines Schulgebäudes um drei Unterrichtsräume

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.11.2026, 15:59 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.niedersachsen.de

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Vergabenummer
LKOS 2026 - 344
Baumaßnahme
BBS Haste / Erweiterung bzw. Aufstockung des Gebäudeteils A um drei allgemeine Unterrichtsräume (AUR) - Elektroarbeiten
Leistung
Um dem gestiegenen Raumbedarf gerecht zu werden, wird im Süd-Osten des Grundstückes der Berufsbildenden Schule in Haste ein bisher eingeschossiger Gebäudeteil aufgestockt. In diesem Gebäudeteil werden 3 Unterrichtsräume untergebracht. Aus dem erforderlichen Brandschutzkonzept ergeben sich weitere Umbaumaßnahmen im Bestandsgebäude. Zudem werden in den allgemeinen Unterrichtsräumen im Bereich der Aufstockung (Gebäudeteil A) die Fenster und tlw. der Sonnenschutz erneuert. Die Durchführung der Maßnahme erfolgt im Wesentlichen im laufenden Schulbetrieb. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind die hierfür erforderlichen Elektroarbeiten. Mit der Ausführung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen. Der Ausführungsstart wird voraussichtlich nach Rücksprache mit dem Hochbau Mitte Dezember - Mitte Januar erfolgen. Die Leistung ist innerhalb von 72 Werktagen nach vorstehend genannter Frist für den Ausführungsbeginn zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen).

Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen

Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen

Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

Wird für die Verwertung bzw. Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle eine andere als die in der Leistungsbeschreibung genannte Lösung der Verwertung bzw. Beseitigung angeboten, hat der Bie­ter mit seinem Angebot mindestens nachzuweisen, dass

  • die vorgesehene Anlage die Berechtigung zur Verwertung und Beseitigung sowie zur Aufnahme des Abfalls besitzt und der Betreiber bestätigt hat, dass er die Bau- und Abbruchabfälle annehmen wird,
  • bei Andienungspflicht (in der Regel gefährliche Abfälle zur Beseitigung) die Bestätigung der Abfall­wirtschaftsbehörde vorliegt,
  • die Kosten der Abfallverwertung in die Einheitspreise eingerechnet sind,
  • die Kosten der Abfallbeseitigung benannt sind und vom Auftraggeber unmittelbar getragen werden können.

Soweit in den Vergabeunterlagen gefordert, hat der Bieter zu dem von der Vergabestelle benannten Zeitpunkt die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sowie für die jeweiligen Belastungsarten und Belastungsgrade die Verwertungs- und Beseitigungsanlage zu benennen und nachzuweisen, dass

  • die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger zur Aufnahme des Bau- und Abbruchabfalls berechtigt sind und erklären, die Bau- und Abbruchabfälle abzunehmen,
  • die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sich damit einverstanden erklären, dass die Abfallwirt­schaftsbehörde dem Auftraggeber Auskunft über ihre Eignung zur Durchführung einer ordnungs­gemäßen Abfallentsorgung erteilt,
  • die Anzeige nach § 53 KrWG erfolgt ist bzw.
  • die erforderliche Erlaubnis (§ 54 KrWG) vorliegt.

Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen

Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel).

Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik. Er führt die von ihm zu erbringenden Nachweise entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV).

Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.

Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber vorzulegen.

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