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Elektroarbeiten für den Neubau einer Zweifachsporthalle

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 04.11.2026, 12:50 (Europe/Berlin)

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Weitere Teilnahme- und Vertragsbedingungen

Der Zweckverband Kommunale Dienste Oberland führt diese Vergabe gem. § 120 GWB für Städte und Kommunen in Ihrem Verbandsgebiet durch. Kontaktstelle für die Vergaben ist demnach der Zweckverband. Auftraggeber ist jedoch die jeweilige Kommune.

Wir bitten um Beachtung: Es werden „NUR“ elektronische Angebote über das Vergabemanagementsystem www.vergabe.bayern.de zugelassen! Andere Angebotsabgaben per E-Mail, postalisch führen zum Ausschluss des Angebots.

Allerdings sind weiterhin Angebotsteile, die nicht den elektronischen Angebotsunterlagen beigefügt werden können (z B. Muster, Proben, Modelle), an die in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen genannte Adresse (Postanschrift) der Zentralen Beschaffungsstelle zu senden. Diese auf dem Postweg zugesandten Angebotsteile „müssen“ der Zentralen Beschaffungsstelle bis zur Angebotseröffnung vorliegen.

Zu den Submissionen sind keine Bieter zugelassen.

Eine Ortsbesichtigung ist: notwendig und erfolgt am Zur Wertung und Vereinbarung der Uhrzeit siehe Text.

empfohlen

Wenn Ortsbesichtigung notwendig: Die ausgeschriebene Leistung kann ohne eine Ortsbesichtigung nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden. Um sicherzustellen, dass alle Bieter die ausgeschriebene Leistung gleichermaßen verstehen und wertbare – d.h. miteinander vergleichbare – Angebote abgeben, werden die Bieter im vorliegenden Verfahren zur Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten und zur Vorlage eines Nachweises hierüber verpflichtet. Hierbei handelt es sich um einen Nachweis der Kenntnis der für die Durchführung des Auftrages maßgeblichen Umstände. Bieter, welche den geforderten Nachweis nicht innerhalb der geforderten Frist vorlegen, werden von der Zentralen Beschaffungsstelle vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2011, Az.: Verg W 5/11 sowie Freie Hansestadt Bremen, Rundschreiben Nr. 02/2013). Zur Gewährleistung eines Geheimwettbewerbs zwischen den an dem Vergabeverfahren beteiligten Bewerbern und Bietern (vgl. nur OLG Celle, Beschluss vom 13.12.2007, Az.: 13 Verg 10/07; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2011, Az.: VII-Verg 8/11), erfolgt die Terminvereinbarung durch rechtzeitige Kontaktaufnahme des Bieters mit dem Auftraggeber. Die Ortsbegehung bzw. -besichtigung wird bei allen Bietern die gleiche Dauer aufweisen. Auch werden mit allen Bietern im Rahmen der Ortsbesichtigung dieselben Sachthemen und Fragen erörtert. Werden Ortsbesichtigungen durchgeführt, so werden die wesentlichen Eckpunkte der Ortsbesichtigung (Datum; Dauer; Teilnehmer und Themen) in der Vergabeakte („Protokoll über Ortsbesichtigung“) dokumentiert. Ergeben sich aufgrund der Ortsbesichtigungen Konkretisierungen des Auftragsgegenstandes oder – nicht in den Vergabeunterlagen – enthaltene Informationen zur Auftragsausführung, so werden diese Informationen – bspw. im Wege einer Bieterrundschreibens – allen Bietern zur Verfügung gestellt.

Die im Formblatt 214 festgelegte Bemessung der Sicherheitsleistung zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme) dient der Sicherung der evtl. entstehenden Ansprüche des Auftraggebers im Zeitraum bis zur Feststellung

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der abschließenden Abrechnungssumme (Schlussrechnungssumme). Nach Feststellung der abschließenden Abrechnungssumme (Schlussrechnungssumme) bemisst sich die Höhe der Sicherheit für Mängelansprüche nach dieser. Die vorher hinterlegte Sicherung (§ 17 VOB/B Abs. 2) ist entsprechend zu erhöhen.

Bei Unterbeauftragung sind bei der Einholung von Angeboten die kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu beteiligen. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B und des § 4 Nr. 4 VOL/B bleiben unberührt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei jeder Unterbeauftragung die VOB/B bzw. die VOL/B zum Vertragsbestandteil zu machen und dem Nachunternehmer keine davon abweichenden, ungünstigeren Regelungen aufzuerlegen.

Für nicht präqualifizierte Unternehmen gilt: Zum Nachweis der Eignung und dem Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist – so weit nicht ausdrücklich etwas anders verlangt ist - die Abgabe der geforderten Eigenerklärungen ausreichend. Der Auftraggeber behält sich aber vor, entsprechende Nachweise und Belege anzufordern, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, insbesondere wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Eigenerklärungen unrichtig sein könnten. Das gilt auch für etwaige Nachunternehmer.

Etwaige Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen des Bieters/Auftragnehmers sind nicht Vertragsbestandteil!

Sollten im laufenden Vergabeverfahren Bieterfragen gestellt werden, Aufklärungen vom Bieter über den Angebotsinhalt verlangt werden, bzw. Bietergespräche zur Aufklärung des Angebotsinhalts geführt werden, erlangt folgender Satz Geltung: Die im Vergabeverfahren beantworteten Bieterfragen sowie die im Rahmen der Prüfung und Wertung der Angebote vom Bieter abgegebenen Aufklärungen zum Angebotsinhalt und die im Rahmen von Bietergesprächen erstellten Protokolle werden Vertragsbestandteil.

Es muss sich mindesten ein deutschsprachiger Mitarbeiter des Auftragnehmers (optional Dolmetscher) während der Arbeitszeit des Auftragnehmers auf der Baustelle/ Leistungsort befinden. Mindestanforderung nach europäischen Referenzrahmen

Es ist unzulässig, als Mitglied einer Bietergemeinschaft und gleichzeitig als einzelner Bieter ein Angebot abzugeben. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Bieter an verschiedenen Bietergemeinschaften beteiligt. (OLG Naumburg vom 30. Juli 2004, 1 Verg 10/04)

Nachweis einer Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung: Der Auftragnehmer verpflichtet sich eine aktuell gültige Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung unmittelbar nach Zuschlagserteilung dem Auftraggeber vorzulegen. Der Auftraggeber ist berechtigt die Zahlungen zu verweigern, sofern der Nachweis der Versicherung nicht vorgelegt wird.

Deckungssummen dieser Versicherung, müssen mindestens betragen: Für Personenschäden pauschal je Schadensfall € 3.000.000 Für Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden pauschal je Schadensfall € 300.000

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