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2_Anlage 1_Entwurf_Rahmenbauvertrag.pdf

Elektroarbeiten beim Ausbau leer stehender Wohnungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 20:12 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport-elvis.de

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RAHMENBAUVERTRAG ZUM LEERWOHNUNGSAUSBAU

Zwischen der GWB „Elstertal“ Geraer Wohnungsbaugesellschaft mbH Johannisplatz 2, 07545 Gera vertreten durch die Geschäftsführer Frau Martina Schramm und Herrn Markus Popp

  • nachfolgend AG genannt -

und xxx

  • nachfolgend AN genannt -
  1. Vertragsgegenstand

Der AG beabsichtigt, die sich in seinem Bestand befindenden Wohnungen in unterschiedlichen Ausstattungsstandards zu modernisieren. Baujahr und Zustand der Gebäude und Wohnungen entsprechen mehrheitlich den Platten- und Blockbauweisen der ehemaligen DDR. Die Sanierung kann nur nach Leerzug der jeweiligen Wohnung erfolgen.

Die Vertragsparteien schließen deshalb den nachfolgenden Rahmenbauvertrag – Gewerk xxx, auf dessen Grundlage der AG berechtigt ist, beim AN die Ausführung unselbständiger Leistungen abzurufen.

  1. Bestandteile dieses Vertrags

2.1 Die Bestandteile dieses Vertrages sind in nachstehender Rang- und Reihenfolge: • das jeweilige Auftragsblatt Leer-WE-Sanierung • dieser Rahmenvertrag • Leistungsverzeichnis – Anlage 1 • Allgemeine Vertragsbedingungen für die Bauausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung • Allgemeine technische Vertragsbedingungen (VOB/C)

2.2 Auf den mit diesem Vertrag erteilten Auftrag finden darüber hinaus in absteigender Reihenfolge Anwendung: • die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik • die einschlägigen DIN-Vorschriften, TÜV-Vorschriften, VDE- und VDI-Richtlinien

GWB „Elstertal“ Geraer Wohnungsbaugesellschaft mbH • Johannisplatz 2 • 07545 Gera • Registergericht Jena HRB 201250, Geschäftsführer: Dipl.- Ing. (FH) Martina Schramm, Dipl.-Betriebsw. (BA) Markus Popp • Aufsichtsratsvorsitzende: Staatssekretär Dr. Tobias J. Knoblich • Tel. 0365 8274-0 • Fax 0365 8274-109 • www.gwb-elstertal.de • E-Mail: gwb@gwb-elstertal.de • Steuer-Nummer: 161/109/13714

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• die objektbezogenen Unterlagen (Genehmigungsplanung M 1:100, Statische Berechnung und Bewehrungspläne) • allgemeine berufsgenossenschaftliche Vorschriften in der bei Vertrags- unterzeichnung geltenden Fassung • allgemeine Rechtsvorschriften zum Umweltschutz

  1. Vertragslaufzeit / Vertragsende

3.1 Die Laufzeit dieses Rahmenvertrages beginnt am 01. April 2027 und endet am 31. März 2029, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

3.2 Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bleibt von der Regelung in Ziffer 3.1 unberührt. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt für den AG insbesondere dann vor, wenn der AN die Ausführung der von AG auf Grundlage dieses Vertrages abgerufenen Leistungen trotz angemessener Nachfristsetzung verweigert.

  1. Ansprechpartner auf der Baustelle

Der AN benennt als Ansprechpartner auf der Baustelle:

Herrn xxx Mobil: xxx E-Mail: xxx

Der Ansprechpartner ist zur Entgegennahme von Willenserklärungen des AG berechtigt.

  1. Vergütung

5.1 Die Vergütung wird nach den in Anlage 1 zu diesem Rahmenvertrag vereinbarten Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet (Einheitspreisvertrag). Lohn- und Materialgleitklauseln sind nicht vereinbart.

5.2 Der AG behält sich vor, den AN während einer laufenden Baumaßnahme mit Stundenlohnarbeiten schriftlich zu beauftragen. Die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten erfolgt zu einem Verrechnungssatz in Höhe von xxx EUR/Std.

5.3 Der AN gewährt dem AG einen Nachlass auf die angebotenen Einheitspreise in Höhe von xxx %. Der Nachlass gilt auch für beauftragte Zusatzleistungen.

5.4 Der AN gewährt dem AG für den Fall der rechtzeitigen Zahlung von Abschlags- oder Schlusszahlungsforderungen xxx % Skonto. Die Skontofristen beginnen jeweils mit Eingang der vertragsgemäß erstellten Rechnung beim AG. Die Skontofrist ist eingehalten, wenn der AG Zahlungen auf Abschlagsrechnungen innerhalb von xxx Kalendertagen und auf die Schlussrechnung innerhalb von 21 Kalendertagen leistet. Zahlungen sind rechtzeitig geleistet, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb der Skontofrist dem Konto des AN gutgeschrieben bzw. Bargeld oder Schecks innerhalb der Skontofrist beim AN eingegangen sind. Der AG ist berechtigt, hinsichtlich einer jeden einzelnen fristgerechten Zahlung den Skontoabzug geltend zu machen.

  1. Zahlungen

6.1 Der AN hat spätestens 21 Kalendertage nach Fertigstellung und Abnahme aller in einer Wohnung geschuldeten Leistungen eine Teilschlussrechnung zu legen.

GWB „Elstertal“ Geraer Wohnungsbaugesellschaft mbH • Johannisplatz 2 • 07545 Gera • Registergericht Jena HRB 201250, Geschäftsführer: Dipl.- Ing. (FH) Martina Schramm, Dipl.-Betriebsw. (BA) Markus Popp • Aufsichtsratsvorsitzende: Staatssekretär Dr. Tobias J. Knoblich • Tel. 0365 8274-0 • Fax 0365 8274-109 • www.gwb-elstertal.de • E-Mail: gwb@gwb-elstertal.de • Steuer-Nummer: 161/109/13714

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6.2 Im Falle von festgestellten Überzahlungen aus Abschlags- oder Schlussrechnungen hat der AN den Überzahlungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang einer Rückzahlungsaufforderung an den AG zu zahlen. Der AN kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

  1. Rechnungen

Alle Rechnungen sind beim AG einschließlich aller notwendiger Rechnungsunterlagen (z.B. Massenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) einzureichen.

  1. Ausführung der Leistung

8.1 Der AN hat darauf Rücksicht zu nehmen, dass die übrigen Wohnungen des Gebäudes während der Sanierungsmaßnahme bewohnt sind. Die Beeinträchtigungen der Mieter durch Baulärm, Schmutz oder gelagerte Materialien muss auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der AN hat deshalb dafür zu sorgen, dass der Arbeitsbereich und die genutzten angrenzenden Räumlichkeiten außerhalb der Wohnung (Treppenhaus, Flure etc.) am Ende jeden Tages besenrein verlassen werden. Lärmintensive Arbeiten sollten außerhalb der üblichen Ruhezeiten ausgeführt werden.

8.2 Der AN hat ein Bautagebuch zu führen und dieses dem AG oder dessen Bevollmächtigtem auf Verlangen zu übergeben, spätestens nach Fertigstellung der Baumaßnahme in der Wohnung.

8.3 Die Verkehrssicherungspflicht für das Baugrundstück und die angrenzenden öffentlichen und privaten Flächen obliegt bis zur Abnahme dem AN. Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus Verkehrssicherungspflichtverletzungen frei, insbesondere bei etwaigen von ihm verursachten Schäden an Mietereigentum.

  1. Subunternehmereinsatz

Der AN erklärt, in Bezug auf das Teilgewerk / die Teilleistung - die Vertragsleistung durch die Firma - erbringen zu wollen.

□

Der AG erteilt seine Zustimmung zu dem vorgenannten Subunternehmereinsatz insbesondere, aber nicht ausschließlich, unter der Voraussetzung, dass der AN ihm vor Leistungsbeginn geeignete Fachkundenachweise (z.B. Fachunternehmererklärung) des geplanten Subunternehmers vorlegt.

□

Der AG erteilt seine Zustimmung zum geplanten Subunternehmereinsatz aus folgenden Gründen nicht: ………………….…………………………………………………

  1. Termine, Fristen

10.1 Die im jeweiligen Auftragsblatt Leer-WE-Modernisierung genannten Termine für den Beginn und die Fertigstellung der Arbeiten sind verbindliche Vertragstermine im Sinne des § 5 VOB/B. Sie bilden den Zeitraum, in dem die im Auftragsblatt Leer-WE- Modernisierung aufgeführten Firmen die dort ebenfalls ausgewiesenen Leistungen auszuführen haben. Der AN kann deshalb nicht davon ausgehen und kalkulieren, für den gesamten Leistungszeitraum Baufreiheit zu haben. Der AN hat die Ausführung seiner Leistungen mit den ihm bekannten an der Sanierung beteiligten Firmen abzustimmen und

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zu koordinieren.

10.2 Die im Auftragsblatt Leer-WE-Modernisierung aufgeführten Zwischentermine stellen keine verbindlichen Vertragstermine oder Vorgaben des AG dar. Sie sollen – ohne die Obliegenheit des AN zur Abstimmung der Arbeiten mit den anderen Gewerken zu beeinträchtigten – den AN lediglich bei der groben Personal- und Kapazitätsplanung unterstützen

10.3 Die im Bauverlauf gemeinsam veränderten Fristen werden wiederum Vertragsfristen, welche die unter Ziffer 10.1 vereinbarten Vertragsfristen ergänzen bzw. ersetzen.

  1. Abnahme

11.1 Der AN kann nach Fertigstellung seiner Leistungen je Wohnung eine Teilabnahme (§ 12 Abs. 2 VOB/B) verlangen. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Die Abnahme hat innerhalb einer Frist von 12 Werktagen stattzufinden.

11.2 Spätestens zur Abnahme übergibt der AN dem AG alle Material- und Liefernachweise, Prüfatteste, Mess- und Prüfprotokolle und dergleichen sowie Abnahme-bescheinigungen.

11.3 Jede Vertragspartei kann zur Abnahme auf eigene Kosten einen Gutachter hinzuziehen.

  1. Gewährleistung

Die Verjährungsfrist beträgt abweichend von der Regelung in § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B 5 Jahre. Die übrigen Regelungen des § 13 Abs. 4 VOB/B bleiben unberührt.

  1. Nachweise

Der AN hat dem AG auf Verlangen innerhalb von 2 Wochen folgende Unterlagen jeweils in aktueller Form vorzulegen: • eine aktuelle Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen • Nachweis über seine Mitgliedschaft in der Bauberufsgenossenschaft, • Nachweis über die Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamts und der zuständigen gesetzlichen Krankenversicherungsträger, • die Bestätigung, dass kein Insolvenzverfahren über sein Vermögen anhängig ist, • eine Bestätigung über die Einhaltung der Vorschriften nach dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz, insbesondere die Zahlung von mindestens dem Mindestlohn, • die Arbeitserlaubnisse der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer

  1. Versicherung

Zur Sicherung etwaiger Haftungsansprüche aus dem Vertrag verpflichtet sich der AN eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer dieses Vertrages vorzuhalten. Die Deckungssummen hierfür betragen mindestens 3.000.000,00 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden. Der AN hat das Bestehen dieser Versicherung auf Verlangen des AG innerhalb von 14 Tagen nachzuweisen.

Desweiteren ist der AN verpflichtet, die Aktualität des Versicherungsschutzes jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres durch eine schriftliche Bestätigung der Versicherung des AN dem AG nachzuweisen. Der AN ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet,

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wenn die Deckung nicht mehr in der vereinbarten Höhe besteht.

  1. Tariftreue, Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

15.1 Der AN versichert, dass er ausschließlich Mitarbeiter einsetzt, die im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis sind und verpflichtet sich, von seinen Nachunternehmern eine gleichartige Zusicherung zu verlangen. Der AN erklärt, dass er allen Verpflichtungen zur Einhaltung der Regelungen des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmerentsendegesetz – AEntG) uneingeschränkt nachkommt. Insbesondere versichert der AN die Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer und die Zahlung der Beiträge an die Sozialkassen nach den einschlägigen Tarifverträgen. Der AN verpflichtet sich, seine Nachunternehmer in gleicher Weise zur Einhaltung der genannten gesetzlichen Vorschriften zu verpflichten und die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichenfalls in geeigneter Form nachzuweisen.

15.2 Der AN versichert, die Regelungen des Gesetzes zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) einzuhalten und seinen Arbeitnehmern mindestens den gesetzlich vorgegebenen Mindestlohn zu zahlen sowie seinen gesetzlichen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten nachzukommen und seine Nachunternehmer in gleicher Weise zur Einhaltung der genannten gesetzlichen Vorschriften zu verpflichten.

15.3 Der AG ist berechtigt, die Einhaltung der vorstehend genannten gesetzlichen und vertraglichen Regelungen durch den AN zu kontrollieren und entsprechende Auskünfte zu verlangen. Der AN ist zur Erteilung entsprechender Auskünfte und zu einer sachgerechten Mitwirkung verpflichtet. Er wird dem AG insbesondere auf entsprechende Anforderung aktuelle Nachweise (Stundennachweise, Lohnabrechnungen, Mitarbeiterlisten, Nachunternehmerverträge etc.) übergeben. Der AG verpflichtet sich insoweit zur Geheimhaltung sowie zur Beachtung einschlägiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen und wird die Unterlagen und Auskünfte ausschließlich zur Erfüllung eigener Nachweispflichten bzw. zur Abwehr von Ansprüchen aufgrund der Verletzung einschlägiger Vorschriften durch den AN verwenden.

15.4 In jedem Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehend genannten gesetzlichen und vertraglichen Regelungen verpflichtet sich der AN zum Ersatz des dem AG daraus entstehenden Schadens. Unabhängig von der Verpflichtung zum Schadensersatz ist der AG in jedem Fall eines Verstoßes des AN gegen die vorgenannten gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

15.5 Der AN stellt den AG von dessen Haftung und sämtlichen Ansprüchen staatlicher Stellen und Dritter, insbesondere von Arbeitnehmern des AN, Berufsgenossenschaften, Sozialversicherungsträgern und dem Fiskus frei, die gegenüber dem AG wegen der schuldhaften Nichterfüllung der vorstehenden gesetzlichen und vertraglichen Pflichten durch den AN oder dessen Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden.

  1. Erfüllungsort/Nebenbestimmungen

16.1 Erfüllungsort für die Leistungen des AN und Gerichtsstand sind am Sitz des AG in Gera.

16.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, so wird dafurch nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Vielmehr verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, die unwirksame Vertragsbestimmung durch eine wirksame Klausel zu

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ersetzen, die der unwirksamen Vertragsbestimmung wirtschaftlich am Nächsten kommt.

16.3 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

Gera, den …………… xxx, den ……………

.......................................................... .......................................................... Martina Schramm xxx Geschäftsführerin

.......................................................... Markus Popp Geschäftsführer

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Mindestlohn-Erklärung

  1. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Entlohnung seiner Arbeitnehmer bei der Ausführung der Bauleistungen nicht unter dem in einem von ihm anzuwendenden Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Mindestlohn erfolgen wird.

  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, nur solchen Nachauftragnehmern Leistungen zu übertragen bzw. übertragen zu lassen, die die gleiche Verpflichtung ihm gegenüber eingegangen sind. Die Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmen sind vom Auftragnehmer aufzubewahren und auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.

  3. Außerdem legt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers die Lohnabrech- nungen der von ihm eingesetzten Arbeitnehmer vor. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber die Lohnabrechnungen auf Einhaltung dieser Erklärung überprüft. Das Einverständnis der eingesetzten Arbeitnehmer mit der Vorlage der Lohnabrechnungen und deren Überprüfung hat der Auftragnehmer eingeholt. Einen Einsatz von Nachunternehmern macht der Auftragnehmer auch davon abhängig, dass diese ebenso verfahren.

  4. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass ein Verstoß gegen diese vertraglichen Pflichten durch ihn oder einen Nachauftragnehmer in der Regel zum Ausschluss von weiteren Aufträgen führen kann. Ihm ist weiterhin bekannt, dass er von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden darf, wenn er seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt hat oder seiner Verpflichtung zur Zahlung an die Sozialkassen entsprechend den Sozialkassentarifverträgen der Bauwirtschaft Deutschlands nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Ort:................................................

Datum:...........................................

................................................................................... Unterschrift und Stempel des Auftragnehmers

GWB „Elstertal“ Geraer Wohnungsbaugesellschaft mbH • Johannisplatz 2 • 07545 Gera • Registergericht Jena HRB 201250, Geschäftsführer: Dipl.- Ing. (FH) Martina Schramm, Dipl.-Betriebsw. (BA) Markus Popp • Aufsichtsratsvorsitzende: Staatssekretär Dr. Tobias J. Knoblich • Tel. 0365 8274-0 • Fax 0365 8274-109 • www.gwb-elstertal.de • E-Mail: gwb@gwb-elstertal.de • Steuer-Nummer: 161/109/13714

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