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Besondere Verhaltenshinweise und -regeln für Mitarbeiter von Service- und Baufirmen im Gelände der Gedenkstätte Buchenwald, Weimar:
- Die Arbeits-/Baustelle befindet sich auf dem Gelände einer Gedenkstätte. Die Mitarbeiter haben sich gemäß der Würde dieses Ortes zu verhalten. Unnötiger Lärm sowie das Abspielen von Musik ist zu unterlassen.
- Das gesamte Gelände der Gedenkstätte und alle Gebäude stehen unter Denkmalschutz. Deshalb sind alle baulichen Eingriffe grundsätzlich genehmigungspflichtig und müssen einzeln denkmalpflegerisch und museologisch abgestimmt werden.
- Das Gelände ist durchsetzt mit teilweise unbekannten Rüstungsaltlasten, Schrott, alten Kabeln, alten Rohrleitungen, Kanalisationsanlagen und möglicherweise Fundmunition sowie Fundobjekten aus der KZ-Zeit. Deshalb ist besondere Vorsicht und Umsicht geboten. Bei unklaren Befunden im Boden ist sofort die Bauleitung und die Gedenkstättenleitung zu informieren. Ggf. ist der Munitionsbergungsdienst einzuschalten.
- Intakte alte Rohrleitungen sollten möglichst nicht angetastet werden, da sie intakte Drainagesysteme entwässern können, bzw. in Verbindung mit Untertageanlagen stehen können und möglicherweise wasserführend sind.
- Fundobjekte sind sofort der Gedenkstättenleitung bekannt zu machen, ein Mitarbeiter der Gedenkstätte ist an den Fundort zu holen, um Fundort und Umstände zu dokumentieren. Fundstücke sind generell sofort an die Gedenkstätte auszuhändigen.
- Die Bauarbeiten werden bei laufendem Besucherbetrieb durchgeführt. Deshalb ist besondere Vorsicht und Umsicht geboten. Die Beeinträchtigungen des Besucherbetriebes durch Lärm, Staub und Schmutz usw. sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Absperrmaßnahmen sind Kindersicher auszuführen. Einschränkungen des Verkehrsraumes sind vorab mit der Leitung der Gedenkstätte abzustimmen.
- Absperrungen und Abschaltungen von Wasser oder Strom sind vorab mit der Gedenkstätte abzustimmen, gleiches gilt für Telefon usw.
- Festgelegte Transportrouten und Materiallagerplätze sind einzuhalten.
- Transportgeräte, Baufahrzeuge, Lastkraftwagen, Schwerlasttransporte und sonstiges fahrbares technisches Gerät über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht haben im gesamten Gelände eine Höchstgeschwindigkeit von 5 Km/h nicht zu überschreiten. Im Baustellenbereich und in Sichtweite von Besuchergruppen ist auf den entsprechenden Wegen die Geschwindigkeit weiter zu verringern oder anzuhalten. Ggf. sind insbesondere lärmintensive Arbeiten vorübergehend einzustellen.
- Mitarbeiter und Angestellte der Baufirmen sind gegenüber Besuchern der Gedenkstätte nicht Auskunftsberechtigt. Sie haben die Besucher höflich an das Gedenkstättenpersonal zu verweisen.
- Im Übrigen gelten alle gesetzlichen und betrieblichen Unfallverhütungsvorschriften sowie die Besucherordnung der Gedenkstätte!
Der Stiftungsdirektor