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Richtlinien zu 214
(BesondereVertragsbedingungen)
Richtlinienzu214 BesondereVertragsbedingungen
Nummer1Ausführungsfristen
Einzelfristen sind in der Regel Bauablauffristen. Sie werden nur dann zu Vertragsfristen, wenn sie in den Besonderen Vertragsbedingungen 214 als solche bezeichnet sind oder im Rahmen der Vertragsdurchführung nachträglich nach § 5 Abs.1Satz2VOB/Bausdrücklichvereinbartwerden.
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1.1 Allgemein
EsistzwischenAusführungsfristenundEinzelfristenzuunterscheiden.
AusführungsfristensindimmerverbindlicheVertragsfristen.
DiemaßgebendeRechtsfolgederUnterscheidungzwischenVertragsfristenundEinzelfristenist:
– HältderAuftragnehmerdieVertragsfristen(AusführungsfristenundzuVertragsfristenerklärteEinzelfristen)nichtein, kommt er in der Regel ohne weiteres mit seiner Leistung in Verzug und macht sich in vollem Umfang schadensersatzpflichtig(Verzugsschaden). – Hält der Auftragnehmer Einzelfristen, die nicht zu Vertragsfristen erklärt sind, nicht ein, kommt der Auftragnehmer nicht ohne weiteres in Verzug, macht sich aber gegebenenfalls wegen Störung, Behinderung oder Unterbrechung desBauablaufsschadensersatzpflichtig.
Ausführungsfristen als Vertragsfristen müssen in den Besonderen Vertragsbedingungen 214 eindeutig festgelegt sein, umverbindlichAngebotsinhaltundbeiBeauftragungVertragsinhaltzuwerden.
1.2 Bemessung
Ausführungsfristen können durch Angabe eines Anfangs- bzw. Endzeitpunktes (Datum) oder nach Zeiteinheiten (Werktage,Wochen)bemessenwerden.WerktagesindalleTageaußerSonn-undFeiertage.
Die Fristbestimmung durch Datumsangabe soll nur dann gewählt werden, wenn der Auftraggeber den Beginn der Ausführung verbindlich festlegen kann und ein bestimmter Endtermin eingehalten werden muss. Auch bei Frist- bestimmungnachZeiteinheitenistderBeginnderAusführungmöglichstgenauzunennen.
BeiBemessungderAusführungsfristenistzuberücksichtigen: – zeitlicheAbhängigkeitenvonvorausgehendenundnachfolgendenLeistungen, – ZeitpunktderVerfügbarkeitvonAusführungsunterlagen, – AnzahlarbeitsfreierTage(Samstage,Sonn-undFeiertage), – wahrscheinlicheAusfalltagedurchWitterungseinflüsse.
Ist im Einzelfall eine bestimmte Frist für den Beginn der Ausführung nicht von vornherein festlegbar, ist in Nr.1.1 durch Ankreuzen zu vereinbaren, dass mit der Ausführung innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch denAuftraggeberzubeginnenist(§5Abs.2Satz2VOB/B).DabeiistvomAuftraggebereinezumutbareFrist,innerhalb dererdieseAufforderungandenAuftragnehmergeht,mitanzugeben.
2 Nummer2Vertragsstrafen Bei der Bemessung von Vertragsstrafen ist zu berücksichtigen, dass der Bieter die damit verbundene Erhöhung des WagnissesindenAngebotspreiseinkalkulierenkann.
Anhaltspunkt für dieBemessung kann dasAusmaß derNachteilesein,diebeiverzögerterFertigstellungvoraussichtlich eintretenwerden. Sind Vertragsstrafen für Einzelfristen zu vereinbaren, so ist nur die Überschreitung solcher Einzelfristen für in sich abgeschlosseneTeilederLeistungunterStrafezustellen,vondenenderBaufortschrittentscheidendabhängt.
DieHöhederVertragsstrafeistzubegrenzen.Siesoll0,1v.H.jeWerktag, insgesamtjedoch5v.H.derAuftragssumme nichtüberschreiten. 3202-60
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– LF-ED-031-BHV 3 Nummer3Zahlungsfrist
3.1 VereinbarungeinerverlängertenFristfürdiePrüfungderSchlussrechnungundFälligkeitderSchlusszahlung
Soll von der in § 16 Absatz 3 Nr. 1 VOB/B enthaltenen Möglichkeit einer – ausnahmsweisen – Vereinbarung einer längeren Frist für die Prüfung der Schlussrechnung und Fälligkeit der Schlusszahlung, als der dort genannten Frist von 30Kalendertagen,Gebrauchgemachtwerden,istdiesinNr.4einzelvertraglichfestzulegen.
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3.2 MöglicheGründefüreineVerlängerung
VonderMöglichkeitzurVerlängerungistnurrestriktivGebrauchzumachen. EineVerlängerungderFristfürdieSchlusszahlungkanninsbesonderegerechtfertigtseinbei: – umfangreichenLeistungsverzeichnissenmitbspw.mehreren100Leistungspositionen – umfangreichenoderschwierigenPrüfunterlagen(Aufmaßen);z.B.komplexenBegleitunterlagenzurRechnungs- prüfungwieMengenberechnungen,ZeichnungensowiesonstigeBelege – Bauzeitenvonmehrals12Monaten – BauaufträgenfürdieGaststreitkräfte
3.3 InderRegelkeineVerlängerung
EineVerlängerungderFristfürdiePrüfungderSchlussrechnungistinderRegelnichtzulässigbeiAufträgen: – mitwenigenLeistungspositionen – miteinfachenMengeneinheiten(z.B.Stück)unddamiteinfachenAufmaßunterlagen – biszueinergeschätztenAuftragssummevon500.000Euro
auchwenneinerodermehrerederunter3.2genanntenGründezutrifft/zutreffen.
3.4 UnzulässigkeitderVerlängerung
EineVerlängerungderFrististinsbesondereunzulässigfür: – Abschlagsrechnungen – Pauschalverträge,beidenenauchdieMengenpauschaliertsind
3.5 BemessungderFrist
Die Frist kann auf mehr als 30, höchstens aber 60 Kalendertage, festgelegt werden. Bei der Festlegung sind alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen. Das Zutreffen einer oder mehrerer der o.g. möglichen Indikatoren führt nichtzwangsläufigdazu,dassdieHöchstfristvon60Tagengerechtfertigtist.
3.6 Dokumentation
Die Umstände des Einzelfalls, die zu der Verlängerung der Frist für die Schlusszahlung geführt haben, sind in der Dokumentationfestzuhalten.DiefestgelegteDauerderVerlängerungistebenfallszubegründen.
4 Nummer4Sicherheitsleistung fürdieVertragserfüllung Sicherheiten für die vertragsgemäße Erfüllung sind in der Regel bei Beschränkter Ausschreibung, Beschränkter AusschreibungnachÖffentlichemTeilnahmewettbewerb,FreihändigerVergabe,nichtoffenemVerfahren,Verhandlungs- verfahrenundwettbewerblichemDialognichtzuverlangen.
5 Nummer5Sicherheitsleistung fürMängelansprüche Sicherheitenfür dieErfüllung vonMängelansprüchensindinderRegelerstabeinerNetto-Auftragssumme von250.000 Eurozuverlangen.
6 SicherheitenfürAbschlagszahlungen Für Abschlagszahlungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 VOB/B oder für Vorauszahlungen nach § 16 Abs. 2 VOB/B sind Sicherheiten in jedem Fall in Höhe des Zahlungsbetrages zuverlangen; diese sind erst nach vollständig erfolgtem, verrechnendemAusgleichzurückzugeben.
7 AbweichungenvondenVorgaben WirdimEinzelfallvondenVorgabenderNummern4bis6abgewichen,istdiesimVergabevermerkzubegründen.
8 BaumaßnahmenderBundesanstaltfürImmobilienaufgaben BeiBaumaßnahmenderBundesanstaltfürImmobilienaufgabenistdieseBürgschaftsnehmerin. Der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist entsprechend RBBau L5 eine Kopie der Bürgschaftsurkunde zu über- senden.
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9 Nr.10WeitereBesondereVertragsbedingungen–WBVB– UnterNr.9.3sindtypischeWBVBvorformuliertundimEinzelfallmöglichstunverändertzunutzen.
9.1 VorauszahlungenundAbschlagszahlungennach§16Absatz1Nummer1Satz3VOB/B Diese können in den Vergabeunterlagen vorgesehen werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umständegerechtfertigtist(§56Abs.1BHO). Solche Zahlungen sind üblich, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftszweig regelmäßig, d. h. auch bei nicht öffent- lichen Auftraggebern, ausbedungen werden.Bei maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen ist das regelmäßig derFall. Besondere Umstände liegen z. B. vor, wenn die Ausführung der Leistung infolge ihres Umfangs oder ihrer Eigenart für denAuftragnehmermiteinerunzumutbarenKapital-Inanspruchnahmeverbundenist. DieGründefürdieVereinbarungsindaktenkundigzumachen.
Ein besonderer Umstand ist nicht gegeben, wenn am Ende des Haushaltsjahres Ausgaben vor Fälligkeit geleistet werden,umzuverhindern,dassdieAusgabensonstverfallen. IndenVergabeunterlagensinddieHöhe,dieZahlungsweisesowiedieArtderTilgungdieserZahlunganzugeben.Esist daraufhinzuweisen,dassinsofernNebenangebotenichtzugelassensind.
BeiZahlungenfürAnlagendertechnischenGebäudeausrüstungistdieRegelungnachWBVBT235aufzunehmen.
EsistSicherheitinHöhederZahlungzufordern.
9.2 BauangelegenheitenderBundesanstaltfürImmobilienaufgaben
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Vorpfändungen, Pfändungsverfügungen und/oder Abtretunganzeigen sind unmittelbar an die Zentrale Rechnungserfassungsstelle der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Postfach 600330, 14403 Potsdam zu richten; die baudurchführende Stelle des Auftraggebers ist zur Annahme nicht berechtigt. Entsprechend erfolgen Abtretungserklärungen an den bisherigen und den neuen Gläubiger durch diese v.g. Stelle der Bundesanstalt.
9.3 TextbausteineWeitereBesondereVertragsbedingungen–WBVB–
Vorbemerkung Die folgenden Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen sind vorformulierte Texte, die bei Bedarf den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend unter Nummer 10 des Formblattes Besondere Vertragsbedingungen vereinbart werden sollen. Es sind nur die im Einzelfall unerlässlichen Texte in die Verträge aufzunehmen. Sofern andere/weitere Regelungen in die WBVB aufgenommen werden sollen, dürfen diese keine inhaltliche Abweichung von der VOB/B enthalten, da andernfalls der Vertrag einer AGB-rechtlichen Klauselkontrolle (§ 310 Absatz 3 Satz 1 BGB) unterworfen werdenkönnteundggf.teilweiseunwirksamwerdenkönnte–vgl.RL100Nummer4.2.6.!
Inhaltsverzeichnis Sammelaufträge 1 BeschaffungvonStahl 2 StoffpreisgleitklauselfürStahl 3 Baufristenplan 4 Fristen/Terminüberwachung 5 Baustellenausweise 6 EinrichtungvonUnterkünften 7 Baustellenbesprechungen 8 GenehmigungnachdemLuftverkehrsgesetz 9 Vorauszahlungen 10
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| T2 | T3 | T4 | T5 | Text | Anmerkungen |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 2 3 4 | 01 01 01 01 | 01 02 | Sammelaufträge AbrufvonLeistungen/Zuständigkeiten 1. LeitvergabestellefürdenGesamtauftragist DieübrigenbeteiligtenVergabestellenunddieihnenjeweilszugeordneten Ausführungsortesind 2. Die Leitvergabestelle und die übrigen beteiligten Vergabestellen sind berechtigt,dieimVertragfürsievorgesehenenLeistungenabzurufen. DieVergabestellennehmendieLeistungenab,diesieabgerufenhaben. Die Rechnungen hierüber sind bei ihnen einzureichen. Sie werden von den für die Vergabestellen zuständigen Zahlstellen beglichen. Der Gerichtsstand ist der Sitz der für die Leitvergabestelle zuständigen Fachaufsicht führenden Ebene, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPOvorliegen. BeschaffungvonStahl Der Auftragnehmer stimmt zu, dass er den Stahlproduzenten, Fabrikanten und Herstellern der Vereinigten Staaten von Amerika nicht die Möglichkeit verwehren wird, auf der Grundlage der Gleichheit mit den Firmen jeglicher Nationen bezüglich des unter diesem Vertrag beschafften oder als UntervertragvergebenenStahlbedarfesinWettbewerbzutreten. StoffpreisgleitklauselfürStahl Mehr- oder Minderaufwendungen des Auftragnehmers durch Stoffpreis- änderungen für Stahl werden gemäß der Stoffpreisgleitklausel Stahl im EinheitlichenFormblatt225berücksichtigt. Die Stoffpreisgleitklausel für Stahl wird für den/die folgenden Abschnitt(e) / TiteldesLeistungsverzeichnissesvereinbart: Bei der Berechnung des Selbstbeteiligungsbetrages nach Nummer 2.3 bis 2.5desFormblattes225wirdalsAbrechnungssummedieVergütungdes/der obengenanntenAbschnitte(s)/Titel(s)zuGrundegelegt. Baufristenplan DerAuftragnehmerhateinenBaufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. DieVertragsfristenergebensichausdenBesonderenVertragsbedingungen. Die Festlegungen des Auftraggebers, z. B. zur baufachlichen oder termin- lichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftrag- nehmerunverzüglichzuüberarbeiten. DerPlanistdemAuftraggeber WerktagenachAuftragserteilung,bei Überarbeitungenunverzüglichjeweilsin Fertigungenzuübergeben. | sieheAnhang 6Nr.3VHB fürjedeBau- maßnahmeBVB getrenntaufstellen nurbeiUS-Maß- nahmen,soweit gefordert. vomAuftraggeber einzutragen ArtdesBaufristen- planeseintragen |
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|---|---|---|---|---|---|
| 5 6 7 8 9 10 | 01 01 01 01 01 | 01 02 01 02 | Fristen/Terminüberwachung Die Termine werden anhand eines Netzplanes überwacht. Der Auftrag- nehmer erhält von jedem Berechnungslauf eine Terminliste. Die Terminliste istimnotwendigenUmfang,mindestensjedoch mitdemAuftraggeberabzusprechen. Baustellenausweise BeschäftigtedesAuftragnehmers erhaltennurZutrittzurBaustelle,wennsie im Besitz eines vom Auftraggeber oder vom Nutzer der Liegenschaft ausgestellten Ausweises sind. Der Auftragnehmer hat die Ausweise rechtzeitig beim Auftraggeber oder bei der vom Auftraggeber benannten Stelle anzufordern. Der Anforderung ist eine Liste mit Zunamen, Vornamen und Geburtstagen, Wohnsitzen und Nummern der Personalausweise beizufügen. Für die Kraftfahrzeuge des Auftragnehmers sind zusätzlich das polizeiliche Kennzeichen und der Fahrzeugtyp anzugeben. Nicht mehr benötigte Ausweise sind unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzugeben. DortistauchunverzüglichderVerlusteinesAusweisesanzuzeigen. EinrichtungvonUnterkünften Unterkünfte wieSchlafräume undAufenthaltsräume für dieFreizeitdürfen in der Liegenschaft, in der sich die Baustelle befindet, nicht eingerichtet werden. Baustellenbesprechungen Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftrag- geberregelmäßigdurchführt,einengeeignetenVertreterzuentsenden. DieBesprechungenfindenjeweils statt. GenehmigungnachdemLuftverkehrsgesetz Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor der Aufstellung von Baukränen und sonstigen Geräten und vor der Errichtung von Anlagen für die Baustellen- einrichtunginnerhalbdesBauschutzbereichesdesFlugplatzes einen Antrag zur Errichtung einer Baustelle mit Luftfahrthindernissen zu stellen. DieAntragsunterlagensindanzufordernundeinzureichenbei Vorauszahlungen Vorauszahlung von einem Drittel der Netto-Auftragssumme zuzüglich der anteiligenUmsatzsteuerbeiAuftragserteilungnachStellungderSicherheit. Vorauszahlung von einem weiteren Drittel der Netto-Auftragssumme zuzüglichderanteiligenUmsatzsteuerbeinachgewiesenerBereitstellungder BauteilenachStellungderSicherheit. Abschlagszahlungen werden über die Vorauszahlung hinaus geleistet ent- sprechend dem jeweiligen Leistungsstand bis zur Höhe der Auftragssumme unterAnrechnungderVorauszahlungen. | beiBaumaßnahmen imBauschutzbereich siehe§15LuftVG, beimilit.Flugplätzen siehe§30(2)LuftVG zuständigeBehörde einsetzen sieheNr.9.1 |
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