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VV-Bau Anlage 6-070 Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
Bauherr: TV Gut Heil Billstedt von 1898 e. V. Schöfferstieg 5, 22117 Hamburg
Baumaßnahme Vereins- und Quartierssportzentrum Schöfferstieg (Sanierung und Erweiterungsneubau) Angebot für Elektroarbeiten
Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
Hinweis: Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).
1 Objekt-, Bauüberwachung (§ 4 Abs. 1) Für die Objekt-, Bauüberwachung ist ausschließlich die von der Auftraggeberin benannte Person zuständig. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt Diese/r hat als Architekt/Ingenieur mit der Wahrnehmung beauftragt. Die für die Objekt-/Bauüberwachung zuständige Person wird mit der Auftragserteilung bekannt gegeben.
2 Ausführungsfristen (§ 5)
2.1 Mit der Ausführung ist zu beginnen
am (Datum).
spätestens am 2 8 .0 5 . 2 0 2 7 ( S a n ie r u n g Bestandsgebäude); 31.08.2028 (Erweiterungsneubau) - vgl. Bauterminplan (Anlage). unverzüglich nach Erteilung des Auftrages. nach gesonderter schriftlicher Aufforderung durch die Auftraggeberin, die spätestens Werktage nach der Auftragserteilung erfolgt. Hinweis: Gesonderte Aufforderung ist stets bei Veröffentlichung im HmbTG vorzunehmen, siehe Ziffer 7.5 VV-Bau. . spätestens Werktage nach Aufforderung. Späteste Aufforderung erfolgt am: (Datum).
2.2 Die Leistung ist fertig zu stellen spätestens am 03.11.2 0 27 (Sanierung Bestandsgebäude); 11.06.2029 (Erweiterungsneubau) - vgl. Bauterminplan (Anlage). innerhalb von Werktagen nach dem vereinbarten Beginn der Ausführung. . spätestens Werktage nach .
2.3 Einzelfristen Einzelfristen für die Vollendung der Ausführung
- = spätestens Werktage nach
- = spätestens (Datum)
Einzelfristen für den Ausführungsbeginn am Leistungsort
- = spätestens Werktage nach
- = spätestens (Datum)
Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen
- = Kalendertage
- = von bis (Datum)
Verbindliche Vertragsfristen gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind die vorstehenden Fristen für den Ausführungsbeginn (2.1) und die Fertigstellung (2.2) sowie die folgenden Einzelfristen:
2.4 Die Auftraggeberin behält sich vor, vorstehend nicht datierte Zeitpunkte (Beginn und Ende der Ausführungsfrist und etwaiger Einzelfristen) im Zuschlagsschreiben datumsmäßig festzulegen.
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3 Vertragsstrafe bei Fristüberschreitung (§ 11 Abs. 1) Bei Überschreitung der Vertragsfristen hat der Auftragnehmer gemäß § 11 VOB/B für jeden Werk- bzw. Kalendertag des Verzugs folgende Vertragsstrafe zu zahlen: 3.1 Bei Überschreitung der Fristen für die Vollendung der Ausführung 0,- EUR (netto)/Werktag
3.2 Bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung der Ausführung
- 0,- EUR (netto)/Werktag
3.3 Bei Überschreitung der Einzelfristen für den Ausführungsbeginn am Leistungsort 0,-
- EUR (netto)/Werktag
3.4 Bei Überschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen
- 0,- EUR (netto)/Kalendertag
3.5 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 0,0 Prozent der Auftragssumme (netto) begrenzt. Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt fünf Prozent der Auftragssumme (netto) begrenzt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der Netto- Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
Verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Ver- tragsstrafe angerechnet.
Hinweis: Zur Höhe der Vertragsstrafe wegen Fristüberschreitung siehe Ziffer 6.12.2 VV-Bau.
4 Beschleunigungsvergütung Die Geltung einer Beschleunigungsvergütung wird gem. § 9a (EU) VOB/A vereinbart.
4.1 Höhe der Beschleunigungsvergütung bei Unterschreitung der Einzelfristen
- EUR (netto) / Kalendertag
- EUR (netto) / Kalendertag
- EUR (netto) / Kalendertag
4.2 Die Beschleunigungsvergütung wird auf insgesamt fünf Prozent der Abrechnungssumme (netto) begrenzt.
5 Mängelansprüche Als Verjährungsfristen für Mängelansprüche gelten die Fristen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen ansonsten des § 13 Abs. 4 VOB/B. gelten für folgende Leistungen die folgenden Fristen: für = Jahre für = Jahre Hinweis: Die Frist darf max. fünf Jahre betragen, siehe Ziffern 6.12.4 und 7.13 VV-Bau.
6 Abrechnung mit IT-Anlagen Führt der Auftragnehmer die Abrechnung mit IT-Anlagen durch, gelten folgende Bedingungen:
6.1 Für die Anwendung der „Sammlung REB“ ist deren Stand maßgebend.
6.2 Die Auftraggeberin beabsichtigt, -alle Berechnungen mit IT-Anlagen zu prüfen, die der Auftragnehmer mit IT-Anlagen aufgestellt hat und -folgende REB-VB nicht anzuwenden:
6.3 Der Auftragnehmer darf bei der Aufstellung der Abrechnung -folgende IT-Programme nicht verwenden: ./. ./. -folgende Rechenstelle nicht einsetzen:
6.4 Die Datenträger für die Prüfberechnung sind vom Auftragnehmer als Doppel der von ihm für die Leistungsberechnung verwendeten Datenträger zu liefern; IT-spezifische Einzelheiten der Datenträger:
./.
werden von der Auftraggeberin selbst erstellt.
7 Rechnungen (§ 14) 7.1 Alle Rechnungen sind bei AG 1 -fach und zugleich bei der zuständigen Objektüberwachung 1 1fa c-h einzureichen. Weitere Rechnungsempfänger kann die Auftraggeberin bei der Zuschlagserteilung vorgeben.
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7.2 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind einfach/ -fach ausschließlich als PDF-Rechnungen per E-Mail einzureichen.
Alle Rechnungen (einschließlich etwaiger Anlagen, z.B. Stundennachweise) sind stets unter Angabe des Betreffs „BV VuQZS"; Bauherr: "TV Gut Heil Billstedt e. V.“ und Auftrag-Nummer einzureichen.
Die Rechnungen sind zu senden an das mit der Objektüberwachung
betraute Architektur-/Ingenieurbüro.
Hier: Wird mit Auftragserteilung bekannt gegeben. Kontakt:
Hamburg.
Zahlung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1) Die Frist für die Prüfung der Schlussrechnung und die Fälligkeit der Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B.
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beträgt 30 Kalendertage. wird aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung auf 60 Kalendertage verlängert. Hinweis: Zum Begründungerfordernis bei Fristverlängerung siehe Ziffer 7.16 VV-Bau.
9 Sicherheitsleistung (§ 17) 9.1 Der Auftragnehmer hat Sicherheit nach Nr. 8 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) (Anlage 6-060) zu leisten, soweit in Nr. 9.2 keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Hinweis: Soll eine von den ZVB (Anlage 6-060) abweichende Sicherheitsleistung vereinbart werden, ist Nr. 9.2 anzukreuzen.
9.2 Bei Aufträgen des TV Gut Heil Billstedt e. V. gilt abweichend von Nr. 8.1 ZVB (Anlage 6-060): Der Auftragnehmer stellt eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5,0 Prozent der Netto- Auftragssumme.
Der Auftragnehmer stellt eine Sicherheit für die Erfüllung von Mängelansprüchen in Höhe von fünf Prozent der Netto-Auftragssumme bzw. der festgestellten Abrechnungssumme (inkl. USt) bei Bauaufträgen ab einer Auftragssumme von 250.000 EUR (Regelfall). ausnahmsweise unabhängig von der Höhe der Auftragssumme. Sind festgestellte Mängel zu beseitigen, erhöht sich die Sicherheit um den zweifachen Betrag der voraussichtlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung.
10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen 10.1 Lohnänderungen werden nicht berücksichtigt werden bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß der Anlage Lohngleitklausel (Anlage 6-120) berücksichtigt. Hinweis: Der Vordruck Lohngleitklausel (Anlage 6-120) ist beizufügen.
10.2 Führung von Bautageberichten
Nach Vorgabe der Objektüberwachung.
./.
10.3 Stoffpreisänderungen werden nicht berücksichtigt
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werden bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß der Anlage Stoffpreisgleitklausel (Anlage 6-121) berücksich- tigt. Hinweis: Der Vordruck Stoffpreisgleitklausel (Anlage 6-121) ist beizufügen. 10.4 Der AN ist verpflichtet, täglich alle durch ihn/sie bzw. seine/ihre Nachunternehmer verursachten Abfälle, Verunreinigungen und Beschädigungen auf eigene Kosten selbst zu beseitigen. .......... 10.5 Bauwasser und Baustrom sowie Sanitäreinrichtungen werden AG-seitig gestellt. Mit den zur Verfügung gestellten ......... Ressourcen ist vom AN und seinen/Ihren Nachunternehmen sparsam sowie pfleglich umzugehen.
11 Sonderregelung für Rahmenvereinbarungen Für die Vergabe von Bauleistungen über eine Rahmenvereinbarung gilt Nr. 10 Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)(Anlage 6-060). Darüber hinaus gelten allein folgende Maßgaben: 11.1 Die vorliegende Rahmenvereinbarung ist eine Rahmenvereinbarung für die Zeit vom bis . 11.2 Zur Erteilung von Einzelaufträgen ist/sind folgende Stelle(n) berechtigt:
11.3 Verlangt die Auftraggeberin die Ausführung eines Einzelauftrags sehr geringen Umfangs bis zu einem Nettowert von Euro wird eine zusätzliche Aufwandpauschale von Euro (netto) gezahlt, sofern die Ausführung nicht mit anderen Arbeiten zusammen durchgeführt werden kann. 11.4 Alle Rechnungen sind bei -fach und zugleich bei -fach einzureichen. Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z.B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind einfach/ -fach einzureichen.
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