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| Teil C: | ||
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| ALLGEMEINER GESCHÄFTSBEREICH | Verpflichtungserklärung Auftragnehmer | |
| C 2.8 | Organisations- und Betriebshandbuch |
Die Harzwasserwerke GmbH macht im Interesse der persönlichen Sicherheit von Betriebsfremden darauf aufmerksam, dass sie gefahrenbehaftete Anlagen betreibt. Die Vorschriften, Gesetze und sonstigen Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Verkehrssicherheit sind sorgfältig zu beachten.
Alle Fremdfirmen und Dienstleister, die für die Harzwasserwerke GmbH tätig werden, sind verpflichtet, für alle ihre durchgeführten Tätigkeiten schriftliche Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen, alle Beschäftigten, sowie die beauftragten Subunternehmer gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu unterweisen und nur Beschäftigte Arbeiten durchführen zu lassen, für die diese ausgebildet, geeignet und unterwiesen sind. Nachweise sind auf Verlangen verzugslos vorzulegen.
Für den Einsatz von Fremdfirmen auf Betriebsgeländen der Harzwasserwerke GmbH (Auftraggeber) gelten des Weiteren folgende Sicherheitsregeln: Die Vertragsfirma benennt gegenüber dem Auftraggeber einen Firmenbeauftragten als direkten Ansprechpartner und Verantwortlichen sowohl für die Leistungserbringung, als auch für die Einhaltung arbeits- und umweltschutzrechtlicher Vorschriften.
• Die Beschäftigung von Subunternehmern ist durch den Auftraggeber schriftlich genehmigen zu lassen. • Die ausführenden Personen werden vor dem ersten Einsatz vor Ort durch die Mitarbeiter vor Ort bzw. den Ansprechpartner des Auftraggebers eingewiesen. Diese Ersteinweisung wird dokumentiert. • Bei Einrichtung, Betrieb und Räumung von temporären Arbeitsbereichen dürfen die eigentlichen Arbeiten auf dem Werksgelände und auch von Dritten nicht behindert werden. Diese Arbeitsbereiche sind durch den Auftragnehmer eigenständig zu kennzeichnen und zu sichern. Mitarbeiter von Fremdfirmen dürfen sich auf dem Werksgelände nur in den Bereichen bewegen, die für die auszuführende Tätigkeit erforderlich sind. • Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung sowie von allgemeinen Sicherheitsunterweisungen der Mitarbeiter der Fremdfirmen, deren Durchführung sich aus den verschiedenen Unfallverhütungsvorschriften und gesetzlichen Grundlagen ergeben, sind auf Verlangen nachzuweisen.
| Verfasst/Überarbeitet durch OE/Zeichen/Datum | Abgestimmt mit OE/Zeichen/Datum | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| TG/msr 16.10.24 | SO/tvt 22.10.24 SO/jka 21.10.24 B/jpo 17.10.24 R/lg 17.10.24 T/wh 17.10.24 W/flu 17.10.24 GBR/ke 22.11.24 | ||||||
| Genehmigt/In Kraft gesetzt durch OE/Zeichen/Datum | Systemprüfung/-ablage durch OE/Zeichen/Datum | ||||||
| TG/hrs 21.10.24 KG/las 17.10.24 U/afs 22.10.24 | SEK GEF/bü 23.10.24 | ||||||
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| ALLGEMEINER GESCHÄFTSBEREICH | Verpflichtungserklärung Auftragnehmer | |
| C 2.8 | Organisations- und Betriebshandbuch |
• Für den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen bzw. bei der Durchführung von Arbeiten mit besonderen Gefährdungen dürfen nur Personen zum Einsatz kommen, die nach den entsprechenden berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen arbeitsmedizinische Vorsorgen erhalten und für diese Arbeiten geeignet sind. • Unfälle, Schadensereignisse und unfallträchtige Situationen sind von der Fremdfirma unverzüglich an den Auftraggeber zu melden.
Darüber hinaus sind während der Tätigkeiten folgende Vorschriften zu beachten:
• Absprache der Durchführung der Arbeiten mit allen im Bereich tätigen Personen zur Vermeidung von gegenseitigen Gefährdungen. • Vorschriftsmäßiger Umgang mit Gefahrstoffen gemäß Betriebsanweisung • Vorschriftsmäßige Entsorgung von Abfällen • Benutzung der für die Arbeiten vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstung und Einhaltung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsvorschriften • Einhaltung der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln • Treffen der nötigen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der sich im Arbeitsbereich befindenden Mitarbeiter • Gekennzeichnete Fahrwege, Durchgänge, Zufahrten und insbesondere Notausgänge sind ständig freizuhalten. • Schweiß-, Brenn- und Flexarbeiten sowie alle anderen feuergefährlichen Arbeiten sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erlaubt. Der Auftragnehmer hat im Vorfeld vom Auftraggeber einen Heißerlaubnisschein einzuholen. Der Abschluss der Arbeiten ist so zu planen, dass im Anschluss eine Brandwache sichergestellt werden kann
Bei Unklarheiten ist der Ansprechpartner des Auftraggebers hinzuzuziehen.
| Verfasst/Überarbeitet durch OE/Zeichen/Datum | Abgestimmt mit OE/Zeichen/Datum | ||||||
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| TG/msr 16.10.24 | SO/tvt 22.10.24 SO/jka 21.10.24 B/jpo 17.10.24 R/lg 17.10.24 T/wh 17.10.24 W/flu 17.10.24 GBR/ke 22.11.24 | ||||||
| Genehmigt/In Kraft gesetzt durch OE/Zeichen/Datum | Systemprüfung/-ablage durch OE/Zeichen/Datum | ||||||
| TG/hrs 21.10.24 KG/las 17.10.24 U/afs 22.10.24 | SEK GEF/bü 23.10.24 | ||||||
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