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Klärschlammfaulungsanlage Bersenbrück
Explosionsschutzkonzept
Erstellungsdatum: 21.11.2022
Ersteller: R. Pfennig / H. Lucas (Befähigte Person zur Prüfung für den nichtelektrischen Explosionsschutz)
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Inhaltsverzeichnis
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Allgemeine Beschreibung ................................................................................................................ 4
-
Verfahrensbeschreibung und bauliche Beschreibung ......................................................................... 5
2.1 Einsatzstoffbereitstellung .............................................................................................................. 5
2.2 Fermenter ...................................................................................................................................... 5
2.3 Aktivkohlefilter .............................................................................................................................. 5
2.4 Gasgebläsestationen ..................................................................................................................... 5
2.5 Gasspeicher ................................................................................................................................... 5
2.6 Gasleitungen .................................................................................................................................. 6
2.7 Technikgebäude ............................................................................................................................ 6
2.8 Fackel ............................................................................................................................................. 6
-
Stoffe, durch die explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann ....................................................... 7
-
Beurteilung der Explosionsgefahr (GBU, Zoneneinteilung)................................................................. 8
4.1 Einsatzstoffbereitstellung .............................................................................................................. 8
4.2 Fermenter ...................................................................................................................................... 9
4.3 Aktivkohlefilter .............................................................................................................................. 9
4.4 Gasgebläsestationen ................................................................................................................... 10
4.5 Gasspeicher ................................................................................................................................. 10
4.6 Gasleitungen ................................................................................................................................ 11
4.7 Technikgebäude .......................................................................................................................... 11
4.8 Fackel ........................................................................................................................................... 12
- allgemeine Explosionsschutzmaßnahmen ........................................................................................ 13
5.1 technische Schutzmaßnahmen ................................................................................................... 13
5.1.1 Allgemeines .......................................................................................................................... 13
5.1.2. Schutz vor elektrostatischen Zündmöglichkeiten ............................................................... 13
5.1.3 Schutz vor Blitzschlag ........................................................................................................... 13
5.1.4 einzusetzende Betriebsmittel ............................................................................................... 13
5.2 organisatorische Maßnahmen .................................................................................................... 14
-
Rechtsgrundlagen für den Explosionsschutz ..................................................................................... 14
-
Hinweise für das zu erarbeitende Explosionschutzdokument .......................................................... 15
7.1 organisatorische Schutzmaßnahmen .......................................................................................... 15
7.2 Prüfung ........................................................................................................................................ 16
7.2.1 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen (BetrSichV § 15 und Anhang 2, Abschnitt 3, Punkt 4.1) ................................................................................................. 16
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7.2.2 Wiederkehrende Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (BetrSichV §16 und Anhang 2, Abschnitt 3, Punkt 5.1) .......................................................................................... 16
7.2.3 Wiederkehrende Prüfung von Geräten, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen (BetrSichV §16 und Anhang 2, Abschnitt 3, Punkt 5.2) ................................ 16
7.2.4 Blitzschutzanlage .................................................................................................................. 17
- Anlagen .............................................................................................................................................. 17
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1. Allgemeine Beschreibung
In diesem Explosionsschutzkonzept wurde der Erkenntnisstand, der zum Explosionsschutz für die zu planende Anlage zugrunde gelegt wurde, dokumentiert.
Es wurden die räumlichen Anlagenbereiche auf die Möglichkeit des Vorhandenseins einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre untersucht und die Explosionsgefährdung in einer „Zone“ festgelegt.
Dabei wurden auch die zur Gewährleistung / Aufrechterhaltung des Explosionsschutzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen genannt.
Vor der Inbetriebnahme ist vom Betreiber ein Explosionsschutzdokument zu erarbeiten oder ein bestehendes Explosionsschutzdokument zu erweitern und die Anlage durch eine „zugelassene Überwachungsstelle“ einer „Prüfung vor Inbetriebnahme“ unterziehen zu lassen.
Der Anlagenbereich gliedert sich in folgende räumliche Bereiche:
Einsatzstoffbereitstellung Fermenter Aktivkohlefilter Gasgebläsestationen Gasspeicher Gasleitungen Technikgebäude Fackel
Auf die Zitierung von vielen Seiten Gesetzestext wird hier bewusst verzichtet.
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2. Verfahrensbeschreibung und bauliche Beschreibung
2.1 Einsatzstoffbereitstellung
Die Anschlussstellen sind für die zu entleerenden Tank-LKWs. Die Entleerung erfolgt mit den LKW- eigenen Förderpumpen. Die Abfüllstation ist zur Vermeidung von ungewolltem Leitungsabriss in Beton ausgeführt.
In zylindrischen abgedeckten Betonbehältern werden die Einsatzstoffe zwischengelagert und von hier aus dem Prozess zu dosiert.
Die Behälter sind mit Füllstandmessungen, Überfüllsicherungen und jeweils einem Überlauf ausgerüstet.
Pumpenhaus: Das Beton- / Mauerwerk-Gebäude dient der Unterbringung der Fördertechnik für die Einsatzstoffe sowie für Vorheiz-Wärmetauscher und die erforderliche EMSR-Technik.
Zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen wird die Atmungs-Luft der Einsatzstoffbehälter über ein Biofilter geleitet. Hier erfolgt der bakteriologische Abbau der Geruchsstoffe an einer feuchten Mulchschicht.
2.2 Fermenter
In einem zylindrischen geschlossenen Betonbehälter erfolgt die biologische Umsetzung (Vergärung) des Einsatzstoffes bei Rührwerkseinsatz und Temperaturen von ca. 45 °C.
Der Fermenter ist mit Füllstandmessung und Überfüllsicherungen ausgerüstet.
Das entstehende Gas sammelt sich zwischen Flüssigkeitspiegel und Betondecke.
Über einen Gasdom wird das Gas über eine Schaumfalle / Gaswäscher der ersten Gebläsestation zugeführt.
Sowohl der Fermenter als auch die Schaumfalle / Gaswäscher sind jeweils mit einer Überdruck- / Unterdruck-Sicherung ausgerüstet.
2.3 Aktivkohlefilter
Zwei mit Aktivkohle gefüllte umschaltbare stehende Stahlbehälter zur Entschwefelung des Biogases.
2.4 Gasgebläsestationen
Zur Erhöhung des Gasdruckes an zwei technologischen Stellen werden zwei (baugleiche) Gebläsestationen eingesetzt.
Diese bestehen aus jeweils aus zwei von Hand umschaltbaren redundanten Zentrifugalgebläsen.
2.5 Gasspeicher
Zum Ausgleich der erzeugten und zu verbrauchenden Gasmengen wird ein Foliengasspeicher errichtet. Dieser wird als zweischaliger Speicher mit Querdurchlüftung ausgeführt.
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Die Abführung des Gaskondensates erfolgt aus den Anschlussrohrleitungen des Gasspeichers in der Armaturengrube in einen Kondensatkasten. Durch eine messtechnisch überwachte Tauchung erfolgt die Kondensatableitung ohne möglichen Gasdurchschlag.
2.6 Gasleitungen
Die einzelnen Komponenten des gasführenden Systems sind mit Gasleitungen verbunden. Diese sind oberirdisch als Edelstahl-Leitungen und erdverlegt als PE-Leitungen ausgeführt.
Die Leitungen sind technisch dicht.
2.7 Technikgebäude
Angrenzend an den Fermenter wird ein Technikgebäude in Beton- / Mauerwerk-Ausführung errichtet.
Auf dem Dach sind technologische Ausrüstungen montiert, wobei die beiden Gebläsestationen bereits betrachtet wurden.
Innerhalb des Gebäudes sind folgende Räume vorhanden:
2 BHKW-Räume, Elektroschaltraum, Heizungsraum, Pumpenraum 1 mit Substratpumpen und Wärmetauscher, Pumpenraum 2 mit Waschwasserumwälzpumpe und Gasanalysengerät.
Die Zwischenwände sind an den Rohr- und Kabel-Durchführungen brandschutztechnisch abgeschottet. Für die BHKW-Räume betrifft das auch die Gasdichtheit.
2.8 Fackel
Durch die Fackel wird die überschüssige Rohbiogasmengen kontrolliert verbrannt. Bei einem Ausfall der BHKWs wird über die Fackel als Notbetrieb das gesamte entstehende Gas abgefackelt. Die Zufuhr der Gasmengen erfolgt durch einen Abzweig in der Gasleitung nach dem Gasverdichter. Die Mündung der Fackel befindet sich ca. 10 m über dem Gelände.
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3. Stoffe, durch die explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann
Im Anlagenbereich kann als gasförmiger brennbarer Stoff nur Faulgas (Biogas) genannt werden.
| Brennbarerer Stoff | Biogas (ca. 52 Vol-% CH , 45 Vol-% CO , N , H , H S) 4 2 2 2 2 |
|---|---|
| untere Explosionsgrenze | ca. 6 Vol-% (6.000 ppm) |
| obere Explosionsgrenze | ca. 22 Vol-% |
| Zündtemperatur | ca. 700 °C |
| Temperaturklasse | T1 |
| Explosions-Gruppe | IIA |
| Dichteverhältnis zu Luft | ca. 1,0 (1,28 kg/m³) |
| Gefahreneinstufung nach GefStoffV | H220, H280, H330, H335 |
Die Kennzahlen verändern sich mit der Zusammensetzung des Biogases. Die angenommenen Werte entsprechen dem zu erwartenden Mittelwert.
Staubförmige brennbare Stoffe sind nicht im Normalbetrieb vorhanden.
Stäube können nur bei Füll- und Entleerarbeiten an den Aktivkohlefiltern auftreten.
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4. Beurteilung der Explosionsgefahr (GBU, Zoneneinteilung)
Auf Biogasanlagen werden verschiedene Betriebszustände unterschieden.
Normalbetrieb: Normalbetrieb beschreibt den störungsfreien Betriebszustand der Biogasanlage in dem auch keine Wartungs- oder Reparaturarbeiten anfallen. Die Festlegung der Explosionsschutzzonen beruht auf den Normalbetrieb. Anfahrbetrieb: Die Anlage wird inertisiert, angeheizt, mit Impfmaterial befüllt und bis zum Normalbetrieb hochgefahren. Abfahrbetrieb: Die Anlage wird geordnet heruntergefahren, Restgas wird aufgebraucht, Rohrleitungen und Behälter werden entleert und gespült. Wartung: Die Anlage bzw. Anlagenteile werden in diesem Betriebszustand gewartet oder repariert. Störung: Die Anlage weist Störungen oder eine Havarie auf.
Die Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebes treten selten auf. Hier sind die technologischen Bedingungen und Arbeitsschritte explizit zu betrachten. Es besteht das Ziel, die obere Explosionsgrenze so schnell wie möglich zu überschreiten. Durch die Verhinderung des Vorhandenseins von Zündquellen ist die Explosionsgefährdung zu minimieren.
Bei den nachfolgenden Festlegungen der Untersuchten Bereiche hinsichtlich der Explosionsgefährdung wurde auf die Anlage 4 zu den Explosionschutz-Regeln (Beispielsammlung) Bezug genommen. Dabei wurden nicht alle Bereiche, in denen keine Explosionsgefährdung ausgewiesen wurde, explizit aufgeführt.
4.1 Einsatzstoffbereitstellung
Die zwischengelagerten Einsatzstoffe vergären bei den Lagertemperaturen noch nicht. Es können keine explosiblen Gemische entstehen.
Kommen brennbare Stoffe vor? nein
Getroffene Festlegungen:
Explosions- Bereich gefährdung
Anschlussstellen Keine Zone
Lagerbehälter für die Einsatzstoffe keine Zone
Biofilter keine Zone
Pumpenhaus keine Zone
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4.2 Fermenter
Kommen brennbare Stoffe vor? ja
Getroffene Festlegungen:
Explosions- Gemäß Anlage 4 zu den Bereich gefährdung Explosionschutz-Regeln
Inneres des Gasraumes Keine Zone 4.1.3.2.1; 4.8.3.1 a)
Umgebung von Schaugläsern Keine Zone 4.8.11.2
1 m um Überdrucksicherung Zone1 4.8.9. c)
3 m um Überdrucksicherung Zone2 4.8.9. c)
Höchste Ex-Gruppe IIA
Höchste Temperaturklasse T1
4.3 Aktivkohlefilter
Es handelt sich um gasdichte stehende Behälter. Die Filter und ihre Anschlüsse sind technisch dicht.
Bei den erforderlichen Wechseln der Aktivkohlefüllung sind bezüglich der Staubexplosionsgefährdung besondere Vorsichtsmaßnahmen festzulegen.
Kommen brennbare Stoffe vor? ja
Getroffene Festlegungen:
Explosions- Gemäß Anlage 4 zu den Bereich gefährdung Explosionschutz-Regeln
Inneres der Behälter Keine Zone 4.1.3.2.1; 4.8.3.1 a)
Umgebung der Behälter Keine Zone 4.8.13
Höchste Ex-Gruppe IIA
Höchste Temperaturklasse T1
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4.4 Gasgebläsestationen
Die Gebläse als auch die Rohrleitungen sind technisch dicht. Der Betrieb erfolgt im Überdruckbereich.
Kommen brennbare Stoffe vor? ja
Getroffene Festlegungen:
Explosions- Gemäß Anlage 4 zu den Bereich gefährdung Explosionschutz-Regeln
Inneres der Gasgebläse Keine Zone 4.1.4.7.1; 4.8.14.1
Umgebung der Gasgebläse Keine Zone 4.1.4.7.2
Höchste Ex-Gruppe IIA
Höchste Temperaturklasse T1
4.5 Gasspeicher
Die austretende Stützluft wird kontinuierlich mit einem Gasanalysengerät auf die Dichtheit der Innenmembran überprüft.
Der Kondensatbehälter ist geschlossen und über eine Atmungsleitung mit der Außenluft verbunden.
Kommen brennbare Stoffe vor? ja
Getroffene Festlegungen:
Explosions- Gemäß Anlage 4 zu den Bereich gefährdung Explosionschutz-Regeln
Tragluftraum Zone2 4.8.6.1 d)
Gasspeicherraum keine Zone
3 m um Tragluftgebläse Zone2 4.8.6.1 d)
3 m um Ausblaseöffnung Zone2 4.8.6.1 d)
1 m um Überdrucksicherung Zone1 4.1.4.4; 4.8.9. d)
3,5 m um Überdrucksicherung Zone2 4.1.4.4; 4.8.9. d)
Kondensatbehälter und dessen Atmungsleitung keine Zone 4.1.4.2.1 b); 4.8.12.2
Höchste Ex-Gruppe IIA
Höchste Temperaturklasse T1
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4.6 Gasleitungen
Die Gasleitungen werden mit einem geringen Überdruck betrieben. Sie sind technisch dicht und werden kontrolliert und gewartet.
Kommen brennbare Stoffe vor? ja
Getroffene Festlegungen:
Explosions- Gemäß Anlage 4 zu den Bereich gefährdung Explosionschutz-Regeln
Inneres der Gasleitungen Keine Zone 4.8.10
Umgebung der Gasleitungen Keine Zone
Höchste Ex-Gruppe IIA
Höchste Temperaturklasse T1
4.7 Technikgebäude
Die Betrachtungen brauchen nur für die BHKW-Räume zu erfolgen.
Die Gaszufuhr zum jeweiligen BHKW (nach Gebläsegruppe 2) ist jeweils über eine Handarmatur außerhalb des Raumes möglich.
Über ein Gebläse (Gerätekategorie 3G / 3G, Explosions-Gruppe IIA, Temperaturklasse T1 oder mit höherem Schutzniveau) erfolgt jeweils die Raumlüftung und Verbrennungsluftzufuhr in Abhängigkeit von der Raumtemperatur.
Die Räume werden jeweils über eine Gaswarnanlage überwacht.
Hier sind folgende Maßnahmen in Abhängigkeit von der Rauluftkonzentration erforderlich: o bei >20 % UEG Maximierung der Leistung des Gebläses für die Raumlüftung, Meldung an die Leitwarte o bei >40 % UEG Abschaltung des BHKW, Abschaltung der Gasgebläsegruppe 2, Spannungsfreischalten aller elektrischen Einrichtungen im BHKW-Raum, Absperrung der Sicherheitsstrecke im BHKW-Raum (Magnetventile, Bestandteil des BHKW) Meldung an die Leitwarte
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Kommen brennbare Stoffe vor? Ja (in den BHKW-Räumen und im Gasanalysengerät)
Getroffene Festlegungen:
Explosions- Gemäß Anlage 4 zu den Bereich gefährdung Explosionschutz-Regeln
BHKW-Räume Keine Zone 4.8.17 a)
Elektroschaltraum Keine Zone
Heizungsraum Keine Zone
Pumpenraum 1 Keine Zone 4.8.19
Pumpenraum 2 Keine Zone 4.8.16; 4.8.19
Inneres des Gasanalysengerätes im Pumpenraum 2 Keine Zone 4.8.16
Nahbereich um Ausblasestelle Gasanalysengrät (im Zone 2 4.8.16 Freien)
Höchste Ex-Gruppe IIA
Höchste Temperaturklasse T1
4.8 Fackel
Im eingehausten Anlagenbereich unter dem Fackelrohr sind Gebläse, Armaturen, Sensoren untergebracht. Der Raum besitzt eine Zwangsbelüftung, die jedoch nicht Bestandteil des Explosionsschutzkonzeptes ist. Allein durch Querbelüftung in Anlehnung an die G491 (>0,5% der Grundfläche) wird eine ausreichende Verdünnung von ungewollten Leckagen sichergestellt. Der Gasverdichter ist aufgrund seiner Konstruktion technisch dicht. Er wird durch Wartung dauerhaft technisch dicht gehalten.
Die Fackel ist mit einer baumustergeprüfte Flammendurchschlagsicherung ausgerüstet.
Kommen brennbare Stoffe vor? ja
Getroffene Festlegungen:
Explosions- Gemäß Anlage 4 zu den Bereich gefährdung Explosionschutz-Regeln
Fackel und Umgebung Keine Zone 4.1.4.8
Höchste Ex-Gruppe IIA
Höchste Temperaturklasse T1
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5. allgemeine Explosionsschutzmaßnahmen
5.1 technische Schutzmaßnahmen
5.1.1 Allgemeines
Die Produktionsanlage ist nach erfolgter Dichtigkeitsprüfung vor ihrer Inbetriebnahme als technisch dicht einzustufen.
Für bestimmte Technologien werden spezielle Gassensoren zur Raumluftüberwachung eingesetzt.
Betriebsmittel, wie Pumpen verfügen standardmäßig über einen Trockenlaufschutz.
Während des Betriebes der Anlage sind auf Grund der installierten Apparate- und Ausrüstungstechnik mechanisch erzeugte Funken ausgeschlossen. Arbeitsvorgänge, bei denen zündfähige Reib-, Schlag- oder Schleiffunken auftreten können, sind grundsätzlich verboten.
5.1.2. Schutz vor elektrostatischen Zündmöglichkeiten
Der Schutz vor elektrostatischen Zündmöglichkeiten wird durch die vollständige Erdung aller Hauptaggregate und Schaffung des Potentialausgleichs zwischen Installationen und Gebäudeerde sichergestellt.
Die Erdung wird durch eine Fachfirma installiert und turnusmäßig überprüft.
5.1.3 Schutz vor Blitzschlag
Der Blitzschutz ist für die Anforderungen der Ex-Zone 2 ausgeführt und wird durch eine Fachfirma errichtet und turnusmäßig überprüft.
Alle ausgewiesenen explosionsgefährdeten Bereiche müssen mit Blitzschutzanlagen der Blitzschutzklasse II ausgerüstet werden.
Die Blitzschutzanlage wird durch eine Fachfirma turnusmäßig überprüft. Maßnahmen gegen Überspannungen und gefährliche Funkenbildung sind durch entsprechende Einbauten zu treffen.
Die Prüffristen der Blitzschutzanlagen sind nach DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305-3) sowie VdS- Richtlinie 2010 „Risikoorientierte Blitz- und Überspannungsschutz“ zu ermitteln.
5.1.4 einzusetzende Betriebsmittel
Die elektrischen und nichtelektrischen Betriebsmittel müssen für den Einsatz geeignet sein.
MSR- und Elektro-Geräte, die in Bereichen mit ausgewiesenen Ex-Zonen eingesetzt werden, werden grundsätzlich in der Gerätekategorie 3G / 3G, Explosions-Gruppe IIA, Temperaturklasse T1 oder mit höherem Schutzniveau eingesetzt.
Die Überprüfungs- und Wartungsfestlegungen des Herstellers oder aus der Sicherheitstechnischen Bewertung sind in die Instandhaltungspläne einzubeziehen.
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5.2 organisatorische Maßnahmen
In der Realisierungsphase ist die Zulässigkeit der eingesetzten Betriebsmittel zu prüfen und die Dokumentation prüffähig zu sammeln. Die weiteren organisatorischen Maßnahmen betreffen die Betriebsphase.
6. Rechtsgrundlagen für den Explosionsschutz
GefStoffV - Gefahrstoffverordnung
BetrSichV – Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 1111 - Gefährdungsbeurteilung
TRBS 1201 - Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
TRBS 1201 Teil 1 - Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
TRGS 720 - Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines
TRGS 721 - Gefährliche explosionsfähige Gemische - Beurteilung der Explosionsgefährdung
TRGS 722 / TRBS 2152 Teil 2 - Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
TRGS 723 – Gefährliche explosionsfähige Gemische - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische
TRGS 724 – Gefährliche explosionsfähige Gemische - Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken
TRGS 725 – Gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen
TRGS 727 – Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen
TRGS 509 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern
TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
TRGS 529 - Technisch Regeln für Gefahrstoffe “Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“
TRAS 120 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen
DGUV-Regel 113-001 - Explosionsschutz-Regeln (ehemals BGR 104) - Anlage 4
11. GSGV – 11. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung) - (gilt für das Inverkehrbringen von Geräten)
DGUV Vorschrift 3 - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
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7. Hinweise für das zu erarbeitende Explosionschutzdokument
Für das zu erarbeitende Explosionsschutzdokument (kann wesentliche Teile dieses Explosionsschutz- Konzeptes enthalten) nachfolgend noch einige Hinweise.
7.1 organisatorische Schutzmaßnahmen
| Thema | Maßnahme / Dokumente |
|---|---|
| Brandschutz: | Im gesamten Betriebsgelände (außer an gekennzeichneten Stellen / Raucherinsel) besteht Rauchverbot. |
| Kommunikation | In den ausgewiesenen explosionsgefährdeten Bereichen sind nur ex- geschützte Funktelefone eingesetzt. |
| Arbeitsschutz: | In den ausgewiesenen explosionsgefährdeten Bereichen tragen die Mitarbeiter antistatische PSA (z. B.: Sicherheitsschuhe, Arbeitsschutz- kleidung nach entsprechender Norm) |
| Kennzeichnung: | Die ausgewiesenen explosionsgefährdeten Bereiche sind an den Zugängen gekennzeichnet. |
| Unterweisung: | Die Mitarbeiter werden mindestens einmal jährlich im Rahmen der Sicherheitsunterweisung zum Ex-Schutz geschult. |
| Freigabescheine für Arbeiten in explosions- gefährlichen Bereichen: | Arbeiten mit nicht Ex-geschützten Geräten und Werkzeugen in ausgewiesenen explosionsgefährdeten Bereichen werden nur mit schriftlicher Genehmigung (temporäre Aufhebung der Ex-Zone) durchgeführt. Die Genehmigung ist grundsätzlich örtlich und zeitlich begrenzt, bezieht sich ausschließlich nur auf in der Genehmigung genannten Arbeitsinhalte und enthält zusätzliche Maßnahmen zur sicheren Durchführung der Arbeiten. Reparatur- und Wartungsarbeiten werden durch den Auftraggeber schriftlich genehmigt, mit dem Hinweis, dass nur Betriebsmittel mit den erforderlichen Zulassungen verwendet werden. |
| Betriebs- anweisungen: | Erstellung von Betriebsanweisungen mit Beachtung des Explosionsschutzes. Dazu gehören Betriebsanweisungen nach GefahrstoffVO, für Maschinen, brandgefährdende Tätigkeiten, PSA, elektrische Gefährdungen |
| Kontrollgänge | In jeder Schicht Kontrollen zur Einhaltung von Exschutzmaßnahmen, bspw. Leckagen, Verfahrensparameter (wie Druck, Temperatur), etc. |
| Festlegungen / Überwachung von Prüfungen | Auflistung aller Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen in den explosionsgefährdeten Bereichen Fristüberwachung der erforderlichen Prüfungen: laufend, Dokumentation / Überwachung: Originale ablegen, Beauftragung der Fachfirmen und der Prüfenden: gemäß Wartungsplan, laufend |
| Aktualisierung des Explosions- schutzdokuments | Grundlegende Überprüfung: alle 3 Jahre Überprüfung bei baulichen Änderungen, Änderungen der Technologie, des Verfahrens oder der Einsatzstoffe: laufend |
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7.2 Prüfung
7.2.1 Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen (BetrSichV § 15 und Anhang 2, Abschnitt 3, Punkt 4.1)
Prüfung der Anlage oder Anlagenbereiche Prüfer: „zur Prüfung befähigte Person“ oder „zugelassene Überwachungsstelle“
Für die elektrischen Anlagen und ortsveränderlichen Betriebsmittel auch in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen ist eine Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 und dem VDE- Regelwerk durchzuführen.
Prüfer: beauftragte „zur Prüfung befähigte Person“ (Elektrofachkraft)
7.2.2 Wiederkehrende Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (BetrSichV §16 und Anhang 2, Abschnitt 3, Punkt 5.1)
Prüfung der Anlage oder Anlagenbereiche Prüffrist: maximal 6 Jahre Prüfer: „zugelassene Überwachungsstelle“
7.2.3 Wiederkehrende Prüfung von Geräten, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen (BetrSichV §16 und Anhang 2, Abschnitt 3, Punkt 5.2)
7.2.3.1 elektrische Geräte
z.B.: Motoren, Beleuchtung, Installation, BMSR-Einrichtungen
Prüffrist: maximal 3 Jahre Prüfer: „zur Prüfung befähigte Person“ oder „zugelassene Überwachungsstelle“
Für die elektrischen Anlagen und ortsveränderlichen Betriebsmittel auch in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen ist eine wiederkehrende Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 und dem VDE-Regelwerk durchzuführen.
Prüffrist: entsprechend der Gefährdungsbeurteilung für die elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Prüfer: beauftragte „zur Prüfung befähigte Person“ (Elektrofachkraft)
7.2.3.2 nichtelektrische Geräte
z.B.: Pumpen, Getriebe
Prüffrist: maximal 3 Jahre Prüfer: „zur Prüfung befähigte Person“ oder „zugelassene Überwachungsstelle“
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7.2.3.3 Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen
z.B.: Flammenrückschlagsperren, für den Explosionsschutz sicherheitsrelevante BMSR-Einrichtungen, für den Explosionsschutz sicherheitsrelevante Teile des Prozessleitsystems
Prüffrist: maximal 3 Jahre Prüfer: „zur Prüfung befähigte Person“ oder „zugelassene Überwachungsstelle“
7.2.4 Blitzschutzanlage
Prüffrist: Sichtprüfung maximal 1 Jahr Umfassende Prüfung maximal 2 Jahre
8. Anlage Darstellung der EX-Zonen
Zeichnung BSB_01_03 - Zeichnerische Darstellung der EX-Zonen
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