7.1. Brandschutzkonzept Mischke Nr. 22-1001-18 vom 26.01.2023 BSK LP4.pdf

Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik

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BRANDSCHUTZKONZEPT

NR. 22-1001-18 VOM 26.01.2023

PROJEKT

KLÄRSCHLAMMFAULUNG KLÄRANLAGE BERSENBRÜCK IM ALTEN DORFE 49593 BERSENBRÜCK

BAUHERR

WASSERVERBAND BERSENBRÜCK PRIGGENHAGENER STR. 65 49593 BERSENBRÜCK

ENTWURFSVERFASSER

RP INGENIEURE GMBH FRITZ-BRANDT-STR.6 39261 ZERBST/ ANHALT

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INHALT

1 Aufgabenstellung, Beurteilungsgrundlagen und Rahmenbedingungen ...................... 4 1.1 Baumaßnahme und Projektbeschreibung ................................................................................ 4 1.2 Aufgabenstellung .............................................................................................................................. 4 1.3 Schnittstellenbeschreibung zum Arbeitsrecht, Barrierefreies Bauen, Explosionsschutz, konstruktiv statischer Brandschutz und Sachschutz ............................................................. 4

2 Beurteilungsgrundlagen und Rahmenbedingungen............................................................ 5 2.1 Verwendete Unterlagen .................................................................................................................. 5 2.2 Geltung und Reihenfolge der Brandschutzkonzeptbestandteile..................................... 5 2.3 Bauvorschriften, Normen und Richtlinien ................................................................................ 5 2.4 Bauordnungsrechtliche Grundlagen udn Einstufungen ...................................................... 6 2.5 Schutzziele, Gefahrenpotential und Abweichungen............................................................. 6

3 Bauliche, technische und Nutzungsspezifische Merkmale................................................. 7 3.1 Nutzungsspezifische Merkmale ................................................................................................... 7

4 Angriffsweg der Feuerwehr und Löschwasserversorgung ................................................. 7 4.1 Angriffsweg der Feuerwehr auf dem Grundstück ................................................................. 7 4.2 Löschwasserversorgung und Löschwasserrückhaltung ....................................................... 8 4.3 Wandhydranten und Steigleitungen .......................................................................................... 9

5 Baulicher Brandschutz ...................................................................................................................... 9 5.1 Gebaudeabschlusswände ............................................................................................................... 9 5.2 Brandabschnitte ................................................................................................................................. 9 5.3 Tragende Wände, Stützen und rahmenkonstruktionen ................................................... 10 5.4 Außenwände ..................................................................................................................................... 10 5.5 Trennwände ...................................................................................................................................... 11 5.6 Dächer ................................................................................................................................................. 11

6 Flucht- und Rettungswege .......................................................................................................... 12 6.1 Notwendige Flure ........................................................................................................................... 12 6.2 Erster und zweiter Flucht- und Rettungsweg ....................................................................... 12 6.3 Sicherheitstechnische Einrichtungen in Rettungswegen ................................................. 13

7 Sicherheitstechnische Einrichtungen/ Technische Gebäudeausrüstung.................... 13 7.1 Leitungsanlagen .............................................................................................................................. 13 7.2 Elektrische Betriebsräume ........................................................................................................... 13 7.3 Blitzschutzanlage ............................................................................................................................ 14 7.4 Lüftungsanlagen.............................................................................................................................. 14 7.5 Heizungsanlage ............................................................................................................................... 14

8 Organisatorischer und Betrieblicher Brandschutz .............................................................. 16

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8.1 Flucht- und Rettungspläne.......................................................................................................... 16 8.2 Maßnahmen gegen Brände / Feuerlöscheinrichtungen ASR A2.2 ............................... 16

9 Abweichungen sowie erhöhte Anforderungen und Erleichterungen ......................... 17 9.1 Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen nach § 66 NbauO ................ 17

10 Schlussfolgerung ............................................................................................................................. 18

Anlagen

Anlage 1. Brandschutzübersichtsplan Lageplan Anlage 2. Brandschutzübersichtsplan Gebäude V Anlage 3. Brandschutzübersichtsplan Gebäude F Anlage 4. Löschwassernachweis

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1 AUFGABENSTELLUNG, BEURTEILUNGSGRUNDLAGEN UND RAHMENBEDINGUNGEN

1.1 BAUMAßNAHME UND PROJEKTBESCHREIBUNG

Die geplante Baumaßnahme beinhaltet den Neubau einer Klärschlammfaulung mit Vorlagebehältern, Gasspeicher, Fermenter und zugehörigen Technikgebäuden in Bersenbrück. Die geplante Baumaßnahme beinhaltet drei freistehende Baukörper, den Gasbehälter, den Fermenter mit Technikgebäude (Gebäude F) und die neuen Vorlagebehälter mit Technikgebäude (Gebäude V). Alle drei Baukörper stehen mit einem Abstand von mindestens 5,00 m zueinander.

1.2 AUFGABENSTELLUNG

Die Unterzeichnerin wurde vom Bauherrn beauftragt, das zuvor genannte Bauvorhaben aus brandschutztechnischer Sicht zu bewerten und in einem Brandschutzkonzept zur Vorlage bei der Bauaufsichtsbehörde darzustellen.

Beurteilt werden in diesem Brandschutzkonzept nur die Technikgebäude. Die Behälter für Gas, Ferment, Vorlage CO-Substrat oder Schlammvorlage sind nicht Bestandteil dieses Brandschutzkonzepts, da es sich hier gemäß § 3 NBauO zwar um eine bauliche Anlage, jedoch nicht um ein Gebäude handelt.

1.3 SCHNITTSTELLENBESCHREIBUNG ZUM ARBEITSRECHT, BARRIEREFREIES BAUEN, EXPLOSIONSSCHUTZ, KONSTRUKTIV STATISCHER BRANDSCHUTZ UND SACHSCHUTZ

Über die brandschutztechnischen Belange hinausgehende Anforderungen des Arbeitsrechtes, wie sie sich z. B. aus der Arbeitsstättenverordnung und den darauf aufbauenden Richtlinien ergeben, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Brandschutzkonzepts.

Eine Bewertung von Aspekten des Explosionsschutzes und des erhöhten Sachschutzes im Sinne einer optimalen Prämiengestaltung in der Schadenversicherung sind nicht Gegenstand des Brandschutzkonzepts.

Es erfolgt keine Prüfung des konstruktiv statischen Brandschutzes. Die Kontrolle der Einhaltung der erforderlichen Brandschutzanforderungen an Bauteile mit Anforderungen an Brandverhalten und/oder Feuerwiderstandsklassen obliegt der Objektplanung und/oder dem zuständigen Fachplaner.

Mit dem vorliegenden Brandschutzkonzept werden die wesentlichen brandschutztechnischen Anforderungen an sicherheitstechnische Anlagen als Grundlage für die Planung und Konzeptionierung der Fachplaner definiert. Die weiterführende Planung der sicherheitstechnischen Anlagen fällt in den Aufgabenbereich der entsprechenden Fachplanung.

Im Rahmen des vorliegenden brandschutztechnischen Konzeptes werden ebenfalls keine erhöhten Anforderungen an den Sachschutz (z.B. für hochwertige Kulturgüter, Daten oder technisches Inventar) gestellt.

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2 BEURTEILUNGSGRUNDLAGEN UND RAHMENBEDINGUNGEN

2.1 VERWENDETE UNTERLAGEN

Genehmigungsplanung Grundrisse, Schnitte, Ansichten der RP Ingenieure aus Zerbst/ Anhalt vom 28.07.2022

2.2 GELTUNG UND REIHENFOLGE DER BRANDSCHUTZKONZEPTBESTANDTEILE

Die in den Brandschutzübersichtsplänen zum Brandschutzkonzept dargestellten brandschutztechnischen Maßnahmen und Anforderungen sind nur im Zusammenhang mit dem Textteil gültig. Die Plananlagen ersetzen oder korrigieren nicht den Textteil, sie sind diesem untergeordnet.

2.3 BAUVORSCHRIFTEN, NORMEN UND RICHTLINIEN

Folgende Gesetze, Vorschriften und Richtlinien wurden, wenn nicht anders vermerkt, jeweils in der gültigen Fassung mit Stand 01.07.2019 zur Beurteilung herangezogen:

NBauO Niedersächsische Bauordnung

DVO-NBauO Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung

BauPrüfVO Bautechnische Prüfungsverordnung

EltBauVO Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen

FeuVO Feuerungsverordnung

LüAR Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen

LAR Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen, Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr

DVGW Arbeitsblatt W 405 - Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung

DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

DIN EN 13501 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten

DIN 14090 Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken

ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ Technische Regeln für Arbeitsstätten

ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" Technische Regeln für Arbeitsstätten

DIN EN 179 Schlösser und Baubeschläge - Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte für Türen in Rettungswegen

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2.4 BAUORDNUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN UDN EINSTUFUNGEN

Bauliche Anlagen, Bauprodukte und Baumaßnahmen fallen grundsätzlich in den Geltungsbereich der Bauordnung des Landes, in dem ein Bauvorhaben errichtet wurde oder errichtet werden soll. Damit fällt die beurteilungsrelevante Fahrzeug- und Maschinenhalle in den Geltungsbereich der Niedersächsischen Bauordnung.

Die bauordnungsrechtliche Einstufung des beurteilungsrelevanten Projektes ergibt sich aus der Bemessungshöhe1, der Grundfläche2 und der Nutzung des Gebäudes.

Das beurteilungsrelevante Gebäude ist mit den folgenden einstufungsrelevanten Eckdaten und Kriterien geplant:

Gebäudehöhe bis 4,90 m (OK Dachfläche Technikgebäude)

Bemessungshöhe 0,00 m (OKFF des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes)

Grundfläche ~ 213 m² und 92 m²

Brandabschnitte keine Unterteilung

Nutzung Klärschlammfaulung/Technik

Daraus ergeben sich die gemäß § 2 Abs. 3 und Abs. 5 NBauO folgenden bauordnungsrechtlichen Einstufungen und die nachfolgend aufgeführten zur Beurteilung neben der Landesbauordnung herangezogene Bauvorschriften sowie die anzuwendenden bzw. gewählten Richtlinien und Planungshilfen:

Gebäudeklasse: § 2 Abs. 3 NBauO Gebäudeklasse 1

Sonderbau nein

Sonderbauvorschrift nein

Landesbauordnung NBauO, DVNBauO

2.5 SCHUTZZIELE, GEFAHRENPOTENTIAL UND ABWEICHUNGEN

Das zu erarbeitende Brandschutzkonzept dient grundsätzlich zur Einhaltung, der in den §§ 3 und 14 NBauO definierten Schutzziele. Die NBauO legt bei der Definition Ihrer Anforderungen zur Einhaltung dieser Schutzziele eine normale Brandgefährdung voraus.

Für ein Gebäude liegt eine normale Brandgefährdung vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die bei einem Brand freigesetzten Brand- und Rauchgase sowie die damit verbundene Gefährdung für Öffentlichkeit, Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit einer Wohnnutzung, die den Anforderungen der NBauO zugrunde liegt.

Wie die bereits vorgenommene bauordnungsrechtliche Einstufung jedoch zeigt, handelt es sich bei den hier zu beurteilenden Gebäuden weder um eine Wohnungsnutzung noch um

1 Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche im Mittel. Führt ein Rettungsweg für das Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr, so ist die Höhe abweichend von Satz 3 die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Stelle der Geländeoberfläche, von der aus der Aufenthaltsraum über die Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbar ist. 2 Die Grundfläche im Sinne dieses Gesetzes ist die Brutto-Grundfläche; bei der Berechnung der Grundfläche nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht

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einen Sonderbau im Sinne des § 2 NBauO. Damit birgt die beurteilungsrelevante Nutzung der vorliegenden Gebäude zwar ein anders Brandrisiko als eine Wohnungsnutzung, jedoch kein von den normalen Brandrisiken abweichendes Gefahrenpotential. Die Beurteilung der Gebäude erfolgt somit allein nach bauordnungsrechtlichen Anforderungen.

Von den Anforderungen der NBauO und aufgrund der NBauO erlassener Vorschriften kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 66 NBauO Abweichungen zulassen, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 NBauO vereinbar sind.

Die Zulassung einer Abweichung gemäß § 66 Abs. 2 NBauO bedarf eines schriftlichen und begründeten Antrags durch den Bauherrn. Gegebenenfalls notwendig werdende Abweichungsanträge, die sich in der weiteren konzeptionellen Begutachtung ergeben, werden an entsprechender Stelle aufgeführt.

Anforderungen aus Technischen Baubestimmungen, die gemäß § 83 NBauO im Ministerialblatt bekannt gemacht und damit eingeführt wurden, sind einzuhalten. Von ihnen darf abgewichen werden, wenn den Anforderungen des § 3 auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. Gegebenenfalls notwendig werdende Abweichungen, die sich in der weiteren konzeptionellen Begutachtung ergeben, werden an entsprechender Stelle aufgeführt, sie sind gemäß § 66 NBauO nicht separat zu beantragen.

3 BAULICHE, TECHNISCHE UND NUTZUNGSSPEZIFISCHE MERKMALE

3.1 NUTZUNGSSPEZIFISCHE MERKMALE

Die Gebäude werden als Technikgebäude ohne Aufenthaltsräume genutzt.

Aufenthaltsräume keine Räume im Sinne des § 43 NBauO

Rettungsweg Ausgänge ins Freie.

Nutzer Ortskundige und mit den Rettungswegen vertraute Mitarbeiter.

Besucher keine

Räume erhöhter Brandgefahr gemäß LAR und FeuVO

4 ANGRIFFSWEG DER FEUERWEHR UND LÖSCHWASSERVERSORGUNG

4.1 ANGRIFFSWEG DER FEUERWEHR AUF DEM GRUNDSTÜCK

gemäß § 4 NBauO auf dem Grundstück und zur öffentlichen
Verkehrsfläche so angeordnet sein, dass der für den Brandschutz erforderliche Einsatz von
Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit ordnungsgemäß und ungehindert möglich ist.

Ein ordnungsgemäßer und ungehinderter Einsatz ist im beurteilungsrelevanten Objekt dann möglich, wenn gemäß §§ 1 und 2 DVO-NBauO

  • zum Objekt von einer öffentlichen Verkehrsfläche ein mindestens 1,25 m breiter Zu- oder Durchgang vorhanden ist,

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  • zum Objekt, das mehr als 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegt, eine Zu- oder Durchfahrt auch zu den vor und hinter dem Gebäude liegenden Grundstücksflächen vorhanden ist, wenn sie für Feuerwehreinsätze erforderlich ist,

Die Flächen für die Feuerwehr sind grundsätzlich nach den Vorgaben der DIN 14090 zu planen und auszuführen. Die Ausführung der Schilder zur Kennzeichnung der Flächen und Wege müssen gemäß der DIN 4006 ausgelegt werden.

Die Angriffswege für die Feuerwehr werden wie folgt sichergestellt:

Öffentlich Anbindung erreichbar über öffentlichen Straßenraum „Im Alten Dorfe“

Lage auf dem Grundstück Das Gebäude F ist mehr als 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen entfernt, das Gebäude V liegt weniger als 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen entfernt.

Zufahrt erforderlich.

Zugang erforderlich, zu den Eingängen des Gebäudes, die als Angriffswege der Feuerwehr dienen.

  1. Rettungsweg baulich

Aufstellflächen nicht erforderlich

Bewegungsflächen auf dem Grundstück und im öffentlichen Verkehrsraum angeordnet.

Kennzeichnung Auf Aufstell- und Bewegungsflächen auf dem eigenen Grundstück wird mit Halteverbotsschildern hingewiesen, die Flächen werden dauerhaft gekennzeichnet. Die Kennzeichnung der Zu- oder Durchfahrt zum Gebäude wird von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein.

Bewertung:

Keine Abweichung Die geplanten Angriffswege der Feuerwehr erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen.

Hinweis: Die Darstellung der Feuerwehrflächen bzw. Feuerwehrwege in den Brandschutzübersichtsplänen zeigt nur den groben Verlauf und die notwendigen Standorte der Flächen, weitere, sich aus der DIN 14090 ergebende Anforderungen, werden bei der Planung und der Ausführung der Außenanlagen vom Fachplaner umgesetzt.

4.2 LÖSCHWASSERVERSORGUNG UND LÖSCHWASSERRÜCKHALTUNG

Für die Gebäude muss eine ausreichende Wassermenge (Löschwasserversorgung) vorhanden sein, so dass wirksame Löscharbeiten gemäß § 14 NBauO möglich sind. Die Löschwassermenge ist nach DVGW-Arbeitsblatt W 405 gemäß Tabelle 1 auszulegen.

Damit muss für die manuelle Brandbekämpfung eine Löschwassermenge von 48 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden sichergestellt werden. Zur Löschwasserversorgung können dabei Hydranten im Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage in Anrechnung gebracht werden.

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Gemäß anliegendem Hydrantenplan des Wasserverbandes Bersenbrück als zuständiger Wasserversorger kann für das zu beurteilende Bauvorhaben eine Löschwasserversorgung von mind. 38 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden zugesichert werden. Die verbleibenden 22 m² werden über das bestehende Regenrückhaltebecken (ehemaliges Klärbecken) mit einem Inhalt von 980 m³ Regenwasser vorgehalten. Zur Entnahme wird einer Entnahmearmatur mit C-Fest- und Blindkupplung installiert, so dass die Löschwasserversorgung als sichergestellt betrachtet werden kann

Bewertung:

Keine Abweichung Die vorhandene Löschwasserversorgung erfüllt die bauordnungsrechtlichen Anforderungen.

Hinweis: Anforderungen zur Löschwasserrückhaltung gemäß LöRüRL bestehen nicht, da keine Lagerung geplant ist, die in den Anwendungsbereich der LöRüRL fällt.

4.3 WANDHYDRANTEN UND STEIGLEITUNGEN

Aus dem bauordnungsrechtlichen Bezugsrahmen der NBauO lassen sich grundsätzlich keine Anforderungen an die Installation von Wandhydranten und/oder Steigleitungen ableiten.

5 BAULICHER BRANDSCHUTZ

5.1 GEBAUDEABSCHLUSSWÄNDE

Die beurteilungsrelevanten Gebäude halten von den Grundstücksgrenzen in allen Bereichen den nach § 8 Abs. 1 DVO-NBauO geforderten Mindestabstand von 2,50 m sowie insgesamt zu angrenzenden Gebäuden einen Abstand von mindestens 5,00 m ein.

Bewertung:

Keine Abweichung Gebäudeabschlusswände in Form von Brandwänden, im Sinne des § 8 Abs. 1 DVO-NBauO, sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich.

5.2 BRANDABSCHNITTE

Die DVO-NBauO sieht in § 8 Abs. 1 (2) als wesentliche Maßnahme zur Behinderung der Brandausbreitung, die Ausbildung von Brandabschnitten, bei lang gestreckten Gebäuden durch Brandwände im Abstand von maximal 40 m vor.

Die geplante Gebäude überdecken eine Fläche von 231 m² und 92 m². Die maximalen Gebäudeabmessungen betragen in Längsrichtung maximal 23 m bzw. 13,90 m und in Querrichtung maximal 15,20 m bzw. 7,40 m.

Bewertung:

Keine Abweichung Die geplanten Brandabschnittsausdehnungen erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen.

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5.3 TRAGENDE WÄNDE, STÜTZEN UND RAHMENKONSTRUKTIONEN

Gemäß § 27 NBauO in Verbindung mit § 5 DVO-NBauO sind an tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen keine Anforderungen an einen klassifizierten Feuerwiderstand oder an klassifizierte Baustoffe zu stellen.

Ausführung Gebäude V und Gebäude F:

Baustoffe Kalksandstein, Stahlbeton

Feuerwiderstand ohne

Baustoffklasse nichtbrennbar

Abschluss nicht raumabschließend

Bewertung:

Keine Abweichung Die geplanten tragenden und aussteifenden Wände, Stützen und Rahmenkonstruktionen erfüllen die bauordnungs- rechtlichen Anforderungen.

5.4 AUßENWÄNDE

Gemäß § 28 NBauO und § 6 DVO-NBauO sind an nichttragende Außenwände oder nichttragende Teile tragender Außenwände, an Oberflächen von Außenwänden sowie an Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen keine Anforderungen an einen klassifizierten Feuerwiderstand oder an klassifizierte Baustoffe zu stellen.

Ausführung nichttragender Außenwände oder nichttragender Teile tragender Außenwände Gebäude V und Gebäude F:

Baustoffe Mauerwerk

Feuerwiderstand ohne Feuerwiderstand

Brandverhalten nichtbrennbar

Ausführung der Außenwandbekleidung:

Baustoff Sandwichpaneel mit EPS-Dämmung

Brandverhalten normalentflammbar

Bewertung:

Keine Abweichung Die geplanten Außenwände erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen.

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5.5 TRENNWÄNDE

In den beurteilungsrelevanten Gebäuden sind keine Trennwände gemäß § 7 DVO-NBauO als raumabschließende Bauteile geplant und bauordnungsrechtlich auch nicht erforderlich.

Die Einstufung der Räume mit ggf. Explosions- oder erhöhter Brandgefahr wie technische Betriebsräume gemäß LüAR, LAR, EltBauVO oder FeuVO wird unter Kapitel Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dieses Brandschutzkonzeptes näher beschrieben.

Bewertung:

Keine Abweichung Der Verzicht auf brandschutztechnisch klassifizierte Trennwände erfüllt die bauordnungsrechtlichen Anforderungen.

5.6 DÄCHER

as Tragwerk von Dächern einschließlich der Träger der Dachhaut,
soweit es der Brandschutz erfordert, ausreichend lang widerstandsfähig gegen Feuer sein.

Pauschale Anforderungen an einen definierten Feuerwiderstand des Dachtragwerks lassen sich daraus aber grundsätzlich nicht ableiten. Sind Anforderungen zu stellen, dann handelt es sich entweder um erhöhte Anforderungen aus der Nutzung des Gebäudes, oder um Anforderungen, die sich aus Brandüberschlagsbereichen in höhere Gebäudeteile ergeben oder um Anforderungen, die sich aus der Gewährleistung der Standsicherheit ergeben, da das Dachtragwerk als Bestandteil des vertikalen Tragwerks geplant ist (z.B. Stahlrahmenkonstruktionen im Industriebau) und das Versagen des Dachtragwerkes zum Versagen des vertikalen Tragwerks führt.

Für die beurteilungsrelevanten Gebäude bestehen an das Dachtragwerk keine Anforderungen an den Feuerwiderstand.

Bedachungen von Dächern müssen nach § 32 NBauO und § 11 DVO-NBauO gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

Ausführung Dachtragwerk Gebäude V und Gebäude F:

Konstruktion Stahlbetondecke

Feuerwiderstand ohne Anforderung

Brandverhalten nichtbrennbar

Abschluss nicht raumabschließend

Ausführung Dämmung und Bedachung Gebäude V und Gebäude F:

Dämmung Polystyrol

Estrich ggf. Gefälleestrich auf der Dämmung

Baustoff Bitumenabklebung

Brandverhalten normalentflammbar

Feuerwiderstand harte Bedachung

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Bewertung:

Keine Abweichung Die geplante Dachkonstruktion und die Bedachung erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen.

6 FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE

6.1 NOTWENDIGE FLURE

Flure gemäß § 36 NBauO und § 17 DVO-NBauO sind im beurteilungsrelevanten Gebäude nicht geplant und bauordnungsrechtlich auch nicht erforderlich.

6.2 ERSTER UND ZWEITER FLUCHT- UND RETTUNGSWEG

Für das Gebäude müssen ausreichend Flucht- und Rettungswege nachgewiesen werden. Die brandschutztechnischen Anforderungen, die zur Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege dienen, ergeben sich aus den Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung und den Verordnungen und allgemeinen Baubestimmungen und sind nachfolgend aufgeführt.

Nach § 33 NBauO müssen Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorweisen. Der zweite Rettungsweg darf über ein Rettungsfenster und Geräte der Feuerwehr sichergestellt werden.

Gemäß § 13 Abs. 2 DVO-NBauO darf die maximal zulässige Flucht- und Rettungsweglänge aus Aufenthaltsräumen bis zu einem notwendigen Treppenraum oder einem Ausgang ins Freie 35 m betragen.

In den beurteilungsrelevanten Gebäuden sind keine Aufenthaltsräume vorhanden, sodass aus dem bauordnungsrechtlichen Bezugsrahmen weder Anforderungen an einen zweiten Rettungsweg bestehen noch ist die Fluchtweglänge reglementiert.

Anforderungen, die sich aus der FeuVO oder EltBauVO ergeben, werden unter Ziffer 7 dieses Brandschutzkonzeptes weiter bewertet.

Ausführung der Rettungswege:

Räume/Bereiche Gebäude V

Rettungswegführung ein baulicher Rettungsweg

  1. Rettungsweg über direkten Ausgang ins Freie

Rettungsweglänge maximal ~10 m

Räume/Bereiche Gebäude F

Rettungswegführung ein baulicher Rettungsweg

  1. Rettungsweg über direkten Ausgang ins Freie

Rettungsweglänge maximal ~10 m

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Bewertung:

Keine Abweichung Die geplanten Rettungswege erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen.

6.3 SICHERHEITSTECHNISCHE EINRICHTUNGEN IN RETTUNGSWEGEN

Türen im Zuge von Rettungswegen bleiben während der Betriebszeit unverschlossen und werden so hergestellt, dass sie mit einem Griff, ohne Hilfsmittel (z. B. Schlüssel) in voller Breite geöffnet werden können. Hierzu werden in allen Notausgangstüren, die verschlossen werden können, Panikschlösser nach DIN EN 179 installiert.

Die Gebäude werden als Technikgebäude ohne Aufenthaltsräume genutzt und sind kein Sonderbau, sodass sich aus dem bauordnungsrechtlichen Bezugsrahmen zunächst keine Anforderungen an die Installation einer Sicherheitsbeleuchtung oder Rettungswegkennzeichnung ableiten lässt. Es handelt sich jedoch um eine Arbeitsstätte, sodass die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und der Arbeitsstättenrichtlinien zu beachten sind.

Ausführung:

Verschlüsse Panikschlösser nach DIN EN 179 an Notausgangstüren

Sicherheitsbeleuchtung ggf. gemäß Gefährdungsbeurteilung nach ASR A2.3

Rettungswegkennzeichnung ggf. gemäß Gefährdungsbeurteilung nach ASR A2.3

Bewertung:

Keine Abweichung Die geplanten sicherheitstechnischen Einrichtungen in den Rettungswegen erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen.

Hinweis: Gemäß Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.3 Ziffer 8 sind Fluchtwege mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist.

7 SICHERHEITSTECHNISCHE EINRICHTUNGEN/ TECHNISCHE GEBÄUDEAUSRÜSTUNG

7.1 LEITUNGSANLAGEN

In den Technikgebäuden sind keine Leitungsanlagen in Rettungswegen, keine sicherheitstechnischen Anlagen mit Funktionserhalt und keine brandschutztechnisch klassifizierte Trennwände geplant, sodass die Gebäude nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie-LAR) fallen.

7.2 ELEKTRISCHE BETRIEBSRÄUME

In den Technikgebäuden sind keine elektrischen Anlagen geplant, die Schaltanlagen über 1 kV aufweisen, sodass die Gebäude nicht in den Geltungsbereich der Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) fallen.

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7.3 BLITZSCHUTZANLAGE

Gemäß § 42 NBauO müssen baulich Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Benutzung ein Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen versehen sein.

Aus der Lage des Gebäudes, den Baustoffen des Gebäudes und der geplanten Gebäudenutzung ergeben sich grundsätzlich nachfolgende Risiken, die als Grundlage für die weitere Planung und die Gefährdungsbeurteilung dienen.

  • Die beurteilungsrelevanten Gebäude gliedern sich in der geplanten Höhe in die angrenzende Bebauung ein, es besteht jedoch ein großer Abstand zu der angrenzenden Bebauung.
  • Die Bauart der Gebäude bestehen aus überwiegend nichtbrennbaren Baustoffen.
  • Die Gebäude haben keine Aufenthaltsräume, sodass hier nur mit der Anwesenheit von wenigen ortsunkundigen Menschen an wenigen Tagen im Jahr zu rechnen ist. Auch besteht keine erhöhte Brand- und Explosionsgefahr im Gebäude. Demnach sind aus der geplanten Nutzung des Gebäudes keine schweren Folgen für die anwesenden Personen abzuleiten.

Bewertung:

Keine Abweichung Die Blitzschutzanlage wird durch einen hierfür zertifizierten Fachplaner geplant, zudem wird eine Risikoanalyse nach DIN EN 62305-1 erstellt, die sich hieraus ergebenen Schutzmaßnahmen werden umgesetzt, die bauordnungsrechtlichen Anforderungen werden damit erfüllt.

7.4 LÜFTUNGSANLAGEN

Es ist keine Lüftungsanlage geplant, die den Anforderungen des § 39 NBauO genügen muss und somit in den Geltungsbereich der Lüftungsanlagenrichtlinie fällt.

7.5 HEIZUNGSANLAGE

Im Gebäude F wird eine zentrale Heizungsanlage (Feuerstätte) geplant, die den Anforderungen der §§ 40+41 NBauO genügen muss und somit in den Geltungsbereich der Feuerungsverordnung fällt. Damit ist hinsichtlich der Installation von Feuerstätten und Abgasanlagen diese Verordnung einzuhalten.

Die Heizungsanlage wird redundant mit 2 BHKWs aufgebaut und besteht aus der Heizzentrale, den beiden redundanten BHKWs und der elektrischen Schaltanlage.

Die Heizungsanlage wird mit gasförmigen Brennstoffen betrieben. Die Heizungsanlage ist mit einer Nennleistung von 2x 200 kW und damit mit einer Nennleistung von mehr als 100 kW geplant, sodass diese gemäß § 5 FeuVO nur in einem Raum aufgestellt werden darf, wenn dieser Raum gemäß § 5 Abs. 1 FeuVO folgende brandschutztechnische Anforderungen erfüllt. Der Raum

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  • darf nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren und für zugehörige Installationen und zur Lagerung von Brennstoffen,
  • darf zu anderen Räumen keine Öffnungen haben, ausgenommen für Türen,
  • muss dicht- und selbstschließende Türen haben und
  • muss gelüftet werden können.

Zudem müssen die Brenner und Brennstofffördereinrichtungen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angebrachten Schalter (Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Der Notschalter muss durch ein Schild mit der Aufschrift "Notschalter-Feuerung" gekennzeichnet sein.

Ausführung der Heizungsanlage und des Aufstellraumes:

Art der Feuerungsanlage Zentralheizung

Brennstoff Gas

Lagerort keine Lagerung

Nennleistung 2x200 kW

Raumnutzung Blockheizkraftwerke mit Pumpenanlage und

elektrischer Schaltanlage

Umfassungsbauteile Stahlbeton und Mauerwerk – ohne klassifizierten Feuerwiderstand

Ausgang/Öffnungen Tür direkt ins Freie.

Kennzeichnung nicht erforderlich

Lüftung Türen

Bewertung:

Keine Abweichung Der geplante Aufstellort der Heizungsanlage erfüllt die bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Die Heizungsanlage und die zugehörigen Leitungsanlagen werden durch einen Fachplaner geplant und entspricht ebenfalls den bauordnungsrechtlichen Anforderungen.

Hinweis: Vorstehende Anforderungen beschränken sich auf die brandschutzrelevanten Maßnahmen, weitere, sich aus der FeuVO ergebende Anforderungen, werden bei der Planung und der Ausführung der Heizungsanlage vom Fachplaner umgesetzt.

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8 ORGANISATORISCHER UND BETRIEBLICHER BRANDSCHUTZ

8.1 FLUCHT- UND RETTUNGSPLÄNE

Aus dem bauordnungsrechtlichen Bezugsrahmen lassen sich keine Anforderungen an die Erstellung von Flucht- und Rettungswegplänen ableiten.

er Arbeitgeber einen Flucht- und
Rettungsplan für die Bereiche in Arbeitsstätten zu erstellen, in denen die Lage, die
Ausdehnung oder die Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordert.

obliegt dem Betreiber der Arbeitsstätte.

8.2 MAßNAHMEN GEGEN BRÄNDE / FEUERLÖSCHEINRICHTUNGEN ASR A2.2

Zum Schutz gegen Entstehungsbrände werden je nach Brandgefährlichkeit die zum Löschen möglicher Entstehungsbrände erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen vorgehalten. Bei der hier zu bewertenden Nutzung werden zum Löschen von Entstehungsbränden tragbare Feuerlöscher bereitgestellt. Die Anzahl der erforderlichen Löschmitteleinheiten (LE) wird durch den Fachplaner grundsätzlich nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ festgelegt.

Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, werden durch das Hinweiszeichen ,,Hinweis auf ein Feuerlöschgerät’’ gekennzeichnet für eine Erkennungsweite von 30 m. Das Zeichen wird der UVV ,,Sicherheitskennzeichen am Arbeitsplatz’’ (BGV A8) entsprechen. Die Anbringung der Feuerlöscher wird in Griffhöhe von 80 bis 120 cm erfolgen.

Die Anzahl der erforderlichen Löschmitteleinheiten (LE) in der Grundausstattung für eine normale Brandgefährdung ohne Sonderlöscher oder zusätzliche Löscher, die sich ggf. aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben, nach den ,,Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ gemäß ASR A2.2 ist in nachfolgender Tabelle aufgeführt:

GESCHOSS/NUTZUNGSEINHEITFLÄCHE (m2)LÖSCHMITTELEINHEITEN (MIND.)
Gebäude V929
Gebäude F23115

Für die Grundausstattung dürfen nur Feuerlöscher angerechnet werden, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen. Bei der Auswahl der Feuerlöscher sollten auch mögliche Folgeschäden durch die Löschmittel (z.B. Pulver) berücksichtigt werden.

Hinweis: Gemäß § 3 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Liegen nach dieser Gefährdungsbeurteilung erhöhte Brandgefährdungen vor, sind neben den Löschmitteleinheiten für die Grundausstattung zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen gemäß Ziffer 5.2.4 ASR A2.2 erforderlich.

BSK - Klärschlammfaulung Bersenbrück Seite 16 von 18

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9 ABWEICHUNGEN SOWIE ERHÖHTE ANFORDERUNGEN UND ERLEICHTERUNGEN

9.1 ABWEICHUNGEN VON BAUAUFSICHTLICHEN ANFORDERUNGEN NACH § 66 NBAUO

Nach § 66 NBauO können Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen der NBauO und aufgrund der NBauO erlassene Vorschriften zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Aus der vorliegenden Planung ergeben sich keine Abweichungen.

BSK - Klärschlammfaulung Bersenbrück Seite 17 von 18

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10 SCHLUSSFOLGERUNG

Ausgehend von den Vorgaben der zugrundeliegenden NBauO und DVO-NBauO werden im Rahmen dieses Brandschutzkonzepts die erforderlichen baulichen Maßnahmen angegeben, deren Umsetzung für das Erreichen des § 14 NBauO definierten Schutzziele erforderlich ist.

Bei Beachtung, der im vorliegenden Brandschutzkonzept gemachten Angaben sowie der Eintragungen in den Plananlagen, der angegebenen geltenden Vorschriften und DIN- Normen sowie der im Brandschutzkonzept genannten zusätzlichen Hinweise, bestehen unterzeichnerseits keine Bedenken gegen die Umsetzung des Bauvorhabens.

Die in den Brandschutzübersichtsplänen zum Brandschutzkonzept dargestellten brandschutztechnischen Maßnahmen und Anforderungen sind nur im Zusammenhang mit dem Textteil gültig. Die Plananlagen ersetzen oder korrigieren nicht den Textteil, sie sind diesem untergeordnet.

Vervielfältigungen des vorliegenden Brandschutzkonzeptes dürfen nur vollständig in Abstimmung mit dem Auftraggeber und dem Unterzeichner erfolgen. Das Brandschutzkonzept ist nicht auf andere Bauvorhaben übertragbar.

Dipl.-Ing. Susanne Mischke

Sachverständige für Brandschutz

Bau- und Objektüberwachung

Entwurfsverfasserin und Beratende Ingenieurin

der Ingenieurkammer Niedersachsen Nr. 18268

Der Entwurfsverfasser erklärt mit seiner Unterschrift, dass er die Maßnahmen, die sich aus dem Brandschutzkonzept ergeben, in seiner Planung berücksichtigt hat.

Entwurfsverfasser gem. § 53 NBauO

BSK - Klärschlammfaulung Bersenbrück Seite 18 von 18

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h nicht Bestandteil des Gutachtens

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Beurteilungsrelevanter Bereich d Klärbecken BB l

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3 m

0 5 6 R Verkehrsflächen auf dem eigenen Grundstück

Gebäude F e Klärbec

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NA Pumpenraum Vorlage Schlammvorlage m04,7 CO-Substrat Faulung E-Raum < 1kV RWL 9,65m NA 13,90m Brutto-Grundfläche 92m²Legende Flucht - und Rettungswegverlauf 1.RWL 1.Rettungsweg, maßgebliche Lauflänge Notausgang in Fluchtrichtung aufschlagend, NA jederzeit begehbar Plananlage nur gültig in Verbindung mit dem Textteil. Inhalt des Plans ist dem Textteil untergeordnet.ed.psbsm@tsop 22-386149/1450 kcürbansO 87094 87 geW renröH
nalpsthcisrebüztuhcsdnarB V eduäbeG tlahninalP tranalP
kcürbnesreB kcürbnesreB kcürbnesreB 39594 gnuluafmmalhcsrälK ni 39594 dnabrevressaW 56 .rtS ni renegahneggirP efroD netlA mI rrehuaB tkejorP
4 3202.10.62 051:1 PL 2 egalnA : : batsßaM : mutaD dnatS
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kcürbnesreB dnabrevressaW

[Seite 21]

gnuluafmmalhcsrälK

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: mutaD ed.psbsm@tsop 22-386149/1450 kcürbansO 87094

87 geW renröH

kcürbnesreB 39594 ni 56 .rtS renegahneggirP rrehuaB

: batsßaM Plananlage nur gültig in Verbindung mit dem Textteil. Inhalt des Plans ist dem Textteil untergeordnet. 051:1

Fermenter

Heizzentrale

BHKW 2

E-Raum

BHKW 1

Pumpenraum 2 Pumpenraum 1

Brutto-Grundfläche 231m²

23,00m m02,51

Legende

Flucht - und Rettungswegverlauf 1.RWL 1.Rettungsweg, maßgebliche Lauflänge

Notausgang in Fluchtrichtung aufschlagend, NA jederzeit begehbar

NA

200 KW NA

RWL 9,1m < 1kV

200 KW NA

NA NA NA

[Seite 22]

428.693,31 100.0754 mühlenbac 16,3 429.536,33 ld

ul

PE 5/4" 92,163.428.5

97,957.328.5

Feld ± 2000 33 a s e S M H 100 C PV Am Teich 16 1,5 v. Bik. Tweel 17 20 9 2 3 18 12 7 1 11 19 g e W er ort Klärbecken e n d a u Q Klärbecken PE 1" u! 4 4 9 4 ,0 ,4 F E + n X de SR ! 1,0 v. Bik. ! ! Klärbecken P E 1 10 3 M S 200 8 D An f 2 . S 0 R (H ö 6 P h E en 1 p 6 r o 0 to ko ll ) 6 K lärbecken 21 443,0 457,0 !! ! 4 F 74,0 e !! l ! d PV m C u ü P 1 E # 1" 0 h 0 l 1 e S 4 n M b 20 2 1 a 0 c 4 8 98, h 3 !! 6 ! ,2 2/2 51 1 6,5 0,6 !! v. G ! r.St. 526,6 !!u ! 1 6 0 P , 7 E 0 1 " # 1 5 2 1 !A 6 Y u KK ! !542 1 t , 0KK 2 , 3 ! , ! 0 ! ! 5 6 , 4 4 3 ! , 6 2 , 1 100.0777 4 PVC 50 8 3 5 # Klärbecke n 650,0 40 1 a ,5 b v 6 . 5 B 0 i , k 0 . 3 1 4 3 1 5 !! ! 0,6 5 1 7,0 100 .0778 1 ! ! 1,2 2,2 v. Gr.St. v. M auer 100.0776 5 K lärbec ken v. Bik. = Mauer 2 9 100.0680 !!1,0 8 3 4 3 5 v. Bik. 597,8 Hausfl. 2 2 I m alten D o rfe 28,3 28 # 0,4 PE 1 1/2" 577,3 Grenzstein u 6 u 15 !!0,5 v. Bik. 7 3 3 5 2000 283,6 0,7 8 MMK 45° v. Maue 22 100 S M ! t r ! ! t! 289,0 MMK 45° PV C 100.0099 268,0 MK 2 2 ° !t ! # 2 6 0 , 5 !! 5 ,6 25 V 2 A ,6 B !!u PE 1 1/2" 9 Sch 2 5 0 22 10 9 9 e Aufgestellt: 2,2 v. Bik. s H a Bersenbrück, den ........................................ 36 2 20 Gemarkung:Bersenbrück Maßstab: 1:1.500 4 PVC 2 1 H e r t m a n n PE 1 1/2" B 100 F 2 r iedhof 39/8 e rs e n SM 2008 9 3 2 1 3 b Planart: H y d r a n t e nplan rü 23 c k 2 u # 100.0101 PE 1" 3 9 9 e r W ie s e n k ! !! 165 0 ,0 ,7 v. Bik. 9 6 24 W 2 2 a 8 sserverban tt d Be4r0s0e 3 ,0 9 n 6 M Mb , K 0 Mr ü A 2 Kc c 2 h 3 ° k s 0 e ° Straße P 49 ri 5 g 9 g 3 e n B h e a r g s e e n n e b r r ü S c t k raße 65 a n Kapelle a l Telefon: (05439) 94 06 0 Telefax: (05439) 94 06 62 PE 2 8 1" 39 1 20 8 8 Planausgabe am: 8.8.2022 27 ,9
Sch Aufgestellt: 2,2 v. Bik. Bersenbrück, den ........................................ 36 2 Gemarkung:Bersenbrück Maßstab: 1:1.500 Hertmann PE 1 1/2" Planart: Hydrantenplan u Wasserverband Be4r0s0e,0n MbMrüKc 3k0° Priggenhagener Straße 65 tt 28 MK 22° 49593 Bersenbrück 2 396,0 Achse Straße Telefon: (05439) 94 06 0 Telefax: (05439) 94 06 62 8 Planausgabe am: 8.8.2022 8 ,9

27 9 429.536,33 Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung 5 428.693,31 5

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