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Zusätzliche Vertragsbedingungen für Leistungen im Sinne der VOL/B
Zusätzliche Vertragsbedingungen der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) für Leistungen im Sinne der VOL/B
- Vertragsbestandteile
1.1 Die nachstehenden Unterlagen sind Vertragsbestandteile. Sie gelten bei Widersprüchen in der folgenden Reihenfolge:
a) die Bestellung b) die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis c) etwaige Qualitätssicherungsvereinbarungen d) etwaige Besondere Vertragsbedingungen e) diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen f) etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen; im Fall von Leistungen, die die Durchführung von Arbeiten auf der Schachtanlage Konrad beinhalten, gilt die Baustellenordnung Konrad (BO Konrad) g) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
Die Regelungen haben in der Reihenfolge der Aufzählung Geltung. Bei Widersprüchen findet die vorrangig genannte Bestimmung Anwendung.
1.2 Alle abweichenden Bedingungen im Angebot oder im Bestätigungsschreiben des Auftragnehmers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich hierauf hingewiesen hat und die BGE diese Vertragsbedingungen ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen gelten nur, wenn diese durch die BGE schriftlich bestätigt sind. Dies gilt nicht für einen Skontoabzug.
- Preise und Umfang der Leistungen
2.1 Sämtliche Preise sind in EURO vereinbart. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind die genannten Preise Festpreise.
2.2 Die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen findet Anwendung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vergabe von Leistungen oder Teilleistungen an Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer), die Anwendung des Preisrechts zu vereinbaren.
2.3 Soweit nicht bereits vor der Auftragsvergabe geschehen, hat der Auftragnehmer die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) der BGE auf Verlangen zu übergeben. Die BGE wird die Urkalkulation vertraulich behandeln und nur zur Prüfung eventuell erforderlicher neuer Preisvereinbarungen heranziehen.
2.4 Die vereinbarten Preise für Lieferleistungen enthalten auch die Kosten für Verpackungen, Aufladen, Befördern bis zur Anlieferungsstelle und Abladen.
2.5 Betriebs-, Bedienungs-, Wartungsanweisungen und dgl. sind auch ohne besondere Vereinbarung Bestandteil der zu erbringenden Leistung.
- Änderung der Leistungen
3.1 Ändert sich die im Vertrag festgelegte Ausführungsart oder werden außervertragliche Leistungen notwendig, ohne dass artgleiche Leistungspreise im Vertrag vorhanden sind, so hat der Auftragnehmer unverzüglich ein schriftliches Angebot für diese Leistungen vorzulegen.
3.2 Bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehr- bzw. Minderleistungen bis zu 10. v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen.
- Ausführungsunterlagen
4.1 Zeichnungen, Beschriftungen oder andere Ausführungsunterlagen, die dem Auftragnehmer von der BGE zur Verfügung gestellt sind, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der BGE zur Ausführung von Leistungen durch den Subunternehmer und Vorlieferanten verwendet werden. Diese Ausführungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln.
4.2 Die BGE hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, Anspruch auf Überlassung einer Ausfertigung der Unterlagen, die mit Mitteln des Auftrages inhaltlich erstellt werden, oder wenn sie aufgrund bestimmter Angaben der BGE über Konstruktion und Herstellungsverfahren oder durch gemeinsame Arbeit mit ihr entstehen.
4.3 Die gelieferten Unterlagen gehen in das Eigentum der BGE über. Die Kosten hierfür sind im Vertragspreis enthalten.
4.4 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer von der BGE erhalten hat, bleiben Eigentum der BGE. Sie sind nach Ausführung des Auftrages sofort kostenfrei zurückzugeben.
- Ausführung
5.1 Der Auftragnehmer hat sofort nach Auftragserteilung einen bevollmächtigten Beauftragten zu nennen, der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlich ist. Ein Auswechseln dieses Beauftragten während der Durchführung der
1 Stand 18.08.2025; DokID 12080774
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vertragsmäßigen Leistung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der BGE zulässig, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann. Sofern die Leistung in einem der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Betrieb erbracht wird, werden die verantwortlichen Aufsichtspersonen und ihr Vertreter nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes bestellt. Des Weiteren wird der Auftragnehmer auf die – insbesondere arbeitssicherheitlichen - Vorschriften nach dem Bundesberggesetz und nachgeordneter Verordnungen hingewiesen. Arbeitsmedizinische Bescheinigungen über die Klimatauglichkeit beschäftigter Personen, werden von der BGE nur anerkannt, wenn sie von bergbehördlich ermächtigten Ärzten ausgestellt sind.
5.2 Bei der Ausführung von Leistungen in BGE- Betriebsanlagen und -Betriebsräumen ist das Betreten nur mit Zustimmung der Betriebsleitung gestattet. Der Auftragnehmer hat seine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Bediensteten der BGE zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle entfernt werden. Verstößt der Auftragnehmer trotz wiederholter Warnung gegen derartige Anweisungen, so kann die BGE ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Im Übrigen unterliegen Arbeitnehmer des Auftragnehmers den bei der BGE bestehenden Kontrolleinrichtungen und betrieblichen Vorschriften. Für längere Zeiträume in Betriebsanlagen der BGE beschäftigte Arbeitnehmer des Auftragnehmers werden vor Ort Ausweise ausgestellt, die beim Betreten des gesicherten Geländes vorzuweisen sind. Die Ausweise sind nach Beendigung der Arbeiten zurückzugeben. Die BGE kann Arbeitskräfte des Auftragnehmers aus wichtigen Gründen ablehnen. Diese sind dann unverzüglich zu ersetzen.
5.3 Der Auftragnehmer hat der BGE auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Leistung für abgeschlossen erklärt ist.
5.4 Beauftragte der BGE können sich während der Geschäfts- oder Betriebsstunden im Werk des Auftragnehmers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, insbesondere über die Einhaltung der technischen Bedingungen und Lieferfristen unterrichten. Die mit der Qualitätssicherung beauftragten Mitarbeiter werden sich vorher anmelden, es sei denn, dass die Art der Leistung eine unvermutete Fertigungsprüfung erfordert.
- Höhere Gewalt, Behinderung und Unterbrechung der Leistungen
6.1 Bei Eintritt höherer Gewalt ist jede Vertragspartei verpflichtet, unverzüglich der anderen Partei schriftlich Nachricht mit allen Einzelheiten hinsichtlich des Ereignisses, welches zu einem Fall höherer Gewalt führt, zu geben. Die Parteien haben dann über angemessene, zu ergreifende Maßnahmen zu beraten.
6.2 Höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrages liegt vor bei Krieg, Aufstand, Pandemie, Epidemie, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streikt und Aussperrung, unabwendbaren behördlichen Anordnungen, Feuer, Flut, Erdbeben, sonstigen Naturkatastrophen sowie anderen vergleichbar schwerwiegenden Ereignissen, die außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Partei liegen, nach Eintritt, Art oder Umfang nicht vorhersehbar waren und durch die die jeweilige Parteien ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert war, sofern sie diese Folgen nicht durch zumutbare Maßnahmen beheben kann.
6.3 In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung oder Mitwirkung befreit. Zur Mitwirkung gehört insbesondere das Gewähren des Zugangs zu den Einrichtungen des Auftraggebers, in welchen die Leistung zu erbringen ist.
6.4 Im Hinblick auf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bleibt dieser jedoch verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der höheren Gewalt für die BGE zu minimieren und die Leistungen bzw. Mitwirkungsleistungen unter Berücksichtigung der Umstände bestmöglich zu erbringen.
6.5 Sollte das Ereignis höherer Gewalt oder der Streik ununterbrochen mehr als hundertzwanzig (120) Tage dauern und die Erfüllung wesentlicher Teile der zu erbringenden Vertragsleistung oder Mitwirkungsleistungen nicht möglich sein und der Umfang der betroffenen Vertragsleistung auch insgesamt nicht nur unwesentlich sein, ist die BGE zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche auf Schadensersatz können hieraus nicht hergeleitet werden, erbrachte Leistungen werden vergütet.
6.6 Ergeben sich aus von der BGE nicht zu vertretenden Gründen Verzögerungen in der Abwicklung des Auftrages, so ist sie jederzeit berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Auftragnehmers eine Unterbrechung der Abwicklung des Auftrages zu verlangen. Die in diesem Fall zu ergreifenden Maßnahmen sind zwischen der BGE und dem Auftragnehmer abzustimmen. Mehrkosten können nur geltend gemacht werden, wenn sie der BGE spätestens vier Wochen nach deren Mitteilung der Unterbrechung spezifiziert angezeigt werden.
- Schutzrechte
7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für Dritte bestehende Schutzrechte bei seinen Arbeiten nicht zu verletzen. Soweit er diese Verpflichtung verletzt, wird er die BGE freistellen und schadlos halten; dies gilt auch, wenn ein vom Auftragnehmer vorgeschlagenes Verfahren bzw. die Durchführung einer Maßnahme zu der Verletzung eines Schutzrechtes führt.
7.2 Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung des Vertrages entgegenstehende Schutzrechte zu ermitteln und die BGE hierüber schriftlich zu unterrichten. Außerdem hat er mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen eine Benutzung voraussichtlich möglich ist.
7.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bei der Durchführung des Vertrages gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer entsprechend dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der jeweils geltenden Fassung unbeschränkt in Anspruch zu nehmen; Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung der BGE.
7.4 Der Auftragnehmer hat Erfindungen zum Patent- und Gebrauchsmusterschutz im Inland anzumelden und der BGE die Durchschriften des Deutschen Patentamtes zu übersenden. Die BGE kann vom Auftragnehmer die Aufrechterhaltung 2 Stand 18.08.2025; DokID 12080774
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oder Verteidigung der Schutzrechte und die Anmeldung der Schutzrechte im Ausland verlangen.
7.5 Bei Erfindungen von freien Mitarbeitern oder von Organen des Auftragnehmers hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass diese Grundsätze ebenfalls zur Anwendung gelangen.
7.6 Der Auftragnehmer wird der BGE auf Verlangen ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Benutzungsrecht an den in- und ausländischen übertragbaren Schutzrechten, die bei der Durchführung des Vertrages entstehen, einräumen.
7.7 Die BGE ist berechtigt, nicht übertragbare Unterbenutzungsrechte an Dritte zu erteilen
a) für den eigenen Bedarf, b) für staatliche Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Technik, c) zur Durchführung von Programmen mit anderen Staaten und überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Organisationen.
- Urheberrechte- und Nutzungsrechte
8.1 Die im Rahmen des jeweiligen Vertrags entstandenen Arbeitsergebnisse, Unterlagen, Erkenntnisse, Entwicklungen, Erfindungen und Knowhow, einschließlich der Vertragsleistungen und aller sonstigen zu erbringenden Leistungen, der Rechte an technischen Zeichnungen, Grafiken, Datenbanken, Texten, Fotos und aller sonstigen schutzfähigen und nicht schutzfähigen Leistungen des Auftragnehmer (im Folgenden „Arbeitsergebnisse“) werden Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und können vom Auftraggeber unbeschränkt genutzt werden.
8.2 Soweit die Übertragung des geistigen Eigentums an den Arbeitsergebnissen auf den Auftraggeber nicht oder nicht vollständig möglich ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das unwiderrufliche, räumlich, zeitlich und sachlich unbeschränkte, unter-lizenzierbare,Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein.
8.3 Soweit in den Vertragsleistungen vor oder unabhängig von diesem Vertrag entstandenes geistiges Eigentum oder Knowhow des Auftragnehmers enthalten ist oder dieses zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist (sogenanntes Background Knowhow), räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch hieran ein unwiderrufliches, räumlich, zeitlich und sachlich unbeschränktes, unter-lizenzierbares und nicht gesondert zu vergütendes Nutzungsrecht ein. Der Auftraggeber ist zudem nach seinem alleinigen Ermessen berechtigt, nur Teile der Arbeitsergebnisse zu nutzen, diese zu ändern, die Leistung für andere Projekte zu nutzen oder zu bearbeiten.
8.4 Daneben räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht für alle seine im Rahmen dieses Vertrags entstandenen Arbeitsergebnisse für die Dauer der jeweiligen Vertragsdurchführung ein.
8.5 Der Auftragnehmer verzichtet auf eine Nennung als Urheber der Arbeitsergebnisse und garantiert, dass alle beteiligten Mitarbeiter auf Seiten des Auftragnehmers sowie seiner Unterauftragnehmer ebenfalls auf eine Nennung als Urheber verzichten.
8.6 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers aus oder im Zusammenhang mit der Übertragung sämtlicher Rechte nach dieser Ziffer 8 abgegolten. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes insbesondere nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) grundsätzlich jeder gegenüber den Behörden des Bundes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art der Speicherung (§ 2 Nr. 1 IFG)) hat. Die BGE erlangt das Recht, die von dem Auftragnehmer an die BGE übermittelten Informationen bzw. Daten im Sinne der Informationsfreiheitsgesetze als amtliche Informationen im Rahmen von Anträgen nach dem IFG bzw. dem UIG und im Rahmen des § 57b Abs. 8 AtG zu veröffentlichen. Dazu gehören alle von dem Auftragnehmer an die BGE übermittelten Informationen/Daten unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bereits vor der ersten Übergabe von Informationen/Daten an die BGE das entsprechende Speichermedium (Papierunterlage, Datei etc.) als "vertraulich" zu kennzeichnen, wenn dieses Informationen enthält, deren Veröffentlichung die Rechte des Auftragnehmers beeinträchtigen könnte. Soweit die aufgrund dieses Vertrages erbrachten Leistungen bzw. erzielten Ergebnisse personenbezogene Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, Steuergeheimnisse oder Statistikgeheimnisse dem Auftragnehmer enthalten, deren Veröffentlichung der Auftragnehmer nicht zustimmt, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber die erbrachten Informationen / Daten in einer weiteren Fassung zur Verfügung, in welcher der Auftragnehmer die betroffenen Daten auf seine Kosten zum Zwecke der Veröffentlichung anonymisiert oder unkenntlich macht. Bei Verwendung von Informationen / Daten Dritter stellt der Auftragnehmer sicher, dass dessen Rechte entsprechend gewahrt werden.
8.7 Die Ausübung der Nutzungsrechte erfolgt unter Wahrung des § 14 UrhG.
8.8 Für die Beschaffung von IT-Leistungen finden, soweit nichts anderes vereinbart ist, die EVB-IT Anwendung.
8.9 Der Auftragnehmer garantiert den Bestand der in Ziff. 8.1 bezeichneten Rechte. Er versichert, dass er diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet (bzw. mit Rechten Dritter belastet sind) oder Dritte mit der Ausübung der Rechte ermächtigt hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche in Ziff. 8.1 genannten Rechte an Werken seiner Auftragnehmer zu sichern.
8.10 Soweit Dritte Rechte gegenüber der BGE beanspruchen oder geltend machen sollten oder Ihnen Rechte zustehen sollten, hat der Auftragnehmer die BGE im Innenverhältnis hiervon freizustellen. Dies gilt auch für abgelieferte Computer-Software (Rechenprogramme, Datenbanken etc.).
8.11 Die vorgenannten Nutzungsrechte der BGE bleiben auch im Falle einer Kündigung des Vertrages bestehen.
3 Stand 18.08.2025; DokID 12080774
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- Versicherung und Haftung
9.1 Der Auftragnehmer hat sich gegen die Risiken aus dem Vertrag ausreichend zu versichern und den Versicherungsschutz der BGE auf Verlangen nachzuweisen.
9.2 Für Diebstähle und sonstige Verluste von Materialien, Werkzeugen, Geräten und Maschinen des Auftragnehmers, die sich auf BGE- Betriebsanlagen befinden, übernimmt die BGE keine Haftung. Dies gilt auch für den Fall, dass sie Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
9.3 Hat die BGE aufgrund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei der Ausführung des Auftrages entstanden sind, so steht ihr der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch ein Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen herbeigeführt worden sind.
- Weitervergabe an Unterauftragnehmer (Nachunternehmer / Subunternehmer)
10.1 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung darf der Auftragnehmer Leistungen zur Erfüllung der vertragsmäßigen Verpflichtungen weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Auch bei erteilter Zustimmung bleibt der Auftragnehmer gegenüber der BGE für die Vertragserfüllung in vollem Umfang verantwortlich.
10.2 Unterauftragnehmer sind bei Anforderung des Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Auftrag handelt, welcher der Verordnung PR 30/53 unterliegt.
- Abnahme
11.1 Sofern vorrangig keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, werden die Leistungen durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers abgenommen. Eine fiktive Abnahme nach VOL/B § 13 Nr. 2 Abs. 3 ist ausgeschlossen.
11.2 Lieferleistungen werden an der Anlieferungsstelle, Aufbauleistungen nach Fertigstellung an der Aufbaustelle abgenommen. Alle sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dieses gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme an der Anlieferungsstelle Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind oder die Gefahr aufgrund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber übergegangen ist.
11.3 Teilleistungen werden aufgrund schriftlicher Vereinbarung abgenommen.
- Gewährleistung
12.1 Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel, sofern nichts anderes bestimmt ist.
12.2 Die Gewährleistungszeit beträgt - soweit keine vorrangige Vereinbarung getroffen ist - zwei Jahre.
12.3 Der Auftragnehmer gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften des Auftraggebers entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Pläne u. ä.). Die festgelegten Spezifikationen gelten als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung.
12.4 Zu liefernde Ersatzteile, Einzelteile oder Komponenten, sind nicht vertragsgemäß, wenn der Auftragnehmer die Erkennbarkeit der Herkunft der Produkte dadurch erschwert oder verhindert, dass er etwaige Herstellerkennzeichen oder Produktkennzeichen Dritter auf dem Produkt verändert, beschädigt oder beseitigt.
12.4 Gestatten die Betriebsverhältnisse nicht eine sofortige Beseitigung der Mängel, so hat der Auftragnehmer auf Anforderung umgehend provisorische Verbesserungen auf seine Kosten vorzunehmen. Die endgültige Beseitigung ist durchzuführen, sobald die Betriebsverhältnisse dieses gestatten.
12.5 Die bei der Mängelbeseitigung vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten umfassen auch Gewährleistungsnebenkosten wie Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zur De- und Remontage aufgewandte Arbeit, Bewegungs- und Schutzkosten, Reisekosten usw.
- Eigentumsverhältnisse
13.1 Soweit die BGE nichts anderes bestimmt, erwirbt die BGE das uneingeschränkte Eigentum sowie weitere Rechte für den Bund am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Annahme bzw. Abnahme für die Bundesrepublik Deutschland, welche alleiniger Eigentümer sowie Rechtsinhaber im Übrigen wird. Das gleiche gilt für die vom Auftragnehmer mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Auftragnehmer, dass er voll verfügungsberechtigt ist und entgegenstehende Eigentumsvorbehalte oder sonstige Rechte Dritter nicht bestehen.
13.2 Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der BGE, die diese dem Auftragnehmer überlassen hat, verbleiben bei der BGE. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Diese Unterlagen der BGE dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den entstehenden Schaden.
13.3 Soweit die BGE Materialien/Arbeitsmittel beistellt, verbleiben diese im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – in deren Eigentum, was vom Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen (getrennte 4 Stand 18.08.2025; DokID 12080774
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Lagerung, Beschilderung etc.) zu dokumentieren ist. Der Auftragnehmer verwahrt diese Materialien/Arbeitsmittel unentgeltlich für die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – für diese. Erfolgt eine Weiterverarbeitung der beigestellten Materialien, erwirbt die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – diese an der neuen Sache einen Miteigentumsanteil, der dem Verhältnis des Wertes der beigestellten Materialien zum Wert der neuen Sache entspricht. Beigestellte Materialien/Arbeitsmittel dürfen ausschließlich zu dem im Vertrag bestimmten Zweck verwendet werden und sind vom Auftragnehmer ausreichend gegen Beschädigung oder Untergang zu versichern. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der Bundesrepublik Deutschland bzw. der BGE, die die BGE dem Auftragnehmer überlassen hat, verbleiben bei der Bundesrepublik Deutschland bzw. der BGE. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den gesamten Schaden.
- Rechnungslegung
14.1 Rechnungen sind aufgrund der E-Rechnungsverordnung vom 13.10.2017 (ERechV) digital über die Rechnungseingangsplattform www.xrechnung-bdr.de einzureichen. Rechnungen bis 1.000,00 € können elektronisch in .pdf-Format an fibueingang@bge.de gesandt werden. Weitere Ausnahmen sind in § 3 Absatz 3 ERechV geregelt.
14.2 Werden mehrere Rechnungen eingereicht, so sind sie nach ihrem Zweck, Abschlags-, Schluss- oder Teilschlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlagsrechnungen sind laufend zu nummerieren.
14.3 In allen Rechnungen sind die BGE- Bestellnummer, und - sofern in der Bestellung aufgeführt - die Kostenträgernummer sowie die Bezeichnung der Leistungen in der Reihenfolge unter Angabe der Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses und die Nettopreise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge) anzugeben. Die Bezeichnungen dürfen nach dem von der BGE aufgestellten Leistungsverzeichnis abgekürzt wiedergegeben werden; hierbei ist vorausgesetzt, dass die Ausführung nicht von der Leistungsbeschreibung abweicht. Bereits geleistete Abschlagszahlungen sind am Schluss der Rechnungen einzeln und in der Nummernfolge aufzuführen und abzusetzen.
14.5 Der Umsatzsteuerbetrag ist mit dem am Tage des Entstehens der Steuer (§ 13 UstG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Ist der Umsatzsteuersatz in der Zeit zwischen Auftragserteilung und Entstehen der Steuer durch Gesetz geändert worden und sind in diesem Zusammenhang durch die Änderung anderer Steuern Minderbelastungen eingetreten, so sind diese bei der Berechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksichtigen.
14.5 Rechnungen, welche entgegen der ERechV nicht in elektronischer Form eingereicht werden, können keinen Verzug des Auftraggebers nach § 286 Abs. 3 S. 1 BGB begründen.
- Stundenlohnarbeiten
15.1 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie von der BGE angeordnet und schriftlich in Auftrag gegeben sind. Die Vergütungssätze, die Höhe des Unternehmerzuschlages sowie die lohngebundenen Kosten für Mehrarbeit und für Erschwerniszuschläge, soweit in der Bestellung nicht festgelegt, werden von der BGE nur gezahlt, wenn über sie vorher eine schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Für die Vergütung von Lohnnebenkosten sind die tariflichen Bestimmungen maßgebend.
15.2 Bei Stundenlohnarbeiten, die in Verbindung mit Leistungsaufträgen auszuführen sind (sogenannte angehängte Stundenlohnarbeiten), erfolgt keine Vergütung der Lohnnebenkosten wie Wege- und Fahrgelder, Auslösung, An- und Rückreisekosten und dergleichen.
15.3 Vergütungen für Aufsichtspersonal erfolgen nur, wenn der Einsatz ausdrücklich von der BGE verlangt worden ist.
15.4 Der Auftragnehmer hat arbeitstäglich Stundenlohnnachweise einzureichen. Eine von der BGE anerkannte Ausfertigung erhält der Auftragnehmer zurück; sie ist mit der Rechnung einzureichen. Die Stundenlohnnachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind.
- Zahlung
16.1 Zahlungen leistet die BGE bargeldlos in EURO innerhalb von 30 Tagen netto nach Eingang einer prüffähigen Rechnung. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag des Eingangs des Überweisungsauftrages bei dem Geldinstitut.
16.2 Die Einreichung einer nicht prüffähigen Rechnung kann keinen Verzug des Auftraggebers nach § 286 Abs. 3 S. 1 BGB begründen.
16.3 Soweit in vorrangig geltenden Vertragsbestandteilen nicht vereinbart, leistet die BGE keine Abschlagszahlungen.
16.4 Durch eine Zahlung wird die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers nicht bestätigt.
16.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Überzahlungen an die BGE unverzüglich zurückzuerstatten. Er kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
16.6 Die BGE ist berechtigt, Zahlungen wegen Ansprüchen und Forderungen zurückzubehalten, die der BGE aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Auftragnehmer oder aus sonstigen Gründen gegen den Auftragnehmer zustehen.
5 Stand 18.08.2025; DokID 12080774
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- Sicherheitsleistungen
17.1 Soweit vertraglich eine Sicherheitsleistung des Auftragnehmers vereinbart ist, hat dieser eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Brutto-Auftragssumme und eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 % der Brutto-Abrechnungssumme zu stellen. Trägt der Auftraggeber gem. § 13b UStG die Umsatzsteuer, so bezieht sich der obige Prozentsatz auf die jeweilige Netto-Auftragssumme.
17.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Sicherheiten durch Vorlage unbefristeter, unbedingter, selbstschuldnerischer und schriftlicher Bankbürgschaften, welche keine Hinterlegungsklausel enthalten dürfen, zu erbringen oder bereits vereinbarte anderweitige Sicherheiten (z.B. Sicherheitseinbehalt) durch eine entsprechende Bankbürgschaft abzulösen. Hierfür sind die entsprechenden VHB Formblätter 421, 422 und 423 heranzuziehen.
17.3 Bis zur Vorlage der jeweiligen Sicherheit durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber berechtigt, einen entsprechenden Einbehalt in Höhe der nicht geleisteten Sicherheit von den Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers zu tätigen. Der Einbehalt wird unverzüglich nach Vorlage der jeweiligen Sicherheit an den Auftragnehmer ausbezahlt. Auf Verlangen des Auftragnehmers sind die Einbehalte auf ein gemeinsames Konto bei einem zu benennenden Geldinstitut einzuzahlen.
17.4 Die Rückgabe der Sicherheit für Mängelansprüche erfolgt nicht vor Ablauf der für die Mängelansprüche vereinbarten Verjährungsfrist.
17.5 Im Übrigen gelten die Regelungen des § 18 VOL/B.
- Veröffentlichungen
Die BGE hat das Recht zur Veröffentlichung. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der BGE.
- Rechte Dritter
Die BGE ist Dritter gemäß § 9a Abs. 3 AtG. Die Bundesrepublik Deutschland hat - auch gegenüber den Auftragnehmern der BGE - ein unmittelbares Weisungsrecht und ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Abwicklung der Aufträge steht unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Genehmigung der Finanzmittel durch den Bund.
- Sprache
Alle schriftlichen Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss vom Konsulat beglaubigt sein.
- Vertragsstrafe bei Wettbewerbsverstoß
Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 10% der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Das gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder sonst bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 2 VOL/B bleiben unberührt.
- Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen
Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Auftragnehmer Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Der Auftragnehmer hat des Weiteren die Verpflichtung, der BGE geschäftliche Beziehungen zu benennen, die er mit ihm nahestehenden Unternehmen und Personen im Sinne der Regelungen des § 111a Aktiengesetz unterhält.
- Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
23.1. Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) verfolgt die Ziele, die sich aus ihrer Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie gemäß § 6 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (https://www.bge.de/de/compliance/) nachfolgend „Grundsatz-erklärung“) ergeben.
23.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der Auftragsausführung diese Werte und Erwartungen sowohl in seinem eigenen Geschäftsbetrieb als auch bei der Auswahl seiner Vertragspartner (Zulieferer, Nachunternehmer, Dienstleister) und der Zusammenarbeit mit seinen Vertragspartnern zu beachten und angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Ziele zu ergreifen.
23.3. Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter von der Möglichkeit des beim Auftraggeber eingerichteten Beschwerdeverfahrens, das über (https://www.bge.de/de/compliance/) erreichbar ist, informieren und sicherstellen, dass einem Mitarbeiter, der das Beschwerdeverfahren nutzt, keine Repressalien aufgrund der Beschwerde drohen.
23.4. Im Falle eines Verstoßes gegen die in der Grundsatzerklärung genannten Menschenrechte und/oder umweltbezogenen Pflichten verpflichtet sich der Auftragnehmer zur sofortigen Beendigung des Verstoßes. Der Auftragnehmer muss unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen und mit dem Auftraggeber bei der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Beendigung und Minimierung von Verstößen zusammenarbeiten.
6 Stand 18.08.2025; DokID 12080774
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23.5. In Fällen des § 7 Abs. 3 LkSG, in denen bei der Ausführung des Auftrags Pflichten oder geschützte Rechtspositionen im Sinne des LkSG sehr schwerwiegend verletzt werden, berechtigt dies den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund.
23.6. Für den Fall, dass der Auftraggeber es für erforderlich hält, im Rahmen der ihn treffenden Pflichten aus dem LkSG Anpassungen des Vertrages vorzunehmen, werden er und der Auftragnehmer hierüber in Verhandlungen treten. Der Auftragnehmer wird sich einem solchen Anpassungsbegehren des Auftraggebers nicht treuwidrig sperren. Beide Partner werden sich bemühen, eine den Sorgfaltspflichten und Schutzgütern des LkSG angemessene Vertragsanpassung zu vereinbaren, insbesondere in Form konkreter Maßnahmen zur Minimierung/Abhilfe bei Verletzung oder Gefährdung dieser Schutzgüter.
23.7. Der Auftraggeber ist berechtigt, beim Auftragnehmer stichprobenartige Kontrollen durchzuführen sowie Unterlagen und Auskünfte einzuholen, um risikobasiert die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung festgelegten Menschenrechtsstrategie und der Strategie zum Schutz der umweltrelevanten Ziele zu überprüfen. Der Auftragnehmer wird – soweit möglich – darauf hinwirken, dass der Auftraggeber derartige Kontrollen auch bei den Lieferanten des Auftragnehmers durchführen darf und dem Auftraggeber auch von diesen direkten Auskünften auf entsprechende Anfragen erteilt werden.
- Anwendung deutschen Rechts
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der BGE und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird nicht angewendet.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
25.1 Sofern nicht abweichend in der Bestellung vereinbart, erfolgt die Lieferung gem. DDP Incoterms ® 2010 zum Lieferort. Erfüllungsort für alle Leistungen ist die in der jeweiligen Bestellung angegebene Lieferanschrift. Für Rechte und Verbindlichkeiten ist der Erfüllungsort Peine.
25.2 Gerichtsstand ist Peine.
- Teilunwirksamkeit
26.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
26.2 Die Vertragspartner werden sich bemühen, die ungültige Bestimmung durch eine zusätzliche Vereinbarung zu ersetzen, die in ihrem geschäftlichen Erfolg im Inhalt der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
7 Stand 18.08.2025; DokID 12080774