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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) - ERAM (Rev. 11).pdf

Elektrisch angetriebenes Multifunktionsgerät für untertägige Bergbauarbeiten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.10.2026, 14:16 (Europe/Berlin)

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[Seite 1]

Blatt: 1

DECKBLATT BGE

Stand: 17.08.2022

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd. Nr. Rev. Morsleben N AAN NNNNNNNNNN N NAAAN N AAN N NA AAN N AAAA AA N N N N N N

9M Q DA 0001 11 Titel der Unterlage

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) - ERAM

Ersteller/in /Unterschrift: Prüfer/in BGE/Unterschrift: n

EMO-BW.Z / Reher

EMO-BW. 1 / Kahl

DokID: ULV-fJr

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Stempelfeld:

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Freigabedurchlauf o :: Auftragnehmer: BGE - UVST: BGE-PL/WL:

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[Seite 2]

Blatt: 2a

REVISIONSBLATT BGE

Stand:

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.Nr. Rev. Revisionsstand 00: N AAN NNNNNNNNNN N NAAAN N AAN N NA AAN N AAAA AA N N N N N N 9M Q DA 0001

Titel der Unterlage:

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) - ERAM

Rev Revisionsstand Verantwort!. revidierte Blätter Kat. Erläuterungen der Revision Datum Stelle 1 00 28.04.97 Ersterstellung

01 25.09.98 T-MT 8, 9, 11, 12, 17, V Anlass der Revision sind die geplanten Infrastrukturmaßnah- 18 men auf dem ehemaligen NVA-Gelände im Zusammenhang mit dem Projekt der vorgezogenen Verfüllung des Zentralteils. Wegen der damit verbundenen Bau- bzw. Bauvorbereitungs­ 1 maßnahmen sind Präzisierungen hinsichtlich des Begriffes 'Betriebsgelände" und seiner Darstellung in der Unterlage, die zum Verständnis Dritter geeignet sein soll, zweckmäßig.

02 07.12.98 T-MT 18 Anlass der Revision ist die Vermeidung von Handhabungsfeh­ lern von Fremdfirmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

03 05.02.99 T-MT 14 v Anlass der Revision ist die Verdeutlichung der Einhaltung der Elektro-Bergverordnung für die Benutzer der ZTV

04 10.03.00 T-MT 11 V Anlass der Revision ist die Veränderung der Zufahrt zum Be- triebsgelände und die dadurch veränderte Parkplatzsituation

05 22.01.13 T-BM6 Alle S Anlass der Revision ist die Aktualisierung der Gesamtunterlage auf Grund eingetretener Veränderungen in den Bereichen Strahlenschutz, Objektschutz und Abfallrecht

06 28.01.05 T-BM6 Alle S Neben redaktionellen Änderungen in Zeichnungen (Aktualisierungen) ergibt sich eine modifizierte Vorgehensweise oei der Begleitung von Fremdfirmen (Bl. 33)

07 04.11.10 T-BMB 4, 6-18, 20-22 R,V Redaktionelle Änderungen:

t

Anpassung Lagepläne an aktuellen Anlagenbestand Aufnahme atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung

08 08.01.14 T-BMB Alle V,R Anlass der Revision ist die Aktualisierung der Gesamtunterlage auf Grund von Veränderungen zur

  • Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß AtZüV,

  • Gefährdungsanlalyse, SGD,

  • Seilfahrtsregelungen, O ä Aktualisierung Lagepläne, Anhang 2, Anlage 1, Anlage 2 3 5:>! 09 18.04.2017 T-BMB Alle V,R A

  • A n k la tu ss a l d is e ie r r R un e g vi s d io e n r L is a t g d e i p e l ä A n k e tu , a V li o s r i s e c ru h n ri g ft e d n e w r e G rk esamtunterlage

  • Revision Anlage 2 o

•:

i 10 30.01.2018 T-BMB Alle R Anlass der Revision ist die Verschmelzung auf die BGE, O o Anpassung des Logos 5 10,11,12 Aktualisierung der Lagepläne

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aä Kategorie R = redaktionelle Korrektur Q Kategorie V = verdeutlichende Verbesserung OJ Kategorie S = substantielle Änderung Mindestens bei der Kategorie S müssen Erläuterungen angegeben werden o6 o CN

[Seite 3]

Blatt: 2b

REVISIONSBLATT BGE

Stand:

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd. Nr. Rev. Revisionsstand 00: N AA N NNNNNNNNNN NNAAANN AAN N NA AAN N AAAA AA N N N N N N 9M Q DA 0001

Titel der Unterlage:

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) - ERAM

Revisionsstand Verantwort!. revidierte Blätter Kat. Rev Erläuterungen der Revision Datum Stelle 1

11 17.08.2022 EMO-BW. 1 7, 11, 12, 14, R, Anlass der Revision ist die Aktualisierung der 15, 17, 18, 19, S Gesamtunterlage auf Grund Änderungen der 22, 23, 26, 32, Firmenbezeichnung von DBE in BGE, eingetretener 36, 37, 38, 39, Veränderungen in den Bereichen Strahlenschutz und 40, 41, 42 Objektschutz, redaktionelle Änderungen, Anpassung der t Lagepläne an den aktuellen Anlagenbestand

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

(ZTV) - ERAM BGE B

FÜ U R N D E E N S D G L E A S G E E L R L U S N C G HAFT

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 3

9M Q DA 0001 11

ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DAS ERAM (ZTV - ERAM)

Vorbemerkung: Die ZTV stellen eine weitere Regelung zur Betriebsteilanweisung 1.3/2

„Einsatz von Fremdfirmen“ dar.

Sie sind in 3 Teile gegliedert.

Übersicht:

Blatt:

A Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

über Tage und allgemein 5

B Ergänzungen zu den ZTV für untertägige Arbeiten 26

C Ergänzungen zu den ZTV für Arbeiten

im Kontrollbereich 30

Anhang 1 Formular zur Anmeldung der vom AN vorgesehenen 25

Aufsichtspersonen (Teil A)

Blattzahl der Unterlagen (Teil A, B und C): 37

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> Gesamtblattzahl: 57

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\ Anlage 1 Merkblatt: Arbeits- und Gesundheitsschutzmerkblatt 12 Blatt

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für Fremdfirmen

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KZL: X/NB/DA/0001/00

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KZL: 9M/DA/KC/0001/03

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

(ZTV) - ERAM ~ BCE BUNDESGESELLSCHAFT FÜRENDLAGERUNG

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 4

9M Q DA 0001 11

Abkürzungsverzeichnis

ABBergV Allgemeine Bundesbergverordnung

AbfG Abfallgesetz

AG Auftraggeber (BGE)

AN Auftragnehmer

ArbStättV Arbeitsstättenverordnung

AtG Atomgesetz

AtZüV Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung

ASD Beauftragter des AG für den Arbeits- und Gesundheitsschutz

(Arbeitssicherheitlicher Dienst)

ASK Anlagen, Systemen und Komponenten

BTA Betriebsteilanweisungen

BVB (AtZüV) Besondere Vertragsbedingungen

BUMA Bindemittelumschlaganlage

BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz

BImSchV Bundes-Immissionsschutzverordnung

EIBergVO Elektrobergverordnung Land Sachsen-Anhalt

ERAM Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben

F/M/N Früh-/Mittag-/Nachtschicht

GesBergV Gesundheitsschutzbergverordnung

KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz

LV Leistungsverzeichnis

LB Leistungsbeschreibung

NachwV Nachweisverordnung

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SSB Strahlenschutzbeauftragter

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StVO Straßenverkehrsordnung

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StrISchV Strahlenschutzverordnung

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VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

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o> ZVB Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

(ZTV) - ERAM ~ • _ BUNDESGESELLSCHAFT m FÜR ENDLAGERUNG

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 5

9M Q DA 0001 11

A Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen über Tage und allgemein

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

(ZTV) - ERAM ~ » BUNDESGESELLSCHAFT FÜRENDLAGERUNG

Projekt PSP-Element FunktionTThema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 6

9M Q DA 0001 11

Inhaltsverzeichnis

ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DAS ERAM (ZTV - ERAM) 3

Übersicht: 3

A Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen über Tage und allgemein 8

1 Angaben zu den Betriebsanlagen; Zutritt und Aufenthalt 8

1.1 Schachtanlage Bartensieben 8

1.2 Schachtanlage Marie 8

1.3 Objektschutz 8

1.4 Parkplätze 9

1.5 Ausweisregelung 9

1.6 Sonstige Regelungen 9

2 Vermessung 13

2.1 Einweisung für Schachtungsarbeiten 13

2.2 Einmesspflicht 13

3 Einrichten der Baustelle 14

3.1 Leistungen des Betriebes 14

3.1.1 Baustelleneinrichtungsflächen 14

3.1.2 Trink- und Schmutzwasser 14

3.1.3 Niederschlagswasser 14

3.1.4 Löschwasser 14

3.1.5 Elektroenergie 14

3.1.6 Fernmeldeanschlüsse/Internetzugang 15

3.1.7 Funksprechverbindungen 15

3.1.8 Beleuchtung 15

3.2 Leistungen des AN 15

3.2.1 Bedarfsangaben, Baustelleneinrichtungsplan, Errichtungsablaufplan 15

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3.2.2 Heizung, Warmwasser 15

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LU 3.2.3 Rückbauplan 16

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ä 3.2.4 Persönliche Schutzausrüstungen 16

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5 4 Betrieb der Baustelle 17

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< 4.1 Erreichbarkeit des Betriebes, Zentrale Warte 17

4.2 Aufsicht 17

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CD 4.3 Unfallmeldung, Wiederanfahrmeldung 17

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o> 4.4 Benutzung von Verkehrs- und Baustellenflächen 17

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: 4.5 Umweltschutz 18

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CL 4.5.1 Abfälle 18

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CM 4.5.2 Wassergefährdende Stoffe 19

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S 4.5.3 Lärm, Staub, Sauberkeit der Baustelle 19

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

(ZTV) - ERAM ~ BCE BUNDESCESELLSCHAFT FÜRENDLAGERUNG

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 7

9M Q DA 0001 11

4.6 Brandschutz 20

4.6.1 Schweiß- und Schneidarbeiten 20

4.6.2 Brennbare Stoffe 20

5 Leistungserbringung 21

5.1 Besondere Vertragsbedingungen AtZüV (BVB AtZüV) 21

5.2 Vorbereitung der Arbeiten, Bauablauf- und Belegungsplanung 21

5.2.1 Anmeldung von Aufsichtspersonal zur Bestellung 21

5.2.2 Benennung von Beauftragten nach gesetzlichen Vorschriften 21

5.2.3 Bauablauf- und Belegungsplan, Freigabe 21

5.2.4 Gefährdungsanalyse, Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (SGD) 21

5.2.5 Unterweisungen, Kenntnisnahme von Genehmigungen 22

5.3 Anmeldung der Arbeiten, Bauleiter des AG 22

5.4 Präsenz des Auftragsverantwortlichen 23

5.5 Berichterstattung an den Bauleiter des AG 23

5.6 Meldung von Leistungsabweichungen 23

5.7 Qualitätssicherung 23

5.7.1 Güteprüfungen 23

5.7.2 Markscheiderkontrolle 24

5.8 Vorbereitung von Abnahmen, Voraussetzungen 24

5.9 Leistungsnachweise 24

Anhang

Anhang 1 Formular zur Anmeldung der vom AN vorgesehenen 25

Aufsichtspersonen (Teil A)

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

(ZTV) - ERAM “ BUNDESGESELLSCHAFT FÜRENDLACERUNC

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 8 9M Q DA 0001 11

ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DAS ERAM (ZTV - ERAM)

A Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen über Tage und allgemein

1 Angaben zu den Betriebsanlagen; Zutritt und Aufenthalt

1.1 Schachtanlage Bartensieben

Die Schachtanlage Bartensieben ist Hauptschachtanlage des ERAM und liegt östlich der Stadt Helm­

stedt auf sachsen-anhaltinischem Gebiet im Landkreis Börde, Gemeinde Ingersleben/OT Morsleben.

Die Zufahrt erfolgt über die Bundesstraße 1 nahe dem westlichen Ortseingang von Morsleben (vgl.

Übersichtskarte 1, Blatt 10).

Die Werkseinfahrt und das Betriebsgelände sind in der Übersichtskarte 2 (Blatt 11) dargestellt.

1.2 Schachtanlage Marie

Die Schachtanlage Marie ist Nebenschachtanlage und liegt nördlich der Schachtanlage Bartensieben

auf sachsen-anhaltinischem Gebiet im Landkreis Börde, innerhalb der Ortslage Gemeinde Beendorf.

Die Zufahrt erfolgt von der Landesstraße 41, welche die Ortschaften Beendorf und Morsleben verbin­

det, nahe dem südlichem Ortseingang Beendorf (vgl. Übersichtskarte 1, Blatt 10).

Die Werkseinfahrt und das Betriebsgelände sind in der Übersichtskarte 3 (Blatt 12) dargestellt.

1.3 Objektschutz

Die Sicherung des ERAM erfolgt durch Wachpersonal.

Den physischen Schutz bilden Objekteinfriedungen mit technischen Sicherungseinrichtungen in Ver­

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> bindung mit einem 3-Barriere-Sicherungssystem.

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E Die Zutrittsgenehmigung zu den Schachtanlagen Bartensieben und Marie erteilt (auf Grundlage der

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■5 Betriebsteilanweisung 7.2/1 „Betreten und Befahren“) die Stabsstelle Objektschutz.

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S Werden Arbeiten in unmittelbarer Nähe (Abstand < 5 m) der Barrieregrenzen ausgeführt, sind die

-fP Regelungen des Objektschutzes zu beachten. Dazu ist drei Arbeitstage vorher die Stabsstelle Ob­

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jektschutz zu konsultieren.

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

(ZTV) - ERAM ~ BGE BUNDESCESELLSCHAFT FÜRENDLAGERUNG

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 9

9M Q DA 0001 11

1.4 Parkplätze

Der Betrieb stellt in begrenztem Umfang Flächen zur Verfügung. Die Parkplatzzuteilung gemäß Park­

platzordnung obliegt dem Wachpersonal.

1.5 Ausweisregelung

Bis spätestens 10 Tage vor Arbeitsaufnahme ist der Stabsstelle Objektschutz eine Liste mit folgenden

Angaben zu übergeben:

Name und Anschrift der Firma

genauer Einsatzort und Zeitraum der Arbeiten

Verantwortliche Person der Firma und Ansprechpartner des ERAM

alle für den Einsatz im ERAM vorgesehenen Arbeitskräfte und Aufsichtspersonen mit

Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift und Perso­

nalausweis- oder Reisepass-Nummer

Für das atomrechtliche Überprüfungsverfahren nach AtZüV werden ca. 12 Wochen benötigt. Plierzu

ist Kapitel 5.1 zu beachten.

Zum Betreten der Anlage des Bundes gemäß § 9a Abs. 3 AtG des ERAM und der Schachtanlage

Marie erhalten die gemeldeten Personen täglich eine Ausweiskarte. Diese Karte ist ständig sichtbar

in der Kartentragebox mitzuführen und beim Verlassen des ERAM an der Wache abzugeben. Die

Beschädigung oder der Verlust der Karte ist unverzüglich dem Objektschutz zu melden. Dazu können

die Wiederbeschaffungskosten in Rechnung gestellt werden.

1.6 Sonstige Regelungen

Auf dem Gelände des ERAM dürfen alkoholische Getränke oder sonstige berauschende Mittel weder

mitgeführt noch genossen werden. Die verantwortlichen Personen nach § 58 BBergG, das Wachper­

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>

00 sonal sowie die Stabsstelle Objektschutz sind verpflichtet, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ste­

L e U r hende Personen von dem Gelände zu verweisen bzw. den Zutritt zum ERAM zu verwehren.

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An der Wache können Wartezeiten für Personen- und Kfz-Kontrollen von bis zu 30 Minuten entstehen,

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die einzukalkulieren sind.

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

(ZTV) - ERAM ~ BGE BUN DESGESELLSCHAFT FÜRENDLAGERUNG

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 10

9M Q DA 0001 11

Übersichtskarte 1

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

BUNDESGESELLSCHAFT

(ZTV) - ERAM

FÜR ENDLAGERUNG

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 11

9M Q DA 0001 11

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

(ZTV) - ERAM : BUN DESGESELLSCHAFT FÜRENDLAGERUNG

Projekt PSP-Element FunktiorVThema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 12 9M Q DA 0001 11

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

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Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 13

9M Q DA 0001 11

2 Vermessung

2.1 Einweisung für Schachtungsarbeiten

Der Koordinator oder Bauleiter des AG übergibt den Erlaubnisschein für Erd- und Verfüllarbeiten für

den aktuellen Auftrag an den AN. Die Inhalte dieses Erlaubnisscheines sind zu beachten. Der AN wird

in die Örtlichkeit eingewiesen.

2.2 Einmesspflicht

Die Einmessungen sämtlicher errichteten Bauwerke erfolgen durch die Markscheiderei des Betriebes

nach rechtzeitiger (drei Arbeitstage vorher) Anmeldung des AN.

Mit dem Verfüllen von Rohr- und Kabeltrassen sowie sonstigen unterirdischen Bauteilen darf erst nach

Beendigung der Einmessarbeiten durch die Markscheiderei des Betriebes und schriftlicher Freigabe

durch verantwortliche Personen des AG im Erlaubnisschein für Erdarbeiten begonnen werden.

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

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Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 14

9M Q DA 0001 11

3 Einrichten der Baustelle

3.1 Leistungen des Betriebes

3.1.1 Baustelleneinrichtungsflächen

Der Betrieb stellt dem AN bei Bedarf (vgl. 3.2.1) ausgewiesene Baustellenflächen für die Errichtung

von Behelfsbauten und ähnlichen Baustelleneinrichtungen sowie Zubehör zur Verfügung. Der AN hat,

soweit sich aus dem Bergrecht nichts Gegenteiliges ergibt, bei der Errichtung die ArbStättV einzuhal­

ten. Dabei wird insbesondere auf § 3 ArbStättV verwiesen.

3.1.2 Trink-und Schmutzwasser

Der Betrieb stellt - soweit in LB/LV nicht anders bestimmt - auf seine Kosten Trinkwasser zur Verfü­

gung und entsorgt anfallendes Schmutzwasser. Die jeweiligen Anschlüsse sind vom AN herzustellen.

3.1.3 Niederschlagswasser

Für Niederschlagswasser stehen Leitungsnetze zur Verfügung. Der Anschluss an das Leitungsnetz

darf nur in Abstimmung mit dem Betrieb erfolgen.

3.1.4 Löschwasser

Löschwasser steht über Hydranten auf den Tagesanlagen Bartensieben und Marie zur Verfügung.

3.1.5 Elektroenergie

Der Betrieb stellt ferner Elektroenergie (230/400 V, 50 Hz, max.63 A) an der nächstgelegenen E-Ver-

CM teilung, welche die benötigte Leistung bereitstellen kann, zur Verfügung. Baustromanschlüsse über

f-.

> 63 A sind mit dem AG abzustimmen. Die Bereitstellung und Verlegung der Zuleitungskabel und des

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Baustromanschlusses/ -Verteilung gemäß Elektro-Bergverordnung (EIBVO §§3 + 5 und DGUV Vor­

a

i schrift 3) ist Sache des AN.

2

Die Elektroenergie für Bürocontainer wird seitens des AG bis max. 3 kW je Container mit 16 A/ 400 V

_o

zur Verfügung gestellt werden

üj Elektrische Anlagen des AN sind durch eine verantwortliche Elektroaufsichtsperson des AG vor In­

K|

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betriebnahme abnehmen zu lassen. Es sind nur geprüfte elektrische Geräte zu verwenden und dem

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o AG unaufgefordert vor erstmaliger Arbeitsaufnahme vorzuzeigen. Für die Arbeiten zutreffende VDE-

2 Normen sind zu berücksichtigen (z. B. VDE 0100).

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[Seite 16]

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

(ZTV) - ERAM BGE B

FÜ U R N D E E N S D C L E A S G E E L R L U S N C G HAFT

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3.1.6 Fernmeldeanschlüsse/Internetzugang

Der AG entscheidet, ob und in welchem Umfang dem AN Telefonanschlüsse einschließlich der

Endgeräte zur Verfügung gestellt werden. Der AN hat eine telefonische Erreichbarkeit über eigene

Mobiltelefone sicherzustellen. Im Alarmierungsfall können die betriebseigenen Festnetzanschlüsse

genutzt werden.

Selbiges gilt für Datenanschlüsse / Internetzugang.

3.1.7 Funksprechverbindungen

Der Funksprechverkehr auf der Baustelle unterliegt der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur

und durch den Betrieb. Funksprechgeräte sind daher vorab unter Angabe des Gerätetyps, der Fre­

quenz, der Anzahl der Geräte sowie des Zweckes mit dem Betrieb abzustimmen und bei der Bundes­

netzagentur anzumelden. Die Bundesnetzagentur erteilt die Genehmigung durch Ausstellung einer

Frequenzzuteilungsurkunde. Diese ist der Organisationseinheit Strahlenschutz- Leit- und Nachrich­

tentechnik in Kopie vorzulegen.

3.1.8 Beleuchtung

Durch die installierte Beleuchtung für die Sicherungseinrichtung/Einfriedung und Werkstraßen ist das

Betriebsgelände für die Verkehrssicherheit genügend ausgeleuchtet.

Die erforderliche Beleuchtung der Arbeitsstellen ist Sache des AN.

3.2 Leistungen des AN

3.2.1 Bedarfsangaben, Baustelleneinrichtungsplan, Errichtungsablaufplan

o Dem AG ist spätestens 4 Wochen nach Auftragseingang ein Baustelleneinrichtungsplan und ein Ab­ o>

laufplan zur Abstimmung und Genehmigung vorzulegen.

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«J Soweit in LB/LV keine Vorgaben gemacht wurden, sind sämtliche erforderliche Transportleistungen

CO

E innerhalb des Werksgeländes einzukalkulieren.

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s 3.2.2 Heizung, Warmwasser

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Heizung und Warmwasserversorgung für die Baustelleneinrichtung ist vom AN bereitzustellen.

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

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3.2.3 Rückbauplan

Rechtzeitig vor Abschluss der Arbeiten (> 10 Arbeitstage vorher) ist ein Ablaufplan für Rückbau und

Abzug einschließlich Wiederherstellung der genutzten Flächen/Räume zur Bestätigung vorzulegen.

Es ist - wenn nichts Anderes vereinbart wurde - der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

3.2.4 Persönliche Schutzausrüstungen

Arbeitsschutzmittel wie Helme, Sicherheitsschuhe und dgl. sind bei Arbeiten außerhalb des Kontroll-

bereiches vom AN für sein Personal zu stellen. Selbstretter und Geleucht werden vom AG für Arbeiten

unterläge bereitgestellt.

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

(ZTV) - ERAM ~ BUNDESCESELLSCHAFT FÜRENDLAGERUNG

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4 Betrieb der Baustelle

4.1 Erreichbarkeit des Betriebes, Zentrale Warte

Die Erreichbarkeit des Betriebes ist zu allen Zeiten gegeben. Die Zentrale Warte ist von außerhalb

telefonisch (039050/8-0) oder über Fax (039050/2300), innerbetrieblich unter App. 334 oder 333 (Not­

ruf) zu erreichen und vermittelt im Bedarfsfall den Bauleiter (vgl. 5.3) oder andere Entscheidungsträ­

ger.

4.2 Aufsicht

Der AN hat die ihm übertragenen Arbeiten nach den bergrechtlichen Vorschriften durch die bestellten

verantwortlichen Personen beaufsichtigen zu lassen.

Für die Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gilt das Merkblatt „Arbeits- und Gesundheits­

schutzmerkblatt der BGE für Fremdfirmen und deren Angehörige“ (Anlage 1).

4.3 Unfallmeldung, Wiederanfahrmeldung

Unfälle jeglicher Art sind von der für den Verunfallten zuständigen verantwortlichen Person nach §

58 BBergG der Zentrale Warte und dem ASD des ERAM, bei dessen Abwesenheit an den dienst­

habenden Heilgehilfen zu melden.

Alle Unfälle sind im Verbandbuch durch den diensthabenden Heilgehilfen des ERAM dokumentie­

ren zu lassen.

Anhand der innerbetrieblichen Unfallmeldung der BGE erfolgt unter Leitung des ASD des ERAM

die Ermittlung der Unfallursachen. Hierbei hat der AN uneingeschränkt zu unterstützen. Melde­

pflichtige Unfälle sind durch den AN und Unfallverursacher, als Unfallanzeige der Berufsgenossen­

schaften zu melden. Eine Kopie hiervon ist umgehend dem ASD des ERAM zu übergeben.

o Vor Wiederaufnahme der Tätigkeit des Verunfallten nach Arbeitsausfall ist dem ASD des ERAM

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>

schriftlich eine Wiederanfahrmeldung zu übergeben.

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4.4 Benutzung von Verkehrs- und Baustellenflächen

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Verkehrs- und Baustellenflächen innerhalb des Betriebsgeländes werden vom AN auf eigene Ge­

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fahr benutzt.

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Treten bei der Benutzung betriebsseitig zur Verfügung gestellter Anlagen oder Grundstücke an diesen

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co1 Schäden aus Gründen ein, die der AN oder sein Nachunternehmer zu vertreten haben, so sind diese

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

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unverzüglich dem Bauleiter oder der Zentralen Warte des Betriebes zu melden und danach vom AN

zu beseitigen.

Anlieferung und Lagerung von Bau- oder Baustellenmaterial sind grundsätzlich über den Bauleiter o-

derden durch den Bauleiter vermittelten Ansprechpartner des Betriebes anzumelden und abzustim­

men. Lieferungen sollen in der Regel während der Frühschicht (Montag - Donnerstag 06:00 - 14:00

Uhr, Freitag 06:00 - 12:00 Uhr) erfolgen.

Wenn nichts Anderes bestimmt ist, gilt auf dem Werksgelände die StVO.

4.5 Umweltschutz

4.5.1 Abfälle

Der AN ist u. a. für die ordnungsgemäße Entsorgung aller durch seine Arbeiten anfallenden Abfälle

verantwortlich, unter Einhaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), des Abfallgesetztes (AbfG)

des Landes Sachsen-Anhalt. Die Abfallgesetzte der anderen Bundesländer - soweit einschlägig -

einschließlich zugehöriger Verordnungen und weiterer im Zusammenhang mit der Entsorgung ste­

hender Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik in

den jeweils gültigen Fassungen sind zu berücksichtigen.

Der AN ist als Abfallerzeuger / Besitzer für Stoffe, Gegenstände, Anlagen, Anlagenteile etc., zu be­

trachten, die er im Rahmen der Auftragsabarbeitung benötig bzw. verwendet und dazu auf die Bau­

stelle gebracht hat.

Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden und ist im Fall

einer damit notwendigen Abfallentsorgung der selbst erzeugten Abfälle zur fachgerechten Entsorgung

verpflichtet.

Der AN hat zu gewährleisten, dass die im Rahmen einer Auftragsabarbeitung entstehenden Nach­

weise und Register gemäß NachwV über die Entsorgung der Abfälle an AG weitergeleitet werden.

Diese Unterlagen sind bis spätestens zur Abnahme der Vertragsleistung dem AG vorzulegen. Erfor­

o derliche Entsorgungsnachweise sind vom AN zu erstellen, mit dem AG und nach Bedarf mit zustän­

o

digen Behörden abzustimmen.

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E Sofern der AN nicht selbst zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb gern. § 56, § 57 KrWG ist und er

£

S 8 Z sich für die Entsorgung weiterer Dritter bedient, hat er zu gewährleisten, dass vorrangig nur zertifi­

X

zierte Entsorgungsfachbetriebe eingebunden werden. Die entsprechenden Nachweise sind dem AG

vor Aufnahme der Entsorgungsvorgänge vorzulegen.

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CD

Die Einhaltung entsprechender Gesetze, Verordnungen, Vorschriften etc. sind durch den AN in Zusam­

o

menarbeit mit dem Bauleiter des AG während der gesamten Bauausführung zu überwachen.

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

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In allen abfallrechtlichen und -technischen Angelegenheiten ist der AN dem AG (Werksleitung, Baulei­

ter, Abfallbeauftragter) odereinem durch ihn vermittelten Ansprechpartner rechenschafts- und berichts­

pflichtig.

Fallen im Zuge der Auftragsdurchführung weitere Abfallarten bezogen auf das Entsorgungskonzept an,

bzw. sieht sich der AN außerstande eine beauftragte Abfallentsorgung auszuführen, ist dies unverzüg­

lich dem Bauleiter oder Ansprechpartner des AG anzuzeigen.

Der AN hat die anfallenden Abfälle getrennt nach ihren Abfallarten unter Beachtung der geltenden Ge­

setzte, Verordnungen, Vorschriften zu erfassen, zu sammeln, zu transportieren und bis zu deren Ent­

t sorgung entsprechend zu lagern. Eine Lagerung auf dem Baustellen-/ Betriebsgelände des AG bedarf

dessen Zustimmung. Der AN ist verpflichtet die angefallenen Abfälle vom Betriebsgelände bis zum

Abschluss der Arbeiten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

4.5.2 Wassergefährdende Stoffe

Ein Umgang mit und eine Lagerung von wassergefährdenden Stoffen darf nur in Übereinstimmung

mit den gesetzlichen Vorschriften und nach vorhergehender Abstimmung mit dem Betrieb des AG

erfolgen. Dazu gehören auch das Nachfüllen bzw. das Wechseln von wassergefährdenden Betriebs­

stoffen sowie allgemeine Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Maschinen, Aggregaten und

Anlagen bei denen ein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erforderlich ist.

Bei unplanmäßigem bzw. unkontrolliertem Austritt von wassergefährdenden Stoffen auf befestigten

und unbefestigten Flächen, verbunden mit der Gefahr einer möglichen bzw. einer erfolgten Boden­

I

oder Gewässerverunreinigung, sind unter Hinzuziehung des AG (Werksleitung, Bauleiter, Gewässer­

schutzbeauftragter) unverzüglich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbeseitigung einzu­

leiten und auszuführen.

Notruf innerbetrieblich: 333

o Amtsleitung: 039050/8-0

o LeUr J CÜ

E 4.5.3 Lärm, Staub, Sauberkeit der Baustelle

■5 o

Lärm- und Staubemissionen sind auf das unvermeidliche Maß zu beschränken. Das BImSchG

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i. V. m. BImSchV ist einzuhalten.

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I Der AN hat ständig, ohne besondere Aufforderung, für die Sauberkeit seines Baustellenbereiches zu

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> sorgen. Kommt der AN dieser Verpflichtung nach Aufforderung und Fristsetzung durch den Betrieb

O nicht nach, so wird der AG die Reinigung zu Lasten des AN veranlassen.

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

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4.6 Brandschutz

4.6.1 Schweiß- und Schneidarbeiten

Schweiß-, Schneidarbeiten und verwandte Verfahren sind erlaubnispflichtig. Der Betrieb stellt dem AN

im Bedarfsfall das entsprechende Antragsformular (Erlaubnisschein) zur Verfügung. Die Erlaubnis er­

teilt der Betriebsführer oder dessen Beauftragter (Schweißaufsicht) und ist arbeitstäglich einzuholen.

Für den Einsatz von ausschließlich fachkundigem und berechtigtem Personal ist der AN verantwort­

lich. Auf Verlangen sind entsprechende aktuelle Nachweise vorzulegen.

4.6.2 Brennbare Stoffe

Eine Lagerung brennbarer Stoffe darf nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und

dem Betrieb erfolgen.

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

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5 Leistungserbringung

5.1 Besondere Vertragsbedingungen AtZüV (BVB AtZüV)

Das für den Einsatz vorgesehene Personal des AN, einschließlich eventueller Nachunternehmer ist

dem AG umgehend nach Beauftragung mit allen erforderlichen Angaben zu benennen. Die Zuverläs­

sigkeitsüberprüfung nach § 12 b AtG i. V. m. § 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberpürfungs-

verordnung (AtZüV) für Personen, die bislang keine Überprüfung nachweisen können, wird vom AG

durchgeführt und nimmt ca. 12 Wochen in Anspruch. Ohne Überprüfung gern. AtZüV ist ein Einsatz

im ERAM nicht möglich.

Weitere Regelungen sind den Besonderen Vertragsbedingungen AtZüV ERAM (BVB AtZüV ERAM)

in der aktuellen Fassung zu entnehmen (siehe Anlage 2).

Werden vom AN Arbeiten im Kontrollbereich ausgeführt, ist ergänzend zur Zuverlässigkeitsüber­

prüfung eine Qualifizierung des Personals im Strahlenschutz erforderlich.

5.2 Vorbereitung der Arbeiten, Bauablauf- und Belegungsplanung

5.2.1 Anmeldung von Aufsichtspersonal zur Bestellung

Zur bergrechtlichen Bestellung von verantwortlichen Personen nach BBergG durch die Werksleitung

sind die vom AN dafür vorgesehenen Mitarbeiter rechtzeitig, spätestens 4 Wochen nach Auftragsein­

gang bzw 8 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten anzumelden. Das im Anhang 1 zu Teil A beigefügte

Formular ist zu verwenden.

5.2.2 Benennung von Beauftragten nach gesetzlichen Vorschriften

Der AN hat vor Aufnahme der Arbeiten dem Bauleiter des AG seine Beauftragten nach Abfallrecht,

Arbeits- und Gesundheitsschutzrecht sowie ggf. Immissionsschutz- und/oder Wasserrecht zu benen­

nen.

cJ

>o 5.2.3 Bauablauf- und Belegungsplan, Freigabe

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CO

E Die festgelegte Durchführung der Arbeiten ist in Form einer Untersetzung des Bauablaufplanes dar­

£

-C= zustellen und vom Koordinator des AG spätestens 4 Wochen nach Auftragseingang bzw. 10 Tage

8

X vor Arbeitsaufnahme zur Prüfung und Freigabe zu übergeben. Der Plan muss Angaben zur geplanten

Tätigkeit und der zugehörigen Personalkapazität enthalten, damit der Betrieb den Bedarf an Infra­

§ struktur (Kauenplätze etc.) rechtzeitig erkennen kann.

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

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m r. B FÜ U R N D E E N S D C L E A S G E E L R L U S N C G HAFT

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§ 2 ABBergV durchzuführen und auf Grundlage der Ergebnisse ein Sicherheits- und Gesundheits­

schutzdokument (SGD) nach § 3 ABBergV zu erstellen.

Die Musterunterlagen nach BGE-Standard sind unverzüglich nach Auftragsvergabe vom AG anzufor­

dern. Das SGD ist frühestmöglich, jedoch mindestens 14 Tage vor Arbeitsaufnahme, dem Werksleiter

oder einer von ihm benannten verantwortlichen Person sowie dem ASD des ERAM zur Prüfung und

Freigabe vorzulegen.

5.2.5 Unterweisungen, Kenntnisnahme von Genehmigungen

Das für den AN tätig werdende Personal hat sich allen Erst- und Wiederholungsunterweisungen und

I sonstigen Unterweisungen zu unterziehen, die aufgrund der Art der Vertragsarbeiten in Verbindung

mit den gesetzlichen und/oder betrieblichen Vorschriften erforderlich sind. Dem AN wird empfohlen,

sich im Zuge der Angebotserstellung über den hierfür benötigten zeitlichen Aufwand Informationen

einzuholen. Vor Aufnahme der Arbeiten ist der AN vom ASD bzw. dem Koordinator oder einer verant­

wortlichen Person des ERAM nachweislich einzuweisen.

Art, Umfang und Zeitpunkt der Einweisungen werden über den Bauleiter des AG koordiniert.

Für die Auftragsdurchführung relevante Betriebspläne und Zulassungen, sonstige Genehmigungen

oder Behördenbescheide sowie die relevanten Betriebsanweisungen sind gegen Bestätigung zur

Kenntnis zu nehmen und einzuhalten.

5.3 Anmeldung der Arbeiten, Bauleiter des AG

Für die technischen und betrieblichen Fragen der Auftragsabwicklung mit dem AN ist auf Seiten des

I AG für den Betrieb ein „Bauleiter“ für die Abwicklung der vergebenen (Bau-)Leistungen sowie die Ko­

ordination aller Beteiligten eingesetzt. Der Bauleiter des AG vermittelt bei Bedarf andere Entschei­

dungsträger des AG oder Ansprechpartner im Betrieb.

Die täglich vorgesehenen Arbeiten sind, beginnend entsprechend dem freigegebenen ersten Bauab­

CM laufplan (Vgl. 5.2.3), bis spätestens 3 Werktage vor Arbeitsbeginn unter Angabe der geplanten Leis­

o

tung, Anzahl und Art der Arbeitskräfte, Uhrzeit (Beginn/Ende) oder Schicht (F/M/N) und Einsatzort

QL dem Bauleiter des AG bzw. dessen Vertreter oder einem von ihm benannten Ansprechpartner anzu­

To

melden. Auf gleiche Weise sind Materiallieferungen und/oder Maschinen- und Geräteeinsatz anzu­

£

■5 melden.

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Die Anmeldungen haben schriftlich zu erfolgen (z. B. per Fax, E-Mail: bm@bge.de). Arbeiten, die sich

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gleichartig über mehrere Tage erstrecken, können auch mit einer Anmeldung erfasst werden.

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Arbeiten außerhalb von Werktagen, sofern unvermeidlich oder technologisch notwendig, sind bereits

o

im ersten Bauablaufplan einzuplanen und mit dem Bauleiter des AG abzustimmen, damit die jeweils

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nötigen organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden können.

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

(ZTV) - ERAM BGE BUN DESGESELLSCHAFT FÜRENDLAGERUNG

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9M Q DA 0001 11

Arbeiten außerhalb von Werktagen, sofern unvermeidlich oder technologisch notwendig, sind bereits

im ersten Bauablaufplan einzuplanen und mit dem Bauleiter des AG abzustimmen, damit die jeweils

nötigen organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden können.

5.4 Präsenz des Auftragsverantwortlichen

Der AN hat sicherzustellen, dass für die Dauer des Auftrages während der Abwicklungszeit der Auf­

tragsverantwortliche oder ein Vertreter für den Betrieb ständig erreichbar ist (s. Anhang 1 zu ZTV).

Der AN verpflichtet sich weiterhin, einen sachkundigen Bevollmächtigten und einen Vertreter zu be­

:

nennen. Diese Personen werden zur Durchführung der Arbeiten vom AG bergrechtlich bestellt. Sie

müssen die erforderlichen Qualifikationen (siehe ZTV-ERAM, Anlage 1, Teil A) besitzen und die deut­

sche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Eine der beiden Personen muss während der Durch­

führung der Arbeiten auf dem Bergwerksgelände ständig anwesend sein und steht als Ansprechpart­

ner für alle Fragen der regulären Auftragserfüllung, sowie sonstigen Fragen auf dem Gelände zur

Verfügung.

5.5 Berichterstattung an den Bauleiter des AG

Form und Standardinhalt der für Bauleistungen zu erstellenden Berichte sind unverzüglich nach Auf­

tragserteilung mit dem Ansprechpartner des AG abzustimmen.

Außerplanmäßige Ereignisse oder Maßnahmen sowie Ausfallzeiten sind unter Darstellung der Gründe

oder der Veranlassung anzugeben. Diese Angaben werden im Falle der AN-seitigen Geltendmachung

von zu vergütenden Regieleistungen/Ausfallzeiten zur Entscheidung über einen entsprechenden An­

trag herangezogen.

:

Bei Aufträgen, deren Ausführung sich über mehr als einen Monat erstreckt, sind jeweils spätestens

bis zum dritten Arbeitstag des Folgemonats Monatsberichte, in Form von Bautagesberichten, mit An­

gaben zur Monatsleistung vorzulegen. Die Leistungsangaben sind auf die im LV ausgewiesenen Leis­

tungspositionen zu beziehen. Vom Koordinator bestätigte Aufmaße, Mengen-/Massenermittlungen o-

o der Abrechnungszeichnungen sind beizufügen.

o LU CE

03

I 5.6 Meldung von Leistungsabweichungen

x: 8 X

Über anstehende Leistungsabweichungen, d. h. Abweichungen vom LV, hat sich der AN unverzüglich

S mit dem AG ins Benehmen zu setzen.

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

(ZTV) - ERAM ~ BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLACERUNC

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5.7.2 Markscheiderkontrolle

Der AG behält sich vor, jederzeit Vermessungen zur Kontrolle der Einhaltung von Maßen und Abwei­

chungstoleranzen durchzuführen.

5.8 Vorbereitung von Abnahmen, Voraussetzungen

Für die technische Vorbereitung und Durchführung von vorläufigen oder endgültigen Abnahmen

einschließlich der Hinzuziehung aller notwendigen Gutachter und Behördenvertreter ist der AN ver­

antwortlich. Ort, Termin, Dauer und Teilnehmerkreis sind im Zusammenhang mit der schriftlichen

Beantragung der Abnahme mit dem Bauleiter des AG abzustimmen.

t

Die organisatorische Vorbereitung hat der AN mit dem Koordinator abzustimmen.

Voraussetzungen für eine Abnahme sind bei Anlagen, Systemen und Komponenten (ASK), die in

laufende Betriebssysteme zu integrieren sind, erfolgreich durchgeführte Funktionserprobungen,

der Nachweis vorgenommener Einweisung des AG-Betriebspersonals in die Bedienung der ASK

und das Vorliegen entsprechender Bedienvorschriften/Betriebsanleitungen. Die diesbezüglichen

Details sind mit dem AG abzustimmen.

5.9 Leistungsnachweise

Zu den vertraglich vereinbarten Rechnungslegungsterminen und zu den Abnahmen sind sämtliche im

Zuge der Leistungserbringung bis dahin angefallenen Leistungsnachweise (wie Aufmaße, Massener­

mittlungen, Stundenzettel usw.) sachlich (nach LV) und chronologisch geordnet vorzulegen. Die Leis­

tungsnachweise sind vor Rechnungslegung gemeinsam mit dem Bauleiter des AG abzustimmen und

freigeben zu lassen.

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(ZTV) - ERAM ~ m BUNDESGESELLSCHAFT m FÜR ENDLAGERUNG

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Anhang 1 zu ZTV - Teil A Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE)

Benennung verantwortlicher Personen Ort, Datum: von Fremdfirmen zur Bestellung Best.-/Auftrag Nr. gern. §§ 58 ff. Bundesberggesetz (BBergG) vom

Die aus dem Vertrag mit der o. g. Bestellnummer zu erbringenden Leistungen sind in einem unter der Aufsicht der Bergbehörden stehenden Betrieb zu erbringen. Gemäß §§ 58 ff. Bundesberggesetz sind daher verantwortliche Personen zu bestellen, denen die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung der im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches ausgeführten Arbeiten obliegt. Die nähere Ausgestaltung der aufgrund der Bestellung übertragenen Rechte und Pflichten erfolgt schriftlich in der erforderlichen Bestellungsurkunde.

Mit dem vorliegenden Formblatt werden die zu bestellenden Personen benannt, so dass die bergrechtliche Bestellung rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten ausgesprochen werden kann. Bitte tragen Sie daher nachfolgend die erforderlichen Angaben ein und versichern mit Ihrer Un­ terschrift deren Richtigkeit.

Soweit Ihnen die einschlägigen speziellen Regelwerke (etwa die Allgemeine Bundesbergverordnung, ABBergV) nicht vorliegen, können wir Sie Ihnen auf Anforderung zur Verfügung stellen. In diesem Zusammenhang verweisen wir ferner insbesondere auf das Ihnen übersandte Arbeitsschutzmerkblatt für Fremdfirmenangehörige, welches Sie Ihren Mitarbeitern auszuhändigen haben.

A Fremdfirma

  1. Name und Anschrift:

  2. Übertragene Arbeiten:

  3. Voraussichtliche Dauer der Arbeit:

B Verantwortliche Person der Fremdfirma

  1. Zu- und Vorname: ________________________________________
  2. Geburtsdatum und -ort: ________________________________________
  3. Wohnhaft in: ________________________________________
  4. Beruf: ________________________________________
  5. Vorbildung (fachliche Qualifikation/Fachkunde):________________________
  6. Geschäftskreis (eindeutige Bestimmung/Abgrenzung des Aufgabenbereiches):

C Vertreter der unter B benannten Verantwortlichen Person

  1. Zu- und Vorname: __________________________________________
  2. Geburtsdatum und-ort: __________________________________________
  3. Wohnhaft in: __________________________________________ o
  4. Beruf: __________________________________________ o> LU 5) Vorbildung (fachliche Qualifikation/Fachkunde):________________________ er

*

.

  1. Geschäftskreis (eindeutige Bestimmung/Abgrenzung des Aufgabenbereiches): §

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o Die unter B und C benannten Mitarbeiter haben sich vor Aufnahme ihrer Arbeit auf dem Bergwerksbetrieb beim Werksleiter vorzustellen. Nach persönlicher Belehrung und Einweisung vor Ort durch die verantwortliche Person auf Seiten des Wer­

i

kes erfolgt die bergrechtliche Bestellung durch den Werksleiter. 5 CD Ich - Wir - bescheinige(n) hiermit, dass die oben von mir - uns - gemachen Angaben den Tatsachen entsprechen, dass die O> benannten Personen die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und körperliche Eignung für die fachgerechte Ausführung I> der ihnen übertragenen Arbeiten besitzen und die einschlägigen (Sicherheits-)Vorschriften der ihren Geschäftsbereich berüh­ o renden Pflichten kennen. Q-

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(Ort, Datum) (Stempel/Unterschrift Fremdfirma)

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B Ergänzungen zu den ZTV für untertägige Arbeiten

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B Ergänzungen zu den ZTV für untertägige Arbeiten

Inhaltsverzeichnis

Blatt

0 Voraussetzung für die Beschäftigung 28

1 Seilfahrtsregelungen 28

2 Materialtransporte und -lagerung 28

3 Elektroenergieversorgung 28

4 Unterweisungen, Fluchtwegbefahrungen 29

5 Begleitung von Fremdfirmen 29

Gesamtblattzahl Teil B: 2

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m . B FÜ U R N D E E N S D C L E A S C E E L R L U S N C C HAFT

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 28

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ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DAS ERAM (ZTV - ERAM)

B Ergänzungen zu den ZTV für untertägige Arbeiten

0 Voraussetzung für die Beschäftigung

Vor Aufnahme von untertägigen Arbeiten müssen Beschäftigte ihre Grubentauglichkeit durch eine

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nachweisen (für den Nichtsteinkohlenbergbau unter

Tage nach GesBergV).

1 Seilfahrtsregelungen

Für die Kalkulation und Abwicklungsplanung des Auftrages sind - sofern in LB/LV nichts Anderes ge­

regelt ist, die Seilfahrtszeiten bei der Fachabteilung des ERAM zu erfragen.

2 Materialtransporte und -lagerung

Schachttransporte werden vom Betrieb durchgeführt und sind im Bauablaufplan einzuplanen sowie

spätestens eine Woche vor Termin dem Bauleiter oder dem vom Bauleiter benannten Ansprechpart­

ner gegenüber zu bestätigen.

Alle sonstigen Transportarbeiten im Grubengebäude sind Sache des AN. Ausnahmen werden im

LB/LV beschrieben.

3 Elektroenergieversorgung

Der Betrieb stellt dem AN einen E-Energieanschluss 690/230 V Drehstrom, 50 Hz ohne Nullleiter mit

o PE, mit der Schutzmaßnahme "Schutzleitungssystem" (IT-Netz) mit Isolationsüberwachung an der

Oü

> nächstgelegenen E-Verteilung, welche die benötigte Leistung bereitstellen kann, zur Verfügung. Baus­

QL

J tromanschlüsse über 63 A sind mit dem AG abzustimmen. Ansonsten gelten die gleichen Bedingun­

cd E

gen wie über Tage (vgl. 3.1.5 in Teil A).

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<

Die DIN EN 50628*VDE 0118-10 und weitere auf die Arbeiten zutreffende DIN VDE-Normen sind zu

n berücksichtigen.

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CD 1

Unter Umständen ist eine Abnahme der elektrischen Anlagen des AN durch einen Sachverständigen

o

2 notwendig.

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Q-

Elektrische Anlagen des AN sind durch eine verantwortliche Elektroaufsichtsperson des AG vor Inbe­

OJ

o triebnahme abnehmen zu lassen.

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

(ZTV) - ERAM BCE BUN DESGESELLSCHAFT FÜRENDLAGERUNG

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 29

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4 Unterweisungen, Fluchtwegbefahrungen

Das unter Tage tätig werdende AN-Personal hat sich vor Aufnahme der Arbeiten entsprechenden

Unterweisungen, insbesondere einer Fluchtwegbefahrung, Handhabung Selbstretter und Grubenalar­

mierung zu unterziehen.

Näheres wird in der LB / LV geregelt.

5 Begleitung von Fremdfirmen

Aus Sicherheits- bzw. organisatorischen Gründen werden Fremdfirmen, die an exponierten bzw.

entlegenen Stellen im Grubengebäude des ERAM tätig sind (z. B. Schachtröhren, Zwischensohle im

Grubengebäude Bartensieben und Grubengebäude Marie) durch ERAM-Mitarbeiter begleitet.

Näheres wird in der LB / LV geregelt.

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

(ZTV) - ERAM ~

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Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 30

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c Ergänzungen zu den ZTV für Arbeiten im Kontrollbereich

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

(ZTV) - ERAM ~ BGE BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 31

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c Ergänzungen zu den ZTV für Arbeiten im Kontrollbereich

Inhaltsverzeichnis

Blatt

1 Angaben zum Kontrollbereich 32

2 Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Kontrollbereich 33

2.1 Nicht beruflich exponierte Mitarbeiter des AN 33

t 2.2 Beruflich exponierte Mitarbeiter des AN, Genehmigung nach

§ 25 StrISchG 33

3 Verhalten im Kontrollbereich 34

3.1 Dosimetrische Überwachung 34

3.2 Mitführen von Gegenständen 34

3.3 Inkorporationsschutz 34

3.4 Strahlenschutzrelevante Ereignisse 35

4 Personenschleusung 35

5 Materialschleusung 35

Gesamtblattzahl Teil C: 5

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[Seite 33]

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

(ZTV) - ERAM ~ BUNOESCESELLSCHAFT FÜRENDLACERUNG

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 32

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ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DAS ERAM (ZTV - ERAM)

C Ergänzungen zu den ZTV für Arbeiten im Kontrollbereich

1 Angaben zum Kontrollbereich

Im ERAM ist ein Kontrollbereich gemäß § 52 StrISchV eingerichtet. Die Räume und Flächen, die

zum Kontrollbereich gehören, sind:

eingezäunter Bereich der Freilagerfläche über Tage

Containerhalle

Teile des Mehrzweckgebäudes (ehemaliges aktives Labor im Keller, Schachtumfah­

rung und Funktionsräume im Erdgeschoss, Aktive Kaue mit Personenschleuse und

weitere Räume auf der 5,60-m-Ebene, Lüfterraum Abluft „Aktiver Bereich“ auf der

11,20-m-Ebene)

untere Etage sowie das Dach des Fördergestelles

Schachtröhre

4. bis 7. Sohle sowie der Zentralteil unterhalb der 4a-Sohle und das Ostfeld unterhalb

der 3a-Sohle. Vom Kontrollbereich der 4. Sohle ausgeschlossen ist das Hauptgesenk

und ein Raum am Fußpunkt des Rolllochs 4 in der Nordstrecke.

Über Zutrittsberechtigungen zum Kontrollbereich entscheidet der Strahlenschutzbeauftragte (SSB)

des ERAM.

Jugendlichen unter 16 Jahren sowie schwangeren und stillenden Frauen ist der Zutritt zum Kon­

trollbereich untersagt. Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren können nach Gestattung

t durch die Atomrechtliche Aufsicht und unter bestimmten Randbedingungen im Kontrollbereich tätig

werden.

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

(ZTV) - ERAM ~ BGE BUNDESGESELLSCHAFT FÜRENDLAGERUNG

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 33

9M Q DA 0001 11

2 Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Kontrollbereich

2.1 Nicht beruflich exponierte Mitarbeiter des AN

Bei Mitarbeitern des AN, die normalerweise nicht in Kontrollbereichen tätig sind, bei denen jedoch

aufgrund des Auftrages eine Tätigkeit im Kontrollbereich des ERAM beabsichtigt ist, kann eine Ein­

stufung als beruflich exponierte Person entfallen. Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass durch

den Aufenthalt im Kontrollbereich des ERAM und ggf. anderer Einrichtungen die effektive Dosis den

Wert von 1 mSv im Kalenderjahr nicht übersteigt. Verantwortlich hierfür ist der AN.

Die Mitarbeiter des AN werden aus Gründen des Strahlenschutzes beim Aufenthalt im Kontrollbe­

reich des ERAM ständig von einer im Strahlenschutz fachkundigen Person der BGE, die im ERAM

als beruflich exponierte Person eingestuft ist und die entsprechenden Anforderungen des Objekt­

schutzes und des Bergrechts erfüllt, beaufsichtigt.

Die vom AN eingesetzten Personen müssen vor dem erstmaligen Zutritt zum Kontrollbereich des

ERAM und danach im halbjährlichen Abstand durch den Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 63

(1) StrISchV unterwiesen werden.

2.2 Beruflich exponierte Mitarbeiter des AN, Genehmigung nach § 25 StrISchG

Wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass das Personal des AN infolge ihrer Tätigkeit

im ERAM und in anderen Einrichtungen Personendosen von mehr als 1 mSv im Kalenderjahr erhal­

ten kann, so ist, falls nicht vorhanden, durch den AN von ihrer zuständigen Behörde eine Genehmi­

gung nach § 25 StrISchG einzuholen und das betroffene Personal als beruflich exponiert einzustu­

fen. Verantwortlich ist der AN.

t

Der SSB des ERAM unterstützt den AN hinsichtlich der Ermittlung der möglichen Expositionen unter

den Bedingungen des AN-Einsatzes.

Vor dem Zutritt zum Kontrollbereich haben die vom AN eingesetzten Personen ihren registrierten

und gültigen Strahlenpass beim SSB des ERAM abzugeben. Der Strahlenpass verbleibt während

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OJ der Tätigkeiten im Kontrollbereich des ERAM beim SSB des ERAM.

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78 Die vom AN eingesetzten Personen haben beim Aufenthalt im Kontrollbereich des ERAM, neben

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dem vom AG zur Verfügung gestellten betrieblichen Dosimeter, ihr amtliches Dosimeter mitzuführen.

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Die vom AN eingesetzten Personen müssen vor dem erstmaligen Zutritt zum Kontrollbereich des

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ä ERAM und danach im jährlichen Abstand durch den SSB des ERAM gemäß § 63 (1) StrISchV an­

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> Personenschleuse mit Vorführung der Strahlungsmesstechnik (Personendosimeter, Messtechnik für

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O die Personenkontaminationskontrolle) und am vorgesehenen Arbeitsplatz.

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C C\ D J Die Führung kann entfallen, wenn die betroffenen Mitarbeiter des AN beim Aufenthalt im Kontroll­

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bereich gemäß Kapitel 2.1 ständig beaufsichtigt werden.

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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

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Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 34

9M Q DA 0001 11

3 Verhalten im Kontrollbereich

3.1 Dosimetrische Überwachung

Personen, die den Kontrollbereich betreten, werden wie folgt dosimetrisch überwacht:

beruflich exponierte Personen

• amtliches Dosimeter des AN (z. B. OSL-Dosimeter)

• betriebliches Dosimeter des AG (elektronisches, selbst ablesbares Dosimeter)

nicht beruflich exponierte Personen

• betriebliches Dosimeter des AG (elektronisches, selbst ablesbares Dosimeter)

Sämtliche Arbeitskleidung und Arbeitsschutzmittel für den Kontrollbereich werden vom AG gestellt.

Personendosimeter sind auf der Vorderseite des Oberkörpers zu tragen. Sie sind personengebun­

den. Es ist darauf zu achten, dass die Dosimeter nicht beschädigt oder zweckentfremdet benutzt

werden.

Mängel an Strahlenschutz-, Kontroll- oder Messeinrichtungen sind unverzüglich dem SSB zu mel­

den.

3.2 Mitführen von Gegenständen

In den Kontrollbereich dürfen nur Gegenstände und Unterlagen mitgeführt werden, die für die Tätig­

keit unbedingt erforderlich sind. Persönliche Gegenstände (z. B. Taschen, Schmuck ...) dürfen nicht

in den Kontrollbereich mitgenommen werden.

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3.3 Inkorporationsschutz

Personen mit offenen Wunden bzw. Erkrankungen der Haut ist der Zutritt zum Kontrollbereich grund­

sätzlich untersagt. In Zweifelsfällen entscheidet der ermächtigte Arzt unter Einbeziehung des SSB.

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Im Kontrollbereich ist das Essen, Trinken, Rauchen, der Gebrauch von Schnupftabak, Kaugummi

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E und von Kosmetika und Gesundheitspflegemitteln untersagt. In speziell eingerichteten Getränke­

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stützpunkten ist die Einnahme der dort zur Verfügung gestellten Getränke unter Beachtung der aus­

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hängenden Arbeitsvorschrift erlaubt.

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ä Im Getränkestützpunkt auf der 4. Sohle und in der Personenschleuse ist die Anwendung von Haut­

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schutzcremes erlaubt. Vor der Verwendung der Hautschutzcremes ist eine Reinigung der Hände

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und eine Kontaminationskontrolle vorzunehmen.

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CL Besteht der Verdacht auf Inkorporation von radioaktiven Stoffen, so ist der SSB des ERAM unver­

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C 6 M züglich zu benachrichtigen.

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9M Q DA 0001 11

3.4 Strahlenschutzrelevante Ereignisse

Im Falle eines sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisses auf dem Gebiet des Strahlenschutzes

ist unverzüglich der SSB zu benachrichtigen. Bei Erreichen eines Strahlenschutzschwellen- oder

Grenzwertes werden die notwendigen Maßnahmen durch den SSB des ERAM angeordnet.

Bei Überschreitung von radiologischen Messwerten, die durch optische und/oder akustische Signale |

angezeigt oder durch das Strahlenschutzfachpersonal mitgeteilt werden, ist der betroffene Bereich

zu verlassen und eine Meldung über die Überschreitung (bei optischer und akustischer Anzeige) an i

den Ansprechpartner des ERAM, eine Strahlenschutzfachkraft oder die Zentrale Warte zu erstatten.

t Gemäß § 176 (2) StrISchV haben die von den Messungen oder anderen Entscheidungen des SSB

betroffenen Personen die Messungen bzw. Feststellungen zu dulden. Ebenso sind Anlagen, Mate­

rialien, Werkzeuge, Proben und andere Objekte für Messungen zur Verfügung zu stellen.

4 Personenschleusung

Eine routinemäßige Kontaminationskontrolle der den Kontrollbereich verlassenden Personen erfolgt

in der Personenschleuse. Die Kontrolle der Hände und Schuhsohlen sowie bei Bedarf der Arbeits­

bekleidung wird mit Hilfe von Hand-Fuß-Kleider-Monitoren vor dem Betreten der Kauen vorgenom­

men. Nach dem Durchgang durch eine Schuhsohlenreinigungsanlage erfolgt die Endkontrolle mit­

tels Ganzkörper-Monitor.

Vor dem Betreten von Getränkestützpunkten ist ebenfalls eine Kontaminationskontrolle mittels

Hand-Fuß-Kleider-Monitor durchführen.

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Bei Anzeigen von Überschreitungen der an den Monitoren eingestellten Grenz- bzw. Schwellen­

werte ist das Strahlenschutzfachpersonal zu informieren. Weiteres legt der SSB des ERAM fest.

5 Materialschleusung

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Das Hereinbringen von Material erfolgt über die ausgewiesenen Schleusungspunkte. Ein Herein­

o> bringen von Material über die Personenschleuse ist untersagt. Ausnahmen hiervon sind:

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amtliches Dosimeter des AN

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5 Brille / Brillenetui des AN

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für die Tätigkeit im Kontrollbereich erforderliche Schlüssel

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5 Befahrungsbuch (max. DIN A6)

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^1 Nur diese Gegenstände dürfen über das Kleinteilefach des Ganzkörpermonitors aus dem Kontroll­

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bereich gebracht werden.

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Alle Arbeiten sind so zu organisieren, dass möglichst wenige Materialschleusungen notwendig wer­

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o den. Alle Materialien, die den Kontrollbereich verlassen sollen, sind zwecks Freimessung gern.

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[Seite 37]

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen

(ZTV) - ERAM ~ BUN DESCESELLSCHAFT FÜRENDLAGERUNG

Projekt PSP-Element Funktion/Thema Komponente Baugruppe Aufgabe UA Lfd.-Nr. Rev NAAN NNNNNNNNNN NNAAANN AANNNA AANN AAAA AA NNNN NN Blatt: 36 9M Q DA 0001 11

§ 58 (2) StrISchV beim Strahlenschutzfachpersonal anzumelden. Die zuständige Strahlenschutz­

fachkraft, bzw. der SSB bei Gegenständen mit einer Masse von >3 kg, entscheidet über den Um­

fang und die Art der notwendigen Kontaminationskontrollen.

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