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Einrichtung eines Sensoriklabors mit Vorbereitungs- und Aromabereich sowie Produktentwicklung

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Herkunft: vergabemarktplatz.brandenburg.de

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Amtliche Mitteilungen

Datum 29.05.2018 Nr. 61

Inhalt

Betriebsordnung für Fremdfirmen

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Herausgeber: Haus- und Postanschrift: Der Präsident Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde, der Hochschule für Schicklerstr. 5, 16225 Eberswalde nachhaltige Entwicklung Telefon (0 33 34) 657 151 ∙ Fax (0 33 34) 657 142 Eberswalde www.hnee.de ∙ E-Mail: praesident@hnee.de

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

Betriebsordnung für Fremdfirmen

vom 15.02.2016

Inhalt:

Geltungsbereich 1.Allgemeines 2.Umweltschutz 3.Bau- und Montagearbeiten 4.Maschinen, Werkzeuge, Geräte 5.Lärm, Staub, Geruch 6.Elektrische Einrichtungen 7.Feuerarbeiten/Schweißen/Schneiden/Schleifen/Löten oder andere artverwandte Verfahren 8.Beendigung von Arbeiten 9.Schadensersatz

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10.Meldung von Arbeitsunfällen und Schadensfällen

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11.Catering l

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12.Kenntnisnahme und Bestätigung durch Fremdfirma m

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Geltungsbereich

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Die Betriebsordnung für den Fcremdfirmeneinsatz gilt innerhalb aller Liegenschaften, Stadtcampus, Waldcampus, Schicklerstsr. 1i, Sonnenvilla sowie Forstbotanischer Garten der Hochschule für Nach-

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haltige Entwicklung Eberswalde (HNEE) und ist Vertragsbestandteil zwischen der HNEE und der

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jeweiligen Fremdfirma (der bzw. dem Auftragnehmerin). Gemäß § 5 GUV-V1 A1 ist die HNEE ver- pflichtet, Fremdfirmen schriftlich anzuhalten, die im § 2 GUV-V A1 bezeichneten Vorschriften und Regeln zu beachten. Die bzw. der Auftragnehmerin stellt sicher, dass seine Mitarbeiter*innen, die an dem jeweiligen Leistungsort tätig sind, die geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschrif- ten einhalten sowie die Brandschutz- und die Hausordnung der HNEE genauestens beachten. Es können keine Ansprüche geltend gemacht werden, die aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften und Bestimmungen entstehen.

1.Allgemeines

Die Zusammenarbeit mit der bzw. dem jeweiligen HNEE-Koordinatorin ist Voraussetzung für die Durchführung von Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen auf allen Liegenschaften der HNEE. Soweit es für die Arbeitssicherheit erforderlich ist, hat sie bzw. er Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbei- terinnen der Fremdfirma. Die von ihr bzw. ihm angeordneten Maßnahmen sind für die Dauer der Arbeiten aufrechtzuerhalten.

1 GUV – Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ 2 Stand 01.05.2018 Betriebsordnung für Fremdfirmen der HNEE Abteilung Liegenschafts- und Umweltmanagement

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

Vor der ersten Arbeitsaufnahme hat sich die Fremdfirma bei der bzw. beim jeweiligen HNEE- Koordinatorin anzumelden. Die bzw. der Ansprechpartnerin der Fremdfirma hat der bzw. dem HNEE-Koordinator*in die erfor- derlichen Unterlagen über Arbeitsumfang, -beginn und -ende, die Arbeitsweise und die Personen- zahl zur Verfügung zu stellen.

Vor Beginn der Arbeiten auf den Liegenschaften der HNEE ist zwingend eine Besucherkarte in der Abteilung Liegenschafts- und Umweltmanagement abzuholen. Diese muss gut sichtbar getragen werden, damit für alle Erkennbar ist, dass die Person im Auftrag der HNEE unterwegs ist. Nach Beendigung der Arbeiten ist die Besucherkarte wieder in der Abtei- lung Liegenschafts- und Umweltmanagement abzugeben.

Die Personalverantwortung, das sachliche und disziplinarische Weisungsrecht sowie die Gestaltung und Durchführung des Personaleinsatzes liegen ausschließlich bei der bzw. beim Auftragnehmerin. Sie bzw. er hat hierfür ausreichendes und qualifiziertes Führungspersonal einzusetzen. Die für die Durchführung der Arbeiten von den Fremdfirmen eingesetzten Führungskräfte (Aufsichtspersonen) sind für die gründliche Unterweisung (diese Betriebsordnung und der gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsschutz) ihrer Mitarbeiterinnen zuständig und verantwortlich. Keine Frremdfirmenmitarbeiter*in

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darf ihre bzw. seine Tätigkeit auf den Liegenschaften der HNEE aufnelhmen, welche*r nicht eindeutig

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und angemessen darin unterwiesen ist.

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Die bzw. der Auftragnehmerin ist dafür verantwoxrtlich, dass die auf den Liegenschaften der HNEE beschäftigten Fremdfirmenmitarbeiterinnen iem Besitz eines gültigen Sozialversicherungsausweises

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und, falls erforderlich, einer gültigen Arbteitserlaubnis und Aufenthaltsgenehmigung sind.

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Die bzw. der Auftragnehmeriin unterrichtet seine Mitarbeiterinnen darüber, dass sie sich nur in dem

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Bereich aufhalten dünrfen, in dem sie auf Grund des abgeschlossenen Vertrages ihren Arbeitsplatz

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haben. Das Betreten anderer Betriebsbereiche ist untersagt.

Das Mitbringen, der Verzehr sowie der Gebrauch von alkoholischen Getränken, Rauschmitteln und Drogen an der HNEE sind verboten. Gleichfalls ist es untersagt, unter Einfluss von alkoholischen Getränken, Rauschmitteln und Drogen die Liegenschaften der Hochschule zu betreten.

Auf dem gesamten Hochschulgelände gilt die StVO und eine generelle Schrittgeschwindigkeit von 10 Km/h. Dem Gabelstapler- und Personenverkehr ist Vorrang zu gewähren. Die Verbots-, Gebots-, Warn- und Hinweisschilder sind zu beachten. Bei Verstößen erfolgt, nach einer einmaligen Ermah- nung, der Verweis vom Campusgelände/Schicklerstr. 1/Sonnenvilla/Forstbotanischen Garten. Die Verkehrswege sind freizuhalten, das Halten/Parken ist nur auf markierten Stellplätzen erlaubt. Für Rettungs- bzw. Feuerwehr-Einsatzfahrzeuge ist bei Be- und Entladevorgängen immer eine Fahrspur freizuhalten. Notausgänge sowie Zufahrten/Zugänge zu Brandschutzeinrichtungen dürfen nicht durch parkende Fahrzeuge oder Materialien verstellt werden. Vorgehensweise bei Unfällen bzw. Schadensverursachung durch Fahrzeuge von Fremdfirmen:

 Die Abteilung Liegenschafts-und Umweltmanagement zwecks Schadensaufnahme verstän- digen (Koordinator*in).  Am Unfall- bzw. Schadensort verbleiben und nichts verändern.

3 Stand 01.05.2018 Betriebsordnung für Fremdfirmen der HNEE Abteilung Liegenschafts- und Umweltmanagement

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

2.Umweltschutz

Die bzw. der Auftragnehmer*in hat ihre bzw. seine Arbeiten unter Beachtung der gesetzlichen Vor- gaben so durchzuführen, dass nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen der Vertrags- abwicklung vollständig vermieden werden.

Das, bei Durchführung der Arbeiten, anfallende Abfallmaterial ist von der bzw. vom Auftragneh- mer*in auf ihre bzw. seine Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.

Bei Lieferung bzw. Einsatz von Gefahrstoffen und chemischen Arbeitsstoffen ist die Gefahrstoffver- ordnung einzuhalten. Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen etc. sind vor Arbeitsbeginn zur Einsichtnahme der bzw. dem jeweiligen HNEE-Koordinator*in vorzulegen.

Es ist weiterhin sicherzustellen, dass bei der Verarbeitung von Gefahrstoffen keine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgeht.

Die Lagerung und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wie z.B. Öle, Kraftstoffe, Lösemit- tel, Farben usw., sind so durchzuführen, dass keine Gefährdungen von Broden, Grundwasser und

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Entwässerungssystemen entstehen. Gefahrgut ist nach den gültigen lGefahrgutvorschriften zu trans-

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portieren.

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Wassergefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht in xKanalschächte, Abflüsse, Toiletten, Waschbecken und an sonstigen dafür nicht vorgesehenen Setellen entsorgt werden!

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Fremdfirmen haben vor dem Einsatz von gesundheitsgefährdenden Arbeitsmitteln die Genehmigung

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der bzw. des jeweiligen HNEiE-Koordinator*in einzuholen.

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Für Schäden, die der HNEE durch Nichtbeachtung entstehen, gilt das Verursacherprinzip, es kommt die bzw. der Verursacher*in dafür auf.

3.Bau- und Montagearbeiten

Jeder bzw. jedem Auftragnehmerin obliegen die sogenannten „Allgemeinen Verkehrssicherungs- pflichten“. Danach ist jeder Auftragnehmerin verpflichtet, dass in ihrem bzw. seinem Arbeitsbereich keine Tätigkeitsgefahren (z.B. durch unsachgemäß ausgeführte Gerüstarbeiten), keine Sach-, und Verkehrsgefahren (z.B. durch ungesicherte oder nicht abgesperrte Baustellen) entstehen. Besteht an Arbeitsplätzen Absturzgefahr, so sind die Mitarbeiterinnen entsprechend der geltenden Vorschriften (z. B. Fanggerüste, Fangnetze oder Sicherheitsgeschirre) zu sichern. Bei Arbeiten auf dem Dach sind die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen entsprechend zu nutzen.

Vor Beginn von Tiefbauarbeiten oder dem Abtrennen von Versorgungsleitungen hat die bzw. der Auftragnehmer*in eine Freigabe durch die zuständigen Versorgungsunternehmen einzuholen.

Die Lagerung von Baustoffen und Materialien sowie die Aufstellung von mobilen Baubüros / Contai- nern und die Auswahl des Platzes hierfür bedürfen der Abklärung mit der bzw. dem HNEE-

4 Stand 01.05.2018 Betriebsordnung für Fremdfirmen der HNEE Abteilung Liegenschafts- und Umweltmanagement

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

Koordinator*in. Die Lagerung brennbarer Stoffe (Müllcontainer, Holzpaletten, Plastikabfälle usw.) direkt an Gebäudeaußenwänden ist unzulässig.

Alle Mitarbeiter*innen von Fremdfirmen sind verpflichtet, die notwendigen persönlichen Schutzaus- rüstungen (Schutzbrillen, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm etc.) zu tragen.

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung an der HNEE sind zwingend zu beachten. Sie dürfen nicht verdeckt, entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Die gekennzeichneten Flucht- wege und Fluchttüren sind jederzeit frei zu halten. Notfalleinrichtungen wie z.B. Feuerlöscher, Brandmelder, Erste-Hilfe-Geräte usw. dürfen nicht verdeckt, zugestellt oder anderweitig unbenutzbar gemacht werden.

4.Maschinen, Werkzeuge, Geräte

Die an der HNEE eingesetzten Arbeitsmittel müssen im arbeitssicheren Zustand sein und den ge- setzlichen Bestimmungen entsprechen. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes sind diese unter Ver- schluss zu bringen oder anderweitig zu sichern, sodass keine Gefahr für Perrsonen oder Sachgegen-

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stände von ihnen ausgehen kann. Bei Abhandenkommen leistet die HlNEE keinen Ersatz.

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5.Lärm, Staub, Geruch x

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Sollten die auszuführenden Arbeiten zut Beeinträchtigungen durch Lärm (oberhalb der zugelassenen

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Lärmpegel), Staub und Geruch führen, sind in Rücksprache mit der bzw. dem jeweiligen HNEE-

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Koordinator*in geeignete Maßinahmen abzustimmen.

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Werden bei Arbeiten durch Austreten von Rauch, Staub oder bei mechanischer Einwirkung entspre- chende Rauchmelder ausgelöst, die zusätzlich das automatische Herbeirufen der Feuerwehr nach sich zieht, so trägt die verursachende Firma die Kosten in vollem Umfang.

6.Elektrische Einrichtungen, Energienutzung

Sind Arbeiten in der Nähe stromführender Anlagen oder Einrichtungen durchzuführen, muss in je- dem Fall das Abschalten des Stromes oder das Anbringen eines wirksamen Schutzes veranlasst werden. Eine Rücksprache mit der bzw. dem jeweiligen HNEE-Koordinator*in ist erforderlich.

Der Anschluss an die Medienversorgung (Strom, Druckluft, Wasser, Gas, Wärme, etc.) ist immer über die bzw. den HNEE-Koordinatorin mit den verantwortlichen Fachbereichen abzustimmen. Bei der Abnahme von elektrischer Energie aus dem HNEE-eigenen Netz ist bei allen Aufträgen durch die bzw. den Auftragnehmerin eine portable Fehlerstromschutzeinrichtung (PRCDS) zu verwenden.

Die an die HNEE mitgebrachten, sowie verwendeten Werkzeuge, Maschinen, Geräte usw. müssen den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln entsprechen und nachweislich geprüft sein. Der Prüfnachweis ist dauerhaft am Arbeitsmittel befestigt und weißt den nächsten Prüftermin aus. Weiterhin ist darüber eine Inventarliste zu führen und zur Kontrolle bereitzuhalten.

5 Stand 01.05.2018 Betriebsordnung für Fremdfirmen der HNEE Abteilung Liegenschafts- und Umweltmanagement

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

Auf Baustellen bzw. größeren Bauvorhaben darf die Versorgung mit elektrischer Energie nur über einen Baustromverteiler erfolgen. Der Errichter des Baustromanschlusses ist für die regelmäßige Prüfung der Schutzmaßnahme verantwortlich. Die Dokumentation der elektrotechnischen Prüfungen ist für alle eingesetzten Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Arbeiten auf der Baustelle vorzuhalten.

7.Feuerarbeiten/Schweißen/Schneiden/Schleifen/Löten oder artverwandte Verfahren

Bei Arbeiten im Umgang mit offenem Feuer sowie Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau-, Schleif- und Trennschleifarbeiten, oder artverwandten Verfahren, ist vor Beginn ein Schweißerlaubnisschein der bzw. dem jeweiligen HNEE-Koordinator*in ausgefüllt vorzulegen. Schweißarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die eine Schweißerprüfung (DIN-EN 287) besitzen.

Der vorbeugende Brandschutz muss gewährleistet sein. Geeignete Löschmittel müssen in unmittel- barer Nähe vorhanden sein. Die Fremdfirmen arbeiten eigenverantwortlich. Jede Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher, Löschdeckre, Wandhydrant, CO2-

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Löschanlage usw.) ist unverzüglich bei der bzw. beim benannten HNlEE-Koordinator*in zu melden.

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8.Beendigung von Arbeiten x

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Nach Beendigung der Arbeiten ist mit tder bzw. dem jeweiligen HNEE-Koordinator*in eine Endkon-

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trolle durchzuführen. Der Arbeitsbereich ist zu beräumen und besenrein zu verlassen.

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Der Grundsatz der Anbfallentsorgung heißt:

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Vermeiden – Reduzieren – Verwerten oder Entsorgen.

Die Vermeidung von Abfällen hat oberste Priorität. Diesem Grundsatz folgend, ist immer zu prüfen, ob wiederverwendbare Gebinde, Materialien und Stoffe eingesetzt werden können.

Alle anfallenden Verpackungsmaterialien und Materialabfälle sind von der bzw. vom Auftragneh- mer*in nach Beendigung der Arbeit mitzunehmen. Dies gilt für alle Vorgänge und Arbeiten, bei de- nen Fremdfirmen die notwendigen Betriebsmittel stellen, oder bei denen es sich um Transportverpa- ckungen handelt (z. B. Möbelanlieferung, Farbeimer, Fässer).

Erfolgt in Ausnahmefällen die Entsorgung von Abfällen über die am Standort vorhandenen Abfallbe- hälter, so sind die dort geltenden Regelungen bindend. Die Zuweisung von Abfallbehältern/ Entsor- gungswegen erfolgt durch die bzw. den HNEE-Koordinator*in.

9.Schadensersatz

Die bzw. der Auftragnehmerin hat der HNEE, deren Mitarbeiterinnen sowie Dritten alle Schäden zu ersetzen, die infolge von Verstößen gegen diese Betriebsordnung durch die bzw. den Auftragneh- merin, dessen Beauftragte, Mitarbeiterinnen oder Subunternehmer*innen entstehen. Kosten für

6 Stand 01.05.2018 Betriebsordnung für Fremdfirmen der HNEE Abteilung Liegenschafts- und Umweltmanagement

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

Maßnahmen, die aus der Umsetzung der Betriebsordnung entstehen, dürfen der HNEE nicht nach- träglich oder zusätzlich belastet werden.

10.Meldung von Arbeitsunfällen und Schadensfällen

Alle Arbeitsunfälle sowie Schadensfälle von Mitarbeiterinnen der Auftragnehmerin bzw. des Auf- tragnehmers sind unverzüglich der bzw. dem jeweiligen HNEE-Koordinatorin mitzuteilen.

Beschädigungen an Einrichtungen und Anlagen der HNEE sind sofort der betreffenden Fachabtei- lung und der bzw. dem Ansprechpartner*in der HNEE zu melden. Außerdem ist ein Schadensproto- koll zusammen mit der Abteilung Liegenschafts-und Umweltmanagement zu erstellen. Die Scha- densabwicklung (z. B. Anzeige bei der Versicherung der Fremdfirma) ist unaufgefordert einzuleiten.

Verhalten bei Leckagen: Im Falle einer Leckage (z. B. umgekippter oder defekter Behälter, geplatzter Schlauch usw.) sind folgende Schritte sofort auszuführen:

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 Erste Notfallmaßnahme: Ausbreitung der Flüssigkeit verhindelrn, z. B. Ölbindemittel verwen-

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den, Kanalschächte und Abläufe abdichten usw. m  sofort danach die Abteilung Liegenschafts-und Umweltmanagement informieren!

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11.Catering t

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Bei Veranstaltungen in dsen iGebäuden sind zum Warmhalten von Speisen bevorzugt elektrische Heizplatten zu verwnenden. Wenn dies nicht möglich ist, können Brennpasten auf der Basis von

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Ethanol verwendet werden. Dabei ist die Fremdfirma für die Einhaltung der aktuellen Brandschutz- bestimmungen verantwortlich. Ein TÜV-Sicherheitsdatenblatt ist vor Veranstaltungsbeginn der bzw. dem HNEE-Koordinator*in vorzulegen.

Die Fremdfirma ist selbst für die Einhaltung von Hygienevorschriften verantwortlich. Dies betrifft auch die sichere Lagerung und Kühlung von verderblichen Lebensmitteln. Speisereste sind von der Fremdfirma selbst und auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen (siehe §2 Umweltschutz).

Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde -Der Präsident - Prof. Dr. Wilhelm-Günther Vahrson

7 Stand 01.05.2018 Betriebsordnung für Fremdfirmen der HNEE Abteilung Liegenschafts- und Umweltmanagement

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Betriebsordnung für Fremdfirmen

HNEE-Koordinator: Leitung Abteilung Liegenschafts- und Umweltmanagement: Herr Schwarz, Tel. +49 (151) 551 552 01

Vergabenummer / BE-Nummer: ___________________________________________

Auftragnehmer/Firma: ___________________________________________

vertreten durch Frau/Herrn: _______________________________________

versichert vor Beginn der Arbeiten der bzw. dem o.g. Koordinator*in, die

Betriebsordnung für Fremdfirmen

zur Kenntnis genommen zu haben und danach zu handeln.

Ihr bzw. Ihm ist die bzw. der HNEE-Koordinatorin und die bzw. der für die durchzuführende Tätig- keit/Dienstleistung verantwortliche Abteilung/Fachbereich bekannt. Mit der bzw. dem HNEE- Koordinatorin wurden mögliche gegenseitige Gefährdungen besprochen. Drie bzw. der Auftragneh-

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merin versichert, dass ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und die Mitlarbeiter*innen der von ihr bzw.

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ihm eingesetzten Subunternehmen

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 über die Betriebsordnung für Fremdfirmen unterrichtet sind;

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 entsprechend § 7 GUV A1/§ 7 BGV A1 unxd §§ 4, 8, 12 ArbSchG sowie für elektrotechnische

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Tätigkeiten entspr. GUV A2/BGV A2 und VDE 105 Teil 100 unterwiesen sind;

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 mit der erforderlichen persönlicthen Schutzausrüstung ausgerüstet sind.

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Die bzw. der Auftragnehmser*iin versichert, dass

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 für Einsätze mit besonderer Befähigung (z.B. Transport-, Kran- und Maschineneinsatz, Hub- arbeitsbühnen, Steiger usw.) nur fachlich qualifiziertes Personal eingesetzt wird;  die erforderlichen Zulassungen und Zeugnisse vorhanden sind;  Arbeiten an Sonn- und Feiertagen der Aufsichtsbehörde (Landesamt für Arbeitsschutz) ge- meldet werden.

Durch die Funktion der HNEE-Koordinatorin bzw. des HNEE-Koordinators ist die bzw. der Auftrag- nehmerin nicht von der Verantwortung für die eigenen Mitarbeiterinnen entbunden (§ 6 GUV A1).


Ort, Datum Unterschrift Auftragnehmer*in

8 Stand 01.05.2018 Betriebsordnung für Fremdfirmen der HNEE Abteilung Liegenschafts- und Umweltmanagement

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