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08 Dienstleistungsvertrag_Entwurf.docx

Einrichtung einer Geschäftsstelle für den Wissenschaftlichen Beirat für den Natürlichen Klimaschutz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 08:42 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Dienstleistungsvertrag

Zwischen der

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), dieses vertreten durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN), dieses vertreten durch seine Präsidentin,

Konstantinstraße 110 53179 Bonn

(nachfolgend als „Auftraggeberin“ bezeichnet)

und

________

________ ________

(nachfolgend als „Auftragnehmerin“ bezeichnet)

wird folgender

Vertrag über Dienstleistungen zur fachlichen und administrativen Unterstützung des wissenschaftlichen Beirats des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (WBNK-Geschäftsstelle)

geschlossen.

Inhaltsübersicht

§ 1 Vertragsgegenstand 2

§ 2 Leistungspflichten der Auftragnehmerin 3

§ 3 Mitwirkungspflichten, Beistellungspflichten der Auftraggeberin 4

§ 4 Berichtspflichten 4

§ 5 Anforderungen an die Organisation der Auftragnehmerin 5

§ 6 Anforderungen an das eingesetzte Personal der Auftragnehmerin 6

§ 7 Einsatz von Unterauftragnehmerinnen 7

§ 8 Allgemeine, organisatorische, technische und räumliche Anforderungen 8

§ 9 Programmorganisation, Zusammenarbeit 9

§ 10 Eskalationsverfahren 9

§ 11 Weisungs-, Kontroll- und Prüfungsrechte, Selbsteintrittsrecht 9

§ 12 Vergütung 11

§ 13 Zahlungsbedingungen 11

§ 14 Gewährleistung/Haftung 12

§ 15 Verletzung von Schutzrechten Dritter 12

§ 16 Qualitative Leistungsstörung 13

§ 17 Vertraulichkeit 13

§ 18 Datenschutz 14

§ 19 Vertragsänderungen 15

§ 20 Vertragslaufzeit 15

§ 21 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund 15

§ 22 Aufbewahrungspflichten, Herausgabe von Unterlagen 16

§ 23 Schlussbestimmungen 16

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Die Auftragnehmerin erbringt gegenüber der Auftraggeberin Dienstleistungen zur fachlichen und administrativen Unterstützung der Regiestelle des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK-Regiestelle).

(2) Inhalt und Umfang der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und dem Angebot der Auftragnehmerin vom XX.XX.2026 (Anlage 2), die Grundlage und Bestandteil dieses Vertrages sind.

§ 2 Leistungspflichten der Auftragnehmerin

  1. Die Auftragnehmerin erbringt die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Tätigkeiten als Leistung mittels ihrer Erfüllungsgehilfen in eigener Verantwortung und nach eigener Organisation. Die Auftragnehmerin ist zur Erfüllung aller gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Beschäftigten allein verantwortlich.
  2. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die auf Grund dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen fach- und termingerecht sowie vollständig auszuführen.
  3. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, gegenüber Dritten, mit denen sie im Rahmen der Auftragsausführung oder zu diesem Zweck, in Kontakt tritt, schriftlich und mündlich angemessen darauf hinzuweisen, dass sie Leistungen für die Auftraggeberin und die Bundesregierung wahrnimmt.
  4. Die Auftragnehmerin trägt die Verantwortung dafür, dass sich die Leistungsanforderungen in der Leistungsbeschreibung mit den Mitteln erfüllen lassen, die in ihrem Angebot aufgeführt sind. Können die Leistungsanforderungen mit den im Angebot aufgeführten Mitteln nicht erfüllt werden, hat die Auftragnehmerin auf eigene Kosten weitere zur Erfüllung der Leistungsanforderungen erforderliche Mitteln einzusetzen, es sei denn, die Auftraggeberin hat die Nichterfüllung zu vertreten.
  5. Der Auftragnehmerin ist dabei im Rahmen ihrer Aufgabenstellung insbesondere verpflichtet:
  6. die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (z. B. Verwaltungsverfahrensgesetz, Subventionsgesetz, Haushaltsgesetze des Bundes, Bundeshaushaltsordnung mit Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (VerpflichtungsG), Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Verordnung PR-Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen einschließlich der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (VO PR 3053), sowie die für die Förderaufgaben ggf. einschlägigen Vorschriften des EU-Beihilferechts anzuwenden;
  7. gegenüber Dritten schriftlich und mündlich angemessen darauf hinzuweisen, dass sie Aufgaben der Auftraggeberin wahrnimmt und für Rechnung der Auftraggeberin tätig wird;
  8. bei der Betreuung von Vorhaben der Besorgnis von Interessenkollisionen nach §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorzubeugen;
  9. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen), die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung sowie das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung entsprechend anzuwenden;
  10. Insolvenzforderungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in eigener Verantwortung zu verfolgen und diese unverzüglich der Auftraggeberin zu melden.
  11. Veröffentlichungen über die im Rahmen des Vertrages gewonnenen Erkenntnisse sowie Auskünfte darf die Auftragnehmerin die Presse nur nach vorheriger Zustimmung durch die Auftraggeberin vornehmen.

§ 3 Mitwirkungspflichten, Beistellungspflichten der Auftraggeberin

  1. Die Auftraggeberin schuldet gegenüber der Auftragnehmerin nur Mitwirkungsleistungen und Beistellungen, die ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung genannt sind.
  2. Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen der Auftraggeberin festlegen.
  3. Kommt die Auftraggeberin ihren Mitwirkungs- oder Beistellungspflichten nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht in gebotener Weise nach, hat die Auftragnehmerin dies der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form per E-Mail anzuzeigen und die Auftraggeberin zur Einhaltung ihrer Mitwirkungs- bzw. Beistellungspflicht aufzufordern.
  4. Die Auftragnehmerin wird im Rahmen des ihr Zumutbaren Beistellungen unverzüglich nach Bereitstellung auf ihre Eignung und ggf. Funktionsfähigkeit prüfen. Gelangt sie zu dem Ergebnis, dass die jeweilige Beistellung ungeeignet oder nicht vollumfänglich funktionsfähig ist, teilt sie dies der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form per E-Mail mit.
  5. Kommt die Auftragnehmerin den in Abs. 3 und 4 genannten Pflichten nicht nach, kann sie sich gegenüber der Auftraggeberin nicht darauf berufen, dass diese ihren Mitwirkungs- oder Beistellungspflichten nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht in gebotener Weise nachgekommen sei.
  6. Die Auftragnehmerin sorgt dafür, dass auch ihre Unterauftragnehmerinnen und andere in die Vertragserfüllung eingebundene Dritte diese Vorgaben beachten.

§ 4 Berichtspflichten

  1. Die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin unterrichten sich gegenseitig und rechtzeitig über Ereignisse und Entwicklungen, die für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen von Bedeutung sind. Insbesondere berichtet die Auftragnehmerin der Auftraggeberin zeitnah, sofern es bei den geplanten sowie laufenden Projekten zu Abweichungen vom geplanten Verlauf, besonderen Vorkommnissen (z. B. vorzeitige Beendigung eines Vorhabens, notwendige Zieländerungen oder erhebliche Abweichungen von der Planung kommt.
  2. Die Auftragnehmerin wird der Auftraggeberin unverzüglich mindestens per E-Mail mitteilen, wenn sich bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten ergeben, ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder eröffnet oder ein staatsanwaltliches oder gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Fördermitteln eingeleitet wird.
  3. Die Auftragnehmerin prüft fortlaufend, ob die vertragsgegenständlichen Leistungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht entsprechend den Vorgaben dieses Vertrages, insbesondere der Leistungsbeschreibung und ihrem Angebot, erbracht werden können. Stellt die Auftragnehmerin fest, dass die ordnungsgemäße Leistungserbringung gefährdet ist, setzt sie die Auftraggeberin hiervon unverzüglich per E-Mail und unter Angabe der Gründe, die die Gefährdungslage auslösen, in Kenntnis.
  4. Auf Verlangen der Auftraggeberin legt die Auftragnehmerin jederzeit und unverzüglich einen Bericht vor, der den jeweils aktuellen Stand der auf Grundlage dieses Vertrags zu erbringenden Leistungen in nachvollziehbarer Weise darstellt („Statusbericht“). Ein Statusbericht sollte fünf DIN A4-Seiten nicht überschreiten.
  5. Spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres legt die Auftragnehmerin der Auftraggeberin einen ausführlichen Bericht zu den im vorausgegangenen Kalenderjahr auf der Grundlage dieses Vertrags erbrachten Leistungen vor („Jahresbericht“). Der Jahresbericht beschreibt den Fortgang der vertragsgegenständlichen Leistungen im Berichtszeitraum und benennt aufgetretene Leistungsgefährdungen und deren Auswirkungen auf den Leistungsverlauf. Zudem stellt der Jahresbericht die von der Auftraggeberin an die Auftragnehmerin gezahlte Vergütung in nachvollziehbarer Form dar. Ein Jahresbericht sollte 20 DIN A4-Seiten nicht überschreiten.
  6. Die Auftragnehmerin benennt der Auftraggeberin eine kompetente, fließend deutschsprachige Ansprechperson, die die Koordination der Aufgaben und die Abstimmungen mit der Auftraggeberin übernimmt. Für den Fall des Ausfalls der benannten Ansprechperson stellt die Auftragnehmerin sicher, dass diese Leistung durch eine mindestens gleichwertig qualifizierte Vertretung erbracht wird. Die Auftraggeberin ist in diesem Fall unverzüglich zu informieren.
  7. Die Auftragnehmerin gibt der Auftraggeberin auf ihr Verlangen jederzeit Auskunft über den aktuellen Sachstand und Einblick in die hierzu vorliegenden Unterlagen.
  8. Die Auftraggeberin ist berechtigt, zu jedem Zeitpunkt Einsicht in sämtliche Unterlagen zu nehmen und bei der Auftragnehmerin zu den üblichen Geschäftszeiten Informationen über den Fortgang des Projektes einzuholen.

§ 5 Anforderungen an die Organisation der Auftragnehmerin

  1. Die Auftragnehmerin bildet je nach Erfordernis und in Abstimmung mit der Auftraggeberin für die Erledigung der von ihr übernommenen Aufgaben eine besondere organisatorische Einheit (Unterstützungsbüro) unter einer eigenständigen Leitung.
  2. Die Auftragnehmerin stellt die für das einzurichtende Unterstützungsbüro erforderlichen Sachmittel bereit und erhält dessen Leistungsfähigkeit während der Vertragslaufzeit aufrecht. Dabei wird die vorhandene Infrastruktur der Auftragnehmerin von dem Unterstützungsbüro soweit wie möglich und zweckmäßig genutzt werden.
  3. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über die gesamte Vertragslaufzeit eine personelle, organisatorische, inhaltliche und sachliche Leistungsfähigkeit des Unterstützungsbüros sicherzustellen. Hierzu stattet sie die Arbeitsplätze des im Unterstützungsbüro eingesetzten Personals mit angemessener Ausstattung sowie räumliche Unterbringungs- und Archivierungsmöglichkeiten für anfallende Unterlagen aus.
  4. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich sicherzustellen, dass das Unterstützungsbüro von Montag bis Freitag erreichbar und zu fachlichen und administrativen Fragen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr qualifiziert auskunftsfähig ist.

§ 6 Anforderungen an das eingesetzte Personal der Auftragnehmerin

  1. Die Auftragnehmerin setzt ausschließlich Personal ein, das über die erforderlichen fachlichen, methodischen und sozialen Qualifikationen zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen verfügt. Dies beinhaltet auch administrativ erfahrene Mitarbeiter*innen, die mit den einschlägigen, für die öffentliche Verwaltung geltenden Bestimmungen vertraut sind.
  2. Die Auftragnehmerin stellt bei den für die Durchführung der Dienstleistung eingesetzten Personen eine höchstmögliche Kontinuität sicher und informiert die Auftraggeberin unverzüglich über alle leistungsbezogenen personellen Änderungen. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, eingesetzte Mitarbeiter*innen bei mehrfach angezeigten Verstößen gegen vertragliche, organisatorische und/oder inhaltliche Pflichten auf Verlangen der Auftraggeberin zu ersetzen.
  3. Die Auftragnehmerin trägt dafür Sorge, dass das eingesetzte Personal in dem für die ordnungsgemäße Leistungserbringung gebotenen Maße fortgebildet wird.
  4. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, das eingesetzte Personal nach den Vorschriften des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (VerpflichtungsG) zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten sowie zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 53 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichten zu lassen.
  5. Die Auftragnehmerin trifft die notwendigen Vorkehrungen, dass ihre Beschäftigten oder Beauftragten den Verpflichtungen zu Wettbewerbsneutralität und Vertraulichkeit nachkommen.
  6. Die Auftragnehmerin setzt in leitender Position das von ihr im Angebot dafür benannte Personal ein. Das in leitender Position eingesetzte Personal wird nur nach Abstimmung mit der Auftraggeberin und nur aus wichtigem Grund (z. B. für die Erfüllung des Vertrags sinnvolle/zielführende aufbauorganisatorische Entscheidungen oder Ausscheiden der betreffenden Person aus dem Unternehmen oder dauerhafte, insbesondere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der betreffenden Person) ausgetauscht. Ein wichtiger Grund ist dann nicht gegeben, wenn der Austausch lediglich aus betriebsinternen Gründen (insbesondere wirtschaftliche Erwägungen) erfolgen soll.
  7. Wenn ein Personalaustausch erfolgt, muss das neue Personal im Hinblick auf den Vertragsgegenstand mindestens über gleichwertige Qualifikationen verfügen wie das zuvor eingesetzte Personal.
  8. Das von der Auftragnehmerin eingesetzte Personal oder einer von ihr eingesetzten Unterauftragnehmerin treten in kein Arbeitsverhältnis zur Auftraggeberin. Das gilt auch dann, wenn die betreffenden Beschäftigten in den Räumen der Auftraggeberin tätig werden. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Direktionsrecht der Auftragnehmerin oder einer eventuellen Unterauftragnehmerin bei der Auftragnehmerin oder der Unterauftragnehmerin verbleibt und von dieser ausgeübt wird

§ 7 Einsatz von Unterauftragnehmerinnen

  1. Die Auftragnehmerin darf die im Angebot benannten Unterauftragnehmerinnen nur nach vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin austauschen und Unterauftragnehmerinnen, die im Angebot nicht benannt sind, nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin einsetzen. Die Auftraggeberin wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
  2. Eine Beauftragung im Sinne von Abs. 1 erfolgt im Namen und auf Rechnung der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin steht für die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch die Unterauftragnehmerin ein, soweit diese nicht auf schriftliche Weisung der Auftraggeberin tätig wird.
  3. Eine Beauftragung im Sinne von Abs. 1 hat nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die Auftragnehmerin beteiligt bei der Einholung der Angebote für die Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen in angemessener Weise und stellt den Unterauftragnehmerinnen insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen als zwischen ihr und der Auftraggeberin vereinbart sind.
  4. Die Auftragnehmerin wird Unterauftragnehmerinnen vertraglich, insbesondere hinsichtlich der Vergütung, keine Bedingungen auferlegen, die ungünstiger sind als die Bedingungen, die zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin vereinbart sind.
  5. Die Auftraggeberin muss berechtigt sein, die Verträge zwischen der Auftragnehmerin und ihren Unterauftragnehmerinnen fortzuführen, wenn dieser Vertrag zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin – gleich aus welchem Rechtsgrund – beendet wird oder aus einem anderen Grund ein Selbsteintritt der Auftraggeberin in die Verträge zwischen der Auftragnehmerin und ihren Unterauftragnehmerinnen erfolgt. Zu diesem Zweck nimmt die Auftragnehmerin in die Verträge mit ihren Unterauftragnehmerinnen eine Regelung auf, die sicherstellt, dass die Auftraggeberin ihr Eintrittsrecht effektiv ausüben kann. Auf Verlangen der Auftraggeberin legt die Auftragnehmerin ihr die Verträge mit ihren Unterauftragnehmern vor.

§ 8 Allgemeine, organisatorische, technische und räumliche Anforderungen

  1. Im Rahmen der Auftragsdurchführung wird die Auftragnehmerin sämtliche Sicherheitsvorkehrungen treffen, die dem Vertraulichkeitsgrad der Aufgabe entsprechen (kein freier Zugang zu den Räumen und dem Bürobereich der Auftragnehmerin, geschlossene Registratur etc.).
  2. Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass im Rahmen der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen keine Interessenkollisionen gemäß §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auftreten. Tritt bei einer/einem Beschäftigten der Auftragnehmerin oder bei der Auftragnehmerin selbst bzw. im Falle einer Konsortialstruktur bei den Konsorten und/oder den eingesetzten Unterauftragnehmerinnen ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit auf, ist die Auftragnehmerin verpflichtet, die Auftraggeberin hierüber unverzüglich zu informieren. Die jeweilige Unterstützungsleistung darf erst nach Rücksprache und mit Zustimmung der Auftraggeberin fortgesetzt werden. Die Auftragnehmerin ist im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung verpflichtet, die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen)“ vom 11. Juli 2003 (Anlage 3), die „Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung“ vom 30. Juli 2004 (Anlage 4) sowie das „Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung“ vom 8. November 2004 (Anlage 5) entsprechend anzuwenden.
  3. Die Auftragnehmerin stellt des Weiteren sicher, dass ihre Beschäftigten und Beauftragten den Verpflichtungen zu Wettbewerbsneutralität und Vertraulichkeit nachkommen.
  4. Die Arbeitssprache ist Deutsch, im internationalen Umfeld auch Englisch. Sämtliche Ausarbeitungen, Unterlagen usw. sind in deutscher Sprache zu erstellen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  5. Termine für die Leistungserbringung wird die Auftraggeberin während der Laufzeit des Vertrages – auch auf Vorschlag der Auftragnehmerin – festlegen. Die Auftragnehmerin hat diese Vorgaben bei der Durchführung dieses Vertrages zu beachten.
  6. Für die visuelle Gestaltung sämtlicher Veröffentlichungen (Publikationen, Broschüren, Webseiten, Anzeigen, Plakate, Messestände etc.) namens und im Auftrag der Auftraggeberin sind die jeweils aktuellen Corporate-Design-Vorgaben der Auftraggeberin ohne Ausnahme verbindlich. Die Gestaltung aller Materialien ist im Vorfeld mit dem zuständigen Organisationseinheit der Auftraggeberin abzustimmen.
  7. Die Auftragnehmerin übermittelt die im Zuge der Leistungserbringung erstellten Dokumente (Besprechungsprotokolle, Berichte etc.) grundsätzlich in elektronischer Form entweder im Portable Document Format (PDF), im Excel-Format (.xlsx) oder Word-Format (.docx) an die Auftraggeberin. Ausnahmen von diesen Dateiformaten sind nur nach Absprache mit der Auftraggeberin möglich.
  8. Alle auftragsbezogenen Dokumente sind übersichtlich strukturiert und enthalten (soweit sinnvoll) ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung (Management Summary), eine Dokumenten-Version, eine Änderungshistorie mit Erstellungs- und Bearbeitungs-Datum sowie der Liste der Autoren, so dass Erstellung und Änderung des jeweiligen Dokuments nachvollziehbar sind.
  9. Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass für sämtliche zur Auftragserfüllung zu erstellenden Dokumente ein hoher sprachlicher Qualitätsstandard gewährleistet ist.

§ 9 Programmorganisation, Zusammenarbeit

  1. Die Vertragsparteien werden eng miteinander zusammenarbeiten. Etwaige Probleme sollen frühzeitig gelöst werden. Entscheidungen innerhalb der Unterstützungsorganisation binden die Vertragsparteien nur, wenn sie einvernehmlich getroffen werden.
  2. Für die Vertragsdurchführung richten die Vertragsparteien unverzüglich nach Vertragsschluss eine angemessene Unterstützungsorganisation ein, um die Arbeitsabläufe zu koordinieren und effizient zu gestalten sowie die Realisierung der Unterstützungsziele sicherzustellen.
  3. Jede Vertragspartei benennt eine Ansprechperson, der bevollmächtigt ist, rechtsverbindliche Erklärungen für die Vertragspartei, die ihn benannt hat, abzugeben und entgegenzunehmen. Ein Wechsel der von der Auftragnehmerin benannten Ansprechperson erfolgt nur aus wichtigem Grund und nach vorheriger Abstimmung mit der Auftraggeberin. Die neue Ansprechperson ist der Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu benennen.
  4. Die Auftragnehmerin erklärt sich bereit, mit anderen Projektträgern der Bundesregierung zusammenzuarbeiten, sofern und soweit dies von der Auftraggeberin gewünscht wird.

§ 10 Eskalationsverfahren

Treten bei der Durchführung des Vertrags Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien auf, werden die Vertragsparteien alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, diese sachgerecht und ohne Zeitverzug zu lösen. Zu diesem Zweck legen die Vertragsparteien unverzüglich nach Vertragsschluss einen angemessenen Eskalationsmechanismus fest.

§ 11 Weisungs-, Kontroll- und Prüfungsrechte, Selbsteintrittsrecht

  1. Die Auftragnehmerin räumt der Auftraggeberin alle Rechte ein, die zu einer angemessenen Überwachung der vertraglichen Leistungen der Auftragnehmerin erforderlich sind, insbesondere Prüfrechte sowie Weisungsbefugnisse. Zur Ausübung der Kontrollbefugnisse gewährt die Auftragnehmerin der Auftraggeberin oder einem von dieser beauftragten Dritten jederzeit – in Abstimmung mit der Auftragnehmerin – Zutritt zu ihren Gebäuden und Räumen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig und erforderlich ist, um vertragsgegenständliche Leistungen zu prüfen. Die Auftragnehmerin wird ihre interne Betriebsorganisation so ausrichten, dass die oben genannten Anforderungen erfüllt werden können. Die Auftragnehmerin legt zu Prüfungszwecken alle Unterlagen offen, welche die Durchführung der ihr nach diesem Vertrag obliegenden Aufgaben betreffen und wird jedem Auskunftsverlangen der Auftraggeberin entsprechen, das sich auf die Verwaltung der Mittel der Auftraggeberin und allen Aufgaben nach diesem Vertrag bezieht. Die im Zuge der Durchführung dieses Vertrages erstellten Unterlagen insbesondere die angelegten fachlichen und administrativen Projektakten sowie alle damit einhergehenden Unterlagen und erstellten Berichte, Finanzübersichten sowie Statistiken sind nach Beendigung des Vertrages der Auftraggeberin zu übergeben.
  2. Die Auftraggeberin behält sich ein Selbsteintrittsrecht vor. Erklärt die Auftraggeberin gegenüber der Auftragnehmerin schriftlich den Selbsteintritt, ist sie berechtigt, die Überwachung und Steuerung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu übernehmen. Der Selbsteintritt lässt den Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin unberührt, es sei denn, die Auftragnehmerin hat den Selbsteintritt zu vertreten. Im Falle eines Selbsteintritts der Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin dieser unverzüglich alle Dokumente und sonstigen Unterlagen übergeben, die im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung stehen. Die Auftragnehmerin wird gemeinsam mit der Auftraggeberin die Beteiligten des Förderverfahrens über den Selbsteintritt und dessen Auswirkungen informieren.
  3. Die Auftraggeberin kann den vereinbarten Preis von der zuständigen Preisprüfungsbehörde überprüfen lassen. Für den Fall einer Überzahlung verpflichtet sich die Auftragnehmerin, die überzahlte Summe unverzüglich zurückzuzahlen und gem. §§ 247, 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verzinsen
  4. Weitergehende Prüfungsrechte im Rahmen der Recht- und Fachaufsicht sowie die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs gemäß §§ 91, 100 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bleiben unberührt.
  5. Darüber hinaus sind die Auftraggeberin und ihre Beauftragten berechtigt zu prüfen, ob die Vergütung der Auftragnehmerin den Vorschriften der VO PR 30/53 entspricht. Die Prüfungsrechte der nach § 9 VO PR 30/53 zuständigen Behörden bleiben hiervon unberührt.
  6. Die Auftraggeberin ist – unbeschadet der Rechte der/des Bundesbeauftragten für den Datenschutz – berechtigt, bei der Auftragnehmerin die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen.

§ 12 Vergütung

(1) Die zur Abgeltung der Leistungen der Auftragnehmerin vereinbarte Vergütung beträgt insgesamt:

_._,_ €

zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe

(in Worten: __ -Punkt-__ -Komma-__ Euro).

(2) Mit diesem Betrag sind sämtliche sich aus diesem Vertrag einschließlich seiner Anlagen ergebenden Leistungen abgegolten. Zusätzliche Kosten werden nur erstattet, sofern hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wird.

§ 13 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungsempfängerin ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, die Auftraggeberin.
  2. In den Rechnungen sind die Kosten getrennt nach der jeweiligen Summe der Kosten für Leistungen gemäß den Abschnitten 4.1 bis 4.2 der Leistungsbeschreibung auszuweisen.
  3. Für das Einreichen von Rechnungen gilt folgendes:
  4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen nach den Vorgaben der E-Rechnungsverordnung (E-Rech-VO), d. h. elektronisch einzureichen und eine Einreichung der Rechnung in Schriftform daher grundsätzlich nicht mehr zulässig. Eine Rechnung, die entgegen vorstehender Regelung nicht elektronisch gestellt wird, begründet keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die für die Einreichung von Rechnungen nach der E-Rech-VO erforderlichen Daten der Auftraggeberin lauten:

Leitweg-ID: 991-059551-67

Vertragsnummer/-referenz (BT-12): Z3-2026-038

  1. Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z. B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden.
  2. Trägt die Auftraggeberin die Kosten für den Transport zum Erfüllungsort, hat die Auftragnehmerin diese Kosten für jeden Auftrag gesondert zu belegen und in Rechnung zu stellen.
  3. § 15 VOL/B bleibt unberührt.
  4. Für die Zahlung von Rechnungen gilt folgendes:
  5. Die Zahlung durch die Auftraggeberin erfolgt nach unbeanstandeter Prüfung der jeweiligen Rechnung spätestens einen Monat nach Vorlage auf folgendes Konto:

Kontoinhaber*in: XXXX IBAN: XXXX

  1. Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung. Die Begleichung von Rechnungen erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart ist – spätestens 30 Tage nach vertragsgemäßer Leistungserbringung und Zugang der Rechnung.
  2. Fälligkeit tritt in jedem Fall erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein.
  3. Die Zahlungsverpflichtung ist an dem Tag erfüllt, an dem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird (Wertstellungsdatum).
  4. Im Übrigen gilt § 17 VOL/B.
  5. Die Auftragnehmerin legt für erbrachte Leistungen entsprechende Rechnungen zum Ende eines jeden dritten Monats ab dem Beginn der Leistung vor.

§ 14 Gewährleistung/Haftung

  1. Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass sie ihre vertraglichen Verpflichtungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, den einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfüllt.
  2. Die Haftung der Auftragnehmerin für Schäden, die sie in Durchführung dieses Vertrages verursacht, bemisst sich nach den gesetzlichen Regelungen.
  3. Soweit der Auftragnehmerin im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig ist, obliegt die verwaltungsmäßige Schadensabwicklung der Auftragnehmerin in Abstimmung mit der Auftraggeberin. Dies gilt unbeschadet der Frage, wer letztlich für den Schaden haftet.
  4. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
  5. Die Freistellungspflicht der Auftragnehmerin im Fall der Verletzung von Schutzrechten Dritter gemäß § 15 des Vertrages bleibt unberührt.

§ 15 Verletzung von Schutzrechten Dritter

  1. Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin auf eigene Kosten von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen frei. Die Auftraggeberin wird die Auftragnehmerin unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren.
  2. Werden durch eine Leistung der Auftragnehmerin Rechte Dritter verletzt, wird die Auftragnehmerin nach eigener Wahl und auf eigene Kosten

  • der Auftraggeberin das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
  • die Leistung schutzfrei gestalten oder
  • die Leistung zum Rechnungspreis abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknehmen oder
  • für die Auftraggeberin die erforderlichen Rechte erwerben

sofern die jeweils gewählte Vorgehensweise für die Auftraggeberin zumutbar ist.

  1. Die voranstehenden Regelungen gelten nicht, soweit die Auftraggeberin die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat. In diesem Fall sind Ansprüche gegen die Auftragnehmerin ausgeschlossen. Ein von der Auftraggeberin selbst zu vertretener Umstand stellt insbesondere die Veränderung der erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin durch die Auftraggeberin dar oder eine Nutzung der erbrachten Leistungen unter Einsatzbedingungen mit denen die Auftragnehmerin nicht rechnen musste.

§ 16 Qualitative Leistungsstörung

  1. Sind die erbrachten Leistungen mangelhaft, weist die Auftraggeberin die Auftragnehmerin unverzüglich auf eine nicht vertragsgemäße Leistung hin und beschreibt die mangelhafte Leistung in angemessener Art und Weise. Die Auftraggeberin hat der Auftragnehmerin eine angemessene Zahl, in der Regel jedoch höchstens drei Nachbesserungsversuche oder Ersatzleistungen (Nacherfüllung) nach Wahl die Auftragnehmerin zu gewähren.
  2. Bei endgültigem oder dreimaligem Fehlschlagen (nach dreimaligem erfolglosem Versuch) der Nacherfüllung ist die Auftraggeberin nach ihrer Wahl berechtigt entweder
  • die Vergütung entsprechend zu mindern, oder
  • vom Vertrag zurückzutreten, oder
  • den Vertrag außerordentlich fristlos gemäß § 21 dieses Vertrages zu kündigen, oder
  • Schadensersatz, oder
  • den Ersatz von Aufwendungen

zu verlangen.

§ 17 Vertraulichkeit

  1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Informationen aus der Durchführung, sowie den Teilergebnissen und dem Gesamtergebnis des Auftrags zeitlich unbegrenzt als vertraulich zu behandeln und sie Dritten nicht zugänglich zu machen und sie nicht für eigene Zwecke zu verwerten. Falls die Weitergabe der gewonnenen Informationen ganz oder teilweise notwendig ist, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Einverständniserklärung der Auftraggeberin.
  2. Ausgenommen von der Vertraulichkeit sind solche Informationen, die nachweislich
  • im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags bereits offenkundig sind oder während der Laufzeit des Vertrages ohne Zutun einer der Vertragsparteien offenkundig werden, oder
  • im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bereits bekannt waren oder von Dritten bekannt gemacht werden, vorausgesetzt, dass sie nicht direkt oder indirekt von der Auftraggeberin oder der Auftragnehmerin stammen.
  1. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nicht, wenn eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Informationen durch Beschluss eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder gesetzlich besteht.
  2. Die Ausnahmen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind von der Auftragnehmerin zu beweisen.
  3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung endet, wenn die Auftraggeberin die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise veröffentlicht, allerdings nur für die veröffentlichten Teile.
  4. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die vorstehenden Bestimmungen in Verträgen mit ihren Unterauftragnehmerinnen aufzunehmen.

§ 18 Datenschutz

  1. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Vorschriften über den Datenschutz zu beachten. Insbesondere hat sie bei der auftragsgemäßen Verarbeitung personenbezogener Daten der Auftraggeberin oder Dritter, die sie im Rahmen der Auftragsdurchführung erhält, die jeweils einschlägigen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), der Landesdatenschutzgesetze und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten und Maßnahmen entsprechend den jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu treffen, um eine den Vorschriften der Datenschutzgesetze entsprechende Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen. Dies beinhaltet unter anderem auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO). Hierzu wird als Anlage zu diesem Vertrag eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen.
  2. Die Auftragnehmerin wird alle notwendigen Vorkehrungen und organisatorische Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter der Verpflichtung zum Datenschutz nachkommen. Die Auftragnehmerin hat bei der Verarbeitung und Nutzung von Daten ausschließlich Beschäftigte einzusetzen, die auf die Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten verpflichtet sind. Sie hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrags betraut sind, sorgfältig ausgewählt worden sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich der Auftraggeberin oder von Dritten erlangten Informationen, Unterlagen oder Materialien nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.
  3. Die Auftragnehmerin erklärt sich damit einverstanden, dass die Auftraggeberin oder die/der jeweils nach Landes- oder Bundesrecht zuständige Beauftragte für den Datenschutz während der Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt ist, die Einhaltung der Regelungen über den Datenschutz im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme.
  4. Die im Angebot und den das Angebot ergänzenden und erläuternden Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten und sonstige Angaben werden von der Auftraggeberin und ihren Beauftragten im Rahmen seiner/ihrer Zuständigkeit erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Weitergabe dieser Daten an andere Stellen ist nur im Rahmen der Maßgaben der DSGVO und des BDSG zulässig.

§ 19 Vertragsänderungen

  1. Die Auftraggeberin ist berechtigt, der Auftragnehmerin jederzeit Anregungen und Änderungswünsche zur vertraglichen Leistung zu unterbreiten, sofern diese den Vertragsgegenstand nicht wesentlich erweitern. Sie hat der Auftragnehmerin diese schriftlich mitzuteilen, insbesondere soweit sie Auswirkungen auf die Vergütung oder den Zeitplan haben.
  2. Eine Änderung des Vertrags erfolgt nur, wenn die vergaberechtlichen Voraussetzungen für eine Vertragsänderung erfüllt sind.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur in der in § 23 dieses Vertrages geregelten Form sowie mit Zustimmung der Auftraggeberin zulässig.
  4. Auf Verlangen der Auftraggeberin ist die Auftragnehmerin verpflichtet, eine Vertragsänderung auch dann unverzüglich umzusetzen, wenn zwischen den Vertragsparteien noch keine Einigung über die Anpassung der Vergütung erzielt worden ist. In diesem Fall wird die Auftraggeberin vor Erbringung der Leistung einen angemessenen Vorschuss zahlen.
  5. Soweit die Auftragnehmerin der Auffassung ist, dass durch Anregungen und Änderungswünsche der Auftraggeberin gemäß Abs. 1 das Ergebnis des Vorhabens beeinträchtigt wird, sie den vertraglichen Zeitplan nicht einhalten kann, sich die vereinbarte Vergütung ändert oder die Anregungen und Änderungswünsche bewirken, dass der Auftrag nicht durchgeführt bzw. abgeschlossen werden kann, hat er die Auftraggeberin hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen und dies zu begründen.
  6. Alle Vertragsänderungen werden schriftlich vereinbart und in einem Änderungsregister dokumentiert.

§ 20 Vertragslaufzeit

  1. Die Laufzeit des Vertrages beginnt zum 01.01.2027 und endet nach erfolgreicher Leistungserbringung mit Ablauf des …..
  2. Während der ersten zwölf Monate kann der Vertrag durch die Auftraggeberin einseitig mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  3. Nach Ablauf von zwölf Monaten kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund gemäß § 21 dieses Vertrages gekündigt werden.

§ 21 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund

  1. Die Auftraggeberin kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen
  2. wenn die Auftragnehmerin ihre Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihr auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt;
  3. wenn über das Vermögen der Auftragnehmerin das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass die Auftragnehmerin ihre Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt;
  4. wenn sich die Auftragnehmerin im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat (dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen);
  5. wenn Gründe vorliegen, die in einem Vergabeverfahren zu einem Ausschluss nach § 123 GWB führen würden.
  6. Das Recht zur außerordentlichen Vertragsbeendigung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bleibt unberührt.

§ 22 Aufbewahrungspflichten, Herausgabe von Unterlagen

  1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keine Einsicht nehmen können.
  2. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen, sämtliche Schriftstücke sowie jedes Material, das Angelegenheiten der Auftraggeberin betrifft, sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich unaufgefordert an die Auftraggeberin herauszugeben. Gleiches gilt für sämtliche Unterlagen, Material etc., die die Auftraggeberin der Auftragnehmerin im Rahmen des Vertragsverhältnisses überlassen hat. Die Auftragnehmerin ist nicht berechtigt, an den vorbezeichneten Unterlagen, Schriftstücken etc. ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

§ 23 Schlussbestimmungen

  1. Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), wobei abweichende Regelung in diesem Vertrag den VOL/B vorgehen.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Gültigkeit der obigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt die jeweilige gesetzliche Bestimmung.
  3. Alle Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
  4. Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
  6. Der Erfüllungsort und der Gerichtsstand liegen in Bonn.

Bonn, den            , den

Für die Auftraggeberin Für die Auftragnehmerin

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