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Anlage B Vertragsbedingungen.docx

Einlagerung und Versand von Medien per Brief, Paket und Palette

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 06.10.2026, 02:57 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Anlage B Vertragsbedingungen

AS 10/2026 Medienversand

für die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik

Inhaltsverzeichnis

1. Ausgangslage 3

2. Ende/ Kündigung und Schadensersatz 3

2.1 Ende/ Kündigung 3

2.2 Schadensersatz 4

3. Nachbeauftragung und Ersatzangebot 5

3.1 Nachbeauftragung 5

3.2 Ersatzangebot 6

4. Bestandteile des Vertrages 6

5. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen 7

5.1 E-Rechnung 7

5.2 Preisanpassungen 8

6. KI-Kompetenz des Auftragnehmers 10

7. Vertragsstrafe 10

8. Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz 10

8.1 Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes 10

8.2 Nachweispflichten und Kontrolle 11

8.3 Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern 11

Hinweis:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen und personenbezogene Hauptwörter gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

1. Ausgangslage

Vertragslaufzeit ist vom 01.04.2027-31.03.2029.

Die Auftraggeberin behält sich die Option für zwei einjährige Vertragsverlängerungen zu den gleichen Preiskonditionen vor.

Die Ausübung der Verlängerungsoption wird dem Auftragnehmer drei Monate vor dem Vertragsende in Textform mitgeteilt.

2. Ende/ Kündigung und Schadensersatz

2.1 Ende/ Kündigung

Eine schriftliche Kündigung ist nach Ablauf der Vertragslaufzeit nicht erforderlich.

Der Vertrag endet automatisch, sofern keine Verlängerung erfolgt oder sobald die betragsmäßige Obergrenze von 400.000 € netto erreicht ist.

Soweit eine Obergrenze vereinbart ist, hat der Auftragnehmer die Auftraggeberin bei Erreichen eines Leistungs- oder Abrufvolumens von 80% dieser Obergrenze hierauf in Textform hinzuweisen.

Die Auftraggeberin hat ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung insbesondere aus folgenden Gründen:

  1. nachhaltig vertragswidriges Verhalten und wenn der Auftragnehmer es trotz eines schriftlichen Hinweises unterlässt, die ihm mitgeteilten Verstöße gegen diese Vertragsbestimmungen unverzüglich und auf Dauer abzustellen,
  2. wenn sich der Auftragnehmer an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) beteiligt hat,
  3. bei einem nach Abmahnung erneuten Einsatz vom Nachunternehmen, deren Einsatz der Auftragnehmer in seinen Angebotsunterlagen, für die diesem Vertrag zu Grunde liegende Ausschreibung nicht angegeben hat und deren Einsatz er sich nicht vorab hat genehmigen lassen,
  4. bei schwerwiegenden Leistungsstörungen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat und die den Geschäftsbetrieb der Auftraggeberin erheblich beeinträchtigen oder deren ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gefährden,
  5. wenn der Auftragnehmer nach Aufforderung zum Austausch weiterhin ungeeignetes Personal einsetzt, gegen das aus Sicht der Auftraggeberin Sicherheitsbedenken bestehen,
  6. wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten der Auftraggeberin mit der Vorbereitung, dem Abschluss, der Durchführung oder der Kontrolle des Vertrages befasst sind, wegen ihrer Zugehörigkeit zur Auftraggeberin Vorteile versprochen, angeboten oder gewährt hat,
  7. bei Einsatz ausländischer Arbeitskräfte, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland sind,
  8. bei einem Verstoß des Auftragnehmers gegen seine Verpflichtungen zur Geheimhaltung und/oder zur Wahrung des Datenschutzes, wobei geringfügige Verstöße außer Betracht bleiben,
  9. wenn über das Vermögen des Auftragnehmers Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird,
  10. wenn der Auftragnehmer den für ihn geltenden Lohn- und Rahmentarifvertrag sowie die Arbeitsschutzbestimmungen nicht anwendet und/oder gegen Bestimmungen des Ausländerrechts verstößt sowie bei Nichterfüllen steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten,
  11. wenn ein Verstoß gegen weitere Tatbestände gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegt.

2.2 Schadensersatz

Der Auftragnehmer ist der Auftraggeberin zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Auftraggeberin durch die außerordentliche fristlose Kündigung entsteht.

Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Gründe für die außerordentliche Kündigung nicht zu vertreten hat.

Die Auftraggeberin ist durch den Schadensersatz so zu stellen, wie sie stünde, wenn der Auftragnehmer den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte.

Es ist insbesondere auch jeder Mehraufwand der Auftraggeberin zu ersetzen, der dieser durch die Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistung entsteht.

Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund hat in Textform zu erfolgen.

Der Auftragnehmer hat bei berechtigter vorzeitiger Kündigung keine Ansprüche gegenüber der Auftraggeberin.

Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt.

3. Nachbeauftragung und Ersatzangebot

3.1 Nachbeauftragung

Gemäß § 132 GWB sind Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass wesentliche Änderungen eines Auftrags nicht ohne ein neues Vergabeverfahren vorgenommen werden, um den Wettbewerb zu schützen und Transparenz zu gewährleisten.

Gemäß §132 Abs. 1 GWB sind wesentliche Änderungen eines Auftrags, die den Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags verändern, grundsätzlich nicht zulässig. Hierbei handelt es sich um Änderungen,

  • die den wirtschaftlichen Wert des Auftrags erheblich erhöhen,
  • die den Umfang des Auftrags erheblich erweitern
  • die die Vertragsparteien ändern, es sei denn, die Änderung ist in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klar und eindeutig vorgesehen.

Unter folgenden Bedingungen können Änderungen ohne ein neues Vergabeverfahren vorgenommen werden:

  • Unvorhersehbare Umstände: Änderungen, die aufgrund von Umständen erforderlich werden, die der öffentliche Auftraggeber bei der ursprünglichen Vergabe nicht vorhersehen konnte (§ 132 Abs. 2 S.1 Nr.3 GWB).
  • Bagatelländerungen: Änderungen, die den Schwellenwert des § 106 GWB nicht erreichen und anteilsmäßig geringfügig sind (§ 132 Abs. 3 GWB) – 10% des ursprünglichen Auftragswert bei europaweiten Vergabeverfahren.

Die Auftraggeberin behält sich das Recht vor, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Änderungen vom Auftrag vorzunehmen, sofern diese den oben genannten Kriterien entsprechen. Alle Änderungen sind im Einklang mit den geltenden vergaberechtlichen Vorschriften durchzuführen.

Ein Anspruch des Auftragnehmers auf eine Nachbeauftragung besteht nicht.

Die Parteien stellen klar, dass die Nachbeauftragung Bestandteil der ursprünglichen Vergabeunterlagen ist und ihre Ausübung keine wesentliche Änderung im Sinne von § 132 Abs. 4 GWB darstellt, da Umfang, Bedingungen und wirtschaftliche Auswirkungen für alle Bieter von Anfang an transparent festgelegt sind.

3.2 Ersatzangebot

Sollte die ursprünglich ausgeschriebene Leistung aufgrund eines Verschuldens des Herstellers nicht lieferbar sein, ist der Auftragnehmer verpflichtet, ein Ersatzangebot für eine gleichwertige Leistung vorzulegen.

Dieses Ersatzangebot muss den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen und darf keine zusätzlichen Kosten für den Auftraggeber verursachen.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Ersatzleistung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Fristen erbracht wird.

Alle weiteren Regelungen zur Abwicklung und Anpassung des Vertrags werden an anderer Stelle geregelt.

4. Bestandteile des Vertrages

Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sind Bestandteil des Vertrages.

Die Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der Auftraggeberin, zu finden unter https://www.bghw.de/ueber-uns/allgemeine-bedingungen-fuer-lieferungen-und-leistungen, sind Bestandteil des Vertrages.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters/ Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages.

Für sämtliche nach erfolgter Zuschlagserteilung unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen gelten ausschließlich und in angegebener Reihenfolge folgende Bedingungen:

  1. alle von Seiten der Auftraggeberin gestellten Vertragsbedingungen, insbesondere auch die Leistungsbeschreibung und das Leistungsverzeichnis unter Berücksichtigung etwaiger Klarstellungen nach den Antworten auf Bieterfragen,
  2. Angebot des Auftragnehmers, ggf. unter Berücksichtigung von erfolgten Angebotsaufklärungen,
  3. Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen (Auftragsbedingungen)
  4. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B),

Bei widersprüchlichen Regelungen gilt die genannte Reihenfolge, soweit in den Vergabeunterlagen nichts anderes geregelt ist.

5. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

Die Rechnungsbearbeitung erfolgt in der Direktion Mannheim der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik, M5,7 68161 Mannheim.

Die Zahlung erfolgt spätestens nach 21 Tagen rein netto nach Eingang einer prüfungsfähigen Rechnung.

Die angegebenen (Muster-)Mengen gemäß Anlage D Preisblatt sind ca.-Angaben und sind auf Basis des aktuellen Aufkommens gewissenhaft geschätzt.

Minder-/Mehrmengenzuschläge sind ausgeschlossen. Es besteht seitens der Auftraggeberin keine Abnahmeverpflichtung.

Die Vergütung des Auftragnehmers ergibt sich aus dem Angebot.

5.1 E-Rechnung

Es sind elektronische Rechnungen unter Verwendung der LeitwegID der BGHW - 993-8009110600-59 - einzureichen. Hierfür registriert sich der Auftragnehmer kostenfrei unter folgendem Link: https://uv.flow.tiekinetix.net

Für die Erstellung einer eRechnung darf der Auftragnehmer keine gesonderte Kostenabrechnung vornehmen, noch ein gesondertes Entgelt hierfür verlangen.

Die Anforderungen bzw. Ausnahmen finden Sie in §§ 3, 4 ff. der E-Rechnungs-Verordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/erechv/BJNR355500017.html, oder in der, den Vergabeunterlagen beigefügten, Broschüre zur eRechnung.

Bei Fragen zum Rechnungseingangsportal können die Rechnungssteller direkt Kontakt mit dem Portalbetreiber TIE Kinetix aufnehmen (Geschäftszeiten: Montag bis Freitag, 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr):

  • Support-E-Mail-Adresse: tie-de-support@spscommerce.com
  • Support-Hotline: +49 89 541940101
  • Kontaktaufnahme im Portal: Über das Hilfe-Symbol („Nachricht hinterlassen“)

Weitere umfassende Informationen rund um das Thema eRechnung darüber hinaus, finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.bghw.de/ueber-uns/e-rechnungen

5.2 Preisanpassungen

Preisänderungen während der Vertragslaufzeit sind ausschließlich im Rahmen der §§ 1 bis 9 des Preisklauselgesetzes (PrKG) zulässig. Die Preisanpassung hat nach objektiven, transparenten und nachvollziehbaren Maßstäben zu erfolgen und darf keine Vertragspartei unangemessen benachteiligen. Die vereinbarten Preise sind für die ersten 12 Monate der Vertragslaufzeit fest vereinbart; eine Preisanpassung ist erstmals ab dem 13. Vertragsmonat zulässig.

Die Preisanpassung erfolgt – abhängig von der Art der Leistung – entweder indexgebunden, tarifgebunden oder in Form einer prozentualen Preisgleitung.

Preisanpassung wegen nachweislicher Kostenerhöhungen

Im Falle des Inkrafttretens nachweislicher Änderungen (z. B. tarifliche Lohnänderungen, gestiegene Sozialversicherungsabgaben, gestiegene Material- oder Lagerkosten, etc.) kann der Auftragnehmer einen Antrag auf Änderung der Vergütung gem. der nachfolgenden Preisgleitklauseln stellen.

Diese Regelung gilt entsprechend bei Lohnsenkungen bzw. Senkung der Sozialaufwendungen. In diesem Fall kann der Antrag auch von der Auftraggeberin gestellt werden.

a) Ändern (erhöhen oder vermindern) sich 12 Monate nach Abschluss dieses Vertrages die Stundenlöhne des einschlägigen Tarif- oder Rahmentarifvertrages, so ändern sich die vereinbarten Preise mittels Preisgleitklausel wie folgt: Preisänderung bei Änderung der Löhne

Lohnkostenanteil ________ % x Änderungssatz ________ % = ________ % x 100

b) Ändern (erhöhen oder vermindern) sich 12 Monate nach Abschluss dieses Vertrages die gesetzlichen Lohnneben- und Lohnfolgekosten, so ändern sich die vereinbarten Preise mittels Preisgleitklausel wie folgt: Preisänderung bei Änderung der lohngebundenen Kosten

Kosten ________ = Lohn + Kalkulationszuschlag (Nebenkosten) ________ %

c) Ändern (erhöhen oder vermindern) sich 12 Monate nach Abschluss dieses Vertrages auf Grund einer allgemeinen Marktentwicklung Material- und/oder Lagerkosten, so werden Preisänderungen in diesem Bereich nur bis maximal 10% Anstieg der vereinbarten Preise akzeptiert. Die die Preisanpassung geltend machende Vertragspartei hat die Preisänderung unter Berücksichtigung der vereinbarten Vergütung zu belegen.

Preisanpassungen erfolgen auf Grundlage objektiver, transparenter und nachvollziehbarer Maßstäbe. Preiserhöhungen und Preissenkungen sind unter Anwendung derselben Berechnungsparameter und Referenzgrundlagen gleichermaßen zu berücksichtigen; eine einseitige Berücksichtigung von Preiserhöhungen ist ausgeschlossen.

Ergibt die Anwendung der vereinbarten Preisanpassungsmechanismen eine Verringerung der maßgeblichen Kosten, ist die vereinbarte Vergütung entsprechend zu reduzieren. Kostenminderungen sind nach denselben Berechnungs- und Verfahrensgrundsätzen an den Auftraggeber weiterzugeben, die auch für Preiserhöhungen gelten.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen vertraglich festgelegten und angemessenen Anteil der ermittelten Kostenminderungen als Selbstbeteiligung einzubehalten. Die Anpassung der Vergütung aufgrund von Kostenminderungen wird zu dem Zeitpunkt wirksam, der auch für Preiserhöhungen vorgesehen ist; eine rückwirkende Anpassung ist ausgeschlossen. Preisänderungen müssen durch den Auftragnehmer nachvollziehbar begründet werden.

Dafür hat der Auftragnehmer die Urkalkulation, die Neukalkulation, einen Nachweis der tatsächlichen Einkaufskosten inkl. Abzug etwaiger Rückvergütungen oder Nachlässe sowie einen Nachweis der Marktüblichkeit der tatsächlichen/aktuellen Einkaufspreise durch Vorlage von mind. zwei weiteren „Vergleichsangeboten“/Vergleichswerten vorzulegen. Preisanpassungen, die dem jeweils einschlägigen bzw. den betroffenen Leistungen nahekommenden Preisindex des statistischen Bundesamts Destatis widersprechen, werden grundsätzlich nicht akzeptiert.

Nur, wenn die Auftraggeberin Preisanpassungen umfassend und eingehend prüfen kann, kann eine Preisanpassung akzeptiert werden.

Darüber hinaus ist das Preisblatt (Anlage D) mit den neuen Preisen einzureichen.

Die geänderte Vergütung wird wirksam zum 1. des auf die berechtigte Antragstellung folgenden Monats.

Eine rückwirkende Anpassung ist ausgeschlossen.

6. KI-Kompetenz des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle von ihm eingesetzten Personen, die im Rahmen dieses Auftrags mit der Entwicklung, dem Betrieb, der Nutzung, der Überwachung oder der sonstigen Handhabung von KI-Systemen befasst sind, über eine ausreichende KI-Kompetenz im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 (Verordnung über künstliche Intelligenz) verfügen.

Die KI-Kompetenz muss insbesondere Kenntnisse über die Funktionsweise der eingesetzten KI-Systeme, deren bestimmungsgemäße Nutzung, bestehende Risiken sowie geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung umfassen und sich am jeweiligen Einsatzkontext orientieren.

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass diese Verpflichtung auch gegenüber etwaigen Unterauftragnehmern verbindlich weitergegeben wird.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die erforderliche KI-Kompetenz während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten und auf Verlangen des Auftraggebers geeignete Nachweise in angemessener Form vorzulegen.

7. Vertragsstrafe

Sollte der Auftragnehmer die ihm obliegende Verbindlichkeit nicht zum vereinbarten Liefertermin erfüllen, so zahlt er für den Fall der schuldhaften Überschreitung dieses Termins für jede vollendete Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von ½ v. H. des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann.

Die Summe der einzelnen Vertragsstrafen ist auf maximal 5 v. H. des Gesamtauftragswertes (Bruttoauftragssumme gem. Zuschlagserteilung) begrenzt.

8. Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz

8.1 Tariftreueversprechen nach § 3 des Bundestariftreuegesetzes

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes festsetzt (Tariftreueversprechen).

(2) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine

Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer

Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes fällt.

8.2 Nachweispflichten und Kontrolle

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Nummer 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes zertifiziert worden ist.

(2) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 des Bundestariftreuegesetzes) kontrolliert.

(3) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer,

− die Kontrolle zu dulden,

− die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,

− die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Bundestariftreuegesetzes sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,

− die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,

− auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie

− datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.

(4) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.

8.3 Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 des Bundestariftreuegesetzes erfüllen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und Verleiher gilt Nummer 1 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern und Verleihern die in Nummer 2 Absatz 3 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Nummer 2 Absatz 4 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.

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