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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.09.2026, 17:30 (Europe/Berlin)

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Bundesinstitut für Berufsbildung Der Präsident

Allgemeine Vertragsbedingungen für Verträge über die Durchführung von Aufträgen durch Dritte

Stand: Juli 2026

§ 1 Geltung der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ und der VOL/B (1) Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, wenn und soweit in dem zugrundeliegenden Vertrag nichts anderes bestimmt ist. (2) Ergänzend gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen –– Teil B (Allgemeine Vertragsbe- dingungen für die Ausführung von Leistungen) (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung. Die Anwendung der VOL/B wird auch für den Fall vereinbart, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden.

§ 2 Durchführung des Auftrages (1) Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den jeweils gültigen Qualitätsstandards durchzuführen. Soweit wissenschaftliche Leistungen erbracht werden, hat der Auftragnehmer nach besten Kräften den erreichbaren neuesten Stand der Wissenschaft und Technik zugrunde zu legen und seine eigenen Kenntnisse und Erfahrungen zu verwerten. (2) Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jederzeit über die vertragsgemäße Ausführung des Vertrags- gegenstandes zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die hierzu erforderlichen Auskünfte auf Verlangen unverzüglich und vollständig zu erteilen sowie dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Stand der Arbeiten und Einblick in die hierzu vorliegenden Unterlagen zu geben. (3) Der Auftragnehmer hat den Auftrag in engem Kontakt mit dem Auftraggeber durchzuführen. Er hat insbesondere Anregungen und Änderungswünsche des Auftraggebers bei der Durchführung des Auf- trages zu berücksichtigen. Sollte hierdurch das Erreichen des Ergebnisses beeinträchtigt werden, soll- ten vereinbarte Termine überschritten oder zusätzliche finanzielle Aufwendungen erforderlich wer- den, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen. Besteht der Auftraggeber auf der Berücksichtigung seiner Anregungen und Änderungswünsche, trägt er inso- weit die Verantwortung. (4) Anregungen und Änderungswünsche, die zu einer Überschreitung der vereinbarten Gesamtvergü- tung führen, sind erst verbindlich, wenn auch über die Erhöhung der Vergütung eine schriftliche Ver- einbarung getroffen wurde. 1

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(5) Umfasst die Durchführung des Auftrages empirische Untersuchungen, so sind diese mindestens einen Monat vor ihrem Beginn mit dem Auftraggeber abzustimmen.

§ 3 Hindernisse bei der Auftragsdurchführung Entstehen Hinderungsgründe für die ordnungsgemäße oder fristgemäße Durchführung des Auftrages, so hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 4 Höhere Gewalt (1) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können. (2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betref- fen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sons- tige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbe- schränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befol- gung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisi- tion, Verstaatlichung; (v) Pest, Pandemie, behördliche und gesetzliche Einschränkung aufgrund der COVID-19-Pandemie, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informations- systemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bum- melstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden. (3) Die Vermutung des Absatzes 2 gilt auch für Folgen der COVID-19-Pandemie, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht eingetreten waren oder feststanden. (4) Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Ver- pflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorüberge- hend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die

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Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hin- dernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei ge- kündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

§ 5 Überlassung von Unterlagen (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen eine Ausfertigung der bei der Durchfüh- rung des Auftrages entstandenen wissenschaftlichen und technischen Unterlagen zu überlassen. (2) Gehört zum Gegenstand des Auftrags die Durchführung empirischer Erhebungen, so ist der Daten- satz einschließlich einer ausführlichen Beschreibung nach Abschluss der Erhebung dem Auftraggeber kostenlos und in elektronischer Form zu übergeben. (3) Die Kosten für die Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen trägt der Auftragnehmer.

§ 6 Nutzungsrechte (1) An den vertragsgemäß zu erbringenden Werken räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber un- entgeltlich ein ausschließliches, räumlich und hinsichtlich der Verwertungsarten (§ 15 UrhG) unbe- schränktes Nutzungsrecht ein. Dieses Nutzungsrecht schließt weitere Auswertungen durch den Auf- traggeber ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht umfasst auch die Befugnis, das Werk in gekürzter, ge- änderter oder bearbeiteter Fassung unter Hinweis auf die Tatsache, dass es gekürzt, geändert oder bearbeitet ist, in dem genannten Umfang zu verwerten. Im Falle von Werken im Zusammenhang mit der Erhebung von Daten schließt dieses Nutzungsrecht insbesondere die Bereitstellung für die Wissen- schaft und die Veröffentlichung von Methodeninformationen (z.B. zum Erhebungsdesign oder zum Verhältnis von Brutto- zur Nettostichproben) des Vertragspartners mit ein. Ferner umfasst dieses Nut- zungsrecht das Recht zur Übersetzung in andere Sprachen. (2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber unentgeltlich ein unwiderrufliches und ausschließli- ches Nutzungsrecht an allen seinen in- und ausländischen Schutzrechten, Schutzrechtsanmeldungen, Erfindungen und sonstigen Neuerungen und Verbesserungen ein, soweit diese bei der Durchführung des Auftrages oder als Ergebnis des Auftrages entstanden sind. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich Verfügungsmacht über mögliche Rechte Dritter (Mitarbei- ter, Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer usw.) zu verschaffen, um seinen vorstehend genannten Ver- pflichtungen nachkommen zu können. Verletzt er seine Verpflichtungen, hat er den Auftraggeber von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. Der Auftraggeber kann den Nachweis verlangen, dass sich der Auftragnehmer die nach Satz 1 erforderliche Verfügungsmacht verschafft hat.

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(4) Soweit der Auftragnehmer eigene Veröffentlichungen des Werkes beabsichtigt, bedarf er dazu der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf dem Deckblatt oder sonst in hervorgehobener Weise folgenden Hinweis aufzunehmen: „Die dieser Veröffentlichung zugrundeliegenden Arbeiten wurden im Auftrage des Bundesinstituts für Berufsbil- dung durchgeführt, das damit einen Beitrag zur Förderung der Berufsbildung leistet. Entsprechend dem Charakter wissenschaftlicher Arbeiten stimmen die vom Verfasser vertretenen Ansichten nicht unbedingt mit der Meinung des Bundesinstituts für Berufsbildung überein.“ Der Hinweis ist sinngemäß auch bei der Veröffentlichung einer bearbeiteten Fassung des Werkes zu machen. Von der Veröffent- lichung sind dem Auftraggeber fünf Freistücke, bzw. bei anderen Medien verwendbare Informationen, die die Nutzung der Veröffentlichung ermöglichen, zu liefern. (5) Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Nutzungsrechte an den einzelnen Werken des Auftragneh- mers – abweichend von § 35 UrhG – das Recht, ohne Zustimmung des Auftragnehmers Dritten einfache Nutzungsrechte einzuräumen.

§ 7 Nutzung Künstlicher Intelligenz (1) Der Einsatz generativer KI im Rahmen der Erfüllung des Auftrages darf lediglich deren Unterstüt- zung dienen und nicht die inhaltliche Hauptleistung durch den Auftragnehmer ersetzen. (2) Nutzt der Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung des Auftrages generative KI-Modelle, z.B. zur Erzeugung von Inhalten in Form von Text-, Audio-, Bild- oder Videoinhalten, muss er dies offenlegen und Inhalte als solche kennzeichnen. Dazu bringt der Auftragnehmer einen klaren und eindeutigen Hinweis auf die Nutzung, den Anbieter, den Namen und die Version des KI-Dienstes sowie das Datum der Antwortgenerierung an. Die Kenntlichmachung erfolgt in verständlicher Sprache und an prominen- ter Stelle, z.B. durch Zitierung, in der Benutzeroberfläche einer Anwendung, in einer Produktbeschrei- bung oder einer Dokumentation. (3) Die Pflichten des Auftragnehmers, die sich aus dem Urheberrecht und aus dem Datenschutzrecht ergeben, bleiben unberührt. Insbesondere darf der Auftragnehmer bei der Nutzung von KI-Diensten nicht unbefugt personenbezogene Daten verarbeiten. Er muss weiterhin sicherstellen, dass er über die notwendigen Rechte verfügt, um geschützte Werke bei der Nutzung von KI-Diensten zu verwenden. Die Nutzungsbedingungen des KI-basierten Dienstes sind zu beachten.

§ 8 Vertragserfüllung (1) Für die Ansprüche des Auftragnehmers auf die Gesamtvergütung ist maßgebend, ob die Gesamt- leistung vertragsgemäß erbracht wurde. Bei Werkverträgen gilt die Leistung erst nach Abnahme als erbracht. Die Abnahme erfolgt ausschließlich in schriftlicher Form. Abnahmen von Zwischenergebnis- sen sind nur Voraussetzung für die Auszahlung von Abschlagszahlungen.

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(2) Die Frist für die Geltendmachung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte beginnt auch bei Erbrin- gung mehrerer Zwischenergebnisse mit der Abnahme der Gesamtleistung (Schlussbericht)

§ 9 Rechnungsstellung (1) Gemäß § 3 der E-Rechnungsverordnung (ERechV) sind die Auftragnehmer ab dem 27. November 2020 grundsätzlich dazu verpflichtet, Rechnungen gegenüber dem Auftraggeber in elektronischer Form auszustellen und zu übermitteln. (2) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung gilt nicht in den in § 3 Abs. 3 ERechV genannten Ausnahmefällen, insbesondere nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 ERechV nicht für Rechnungen, die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1.000,00 € gestellt werden. Sie gilt außerdem nicht für Rechnungen, die gemäß den befristet geltenden „Verbindlichen Handlungsleitlinien für die Bundesver- waltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Beschleunigung investiver Maßnahmen zur Bewälti- gung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie“ nach Erfüllung eines Direktauftrags über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Betrag von 3.000 € oder über Bauleistungen bis zu einem Betrag von 5.000 € gestellt werden. (3) Elektronisch einzureichende Rechnungen müssen ab dem 27. November 2020 über ein Portal der Bundesdruckerei (OZG-RE Plattform: https://xrechnung-bdr.de) beim BIBB eingereicht bzw. hochgela- den werden. (4) In § 4 ERechV sind die Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und an die Übermittlung fest- gelegt. Die öffentliche Verwaltung akzeptiert XRechnungen sowie andere, der europäischen Norm EN 16931 sowie der ERechV entsprechende, elektronische Rechnungen. Zusätzlich müssen E-Rechnungen die Nutzungsbedingungen der OZG-konformen Rechnungseingangsplattform erfüllen. (5) Die Parteien vereinbaren, dass ab dem 27. November 2020 Rechnungen, die entgegen der Ver- pflichtung aus der ERechV nicht elektronisch gestellt werden, keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB begründen.

§ 10 Antikorruptionsklausel: Rücktrittsvorbehalt und Vertragsstrafe (1) Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ein Ausschlussgrund im Sinne von § 6 Absatz 5), lit c bis e VOL/A bzw. § 123 GWB – insbesondere Vorteilsgewährung, § 333 StGB und Bestechung, § 334 StGB – vorliegt. Ebenfalls hierzu berechtigt ist er im Falle der Abgabe von Angebo- ten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, sowie im Falle der Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere einer Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschä- digung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

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(2) Tritt der Auftraggeber nach Absatz 1 vom Vertrag zurück, hat er die Wahl, ob er im Rahmen der Rückabwicklung die empfangene Leistung (ganz oder teilweise) zurückgewährt oder anstatt dieser Wertersatz leistet. (3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Andere Rechte als der Anspruch auf Wertersatz für nicht zurückgewährte Leistungen stehen dem Auftragnehmer aufgrund des Rücktritts nicht zu. (4) Liegt ein Rücktrittsgrund nach Absatz 1 vor, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Ver- tragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber sein Rücktrittsrecht nach Absatz 1 ganz oder teilweise ausübt. (5) Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile in Korruptionsfällen, bzw. das 50-fache der erspar- ten Aufwendungen oder des verursachten Schadens in den übrigen Fällen des Absatz 1, höchstens jedoch 5 v.H. des gesamten Auftragspreises ohne Umsatzsteuer. Ist ein Wert im Sinne von Satz 1 nicht feststellbar, beträgt die Vertragsstrafe 5 v.H. des gesamten Auftragspreises ohne Umsatzsteuer. Ge- ringfügige Vorteile ziehen keine Vertragsstrafe nach sich. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 11 Datenschutz Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung seines Auftrags die Einhaltung der datenschutzrechtli- chen Bestimmungen sicherzustellen. Dies gilt sowohl für Daten, die dem Auftragnehmer durch die Auftragsdurchführung bekannt werden, als auch für Daten, von denen der Auftragnehmer angele- gentlich der Auftragsdurchführung Kenntnis erlangt bzw. mit denen der Auftragnehmer in sonstiger Weise in Kontakt kommt. Alle bei der Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Durchführung bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflich- ten.

§ 12 Vertragsdauer Rahmenverträge haben grundsätzlich eine Laufzeit von 4 Jahren, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

§ 13 Textformklausel, Vertragsänderungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in Textform gemäß § 126b BGB vereinbart werden. Das gilt auch für eine Änderung dieser Textformklausel. (2) Abweichend von Absatz 1 sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Ver- trages wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne des § 305b BGB sind.

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§ 14 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien bemühen sich, solche unwirksa- men Bestimmungen und eventuell sich zeigende Lücken der vertraglichen Vereinbarungen durch neue wirksame Verpflichtungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck entsprechen.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bonn, sofern der Auftragnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

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