Zusätzliche Vertragsbedingungen - VOL.pdf

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Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Dorsten für die Ausführung von Leistungen — ZVL Vorbemerkung: Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

  1. Vertragsbestandteile (zu § 1) 10.2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen (§ 1 des Gesetzes gegen 1.1 Bestandteile des Vertrages sind Wettbewerbsbeschränkungen — GWB) sind insbesondere Verhandlun- a) die Beschreibung der Leistungen einschließlich etwaiger Planunterla- gen und Verabredungen mit anderen Bietern über gen, — Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, b) die etwaigen Besonderen Vertragsbedingungen für einzelne Leis- — die zu fordernden Preise, tungsarten der Stadt Dorsten, — Bindungen sonstiger Entgelte, c) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leis- — Gewinnaufschläge, tungen der Stadt Dorsten, — Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile, d) die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen — Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittel- (VOL/B). bar oder mittelbar den Preis beeinflussen, 1.2 Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile nacheinander in der — Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, aufgeführten Reihenfolge. — Gewinnbeteiligungen oder andere Abgaben 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Bieter sind ausgeschlos- sowie Empfehlungen (§ 38 Abs. 2 GWB), es sei denn, dass sie nach sen. Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass eventuell einge- Maßgabe des GWB zulässig sind. Solchen Handlungen des Auftragneh- reichte – etwa auf der Rückseite des Kopfbogens abgedruckte – eigene mers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm be- Geschäftsbedingungen und/oder Vertragsbedingungen als nicht abge- auftragt oder für ihn tätig sind. geben gelten und nicht Vertragsbestandteil werden. Ein Ausschluss vom 10.3 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers Verfahren erfolgt hingegen, wenn der Bieter explizit auf die Geltung bleiben unberührt. seiner AGB hinweist. 11. Güteprüfung (zu § 12)
  2. Preise (zu § 1) 11.1 Die Eigenschaften der der Zuschlagserteilung zu Grunde gelegten Pro- 2.1 Die angebotenen Preise sind Festpreise ohne Umsatzsteuer. Diesen ben und Muster sind für die Güte der zu liefernden Waren maßgebend Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzuge- und gelten als zugesichert, wobei diese den in der Leistungsbeschrei- setzt. bung bezeichneten Eigenschaften entsprechen müssen. 2.2 Die angebotenen Preise enthalten sämtliche Nebenkosten (z.B. Lohn- 11.2 Stellt sich bei der Güteprüfung heraus, dass die gelieferten Waren nicht und Gehaltsnebenkosten, übertarifliche Zulagen, Zeit- und Erschwernis- den Bedingungen entsprechen, so sind etwaige Kosten für die Güteprü- zuschläge, Kosten für Verpackung, Transport, Rollgeld, Fracht, Versi- fung vom Auftragnehmer zu tragen. Die durch die Güteprüfung ver- cherungen usw.) brauchten oder wertlos gewordenen Waren werden dann nicht vergü-
  3. Änderung der Leistung (zu § 2 Nr. 3) tet. Wird bei Änderung der Leistung oder anderen Anordnungen des Auf- 12. Gefahrübergang (zu § 13 Nr. 1) traggebers (§ 3 Nr. 2) eine erhöhte Vergütung beansprucht, so muss Die Gefahr geht — wenn nichts anderes vereinbart ist — auf den Auf- der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich vor der Ausfüh- traggeber über bei rung der Leistung, möglichst der Höhe nach, schriftlich anzeigen. a) Lieferungen mit der Entgegennahme durch die Empfangsstelle,
  4. Auftragsvergabe nach Positionen b) Leistungen ohne Abnahme mit der Schlusszahlung, Der Auftraggeber behält sich vor, die Positionen getrennt zu vergeben. c) Leistungen mit Abnahme zum Zeitpunkt der Abnahme.
  5. Mehr- oder Minderleistungen (zu § 2) 13. Abnahme (zu § 13 Nr. 2) 5.1 Soweit Preise je Einheit vereinbart sind, ist bei marktgängigen, serien- 13.1 Abnahme im Sinne dieser Bedingungen ist die Anerkennung vertrags- mäßigen Erzeugnissen der Auftragnehmer verpflichtet, ohne Änderung mäßiger Leistung. Die Entgegennahme einer Leistung ist nicht gleich- der vertraglichen Einheitspreise Mehrleistungen bis zu 10 % der im Auf- bedeutend mit der Abnahme. trag festgelegten Mengen zu erbringen oder mit einer Minderung bis zu 13.2 Auf Verlangen einer Vertragspartei ist nach Erfüllen der Leistung eine 10% einverstanden zu sein. Auf Verlangen werden neue Ausführungs- förmliche Abnahme durchzuführen. Wird die Abnahme der Leistung fristen vereinbart. nicht schriftlich erklärt, so gilt sie als bewirkt, wenn die Schlusszahlung 5.2 Ziffer 5.1 gilt nicht, wenn nach Mengen gestaffelte Preise oder Rabatte geleistet ist. wirksam gebunden sind. 14. Gewährleistung, Schadensersatzansprüche (zu § 14)
  6. Ausführung (zu § 4) 14.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme (Ziffer12), bei Teil- 6.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bei Lieferungen zum Zeit- leistungen mit der Abnahme der letzten Leistung. punkt des Gefahrenüberganges (vgl. Ziffer 11) das volle uneinge- Bei Verträgen, die durch ständig wiederkehrende Leistungen erfüllt wer- schränkte Eigentum frei von Rechten Dritter zu verschaffen. den, ist jedoch die Abnahme der Einzelleistung maßgebend. 6.2 Die Gegenstände sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, frei und 14.2 Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrage ohne Berechnung von Nebenkosten in die von der Empfangsstelle be- — gleich aus welchem Rechtsgrund — gilt § 14 Nr. 3 d entsprechend. zeichneten Räume bzw. Grundstücksteile zu liefern. Jeder Lieferung ist 15. Rechnung (zu § 15) ein Lieferschein beizufügen. In der Rechnung sind die Leistungen/Lieferungen nach den Ordnungs- 6.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich jederzeit von der vertragsgemäßen zahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses aufzuführen, die Netto- Ausführung der Leistungen zu unterrichten. preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stunden-
  7. Beachtung der für die Stadt Dorsten geltenden Unfallver- lohnzuschläge) anzugeben und der Umsatzsteuerbetrag unter Zugrun- hütungsvorschriften (zu § 4 Nr. 1) delegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) 7.1 Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des Auftrages die Schutz- geltenden Steuersatzes hinzuzusetzen. Ist der Steuersatz in der Zeit und Sicherheitsmaßnahmen nach den gesetzlichen und berufsgenos- zwischen Angebotsabgabe und Entstehen der Steuer geändert worden senschaftlichen Regelwerken zum Arbeitsschutz sowie die allgemein an- und sind in diesem Zusammenhang durch die Änderung anderer Steu- erkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln ein- ern Minderbelastungen eingetreten, so sind diese bei der Berechnung zuhalten. Insbesondere ist der Auftragnehmer verpflichtet, bei der Aus- des Umsatzsteuerbetrages zu berücksichtigen. führung der Leistung die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und der 16. Zahlungsweise, Abtretung (zu § 17) DGUV Vorschrift 1 zu beachten. 16.1 Die Bezahlung der Rechnung erfolgt nach Lieferung und Eingang der 7.2 Technische Erzeugnisse, die nicht den Unfallverhütungsvorschriften prüfbaren Rechnung. Als Beginn der Zahlfrist gilt das Datum des Rech- entsprechen, dürfen nur verwendet werden, soweit sie in ihrer Beschaf- nungseingangs bei der Stadt Dorsten. Eine vereinbarte Skontoregelung fenheit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleisten. Der Auf- wird berücksichtigt. Falls keine Skontoregelung vereinbart wurde, er- tragnehmer hat dies durch eine Bescheinigung über die Gewährleistung folgt die Zahlung innerhalb eines Monats ohne Abzug. der gleichen Sicherheit nachzuweisen. 16.2 Erklärungen, dass die Zahlung in bestimmter Weise bewirkt werden soll, 7.3 Die zuständigen Mitarbeiter/innen des Auftraggebers sind zur Vermei- sind für den Auftraggeber nicht verbindlich. dung möglicher gegenseitiger Gefährdungen befugt, den Arbeitneh- 16.3 Als Tag der Zahlung gilt bei mern des Auftragnehmers Anweisungen hinsichtlich der Einhaltung der a) Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln der Tag der Über- für den Auftraggeber geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu ertei- gabe oder der Einlieferung, len. b) Bezahlung durch Zahlkarte oder Postanweisung der Tag der Einliefe-
  8. Nachunternehmer (zu § 4 Nr. 4) rung, 8.1 Bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) an Nachun- c) Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des Auftraggebers ternehmer hat der Auftragnehmer nach wettbewerblichen Gesichts- der Tag der Hingabe oder Absendung des Auftrages an die Post oder punkten zu verfahren. Bei der Einholung von Angeboten für Unterauf- das Kreditinstitut. träge sind regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu 16.4 Forderungen, die sich aus der Erledigung dieses Auftrages für den Auf- beteiligen. tragnehmer gegen den Auftraggeber ergeben, können nur mit vorheri- 8.2 Der Auftragnehmer hat dem Nachunternehmer auf Verlangen den Auf- ger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers unter Verwendung der traggeber zu benennen. von ihm vorgeschriebenen Vordrucke abgetreten werden. 8.3 Der Auftragnehmer darf dem Nachunternehmer keine — insbesondere 17. Sicherheitsleistung (zu § 18) hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen — ungünsti- Für die vertragsmäßige Ausführung des Auftrages und für die Beseiti- geren Bedingungen auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber gung evtl. auftretender Mängel kann die Stadt Dorsten bis zur endgül- vereinbart sind. tigen Fertigstellung oder Abstellung der Mängel eine Sicherheitsleistung 8.4 Sind im Angebot Nachunternehmer oder Bezugsquellen angegeben, so von 5 % der Abrechnungssumme einbehalten. Der Auftragnehmer kann darf sie der Auftragnehmer nicht ohne Genehmigung des Auftraggebers stattdessen eine entsprechende Bankbürgschaft stellen. wechseln. 18. Streitigkeiten (zu § 19)
  9. Lieferfristen 18.1 Bei Auftragnehmern mit Wohn- und Firmensitz außerhalb des Gebietes Der Bieter hat im Angebotsschreiben die verbindliche Ausführungs-/Lie- der Bundesrepublik Deutschland ist ungeachtet ihres Sitzes das Rechts- ferfrist anzugeben, und zwar gerechnet vom Tage der Auftragserteilung verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach deutschem an. materiellem Recht zu beurteilen. Es gelten die Incoterms der internati-
  10. Wettbewerbsbeschränkungen (zu § 8 Nr. 2) onalen Handelskammer als vereinbart. 10.1 Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Ab- 18.2 Gerichtsstand ist Dorsten. rede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung 19. Vertragsänderungen darstellt, hat er als Schadensersatz 10 % der Auftragssumme an den Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass eine andere Schadenshöhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.
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