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Besondere Vertragsbedingungen für Personaleinsatz
Inhaltsverzeichnis
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Orte und Zeiten der Leistungserbringung .................................................................................. 2
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Weitere Anforderungen an den Personaleinsatz ....................................................................... 2
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Überprüfung des Personals (Background Check); Schulungspflichten ................................. 3
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Zutritt zur KfW; Zugriff auf technische Systeme und Daten der KfW ...................................... 5
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Austausch/Ausschluss von Personen ........................................................................................ 6
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Ausnahmen von Ziffern 7., 9. i.V.m. 7., und 10.: Keine Beschränkungen bei Auslandssachverhalten ........................................................................................................................ 7
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Einsatz von nP und Einpersonen- u.ä. Gesellschaften als (n)UAN: Beschränkung der für die/bei der KfW entstehenden Einsatzdauer ...................................................................................... 7
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Kein Einsatz von (ehemaligen) KfW-Beschäftigten durch Auftragnehmer und (n)UAN ........ 9
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Einsatz von nP und Einpersonen- u.ä. Gesellschaften als Auftragnehmer: Ziffern 7. und 8. gelten entsprechend ........................................................................................................................... 10
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Einsatz sozialversicherungspflichtig beschäftigter nP des Auftragnehmers: Be- schränkung der für die/bei der KfW entstehenden Einsatzdauer .................................................. 10
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- Orte und Zeiten der Leistungserbringung
1.1. Der Auftragnehmer ist in seiner Entscheidung frei, wo und wann er die Vertragsleistungen erbringt, solange er sämtliche Vertragsbedingungen (auch zur Vertraulichkeit) einhält und der Leistungsinhalt (insbesondere gemäß Leistungsbeschreibung(en), auch solcher zu Einzelaufträgen unter einer etwaigen Rahmenvereinbarung) oder zwingende Um- stände keine Leistungserbringung an einem bestimmten Ort und/oder zu einer bestimm- ten Zeit erfordern.
1.2. Der Auftragnehmer erbringt Vertragsleistungen nicht auf Grundstücken oder in Räum- lichkeiten der KfW, es sei denn, es handelt sich um Vertragsleistungen, die gemäß den Vertragsbedingungen (insbesondere der Leistungsbeschreibung) dort erbracht werden müssen oder nur dort erbracht werden können.
1.3. In Fällen, in denen der Auftragnehmer Vertragsleistungen auf Grundstücken oder in Räumlichkeiten der KfW erbringt, muss dies
a) gemäß den organisatorischen Vorgaben der KfW und
b) im Zeitraum montags bis freitags (mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am be- treffenden Ort) jeweils zwischen 7:00 und 20:00 Uhr erfolgen, falls in der Leis- tungsbeschreibung nicht anders vorgegeben.
1.4. Die KfW kann die Erbringung von Vertragsleistungen außerhalb dieses Zeitraumes ver- langen, falls und soweit dies
a) in der Leistungsbeschreibung oder
b) durch eine diesbezügliche Vergütung jeweils ausdrücklich vereinbart ist oder
c) im Fall einer (drohenden) Leistungsstörung zur Nacherfüllung (bzw. zur Vermei- dung) erforderlich ist.
1.5. Unten Ziffer 4 sowie etwaige gesetzliche und sonstige vertragliche Weisungsrechte der KfW bleiben unberührt. Keinesfalls (a) hat oder beansprucht die KfW arbeitsrechtliche Weisungsrechte; (b) schuldet der Auftragnehmer oder wünscht die KfW eine Arbeitneh- merüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
- Weitere Anforderungen an den Personaleinsatz
2.1. Der Auftragnehmer
a) muss die für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderliche Personenan- zahl einsetzen;
b) muss etwaig vertraglich vereinbarte bestimmte Personen einsetzen (insbeson- dere namentlich bestimmte Personen, z. B. auf Grundlage des Angebotes des Auftragnehmers);
c) darf nur Personen mit den für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforder- lichen Eignungen (insbesondere Qualifikationen, Senioritäten, Schulungsstände, Rollen- oder Funktionsbezeichnungen und Zuverlässigkeitsgrade; zusammenfas- send „Eignungen“) einsetzen;
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d) muss die Erfüllung der Anforderungen in vorstehender lit. c) auf Verlangen der KfW dokumentarisch belegen (soweit rechtlich zulässig, insbesondere gemäß Da- tenschutzrecht);
e) muss Personen so einsetzen, dass (aa) etwaige Zeit-/Projekt-/Einsatzpläne ein- gehalten werden; (bb) dieser Einsatz bemessen an (1) Art und Inhalt der konkret zu erbringenden Tätigkeiten, (2) der Anzahl der Personen, (3) den Eignungen der Personen und (4) etwaigen Stunden-/Tagesvergütungssätzen für die KfW mög- lichst effizient ist; und
f) muss angemessene und zumutbare Vorsorge für die Kompensation von Abwe- senheiten von für die Leistungserbringung vorgesehenen Personen und für kurz- fristige Änderungen und Erhöhungen der erforderlichen Personenanzahl und -zu- sammensetzung treffen.
Daneben bleiben die Anforderungen in den übrigen Vertragsbedingungen unberührt.
2.2. Verstößt der Auftragnehmer gegen Ziffer 2.1 lit. e) (bb) (Effizienzgebot), schuldet die KfW im Fall einer Vergütung nach Stunden-/Tagessätzen nur die Vergütung, die bei Ein- haltung der genannten Ziffer entsteht. Daneben bleiben etwaige weitergehende gesetz- liche und vertragliche Rechte vorbehalten.
2.3. Soweit die KfW gemäß den vertraglichen Regelungen (insbesondere der Leistungsbe- schreibung) bestimmte Eignungen der vom Auftragnehmer eingesetzten Personen ver- langen kann (insbesondere, wenn Stunden-/Tagessätze für Personen mit bestimmten Eignungen gelten) und ein solches Verlangen äußert, muss der Auftragnehmer unver- züglich
a) das Verlangen anhand der in Ziffer 2.1lit. e) genannten Kriterien prüfen,
b) der KfW sein Prüfungsergebnis mitteilen (insbesondere etwaige Bedenken), wo- raufhin die KfW ihr Verlangen ggf. ändern wird, und
c) Personen mit (mindestens) den verlangten Eignungen einsetzen.
Es entsteht keine höhere Vergütung für eine Überschreitung der hiernach geschuldeten Eignungen.
2.4. Die KfW kann beim Vorliegen eines berechtigten Interesses (insbesondere im Fall dro- hender oder eingetretener Leistungsstörungen, z. B. Verfehlung von Zeit-/Projektplänen) verlangen, dass der Auftragnehmer einen aussagekräftigen Personaleinsatzplan für die gesamte oder teilweise restliche Vertragslaufzeit vorlegt und er diesen fortlaufend kon- kretisiert und anpasst. Der Personaleinsatzplan schränkt die Pflichten des Auftragneh- mers nicht ein.
- Überprüfung des Personals (Background Check); Schulungspflichten
3.1. Der Auftragnehmer überprüft auf seine Kosten und unter Einhaltung der rechtlichen An- forderungen jede von ihm zur Leistungserbringung unter diesem Vertrag vorgesehene natürliche Person („nP“) gemäß den Vorgaben dieser Ziffer 3 („Background Check“). Der Background Check (inklusive seiner in Ziffer 3.4 genannten Anforderungen) muss vor dem Einsatzbeginn der jeweiligen Person bei der oder für die KfW abgeschlossen sein, vorbehaltlich des folgenden Satzes. Im Einzelfall kann die Person in Abstimmung mit, und mit dem ausdrücklichen Einverständnis, der KfW schon vor dem Abschluss des Background Checks eingesetzt werden; in diesen Fällen muss der Background Check spätestens innerhalb von drei (3) Wochen nach Einsatzbeginn abgeschlossen sein. Seite 3 von 11
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3.2. Es zählt als Background Check, soweit der Auftragnehmer die Person schon (unabhän- gig von diesem Vertrag) bei Begründung des Beschäftigungsverhältnisses einer Über- prüfung unterzog, die gleichwertig mit den Vorgaben dieser Ziffer war. Soweit dies nicht geschah, muss der Background Check nachgeholt werden.
3.3. Der Background Check umfasst (unbeschadet der weiteren Anforderungen in Ziffer 3.4):
a) Verifizierung der Identität der Person anhand des Reisepasses oder des Perso- nalausweises;
b) Verifizierung der Erfüllung aller rechtlichen Anforderungen an den Einsatz der Person durch den Auftragnehmer (insbesondere, falls einschlägig, das Bestehen einer Arbeitserlaubnis);
c) Verifizierung der Vollständigkeit und Echtheit der von der Person vorgelegten Un- terlagen, mit denen die Person ihre akademischen, beruflichen und/oder sonsti- gen fachlichen Abschlüsse und Qualifikationen sowie Ausbildungs- und berufliche Stationen belegt (insbesondere Zeugnisse und sonstige Urkunden von Bildungs- institutionen; Arbeitszeugnisse; etwaige sonstige Urkunden, mit denen fachliche Qualifikationen oder Erfahrungen (z.B. Projekterfahrung) nachgewiesen werden); und
d) Prüfung der Zuverlässigkeit der Person für die Tätigkeiten, die der Auftragnehmer für die Person vorsieht, gemäß den beim Auftragnehmer dafür geltenden allge- meinen Regelungen oder Üblichkeiten (zu denen z.B. die Einholung des polizeili- chen Führungszeugnisses der Person zählen kann). Diese Regelungen und Üb- lichkeiten dürfen nicht hinter dem Branchenüblichen zurückbleiben.
3.4. Der Auftragnehmer setzt keine Person zur Leistungserbringung unter diesem Vertrag ein,
a) die er aus rechtlichen Gründen nicht einsetzen darf (insbesondere mangels Ar- beitserlaubnis, falls einschlägig);
b) bei der kein vollständiger Background Check möglich ist;
c) bei der der Background Check unwahre Angaben der Person ergibt; oder
d) bei der der Background Check nach objektiven Maßstäben Zweifel an ihrer fach- lichen oder sonstigen Eignung (insbesondere ihrer Zuverlässigkeit) für die Tätig- keiten rechtfertigt, die der Auftragnehmer für die Person vorsieht.
Falls es zu einem demgemäß unzulässigen Einsatz der Person kommt – egal, ob diese Unzulässigkeit unerkannt schon vor dem Einsatz bestand oder sich erst währenddessen herausstellt –, informiert der Auftragnehmer die KfW unverzüglich in Textform darüber; in Abstimmung mit der KfW beendet er den Einsatz der Person und sorgt unverzüglich für hiernach zulässigen Ersatz.
3.5. Unter Einhaltung der rechtlichen Anforderungen, insbesondere des Datenschutzrechts, dokumentiert der Auftragnehmer den Background Check, hält die Dokumentation vor und weist der KfW auf deren Anforderung den Background Check nach.
3.6. (a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm zur Leistungserbringung in geldwä- scherechtlich relevanten Bereichen vorgesehenen Personen laufend in Typologien und aktuellen Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, der Vermeidung strafbarer Handlungen im Sinne des KWG, der Notwendigkeit zur Einhaltung von Sank- tions- und Embargobestimmungen und den insoweit einschlägigen Vorschriften und Pflichten zu schulen. (b) Die KfW kann zusätzlich verlangen, dass diese jeweiligen Seite 4 von 11
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Personen an diesbezüglichen kostenfreien Online-Schulungen der KfW oder auf Kosten des Auftragnehmers an Schulungen anderer Anbieter teilnehmen. (c) Der Auftragnehmer ist, ungeachtet ggf. vorrangiger gesetzlicher oder sonstiger vertraglicher Vorgaben, fer- ner verpflichtet, die von ihm zur Leistungserbringung in datenschutzrechtlich relevanten Bereichen vorgesehenen Personen laufend und ggf. anlassbezogen zu den relevanten Regelungen des Datenschutzrechts zu schulen. (d) Auf Aufforderung der KfW weist ihr der Auftragnehmer die Erfüllung dieser Anforderungen (lit. (a) bis (c)) in Textform nach.
3.7. Unterauftragnehmer und nachgelagerte Unterauftragnehmer:
a) Der Auftragnehmer verpflichtet Unterauftragnehmer („UAN“) vertraglich (aa) zum Background Check und zu Schulungen im Sinne von Ziffer 3.6 Satz 1 sowie (bb) dazu, dass sie ihre Unterauftragnehmer (nachgelagerte UAN, „nUAN“) ebenso verpflichten. Die Pflicht des Auftragnehmers aus vorstehender lit. bb gilt ferner entsprechend bezüglich weiterer nUAN, d.h. ab der Stufe eines zweiten nUAN. Die jeweilige Vertragspflicht zum Background Check und zu Schulungen braucht (aa) nur gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner und (bb) nur hinsicht- lich der nP, die im Rahmen der Leistungserbringung des Auftragnehmers unter diesem Vertrag eingesetzt werden sollen, zu bestehen, und muss (cc) nach Art, Inhalt und Umfang mindestens gleichwertig mit der Pflicht des Auftragnehmers aus den vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.5 sein.
b) Unter Einhaltung der rechtlichen Anforderungen, insbesondere des Datenschutz- rechts, dokumentiert der Auftragnehmer auch die Erfüllung seiner Pflichten und die seiner UAN und nUAN aus vorstehender Ziffer 3.7 lit. a), hält die Dokumenta- tion vor und weist der KfW auf deren Anforderung die Erfüllung nach.
c) (aa) Sämtliche sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Regelungen über den Einsatz von UAN und nUAN bleiben unberührt. (bb) Das Recht der KfW aus Zif- fer 3.6 Satz 2 (zusätzliche Pflicht zu Schulungsteilnahmen auf KfW-Verlangen) besteht auch bezüglich der nP von UAN und nUAN. Dieses Recht der KfW ist auch in diesen Fällen gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben. Er ist zur Um- setzung gegenüber UAN und nUAN verpflichtet. Die KfW wird ihre kostenfreien Online-Schulungen dann für die vorgenannten nP öffnen; in anderen Fällen wird sie dies auf Anfrage des Auftragnehmers nach ihrem billigen Ermessen tun.
- Zutritt zur KfW; Zugriff auf technische Systeme und Daten der KfW
4.1. Die nP, die der Auftragnehmer auf Grundstücken oder in Räumlichkeiten der KfW einzu- setzen plant, muss er ihr mindestens drei (3) Arbeitstage (montags bis freitags, mit Aus- nahme bundeseinheitlicher Feiertage) vor dem geplanten Einsatzbeginn in Textform na- mentlich melden. Spätere Meldungen berücksichtigt die KfW nach ihrem billigen Ermes- sen. Zutrittsgewährungen obliegen allein ihr.
4.2. Der Zutritt zu Grundstücken und Räumlichkeiten der KfW sowie ggf. der Zugriff auf ihre technischen Systeme (insbesondere IT-Systeme) und Daten sind nur für diejenigen Per- sonen und in dem zeitlichen, örtlichen und technischen Umfang zulässig, die/der zur Leistungserbringung erforderlich sind/ist. Ist die KfW an der Zutrittsgewährung gehindert, erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen, soweit ihm möglich und zumutbar, von au- ßerhalb.
4.3. Von der KfW dem Auftragnehmer oder seinem Personal ausgehändigte und zur Leis- tungserbringung nicht mehr benötigte Zutrittsmittel (z. B. Schlüssel, Karten, Ausweise) müssen unverzüglich und unaufgefordert an die KfW zurückgegeben werden. Einzelhei- ten zum Umgang mit Zutrittsmitteln gibt die KfW separat vor.
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4.4. Während des Aufenthaltes der vom Auftragnehmer eingesetzten Personen auf Grund- stücken oder in Räumlichkeiten der KfW müssen diese Personen ihnen von der KfW ausgestellte (ggf. Lichtbild-)Ausweise gut sichtbar tragen, zur Ermöglichung von Identi- tätsabgleichen ihre gültigen amtlichen Ausweisdokumente (je Person den Personalaus- weis oder Reisepass) mitführen und auf Verlangen von KfW-seitigem Personal (insbe- sondere Sicherheitspersonal) an Identitätsabgleichen mitwirken.
- Austausch/Ausschluss von Personen
5.1. Ist eine Person im Sinne von Ziffern 2.1 lit. b) (bestimmte Person) oben verhindert, muss der Auftragnehmer die KfW davon unverzüglich informieren und sich mit ihr über das Ausmaß der Verhinderung, die Folgen für die Leistungserbringung und den Einsatz von Ersatzpersonen abstimmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich gleichwer- tige Ersatzpersonen einzusetzen, falls und soweit
a) die KfW mit ihm nicht ausdrücklich und in Textform anderes vereinbart oder
b) er kraft gesetzlicher Regelungen davon befreit ist.
5.2. Die KfW kann – nach ihrem billigen Ermessen nach vorheriger Mahnung oder, insbeson- dere im Fall der Unzumutbarkeit eines Abwartens für die KfW, ohne vorherige Mahnung – , vom Auftragnehmer für die Leistungserbringung vorgesehene oder eingesetzte Perso- nen aus sachlich gerechtfertigten Gründen von der Leistungserbringung ausschließen oder ihren unverzüglichen Austausch gegen gleichwertige Ersatzpersonen verlangen. Satz 1 gilt insbesondere, falls eine Person
a) die geschuldeten Eignungen nicht aufweist,
b) einmalig wesentlich oder wiederholt unwesentlich gegen Verhaltenspflichten (ins- besondere gegenüber dem Auftragnehmer und/oder der Person bekannt gege- bene Verhaltensregeln für den Einsatz in Räumlichkeiten der KfW) verstößt,
c) die Zusammenarbeit mit oder sonstige Arbeit von Personal der KfW oder mit/von Vertragspartnern der KfW vorsätzlich oder grob fahrlässig stört oder
d) aus Gründen des Gesundheits- oder Infektionsschutzes von der Leistungserbrin- gung in Räumlichkeiten der KfW ausgeschlossen ist und keine Leistungserbrin- gung andernorts (insbesondere nicht remote) möglich ist.
5.3. In allen Fällen des Austausches von Personen bleibt die Leistungspflicht des Auftragneh- mers unberührt, falls und soweit
a) die KfW mit ihm nicht ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart oder
b) er kraft gesetzlicher Regelungen von der Leistungspflicht nicht befreit ist.
5.4. Außerdem trägt er alle (Mehr-)Kosten und erhält für die Zeiten und Maßnahmen der Ein- satzvorbereitung von Ersatzpersonen keine Vergütung. Die vorgenannte Pflicht zur (Mehr-)Kostentragung gilt sowohl für (Mehr-)Kosten, die beim Auftragnehmer entstehen, als auch für angemessene (Mehr-)Kosten, die der KfW entstehen (z. B. durch die Ein- satzvorbereitung von Ersatzpersonen durch die KfW oder durch von ihr beauftragte Dritte). Erfolgt die Einsatzvorbereitung von Ersatzpersonen durch die KfW, zahlt der Auf- tragnehmer ihr dafür jeweils pauschal einen (1) vollen Tagesvergütungssatz, der für die Person gilt, deren Einsatz vorbereitet wird, pro vollem Arbeitstag (acht (8) Arbeitsstun- den), an dem diese Einsatzvorbereitung stattfindet, bzw. dementsprechend anteilige Ta- gesvergütungssätze für nicht arbeitstagfüllende Einsatzvorbereitungen. Seite 6 von 11
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- Ausnahmen von Ziffern 7, 9 i.V.m. 7, und 10: Keine Beschränkungen bei Aus- landssachverhalten
6.1. Die Beschränkungen der Einsatzdauer gemäß Ziffern 7, 9 in Verbindung mit 7, und 10 gelten jeweils nicht für Auslandssachverhalte.
6.2. Ein Auslandssachverhalt hat auf Ebene einer Leistungserbringung unmittelbar durch den Auftragnehmer folgende kumulative Voraussetzungen:
6.2.1. Der Verwaltungssitz des Auftragnehmers liegt außerhalb Deutschlands. Rechts- form und satzungsmäßiger Sitz sind unbeachtlich.
6.2.2. Die Leistungserbringung unter diesem Vertrag erfolgt ausschließlich außerhalb Deutschlands. Jedoch sind untergeordnete, einzelne Tätigkeiten innerhalb Deutschlands unschädlich, solange der Schwerpunkt sämtlicher Tätigkeiten ein- deutig außerhalb Deutschlands liegt. Ferner sind im Sinne von Ziffer 8.1 letzter Satz unbeachtliche Tätigkeiten sind auch hier unbeachtlich, egal, wo erbracht.
6.2.3. Die nP des Auftragnehmers, die die Leistungserbringung durchführt/-en, hat/ha- ben ihren Lebens- und Arbeitsmittelpunkt außerhalb Deutschlands.
6.3. Ein Auslandssachverhalt hat auf Ebene einer Leistungserbringung durch UAN und nUAN der Ziffer 6.2 entsprechende Voraussetzungen. D.h. unabhängig davon, ob auf Auftrag- nehmer-Ebene ein Auslandssachverhalt gemäß Ziffer 6.2 vorliegt oder nicht, ist der Auf- tragnehmer gemäß dieser Ziffer 6.3 befreit, soweit beim jeweiligen UAN und/oder nUAN ein Auslandssachverhalt vorliegt.
- Einsatz von nP und Einpersonen- u.ä. Gesellschaften als (n)UAN: Beschränkung der für die/bei der KfW entstehenden Einsatzdauer
7.1. Grundregel: 50 Arbeitstage pro 12 Monate zulässige Einsatzdauer eines UAN, der eine nicht-sozialversicherungspflichtig beschäftigte nP ist:
7.1.1. (a) Setzt der Auftragnehmer zur Leistungserbringung unter diesem Vertrag eine nP, mit der er nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsver- hältnis steht, als UAN ein, gelten die Beschränkungen gemäß dieser Ziffer 7.1 für die Einsatzdauer dieses UAN, die für die/bei der KfW entsteht.
(b) Einsatzzeiten für/bei andere(n) Unternehmen des KfW-Konzerns als die/der KfW sind unbeachtlich. Dies gilt auch, falls diese BVB in einer Vertragskonstel- lation stehen (insbesondere als Bestandteil einer Rahmenvereinbarung), in der solche Unternehmen beteiligt sind (z.B. als Einzelauftraggeber oder als Leis- tungsempfänger).
7.1.2. (a) Die Einsatzdauer darf 50 Arbeitstage pro 12 Monate nicht überschreiten.
(b) Die Zählung der ersten 12 Monate beginnt mit dem Tag, an dem der UAN erstmalig zur Leistungserbringung unter diesem Vertrag eingesetzt wird, und wenn es sich dabei um Einsatzzeit für die/bei der KfW handelt (siehe Ziffer 7.1.1 lit. (b)).
(c) Ein (1) voller Arbeitstag sind acht (8) Arbeitsstunden an einem (1) Kalender- tag (inklusive Wochenend- und Feiertage, falls es gemäß der übrigen
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Vertragsregelungen ausnahmsweise zur Leistungserbringung an solchen Ta- gen kommt), egal, ob sie am Stück oder getrennt geleistet werden.
(d) Teilweise geleistete Arbeitstage werden anteilig auf die zulässige Einsatz- dauer angerechnet. Dies gilt auch, falls der UAN an einem (1) Kalendertag mehr als acht (8) Arbeitsstunden (d.h. 1,n oder mehr Arbeitstage) leistet. Die anteilige Zählung von Arbeitstagen erfolgt in Einheiten von 0,5 Stunden (30 Minuten); eine (1) Einheit zählt auch dann voll, falls die Tätigkeitsdauer diese Einheit nicht ausfüllt.
(e) Zur Klarstellung: (aa) Nach Ablauf eines 12-monatigen Zeitraums im Sinne von lit. (a) dürfen die im folgenden 12-monatigen Zeitraum zulässigen 50 Ar- beitstage auch ab dessen erstem Tag erbracht werden. (bb) Nicht aufgewendete zulässige Einsatzzeit wird nicht in den folgenden 12-monatigen Zeitraum vorge- tragen.
7.2. Sachverhalte mit mehreren Verträgen bzw. dritten Auftragnehmern:
7.2.1. Sachverhalte mit zwei (2) oder mehr Verträgen zwischen KfW und Auftragneh- mer, unter denen derselbe UAN eingesetzt wird: Setzt oder setzte der Auftrag- nehmer in Sachverhalten im Sinne von Ziffer 7.1.1 denselben UAN unter einem (1) oder mehreren weiteren – eventuell bereits beendeten oder zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorliegenden Vertrags noch nicht existenten – Ver- trag/Verträgen mit der KfW ein, darf die insgesamte Einsatzdauer dieses UAN unter allen diesen Verträgen (inklusive des hier vorliegenden) 50 Arbeitstage (wie in Ziffer 7.1.2 (c) und (d) definiert) innerhalb des in Ziffer7.1.2 (a) und (b) definierten 12-monatigen Zeitraums nicht überschreiten.
7.2.2. Sachverhalte mit einem (1) Vertrag oder mehreren Verträgen zwischen KfW und Auftragnehmer sowie zusätzlich einem (1) Vertrag oder mehreren Verträgen zwischen KfW und einem (1) oder mehreren dritten Auftragnehmer(n) („dAN“), unter denen jeweils derselbe UAN eingesetzt wird: In Sachverhalten im Sinne von Ziffern 7.1.1 oder 7.1.2 in denen jeweils zusätzlich ein (1) Vertrag oder meh- rere Verträge zwischen der KfW und einem (1) oder mehreren dAN besteht/-en, bestanden hat/haben oder noch entsteht/-en, unter dem/denen jeweils derselbe UAN eingesetzt wird oder wurde, darf die insgesamte Einsatzdauer dieses UAN unter allen diesen Verträgen (inklusive des hier vorliegenden) 50 Arbeitstage (wie in Ziffer 7.1.2 (c) und (d) definiert) innerhalb des in Ziffer 7.1.2 (a) und (b) definierten 12-monatigen Zeitraums nicht überschreiten.
7.3. Sachverhalte mit Einpersonen- und ähnlichen Gesellschaften: Ziffern 7.1 und 7.2 gelten entsprechend für Fälle, in denen der UAN eine Einpersonengesellschaft, Einheitsgesell- schaft oder ein damit jeweils rechtlich oder wirtschaftlich vergleichbares sonstiges Kon- strukt ist und eine nP einsetzt, mit der er nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht (z.B. den Geschäftsführer einer Einpersonen-GmbH).
7.4. Sachverhalte mit nUAN (Unterauftragnehmer-Ketten):
7.4.1. Der Auftragnehmer auferlegt jedem UAN, der zur Leistungserbringung an den Auftragnehmer (somit mittelbar zu dessen Leistungserbringung unter dem vor- liegenden Vertrag)
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(aa) eine nP, mit der der UAN nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Be- schäftigungsverhältnis steht, oder
(bb) ein Konstrukt im Sinne von Ziffer 7.3
als nUAN einsetzt, die gleichen Beschränkungen der Einsatzdauer, denen der Auftragnehmer gemäß Ziffern 7.1 bis 7.3 beim Einsatz des UAN unterliegt. (Zur Klarstellung: Bei Auslandssachverhalten gemäß Ziffer 6.3 trifft den Auftragneh- mer diese Pflicht nicht.)
7.4.2. Die Pflicht des Auftragnehmers aus Ziffer 7.4.1 gilt entsprechend bezüglich wei- terer nUAN, d.h. auch ab der Stufe des zweiten nUAN.
7.4.3. Die demgemäß auferlegten Pflichten von UAN und nUAN brauchen nur gegen- über seinem jeweiligen Vertragspartner zu bestehen (d.h. nicht unmittelbar ge- genüber der KfW).
7.5. Überwachung, Steuerung und Reporting durch Auftragnehmer; Obliegenheiten und Rechte der KfW:
7.5.1. Vorbehaltlich von Ziffer 7.5.2 überwacht und steuert der Auftragnehmer seine Einhaltung der Ziffern 6 bis 7.4 laufend. Er belegt dies auf Verlangen der KfW. Er informiert die KfW unverzüglich in Textform von jedem/-r befürchteten/-r, dro- henden/-r und eingetretenen/-r Verstoß, Zweifelsfall, Pflichtenkollision, Leis- tungsengpass, -verspätung, -unmöglichkeit und sonstigem Problem im Zusam- menhang mit der Einhaltung. Solche Informationen gelten automatisch als recht- lich neutral, also nicht als Eingeständnisse/Anerkenntnisse von Pflichtverletzun- gen oder Vertretenmüssen.
7.5.2. Falls und soweit dem Auftragnehmer die Einhaltung der Ziffern 7.1 bis 7.5.1 nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass die KfW ihm rechtzeitig und ggf. lau- fend (a) Informationen über ihre Verträge mit dAN und (b) die darunter stattfin- denden Einsätze von UAN und nUAN gibt und/oder (c) Vorgaben macht (insbe- sondere zum Umgang mit Problemen im Sinne von Ziffer 7.5.1), bestehen die jeweiligen Pflichten des Auftragnehmers nur bei Erfüllung dieser Obliegenheiten der KfW. Sämtliche Risiken aus deren Nichterfüllung, aus der Befolgung von Vorgaben der KfW und dem Handeln und Unterlassen von dAN und deren UAN und nUAN trägt allein die KfW. Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch berechtigt, sich mit dAN abzustimmen; dies obliegt allein der KfW.
7.5.3. Die KfW ist im Fall von Verstößen des Auftragnehmers gegen seine Pflichten aus Ziffern 7.1 bis 7.5.1 berechtigt, ihre Zustimmung zum Einsatz von UAN und/oder nUAN mit sofortiger Wirkung zu widerrufen bzw. den Einsatz zu unter- sagen. Sonstige vertragliche und gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
- Kein Einsatz von (ehemaligen) KfW-Beschäftigten durch Auftragnehmer und (n)UAN
8.1. Vorbehaltlich von Ziffer 8.3 gilt, dass der Auftragnehmer keine nP zur Leistungserbrin- gung unter diesem Vertrag als Arbeitnehmer (m/w/d) (einschließlich geringfügig Beschäf- tigter), freien Mitarbeiter/Freelancer (m/w/d) (somit UAN) oder sonstigen Vertragspartner (z.B. als als „Berater“ bezeichneten Dienstleister) einsetzt, solange diese nP in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne von Ziffer 8.2 steht oder zu irgendeinem Zeitpunkt in- nerhalb von sechs (6) Monaten vor Beginn ihres Einsatzes zur vorbezeichneten Leis- tungserbringung gestanden hatte. Zur Klarstellung: „Leistungserbringung“ in Satz 1 meint
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nur solche Tätigkeiten nicht, die für Qualität, Inhalt und Umfang dieser Leistungen voll- ständig unbeachtlich sind (wie z.B. lediglich administrative Tätigkeiten, wie die Rech- nungserstellung des Auftragnehmers an die KfW).
8.2. „Beschäftigungsverhältnis“ in Ziffer 8.1 meint, jeweils bestehend mit der KfW: jedes ak- tive Arbeitsverhältnis, einschließlich geringfügiger Beschäftigung; jedes ruhende Arbeits- verhältnis (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Passiv-Phase der Altersteilzeit, Sabbatical, unbe- zahlter Urlaub); Vorruhestand; freie Mitarbeit/Freelancing. Zur Klarstellung: Beschäfti- gungsverhältnisse mit anderen Unternehmen des KfW-Konzerns als der KfW sind unbe- achtlich. Dies gilt auch, falls diese BVB in einer Vertragskonstellation stehen (insbeson- dere als Bestandteil einer Rahmenvereinbarung), in der solche Unternehmen beteiligt sind.
8.3. Es steht dem Auftragnehmer frei, im Einzelfall eine Befreiung vom Verbot in Ziffer 8.1 in Textform bei der KfW zu beantragen. Ansprüche auf eine solche Befreiung, auf eine Be- gründung einer Ablehnung oder wegen einer Ablehnung bestehen nicht.
8.4. Ziffern 8.1 und 7.4 gelten entsprechend in Fällen, in denen ein UAN oder nUAN erster oder späterer Stufe eine nP im Sinne von Ziffer 8.1 und wie dort beschrieben einsetzen will.
- Einsatz von nP und Einpersonen- u.ä. Gesellschaften als Auftragnehmer: Ziffern 7 und 8 gelten entsprechend
Falls der Auftragnehmer eine nP oder eine Einpersonengesellschaft, Einheitsgesellschaft oder ein damit jeweils rechtlich oder wirtschaftlich vergleichbares sonstiges Konstrukt ist, gelten Ziffern 7 und 8 entsprechend. D.h. insbesondere, dass der Auftrag-nehmer bzw. die von ihm eingesetzte nP, mit der er nicht in einem sozialversicherungs-pflichtigen Be- schäftigungsverhältnis steht (z.B. der Geschäftsführer einer Einpersonen-GmbH), (a) den gleichen Beschränkungen seiner bzw. ihrer Einsatzdauer unterliegt, wie diese für UAN gemäß Ziffer 7 gelten; und (b) so lange keine Leistungen unter diesem Vertrag er- bringen darf, wie dies für eine nP gemäß Ziffer 8 verboten ist. An die Stelle des Wider- rufsrechts der KfW zum Einsatz eines UAN (Ziffer 7.5.3 Satz 1) tritt ihr außerorden-tliches Kündigungsrecht. Sonstige vertragliche und gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
- Einsatz sozialversicherungspflichtig beschäftigter nP des Auftragnehmers: Be- schränkung der für die/bei der KfW entstehenden Einsatzdauer
10.1. Grundregel: 600 abrechenbare Arbeitstage je sozialversicherungspflichtig beschäftigter nP, dann sechs Monate Wartefrist:
10.1.1. (a) Setzt der Auftragnehmer zur Leistungserbringung unter diesem Vertrag eine nP ein, mit der er in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsver- hältnis steht und deren Einsatz er nach dem Zeitaufwand dieser nP gegenüber der KfW abrechnet (insbesondere mit Stunden- oder Tagessätzen), gelten die Beschränkungen gemäß dieser Ziffer 10.1 für die Einsatzdauer dieser nP, die für die/bei der KfW entsteht.
(b) Ziffer 7.1.1 (b) gilt auch hier.
10.1.2. (a) Die kumulierte Einsatzdauer der nP darf zunächst 600 abrechenbare Arbeits- tage erreichen. Unbeachtlich ist, innerhalb welchen Zeitraums und mit welcher zeitlichen Stückelung diese geleistet werden. Nach Erreichung dieser
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Einsatzdauer setzt der Auftragnehmer die nP frühestens nach Ablauf von sechs (6) Monaten („Wartefrist(en)“) wieder im Sinne von Ziffer 10.1.1 ein.
(b) Die Zählung der ersten 600 Arbeitstage beginnt mit dem Tag, für den der Auftragnehmer erstmalig einen Einsatz der nP im Sinne von Ziffer 10.1.1 ab- rechnet.
(c) Ziffer 7.1.2 (c) und (d) gelten auch hier, jedoch gilt (d) Satz 3 Hs. 1 (anteilige Zählung von Arbeitstagen, hier zugleich Abrechnungszeiteinheiten) nur, falls dieser Vertrag keine kleinere Abrechnungszeiteinheit vorsieht, die dann vorran- gig ist (z.B. 0,1 Stunden = 6 Minuten).
(d) War die nP vor ihrer Beschäftigung beim Auftragnehmer bei einem oder meh- reren anderen (aktuellen oder ehemaligen) Auftragnehmer(n) der KfW beschäf- tigt, wird ihre dortige jeweilige Einsatzdauer für die/bei der KfW bei der Zählung der 600 Arbeitstage mitgerechnet. Die Zählung der ersten 600 Arbeitstage be- ginnt dann mit dem Tag, für den der erste vorherige Beschäftigungsgeber erst- malig einen Einsatz der nP im Sinne von Ziffer 10.1.1 abrechnete. Entsprechen- des gilt für Wartefristanteile, die bei vorherigen Beschäftigungsgebern abliefen. Der Auftragnehmer hat bei der nP und deren ehemaligem/-n Beschäftigungsge- ber(n) die erforderlichen Erkundigungen vorzunehmen, soweit rechtlich zuläs- sig; diese Pflicht gilt nicht, soweit die KfW dem Auftragnehmer die Daten über- lässt.
10.2. Der Auftragnehmer überwacht und steuert seine Einhaltung der 10.1 laufend. Für Ziffer 10.1.2 (d) gilt dies jedoch nur, soweit die dort vorausgesetzte rechtliche Zulässigkeit ge- geben ist und die Erkundigungen erfolgreich sind oder die KfW Daten überlässt. Der Auf- tragnehmer belegt die Überwachung und Steuerung auf Verlangen der KfW. Er informiert die KfW unverzüglich in Textform von jedem/-r befürchteten/-r, drohenden/-r und einge- tretenen/-r Verstoß, Zweifelsfall, Pflichtenkollision, Leistungsengpass, -verspätung, -un- möglichkeit und sonstigem Problem im Zusammenhang mit der Einhaltung. Solche Infor- mationen gelten automatisch als rechtlich neutral, also nicht als Eingeständnisse/Aner- kenntnisse von Pflichtverletzungen oder Vertretenmüssen.
10.3. Die Beschränkung der Einsatzdauer und die Einhaltung der Wartefristen haben für den Auftragnehmer nicht ohne weiteres pflichtbefreiende oder exkulpierende Wirkung.
10.4. Besteht, bestand oder entsteht zusätzlich zum vorliegenden Vertrag ein oder mehrere weitere/-r Vertrag/Verträge zwischen KfW und Auftragnehmer, darf die kumulierte Ein- satzdauer der nP unter der Gesamtheit der Verträge zunächst 600 abrechenbare Arbeits- tage erreichen (bei im Übrigen gleicher Berechnung wie gemäß Ziffer 10.1.2). Auch für diese Konstellationen gelten Ziffern 10.2 und 10.3
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