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[10]_Eigenerklärung_zum_ThürVgG.docx

Einbau einer flächendeckenden Brandmeldeanlage

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 08:09 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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Unterlage: [10] Eigenerklärung zum ThürVgG

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Unternehmen:

(Wichtig: Die vorliegende Eigenerklärung ist mit Abgabe des Angebots vollständig ausgefüllt vor­zulegen. Wird keine mind. in Textform unterzeichnete Eigenerklärung abgegeben, wird das An­gebot gem. § 8 Abs. 1 S. 3 ThürVgG vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.)

Hiermit wird bezogen auf die Ausführung der vertraglichen Leistungen im Bundesland Thüringen die nachfolgende verbindliche Eigenerklärung abgegeben:

Ich/Wir erkläre/n, dass mir/uns die Bestimmungen des ThürVgG [Thüringer Vergabegesetz] bekannt sind, und verpflichte/n mich/uns insb. die nachfolgenden daraus resultierenden An­forderungen und Verpflichtungen – soweit einschlägig und auf mein/unser Unternehmen an­wendbar – einzuhalten:

  • die Pflicht zur Tariftreue gem. § 6 Abs. 1 ThürVgG.
  • die Anforderungen des § 6 Abs. 5 ThürVgG, den Einsatz von Leiharbeitskräften betreffend.
  • die Pflicht zur Entgeltgleichheit gem. § 6 Abs. 1o ThürVgG.
  • die Notwendigkeit vor dem Einsatz von jedweden Unterauftragnehmern nach § 7 Abs. 1 ThürVgG die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
  • die Weitergabe der aus dem ThürVgG resultierenden Verpflichtungen an sämtliche durch mich/uns beauftragte Unterauftragnehmer nach § 7 Abs. 2, Abs. 4 ThürVgG, und damit ein­hergehend die Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Unterauftrag­nehmer.
  • die Pflicht zur Vorhaltung von Unterlagen durch mich/uns nach § 12 Abs. 1 ThürVgG bzw. durch die von mir/uns beauftragten Unterauftragnehmer nach § 12 Abs. 2 ThürVgG für Kontrollen.

Mir/Uns ist bewusst, dass die Nichteinhaltung der vorgenannten Verpflichtungen etwaige Sanktionen nach sich ziehen kann, namentlich die Verhängung von Vertragsstrafen gem. § 13 Abs. 1 ThürVgG sowie die fristlose Kündigung des Vertrags gem. § 13 Abs. 2 ThürVgG.

, den
(Ort, Datum)(Name des Erklärenden in Textform) [Die Textform (§ 126b BGB) erfordert, dass der Name der natür­lichen Person, die die vorliegende Erklärung abgibt, erkennbar ist.]
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