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[12]_Eigenerklärung_zu_ILO-Kernarbeitsnormen.docx

Einbau einer flächendeckenden Brandmeldeanlage

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 08:09 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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Unterlage: [12] Eigenerklärung zu ILO-Kernarbeitsnormen

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Unternehmen:

Hiermit wird bezogen auf die Ausführung der vertraglichen Leistungen die nachfolgende verbind­liche Eigenerklärung abgegeben:

Ich/Wir verpflichte/n mich/uns,

  • dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kern­arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Mindeststandards ge­wonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus
  • dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S.  641),
  • dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
  • dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungs­rechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
  • dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weib­licher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
  • dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
  • dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
  • dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und
  • dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Be­seitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).
, den
(Ort, Datum)(Name des Erklärenden in Textform) [Die Textform (§ 126b BGB) erfordert, dass der Name der natür­lichen Person, die die vorliegende Erklärung abgibt, erkennbar ist.]
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