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[17]_Information_nach_§14_ThürVgG.pdf

Einbau einer flächendeckenden Brandmeldeanlage

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 08:09 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.deutsche-evergabe.de

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Unterlage: [17] Information nach § 14 ThürVgG


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  1. Nachprüfungsmöglichkeit

Der voraussichtliche Gesamtauftragswert dieses Vorhabens liegt unterhalb der Schwellenwerte

nach § 106 GWB1, erreicht oder übersteigt aber die in § 14 Abs. 4 ThürVgG2 aufgeführten Wert-

grenzen [150.000,00 EUR (netto) bei Bauleistungen und 50.000,00 EUR (netto) bei Leistungen

und Lieferungen]. Somit besteht die Möglichkeit einer Nachprüfung des Vergabeverfahrens

durch die Vergabekammer des Freistaats Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt. Ein

Anspruch des Bieters auf Tätigwerden der Vergabekammer besteht nicht.

  1. Informationspflicht

Der Auftraggeber informiert den/die Bieter, dessen/deren Angebote nicht berücksichtigt werden

sollen, in der von ihm in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen bestimmten Form.

Spätestens sieben Kalendertage vor dem beabsichtigten Vertragsabschluss informiert der

Auftraggeber den/die unterlegenen Bieter über den Namen des Bieters, dessen Angebot ange-

nommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes

und den frühestmöglichen Zeitpunkt der Zuschlagserteilung. Der Auftraggeber bestimmt eine

mind. sieben Tage betragende Frist, in der eine mögliche Beanstandung vorzubringen ist.

  1. Nachprüfungsverfahren

a) Der Bieter hat die Möglichkeit, das Vergabeverfahren vor Ablauf der von dem Auftraggeber

bestimmten Frist in der von ihm bestimmten Form bei dem Auftraggeber zu beanstanden, indem

er eine Verletzung seiner Rechte durch die Nichteinhaltung von Vergabevorschriften rügt.

Die Beanstandung ist elektronisch in Textform zu übermitteln an die Vergabestelle des

Asklepios Konzerns, Asklepios Großhandelsgesellschaft mbH, Bergkoppel 4, 23843 Bad Oldesloe,

Tel.: +49 40 1818-804324, E-Mail: vergabestelle@asklepios.com.

b) Hilft der Auftraggeber dieser Beanstandung nicht ab, unterrichtet der Auftraggeber die

Vergabekammer durch Übersendung der vollständigen Vergabeakten. Er darf den Zuschlag in

diesem Fall nur erteilen, wenn die Vergabekammer das Vergabeverfahren nicht innerhalb von

14 Kalendertagen nach Unterrichtung beanstandet. Die Frist beginnt am Tag nach dem Eingang

der Unterrichtung bei der Vergabekammer und kann in begründeten Ausnahmefällen durch die

Vergabekammer einmalig um weitere sieben Kalendertage verlängert werden. Beanstandet die

1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. 2 Thüringer Vergabegesetz.

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Vergabekammer das Vergabeverfahren mit einer entsprechenden Begründung, hat der Auftrag-

geber die Auffassung der Vergabekammer zu beachten.

c) Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Ge-

bühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben werden. Das Thüringer

Verwaltungskostengesetz findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem

personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaft-

lichen Bedeutung des Gegenstands der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00

EUR, soll aber den Betrag von 1.000,00 EUR nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass

ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, werden keine Kosten zu seinen Lasten

erhoben.

d) Im Falle ihres Tätigwerdens entscheidet die Vergabekammer abschließend, ob der Bieter

durch die Nichteinhaltung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt wurde.

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