13 DBS Vertragsbedingungen (V1).pdf

Dynamisches Beschaffungssystem für Trinkwasser-Aufbereitungschemikalien

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 20.09.2026, 05:05 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vmp-rheinland.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Allgemeine Vertragsbedingungen für das

Dynamische Beschaffungssystem (DBS)

Beschaffung von Aufbereitungsstoffen

Vergabenummer: WTV 26 M 0015

(Fassung 15.07.2026)

Übersicht

I. Gegenstand und Struktur des DBS ............................................................................................. 2

II. Bestandteile des DBS .................................................................................................................. 3

III. Geschätzte Auftragsvolumen im DBS ......................................................................................... 4

IV. Laufzeit des DBS ......................................................................................................................... 4

V. Miniwettbewerbe ....................................................................................................................... 5

VI. Vertragsbestandteile .................................................................................................................. 6

VII. Pflichten des Auftragnehmers .................................................................................................... 7

VIII. Haftung, insbesondere Beschaffungsrisiko ................................................................................ 9

IX. Vergütung ................................................................................................................................. 11

X. Rechnungsstellung .................................................................................................................... 12

XI. Preisrecht .................................................................................................................................. 12

XII. Unterauftragnehmer ................................................................................................................ 12

XIII. Versicherung ............................................................................................................................. 13

XIV. Außerordentliche Kündigung ................................................................................................... 13

XV. Vertraulichkeit / Geheimhaltung .............................................................................................. 15

XVI. Textform ................................................................................................................................... 16

XVII. Rechtswahl ............................................................................................................................... 16

XVIII. Salvatorische Klausel ................................................................................................................ 16

Seite 1 von 17

[Seite 2]

Erster Abschnitt: Betrieb des dynamischen Beschaffungssystems

I. Gegenstand und Struktur des DBS

  1. Gegenstand dieses Dokuments ist die (Los-übergreifende) Regelung der vertraglichen

Bedingungen für die Lieferung von Aufbereitungsstoffen (Chemikalien) gemäß der den

Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsbeschreibung an den Wahnbachtalsperrenverband

(im Folgenden: Auftraggeber).

  1. Zur Beschaffung der zu liefernden Aufbereitungsstoffe betreibt der Auftraggeber ein

dynamisches Beschaffungssystem (im Folgenden: DBS). Dieses steht während seiner Laufzeit

allen Unternehmen offen, welche die im Vergabeverfahren festgelegten Eignungskriterien

erfüllen. Die Zahl der zugelassenen Bewerber ist nicht begrenzt.

  1. Jeder Bewerber, der mit seinem Teilnahmeantrag die geforderten Eignungsnachweise

vorlegt und damit die festgelegten Eignungskriterien erfüllt, wird vom Auftraggeber zur

Teilnahme zugelassen (im Folgenden: zugelassene Bewerber). Die Eignungskriterien gelten

übergreifend für alle Lose, so dass die Zulassung für das gesamte DBS erfolgt. Eine

Unterteilung in Kategorien mit separaten Eignungskriterien ist nicht vorgesehen.

  1. Der zugelassene Bewerber ist verpflichtet, während der gesamten Laufzeit des DBS die

Eignungskriterien aus dem Vergabeverfahren zu erfüllen und aufrechtzuerhalten. Auf

Verlangen des Auftraggebers ist der zugelassene Bewerber verpflichtet, aktuelle

Eignungsnachweise vorzulegen. Falls die Eignung eines zugelassenen Bewerbers während der

Laufzeit des DBS entfällt, wird die Zulassung entzogen.

  1. Jeder Bewerber hat in seinem Teilnahmeantrag die Lose von Aufbereitungsstoffen zu

benennen, zu deren Lieferung er in der Lage ist. Diese Angabe hat keine Bedeutung für die

Zulassung zum DBS. Der Bewerber legt damit lediglich fest, an welchen Losen er interessiert

ist und an welchen Losen kein Interesse besteht. Es steht jedem zugelassenen Bewerber

Seite 2 von 17

[Seite 3]

während der Laufzeit des DBS frei, bei einer späteren Änderung seines Leistungsportfolios

einen entsprechend geänderten Teilnahmeantrag einzureichen.

Die Zulassung des Bewerbers zum DBS begründet weder einen Liefervertrag noch eine

Abnahmeverpflichtung für den Auftraggeber. Der zugelassene Bewerber ist lediglich

berechtigt, auf Aufforderung des Auftragsgebers ein Angebot über die jeweils zu vergebende

Lieferung von Aufbereitungsstoffen abzugeben, soweit der zugelassene Bewerber für das zu

vergebende Los sein Interesse bekundet hat.

  1. Während der Laufzeit des DBS wird der Auftraggeber für jedes Los gesondert einen

oder mehrere einzelne Lieferverträge vergeben (im Folgenden: konkrete Lieferverträge).

Hierzu wird der Auftraggeber jeden zugelassenen Bewerber zur Abgabe eines Angebots

auffordern, der für das zu vergebende Los sein Interesse bekundet hat (im Folgenden:

Miniwettbewerbe).

  1. Ein konkreter Liefervertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Auftragnehmer

wird jeweils durch Zuschlag im Rahmen des betreffenden Miniwettbewerbs geschlossen. Die

Einzelheiten sind dem zweiten Abschnitt dieser Vertragsbedingungen zu entnehmen.

II. Bestandteile des DBS

  1. Bestandteile des DBS sind die vorliegenden Vertragsbedingungen mit den folgenden

Anlagen (Reihenfolge entspricht der Vorrangfolge):

AnlageBezeichnungDatum /Version
1Bekanntmachung zur Einrichtung des DBS*)
2Bewerbungsbedingungen
3Leistungsbeschreibung zur Einrichtung des DBS

Seite 3 von 17

[Seite 4]

4Teilnahmeantrag des Bewerbers nebst: - ausgefüllter Kriterienkatalog mit Nachweisen - Erklärung über Nichtvorliegen von Ausschlussgründen - Eigenerklärung Russlandsanktionen - ggf. Erklärung Unterauftragnehmer, Eignungsleihe - ggf. Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer - ggf. Bietergemeinschaftserklärung - ggf. auf Verlangen des Auftraggebers: Eigenerklärung Unternehmensverflechtungen**)
5Zulassungsschreiben

*) jeweils aktuellste (letzte) Version inkl. bekanntgegebener Änderungen

**) jüngste eingereichte Version inkl. Aufklärung und Nachreichungen

  1. Allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Bewerbers finden keine

Anwendung.

III. Geschätzte Auftragsvolumen im DBS

Die geschätzte Gesamtauftragsmenge je Los beträgt die achtfache Jahresmenge, die je Los in

der Leistungsbeschreibung angegebenen ist (die achtfache Jahresmenge entspricht der rund

achtjährigen Laufzeit des DBS).

IV. Laufzeit des DBS

  1. Das DBS beginnt ab dem 01.10.2026 und hat eine Laufzeit bis zum 30.09.2034.

  2. Die vorgenannte Laufzeit des DBS definiert nicht die Vertragslaufzeit der konkreten

Lieferverträge. Die Vertragslaufzeit der konkreten Lieferverträge wird vom Auftraggeber in

jedem Miniwettbewerb gesondert festgelegt.

Seite 4 von 17

[Seite 5]

Zweiter Abschnitt: Vergabe und Ausführung konkreter Lieferverträge

V. Miniwettbewerbe

  1. Während der Laufzeit des DBS wird der Auftraggeber zu jedem Los jeweils einen oder

mehrere Miniwettbewerbe durchführen. Die Durchführung der Miniwettbewerbe hängt vom

konkreten Bedarf des Auftraggebers ab. Daher werden voraussichtlich alle 3 bis 12 Monate

ein Miniwettbewerb je Los durchgeführt. Der zugelassene Bewerber hat keinen Anspruch auf

die Durchführung eines Miniwettbewerbs, wenn der Auftraggeber keinen Beschaffungsbedarf

hat.

  1. Im Rahmen eines Miniwettbewerbs legt der Auftraggeber den Zeitraum des

Lieferbezugs (Vertragslaufzeit), die voraussichtlich benötigte Menge und die Anzahl der

voraussichtlichen Teilmengen (Lieferungen) des jeweiligen Aufbereitungsstoffs für diesen

Zeitraum fest und fordert die zugelassenen Bewerber auf, das ausgefüllte Preisblatt, in der

Regel binnen einer Frist von 10 Tagen einzureichen. Mit Einreichung des Preisblatts nimmt der

zugelassene Bewerber als Bieter an dem Miniwettbewerb teil. Die Abgabe mehrerer

Hauptangebote und die Abgabe von Nebenangeboten sind nicht zulässig und führen zum

Ausschluss aus dem jeweiligen Miniwettbewerb. Der Bieter, der das wirtschaftlichste Angebot

abgegeben hat und nicht ausgeschlossen wurde, erhält den Zuschlag im Miniwettbewerb und

wird somit zum Auftragnehmer des konkreten Liefervertrags.

  1. Der Auftraggeber ist nach Zuschlag im Rahmen des Miniwettbewerbs berechtigt,

einseitig die konkreten Liefertermine, Teilmengen und für die Lose 1, 2, 3 und 4 den jeweiligen

Lieferort des zu liefernden Aufbereitungsstoffs gegenüber dem Auftragnehmer des konkreten

Liefervertrags zu bestimmen. Er wird hierzu mindestens zwei Wochen vor dem Liefertermin

mit diesem Auftragnehmer Kontakt aufnehmen und den Liefertermin in Textform bestimmen.

Etwaige Wünsche des Auftragnehmers für eine Abweichung des Liefertermins um bis zu einer

Woche können im Einzelfall unter Beachtung der Belange des Auftraggebers berücksichtigt

Seite 5 von 17

[Seite 6]

werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den zu liefernden Aufbereitungsstoff, die

angeforderte Liefermenge und den vereinbarten Liefertermin (sowie Lieferort bei den Losen

Nr. 1, 2, 3 und 4) unverzüglich dem Auftraggeber in Textform zu bestätigen.

  1. Trotz vorausschauender Bedarfsplanung des Auftraggebers können insbesondere

witterungsbedingte Bedarfsschwankungen entstehen. Der Auftraggeber sichert dem

Auftragnehmer des konkreten Liefervertrags zu, mindestens 90 % der im Rahmen des

Miniwettbewerbs angegebenen voraussichtlichen Liefermenge während des festgelegten

Lieferzeitraums abzunehmen, soweit die konkrete Lieferform gemäß Leistungsbeschreibung

eine geringere Liefermenge, als im Miniwettbewerb benannt wurde, ermöglicht. Hiervon

ausgenommen ist das Los 4 („Eisen(III)chloridsulfat“), für das tägliche Lieferungen an den

Standort „PEA“ erforderlich sein können und die zugesicherte Mindestabnahmemenge 80 %

der im Rahmen des Miniwettbewerbs angegebenen voraussichtlichen Liefermenge während

des festgelegten Lieferzeitraums beträgt. Sollte hingegen voraussichtlich vor Ablauf des

jeweiligen Lieferzeitraums ein zusätzlicher Bedarf für einen Aufbereitungsstoff entstehen, der

nicht durch den konkret bezuschlagten Lieferbezug gedeckt werden kann, ist der Auftraggeber

berechtigt, einen weiteren Miniwettbewerb für einen zeitlich überschneidenden

Lieferzeitraum durchzuführen und den neuen Lieferbezug zu beginnen, sobald der

vorhergehende bezuschlagte Lieferbezug vollständig ausgeschöpft ist.

VI. Vertragsbestandteile

  1. Vertragsbestandteile des konkreten Liefervertrags sind die Bestimmungen dieser

Vertragsbedingungen mit den folgenden Anlagen (Reihenfolge entspricht der Vorrangfolge):

AnlageBezeichnungDatum /Version
1Leistungsbeschreibung für den Miniwettbewerb zum konkreten Liefervertrag*)
2Leistungsbeschreibung aus dem Vergabeverfahren zur Einrichtung des DBS*)

Seite 6 von 17

[Seite 7]

3Angebotsschreiben des Auftragnehmers nebst: - im Miniwettbewerb ausgefülltes Preisblatt - ggf. Erklärung Unterauftragnehmer - ggf. Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer**)
4Zuschlagsschreiben*)
5Bewerbungsbedingungen
6Aufforderung zur Angebotsabgabe im Miniwettbewerb

*) jeweils aktuellste (letzte) Version zum Ende der Angebotsfrist des Miniwettbewerbs

**) eingereichte Version zum Ende der Angebotsfrist des Miniwettbewerbs inkl. Aufklärung und Nachlieferungen

  1. Allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers finden

keine Anwendung.

VII. Pflichten des Auftragnehmers

  1. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers des konkreten Liefervertrags, insbesondere

die Lieferungen des jeweiligen Aufbereitungsstoffs, bestimmen sich nach diesen

Vertragsbedingungen und den in Ziffer VI. genannten weiteren Vertragsbestandteilen. Die

Lieferverpflichtung entsteht jeweils mit Zuschlag im Rahmen der Miniwettbewerbe und

konkretem Abruf der Teilmengen durch den Auftraggeber nach Ziffer V. Der Auftraggeber

benennt rechtzeitig die zum Abruf der Teilmengen und Vereinbarung der Liefertermine

beauftragten Personen und/oder Abteilungen des Auftraggebers oder seiner Mitglieder.

  1. Die jeweils zu liefernden Aufbereitungsstoffe sind mangelfrei gemäß der Definition der

geforderten Produkteigenschaften in der Leistungsbeschreibung in der dort angegebenen

Qualität und in der vom Auftragnehmer bestimmten Menge pünktlich an den vereinbarten

Lieferort zu liefern. Es gilt jeweils die am Liefertag geltende Fassung der betreffenden DIN.

Sollte während der Laufzeit des DBS eine Änderung der Produkteigenschaft eines oder

mehrerer Aufbereitungsstoffe durch eine Änderung der Gesetze erforderlich machen, werden

die Bewerber der betroffenen Lose hiervon in Kenntnis gesetzt. Es gelten dann die gesetzlich

erforderlichen, geänderten Produkteigenschaften.

Seite 7 von 17

[Seite 8]

  1. Der Gefahrübergang erfolgt mit vollständiger Entladung der zu liefernden

Aufbereitungsstoffe am vereinbarten Lieferort. Der Auftragnehmer des konkreten

Liefervertrags hat für unvorhergesehene, plötzliche Lieferengpässe ausreichend Vorsorge zu

treffen, um seine Lieferverpflichtungen erfüllen zu können. Er trägt zudem angemessen dafür

Sorge, dass etwaige Beeinträchtigungen der Hauptleistungspflichten durch höhere Gewalt

möglichst vermieden und unverzüglich, zeitnah behoben werden.

  1. Der Auftragnehmer steht außerdem dafür ein, dass die Lieferungen dem Stand der

Technik und – sofern relevant – dem allgemein anerkannten Stand der Sicherheitstechnik und

Hygiene entsprechen, mit qualifiziertem Personal erbracht werden und im Einklang mit allen

einschlägigen Gesetzen stehen.

  1. Es gelten die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Lieferbedingungen

(insbesondere Anlieferung, Qualitätsprüfung und Rückstellproben, Wirkstoffgehalt und

Reinheit). Mit jeder Lieferung hat der Auftragnehmer einen Lieferschein mit

Produktbeschreibung unter Angabe von Wirkstoffgehalt und Spurenverunreinigungen,

Reinigungsnachweis (Silofahrzeug), aktueller Analysebericht und ggf. Sicherheitsdatenblätter

dem Auftraggeber zu übergeben. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen, die von der

Vereinbarung über die Lieferung der Teilmenge abweichen, bedürfen der vorherigen

Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

  1. Erkennt der Auftragnehmer, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder

teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er den Auftraggeber darüber

unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in

Textform zu unterrichten. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten (Teil-)Lieferung stellt

keinen Verzicht des Auftraggebers auf Rechte oder Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger

Lieferung dar. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen Freigabe des

Auftraggebers in Textform.

Seite 8 von 17

[Seite 9]

  1. Unbeschadet der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers für den Transport bis

zur vollständigen Entladung des zu liefernden Aufbereitungsstoffs, verpflichtet sich der

Auftragnehmer, gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen

Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und sicher zu transportieren. Der Auftragnehmer

erfüllt alle den Lieferanten (im Sinne von Artikel 3 Nr. 32 EG-Verordnung 1907/2006/EG

(nachfolgend „REACH-VO“)) treffenden Pflichten gemäß REACH-VO in Bezug auf die Lieferung

des Aufbereitungsstoffs, soweit dieser im Zeitpunkt der Vertragsdurchführung von der

REACH-VO erfasst ist. Insbesondere stellt er dem Auftraggeber in allen in Artikel 31 Ziffer 1 bis

3 REACH-VO vorgeschriebenen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 REACH-VO

in deutscher Sprache zur Verfügung.

  1. Der Eigentumserwerb richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

VIII. Haftung, insbesondere Beschaffungsrisiko

  1. Der Auftragnehmer des konkreten Liefervertrags haftet nach den gesetzlichen

Vorschriften, soweit nicht vertraglich etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Er haftet

sowohl für eigenes Verschulden als auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.

Behördliche und gesetzliche Berufsausübungsbeschränkungen des Auftragnehmers oder des

Unterauftragnehmers fallen in die Risikosphäre des Auftragnehmers.

  1. Der Auftragnehmer steht für die Beschaffung des jeweiligen Aufbereitungsstoffs, für

dessen Lieferung er den konkreten Liefervertrag erhalten hat, und der dafür erforderlichen

Zulieferungen und Leistungen verschuldensunabhängig uneingeschränkt ein (volle

Übernahme des Beschaffungsrisikos). Hält der Auftragnehmer einen vereinbarten

Liefertermin nicht ein, gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug. Ist der Auftragnehmer

länger als drei Werktage (ohne Samstage) in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem

konkreten Liefervertrag, für den der Auftragnehmer im Rahmen des Miniwettbewerbs den

Zuschlag erhalten hat, zurückzutreten und zur Ersatzbeschaffung überzugehen. Bereits

gelieferte Teilmengen, soweit diese ordnungsgemäß und fristgerecht erbracht wurden,

Seite 9 von 17

[Seite 10]

werden nicht rückabgewickelt. Der Auftragnehmer behält insoweit seinen Anspruch auf den

darauf entfallenden quotalen Anteil der vereinbarten Vergütung. Der Auftraggeber wird unter

Beachtung der Dringlichkeit und der Vorgaben des Vergaberechts andere zugelassene

Bewerber und Dritte wegen einer Ersatzlieferung anfragen und dem Anbieter mit dem

wirtschaftlichsten Angebot, das eine sofortige Bedarfsdeckung gewährleistet, einen

Direktauftrag erteilen. Der Auftragnehmer, der nicht fristgerecht geliefert hat, trägt die

etwaigen Mehrkosten der konkreten Ersatzbeschaffung und sonstigen Kosten des

Auftraggebers im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung seiner Mängelrechte als

Schadensersatz.

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Vertragsleistungen frei von Mängeln sind,

insbesondere dass die zu liefernden Aufbereitungsstoffe gemäß den gesetzlichen Vorgaben

zur Trinkwasseraufbereitung geeignet und verwendbar sind und in der geforderten Menge

geliefert werden.

  1. Der Auftragnehmer, der nicht lediglich ein Zwischenhändler ist, hat auch ohne

Verschulden für Mängel seiner Vertragsleistungen einzustehen.

  1. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über etwaige Mängel unverzüglich nach

ihrer Entdeckung informieren, soweit die Mängel nicht bereits vor dem Entladen durch die

Beprobung erkannt wurden. Der Auftragnehmer wird die Mängel unverzüglich unter Geltung

der vorgenannten Regeln über den Verzug und ohne Mehrkosten für den Auftraggeber

beheben. Hierzu gehören insbesondere Entleerung und Reinigung der Behälter sowie die

Nachlieferung.

  1. Sofern Mängel nicht unverzüglich durch den Auftragnehmer behoben werden, stehen

dem Auftraggeber die jeweils einschlägigen gesetzlichen Mängelrechte zu. Darüber hinaus ist

der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zur Nacherfüllung

sofort zur Ersatzbeschaffung überzugehen. Der Auftraggeber wird unter Beachtung der

Seite 10 von 17

[Seite 11]

Dringlichkeit und der Vorgaben des Vergaberechts andere zugelassene Bewerber und Dritte

wegen einer Ersatzlieferung anfragen und dem Anbieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot,

das eine sofortige Bedarfsdeckung gewährleistet, einen Direktauftrag erteilen. Der

Auftragnehmer, der nicht mangelfrei geliefert hat, trägt die etwaigen Mehrkosten der

konkreten Ersatzbeschaffung und sonstigen Kosten des Auftraggebers im Zusammenhang mit

der Rechtsverfolgung seiner Mängelrechte als Schadensersatz.

  1. Sollte der Wirkstoffgehalt eines Aufbereitungsstoffs zu gering, aber die Verwendung

zur (Trink-)Wasseraufbereitung dennoch möglich sein, wird dies umgehend mitgeteilt. Der

Auftraggeber und der Auftragnehmer können sich vorbehaltlich der Geltendmachung anderer

Mängelrechte sich darauf einigen, dass die mangelhafte Lieferung dennoch akzeptiert und

eine entsprechende Minderung des Preises vorgenommen wird.

IX. Vergütung

  1. Die vereinbarten Vergütungen gemäß dem ausgefüllten Preisblatts des

Auftragnehmers für den konkreten Liefervertrag sind in Euro angegeben und enthalten jeweils

alle für die Leistungserbringung notwendigen Nebenkosten (Lieferung und Transport

Gefahrgut frei Entladestelle – Lieferort -, sonstige Zuschläge, Abgaben, Spesen, Fahrt- und

Wartezeiten etc.). Alle Vergütungen (Gebühren/Preise/ Pauschalen) verstehen sich zzgl.

Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe (derzeit 19 %).

  1. Die Vergütung ist grundsätzlich nach abgenommener Lieferung und ordnungsgemäßer

Rechnungsstellung fällig.

  1. Ohne Rechtsgrund erlangte Vergütung ist zurückzuerstatten. Die Anwendung des

§ 818 Absatz 3 BGB (Einwand der Entreicherung) ist ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch

ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, ist der

Erstattungsbetrag gemäß den gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB) zu verzinsen.

Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben davon unberührt.

Seite 11 von 17

[Seite 12]

X. Rechnungsstellung

  1. Die Rechnungsstellung erfolgt zur Fälligkeit und mit dem Zahlungsziel von 30 Tagen.

Die Rechnungen sind auf den Auftraggeber („Wahnbachtalsperrenverband, Siegelsknippen,

53721 Siegburg“) auszustellen und mit der Bestellnummer, die der Auftraggeber für jeden

Liefertermin vergibt, zu versehen. Die Rechnungen sind per E-Mail an

buchhaltung@wahnbach.de auszustellen.

Leitweg-ID für E-Rechnungen: 053820060060-34001-42

  1. Im Übrigen müssen die Rechnungen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere

§ 14 UstG, entsprechen. Solange die nach § 14 UstG erforderlichen Angaben fehlen, gilt die

Rechnung nicht als ordnungsgemäß. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu

kennzeichnen.

  1. Eine fehlende Rechnungsbegleichung aufgrund strittiger Rechnungspositionen

berechtigt den Auftragnehmer nicht, etwaige gemäß Zuschlag im Miniwettbewerb zu

erbringende Vertragsleistungen zurückzubehalten.

XI. Preisrecht

Alle vereinbarten Preise unterliegen der Anwendung der VO PR Nr. 30/53. Wenn und soweit

die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Behörde eine Überprüfung

vornimmt und feststellt, dass eine Preisbeurteilung nach den §§ 3 und 4 VO PR Nr. 30/53 nicht

möglich ist, gilt anstelle des betroffenen vereinbarten Preises der Selbstkostenpreis.

XII. Unterauftragnehmer

  1. Der Einsatz von Unterauftragnehmern, sofern diese nicht bereits mit dem

Teilnahmeantrag vom Bewerber benannt sind und deren Eignung nachgewiesen worden ist,

ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Voraussetzung für die

Seite 12 von 17

[Seite 13]

Zustimmung des Auftraggebers ist insbesondere, dass der Unterauftragnehmer die im

Vergabeverfahren festgelegten Eignungskriterien, soweit diese die Leistungen des

Unterauftragnehmers betreffen. Der Auftragnehmer hat die Erfüllung dieser Voraussetzung

zuvor durch die entsprechenden Unterlagen, die im Vergabeverfahren für den Nachweis der

eigenen Eignung gefordert sind, nachzuweisen. Das gleiche gilt für nachgelagerte

Unterauftragnehmer. Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer in gleicher Weise zur

Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten im Sinne dieser Vertragsbedingungen

zu verpflichten, die er selbst einzuhalten hat. Der beabsichtigte Unterauftragnehmer ist mit

Namen/Firma und Anschriften sowie dessen gesetzlichen Vertreter (natürliche Person)

anzugeben.

  1. Soweit der Bewerber im Teilnahmeantrag im Hinblick auf Nachweise für die

erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder

die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in

Anspruch genommen hat (Eignungsleihe), muss der benannte Dritte zwingend für die

Erbringung der entsprechenden Leistungsteile eingesetzt werden.

XIII. Versicherung

Der Auftragnehmer hat für Schäden, die von ihm und seinen Erfüllungs- und

Verrichtungsgehilfen zu verantworten sind, eine Haftpflichtversicherung auf seine Kosten

während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten, die eine Mindestdeckungssumme von

5.000.000,00 Euro für Personen- und Sachschäden beinhaltet. Dies ist auf Verlangen des

Auftraggebers nachzuweisen. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers

bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt.

XIV. Außerordentliche Kündigung

Eine Kündigung des konkreten Liefervertrags aus wichtigem Grund steht jeder Vertragspartei

zu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für Dauerschuldverhältnisse gilt

Seite 13 von 17

[Seite 14]

grundsätzlich § 314 BGB. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Auftraggeber liegt

insbesondere vor, wenn

  • der Auftragnehmer eine Pflichtverletzung begeht und entweder nicht binnen einer vom

Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist und Kündigungsandrohung Abhilfe schafft oder

erfolglos abgemahnt worden ist, und es deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände des

Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des

Vertragsverhältnisses der kündigenden Partei nicht zugemutet werden kann, oder

  • das Vertrauensverhältnis auf Grund nach Vertragsschluss eingetretener Umstände, z. B.

wegen einer im Zuge der Vertragsausführung begangenen Verletzung von Strafgesetzen oder

Begehung von Ordnungswidrigkeiten durch den Auftragnehmer oder von ihm zur

Vertragsausführung eingesetzter Dritter, erheblich und nachhaltig gestört ist und es deshalb

unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen

Interessen der kündigenden Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet

werden kann, oder

  • beim Auftragnehmer eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist, die die

Vertragserfüllung gefährdet oder

  • der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Abführung von Steuern oder

Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachkommt oder

  • andere Umstände vorliegen, die es dem Auftraggeber unzumutbar machen, den Vertrag mit

dem Auftragnehmer fortzusetzen.

Seite 14 von 17

[Seite 15]

Dritter Abschnitt: Übergreifende Bestimmungen

XV. Vertraulichkeit / Geheimhaltung

  1. Der zugelassene Bewerber bzw. der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen

des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse sowie sonstige geschäftliche bzw. betriebliche Tatsachen, sofern sie

nicht offenkundig sind, vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben

oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten sowie während und nach Beendigung

des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.

  1. Dies gilt nicht, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen, es sei denn,

solche Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden. In

Zweifelsfällen hat der zugelassene Bewerber bzw. der Auftragnehmer den Auftraggeber auf

gesetzliche Offenlegungspflichten hinzuweisen.

  1. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als

schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Vertrauliche

Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem

Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen,

die dem Auftraggeber oder dem zugelassenen Bewerber bzw. dem Auftragnehmer bereits

rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine

Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

  1. Darüber hinaus ist der zugelassene Bewerber bzw. der Auftragnehmer verpflichtet, alle

bei ihm beschäftigten Personen bzw. sonst von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten

dritten Personen, seien es natürliche oder juristische Personen, in gleicher Weise wie seine

eigene Verpflichtung zum Datenschutz und zur Verschwiegenheit zu verpflichten sowie dafür

Sorge zu tragen, dass den entsprechenden Verpflichtungen nachgekommen wird.

Seite 15 von 17

[Seite 16]

  1. Der zugelassene Bewerber bzw. der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber

sofort schriftlich zu benachrichtigen, wenn er die Einhaltung dieser Verpflichtungen nicht

mehr gewährleisten kann, insbesondere, wenn für ihn eine Notwendigkeit oder Verpflichtung

entsteht oder er eine solche erkennt, die ihn an der Einhaltung der Vertraulichkeit, der

Geheimhaltung und/oder des Datenschutzes hindern könnte.

XVI. Textform

Änderungen, Ergänzungen, Aufhebungen, Kündigungen und sonstige vertragliche Erklärungen

bezüglich dieser Vertragsbedingungen sowie der konkreten auf dieser Grundlage

geschlossenen Lieferverträge einschließlich dieser Textformklausel bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der Textform gemäß § 126b BGB. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

XVII. Rechtswahl

  1. Der Betrieb des DBS sowie sämtliche sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten,

insbesondere auch der konkreten auf dieser Grundlage geschlossenen Lieferverträge,

unterstehen dem deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten

Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („CISG“; „UN-

Kaufrecht“) und der in Deutschland anwendbaren Kollisionsregeln. Das gilt ebenso für

sämtliche außervertraglichen Ansprüche, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen.

  1. Vertragssprache ist Deutsch. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder über den

Betrieb des DBS, insbesondere auch der konkreten auf dieser Grundlage geschlossenen

Lieferverträge, den Vertrag ist Siegburg. Der jeweilige Erfüllungsort je Lieferung ist bei dem

betreffenden Los in der Leistungsbeschreibung definiert.

XVIII. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der

übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und der zugelassene Bewerber bzw.

Seite 16 von 17

[Seite 17]

der Auftragnehmer verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine andere zu

ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten der weggefallenen Bestimmung unter

Berücksichtigung des Vertragszwecks so nahekommt, wie es rechtlich möglich ist. Dies gilt

gleichermaßen, wenn sich bei der Durchführung eine Regelungslücke ergeben sollte.

Seite 17 von 17

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung