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Allgemeine Vertragsbedingungen für das
Dynamische Beschaffungssystem (DBS)
Beschaffung von Aufbereitungsstoffen
Vergabenummer: WTV 26 M 0015
(Fassung 15.07.2026)
Übersicht
I. Gegenstand und Struktur des DBS ............................................................................................. 2
II. Bestandteile des DBS .................................................................................................................. 3
III. Geschätzte Auftragsvolumen im DBS ......................................................................................... 4
IV. Laufzeit des DBS ......................................................................................................................... 4
V. Miniwettbewerbe ....................................................................................................................... 5
VI. Vertragsbestandteile .................................................................................................................. 6
VII. Pflichten des Auftragnehmers .................................................................................................... 7
VIII. Haftung, insbesondere Beschaffungsrisiko ................................................................................ 9
IX. Vergütung ................................................................................................................................. 11
X. Rechnungsstellung .................................................................................................................... 12
XI. Preisrecht .................................................................................................................................. 12
XII. Unterauftragnehmer ................................................................................................................ 12
XIII. Versicherung ............................................................................................................................. 13
XIV. Außerordentliche Kündigung ................................................................................................... 13
XV. Vertraulichkeit / Geheimhaltung .............................................................................................. 15
XVI. Textform ................................................................................................................................... 16
XVII. Rechtswahl ............................................................................................................................... 16
XVIII. Salvatorische Klausel ................................................................................................................ 16
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Erster Abschnitt: Betrieb des dynamischen Beschaffungssystems
I. Gegenstand und Struktur des DBS
- Gegenstand dieses Dokuments ist die (Los-übergreifende) Regelung der vertraglichen
Bedingungen für die Lieferung von Aufbereitungsstoffen (Chemikalien) gemäß der den
Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsbeschreibung an den Wahnbachtalsperrenverband
(im Folgenden: Auftraggeber).
- Zur Beschaffung der zu liefernden Aufbereitungsstoffe betreibt der Auftraggeber ein
dynamisches Beschaffungssystem (im Folgenden: DBS). Dieses steht während seiner Laufzeit
allen Unternehmen offen, welche die im Vergabeverfahren festgelegten Eignungskriterien
erfüllen. Die Zahl der zugelassenen Bewerber ist nicht begrenzt.
- Jeder Bewerber, der mit seinem Teilnahmeantrag die geforderten Eignungsnachweise
vorlegt und damit die festgelegten Eignungskriterien erfüllt, wird vom Auftraggeber zur
Teilnahme zugelassen (im Folgenden: zugelassene Bewerber). Die Eignungskriterien gelten
übergreifend für alle Lose, so dass die Zulassung für das gesamte DBS erfolgt. Eine
Unterteilung in Kategorien mit separaten Eignungskriterien ist nicht vorgesehen.
- Der zugelassene Bewerber ist verpflichtet, während der gesamten Laufzeit des DBS die
Eignungskriterien aus dem Vergabeverfahren zu erfüllen und aufrechtzuerhalten. Auf
Verlangen des Auftraggebers ist der zugelassene Bewerber verpflichtet, aktuelle
Eignungsnachweise vorzulegen. Falls die Eignung eines zugelassenen Bewerbers während der
Laufzeit des DBS entfällt, wird die Zulassung entzogen.
- Jeder Bewerber hat in seinem Teilnahmeantrag die Lose von Aufbereitungsstoffen zu
benennen, zu deren Lieferung er in der Lage ist. Diese Angabe hat keine Bedeutung für die
Zulassung zum DBS. Der Bewerber legt damit lediglich fest, an welchen Losen er interessiert
ist und an welchen Losen kein Interesse besteht. Es steht jedem zugelassenen Bewerber
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während der Laufzeit des DBS frei, bei einer späteren Änderung seines Leistungsportfolios
einen entsprechend geänderten Teilnahmeantrag einzureichen.
Die Zulassung des Bewerbers zum DBS begründet weder einen Liefervertrag noch eine
Abnahmeverpflichtung für den Auftraggeber. Der zugelassene Bewerber ist lediglich
berechtigt, auf Aufforderung des Auftragsgebers ein Angebot über die jeweils zu vergebende
Lieferung von Aufbereitungsstoffen abzugeben, soweit der zugelassene Bewerber für das zu
vergebende Los sein Interesse bekundet hat.
- Während der Laufzeit des DBS wird der Auftraggeber für jedes Los gesondert einen
oder mehrere einzelne Lieferverträge vergeben (im Folgenden: konkrete Lieferverträge).
Hierzu wird der Auftraggeber jeden zugelassenen Bewerber zur Abgabe eines Angebots
auffordern, der für das zu vergebende Los sein Interesse bekundet hat (im Folgenden:
Miniwettbewerbe).
- Ein konkreter Liefervertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Auftragnehmer
wird jeweils durch Zuschlag im Rahmen des betreffenden Miniwettbewerbs geschlossen. Die
Einzelheiten sind dem zweiten Abschnitt dieser Vertragsbedingungen zu entnehmen.
II. Bestandteile des DBS
- Bestandteile des DBS sind die vorliegenden Vertragsbedingungen mit den folgenden
Anlagen (Reihenfolge entspricht der Vorrangfolge):
| Anlage | Bezeichnung | Datum /Version |
|---|---|---|
| 1 | Bekanntmachung zur Einrichtung des DBS | *) |
| 2 | Bewerbungsbedingungen | |
| 3 | Leistungsbeschreibung zur Einrichtung des DBS |
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| 4 | Teilnahmeantrag des Bewerbers nebst: - ausgefüllter Kriterienkatalog mit Nachweisen - Erklärung über Nichtvorliegen von Ausschlussgründen - Eigenerklärung Russlandsanktionen - ggf. Erklärung Unterauftragnehmer, Eignungsleihe - ggf. Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer - ggf. Bietergemeinschaftserklärung - ggf. auf Verlangen des Auftraggebers: Eigenerklärung Unternehmensverflechtungen | **) |
|---|---|---|
| 5 | Zulassungsschreiben |
*) jeweils aktuellste (letzte) Version inkl. bekanntgegebener Änderungen
**) jüngste eingereichte Version inkl. Aufklärung und Nachreichungen
- Allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Bewerbers finden keine
Anwendung.
III. Geschätzte Auftragsvolumen im DBS
Die geschätzte Gesamtauftragsmenge je Los beträgt die achtfache Jahresmenge, die je Los in
der Leistungsbeschreibung angegebenen ist (die achtfache Jahresmenge entspricht der rund
achtjährigen Laufzeit des DBS).
IV. Laufzeit des DBS
-
Das DBS beginnt ab dem 01.10.2026 und hat eine Laufzeit bis zum 30.09.2034.
-
Die vorgenannte Laufzeit des DBS definiert nicht die Vertragslaufzeit der konkreten
Lieferverträge. Die Vertragslaufzeit der konkreten Lieferverträge wird vom Auftraggeber in
jedem Miniwettbewerb gesondert festgelegt.
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Zweiter Abschnitt: Vergabe und Ausführung konkreter Lieferverträge
V. Miniwettbewerbe
- Während der Laufzeit des DBS wird der Auftraggeber zu jedem Los jeweils einen oder
mehrere Miniwettbewerbe durchführen. Die Durchführung der Miniwettbewerbe hängt vom
konkreten Bedarf des Auftraggebers ab. Daher werden voraussichtlich alle 3 bis 12 Monate
ein Miniwettbewerb je Los durchgeführt. Der zugelassene Bewerber hat keinen Anspruch auf
die Durchführung eines Miniwettbewerbs, wenn der Auftraggeber keinen Beschaffungsbedarf
hat.
- Im Rahmen eines Miniwettbewerbs legt der Auftraggeber den Zeitraum des
Lieferbezugs (Vertragslaufzeit), die voraussichtlich benötigte Menge und die Anzahl der
voraussichtlichen Teilmengen (Lieferungen) des jeweiligen Aufbereitungsstoffs für diesen
Zeitraum fest und fordert die zugelassenen Bewerber auf, das ausgefüllte Preisblatt, in der
Regel binnen einer Frist von 10 Tagen einzureichen. Mit Einreichung des Preisblatts nimmt der
zugelassene Bewerber als Bieter an dem Miniwettbewerb teil. Die Abgabe mehrerer
Hauptangebote und die Abgabe von Nebenangeboten sind nicht zulässig und führen zum
Ausschluss aus dem jeweiligen Miniwettbewerb. Der Bieter, der das wirtschaftlichste Angebot
abgegeben hat und nicht ausgeschlossen wurde, erhält den Zuschlag im Miniwettbewerb und
wird somit zum Auftragnehmer des konkreten Liefervertrags.
- Der Auftraggeber ist nach Zuschlag im Rahmen des Miniwettbewerbs berechtigt,
einseitig die konkreten Liefertermine, Teilmengen und für die Lose 1, 2, 3 und 4 den jeweiligen
Lieferort des zu liefernden Aufbereitungsstoffs gegenüber dem Auftragnehmer des konkreten
Liefervertrags zu bestimmen. Er wird hierzu mindestens zwei Wochen vor dem Liefertermin
mit diesem Auftragnehmer Kontakt aufnehmen und den Liefertermin in Textform bestimmen.
Etwaige Wünsche des Auftragnehmers für eine Abweichung des Liefertermins um bis zu einer
Woche können im Einzelfall unter Beachtung der Belange des Auftraggebers berücksichtigt
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werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den zu liefernden Aufbereitungsstoff, die
angeforderte Liefermenge und den vereinbarten Liefertermin (sowie Lieferort bei den Losen
Nr. 1, 2, 3 und 4) unverzüglich dem Auftraggeber in Textform zu bestätigen.
- Trotz vorausschauender Bedarfsplanung des Auftraggebers können insbesondere
witterungsbedingte Bedarfsschwankungen entstehen. Der Auftraggeber sichert dem
Auftragnehmer des konkreten Liefervertrags zu, mindestens 90 % der im Rahmen des
Miniwettbewerbs angegebenen voraussichtlichen Liefermenge während des festgelegten
Lieferzeitraums abzunehmen, soweit die konkrete Lieferform gemäß Leistungsbeschreibung
eine geringere Liefermenge, als im Miniwettbewerb benannt wurde, ermöglicht. Hiervon
ausgenommen ist das Los 4 („Eisen(III)chloridsulfat“), für das tägliche Lieferungen an den
Standort „PEA“ erforderlich sein können und die zugesicherte Mindestabnahmemenge 80 %
der im Rahmen des Miniwettbewerbs angegebenen voraussichtlichen Liefermenge während
des festgelegten Lieferzeitraums beträgt. Sollte hingegen voraussichtlich vor Ablauf des
jeweiligen Lieferzeitraums ein zusätzlicher Bedarf für einen Aufbereitungsstoff entstehen, der
nicht durch den konkret bezuschlagten Lieferbezug gedeckt werden kann, ist der Auftraggeber
berechtigt, einen weiteren Miniwettbewerb für einen zeitlich überschneidenden
Lieferzeitraum durchzuführen und den neuen Lieferbezug zu beginnen, sobald der
vorhergehende bezuschlagte Lieferbezug vollständig ausgeschöpft ist.
VI. Vertragsbestandteile
- Vertragsbestandteile des konkreten Liefervertrags sind die Bestimmungen dieser
Vertragsbedingungen mit den folgenden Anlagen (Reihenfolge entspricht der Vorrangfolge):
| Anlage | Bezeichnung | Datum /Version |
|---|---|---|
| 1 | Leistungsbeschreibung für den Miniwettbewerb zum konkreten Liefervertrag | *) |
| 2 | Leistungsbeschreibung aus dem Vergabeverfahren zur Einrichtung des DBS | *) |
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| 3 | Angebotsschreiben des Auftragnehmers nebst: - im Miniwettbewerb ausgefülltes Preisblatt - ggf. Erklärung Unterauftragnehmer - ggf. Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer | **) |
|---|---|---|
| 4 | Zuschlagsschreiben | *) |
| 5 | Bewerbungsbedingungen | |
| 6 | Aufforderung zur Angebotsabgabe im Miniwettbewerb |
*) jeweils aktuellste (letzte) Version zum Ende der Angebotsfrist des Miniwettbewerbs
**) eingereichte Version zum Ende der Angebotsfrist des Miniwettbewerbs inkl. Aufklärung und Nachlieferungen
- Allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers finden
keine Anwendung.
VII. Pflichten des Auftragnehmers
- Die Verpflichtungen des Auftragnehmers des konkreten Liefervertrags, insbesondere
die Lieferungen des jeweiligen Aufbereitungsstoffs, bestimmen sich nach diesen
Vertragsbedingungen und den in Ziffer VI. genannten weiteren Vertragsbestandteilen. Die
Lieferverpflichtung entsteht jeweils mit Zuschlag im Rahmen der Miniwettbewerbe und
konkretem Abruf der Teilmengen durch den Auftraggeber nach Ziffer V. Der Auftraggeber
benennt rechtzeitig die zum Abruf der Teilmengen und Vereinbarung der Liefertermine
beauftragten Personen und/oder Abteilungen des Auftraggebers oder seiner Mitglieder.
- Die jeweils zu liefernden Aufbereitungsstoffe sind mangelfrei gemäß der Definition der
geforderten Produkteigenschaften in der Leistungsbeschreibung in der dort angegebenen
Qualität und in der vom Auftragnehmer bestimmten Menge pünktlich an den vereinbarten
Lieferort zu liefern. Es gilt jeweils die am Liefertag geltende Fassung der betreffenden DIN.
Sollte während der Laufzeit des DBS eine Änderung der Produkteigenschaft eines oder
mehrerer Aufbereitungsstoffe durch eine Änderung der Gesetze erforderlich machen, werden
die Bewerber der betroffenen Lose hiervon in Kenntnis gesetzt. Es gelten dann die gesetzlich
erforderlichen, geänderten Produkteigenschaften.
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- Der Gefahrübergang erfolgt mit vollständiger Entladung der zu liefernden
Aufbereitungsstoffe am vereinbarten Lieferort. Der Auftragnehmer des konkreten
Liefervertrags hat für unvorhergesehene, plötzliche Lieferengpässe ausreichend Vorsorge zu
treffen, um seine Lieferverpflichtungen erfüllen zu können. Er trägt zudem angemessen dafür
Sorge, dass etwaige Beeinträchtigungen der Hauptleistungspflichten durch höhere Gewalt
möglichst vermieden und unverzüglich, zeitnah behoben werden.
- Der Auftragnehmer steht außerdem dafür ein, dass die Lieferungen dem Stand der
Technik und – sofern relevant – dem allgemein anerkannten Stand der Sicherheitstechnik und
Hygiene entsprechen, mit qualifiziertem Personal erbracht werden und im Einklang mit allen
einschlägigen Gesetzen stehen.
- Es gelten die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Lieferbedingungen
(insbesondere Anlieferung, Qualitätsprüfung und Rückstellproben, Wirkstoffgehalt und
Reinheit). Mit jeder Lieferung hat der Auftragnehmer einen Lieferschein mit
Produktbeschreibung unter Angabe von Wirkstoffgehalt und Spurenverunreinigungen,
Reinigungsnachweis (Silofahrzeug), aktueller Analysebericht und ggf. Sicherheitsdatenblätter
dem Auftraggeber zu übergeben. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen, die von der
Vereinbarung über die Lieferung der Teilmenge abweichen, bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
- Erkennt der Auftragnehmer, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder
teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er den Auftraggeber darüber
unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in
Textform zu unterrichten. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten (Teil-)Lieferung stellt
keinen Verzicht des Auftraggebers auf Rechte oder Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger
Lieferung dar. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen Freigabe des
Auftraggebers in Textform.
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- Unbeschadet der alleinigen Verantwortung des Auftragnehmers für den Transport bis
zur vollständigen Entladung des zu liefernden Aufbereitungsstoffs, verpflichtet sich der
Auftragnehmer, gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen
Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und sicher zu transportieren. Der Auftragnehmer
erfüllt alle den Lieferanten (im Sinne von Artikel 3 Nr. 32 EG-Verordnung 1907/2006/EG
(nachfolgend „REACH-VO“)) treffenden Pflichten gemäß REACH-VO in Bezug auf die Lieferung
des Aufbereitungsstoffs, soweit dieser im Zeitpunkt der Vertragsdurchführung von der
REACH-VO erfasst ist. Insbesondere stellt er dem Auftraggeber in allen in Artikel 31 Ziffer 1 bis
3 REACH-VO vorgeschriebenen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 REACH-VO
in deutscher Sprache zur Verfügung.
- Der Eigentumserwerb richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
VIII. Haftung, insbesondere Beschaffungsrisiko
- Der Auftragnehmer des konkreten Liefervertrags haftet nach den gesetzlichen
Vorschriften, soweit nicht vertraglich etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Er haftet
sowohl für eigenes Verschulden als auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
Behördliche und gesetzliche Berufsausübungsbeschränkungen des Auftragnehmers oder des
Unterauftragnehmers fallen in die Risikosphäre des Auftragnehmers.
- Der Auftragnehmer steht für die Beschaffung des jeweiligen Aufbereitungsstoffs, für
dessen Lieferung er den konkreten Liefervertrag erhalten hat, und der dafür erforderlichen
Zulieferungen und Leistungen verschuldensunabhängig uneingeschränkt ein (volle
Übernahme des Beschaffungsrisikos). Hält der Auftragnehmer einen vereinbarten
Liefertermin nicht ein, gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug. Ist der Auftragnehmer
länger als drei Werktage (ohne Samstage) in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem
konkreten Liefervertrag, für den der Auftragnehmer im Rahmen des Miniwettbewerbs den
Zuschlag erhalten hat, zurückzutreten und zur Ersatzbeschaffung überzugehen. Bereits
gelieferte Teilmengen, soweit diese ordnungsgemäß und fristgerecht erbracht wurden,
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werden nicht rückabgewickelt. Der Auftragnehmer behält insoweit seinen Anspruch auf den
darauf entfallenden quotalen Anteil der vereinbarten Vergütung. Der Auftraggeber wird unter
Beachtung der Dringlichkeit und der Vorgaben des Vergaberechts andere zugelassene
Bewerber und Dritte wegen einer Ersatzlieferung anfragen und dem Anbieter mit dem
wirtschaftlichsten Angebot, das eine sofortige Bedarfsdeckung gewährleistet, einen
Direktauftrag erteilen. Der Auftragnehmer, der nicht fristgerecht geliefert hat, trägt die
etwaigen Mehrkosten der konkreten Ersatzbeschaffung und sonstigen Kosten des
Auftraggebers im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung seiner Mängelrechte als
Schadensersatz.
- Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Vertragsleistungen frei von Mängeln sind,
insbesondere dass die zu liefernden Aufbereitungsstoffe gemäß den gesetzlichen Vorgaben
zur Trinkwasseraufbereitung geeignet und verwendbar sind und in der geforderten Menge
geliefert werden.
- Der Auftragnehmer, der nicht lediglich ein Zwischenhändler ist, hat auch ohne
Verschulden für Mängel seiner Vertragsleistungen einzustehen.
- Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über etwaige Mängel unverzüglich nach
ihrer Entdeckung informieren, soweit die Mängel nicht bereits vor dem Entladen durch die
Beprobung erkannt wurden. Der Auftragnehmer wird die Mängel unverzüglich unter Geltung
der vorgenannten Regeln über den Verzug und ohne Mehrkosten für den Auftraggeber
beheben. Hierzu gehören insbesondere Entleerung und Reinigung der Behälter sowie die
Nachlieferung.
- Sofern Mängel nicht unverzüglich durch den Auftragnehmer behoben werden, stehen
dem Auftraggeber die jeweils einschlägigen gesetzlichen Mängelrechte zu. Darüber hinaus ist
der Auftraggeber berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zur Nacherfüllung
sofort zur Ersatzbeschaffung überzugehen. Der Auftraggeber wird unter Beachtung der
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Dringlichkeit und der Vorgaben des Vergaberechts andere zugelassene Bewerber und Dritte
wegen einer Ersatzlieferung anfragen und dem Anbieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot,
das eine sofortige Bedarfsdeckung gewährleistet, einen Direktauftrag erteilen. Der
Auftragnehmer, der nicht mangelfrei geliefert hat, trägt die etwaigen Mehrkosten der
konkreten Ersatzbeschaffung und sonstigen Kosten des Auftraggebers im Zusammenhang mit
der Rechtsverfolgung seiner Mängelrechte als Schadensersatz.
- Sollte der Wirkstoffgehalt eines Aufbereitungsstoffs zu gering, aber die Verwendung
zur (Trink-)Wasseraufbereitung dennoch möglich sein, wird dies umgehend mitgeteilt. Der
Auftraggeber und der Auftragnehmer können sich vorbehaltlich der Geltendmachung anderer
Mängelrechte sich darauf einigen, dass die mangelhafte Lieferung dennoch akzeptiert und
eine entsprechende Minderung des Preises vorgenommen wird.
IX. Vergütung
- Die vereinbarten Vergütungen gemäß dem ausgefüllten Preisblatts des
Auftragnehmers für den konkreten Liefervertrag sind in Euro angegeben und enthalten jeweils
alle für die Leistungserbringung notwendigen Nebenkosten (Lieferung und Transport
Gefahrgut frei Entladestelle – Lieferort -, sonstige Zuschläge, Abgaben, Spesen, Fahrt- und
Wartezeiten etc.). Alle Vergütungen (Gebühren/Preise/ Pauschalen) verstehen sich zzgl.
Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe (derzeit 19 %).
- Die Vergütung ist grundsätzlich nach abgenommener Lieferung und ordnungsgemäßer
Rechnungsstellung fällig.
- Ohne Rechtsgrund erlangte Vergütung ist zurückzuerstatten. Die Anwendung des
§ 818 Absatz 3 BGB (Einwand der Entreicherung) ist ausgeschlossen. Der Erstattungsanspruch
ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, ist der
Erstattungsbetrag gemäß den gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB) zu verzinsen.
Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben davon unberührt.
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X. Rechnungsstellung
- Die Rechnungsstellung erfolgt zur Fälligkeit und mit dem Zahlungsziel von 30 Tagen.
Die Rechnungen sind auf den Auftraggeber („Wahnbachtalsperrenverband, Siegelsknippen,
53721 Siegburg“) auszustellen und mit der Bestellnummer, die der Auftraggeber für jeden
Liefertermin vergibt, zu versehen. Die Rechnungen sind per E-Mail an
buchhaltung@wahnbach.de auszustellen.
Leitweg-ID für E-Rechnungen: 053820060060-34001-42
- Im Übrigen müssen die Rechnungen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere
§ 14 UstG, entsprechen. Solange die nach § 14 UstG erforderlichen Angaben fehlen, gilt die
Rechnung nicht als ordnungsgemäß. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu
kennzeichnen.
- Eine fehlende Rechnungsbegleichung aufgrund strittiger Rechnungspositionen
berechtigt den Auftragnehmer nicht, etwaige gemäß Zuschlag im Miniwettbewerb zu
erbringende Vertragsleistungen zurückzubehalten.
XI. Preisrecht
Alle vereinbarten Preise unterliegen der Anwendung der VO PR Nr. 30/53. Wenn und soweit
die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Behörde eine Überprüfung
vornimmt und feststellt, dass eine Preisbeurteilung nach den §§ 3 und 4 VO PR Nr. 30/53 nicht
möglich ist, gilt anstelle des betroffenen vereinbarten Preises der Selbstkostenpreis.
XII. Unterauftragnehmer
- Der Einsatz von Unterauftragnehmern, sofern diese nicht bereits mit dem
Teilnahmeantrag vom Bewerber benannt sind und deren Eignung nachgewiesen worden ist,
ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Voraussetzung für die
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Zustimmung des Auftraggebers ist insbesondere, dass der Unterauftragnehmer die im
Vergabeverfahren festgelegten Eignungskriterien, soweit diese die Leistungen des
Unterauftragnehmers betreffen. Der Auftragnehmer hat die Erfüllung dieser Voraussetzung
zuvor durch die entsprechenden Unterlagen, die im Vergabeverfahren für den Nachweis der
eigenen Eignung gefordert sind, nachzuweisen. Das gleiche gilt für nachgelagerte
Unterauftragnehmer. Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer in gleicher Weise zur
Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten im Sinne dieser Vertragsbedingungen
zu verpflichten, die er selbst einzuhalten hat. Der beabsichtigte Unterauftragnehmer ist mit
Namen/Firma und Anschriften sowie dessen gesetzlichen Vertreter (natürliche Person)
anzugeben.
- Soweit der Bewerber im Teilnahmeantrag im Hinblick auf Nachweise für die
erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder
die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in
Anspruch genommen hat (Eignungsleihe), muss der benannte Dritte zwingend für die
Erbringung der entsprechenden Leistungsteile eingesetzt werden.
XIII. Versicherung
Der Auftragnehmer hat für Schäden, die von ihm und seinen Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen zu verantworten sind, eine Haftpflichtversicherung auf seine Kosten
während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten, die eine Mindestdeckungssumme von
5.000.000,00 Euro für Personen- und Sachschäden beinhaltet. Dies ist auf Verlangen des
Auftraggebers nachzuweisen. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftragnehmers
bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt.
XIV. Außerordentliche Kündigung
Eine Kündigung des konkreten Liefervertrags aus wichtigem Grund steht jeder Vertragspartei
zu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für Dauerschuldverhältnisse gilt
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grundsätzlich § 314 BGB. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Auftraggeber liegt
insbesondere vor, wenn
- der Auftragnehmer eine Pflichtverletzung begeht und entweder nicht binnen einer vom
Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist und Kündigungsandrohung Abhilfe schafft oder
erfolglos abgemahnt worden ist, und es deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses der kündigenden Partei nicht zugemutet werden kann, oder
- das Vertrauensverhältnis auf Grund nach Vertragsschluss eingetretener Umstände, z. B.
wegen einer im Zuge der Vertragsausführung begangenen Verletzung von Strafgesetzen oder
Begehung von Ordnungswidrigkeiten durch den Auftragnehmer oder von ihm zur
Vertragsausführung eingesetzter Dritter, erheblich und nachhaltig gestört ist und es deshalb
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen der kündigenden Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet
werden kann, oder
- beim Auftragnehmer eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist, die die
Vertragserfüllung gefährdet oder
- der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Abführung von Steuern oder
Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachkommt oder
- andere Umstände vorliegen, die es dem Auftraggeber unzumutbar machen, den Vertrag mit
dem Auftragnehmer fortzusetzen.
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Dritter Abschnitt: Übergreifende Bestimmungen
XV. Vertraulichkeit / Geheimhaltung
- Der zugelassene Bewerber bzw. der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle im Rahmen
des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie sonstige geschäftliche bzw. betriebliche Tatsachen, sofern sie
nicht offenkundig sind, vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben
oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten sowie während und nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren.
- Dies gilt nicht, soweit hierfür gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen, es sei denn,
solche Offenlegungspflichten bestehen gegenüber ausländischen Sicherheitsbehörden. In
Zweifelsfällen hat der zugelassene Bewerber bzw. der Auftragnehmer den Auftraggeber auf
gesetzliche Offenlegungspflichten hinzuweisen.
- Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als
schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Vertrauliche
Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem
Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen,
die dem Auftraggeber oder dem zugelassenen Bewerber bzw. dem Auftragnehmer bereits
rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine
Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
- Darüber hinaus ist der zugelassene Bewerber bzw. der Auftragnehmer verpflichtet, alle
bei ihm beschäftigten Personen bzw. sonst von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten
dritten Personen, seien es natürliche oder juristische Personen, in gleicher Weise wie seine
eigene Verpflichtung zum Datenschutz und zur Verschwiegenheit zu verpflichten sowie dafür
Sorge zu tragen, dass den entsprechenden Verpflichtungen nachgekommen wird.
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- Der zugelassene Bewerber bzw. der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber
sofort schriftlich zu benachrichtigen, wenn er die Einhaltung dieser Verpflichtungen nicht
mehr gewährleisten kann, insbesondere, wenn für ihn eine Notwendigkeit oder Verpflichtung
entsteht oder er eine solche erkennt, die ihn an der Einhaltung der Vertraulichkeit, der
Geheimhaltung und/oder des Datenschutzes hindern könnte.
XVI. Textform
Änderungen, Ergänzungen, Aufhebungen, Kündigungen und sonstige vertragliche Erklärungen
bezüglich dieser Vertragsbedingungen sowie der konkreten auf dieser Grundlage
geschlossenen Lieferverträge einschließlich dieser Textformklausel bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Textform gemäß § 126b BGB. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
XVII. Rechtswahl
- Der Betrieb des DBS sowie sämtliche sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten,
insbesondere auch der konkreten auf dieser Grundlage geschlossenen Lieferverträge,
unterstehen dem deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („CISG“; „UN-
Kaufrecht“) und der in Deutschland anwendbaren Kollisionsregeln. Das gilt ebenso für
sämtliche außervertraglichen Ansprüche, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen.
- Vertragssprache ist Deutsch. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder über den
Betrieb des DBS, insbesondere auch der konkreten auf dieser Grundlage geschlossenen
Lieferverträge, den Vertrag ist Siegburg. Der jeweilige Erfüllungsort je Lieferung ist bei dem
betreffenden Los in der Leistungsbeschreibung definiert.
XVIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und der zugelassene Bewerber bzw.
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der Auftragnehmer verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine andere zu
ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten der weggefallenen Bestimmung unter
Berücksichtigung des Vertragszwecks so nahekommt, wie es rechtlich möglich ist. Dies gilt
gleichermaßen, wenn sich bei der Durchführung eine Regelungslücke ergeben sollte.
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